Jurisdiktion: Unterschied zwischen den Versionen
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Der ''Jurisdiktionsprimat'' des [[Papst]]es besagt, definiert auf dem [[I. Vatikanum]], dass es dem Papst freisteht, sofern er einen Anlass erkennt, auf allen Ebenen der Kirche urteilend einzugreifen. Im normalen Lebensvollzug der Kirche ist jedoch kein [[Priester]] und kein [[Laie]] dem Papst unmittelbar unterstellt, so dass der Jurisdiktionsprimat faktisch nicht am [[Bischof]] (oder Ordensoberen) vorbei ausgeübt wird, außer in Notlagen. | Der ''Jurisdiktionsprimat'' des [[Papst]]es besagt, definiert auf dem [[I. Vatikanum]], dass es dem Papst freisteht, sofern er einen Anlass erkennt, auf allen Ebenen der Kirche urteilend einzugreifen. Im normalen Lebensvollzug der Kirche ist jedoch kein [[Priester]] und kein [[Laie]] dem Papst unmittelbar unterstellt, so dass der Jurisdiktionsprimat faktisch nicht am [[Bischof]] (oder Ordensoberen) vorbei ausgeübt wird, außer in Notlagen. | ||
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Aktuelle Version vom 8. Juli 2008, 21:09 Uhr
Jurisdiktion bedeutet wörtlich Rechtsprechung. Im Kirchenrecht ist damit aber umfassender die geistliche Autorität über eine bestimmte Personengruppe gemeint, insbesondere die Jurisdiktion des Bischofs in einer Diözese, aber auch, sofern die Orden davon befreit sind ("exemt"), deren eigene Organisationsgewalt.
Der Jurisdiktionsprimat des Papstes besagt, definiert auf dem I. Vatikanum, dass es dem Papst freisteht, sofern er einen Anlass erkennt, auf allen Ebenen der Kirche urteilend einzugreifen. Im normalen Lebensvollzug der Kirche ist jedoch kein Priester und kein Laie dem Papst unmittelbar unterstellt, so dass der Jurisdiktionsprimat faktisch nicht am Bischof (oder Ordensoberen) vorbei ausgeübt wird, außer in Notlagen.
Kirchliche Jurisdiktion oder Regierungsgewalt umfasst die gesetzgeberische, richterliche und strafende Gewalt der Kirche und kommt nur Klerikern zu. Insofern sie die geistliche Leitung einschließt, kann man auch die Lehrgewalt dazu rechnen. Sie steht der Weihegewalt gegenüber und gilt sowohl für den äußeren wie für den inneren oder Gewissensbereich (z. B. Beichtjurisdiktion). Sie wird übertragen entweder als Amtsgewalt oder ordentlicher Juridiktion mit dem Amt (Papst, Diözesanbischof, Generalvikar, höhere Ordensobere und betreffs der Beichtjurisdiktion auch Pfarrer) oder als delegierte Jurisdiktion bestimmten Personen mittels Bevollmächtigung durch einen, der sie von Amts wegen hat, wofern seine Delegationsvollmacht nicht eingeschränkt ist, wie z. B. beim Pfarrer, der die Beichtjurisdiktion nicht weitergeben kann.
Beichtjurisdiktion ist die Vollmacht, die der Priester außer der Weihegewalt braucht, um gültig die sakramentale Lossprechung geben zu dürfen.