Diskussion:Oskar Saier: Unterschied zwischen den Versionen

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Ich möchte der negativen Bewertung der Initiative der drei Bischöfe Karl Lehmann, Walter Kaspter und Oskar Saier etwas widersprechen. Oskar Saier wusste als promovierter Kirchenrechtler um die Schwächen des kirchlichen Rechtssystems. Die Anwendung des kirchlichen Eherechts führt nicht unbedingt zu einem Ergebnis, das mit der objektiven Wahrheit über eine Ehe in Einklang steht.  
 
Ich möchte der negativen Bewertung der Initiative der drei Bischöfe Karl Lehmann, Walter Kaspter und Oskar Saier etwas widersprechen. Oskar Saier wusste als promovierter Kirchenrechtler um die Schwächen des kirchlichen Rechtssystems. Die Anwendung des kirchlichen Eherechts führt nicht unbedingt zu einem Ergebnis, das mit der objektiven Wahrheit über eine Ehe in Einklang steht.  
  

Version vom 11. Februar 2011, 13:05 Uhr

Ich möchte der negativen Bewertung der Initiative der drei Bischöfe Karl Lehmann, Walter Kaspter und Oskar Saier etwas widersprechen. Oskar Saier wusste als promovierter Kirchenrechtler um die Schwächen des kirchlichen Rechtssystems. Die Anwendung des kirchlichen Eherechts führt nicht unbedingt zu einem Ergebnis, das mit der objektiven Wahrheit über eine Ehe in Einklang steht.

Auch ist darauf hinzuweisen, dass Papst Benedikt XVI. bereits in einem Aufsatz aus dem JAhr 1972 zu der Frage der Kommunionzulassung wiederverheirateter Geschiedener differenziert Stellung bezogen hat(Joseph Ratzinger, Zur Frage der Unauflöslichkeit der Ehe, in: Henrich/Eid (Hrsg.), Ehe und Ehescheidung, 1972, S. 35 ff. Ratzinger tritt darin für eine Kommunionzulassung wiederverheirateter Geschiedener ein, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Er unterscheidet darin die Frage, ob jemand die Lehre der Kirche über die Ehe anerkennt von der tatsächlichen Situation der Betroffenen und betont, dass ersteres entscheidend ist. Ratzinger geht auch davon aus, dass es Notsituationen geben kann, die durch die Anwendung der allgemeinen kirchenrechtlichen Regeln nicht richtig erfasst werden können.

Den der Unauflöslichkeit der Ehe zugrunde liegenden Gedanken hat Papst Benedikt VI. in dem genannten Aufsatz sehr schön damit ausgedrückt, dass es sich bei der Ehe um eine Grundentscheidung menschlicher Existenz handelt. Da der Mensch mehr ist als sein nur aktuelles Bewusstsein, wäre es nicht richtig, die Frage der Gültigkeit seiner Ehe auf eine augenblickliche oder allein gefühlsmäßig bestimmte Situation zu reduzieren. Die Begründung für die Unauflöslichkeit ergibt sich also aus dieser philosophisch-christlichen, gegen die phänomenologische Betrachtungsweise gerichteten Auffassung, die das Sein des Menschen allein vom Augenblick aus betrachtet Gleichwohl wäre es nicht richtig, für die moralische Beurteilung einer Ehe allein auf das Kriterium der kirchenrechtlich gültigen Eheschließung abzustellen.

Wie hoffentlich deutlich wird,geht es mir mit dieser Anmerkung in keiner Weise um ein „Die-Kirche-muss-sich-dringend-ändern“ im Sinne einer Anpassung an den Zeitgeist. Vielmehr schätze ich die kirchliche Eheauffassung und den ihr zugrunde liegenden Gedanken auf das Höchste.

Dass heute oft eine falche Einstellung zur Ehe und zur ehelichen Unauflöslichkeit vorherrscht, berechtigt nicht zu der Annahme, eine Wiederheirat sei generell Ausdruck einer solch fehlerhaften moralischen Haltung. Das Eintreten für eine differenzierte Beurteilung der Situation wiederverheirateter Geschiedener bedeutet dementsprechend keine Absage an die kirchliche Sexualmoral. Vielmehr handelt es sich um zwei ganz verschiedene Ebenen, auch wenn sie sich überschneiden können.