Renovationis causam (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 18. Februar 2022, 14:56 Uhr
Renovationis causam |
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Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
über die zeitgemäße Erneuerung und Ausbildung zum Ordensleben
6. Januar 1969
(Quelle: Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn, Herausgegeben von erzbischöflichen Generalvikariat, 112. Jahrgang, Stück 20, 31.10.1969, Beilage lateinisch/deutsch. Der Text ist identisch mit: Nachkonziliare Dokumentation Band 17, lateinisch und deutscher Text, im Auftrag der Deutschen Bischofkonferenz, S. 112-161, Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur Nr. 8/70 Treveris, die 12 m. Februarii 19670 Vicarius Generalis Hofmann)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 VORWORT
- 1.1 Das Konzil und die Ordensgemeinschaften
- 1.2 Aufgabe der kirchlichen Autorität
- 1.3 Erneuerung - Aufgabe der Ordensleute selbst
- 1.4 Notwendige Änderung juristischer Bestimmungen
- 1.5 Bedeutung der Ausbildung
- 1.6 Eingabe der Generalsuperiorenvereinigung
- 1.7 Notwendigkeit von Experimenten
- 1.8 Primat der inneren Erneuerung
- 2 I. EINIGE RICHTLINIEN UND GRUNDSÄTZE
- 2.1 Berechtigte Pluralität
- 2.2 Gelübde als Weihe an Gott
- 2.3 Bedeutung des Gehorsams
- 2.4 Indienstnahme für die Kirche
- 2.5 Geltungsbereich der Instruktion
- 2.6 Bedeutung des Noviziates
- 2.7 Die notwendige Reife
- 2.8 Gründe für ein Postulat
- 2.9 Bedeutung des Postulates
- 2.10 Ausbildung zum apostolischen Ordensleben
- 2.11 Grundgesetz des geistlichen Lebens in aktiven Gemeinschaften
- 2.12 Ausbildungsfördernde Einsätze während des Noviziates
- 2.13 Aufgabe dieser Einsätze
- 2.14 Ordensleben als Zeugnis
- 2.15 Treue zur eigenen Berufung
- 2.16 Ernstnehmen der Ausbildung
- 2.17 Verschiedene Wertung der praktischen Einsätze
- 2.18 Aufgabe des Novizenmeisters und der Kommunität
- 2.19 Verlängerung der zeitlichen Bindung
- 2.20 Umwandlung der zeitlichen Gelübde in andersartige Bindungen
- 2.21 Zeiten außerhalb der Ordensgemeinschaft
- 2.22 Unmittelbare Vorbereitung auf die ewige Profess
- 3 II. BESONDERE NORMEN
- 3.1 Grundordnung der Ausbildung
- 3.2 Allgemeine Aufgabe des Postulates
- 3.3 Feststellung der notwendigen Reife
- 3.4 Konsultation von Fachärzten
- 3.5 Konkrete Normen für das Postulat
- 3.6 Allgemeine Aufgaben des Noviziates
- 3.7 Noviziat in apostolischen Gemeinschaften
- 3.8 Zulassung zum Noviziat
- 3.9 Noviziatshaus
- 3.10 Ausrichtung auf die Noviziatsausbildung
- 3.11 Geistliche Fomung
- 3.12 Stoff der Noviziatsunterweisung
- 3.13 Errichtung des Noviziates
- 3.14 Aufenthalt in einem anderen Ordenshaus
- 3.15 Errichtung mehrerer Noviziate in der gleichen Provinz
- 3.16 Noviziatshaus bei kleinen Novizenzahlen
- 3.17 Regelung für besondere Einzelfälle
- 3.18 Ort der ersten Profess
- 3.19 Dauer des Noviziates
- 3.20 Abwesenheit von der Noviziatsgruppe und dem Noviziatshaus
- 3.21 Ausbildungsfördernde Praktika außerhalb des Noviziatshauses
- 3.22 Einzelnormen für diese Praktika
- 3.23 Aufgaben dieser Praktika
- 3.24 Beibehaltung des Wechsels für das gesamte Ordensleben
- 3.25 Vorverlegung der ersten Profess
- 3.26 Geltung des Noviziates für alle Mitgliedergruppen
- 3.27 Kommunitätentrennung
- 3.28 Studien während des Noviziates
- 3.29 Stellung des Novizenmeisters
- 3.30 Schwerpunkte der religiösen Formung
- 3.31 Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Novizen
- 3.32 Kleidung der Ordenskandidaten
- 3.33 Ersetzung der zeitlichen Gelübde durch andersartige Bindungen
- 3.34 Wesentlicher Inhalt der andersartigen Bindung
- 3.35 Unmittelbare Vorbereitung auf die ewige Profess
- 3.36 Bindung an die Gemeinschaft
- 3.37 Dauer der zeitlichen Bindung
- 3.38 Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder
- 4 Anmerkungen (Notae)
- 5 Literatur
VORWORT
Das Konzil und die Ordensgemeinschaften
Das Ökumenische Zweite Vatikanische Konzil hat das Anliegen der Erneuerung der Kirche aufgegriffen. Damit die Kirche sich einer größeren Fülle geistlicher Kräfte erfreue und fähiger werde, den Menschen unserer Zeit die Botschaft des Heiles zu bringen, hat es sich auch eingehend mit den Gliedern der Kirche beschäftigt, die das göttliche Geschenk der Ordensberufung verwirklichen. Es hat Natur, Eigenart und Bedeutung dieses Lebens klarer herausgearbeitet<ref> Cfr. Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 43 ss.; Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis. </ref> und über seine Stellung in der Gemeinschaft der Kirche folgendes gesagt: "Der Stand, der durch das Gelöbnis der evangelischer. Räte begründet wird, ist also zwar nicht Teil der hierarchischen Struktur der Kirche, gehört aber unerschütterlich zu ihrem Leben und zu ihrer Heiligkeit."<ref>Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 44. </ref>
Aufgabe der kirchlichen Autorität
Weiter sagt das Konzil: "Da die kirchliche Hierarchie die Aufgabe hat, das Volk Gottes zu leiten und auf reiche Weiden zu führen (vgl. Ez 34,14), ist sie dafür zuständig, die Übung der evangelischen Räte, durch die die vollkommene Liebe zu Gott und dem Nächsten einzigartig gefördert wird, durch ihre Gesetze weise zu lenken. Sie nimmt auch in gelehriger Gefolgschaft gegenüber den Antrieben des Heiligen Geistes die von vortrefflichen Männern und Frauen vorgelegten Regeln entgegen, lässt sie weiter ordnen und erkennt sie authentisch an. Außerdem wacht sie mit ihrer Autorität schützend über die zum Aufbau des Leibes Christi allenthalben errichteten Institute, damit sie nach dem Geist ihrer Stifter wachsen und gedeihen."<ref> Ib., n. 45. </ref>
Erneuerung - Aufgabe der Ordensleute selbst
Die innere Lebendigkeit aber, vor allem die Erneuerung in einem vom Evangelium und von apostolischer Einstellung geprägten geistlichen Leben, das die Ordensleute bei ihrem täglich neuen und unaufhörlichen Bemühen um die größere Liebe beseelen muss, hängt in besonderer Weise von denen ab, die die Institute im Namen der Kirche und mit Gottes Hilfe zu leiten haben, zugleich jedoch auch von der großherzigen Mitarbeit aller Mitglieder. Das Ordensleben fordert nämlich naturnotwendig, ebenso wie die Kirche, jene innere Strukturierung, ohne die keine menschliche Gemeinschaft, auch keine übernatürliche Gemeinschaft, ihr Ziel erreichen und die dazu notwendigen Hilfen gewähren kann.
Notwendige Änderung juristischer Bestimmungen
Deshalb hat die Kirche aus ihrer jahrhundertelangen Erfahrung heraus allmählich ein Gesetzeswerk geschaffen, das in der Vergangenheit wesentlich zur Festigkeit und zum Fortschritt des Ordenslebens beigetragen hat. Niemand aber kann es entgehen, dass die von den heutigen Verhältnissen geforderte zeitgemäße Erneuerung der Institute nur verwirklicht werden kann, wenn die rechtlichen Normen, die sich auf die Struktur des Ordenslebens beziehen und es fördern wollen, kritisch gesichert werden.
Bedeutung der Ausbildung
"Die zeitgemäße Erneuerung der Institute hängt wesentlich von der Ausbildung der Mitglieder ab."<ref>Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis, n. 18. </ref> Deshalb haben viele männliche und weibliche Ordensgemeinschaften im Bemühen um die vom Konzil geforderte Erneuerung sorgfältig versucht, genauer die Erfordernisse zu umschreiben, die eine zeitgemäße Erneuerung der Ausbildung verlangt, die den Ordenskandidaten stufenweise vermittelt werden soll. Das geschah oft anlässlich der Vorbereitung des im Motu proprio "Ecclesiae sanctae" vorgeschriebenen besonderen Generalkapitels.<ref>Cfr. Motu proprio Ecclesiae sanctae, II. n. 3. </ref>
Eingabe der Generalsuperiorenvereinigung
Ergebnis dieser Bemühungen waren verschiedene Wünsche, die vor allem von der Vereinigung der Generalsuperioren der Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute vorgetragen wurden. Die Forderung ging dahin, die gegenwärtigen Rechtsbestimmungen über die Ausbildung der Ordensleute so weit zu lockern, dass die Gemeinschaften gemäß der Weisung des Dekretes "Perfectae caritatis"<ref>Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis, n. 3 ss. </ref> den ganzen Ausbildungsgang unter Wahrung der Eigenart und besonderen Aufgabe jedes Institutes der Mentalität der heutigen Menschen, den gegenwärtigen Lebensbedingungen und den heutigen Erfordernissen des Apostolates besser anpassen könnten.
Notwendigkeit von Experimenten
Neue Gesetze können aber erst endgültig gegeben werden, wenn genügend weitgestreute und langandauernde Experimente ein sachentsprechendes Urteil erlauben. Erst recht erlauben die differenzierten Verhältnisse, ihre regionale Verschiedenheit und ihr täglich schnellerer Wandel es den heute für die Ausbildung zum echten Ordensleben Verantwortlichen nicht, gewissermaßen "a priori" zu bestimmen, welche Ausbildungswege die besten sind.
Primat der inneren Erneuerung
Die Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute hat viele bei ihr eingegangene Vorschläge über die verschiedenen Abschnitte der Ausbildung zum Ordensleben gründlich geprüft. Sie hält es für angebracht, bestimmte rechtliche Normen zu mildern, um die notwendigen Experimente zu ermöglichen. Wenn aber verschiedene juristische Normen abgebaut werden sollen, dann muss besonders darauf geachtet werden, dass die wesentlichen Werte des Ordenslebens keinen Schaden leiden, die ja die geltenden Gesetze gerade schützen wollten. Denn es "ist ernst zu bedenken, dass auch die besten Anpassungen an die Erfordernisse unserer Zeit ohne geistliche Erneuerung unwirksam bleiben".<ref>Ib., n. 2 e). </ref>
Soll die kritische Prüfung der Gesetze über die wesentlichen Strukturen des Ordenslebens und die Dinge, die es fördern, echt sein, muss wieder einmal das herausgestellt werden, was wesentlich zum Ordensleben gehört und durch die rechtlichen Normen geschützt werden soll. Aus diesem Grunde, und auch zum besseren Verständnis der in der Instruktion enthaltenen Neuordnung, hält es die Kongregation für richtig, den neuen Normen einige beachtenswerte Darlegungen vorauszuschicken.
I. EINIGE RICHTLINIEN UND GRUNDSÄTZE
Berechtigte Pluralität
1. Die oben erwähnten differenzierten Verhältnisse und vor allem die wachsende Verschiedenheit der Institute und ihrer Aufgaben lassen es immer weniger zu, für alle Institute und Länder in gleicher Weise geeignete Normen festzulegen. Deshalb geben die in dieser Instruktion veröffentlichten weiter gefassten Bestimmungen den einzelnen Gemeinschaften die Möglichkeit, bei der Ausbildung die Wege einzuschlagen, die ihren Verhältnissen am meisten entsprechen.
Besonders muss darauf hingewiesen werden, dass die besten Wege in der Ausbildung und Erziehung durchaus nicht gleich sind für Männer- und Frauengemeinschaften. Außerdem müssen Grundstruktur und konkrete Wege der Ausbildung verschieden sein, je nachdem es sich um eine beschauliche Gemeinschaft oder um ein Institut handelt, das sich apostolischen Arbeiten widmet.
Gelübde als Weihe an Gott
2. In dieser Instruktion wird den Instituten, die es für angebracht halten, die Vollmacht gegeben, die zeitlichen Gelübde durch andersartige Bindungen zu ersetzen. Die damit zusammenhängenden Fragen legen es nahe, sich auf das Wesen und die Bedeutung der Ordensprofess zu besinnen. Die Profess, in der sich die Mitglieder "durch die Gelübde oder andere heilige Bindungen, die jeweils in ihrer Eigenart den Gelübden ähnlich sind<ref>Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 44. </ref> zur Befolgung der drei evangelischen Räte verpflichten, stellt eine Weihe dar, in der sich jemand Gott gänzlich übergibt, dem allein man ein solch rückhaltloses Geschenk der menschlichen Person machen kann. Es entspricht der Natur dieses Geschenkes in besonderer Weise, dass es sich in der einfachen oder feierlichen ewigen Profess vollendet und klar zum Ausdruck kommt. Denn - "die Weihe ist ... um so vollkommener, je mehr sie durch die Festigkeit und Beständigkeit der Bande die unlösliche Verbindung Christi mit seiner Braut, der Kirche darstellt".<ref>Ib. </ref> Die Ordensprofess ist so ein besonderer Akt der Gottesverehrung und eine besondere Weihe, in der sich jemand Gott übergibt.
Bedeutung des Gehorsams
Nicht allein aus der Lehre der Kirche, sondern auch aus der Eigenart dieser Weihe ergibt sich, dass das Gelübde des Gehorsams wesentlich zur Ordensprofess gehört. In ihm vollendet sich die Absage an sich selbst und bringt sich der Ordensmann zugleich mit den Gelübden der Keuschheit und der Armut Gott gleichsam als vollkommenes Opfer dar.<ref>Cfr. Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis, n. 14. </ref>
Indienstnahme für die Kirche
Auf diese Art Christus geweiht, wird der Ordensmann zugleich auch für die Kirche in Dienst genommen. Es ist seine Berufung, die apostolische Liebe vollkommen zu üben. Sie muss ihn bei allem bewegen und antreiben, ob er nun ein kontemplatives Leben führt oder verschiedene aktive Aufgaben erfüllt. Wenn auch in den apostolisch ausgerichteten Instituten "die apostolische und karitative Tätigkeit zum eigentlichen Wesen des Ordenslebens"<ref>Ib., n. 8. </ref> gehört, so ist doch darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeiten nicht das Hauptziel der Ordensprofess sind. Wenn ferner die gleichen apostolischen Aufgaben auch ohne die Weihe, die sich aus dem Ordensstand ergibt, erfüllt werden können, so kann und muss die Profess jedoch denen, die sich durch Gelübde gebunden haben, helfen, sich um so intensiver den apostolischen Aufgaben zu widmen.
Wenn also auch das Ordensleben in seiner konkreten Gestalt erneuert wird, so darf man dabei doch in keiner Weise das Wesen der Ordensprofess verändern oder die mit ihr verbundenen eigentümlichen Forderungen herabsetzen. Die von Gott zum Ordensstand berufenen Jugendlichen sehnen sich auch heute danach, diese Berufung mit allem, was dazu gehört, zu verwirklichen, soweit es sich um echte und sachlich richtige Forderungen handelt.
Geltungsbereich der Instruktion
3. Außer den eigentlichen Ordensgemeinschaften sind vor allem in neuester Zeit unter dem Antrieb des Heiligen Geistes in der Kirche viele Institute entstanden, deren Mitglieder sich - mit oder ohne heilige Bindung - auf ein gemeinsames Leben und die Befolgung der evangelischen Räte festlegen. Sie binden sich, um sich verschiedenen Aufgaben des Apostolates oder der Nächstenliebe zu widmen. Die Kirche hat die berechtigte Eigenart dieser Lebenswege anerkannt und bestätigt. Diese Gemeinschaften gehören aber nicht zum eigentlichen Ordensstand, wenn sie auch im kanonischen Recht teilweise ähnlich behandelt werden. Die Normen und Vorschriften dieser Instruktion gelten zunächst nur für die eigentlichen Ordensgemeinschaften. Die anderen Institute können sie nach eigenem Ermessen in den Punkten befolgen, die der rechten Ordnung der Ausbildung ihrer Mitglieder entsprechen und der Besonderheit ihrer Tätigkeiten am meisten dienlich sind.
4. Viele bekannte Erfahrungstatsachen haben es nahegelegt, die in dieser Instruktion enthaltenen Vollmachten zu gewähren. Auf sie sei kurz eingegangen.
Bedeutung des Noviziates
Eine gediegene Ausbildung zum Ordensleben muss heute wohl eher schrittweise erfolgen und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Sie muss das Noviziat und die Jahre umfassen, die auf die erste zeitliche Bindung folgen. Im Ablauf dieser Ausbildung muss das Noviziat seine durch nichts zu ersetzende Bedeutung behalten. Es dient in besonderer Weise der ersten Einführung ins Ordensleben. Dieser Zweck kann aber nur erreicht werden, wenn der zukünftige Novize ein Mindestmaß an allgemein-menschlicher und religiöser Bildung besitzt, die nicht nur festzustellen, sondern oft erst noch zu vervollständigen ist.
Die notwendige Reife
Jeder einzelne Kandidat darf das Noviziat erst dann machen, wenn er sich seiner Berufung von Gott bewusst ist und die allgemein-menschliche und religiöse Reife besitzt, die es ihm erlaubt, im notwendigen und klaren Wissen um die Pflichten des Ordenslebens und in Freiheit dieser Berufung zu folgen. Das Ordensleben sollte nämlich erst dann begonnen werden, wenn diese Entscheidung frei gefällt und die Trennung von den Menschen und den Dingen, die sie mit sich bringt, bejaht wird.
Diese erste Entscheidung fordert selbstverständlich nicht, dass der Kandidat von Anfang an all das verwirklichen kann, was das Ordensleben und die Aufgaben des Institutes fordern. Man muss aber den Eindruck haben, dass er fähig ist, allmählich in all das hineinzuwachsen. Ein Großteil der Schwierigkeiten, die heute bei der Ausbildung der Novizen auftreten, haben im allgemeinen ihren Grund darin, dass diese bei der Zulassung zum Noviziat noch nicht die notwendige Reife besaßen.
Gründe für ein Postulat
Gerade die Tatsache, dass die heutige Welt immer weniger vom Christentum geprägt ist, fordert demnach die Notwendigkeit einer Vorbereitung auf den Beginn des Noviziates. In den meisten Fällen erweist sich eine stufenweise fortschreitende geistliche und psychologische Anpassung als notwendig, um die innere Bereitschaft für eine Trennung von den bisherigen Lebensumständen und weltlichen Gewohnheiten zu wecken. Auch die jungen Menschen von heute, die sich vom Ordensleben angezogen fühlen, suchen keinen leichten Weg; sie haben im Gegenteil Sehnsucht nach dem Absoluten. Aber während sie ein großes weltliches Wissen besitzen, stützt sich ihr Glaubensleben oft nur auf bescheidene religiöse Kenntnisse.
Bedeutung des Postulates
Deshalb müssen alle Ordensgemeinschaften, auch diejenigen, die kein Postulat vorschreiben, der Vorbereitung auf das Noviziat große Bedeutung beimessen. In Instituten mit apostolischen Schulen, Kollegien oder Seminaren, beginnen die Kandidaten im allgemeinen sofort nach dem Schulabschluss das Noviziat. Man sollte sich überlegen, ob man diesen Brauch beibehalten soll, oder ob es nicht besser wäre, der Zulassung zum Noviziat eine angemessene Zeit der Erprobung vorauszuschicken, die dem Kandidat helfen könnte, die notwendige allgemeinmenschliche und affektive Reife zu erlangen. Die Kandidaten würden so besser auf die Entscheidung zum Ordensleben vorbereitet, die in voller Kenntnis der Pflichten zu fällen ist.
Auch wenn sich die Fragen von Land zu Land verschieden stellen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass das für die Zulassung zum Noviziat erforderliche Alter höher als früher angesetzt werden muss.
Ausbildung zum apostolischen Ordensleben
5. In den apostolisch tätigen Gemeinschaften hat sich bezüglich der Ausbildung im Noviziat, die Notwendigkeit herausgestellt, die Novizen von Anfang an unmittelbarer auf den späteren Lebensstil und die künftigen Aufgaben vorzubereiten und sie dazu anzuleiten, in ihrem Leben allmählich die Einheit von Kontemplation und apostolischer Tätigkeit zu verwirklichen. Diese Einheit gehört ja zu den wichtigsten und erstrangigen Werten dieser Gemeinschaften. Voraussetzung für ihre Verwirklichung ist die rechte Kenntnis des eigentlichen Wesens des geistlichen Lebens und der Wege, die zu einer engeren Verbindung mit Gott führen; alles geschieht ja unter dem Antrieb der einen Liebe zu Gott und den Menschen, die sich in der einsamen tiefen Begegnung mit Gott und im großmütigen Einsatz bei den apostolischen Arbeiten offenbart. Die jungen Ordensleute müssen allerdings darauf hingewiesen werden, dass die ersehnte Einheit, nach der alles Leben strebt, um sich voller zu entfalten, nicht im Bereich der menschlichen Tätigkeiten verwirklicht wird, und normalerweise auch nicht der psychologischen Erfahrung zugänglich ist. Sie gründet vielmehr in der göttlichen Liebe, die das Band der Vollkommenheit ist und alles Begreifen übersteigt.
Grundgesetz des geistlichen Lebens in aktiven Gemeinschaften
Diese Einheit wird nur erreichen, wer sich lange in der Selbstverleugnung geübt hat und sich bei seinem Tun ernsthaft um die rechte Absicht bemüht. Auch muss in den genannten Gemeinschaften das für sie charakteristische Grundgesetz des geistlichen Lebens beachtet werden. Es fordert den rechten Wechsel zwischen Zeiten, in denen man in Einsamkeit für Gott da ist, und Zeiten, in denen man sich den verschiedenen Aufgaben und dem sich daraus ergebenden Umgang mit den Menschen widmet.
Ausbildungsfördernde Einsätze während des Noviziates
Damit die Novizen bei der Verwirklichung der verschiedenen institutseigenen Aufgaben die Bedeutung dieses Grundgesetzes erkennen und sich daran gewöhnen, scheint es angebracht, den Gemeinschaften, die sich davon einen Nutzen versprechen, die Vollmacht zu geben, in den Ablauf des Noviziates eine ausbildungsfördernde Tätigkeit oder Zeiten der praktischen Erprobung einzuführen, die den Aufgaben und dem Lebensstil der Gemeinschaft entsprechen.
Aufgabe dieser Einsätze
Dabei ist zu beachten, dass diese ausbildungsfördernde Tätigkeit die Noviziatsausbildung vervollständigen soll. Sie soll den Novizen nicht die technische und fachliche Ausbildung geben, die bestimmte apostolische Aufgaben erfordern - diese ist ihnen später zu vermitteln -, sondern sie soll ihnen helfen zu erkennen, was ihre Ordensberufung von ihnen fordert und wie sie ihr treu bleiben können.
Ordensleben als Zeugnis
Die Ordensleute müssen sich bei all den verschiedenen apostolischen Tätigkeiten, die sich ihnen anbieten, bewusst sein, dass sie in erster Linie eine andere Aufgabe als die Säkularinstitute haben, die sich bei der Ausübung der ihnen eigenen Tätigkeit der Mittel dieser Welt bedienen oder innerweltliche Berufe ausüben. Die Ordensleute sollen nach der Lehre des Konzils vor allem in einzigartiger Weise Zeugen Christi in der Gemeinschaft der Kirche sein: "Die Ordensleute sollen sorgfältig darauf achten, dass durch sie die Kirche wirklich von Tag zu Tag mehr den Gläubigen wie den Ungläubigen Christus sichtbar mache, wie er auf dem Berg in der Beschauung weilt oder wie er den Scharen das Reich Gottes verkündet oder wie er die Kranken und Schwachen heilt und die Sünder zum Guten bekehrt oder wie er die Kinder segnet und allen Wohltaten erweist, immer aber dem Willen des Vaters gehorsam ist, der ihn gesandt hat."<ref>Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 46. </ref>
Treue zur eigenen Berufung
Die Gaben Gottes sind verschieden. Deshalb bleibe jeder seiner Berufung treu. Die zum Ordensstand in der Kirche Berufenen haben ihre besondere Aufgabe, die Säkularinstitute eine andere, und wiederum anders ist die innerweltliche und apostolische Aufgabe der Laien, die sich Gott nicht in besonderer Weise in einer Gemeinschaft geweiht haben.
Ernstnehmen der Ausbildung
Im Wissen um das Besondere der eigenen Berufung soll der zum Ordensstand Berufene die Bedeutung und die besondere Eigenart der Ausbildung begreifen, die ihm vom Noviziat an vermittelt wird.
Verschiedene Wertung der praktischen Einsätze
In der Tat müssen Eigenart und Bedeutung dieser Tätigkeit für die Erziehung sowie die Zweckmäßigkeit, sie in den Noviziatsablauf einzubauen, ganz verschieden beurteilt werden, je nachdem es sich um Institute von Männern oder Frauen, um kontemplative oder apostolisch tätige Ordensgemeinschaften handelt.
Aufgabe des Novizenmeisters und der Kommunität
Die Wirksamkeit dieser Ausbildung, die sich im Klima einer größeren Freiheit und Beweglichkeit vollzieht, wird stark von der Klugheit und Festigkeit des Novizenmeisters und all derer abhängen, die sich nach dem Noviziat um die Ausbildung der jungen Ordensleute bemühen. Auch ist die große Wichtigkeit zu beachten, die bei dieser Ausbildung einer hochherzigen, eifrigen und einträchtigen Kommunität zukommt, in deren Mitte die jungen Ordensleute die Bedeutung gegenseitiger brüderlicher Hilfe erfahren. Von ihr gestützt können sie sich in ihrem Beruf entfalten und ihm besser treu bleiben.
6. Um dem Erfordernis einer schrittweisen Ausbildung zu entsprechen, hat man die Frage aufgeworfen nach einer Verlängerung der Zeit vor der ewigen Profess, während der man sich auf Probe zeitlich bindet, und ebenso die Frage nach der Einführung andersartiger Bindungen an Stelle oder vor Ablegung der zeitlichen Gelübde.
Verlängerung der zeitlichen Bindung
Bei Ablegung der ewigen Profess soll der Ordensmann jene geistige Reife erreicht haben, die notwendig ist, damit der Ordensstand, an den er sich nun fest und endgültig bindet, für ihn eine Hilfe zur leichteren Erreichung der Vollkommenheit und zur Verwirklichung der größeren Liebe ist; nicht eine Last, die er nicht tragen kann. Eine Verlängerung der Probezeit kann diese Reife in bestimmten Fällen ganz gewiss fördern; aber es ist auch wichtig, darauf hinzuweisen, dass sie in anderen Fällen schaden kann. Es fördert nicht immer die Reife, wenn jemand allzu lange im Zustand der Ungewissheit verbleibt; dieser Zustand kann sogar bei manchen eine Neigung zur Unbeständigkeit begünstigen. Dazu kommt noch, dass bei einer etwaigen Nichtzulassung zur ewigen Profess die Rückkehr zum Leben eines Laien den Betreffenden oft vor die Notwendigkeit einer erneuten Anpassung stellt. Das ist aber um so schwieriger, je länger die Dauer der zeitlichen Bindungen war. Deshalb sollen sich die Obern der Verantwortung ihres Amtes bewusst sein und eine Entscheidung auf Entlassung, die früher hätte gefällt werden können und müssen, nicht bis zum letztmöglichen Termin hinausschieben.
Umwandlung der zeitlichen Gelübde in andersartige Bindungen
7. Bevor ein Institut von der Vollmacht dieser Instruktion Gebrauch macht und beschließt, die zeitlichen Gelübde durch andersartige Bindungen zu ersetzen, soll man die Gründe für diese Änderung und ihre Eigenart ausführlich bedenken. Es ist von großer Bedeutung, dass derjenige, der sich von Jesus gerufen weiß, alles zu verlassen und ihm zu folgen, dieser Einladung vom Anfang des Ordenslebens an großmütig und aus ganzem Herzen folgt. Dieser heiligen Bindung entspricht die Ablegung der zeitlichen Gelübde in vollkommener Weise. Wenn auch die Ablegung der ersten Gelübde wegen ihrer zeitlichen Beschränkung den Charakter der Erprobung hat, lässt sie doch den Kandidaten an der dem Ordensstand eigentümlichen Weihe voll teilnehmen.
Aber man kann sich auch ohne zeitliche Profess auf die ewigen Gelübde vorbereiten. Es kommt heute öfter als früher vor, dass Kandidaten bei Abschluss des Noviziates noch nicht die genügende geistige Reife erlangt haben, um sich sofort durch Ordensgelübde zu binden, obwohl an ihrer Großherzigkeit und ihrer echten Berufung zum Ordensstand nicht zu zweifeln ist. Sie schwanken zwar noch, ob sie die Gelübde ablegen sollen, haben aber oft eine sehr klare Vorstellung von den Erfordernissen und der großen Bedeutung der ewigen Profess, die sie erstreben und auf die sie sich vorbereiten wollen. Deshalb halten es viele Ordensgemeinschaften für gut, dass sich die Novizen nach Abschluss des Noviziates nicht durch Gelübde, sondern durch eine andere zeitliche Verpflichtung binden, in der allerdings ihr doppelter Wunsch zum Ausdruck kommt, sich an Gott und das Institut zu binden und sich gründlicher auf die ewige Profess vorzubereiten. Aber ganz gleich, welche Form diese zeitliche Bindung haben mag, es entspricht der Treue gegenüber der echten Ordensberufung, dass sie sich irgendwie auch auf das bezieht, was die drei evangelischen Räte fordern, und so schon auf die einmalige ewige Profess hingeordnet ist, für die sie gleichsam Lehrzeit und Vorbereitung ist.
Zeiten außerhalb der Ordensgemeinschaft
8. Wer die Verpflichtung auf sich nimmt, dem Herrn im Ordensleben zu folgen, muss sich an das Herrenwort erinnern: "Niemand, der seine Hand an den Pflug gelegt hat und zurückblickt, ist tauglich für das Reich Gottes" (Lk 9, 62). Bei der allmählichen Eingewöhnung ins Ordensleben haben aber manche mit psychologischen und affektiven Schwierigkeiten zu kämpfen, die nicht immer schon beim Abschluss des Noviziates überwunden sind, auch wenn man an der Echtheit ihrer Berufung nicht ernsthaft zweifeln kann. In vielen Fällen können die Oberen bei der Bewältigung der Schwierigkeiten dadurch helfen, dass sie den betreffenden Mitgliedern im Rahmen der allgemeinen Rechtsbestimmungen die Möglichkeit bieten, eine bestimmte Zeit außerhalb eines Hauses des Instituts zu verbringen. In schwierigen Fällen genügt das nicht immer. Die Oberen können dann den Mitgliedern gegebenenfalls in Anwendung der in Nr. 38 dieser Instruktion gewährten Vollmacht den Rat geben, in die Welt zurückzukehren.
Unmittelbare Vorbereitung auf die ewige Profess
9. Die nach abgewogenem Plan auf die verschiedenen Lebensabschnitte des jungen Ordenschristen verteilte schrittweise Ausbildung zum Ordensleben muss ihren Abschluss in einer gründlichen Vorbereitung auf die ewigen Gelübde finden. Diesem einmaligen und entscheidenden Akt, durch den der Ordenschrist Gott für immer geweiht wird, sollte eine genügend lange Vorbereitung unmittelbar vorausgehen. Der Kandidat soll sie in Zurückgezogenheit und Gebet verbringen. Sie sollte gewissermaßen ein zweites Noviziat darstellen.
II. BESONDERE NORMEN
Die Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute ist bestrebt, notwendige und nützliche Experimente zu fördern, die zu einer erneuerten und angepassten Ausbildung zum Ordensleben hinführen. Deshalb hat sie in ihrer Plenarsitzung vom 25. und 26. Juni 1968 all diese Fragen reiflich erwogen, und dann Sorge getragen, im besonderen Auftrag Papst Pauls VI. durch diese Instruktion folgende Normen zu erlassen und zu veröffentlichen.
Grundordnung der Ausbildung
10.-I. Die Ausbildung zum Ordensleben umfasst zwei wesentliche und notwendige Abschnitte: das Noviziat und die auf das Noviziat folgende, je nach der Eigenart der Institute verschieden lange Probezeit, während der die Mitglieder durch zeitliche Gelübde oder andersartige zeitliche Verpflichtungen gebunden sind.
II. Der Zulassung zum Noviziat geht gewöhnlich noch eine Probezeit von verschiedener Dauer voraus, die in manchen Instituten vorgeschrieben ist: das Postulat.
Allgemeine Aufgabe des Postulates
11.-I. Diese vorherige Probezeit hat den Zweck, Eignung und Berufung des Kandidaten zu beurteilen, sein religiöses Wissen festzustellen und es, soweit nötig, auf geeignete Art zu vervollständigen. Auch soll sie einen allmählichen Übergang vom Leben in der Welt zum Lebensstil des Noviziates ermöglichen.
Feststellung der notwendigen Reife
II. Während dieser Probezeit ist besonders zu prüfen, ob der Kandidat die für das Ordensleben notwendige allgemein-menschliche und affektive Reife erreicht hat, die hoffen lässt, dass er fähig ist, sich in der richtigen Art zum Leben im Ordensstand zu verpflichten und darin, vor allem während des Noviziates, zu größerer Reife zu gelangen.
Konsultation von Fachärzten
III. Wenn es der Obere in bestimmten schwierigen Fällen für angebracht hält, mit Zustimmung des Kandidaten einen erfahrenen und klugen Facharzt der Seelenheilkunde, der sich auch durch seine moralische Einstellung empfiehlt, zu Rate zu ziehen, ist es wünschenswert, dass diese Untersuchung um einer größeren Wirksamkeit willen erst durchgeführt wird, nachdem ein längerer Teil der Probezeit verstrichen ist. Dann kann der Facharzt sein Urteil auf hinreichende Erfahrungen aufbauen.
Konkrete Normen für das Postulat
12.-1. In den Gemeinschaften, in denen das Postulat vom allgemeinen Recht oder von den Konstitutionen vorgeschrieben ist, kann das Generalkapitel im Rahmen der Normen dieser Instruktion die Zeit des Postulates so ordnen, wie es einer besseren Vorbereitung auf den Noviziatsbeginn entspricht.
II. In den anderen Instituten ist es Aufgabe des Generalkapitels, Art und zeitliche Dauer dieser vorherigen Probezeit zu bestimmen. Sie kann für die einzelnen Kandidaten verschieden sein. Soll sie aber wirksam werden, darf sie nicht zu kurz sein; für gewöhnlich soll sie aber auch die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.
III. Es ist wünschenswert, dass diese Probezeit nicht im Noviziatshaus verbracht wird. Es kann sogar nützlich sein, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb eines Hauses der betreffenden Gemeinschaft durchgeführt wird.
IV. Während dieser vorherigen Probezeit sollen die Kandidaten der Leitung erfahrener Ordensleute unterstellt werden. Das gilt auch für den Fall, dass sie außerhalb eines Hauses der Ordensgemeinschaft leben. Zwischen diesen und dem Novizenmeister herrsche eine enge Zusammenarbeit, um die Kontinuität der Ausbildung sicherzustellen.
Allgemeine Aufgaben des Noviziates
13.-1. Das Ordensleben beginnt mit dem Noviziat. Unabhängig von dem besonderen Zweck einer Ordensgemeinschaft soll das Noviziat dem Novizen helfen, die wesentlichen und wichtigsten Erfordernisse des Ordenslebens kennenzulernen und sich um der vollkommenen Liebe willen in die evangelischen Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams einzuüben, auf die er sich einmal "durch die Gelübde oder andere heilige Bindungen, die jeweils in ihrer Eigenart den Gelübden ähnlich sind"<ref>Const. dogm. de Ecclesia Lumen gentium, n. 44. </ref> verpflichten soll.
Noviziat in apostolischen Gemeinschaften
II. In den Gemeinschaften, in denen "die apostolische und caritative Tätigkeit zum eigentlichen Wesen des Ordenslebens"<ref>Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis, n. 8. </ref> gehört, sollen die Novizen auch stufenweise dazu angeleitet werden, sich den dem Zweck ihres Instituts entsprechenden Aufgaben zu widmen, und dabei jene Einheit mit Christus zu verwirklichen, aus der ihre gesamte apostolische Tätigkeit hervorgehen muss.<ref>Cfr. ib.</ref>
Zulassung zum Noviziat
14. Die Oberen, die über die Zulassung zum Noviziat zu entscheiden haben, sollen aufmerksam darauf achten, nur solche Kandidaten zuzulassen, die ihrer ganzen Veranlagung und hinreichenden Reife nach die notwendigen Voraussetzungen mitbringen, um das Ordensleben in der dieser Gemeinschaft eigenen Form beginnen zu können.
Noviziatshaus
15.-I. Soll das Noviziat gültig sein, muss es in dem rechtmäßig dazu bestimmten Hause gemacht werden.
Ausrichtung auf die Noviziatsausbildung
II. Das Noviziat soll in der Gemeinschaft oder Gruppe der in brüderlicher Liebe miteinander verbundenen Novizen unter Leitung des Novizenmeisters gemacht werden. Die äußeren Lebensbedingungen und die Art der den Novizen übertragenen Beschäftigungen und Arbeiten sollen so ausgewählt werden, dass sie der Ausbildung der Novizen dienen und sie fördern.
Geistliche Fomung
III. Die geistliche Formung der Novizen orientiere sich an der im Evangelium überlieferten Lehre Christi und an dem, was das besondere Ziel und die geistliche Linie der Gemeinschaft fordern. Sie soll die Novizen dazu führen, allmählich allem zu entsagen, was nicht zum Reich Gottes gehört, Demut, Gehorsam und Armut üben, sich dem Gebet zu widmen, die Vereinigung mit Gott zu bewahren, bereitwillig auf die Anregungen des Heiligen Geistes einzugehen und schließlich sich in aufrichtiger und echter Liebe gegenseitig geistliche Hilfe zu schenken.
Stoff der Noviziatsunterweisung
IV. Das Noviziat fordert auch Studium und Betrachtung der Heiligen Schrift, Unterweisung über Theorie und Praxis des geistlichen Lebens, das die notwendige Voraussetzung ist für ein gottverbundenes übernatürliches Leben und ein volles Ja zum Ordensstand; außerdem sollen die Kandidaten in das liturgische Leben und die besondere Spiritualität der eigenen Gemeinschaft eingeführt werden.
Errichtung des Noviziates
16.-1. Zur Errichtung eines Noviziates ist die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles nicht erforderlich; vielmehr hat der Generalobere das Recht, mit Zustimmung seines Rates und nach Maßgabe der Konstitutionen die Errichtung eines Noviziates zu beschließen oder zu genehmigen, allgemeine Vorschriften für das Leben im Noviziat zu erlassen und ihm seinen Sitz in einem Hause der Gemeinschaft zuzuweisen.
Aufenthalt in einem anderen Ordenshaus
II. Um gewissen Erfordernissen der Ausbildung besser zu entsprechen, kann der Generalobere erlauben, dass die Kommunität der Novizen für bestimmte Zeiten in einem anderen, von ihm bezeichneten, Ordenshaus Aufenthalt nimmt.
Errichtung mehrerer Noviziate in der gleichen Provinz
17. Wenn es notwendig ist, kann der Generalobere mit Zustimmung seines Rates und nach Rücksprache mit dem zuständigen Provinzial auch die Errichtung mehrerer Noviziate in der gleichen Provinz erlauben.
Noviziatshaus bei kleinen Novizenzahlen
18. In Anbetracht der großen Bedeutung des Gemeinschaftslebens für die Ausbildung der Novizen soll der Generalobere dann, wenn die Zahl der Novizen für die Pflege eines echten Gemeinschaftslebens zu klein erscheint, das Noviziat nach Möglichkeit bei einer Kommunität des Institutes einrichten, die geeignet ist, bei der Ausbildung dieser kleinen Schar von Novizen helfend und fördernd mitzuwirken.
Regelung für besondere Einzelfälle
19. In besonders gelagerten Einzelfällen hat der Generalobere die Vollmacht, mit Zustimmung seines Rates ausnahmsweise zu erlauben, dass ein Kandidat das Noviziat gültigerweise in einem anderen Haus der eigenen Gemeinschaft, also nicht im Noviziatshaus macht. Dabei steht er unter der Leitung eines bewährten Ordensmannes, der dann die Stelle des Novizenmeisters vertritt.
Ort der ersten Profess
20. Der höhere Obere kann aus einem berechtigten Grund erlauben, dass die erste Profess außerhalb des Noviziatshauses abgelegt wird.
Dauer des Noviziates
21. Das vorstehend beschriebene Noviziat muss zur Gültigkeit zwölf Monate dauern.
Abwesenheit von der Noviziatsgruppe und dem Noviziatshaus
22.-I Eine Abwesenheit vom Haus und der Kommunität des Noviziates, die insgesamt - zusammenhängend oder mit Unterbrechungen - mehr als drei Monate dauert, macht das Noviziat ungültig.
II. Bei einer Abwesenheit unter drei Monaten hat der höhere Obere das Recht, nach Anhörung des Novizenmeisters und unter Abwägung der Gründe für die Abwesenheit im einzelnen Fall zu entscheiden, ob diese Zeit nachgeholt werden soll oder nicht. Er kann dann die Verlängerung des Noviziates verfügen und die genaue Dauer festsetzen. Diese Fragen können auch durch die Konstitutionen geregelt werden.
Ausbildungsfördernde Praktika außerhalb des Noviziatshauses
23.-1. Das Generalkapitel kann mit Zweidrittelmehrheit als Experiment beschließen, dass die Novizen zur Ergänzung ihrer Ausbildung einmal oder mehrmals bestimmte Zeiten außerhalb des Noviziatshauses verbringen, während deren sie sich einer ausbildungsfördernden Tätigkeit widmen, die der Eigenart des Institutes entspricht. Diese Zeiten sollen dann in den Noviziatsablauf eingefügt werden, je nachdem nach dem Urteil des Novizenmeisters und mit Zustimmung des höheren Oberen solche Zeiten für die Ausbildung als nützlich erscheinen.
II. Diese ausbildungsfördernden Probezeiten können einen oder mehrere Novizen oder auch die ganze Gruppe betreffen. Nach Möglichkeit sollen die Novizen diese Zeiten nicht einzeln durchmachen.
III. Während dieser Zwischenzeiten einer ausbildungsfördernden Betätigung bleiben die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters.
Einzelnormen für diese Praktika
24.-1. Die gesamte Zeit, die die Novizen bei dieser ausbildungsfördernden Tätigkeit außerhalb des Noviziates verbringen, ist zu den zwölf Monaten hinzuzuzählen, die nach Nr. 21 zur Gültigkeit des Noviziates notwendig sind. Das so erweiterte Noviziat soll aber nicht länger als zwei Jahre dauern.
II. Einer solchen ausbildungsfördernden Tätigkeit soll der Novize sich erst dann widmen, wenn er wenigstens drei Monate im Noviziat selbst verbracht hat; auch soll diese Tätigkeit so eingerichtet werden, dass der Novize mindestens sechs zusammenhängende Monate im Noviziat verweilt und wenigstens einen Monat, bevor er sich durch die ersten Gelübde oder zeitliche Bindungen verpflichtet, dorthin zurückkehrt.
III. Wenn es der Obere für die Ausbildung eines zukünftigen Novizen für notwendig hält, dass er sich einer ausbildungsfördernden Tätigkeit widmet, bevor er die am Anfang vorgeschriebenen drei Monate im Noviziat verbracht hat, so kann das wohl als Erprobung gelten, das Noviziat aber beginnt erst im Anschluss daran.
Aufgaben dieser Praktika
25.-1. Art und Weise dieser ausbildungsfördernden Tätigkeit, die außerhalb des Noviziatshauses erfolgt, können je nach dem Zweck eines Institutes und der Eigenart seiner Aufgaben verschieden sein. Sie ist aber immer zu planen und durchzuführen im Hinblick auf die Ausbildung der Novizen oder in manchen Fällen auch zu einer besseren Beurteilung ihrer Eignung für die besondere Lebensweise der Ordensgemeinschaft. Außer einer Vorbereitung und stufenweisen Hinführung zu den apostolischen Aufgaben, können diese Zeiten ausbildungsfördernder Tätigkeit auch dazu dienen, dass die Novizen im wirklichen Leben echte Armut und Mühsal kennenlernen, die Anlagen ihres Herzens und des Geistes entfalten, eine bessere Menschenkenntnis erwerben, den Willen stärken, das Verantwortungsbewusstsein fortschreitend entwickeln und Gelegenheit finden, die Vereinigung mit Gott im tätigen Leben treu zu bewahren.
Beibehaltung des Wechsels für das gesamte Ordensleben
II. Der für die Ausbildung der Novizen bezeichnende regelmäßige Wechsel zwischen Zeiten, die der aktiven Tätigkeit, und Zeiten, die in Zurückgezogenheit dem Gebet, der Betrachtung und dem Studium gewidmet sind, soll sie dazu ermuntern, ihn auch im Laufe ihres Ordenslebens treu durchzuhalten. Es ist zu wünschen, dass auch während der Jahre, die der ewigen Profess vorausgehen, in bestimmten Abständen für Zeiten der Zurückgezogenheit gesorgt wird.
Vorverlegung der ersten Profess
26. Der höhere Obere kann aus einem rechtmäßigen Grunde erlauben, dass die erste Profess bis zu 15 Tagen vorverlegt wird.
Geltung des Noviziates für alle Mitgliedergruppen
27. In Gemeinschaften, die verschiedene Arten von Mitgliedern und dementsprechend auch verschiedene Noviziate haben, gilt das für die eine Art gemachte Noviziat auch für die andere, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen. Die Konstitutionen sollen die Bedingungen festlegen, unter denen gegebenenfalls ein Übergang von der einen Art zur anderen erfolgen kann.
Kommunitätentrennung
28. Eigenart und Zweck des Noviziates sowie die enge Verbindung, die unter den Novizen herrschen muss, legen eine gewisse Absonderung der Kommunität der Novizen von den übrigen Mitgliedern des Institutes nahe. Den Novizen ist es aber, nach dem Ermessen des Novizenmeisters, erlaubt, Umgang mit anderen Kommunitäten und Mitgliedern mit Gelübden zu haben. Es ist Sache des Generalkapitels, unter Berücksichtigung der Eigenart und der Aufgabe der Ordensgemeinschaft sowie der besonderen Umstände die Beziehungen zwischen den Novizen und den anderen Mitgliedern des Institutes genauer zu regeln.
Studien während des Noviziates
29. Das Generalkapitel kann für das Noviziat gewisse Studien erlauben oder sogar vorschreiben, die für eine bessere Ausbildung der Novizen dienlich sind. Das Studium der Glaubenslehre muss aber auf eine mit der Liebe verbundene Erkenntnis Gottes ausgerichtet sein und das Leben aus dem Glauben fördern.
II. Während der in Nr. 21 umschriebenen Noviziatszeit sind aber alle Studien, auch theologische und philosophische verboten, die zur Erlangung von Diplomen gemacht werden, oder der eigentlichen Berufsausbildung dienen.
Stellung des Novizenmeisters
30. Alle den Novizen übertragene Aufgaben und Arbeiten sind unter der Leitung und Aufsicht des Novizenmeisters durchzuführen, der jedoch geeignete und erfahrene Helfer heranziehen kann. Bei all diesen Dienstleistungen muss aber die Ausbildung der Novizen im Mittelpunkt stehen, nicht der Nutzen des Institutes.
Schwerpunkte der religiösen Formung
31.-I. Bei der Leitung der Novizen, vor allem während der Zeiten ausbildungsfördernder Tätigkeit, soll der Novizenmeister die folgenden klaren Aussagen des Konzils beachten: "Damit ... die Mitglieder in erster Linie ihrer Berufung zur Christusnachfolge entsprechen und Christus selbst in seinen Gliedern dienen, muss ihre apostolische Art aus einer tiefen Verbundenheit mit ihm hervorgehen."<ref>Decr. de accomm. renov. vitae religiosae Perfectae caritatis, n. 8. </ref> "Darum müssen die Mitglieder aller Institute, da sie zuerst und einzig Gott suchen, die Kontemplation, durch die sie ihm im Geist und im Herzen anhangen, mit apostolischer Liebe verbinden, die sie dem Erlösungswerk zugesellt und zur Ausbreitung des Reiches Gottes drängt."<ref> Ib., n. 5. </ref>
II. Um dieses Ziel zu erreichen, leite er die Novizen zu folgendem an:
1. in allen Dingen, bei der apostolischen Tätigkeit wie beim Dienst an den Menschen, und in den Zeiten, in denen sie in Stille dem Gebet und dem Studium obliegen, sollen sie sich bemühen um eine reine Absicht und um die Einheit der Liebe zu Gott und den Menschen;
2. wenn die apostolischen Aufgaben ihrer Ordensgemeinschaft es mit sich bringen, dass sie sich mit den Angelegenheiten der Menschen befassen, sollen sie lernen, diese Welt so zu gebrauchen, als gebrauchten sie dieselbe nicht;
3. sie sollen die ihnen in ihrer Tätigkeit auferlegten Grenzen anerkennen und deshalb nicht mutlos werden; in der Überzeugung, dass sich niemand Gott und seinen Brüdern ehrlich schenken kann, wenn er sich nicht selbst demütig in Zucht nimmt, sollen sie sich um die rechte Ordnung im eigenen Leben bemühen.
4. mit festem und unternehmungsfrohem Willen und unter Beachtung dessen, was die Eigenart und die Aufgabe ihrer apostolischen Institute verlangen, sollen sie im menschlichen und geistlichen Bereich ein notwendiges Gleichgewicht herstellen zwischen den Zeiten, die dem Apostolat und dem Dienst an den Menschen gewidmet sind, und den hinreichend langen Zeiten, die sie allein oder in Gemeinschaft dem Gebet und der betrachtenden Lesung des Wortes Gottes widmen;
5. indem sie diesen für jedes gottgeweihte Leben in Gemeinschaften dieser Art notwendigen und wesentlichen Wechsel treu einhalten, sollen sie stufenweise ihr Herz befestigen in der Verbindung mit Gott und in dem Frieden, der aus der Erfüllung des Willens Gottes wächst; sie sollen lernen, die Anrufe Gottes in den Pflichten ihres Standes und namentlich in den Erfordernissen der Gerechtigkeit und Liebe zu erkennen.
Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Novizen
32.-1. Zwischen den Oberen, dem Novizenmeister und den Novizen selbst soll Einmütigkeit im Denken und Planen herrschen. Sie muss aus echter brüderlicher Liebe hervorgehen und ist für die Ausbildung der Novizen unbedingt notwendig.
II. Die Oberen und der Novizenmeister sollen den Novizen immer das Beispiel evangelischer Einfachheit, einer mit Güte gepaarten Freundschaft und der Achtung vor der Persönlichkeit eines jeden geben. So entsteht gegenseitiges Vertrauen und in den Novizen wachsen Offenheit und Bereitschaft. So wird der Novizenmeister ihre Hochherzigkeit auf jene Selbsthingabe ausrichten können, durch die sie sich Gott im Glauben gänzlich übereignen. So kann er sie durch Wort und Beispiel stufenweise dahin führen, dass sie im Geheimnis des gekreuzigten Christus begreifen, was der wahre Ordensgehorsam fordert.
Der Novizenmeister soll also die Novizen dazu anleiten, "dass sie bei der Durchführung der ihnen aufgetragenen und bei der Inangriffnahme neuer Aufgaben in aktivem und verantwortlichem Gehorsam mitarbeiten".<ref> Ib., n. 14. </ref>
Kleidung der Ordenskandidaten
33. Es ist Aufgabe des Generalkapitels, Bestimmungen über die Kleidung der Novizen und der anderen Ordenskandidaten zu erlassen.
Ersetzung der zeitlichen Gelübde durch andersartige Bindungen
34. Das Generalkapitel kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen, an Stelle der zeitlichen Gelübde andersartige Bindungen, etwa ein Versprechen dem Institut gegenüber einzuführen.
II. Diese andersartige Bindung kann jemand am Ende des Noviziates für die ganze Probezeit bis zur ewigen Profess oder zu den heiligen Bindungen, die in manchen Instituten die Gelübde ersetzen, eingehen.<ref> Cfr. superius, n. 3. </ref> Diese Bindung kann auch für kürzere Zeit geschehen und öfter erneuert werden; sie kann auch der Ablegung zeitlicher Gelübde vorausgehen.
Wesentlicher Inhalt der andersartigen Bindung
35.-1. Soll diese zeitliche Bindung eine echte Vorbereitung auf die ewige Profess sein, so ist es sinnvoll, dass sie auf die Übung der drei evangelischen Räte hingeordnet ist. Denn es ist angebracht, dass die Einheit der Ausbildung zum Ordensleben gewahrt wird. Wenn diese auch erst mit der ewigen Profess endgültig abgeschlossen wird, so muss sie doch frühzeitig einsetzen und sich in einem genügend langen Zeitraum entfalten.
Unmittelbare Vorbereitung auf die ewige Profess
II. Da so die einmalige ewige Ordensprofess ihre ganze Bedeutung behält, ist es wünschenswert, dass eine genügend lange Vorbereitungszeit unmittelbar vorausgeht, die gleichsam ein zweites Noviziat darstellt. Das Generalkapitel hat Zeit und Gestaltung dieser Vorbereitung näher zu bestimmen.
Bindung an die Gemeinschaft
36. Wie immer auch das Wesen der zeitlichen Bindung zu bestimmen sein mag, ihre Wirkung besteht darin, dass derjenige, der sie eingeht, dadurch seiner Ordensgemeinschaft angegliedert wird, und sie bringt die Verpflichtung mit sich, die Regel, die Konstitutionen oder andere Normen zu beobachten. Es ist Aufgabe des Generalkapitels, noch andere Wirkungen dieser Bindung und die daraus sich ergebenden Folgerungen festzulegen.
Dauer der zeitlichen Bindung
37.-1. Das Generalkapitel muss nach gründlicher Erwägung aller Umstände die Zeit für die Gelübde oder die anderen Bindungen festsetzen, die zwischen dem Abschluss des Noviziates und der ewigen Profess liegen soll. Diese Probezeit darf nicht kürzer als drei Jahre sein und soll nicht länger als neun zusammenhängende Jahre dauern.
II. Die Vorschrift, die ewige Profess vor Empfang der höheren Weihen abzulegen, bleibt unberührt.
Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder
38.-1. Wenn ein Mitglied nach Ablauf der zeitlichen Profess oder Bindung oder auch nach der Befreiung von den zeitlichen Gelübden oder sonstigen Bindungen das Institut rechtmäßig verlassen hat und um Wiederaufnahme bittet, kann der Generalobere den Betreffenden mit Zustimmung seines Rates wieder aufnehmen, ohne dass er von ihm erneut ein Noviziat fordern muss.
II. Der Generalobere muss ihm jedoch eine Probezeit auferlegen. Nach deren Ablauf kann der Kandidat zu den zeitlichen Gelübden oder den andersartigen Bindungen für den Zeitraum zugelassen werden, den er vor dem Austritt noch vor der ewigen Profess in diesen Bindungen hätte zubringen müssen. Zumindest aber muss er ein Jahr lang unter zeitlichen Bindungen stehen. Der Obere kann ihm aber auch eine längere Probezeit vorschreiben.
==III. AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE BESONDEREN ==NORMEN
Für die Ausführung dieser Normen ist folgendes zu beachten:
I. Die allgemeinrechtlichen Vorschriften bleiben in Geltung, soweit sie durch die Normen dieser Instruktion nicht abgeändert wurden.
II. Die in der Instruktion gewährten Vollmachten können auf keinen Fall delegiert werden.
III. Als Generaloberer ist auch der Abt anzusehen, der an der Spitze einer monastischen Kongregation steht.
IV. Bei Fehlen oder rechtmäßiger Verhinderung des Generaloberen gelten die Vollmachten für den, der ihn gemäß den approbierten Konstitutionen vertritt.
V. Bezüglich der Nonnen, die ausschließlich dem beschaulichen Leben geweiht sind, sollen in die Konstitutionen bestimmte Normen eingearbeitet und zur Approbation vorgelegt werden. Die Bestimmungen der Nr. 22, 26, 27 dieser Instruktion können jedoch auf sie Anwendung finden.
VI.-I. Wenn das durch Motu proprio "Ecclesiae sanctae" vorgeschriebene Generalkapitel bereits stattgefunden hat, ist es Sache des Generaloberen, mit seinem Rat unter sorgfältiger Abwägung aller Umstände gemeinsam zu entscheiden, ob ein Generalkapitel einberufen werden soll, um über die ihm verliehenen Vollmachten zu beraten, oder ob es besser ist, die Sache bis zum nächsten Generalkapitel zu verschieben.
II. Wenn der Generalobere und sein Rat in gleicher Weise zu der Überzeugung gelangen, die Einberufung eines neuen Generalkapitels sei zwar zu schwierig oder unmöglich, der Gebrauch dieser dem Generalkapitel verliehenen Vollmachten für das Wohl der Gemeinschaft aber dringend notwendig, so ist der Generalobere mit seinem Rat gemeinsam ermächtigt, bis zum nächsten Generalkapitel alle oder einzelne Vollmachten anzuwenden, vorausgesetzt, dass vorher die höheren Oberen und ihre Räte gehört werden und zwei Drittel derselben zustimmen. Diese höheren Obern aber sollen es sich angelegen sein lassen, vorher die Mitglieder mit ewiger Profess zu befragen. In Instituten, die nicht in Provinzen eingeteilt sind, muss der Generalobere alle Mitglieder, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, befragen und die Zustimmung von zwei Dritteln derselben erhalten.
VII. Diese versuchsweise erlassenen Normen treten mit dem Tag der Veröffentlichung der gegenwärtigen Instruktion in Kraft.
am Fest der Erscheinung des Herrn 1969.
Hildebrand Kardinal Antoniutti
Präfekt
† Antonius Mauro
Titularerbischof von Tagaste
Anmerkungen (Notae)
<references />
Literatur
- Instruktion über die zeitgemässe Erneuerung der Ausbildung zum Ordensleben, Vatikanische Polyglott Druckerei 1969 (33 Seiten, Heft).