Ad instituenda (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „<center> Dekret <br> {|align="center" cellpadding=5px; !bgcolor="silver"|'''Ad instituenda''' |} [[Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstit…“)
 
Zeile 7: Zeile 7:
 
[[Paul VI.]] <br>
 
[[Paul VI.]] <br>
 
'''über die Gewährung einiger Vollmachten an die [[Orden]]sinstitute''' <br>
 
'''über die Gewährung einiger Vollmachten an die [[Orden]]sinstitute''' <br>
[[4. Juni]] [[1970]]</center>
+
[[4. Juni]] [[1970]]<br>
 +
(Offizieller lateinischer Text [[AAS]] 62 [1970] 549-550)</center>
  
 
(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der [[DBK|Deutschen Bischofskonferenz]], Band 36, lateinisch und deutscher Text, S. 132-137, [[Paulinus Verlag]] Trier 1970; [[Imprimatur]] Nr. 3/73 Treversis, die 10.1.1973 Israel d. m. Vicarius Generalis)
 
(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der [[DBK|Deutschen Bischofskonferenz]], Band 36, lateinisch und deutscher Text, S. 132-137, [[Paulinus Verlag]] Trier 1970; [[Imprimatur]] Nr. 3/73 Treversis, die 10.1.1973 Israel d. m. Vicarius Generalis)

Version vom 24. Januar 2013, 10:33 Uhr

Dekret
Ad instituenda

Kongregation für die Ordensleute und Säkularinstitute
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
über die Gewährung einiger Vollmachten an die Ordensinstitute
4. Juni 1970

(Offizieller lateinischer Text AAS 62 [1970] 549-550)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 36, lateinisch und deutscher Text, S. 132-137, Paulinus Verlag Trier 1970; Imprimatur Nr. 3/73 Treversis, die 10.1.1973 Israel d. m. Vicarius Generalis)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Von der Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute werden häufig Dispensen vom allgemeinen Recht erbeten, um Experimente im Sinne des Motu Proprio "Ecclesiae sanctae" durchführen zu können.

Da die Begründungen bestimmter Gesuche allgemeine Gültigkeit haben und bei allen Instituten gleicherweise vorliegen, hat die Heilige Kongregation in ihrer ordentlichen Sitzung vom 24. April 1970 Überlegungen angestellt über die Zweckmäßigkeit einer Suspendierung oder Änderung einiger Rechtsvorschriften.

Nach gründlicher Prüfung fassten die Väter in der genannten Sitzung folgende Beschlüsse:

1. Es ist Sache jedes klösterlichen Institutes päpstlichen Rechtes, nach der Norm des eigenen Partikularrechtes schon bestehende Provinzen zu vereinigen oder neu zu umgrenzen und neue Provinzen zu errichten oder bestehende aufzuheben. Die Pflicht, an den Heiligen Stuhl zu rekurrieren (vgl. can. 494 § 1), bleibt für den Fall der ersten Aufteilung in Provinzen oder der gänzlichen Aufhebung der Provinzeinteilung bestehen. Das Generalkapitel soll Normen ausarbeiten und in die Konstitutionen einfügen, die bei der Errichtung und Neuumgrenzung von Provinzen zu beobachten sind.

2. Die auf Grund von can. 497 § 1 und can. 498 bestehende Verpflichtung, bei der Errichtung oder Aufhebung eines exemten Ordenshauses die Zustimmung des Heiligen Stuhles einzuholen, wird außer Kraft gesetzt. Davon ausgenommen sind jedoch die eigenberechtigten Nonnenklöster. Es bleibt auch in Geltung, was nach Maßgabe des Rechtes in den Kompetenzbereich der Ortsordinarien gehört (vgl. can. 497 § 1 und "Ecclesiae sanctae" I, 34, § 1).

3. Unter Wahrung der Konstitutionen einer jeden Ordensgemeinschaft, die ein höheres Alter oder andere besondere Eigenschaften fordern, sind für das Amt des Generaloberen unfähig, die noch nicht die ewige Profess in dieser Gemeinschaft abgelegt und noch nicht das 35. Lebensjahr vollendet haben. Für die anderen höheren Oberen (vgl. can. 488, 8) genügen, neben der ewigen Profess, 30 Jahre. Für die anderen Ämter kann das Partikularrecht Altersbestimmungen festlegen; für das Amt des Novizenmeisters ist jedoch das Mindestalter von 30 Jahren zu fordern.

4. Die Vorschrift, gemäß can. 544, § 2 und can. 545 die Testimonialien für männliche Ordenskandidaten einzuholen, wird außer Kraft gesetzt. Es bleibt allerdings die aus der Natur der Sache sich ergebende Verpflichtung, alle nützlichen Informationen über die zuzulassenden Kandidaten einzuholen.

5. Die Festsetzung der Dauer der geistlichen Übungen vor Beginn des Noviziates und vor Ablegung der ersten Gelübde, von denen in can. 541 und 571, § 3 die Rede ist, wird der besonderen Regelung des einzelnen Institutes überlassen. Es ist aber Sorge zu tragen, dass sie wenigstens fünf volle Tage dauern und passend und angemessen gestaltet werden.

6. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Testamentes, die jetzt für die Novizen in einer Ordenskongregation durch can. 569, § 3 auf die Zeit vor Ablegung der zeitlichen Profess festgesetzt ist, kann auf die Zeit unmittelbar vor den ewigen Gelübden verschoben werden.

7. Die in can. 552 enthaltene Verpflichtung zur Prüfung des freien Willens wird außer Kraft gesetzt.

8. Die Vorschrift des can. 607, nach der die Oberinnen und die Ortsordinarien streng darüber wachen sollen, dass die Ordensfrauen, außer im Notfall, nicht einzeln das Kloster verlassen, wird außer Kraft gesetzt. Es bleibt allerdings die Pflicht zur Wachsamkeit, damit keine Unzuträglichkeiten entstehen.

Der Heilige Vater Papst Paul VI. hat in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten gewährten Audienz am 1. Juni 1970 die Entscheidung der ordentlichen Sitzung bestätigt.

Deshalb hat die Heilige Kongregation für die Ordensleute und die Säkularinstitute beschlossen, mit diesem Dekret die genannten Entscheidungen zu veröffentlichen.

Diese Beschlüsse treten sofort in Kraft und bedürfen keiner eigenen so genannten Ausfertigungsformel.

Die gegenwärtigen Bestimmungen bleiben in Kraft, bis das überarbeitete kirchliche Gesetzbuch Gesetzeskraft erhält.

Entgegenstehende Bestimmungen werden außer Kraft gesetzt.

Rom, den 4. Juni 1970

I. Kardinal Antoniutti
Präfekt

E. Heston, CSC

Sekretär