Constitutio apostolica Christus Dominus: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die Apostolische Konstitution "Christus Dominus", die heute vom glücklich regierenden Papste Pius XII. erlassen wurde, gibt zwar zahlreiche Vergünstigungen und Befreiungen in bezug auf das Gesetz über die eucharistische Nüchternheit, aber sie bekräftigt auch größtenteils die wesentlichen Richtlinien des Kirchlichen Gesetzbuches (can. 808 und 858, §1), die für Priester und Gläubige gelten, die diesem Gesetze folgen können. Aber doch gilt auch für sie die erleichternde erste Vorschrift der Konstitution, nach der natürliches Wasser (das heißt Wasser ohne irgendeinen Zusatz) weiterhin nicht mehr die eucharistische Nüchternheit bricht (Konst. nr. 1). Von den übrigen Genehmigungen können nur die Priester und Gläubigen Gebrauch machen, die in den besonderen Verhältnissen leben, die in der Konstitution vorgesehen sind oder die Abendmessen feiern oder in diesen die heilige Kommunion empfangen, nach Erlaubnis ihrer Ordinarien im Rahmen der neuen Vollmachten, die diesen erteilt sind. | + | Die Apostolische Konstitution "[[Christus dominus in qua|Christus Dominus]]", die heute vom glücklich regierenden Papste Pius XII. erlassen wurde, gibt zwar zahlreiche Vergünstigungen und Befreiungen in bezug auf das Gesetz über die eucharistische Nüchternheit, aber sie bekräftigt auch größtenteils die wesentlichen Richtlinien des Kirchlichen Gesetzbuches (can. 808 und 858, §1), die für Priester und Gläubige gelten, die diesem Gesetze folgen können. Aber doch gilt auch für sie die erleichternde erste Vorschrift der Konstitution, nach der natürliches Wasser (das heißt Wasser ohne irgendeinen Zusatz) weiterhin nicht mehr die eucharistische Nüchternheit bricht (Konst. nr. 1). Von den übrigen Genehmigungen können nur die Priester und Gläubigen Gebrauch machen, die in den besonderen Verhältnissen leben, die in der Konstitution vorgesehen sind oder die Abendmessen feiern oder in diesen die heilige Kommunion empfangen, nach Erlaubnis ihrer Ordinarien im Rahmen der neuen Vollmachten, die diesen erteilt sind. |
Damit deshalb die zu diesen Genehmigungen gehörigen Richtlinien überall in gleicher Weise beachtet werden und damit jede Auslegung vermieden werde, die die gegebenen Erlaubnisse erweitert, und dass jedem Missbrauch dieser Sache vorgebeugt sei, hat die Oberste Kongregation des Heiligen Offiziums folgendes auf Anordnung und Befehl des Papstes selbst angeordnet: | Damit deshalb die zu diesen Genehmigungen gehörigen Richtlinien überall in gleicher Weise beachtet werden und damit jede Auslegung vermieden werde, die die gegebenen Erlaubnisse erweitert, und dass jedem Missbrauch dieser Sache vorgebeugt sei, hat die Oberste Kongregation des Heiligen Offiziums folgendes auf Anordnung und Befehl des Papstes selbst angeordnet: | ||
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==Betreffend die Gläubigen, die in besonderen Verhältnissen sind (Konst. nr. 5). == | ==Betreffend die Gläubigen, die in besonderen Verhältnissen sind (Konst. nr. 5). == |
Aktuelle Version vom 6. Juli 2019, 20:47 Uhr
Constitutio apostolica Christus Dominus |
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Kongregation des Heiligen Offiziums
im Pontifikat von Papst
Pius XII.
6. Januar 1953
über die Einhaltung des eucharistischen Fastens
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 Einleitend
- 2 Betreffend die Kranken (Gläubige und Priester) (Konst. nr. 2).
- 3 Betreffend die Priester, die in besonderen Verhältnissen leben (Konst. nr. 3 und 4).
- 4 Betreffend die Gläubigen, die in besonderen Verhältnissen sind (Konst. nr. 5).
- 5 Betreffend die Abendmessen (Konst. nr. 6).
- 6 Ermahnungen zur Befolgung der Richtlinien.
Einleitend
Die Apostolische Konstitution "Christus Dominus", die heute vom glücklich regierenden Papste Pius XII. erlassen wurde, gibt zwar zahlreiche Vergünstigungen und Befreiungen in bezug auf das Gesetz über die eucharistische Nüchternheit, aber sie bekräftigt auch größtenteils die wesentlichen Richtlinien des Kirchlichen Gesetzbuches (can. 808 und 858, §1), die für Priester und Gläubige gelten, die diesem Gesetze folgen können. Aber doch gilt auch für sie die erleichternde erste Vorschrift der Konstitution, nach der natürliches Wasser (das heißt Wasser ohne irgendeinen Zusatz) weiterhin nicht mehr die eucharistische Nüchternheit bricht (Konst. nr. 1). Von den übrigen Genehmigungen können nur die Priester und Gläubigen Gebrauch machen, die in den besonderen Verhältnissen leben, die in der Konstitution vorgesehen sind oder die Abendmessen feiern oder in diesen die heilige Kommunion empfangen, nach Erlaubnis ihrer Ordinarien im Rahmen der neuen Vollmachten, die diesen erteilt sind.
Damit deshalb die zu diesen Genehmigungen gehörigen Richtlinien überall in gleicher Weise beachtet werden und damit jede Auslegung vermieden werde, die die gegebenen Erlaubnisse erweitert, und dass jedem Missbrauch dieser Sache vorgebeugt sei, hat die Oberste Kongregation des Heiligen Offiziums folgendes auf Anordnung und Befehl des Papstes selbst angeordnet:
Betreffend die Kranken (Gläubige und Priester) (Konst. nr. 2).
1 Kranke Gläubige, auch wenn sie nicht bettlägerig sind können etwas in Form eines Getränkes, ausgenommen Alkohol, zu sich nehmen, wenn sie wegen ihrer Schwäche bis zum Empfang der heiligen Kommunion keine völlige Nüchternheit ohne schweren Nachteil bewahren können; sie können auch etwas in Form von Medizin zu sich nehmen flüssig (Alkohol ausgenommen) oder fest, wenn es sich um wirkliche Medizin handelt, die vom Arzt verschrieben ist oder sonst allgemein genommen wird. Man muss aber beachten, dass man nicht eine feste Speise, die der Nahrung dient, gleichsam als Medizin nehmen darf.
2 Die Bedingungen, unter denen jemand die Befreiung vom Gebot der Nüchternheit in Anspruch nehmen kann, wobei keine Zeitbegrenzung vor der Kommunion gegeben ist, müssen klug vom Beichtvater abgewogen werden, und niemand darf sie ohne dessen Rat in Anspruch nehmen. Der Beichtvater kann seinen Rat geben innerhalb oder außerhalb des Sakramentes, auch ein für allemal, solange die gleichen Bedingungen andauern.
3 Kranke Priester, auch wenn sie nicht bettlägerig sind, können die Befreiung in gleicher Weise beanspruchen, wenn sie zelebrieren oder die heiligste Eucharistie empfangen wollen.
Betreffend die Priester, die in besonderen Verhältnissen leben (Konst. nr. 3 und 4).
4 Gesunde Priester können etwas in Form eines Getränkes (Alkohol ausgenommen) zu sich nehmen, wenn sie
a) zu später Stunde (d. h. nach neun Uhr),
b) nach schwerer seelsorglicher Arbeit (z. B. schon vom frühen Morgen an oder während langer Zeit),
c) nach langem Weg (d. h. wenigstens ungefähr zwei Kilometer zu Fuß oder unter Benützung verschiedener Fahrzeuge entsprechend länger, wobei die Schwierigkeiten des Weges oder der Person einzurechnen sind) zelebrieren wollen.
5 Die drei oben genannten Fälle sind derart, dass sie alle Umstände einschIießen, in denen der Gesetzgeber die vorbenannte Erleichterung geben will; deshalb wird jede Auslegung ausgeschlossen, die die gegebenen Möglichkeiten erweitern könnte.
6 Die Priester, die sich in diesen Verhältnissen befinden, können etwas in Form eines Getränkes einmal oder mehrfach zu sich nehmen, wobei sie eine Stunde vor der Messfeier nüchtern bleiben müssen.
7 Außerdem können alle Priester, die zwei oder drei Messen feiern wollen, in den vorhergehenden Messen die in den Rubriken des Missale vorgeschriebenen Ablutionen genießen, jedoch nur unter Verwendung von Wasser, was ja nach dem neuen Grundsatz die Nüchternheit nicht bricht.
Wer jedoch an Weihnachten oder an Allerseelen drei Messen ohne Unterbrechung liest, muss im Hinblick auf die Ablutionen die Rubriken beachten.
8 Wenn aber ein Priester, der zwei- oder dreimal zelebrieren muss, aus Unachtsamkeit auch Wein in der Ablution zu sich nimmt, ist es ihm nicht untersagt, die zweite und dritte Messe zu feiern.
Betreffend die Gläubigen, die in besonderen Verhältnissen sind (Konst. nr. 5).
9 Auch die Gläubigen, die nicht wegen Krankheit, sondern wegen eines anderen schweren Nachteils die eucharistische Nüchternheit nicht wahren können, dürfen etwas in Form eines Getränkes (Alkohol ausgenommen) zu sich nehmen; eine Stunde vor Empfang der Kommunion müssen sie nüchtern bleiben.
10 Die Fälle aber, in denen man von schwerem Nachteil reden kann, sind drei; man kann sie nicht erweitern.
a) Schwere Arbeit, die man vor der heiligen Kommunion leistet. Solche Arbeit leisteIl die Arbeiter, die in Fabriken oder auf Verkehrsmitteln zu Land oder See oder in anderen dem öffentlichen Wohl dienenden Einrichtungen Dienst tun und Tag und Nacht schichtweise beschäftigt sind; dann diejenigen, die im Beruf oder aus Liebe Nachtwache leisten (z. B. Krankenpfleger, Nachtwächter usw.); dann Schwangere und Familienmütter, die lange Zeit auf die Hausarbeit verwenden müssen, bevor sie in die Kirche gehen können, usw.
b) Eine späte Stunde, zu der die heilige Kommunion empfangen wird. Es gibt nämlich nicht wenige Gläubige, die nur in späten Stunden einen Priester bei sich haben können, der die heiligen Geheimnisse feiert; es gibt zahlreiche Kinder, für die es zu lästig ist, vor dem Schulgang zur Kirche zu gehen, dort zu kommunizieren und dann des Frühstücks wegen nach Hause zurückzukehren.
c) Ein Langer Weg zur Kirche. Als langer Weg gilt hier, wie oben erläutert ist (nr. 4), wenn man wenigstens zwei Kilometer zu Fuß zurücklegen muss oder mit verschiedenen Fahrzeugen entsprechend mehr, wobei die in Weg und Person liegenden Schwierigkeiten berücksichtigt werden müssen.
11 Die Gründe eines schweren Nachteils sind vom Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Sakraments klug zu überprüfen. Ohne seinen Rat dürfen die Gläubigen nicht kommunizieren, ohne nüchtern zu sein. Der Beichtvater kann aber einen solchen Rat auch ein für allemal geben, solange der gleiche Grund des schweren Nachteils besteht.
Betreffend die Abendmessen (Konst. nr. 6).
Kraft der Konstitution haben die Ortsordinarien (vgl. can. 198) die Möglichkeit, im eigenen Gebiet die Abhaltung von Abendmessen zu genehmigen, wenn die Verhältnisse das verlangen. Die Vorschrift des can. 821, § 1 steht dem nicht entgegen. Denn das Gemeinwohl fordert bisweilen die Feier der heiligen Mysterien am Nachmittag: z. B. für Industriearbeiter, die an Festtagen sich schichtweise ablösen; für jene Gruppen von Arbeitern, die in den Vormittagsstunden der Festtage beschäftigt sind, wie z. B. Hafenarbeiter; auch für die, die aus entlegenen Orten an einer Stelle in großer Zahl zusammenkommen, um ein religiöses oder staatliches Fest zu begehen, usw.
12 Dennoch können Messen dieser Art nicht vor 16 Uhr gefeiert werden und nur an bestimmten, ausdrücklich festgelegten Tagen, nämlich:
a) an gebotenen Feiertagen gemäß can. 1247, § 1;
b) an aufgehobenen Feiertagen gemäß dem von der Heiligen Konzilskongregation am 28. Dezember 1919 herausgegebenen Verzeichnis (vg1. A. A. S. vol. XII, 1920, pp. 42-43);
c) am ersten Freitag in jedem Monat;
d) an den übrigen Festen, die unter großem Zulauf des Volkes begangen werden;
e) an einem Tag in der Woche, außer den oben angegebenen Tagen, wenn das Wohl bestimmter Personenkreise das fordert.
13 Priester, die in Nachmittagsstunden die Messe zelebrieren, und Gläubige, die in ihr die heilige Kommunion empfangen, können während der Malhlzeit in gebotener Mäßigung auch alkoholische Getränke zu sich nehmen, wie sie bei Tisch üblich sind (z. B. Wein, Bier usw.); Branntwein ist jedoch ausgeschlossen. Die Mahlzeit ist gestattet bis zu drei Stunden vor Beginn der Messe oder der Kommunion. Vor oder nach der genannten Mahlzeit können sie etwas in Form eines Getränkes zu sich nehmen (wobei jede Art Alkohol ausgenommen ist), bis zu einer Stunde vor der Messe oder Kommunion.
14 Priester können nicht am selben Tage vormittags und nachmittags das Opfer darbringen, wenn sie nicht gemäß can. 806 ausdrücklich die Erlaubnis haben, zwei- oder dreimal zu zelebrieren. Ebenso können auch die Gläubigen nicht am selben Tage vormittags und nachmittags zur Kommunion gehen, gemäß der Vorschrift can. 857.
15 Auch Gläubige, die nicht zu der Zahl derer gehören, für die eine Abendmesse vielleicht gerade gehalten wird, können während der genannten Messe, unmittelbar vorher und nachher (vgl. can. 846) unbehindert zur Kommunion gehen, wenn sie das beachten, was nach den oben angeführten Richtlinien zur eucharistischen Nüchternheit gehört.
16 An den Orten aber, wo nicht das allgemeine Recht, sondern das Recht der Missionen in Kraft ist, können die Ordinarien unter denselben Bedingungen an allen Wochentagen Abendmessen gestatten.
Ermahnungen zur Befolgung der Richtlinien.
17 Die Ordinarien mögen sorgfältig darauf achten, dass jeder Missbrauch und jede Unehrerbietigkeit gegen das hochheilige Sakrament ganz vermieden wird.
18 In gleicher Weise mögen sie dafür sorgen, dass die neue Ordnung von allen Untergebenen einheitlich beachtet wird, und sie mögen sie darüber belehren, dass alle bisher vom Heiligen Stuhl erteilten Vorrechte und Befreiungen örtlicher und persönlicher Art aufgehoben sind.
19 Die Auslegung der Konstitution und dieser Unterweisung möge sich treulich an den Text halten und nicht auf irgendeine Weise die entgegenkommenden Erlaubnisse erweitern. Was Gewohnheiten betrifft, die von der neuen Ordnung abweichen könnten, so ist jene abschaffende Klausel zu beachten: "ohne dass irgend etwas entgegensteht, wie bevorrechtigt es auch sein mag".
20 Die Ordinarien und die Priester, die die vom Heiligen Stuhl gegebenen Vergünstigungen in Anspruch nehmen müssen, mögen die Gläubigen eifrig ermahnen, häufig dem Messopfer beizuwohnen und sich an der eucharistischen Speise zu laben; in geeigneter Weise mögen sie vor allem durch Predigten jenes geistige Wohl födern, um dessentwillen Papst Pius XII. die Konstitution herausgeben wollte.
Der Papst hat diese Unterweisung gebilligt und angeordnet, dass sie zusammen mit der Konstitution "Christus Dominus" in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.