Die xiii ianuarii (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).'' | '''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).'' |
Version vom 9. Oktober 2010, 11:36 Uhr
Die xiii ianuarii |
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(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 38, Kleriker- und Weiherecht, Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1977, 2. verbesserte Auflage, S 102-109; Imprimatur N. 26 / 23, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Hofmann).
Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).
Am 13. Januar 1971 hat diese Behörde neue Normen zur Behandlung von Laisierungsfällen mit Dispens von allen weiteren Verpflichtungen in den Diözesankurien und Generalaten klerikaler Ordensverbände erlassen.
Nach Veröffentlichung dieser Normen sind der Kongregation einige Zweifel und Schwierigkeiten vorgelegt worden, vor allem hinsichtlich der Interpretation einiger Anordnungen dieser Normen.
Zur Beseitigung und Überwindung der Zweifel und Schwierigkeiten gibt diese Behörde, teilhabend an der Sorge der Ordinarien, folgendes zu erwägen, indem sie die genannten Normen in der besonders schwierigen Materie authentisch interpretiert.
I Diese Behörde ermahnt die Ordinarien eindringlich, entsprechend ihrer lobenswerten Klugheit, „gelegen oder ungelegen", den Priestern, die sich in einer Krise befinden, väterlich beizustehen, damit diese nicht in einer für ihr eigenes zukünftiges Heil wie für das Wohl der Kirche so wichtigen Angelegenheit überstürzt handeln, oder die Dispens ohne schwerwiegende objektive Gründe erbitten.
In der Tat haben vor allem in jüngster Zeit einige, die wegen einer plötzlich eingetretenen Krise um Dispens eingegeben hatten, später ihr Bittgesuch zurückgezogen, als die Kongregation den Fall bereits bearbeitete.
Andere haben nach Mitteilung des Reskripts die bereits gewährte Gnade nicht annehmen wollen, um ihr Priesteramt, angetrieben von göttlicher Gnade und von Gewissensbissen gequält, weiterhin ausüben zu können. Schließlich gibt es solche, die nach Dispensierung und kirchlicher Eheschließung die eheliche Treue verraten haben.
Die neuen Normen haben nicht den Zweck, dass die Gnade der Dispens jedem Bittsteller einfachhin gewährt wird, sondern sie dienen nur der Vereinfachung der von den Ordinarien durchzuführenden Verfahren.
II Zu Nr. II 3b der Normen: Die „Ursachen und Umstände der Schwierigkeiten oder des Defektes des Bittstellers" sind die Hauptelemente der Untersuchung, die von den Ordinarien durchzuführen ist, um der Kongregation berichten zu können, auf welche Gründe sich das Gesuch des Bittstellers stützt. Diese Gründe müssen jedoch durch andere aus der Untersuchung sich ergebende Informationen und Umstände (vgl. Nr. II 3 c, d, e) sowie durch die Stellungnahme des Ordinarius bekräftigt werden, in der dieser bezüglich des Gesuchs seine eigene Meinung darlegt. Eine Dispens wird ja nicht gleichsam „automatisch" gewährt, sondern erfordert entsprechend gewichtige Gründe.
Aufgabe dieser Kongregation ist es, die vorgebrachten Gründe zu prüfen und in jedem einzelnen Fall zu einer Entscheidung zu kommen, indem sie nicht allein das geistliche Wohl des Bittstellers, sondern auch das Wohl der Gesamtkirche bei unversehrter Wahrung des Zölibatsgesetzes erwägt.
Daher ist nicht jedweder vorgebrachte Grund als hinreichend genug für die Gewährung der erbetenen Gnade anzusehen. So können hinreichend nicht genannt werden:
a) die einfache Absicht zu heiraten,
b) die Missachtung des Zölibats,
c) eine eingegangene Zivilehe oder die Festlegung eines Heiratstermins in der Hoffnung, so die Dispens leichter zu erhalten.
Gesuche, die sich daher als ausschließlich auf die genannten Gründe gestützt erweisen, dürfen die Ordinarien nicht an die Kongregation senden, besonders dann nicht, wenn es sich um Priester handelt, die erst vor ganz wenigen Jahren ordiniert wurden.
III Zu der Frage, ob die Ordinarien c. 81 CIC auch auf die Dispens von der Zölibatsverpflichtung anwenden können, ist mit „Nein" zu antworten. Diese Dispens ist ausschließlich und persönlich dem Papst reserviert (vgl. "De Episcoporum muneribus" Nr. IX 1). Daher ist eine ohne Dispens des Apostolischen Stuhles eingegangene Ehe voll und ganz ungültig.
IV Das Reskript über die Laisierung mit Dispens von den Verpflichtungen wird unmittelbar im Zeitpunkt der Mitteilung durch den Ordinarius voll rechtswirksam und bedarf keiner Annahme durch den Bittsteller. Aus gebotener Vorsicht teilt die Kongregation das Reskript dem Bittsteller niemals direkt mit, sondern sendet es immer dem Ordinarius, damit dieser bei Vollzug des Reskripts den Bittsteller in persönlicher Weise ermahne, zur Erlangung des eigenen ewigen Heils und zur Erbauung der Gläubigen ein christliches Leben zu führen.
Wenn aber nach Mitteilung des Reskripts der Bittsteller seinen Entschluss bereut und kundtut, weiterhin sein Priesteramt ausüben zu wollen, ist er Gleicherweise als von jeglichem priesterlichen Dienst von Rechts wegen suspendiert anzusehen, da er mit der Mitteilung laisiert ist; er kann jedoch an die Kongregation ein neues Gesuch um Wiederaufnahme in den klerikalen Stand richten. Die Kongregation entscheidet nach angemessener Bewährungszeit auf Grund eines befürwortenden Gutachtens des Ordinarius, ob die Bitte um die neue Gnade dem Papst vorgelegt werden soll.
V Die Worte „in ähnlichen Einrichtungen" in Nr. VI 4d der Normen müssen so verstanden werden:
a) Fakultäten, Institute, Schulen dgl. für kirchliche oder religiöse Wissenschaften (zum Beispiel Fakultäten für kanonisches Recht, Missionswissenschaft, Kirchengeschichte, Philosophie oder Institute für Pastoral, Religionspädagogik, Katechetik u. a.). An den genannten Einrichtungen kann dispensierten Priestern kein Lehramt übertragen werden, diese müssen vielmehr von der genannten Aufgabe vor Gewährung der Dispens zurücktreten.
b) Jedwede andere höhere Studien- und Bildungszentren, auch solche, die von der kirchlichen Autorität nicht im engen Sinn abhängen, in denen auch theologische oder religiöse Disziplinen gelehrt werden. An den genannten Instituten kann dispensierten Priestern kein Lehramt in den theologischen Disziplinen wie in mit diesen eng verbundenen Fächern (zum Beispiel Religionspädagogik oder Katechetik) übertragen werden. Im Zweifel über den Konnex eines Faches mit der Theologie wird die Angelegenheit von der Glaubenskongregation nach Beratung mit der Kongregation für das kirchliche Bildungswesen entschieden.
VI Die Kongregation hofft, die Erwartungen einiger erfüllt zu haben, so dass nach Beseitigung der Schwierigkeiten die Normen leichter voll und ganz eingehalten werden können.