Omnium in mentem (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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''' Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten liessen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
 
''' Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten liessen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''

Version vom 31. Juli 2010, 17:37 Uhr

Motu proprio
Omnium in mentem
unseres Heiligen Vaters

Benedikt XVI.
mit dem einige Normen des Codex des kanonischen Rechtes geändert werden
26. Oktober 2009

(Quelle: Osservatore Romano 25. Juni 2010, S. 9, Nummer 25

Allgemeiner Hinweis: Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten liessen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [1] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der Libreria Editrice Vaticana vom 21. Januar 2008).


Die Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges, die am 25. Januar 1983 promulgiert wurde, hat allen in Erinnerung gerufen [omnium in mentemj, daß die Kirche als zugleich geistliche und sichtbare wie auch hierarchisch geordnete Gemeinschaft rechtlicher Normen bedarf, »damit die Ausübung der ihr von Gott anvertrauten Dienste, insbesondere der geistlichen Gewalt und der Verwaltung der Sakramente, ordnungsgemäß geregelt wird«. In diesen Normen sollen nämlich einerseits immer die Einheit der theologischen Lehre und der kanonischen Gesetzgebung und andererseits der pastorale Nutzen der Vorschriften hervortreten, durch welche die kirchlichen Weisungen auf das Wohl der Seelen hingeordnet werden.

Um aber sowohl diese notwendige Einheit der Lehre als auch die Ausrichtung auf das pastorale Ziel wirksamer sicherzustellen, entscheidet bisweilen die höchste Autorität der Kirche nach reifiicher Abwägung der Gründe über geeignete Änderungen der kanonischen Normen oder fügt in dieselben Ergänzungen ein. Das ist also der Grund, der Uns zur Promulgierung des vorliegenden Schreibens bewegt, das zwei Fragen betrifft.

Zunächst wird in den Canones 1008 und· 1009 des Codex des kanonischen Rechtes über das Sakrament der Weihe die wesentliche Unterscheidung zwischen dem gemeinsamen Priestertum der Gläubigen und dem Priestertum des Dienstes bekräftigt, und zugleich wird die Verschiedenheit von Episkopat, Presbyterat und Diakonat aufgezeigt. Nun aber, nachdem Unser verehrter Vorgänger Johannes Paul 11. nach Anhörung der Väter der Kongregation für die Glaubenslehre festlegte, daß der Text der Nummer 875 des Katechismus der Katholischen Kirche geändert werde, um die Lehre der dogmatischen Konstitution Lumen gentium (Nr. 29) des Zweiten Vatikanischen Konzils hinsichtlich der Diakone angemessener zu erfassen, halten auch Wir es für nötig, daß die kanonische Norm vervollständigt werde, welche denselben Gegenstand betrifft. Deshalb legen Wir nach Anhörung der Beurteilung des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte fest, daß der Wortlaut derselben Canones, wie unten angegeben, geändert werde.

Da ferner die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind, hat allein die höchste Autorität zu beurteilen und festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist, sowie zu entscheiden, was zu der bei ihrer Feier einzuhaltenden Ordnung gehört (vgl. Can.841) - was alles auch für die Form gilt, die bei der Feier der Eheschließung einzuhalten iSt, wenn wenigstens einer der beiden Partnerin der katholischen Kirche getauft wurde (vgl. Cann. 11 und 1108).

Im Codex des kanonischen Rechtes wird gewiß festgelegt, daß jene Gläubigen, die durch einen »formalen Akt« von der Kirche abgefallen sind, durch die kirchlichen Gesetze bezüglich der kanonischen Form der Eheschließung (vgl. Can. 1117), der Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit (vgl. Can. 1086) und der erforderlichen Erlaubnis für die Mischehen (vgl. Can. 1124) nicht verpflichtet werden. Grund und Zweck dieser Ausnahme von der allgemeinen Norm des Can. 11 war, die Nichtigkeit der von diesen Gläubigen geschlossenen Ehen aufgrund des Mangels der kanonischen Form oder des Hindernisses der Religionsverschiedenheit zu verhindern.

Die Erfahrung dieser Jahre hat aber, im Gegenteil, gezeigt, daß dieses neue Gesetz nicht wenige pastorale Probleme hervorbrachte. Vor allem erschienen die Festlegung und die praktische Ausgestaltung dieses formalen Aktes des Abfalls von der Kirche in den einzelnen Fällen schwierig, sei es hinsichtlich seiner theologischen Substanz, sei es hinsichtlich des kirchenrechtlichen Aspekts desselben. Außerdem sind viele Schwierigkeiten'Sbwohl in der Seelsorge 'als auCh inder Praxis der kirchlichen Gerichte aufgetreten. Vom neuen Gesetz schienen nämlich - zumindest indirekt - ein Vorteil und gleichsam ein Hilfsmittel zur Apostasie an jenen Orten auszugehen, wo die Zahl der katholischen Gläubigen gering ist oder wo ungerechte Ehegesetze in Kraft sind, die zwischen den Bürgern Diskriminierungen aus religiösen Gründen vorsehen; zudem wurde die Rückkehr jener Getauften, die nach dem Scheitern der vorhergehenden Ehe eine neue kanonische Ehe schließen wollten, erschwert; und schließlich - wenn wir anderes ausklammern waren viele dieser Ehen für die Kirche de facto zu sogenannten klandestinen Ehen geworden.

In Anbetracht all dessen und nach sorgfältiger Abwägung der Ansichten sowohl der.Väter der Kongregation für die Glaubenslehre und des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte als auch der Bischofskonferenzen, die hinsichtlich des pastoralen Nutzens einer Beibehaltung oder Aufhebung dieser Ausnahme von der allgemeinen Norm des Can. 11 konsultiert wurden, schien es notwendig, diese in den derzeit geltenden Korpus der kanonischen Gesetze eingefügte Regel abzuschaffen.

Wir verfügen also, daß in diesem Codex folgende Worte zu entfernen sind: »und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist« in Can. 1117, »und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist« in Can. 1086 § 1 sowie »und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist« in Can. 1124.

Nach Anhörung der Kongregation für die Glaubenslehre und des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte in dieser Sache wie auch durch Erfragen der Ansicht Unserer verehrten Mitbrüder, der Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche, die den Dikasterien der Römischen Kurie vorstehen, bestimmen Wir daher folgendes:

Art. 1. Der Text des Can. 1008 des Codex des kanonischen Rechtes wird so ge~dert, daß er von nun an uneingeschränkt so lautet:

»Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit·dem: Sie gezeichnet··werden, zu gelstnchen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe unter einem neuen und besonderen Titel dem Volk Gottes zu dienen.« 

Art. 2. Der Can. 1009 des Codex des kanonischen Rechtes wird von nun an drei Paragraphen haben, von denen der erste und der zweite aus dem Text des geltenden Canons bestehen. Der neue Text des dritten jedoch wird derart verfasst, dass derselbe Can. 1009 § 3 uneingeschränkt so lautet:

»Die die Bischofsweihe oder die Priesterweihe empfangen haben, erhalten die Sendung und die Vollmacht, in der Person Christi, des Hauptes, zu handeln; die Diakone hingegen die Kraft, dem Volk Gottes in der Diakonie der Liturgie, des Wortes und der Liebe zu dienen.« 

Art. 3. Der Text des Can. 1086 § 1 des Codex des kanonischen Rechtes wird so geändert:

»Ungültig ist eine Ehe zwischen zw~i Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde, die andere aber ungetauft ist.« 

Art. 4. Der Text des Can. 1117 des Codex des kanonischen Rechtes wird so geändert:

»Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des Can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde.« 

Art. 5. Der Text des Can. 1124 des Codex des kanonischen Rechtes wird so geändert:

»Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.« 

Wir ordnen an, dass das, was immer von Uns durch das als Motu proprio erlassene Apostolischen Schreiben bestimmt worden iSt, fest und gültig bleibt, ungeachtet allem Entgegenstehenden, selbst wenn es besonderer Erwähnung würdig ist; und Wir legen fest, dass es im offiziellen PublikatIonsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert wird.

Gegeben zu Rom bei Sankt Peter, am 26. Oktober 2009

dem fünften Jahr Unseres Pontifikates

Benedikt XVI. PP.