Toleranzedikt von Nikomedia: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Auch [[Maxentius]] kann historisch keine christenfeindliche Haltung mehr nachgewiesen werden, erst der Sieg | + | Auch [[Maxentius]] kann historisch keine christenfeindliche Haltung mehr nachgewiesen werden, erst der Sieg durch Kaiser [[Konstantin der Große]] machte die [[Schlacht bei der Milvischen Brücke]], durch die christliche Geschichtsschreibung, zu einer Befreiungsschlacht des Christentums, auch wenn [[Maxentius]] das Christentum nicht im Ausmaß von [[Konstantin der Große|Konstantin]] gefördert hätte. |
− | Im Gegensatz zum [[Mailänder Toleranzreskript]], werden die Christen bei [[Galerius]] noch negativ angesprochen und als Abtrünnige betrachtet. Von nun an jedoch | + | Im Gegensatz zum [[Mailänder Toleranzreskript]], werden die Christen bei [[Galerius]] noch negativ angesprochen und als Abtrünnige betrachtet. Von nun an jedoch war das Christentum eine erlaubte Religion (religio licta); es war den Christen erlaubt, ihren Kult offen auszuüben und Kirchen zu bauen. Als Auflage jedoch verfügt Galerius, dass die Christen für die Sicherheit des Reiches beten sollten, womit er sie auch zum ersten mal instrumentalisierte.<br/> |
Das Edikt von [[Konstantin der Große|Konstantin]] änderte hingegen nicht mehr viel an den Gegebenheiten. | Das Edikt von [[Konstantin der Große|Konstantin]] änderte hingegen nicht mehr viel an den Gegebenheiten. | ||
Der Hauptunterschied zwischen beiden Edikten ist eine positive Ansprache seitens [[Konstantin der Große|Konstantin]] und die Rückgabe von Eigentum.<br/> | Der Hauptunterschied zwischen beiden Edikten ist eine positive Ansprache seitens [[Konstantin der Große|Konstantin]] und die Rückgabe von Eigentum.<br/> | ||
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− | ''Dieses Edikt wird vorgelegt in Nikomedia am Tage vor den | + | ''Dieses Edikt wird vorgelegt in Nikomedia am Tage vor den Kalenden des Mai in unserem achten Jahr und im zweiten Jahr des Maximus'' |
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Aktuelle Version vom 26. August 2006, 11:24 Uhr
Galerius erließ am 30. April 311 das Toleranzedikt von Nikomedia. Entgegen der landläufigen Meinung beendete nicht das Toleranzedikt von Mailand die Verfolgung der Christen im römischen Reich, sondern das Edikt von Nikomedia. Als Nachfolger von Diokletian führte Galerius anfänglich die Christenverfolgung fort, die schwierige politische Lage, durch die bereits sich in Auflösung befindliche Tetrarchie, zwang ihn jedoch, um möglichen Aufständen der Christen im Osten vorzubeugen, zur Anerkennung des Christentums. Bis auf Maximus Daia (Adoptivsohn des Galerius, Cäsar und später Augustus) wurde das Edikt von allen beachtet. Maximus Daia befahl hingegen noch umfassende Christenverfolgungen im asiatischen Reichsteil, dem er sich 311 bemächtigte, nachdem sich aber ein Konflikt mit Licinius abzeichnete nahm auch er eine moderate Haltung ein.
Auch Maxentius kann historisch keine christenfeindliche Haltung mehr nachgewiesen werden, erst der Sieg durch Kaiser Konstantin der Große machte die Schlacht bei der Milvischen Brücke, durch die christliche Geschichtsschreibung, zu einer Befreiungsschlacht des Christentums, auch wenn Maxentius das Christentum nicht im Ausmaß von Konstantin gefördert hätte.
Im Gegensatz zum Mailänder Toleranzreskript, werden die Christen bei Galerius noch negativ angesprochen und als Abtrünnige betrachtet. Von nun an jedoch war das Christentum eine erlaubte Religion (religio licta); es war den Christen erlaubt, ihren Kult offen auszuüben und Kirchen zu bauen. Als Auflage jedoch verfügt Galerius, dass die Christen für die Sicherheit des Reiches beten sollten, womit er sie auch zum ersten mal instrumentalisierte.
Das Edikt von Konstantin änderte hingegen nicht mehr viel an den Gegebenheiten.
Der Hauptunterschied zwischen beiden Edikten ist eine positive Ansprache seitens Konstantin und die Rückgabe von Eigentum.
Fünf Tage nach der Proklamation des Ediktes starb Galerius, was Lactantius zur Bemerkung veranlasste, dass die Reue wohl zu spät gekommen sei.
Edikttext lateinisch
Inter cetera quae pro rei publicae semper commodis atque utilitate disponimus, nos quidem volueramus antehac iuxta leges veteres et publicam disciplinam Romanorum cuncta corrigere atque id providere, ut etiam Christiani, qui parentum suorum reliquerant sectam, ad bonas mentes redirent, siquidem quadam ratione tanta eosdem Christianos voluntas invasisset et tanta stulti tia occupasset, ut non illa veterum instituta sequerentur, quae forsitan primum parentas eorundem constituerant, sed pro arbitrio suo atque ut isdem erat libitum, ita sibimet leges facerent quas observarent, et per diversa varios populos congregarent. Denique cum eiusmodi nostra iussio extitisset, ut ad veterum se instituta conferrent, multi periculo subiugati, multi etiam deturbati sunt. Atque cum plurimi in proposito perseverarent ac videremus nec diis eosdem cultum ac religionem debitam exhibere nec Christianorum deum observare, contemplatione mitissimae nostrae clementiae intuentes et consuetudinem sempiternam, qua solemus cunctis hominibus veniam indulgere, promptissimam in his quoque indulgentiam nostram credidimus porrigendam. Ut denuo sint Chrsitiani et conventicula sua componant, ita ut ne quid contra disciplinam agant. Per aliam autem epistolam iudicibus significaturi sumus quid debeant observare. Unde iuxta hanc indulgentiam nostram debebunt deum suum orare pro salute nostra et rei publicae ac sua, ut undique versum res publica praestetur incolumis et securi vivere in sedibus suis possint.
Hoc edictum proponitur Nicomediae pridie Kalendas Maias ipso octies et Maximino iterum consulibus.
Edikttext deutsch
Unter allen Überlegungen, welche wir zum Wohle und Erfolg der Republik zu tätigen gewohnt sind, hatten wir vormals auch entschieden, alle Dinge in Übereinstimmung mit den überlieferten Gesetzen und der Ordnung Roms zu regeln und bestimmt, dass sogar die Christen, welche den Glauben ihrer Väter verlassen haben, zur Vernunft gebracht werden sollten; da in der Tat die Christen selbst, aus irgendeinem Grund, einer Laune folgten und der Torheit verfielen, nicht die altgedienten Sitten zu befolgen, welche womöglich noch von ihren Vätern herrührten; aber nach ihrem Willen und Gutdünken wollen sie Gesetze für sich selbst schaffen, welche sie befolgen sollen und wollen, verschiedenstes Völk an verschiedenen Orten in Gemeinden sammeln. Schlussendlich als unser Gesetz mit dem Zweck verkündet wurde, sie sollen den altgedienten Sitten folgen, unterwarfen sich viele aus Angst vor der Gefahr, viele erduldeten jedoch den Tod. Und dennoch verharrten die meisten in ihrer Entscheidung, als wir nun sahen, dass sie den Göttern weder die Verehrung und schuldige Ehrfurcht noch Anbetung des Gottes der Christen zollten, gedachten wir, angesichts unserer höchsten gnädigen Milde und der regelmäßigen Angewohnheit, bei welcher wir gewohnt sind, allen Nachsicht zu gewähren, dass wir auch diesen unverzüglich Nachsicht gewähren, auf dass sie wieder Christen sein können und ihre Versammlungen abhalten mögen, vorausgesetzt, dass sie nicht entgegen der Zucht handeln. Aber wir erklären den Richtern in einem anderen Schreiben was sie tun sollen. Aufgrund unserer Nachsicht sollen sie zu ihrem Gott für unsere Sicherheit, für die der Republik und für ihre eigene beten, auf das die Republik weiterhin unbeschadet bleibt und sie sicher in ihren Häusern leben können.
Dieses Edikt wird vorgelegt in Nikomedia am Tage vor den Kalenden des Mai in unserem achten Jahr und im zweiten Jahr des Maximus