Maxima cura semper (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: Dekret unseres Heiligsten Vaters Pius X. über die Entfernung der Pfarrer von Amt und Pfründe auf dem Verwaltungsweg, [[Druckerlaubnis|Autorisierte Ausgabe]], lateinisch und deutscher Text, Freiburg im Breisgau, [[Herder Verlag|Herdersche Verlagsbuchhandlung]])
  
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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==Einleitung==

Version vom 24. Januar 2013, 17:37 Uhr

Dekret
Maxima cura semper

der Konsistorialkongregation
unseres Heiligen Vaters
Pius X.
durch göttliche Vorsehung Papst
über die Entfernung der Pfarrer von Amt und Pfründe auf dem Verwaltungsweg
20. August 1910

(Offizieller lateinischer Text AAS II [1910] 636-648)

(Quelle: Dekret unseres Heiligsten Vaters Pius X. über die Entfernung der Pfarrer von Amt und Pfründe auf dem Verwaltungsweg, Autorisierte Ausgabe, lateinisch und deutscher Text, Freiburg im Breisgau, Herdersche Verlagsbuchhandlung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitung

Es war immer die größte Sorge der Kirche, dass aus der Zahl der Priester auserwählte Männer von unbescholtenen Lebenswandel und Befähigung zu segensreicher Wirksamkeit das christliche Volk leiteten und für das Heil der Seelen Sorge trügen.

Damit diese Leiter der Pfarreien mit frischen Mute unternehmen könnten, was sie daselbst für nützlich und notwendig hielten, ohne Furcht, noch Willkür von ihrem Bischof abberufen zu werden, war allgemein vorgeschrieben, dass sie in ihrem Amte sollten fest verbleiben können. Diese feste Anstellung war also im Interesse des Heiles der Gläubigen eingeführt worden. Daher war unbeschadet der Regel doch klugerweise vorgesorgt, dass dieselbe nicht dermaßen betont werde, dass sie den Gläubigen verderben bringe.

Wenn daher ein gewissenloser Priester die ihm anvertraute Herde verwüstet statt sie zu erbauen, so muss er nach uraltem und beständigem Brauch der Kirche nach gerechter richterlicher Verhandlung über sein Verbrechen seiner Pfründe beraubt, d.h. vom Pfarramt entfernt werden. Wenn nach kanonischem Recht ein gerichtliches Verfahren und eine strafweise Absetzung nicht stattfinden kann, ein Pfarrer aber aus diesem oder jenem Grund, auch ohne seine Schuld, in seiner Pfarrei nicht mehr nützlich wirkt oder wirken kann oder vielleicht durch seine Anwesenheit schadet, so stehen andere Mittel zu Gebot, um dem Heil der Seelen Rechnung zu tragen. Unter denselben ist das hauptsächlichste die sogenannte ökonomische oder disziplinäre Entfernung des Pfarrers, welche ohne richterliches Eingreifen auf dem Wege der Verwaltung verfügt wird und nicht den Charakter einer Bestrafung des Pfarrers, sondern einer Maßregel zum Nutzen der Gläubigen hat. Denn das Heil des Volkes ist das höchste Gesetz und das Pfarramt ist in der Kirche nicht zum Besten dessen eingeführt worden, dem es anvertraut wird, sondern zum Heil derer, für die es ihm übertragen wird.

Da bezüglich dieser Entfernung vom Pfarramt die kanonische Gesetzgebung nicht ganz sicher und klar schien, hat das Kollegium der Konsultoren und Kardinäle, welche die Kodifizierung des kirchlichen Rechtes durchführen, diese Angelegenheit besonders vorgenommen und wiederholter Bearbeitung unterzogen. In der gemeinsamen Sitzung hat es den Beschluss gefasst, dass hierfür eine genauere Form festgesetzt werden müsse, durch welcher dieser bedeutsame Zweig der kirchlichen Disziplin geregelt wird. Als unser Heiliger Vater Papst Pius X. von diesen Bemühungen Kenntnis genommen und sie gebilligt hatte, beschloss Er auch das Urteil der heiligen Konstorialkongregation einzuholen, um in einer so wichtigen Frage recht sicher zu gehen. Nachdem Er dieses erhalten und gebilligt hatte, beschloss er, damit die Kirche ohne Zeitverlust der Wohltat dieser Maßregel teilhaftig werden könne, durch diese heilige Kongregation das Dekret veröffentlichen zu lassen, in welchem die neuen Regeln für die Entfernung des Pfarrers von Amt und Pfründe auf dem Verwaltungswege bekannt gemacht werden und zum kanonischen Gesetz in der Kirche mit Verbindlichkeit für alle Betroffenen im Gewissen erhoben werden sollten.

Diese Regeln nun sind in den nachstehenden Satzungen enthalten.

Gründe, welche zu einer Entfernung vorliegen müssen

Kanon 1

Die Gründe, wegen welcher ein Pfarrer auf dem Verwaltungswege entfernt werden kann, sind folgende:

1. Geisteskrankheit, von welcher nach dem Urteil der Sachverständigen eine vollständige Heilung, frei von Gefahr des Rückfalls nicht möglich scheint oder wegen derer die Schätzung und das Ansehen des Pfarrers beim Volke, auch wenn er wieder gesund wurde, solche Einbuße erlitten hat, dass man es für schädlich halten muss, ihn im Amte zu lassen.

2. Unerfahrenheit und Unwissenheit, welche den Leiter der Pfarrei unfähig macht das heilige Amt auszuführen.

3. Taubheit, Blindheit und alle anderen seelischen und leiblichen Gebrechen, welche den Pfarrer dauernd oder eine lange Zeit unfähig machen, die notwendigen Pflichten der Seelsorge zu erfüllen, sofern bei diesem Übelstand nicht durch Bestellung eines Koadjutors oder Vikars geeignete Abhilfe geleistet werden kann.

4. Hass beim Volke, auch wenn er ungerecht und keineswegs allgemein ist, sofern er nur eine nützliche Wirksamkeit des Pfarrers verhindert und es sich mit klugem Blick voraussehen lässt, dass jener nicht bald sich legen werde.

5. Der Verlust des guten Rufes bei rechtschaffenen und ernsten Männern, mag dazu eine unehrenhafte oder verdächtige Lebensweise des Pfarrers geführt haben oder sonst ein Vergehen oder auch eine frühere schwere Verschuldung, die erst nachträglich zur Entdeckung gekommen ist und wegen Verjährung nicht mehr bestraft werden kann; oder mag ein Vorkommnis und Verschulden der Hausgenossen und Verwandten, mit denen der Pfarrer lebt, ihn bewirkt haben, wenn nicht die Trennung von denselben den guten Ruf des Pfarrers genügend schützt.

6. Ein Verbrechen, von welchem der Ordinarius bei kluger Überlegung voraussieht, dass es, obwohl im Augenblick verborgen, doch bald zum großen Ärgernis des Volkes bekannt werden kann.

7. Eine schadenbringende Verwaltung der zeitlichen Güter, welche mit großem Nachteil für die Kirche oder die Pfründe verbunden ist; so oft diesem Übel nicht durch Enthebung von der Güterverwaltung oder anderswie gesteuert werden kann, während der Pfarrer sonst sein geistliches Amt segensreich verwaltet.

8. Vernachlässigung der pfarramtlichen Pflichten trotz einer oder der andern Ermahnung und in wichtigen Dingen, z.B. in der Verwaltung der Sakramente, im notwendigen Beistand bei den Kranken, in der Erklärung des Katechismus und des Evangeliums, in der Beobachtung der Residenzpflicht.

9. Ungehorsam gegen die Vorschriften des Ordinarius trotz einer und der andern Verwarnung und in wichtigen Dingen, mögen sie der Vorsicht gegen vertrauten Umgang mit Personen und Familien gelten oder der Sorge für die geziemende Bewachung und Reinerhaltung des Gotteshauses oder der Maßhaltung im Eintreiben von pfarramtlichen Gebühren und ähnlichem.

Die Verwarnung, von der oben unter den letzten beiden Ordnungszahlen die Rede ist, darf, um eine peremptorische und Vorbote für die kommende Entfernung zu sein, vom Bischof nicht in väterlicher Art nur mündlich und verborgen erteilt werden, sondern sie muss zu diesem Zwecke so geschehen, dass in den Akten der bischöflichen Kanzlei die gesetzlichen Belege sie beweisen.

Regelung des Vorgehens im allgemeinen

Kanon 2

§ 1 Der Weg, welcher zur Entfernung eines Pfarrers auf dem Verwaltungsweg einzuschlagen ist, ist dieser: Vor allem ist der Pfarrer einzuladen, zu verzichten. Weigert er sich, dann schreite man zum Beschluss der Entfernung. Wird gegen den Beschluss auf Entfernung Rekurs ergriffen, dann schreite man zur Revision der Belege und zur Bestätigung des gefassten Beschlusses.

§2 Bei diesem Stand des Verfahrens sind die untenstehenden Regeln zu beobachten und zwar mit der Wirkung, dass ihre Übertretung in einem das Wesen des Falles berührenden Punkte die Entfernung selbst gänzlich nichtig macht.

Von den Personen, welche nötig sind, um den Beschluss zur Entfernung zu fassen

Kanon 3

§ 1 Beim Ergehenlassen der Einladung zum Verzicht und bei Erlass des Dekrets zur Entfernung kann der Bischof, um gesetzlich zu handeln, nicht allein vorgehen, sondern er muss von den Examinatoren, über welche das Tridentinische Konzil im 18. Kapitel der 24. Sitzung „de reformatione“ bestimmt, zwei hinzuziehen und der Zustimmung derselben zu allen Punkten sich versichern, für welche sie hier ausdrücklich gefordert wird, im übrigen aber sich ihres Rates bedienen.

§ 2 So oft die Revision eines Entfernungsdekretes notwendig wird, soll er zwei Pfarrer als Berater beiziehen und ihre Zustimmung oder ihren Rat einholen in der gleichen Weise, wie es in obigem Paragraphen bezüglich der Examinatoren gesagt ist.

Kanon 4

Für die Auswahl der Examinatoren und Pfarrer als Konsultoren soll in Zukunft überall nach folgendem Gesetz verfahren werden.

§ 1 Wird eine Synode abgehalten, so sind in derselben nach den eingeführten Bestimmungen so viele zu wählen, als die Ordinarius und klugem Ermessen für notwendig hält.

§ 2 Stirbt in der Zwischenzeit zwischen einer und der folgenden Synode ein Examinator oder ein als Konsultor bestellter Pfarrer oder scheidet ein solcher aus einem andern Grunde aus dem Amte, dann soll der Ordinarius andere als Prosynodalen an deren Stelle setzen mit Zustimmung des Domkapitels und wo ein solches nicht besteht, mit Zustimmung der Diözesankonsultoren.

§ 3 Diese Regel soll auch eingehalten werden bei der Wahl von Examinatoren und Pfarrern als Konsultoren, so oft keine Synode abgehalten wird.

§ 4 Die Examinatoren und Konsultoren scheiden nach fünf Jahren von ihrer Ernennung aus oder wenn eine neue Synode abgehalten wird, auch früher vom Amte, mögen sie auf einer Synode oder ohne Synode erwählt worden sein. Sie können aber unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften wieder von neuem gewählt werden.

§ 5 Sie können während des Fünfjahrestermins vom Ordinarius nicht abgesetzt werden, außer bei schwerwiegenden Gründen und mit Zustimmung des Domkapitels oder der Diözesankonsultoren.

Kanon 5

§ 1 Die Examinatoren und Pfarrer als Konsultoren, welche der Ordinarius im Falle einer Entfernung beiziehen muss, dürfen nicht ganz beliebig sein, sondern zwei ältere, sei es in Hinsicht auf die Erwählung oder wenn sie gleichzeitig erwählt wurden, in Hinsicht auf das Priestertum oder wenn auch hier der Unterschied fehlt, in Hinsicht auf das Lebensalter.

§ 2 Diejenigen unter ihnen, welche aus einem vom Rechte anerkannten Grunde als offenkundig verdächtig erscheinen, können vom Ordinarius, ehe er in der Behandlung der Angelegenheit eintritt, ausgeschlossen werden. Aus demselben Grunde kann der Pfarrer gegen sie auf Ausschluss beantragen, sobald die Verhandlung gegen ihn eröffnet wird.

§ 3 Wenn von den ersten Examinatoren oder Konsultoren der eine oder alle beide verhindert oder ausgeschlossen sind, so ist ein dritter oder vierter nach der gleichen Ordnung beizuziehen.

Kanon 6

§ 1 So oft in den folgenden Kanons ausdrücklich gesagt ist, der Ordinarius müsse vorgehen in Übereinstimmung mit den Examinatoren oder Konsultoren, muss er auf dem Wege geheimer Abstimmung die Sache zur Entscheidung bringen und diejenige Meinung soll als gültig anerkannt werden, welche wenigstens zwei Stimmen für sich hat,

§ 2 So oft jedoch der Ordinarius nach dem Rat der Examinatoren und Konsultoren vorgehen kann, genügt es, wenn er sie hört, und es besteht für ihn keine Pflicht, ihrem Votum beizutreten, auch wenn es ein übereinstimmendes ist.

§ 3 In beiden Fällen muss hier das Ergebnis der Abstimmung ein schriftliches Protokoll aufgenommen werden und ist von allen zu unterzeichnen.

Kanon 7

§ 1 Die Examinatoren und Konsultoren sind unter schwerer Sünde verpflichtet und haben sich eidlich dafür zu verbinden, das Amtsgeheimnis bezüglich aller Dinge zu wahren, welche ihnen von Amts wegen bekannt geworden sind, am allermeisten bezüglich geheimer Dokumente, bezüglich der Erörterungen in der Beratung, der Zahl der Stimmen und der Gründe.

§ 2 Wenn sie sich dagegen verfehlen, sollen sie nicht nur vom Amt eines Examinators oder Konsultors entfernt werden, sondern können auch nach Maßgabe ihrer Schuld in gesetzlichem Verfahren vom Ordinarius noch mit einer andern angemessenen Strafe belegt werden und überdies sind sie verpflichtet, für alle Schäden aufzukommen, wenn daraus ein solcher entstanden ist.

Die Einladung zum Verzicht

Kanon 8

So oft also nach dem wohlüberlegten Urteil des Ordinarius bei einem Pfarrer einer der oben in Kanon 1 aufgezählten Gründe vorliegt, wird der Ordinarius selbst zwei rechtlich vorgeschriebene Examinatoren zusammenrufen, ihnen alles darlegen, mit ihnen über die Wahrheit und Schwere der Sache sich besprechen, um festzustellen, ob die formelle Einladung an den Pfarrer zum Verzicht am Platze ist.

Kanon 9

§ 1 Diese formelle Einladung muss immer vorausgehen, ehe man den Beschluss zur Entfernung fasst, außer wenn es sich um Geisteskrankheit handelt oder so oft die Möglichkeit zur Einladung nicht vorliegt, wie wenn ein Pfarrer sich verborgen hält.

§ 2 Der Beschluss aber muss mit Zustimmung der Examinatoren gefasst werden.

Kanon 10

§ 1 Die Einladung muss im allgemeinen schriftlich ergehen. Bisweilen kann sie jedoch, wenn es sicherer und zweckmäßiger scheint, vom Ordinarius selbst oder von seinem Delegaten mündlich geschehen, jedoch in Anwesenheit eines Priesters, der dabei die Rolle des Aktuars bekleidet und über die Einladung ein Protokoll aufnimmt, das in der Kanzlei bei den Akten zu verwahren ist.

§ 2 Zugleich mit der Einladung zum Verzicht müssen dem Pfarrer schriftlich oder mündlich, wie oben, die Ursachen oder der Grund, weshalb die Einladung ergeht, die Beweisstücke, auf welche der Grund sich stützt, eröffnet werden unter Einhaltung der Vorsichtsmaßregeln, von denen im Kanon 11 gesprochen wird, und das Ergebnis der mit den Examinatoren vorgenommenen Abstimmung.

§ 3 Wenn es sich um einen verborgenen Fehltritt handelt und die Einladung zum Verzicht schriftlich ergeht, so ist nur irgend ein Grund im allgemeinen anzugeben. Die spezielle Nennung des Grundes mit den Beweisen für die Tatsächlichkeit des begangenen Fehltrittes ist vom Ordinarius nur mündlich auseinander zu setzen in Gegenwart eines Examinators, welcher die Aufgabe des Aktuars übernimmt, und mit den Vorsichtsmaßregeln, wie sie oben beschrieben sind.

§ 4 Endlich ist der Pfarrer, mag die Einladung schriftlich oder mündlich geschehen, darauf aufmerksam zu machen, dass man mit dem Beschluss der Entfernung vorgehen wird, wenn er nicht innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Einladung entweder seinen Verzicht anbietet oder mit durchschlagenden Gründen beweist, dass die für die Entfernung angerufenen Gründe falsch sind.

Kanon 11

§ 1 Bei Mitteilung der Beweise für die Wahrheit des Grundes, wegen dessen auf Verzicht gedrungen wird, soll Vorsorge getroffen werden, dass die Namen der Beschwerdeführer oder der Zeugen nicht bekannt werden, wenn sie um Stillschweigen gebeten haben oder auch ohne ihre Bitten, sofern die Umstände erkennen lassen, dass dieselben sich sonst leicht Unannehmlichkeiten aussetzen würden.

§ Desgleichen sollen Berichte und Dokumente, welche ohne Gefahr eines großen Anstoßes beim Volke, von Streit und Händel nicht bekannt werden können, nicht schriftlich bekannt gegeben werden, ja nicht einmal mündlich, wenn nicht volle Sicherheit besteht, dass die erwähnten Nachteile nicht eintreten.

Kanon 12

Dem Pfarrer steht aber das Recht zu, wenn er die Einladung mit der gestellten Frist erhalten hat, eine Verlängerung derselben zur Überlegung oder zur Ausarbeitung seiner Verteidigung zu verlangen. Liegt dazu ein gerechter Grund vor, so kann der Ordinarius mit Zustimmung der Examinatoren die Frist um zehn oder zwanzig Tage verlängern, vorausgesetzt, dass dadurch kein Schaden für die Seelsorge erwächst.

Kanon 13

§ 1 Entschließt sich der Pfarrer, der an ihn ergangenen Einladung Folge zu leisten und die Pfarrei abzugeben, so kann er seinen Verzicht auch bedingungsweise aussprechen, sofern nur der Ordinarius ihn in dieser Form gesetzlich annehmen kann und annimmt.

§ 2 Dem Pfarrer, welcher verzichtet, steht das Recht zu, an Stelle der vom Ordinarius geltend gemachten Ursache eine andere für ihn weniger belastende oder harte zum Verzicht anzuführen, wofern dieselbe nur wahr und ehrenhaft ist, z.B. um dem Wunsche des Ordinarius zu willfahren.

§ 3 Wenn der Verzicht erfolgt und vom Ordinarius angenommen ist, dann soll der Ordinarius die Pfründe oder das Amt als durch Verzicht erklärt werden.

Das Dekret der Entfernung

Kanon 14

§ 1 Wenn der Pfarrer innerhalb der zugemessenen Zeit weder seinen Verzicht ausspricht noch Aufschub erbittet, noch die für die Entfernung geltend gemachten Gründe bestreitet, soll der Ordinarius, nachdem festgestellt ist, dass die Einladung zum Verzicht richtig ergangen und dem Pfarrer zur Kenntnis gekommen ist, und dass derselbe an der Antwort nicht rechtmäßig verhindert gewesen ist, zum Beschluss auf Entfernung vorschreiten unter Einhaltung der Regeln, welche in den folgenden Bestimmungen vorgesehen sind.

§ 2 Wenn aber bezüglich der beiden oben genannten Umstände keine Gewissheit besteht, soll der Ordinarius geeignete Schritte tun, indem er entweder die Einladung zum Verzicht nochmals an den Pfarrer ergehen lässt oder indem er ihm die Zeit zur Antwort in geeigneter Weise verlängert.

Kanon 15

§ 1 Will der Pfarrer die Gründe, welche für den Beschluss seiner Entfernung geltend gemacht worden sind, bestreiten, so muss er innerhalb der geeigneten Zeit seine Rechte schriftlich verfolgen, wobei die Ausführungen nur auf das eine Ziel sich richten dürfen, dass er den Grund, wegen dessen der Verzicht gefordert wird, bestreite und entkräfte.

§ 2 Er kann auch, um irgend eine Tatsache oder Behauptung, die für ihn von Bedeutung ist, zu beweisen, zwei oder drei Zeugen vorschlagen und verlangen, dass dieselben vernommen werden.

§ 3 Dem Ordinarius aber kommt es zu, mit Zustimmung der Examinatoren dieselben oder einige von ihnen, welche geeignet sind und deren Einvernehmung nötig scheint, zuzulassen und zu vernehmen, oder auch dieselben abzulehnen, wenn die Ursache zur Entfernung klar zutage liegt und die Vernehmung der Zeugen unnötig und nur gefordert scheint, um die Sache hinauszuschieben.

§ 4 Wenn durch Erhebung von Einwänden ein Zweifel entseht, der behoben werden muss, um sicher zu geben, steht es dem Ordinarius zu, auch ohne dass der Pfarrer ein Verlangen stellt, die nötigen Zeugen nach Beratung mit den Examinatoren vorzuladen und auch den Pfarrer selbst, wenn es nötig ist, zu verhören.

Kanon 16

§ 1 Beim Verhör der Zeugen, mögen diese von Amts wegen oder auf Antrag des Pfarrers geladen sein, soll man sich auf das beschränken, was notwendig ist, um die Wahrheit sicher zu stellen und jeder gerichtliche Apparat, auch die Ablehnung der Zeugen soll ausgeschlossen sein.

§ 2 In gleicher Weise ist das Verhör des Pfarrers vorzunehmen, wenn es zu demselben kommt.

Kanon 17

§ 1 Ist der Pfarrer zugegen und kommen ihm die Angaben und Namen der Zeugen zur Kenntnis, dann soll es ihm zustehen, soweit er kann und will, gegen das, was geltend gemacht wird, Einwände aufzustellen.

§ 2 Wenn jedoch der Pfarrer gemäß Kanon 9 nicht vorgeladen werden kann, um seine Rechte geltend zu machen, oder wenn nach Kanon 11 die Namen der Zeugen und einige Beweisstücke ihm nicht mitgeteilt werden können, so soll der Ordinarius alle Sorgfalt und allen Eifer aufwenden (oder wie man zu sagen pflegt, alle Umsicht aufbieten), um über den Wert der Angaben und die Zuverlässigkeit der Zeugen ein gerechtes Urteil fällen zu können.

Kanon 18

§ 1 Dem Pfarrer ist es nicht erlaubt, zur Hintertreibung des Verzichtes oder der Entfernung die Massen in Bewegung zu setzen, die Sammlung von Unterschriften zu seinen Gunsten zu betreiben, das Volk in Predigten oder durch Schriften aufzurufen oder sonstige Schritte zu unternehmen, welche den gesetzlichen Gang der kirchlichen Gerichtsbarkeit hemmen können; andernfalls soll er nach wohlüberlegtem Urteil des Ordinarius gemäß der Schwere seiner Verschuldung zur Strafe gezogen werden.

§ 2 Da es sich hier zudem um eine Sache im Interesse der Seelsorge handelt, die auf dem Verwaltungsweg zu erledigen ist, muss der Pfarrer, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist, persönlich und ohne Andere erscheinen. Wenn er aber verhindert ist, so kann er einen erprobten Priester nach seiner Wahl und mit Gutheißung des Ordinarius als seinen Sachwalter bestellen.

Kanon 19

§ 1 Ist alles geschehen, was zum gerechten Schutz des Pfarrers dient, dann hat der Ordinarius mit den Examinatoren über das Dekret der Entfernung Beratung zu halten und den Fall durch geheime Abstimmung gemäß den Vorschriften in Kanon 6 zu entscheiden.

§ 2 Niemand darf für die Entfernung des Pfarrers stimmen, wenn es nicht feststeht, dass die Ursache, welche dem Pfarrer eröffnet worden ist, wirklich vorliegt, und dass dieselbe eine gesetzliche ist.

Kanon 20

§ 1 Entscheidet die Abstimmung für die Entfernung, so muss vom Ordinarius das Dekret erlassen werden, in welchem allgemein der Beschluss festgestellt wird, dass der Pfarrer im Interesse der Seelsorge entfernt wird. Die eigentliche und besondere Ursache aber kann nach wohlbedachtem Ermessen des Ordinarius angegeben werden, wenn es förderlich ist und keine weiteren Nachteile hervorruft. Immer ist jedoch der Einladung zum Verzicht Erwähnung zu tun, der vom Pfarrer vorgebrachten Verteidigungsgründe und der Vornahme der vorgeschriebenen Abstimmung der Examinatoren.

§ 2 Das Dekret ist dem Priester zu eröffnen; bekannt gemacht werden soll es aber nicht, ehe die Frist zur Einlegung des Rekurses verstrichen ist.

Kanon 21

Wenn die Abstimmung nicht für die Entfernung entschieden hat, so ist der Pfarrer davon zu benachrichtigen. Der Ordinarius soll es aber nicht unterlassen, Mahnungen heilsame Ratschläge und Vorschriften beizufügen, welche je nach Lage der verschiedenen Fälle angebracht oder notwendig erscheinen. Darauf ist am meisten Bedacht zu nehmen, wenn erneut über die Entfernung jenes Priesters zu verhandeln sein wird.

Die Revision des Verfahrens

Kanon 22

§ 1 Gegen den Beschluss der Entfernung ist eine Berufung nur an denselben Ordinarius möglich zur Revision des Verfahrens vor einem neuen Rat, welcher aus dem Ordinarius und zwei Pfarrern als Konsultoren besteht gemäß Kanon 3, § 2.

§ 2 Die Berufung muss eingelegt werden innerhalb zehn Tagen nach Eröffnung des Beschlusses. Für das Versäumnis der gesteckten Frist gibt es keine Abhilfe, es sei denn, dass der Pfarrer beweist, dass er durch höhere Gewalt an der Einlegung der Berufung verhindert worden ist. Das hat der Ordinarius mit den Examinatoren zu prüfen und bedarf dabei der Zustimmung derselben.

Kanon 23

Nachdem Berufung eingelegt worden ist, werden dem Pfarrer weitere zehn Tage Frist bewilligt, damit er neue Verteidigungsgründe vorbringe. Dabei sind dieselben Regeln zu beobachten, welche oben für die Verhandlung vor den Examinatoren aufgestellt worden sind, unbeschadet des § 4 folgenden Kanons.

Kanon 24

§ 1 Die Konsultoren haben, beim Ordinarius versammelt, nur zwei Punkte zu prüfen, nämlich ob bei den vorangegangenen Verhandlungen sich Formfehler eingeschlichen haben, welche das Wesen der Sache berühren, und ob der für die Entfernung angeführte Grund entkräftet sei.

§ 2 In diesem Zwecke müssen sie alle vorangegangenen Verhandlungen und alles vorgebrachte Material prüfen und abwägen.

§ 3 Sie können auch von Amts wegen, um die erwähnten zwei Gegenstände der Verhandlung ganz sicher zu stellen, Nachforschungen und Erkundigungen über Dinge anstellen, deren Kenntnis sie für notwendig halten, indem sie, wenn es nötig ist, auch neue Zeugen verhören.

§ 4 Der Pfarrer aber hat kein Recht zu verlangen, dass neue Zeugen vorgeladen und verhört werden; noch auch, dass ihm weitere Fristen zur Geltendmachung seiner Rechte bewilligt werden.

Kanon 25

§ 1 Die Zulassung oder Abweisung des Rekurses ist nach Stimmenmehrheit zu entscheiden.

§ 2 Gegen die Entschließung dieser Instanz gibt es keine Möglichkeit weiterer Beschwerde.

Die Versorgung des von seiner Pfründe Entfernten

Kanon 26

§ 1 Für den Priester, welcher auf die ihm zugegangene Einladung hin verzichtet oder auf dem Verwaltungswege von seiner Pfarrei entfernt wurde, soll der Ordinarius nach Kräften sorgen, sei es durch Versetzung auf eine andere Pfarrei, oder durch Übertragung irgend eines kirchlichen Amtes oder durch Zuweisung einer Pension je nach Lage des Falles und der Umstände.

§ 2 Der Ordinarius unterlasse es nicht, bei Regelung der Versorgung die Examinatoren, oder wenn die Verhandlung so weit geführt wurde, die Pfarrer-Konsultoren zu hören.

Kanon 27

§ 1 Eine Pfarrei soll hierbei der Ordinarius nicht zuweisen, außer wenn der Priester würdig und befähigt ist, sie zu leiten. Er kann demselben aber eine Pfarrei gleichen, niederen oder auch höheren Ranges anbieten, wie Angemessenheit und Klugheit es zu verlangen scheinen.

§ 2 Handelt es sich um Pensionierung, so gehe der Ordinarius nicht vor, ohne die rechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

§ 3 In der gleichen Lage soll derjenige, der Verzicht geleistet hat, bei der Versorgung günstiger gestellt werden, als wer es bis zur Entfernung kommen ließ.

Kanon 28

§ 1 Die Vornahme der Versorgung des Priesters kann sich der Ordinarius vorbehalten, bis die Entfernung erledigt ist, und ist allgemein möglichst rasch zu bewerkstelligen.

§ 2 Er kann aber auch gleich bei der Einladung zum Verzicht oder in besonderen Schreiben, während das Entfernungsverfahren noch schwebt, oder im Dekret über die Entfernung selber eine Versorgung vorschlagen oder verfügen, wenn er es für passend findet.

§ 3 In jedem Falle darf die Frage der künftigen Versorgung des Priesters nicht vermengt werden mit der Frage seiner gegenwärtigen Entfernung von der Pfarrei. Es darf die erstere die letztere nicht hindern oder verzögern, wenn das Interesse der Seelsorge ihre rasche Erledigung erfordert.

Kanon 29

§ 1 Der Priester, welcher Verzicht geleistet hat oder von seiner Pfründe oder seinem Amte entfernt worden ist, muss sobald als möglich das Pfarrhaus räumen und alles, was die Pfarrei angeht, dem Verwalter derselben ordnungsgemäß übergeben. Und wenn er ungesetzlich Verzögerungen hervorruft, kann er mit kirchlicher Strafe dazu gezwungen werden.

§ 2 Wenn es sich um einen kranken Priester handelt, so soll der Bischof demselben das Pfarrhaus, wenn nötig, sogar zur ausschließlichen Benutzung überlassen, bis derselbe nach wohlüberdachten Ermessen des Ordinarius leicht anderswo wohnen kann. In den Zwischenzeit soll der neue Leiter der Pfarrei sich innerhalb der Pfarrei vorübergehend eine andere Wohnung zu beschaffen suchen.

Die Persönlichkeiten, auf welche dieses Gesetz sich erstreckt

Kanon 30

Die im obigen aufgestellten Regeln – welche genau auf alle anzuwenden sind, die unter irgend einem Titel eine Pfarrei innehaben als eigentliche Leiter derselben, mögen sie auch „dauernde Vikare“ oder „desservants“ heißen, oder mit irgend einem andern Namen benannt werden – treten nicht in Geltung, so soft eine Pfarrei der Obsorge eines Priesters als Verwalters im Zeitlichen oder zeitweiligen Vikars anvertraut wird, sei es wegen einer Krankheit des Pfarrers, sei es wegen Freiwerdens der Pfründe oder wegen einer ähnlichen Ursache.

Kanon 31

§ 1 Wenn ein Pfarrer in Anklagezustand versetzt wird unter der Beschuldigung eines Verbrechens, so kann, solange das strafrichterliche Verfahren gegen ihn schwebt, sei es vor dem kirchlichen, sei es vor dem weltlichen Gerichte, eine Entfernung von seiner Pfründe auf dem Verwaltungswege nicht stattfinden, sondern es ist der Ausgang des Gerichtsverfahrens gegen ihn abzuwarten.

§ 2 Dennoch kann der Ordinarius, wenn es sich um ein Verbrechen handelt, welches tatsächlich Infamie im Gefolge hat, dem Pfarrer verwehren, die Seelsorge auszuüben und die zeitliche Verwaltung seiner Pfründe zu führen; diese Verrichtungen soll er vielmehr unter angemessener Beteiligung am Einkommen einem Vikar oder sonst einem Vertreter nach seiner Wahl übertragen.

§ 3 Ist das strafrichterliche Verfahren zu Ende, so kann der Pfarrer wieder eingesetzt werden, oder es kann seine Entfernung auf dem Verwaltungswege vorgenommen werden oder er verfällt der kanonischen Absetzung, wie es die Gerechtigkeit erfordert und die Umstünde verlangen.

Kanon 32

Die Befugnisse, welche in diesem Gesetze festgestellt sind, kann der Generalvikar in keinem Falle im Namen des Ordinarius ausüben, wenn er nicht durch einen besonderen Auftrag dazu ermächtigt ist.

Damit die Verordnungen dieses Dekrets rasch zur Durchführung kommen, befiehlt Seine Heiligkeit der Papst, dass alle Ordinarien ohne Ausnahme sobald als möglich einige Pfarrer zu Konsultoren ernennen gemäß den Vorschriften des Kanon 4. Wenn hingegen in einer Diözese Examinatoren schon bestehen, mögen sie auf der Synode oder außerhalb der Synode erwählt worden sein, so verordnet er, dass die Ordinarien nach dem Rat des Domkapitels oder der Diözesankonsultoren dieselben entweder in ihrem Amt bestätigen können (jedoch mit der Verfügung, dass sie nach fünf Jahren aus dem Amte scheiden), oder zur Neuwahl von Examinatoren schreiten können unter Beobachtung der Regel des Kanons 4, wie es Klugheit und Umstände erfordern. Bestehen aber in einer Diözese keine Examinatoren, so soll der Ordinarius unverzüglich unter Einhaltung der obigen Verordnungen zur Vornahme der Wahl schreiten.

Gegenwärtige Verordnungen treten in Geltung, ohne dass Gegenteiliges irgend welcher Art es hindert.

Gegeben zu Rom am 20. August 1910
C.Kardinal De Lai
Sekretär
Scipio Tecchi
Assessor