Doktor beider Rechte: Unterschied zwischen den Versionen

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Der akademische Titel '''Doktor beider Rechte''' entstammt der mittelalterlichen Universität. Die heute übliche Abkürzung ist ''Dr. iur. utr.'' (Doctor iuris utriusque). Der Titel bestätigte die Gelehrtheit im zivilen Recht (Corpus iuris civilis) und im kanonischen Recht (Corpus iuris canonici), d.h. dem Kirchenrecht. Traditionsbetonte deutsche Universitäten haben den Titel noch lange Zeit verliehen (z.B. bis in die Gegenwart fakultativ München, Würzburg, Heidelberg), wobei nach den Prüfungsordnungen meist eine ''rechtshistorische Quellenexegese'' die kanonische Prüfung ersetzt hat.
 
Der akademische Titel '''Doktor beider Rechte''' entstammt der mittelalterlichen Universität. Die heute übliche Abkürzung ist ''Dr. iur. utr.'' (Doctor iuris utriusque). Der Titel bestätigte die Gelehrtheit im zivilen Recht (Corpus iuris civilis) und im kanonischen Recht (Corpus iuris canonici), d.h. dem Kirchenrecht. Traditionsbetonte deutsche Universitäten haben den Titel noch lange Zeit verliehen (z.B. bis in die Gegenwart fakultativ München, Würzburg, Heidelberg), wobei nach den Prüfungsordnungen meist eine ''rechtshistorische Quellenexegese'' die kanonische Prüfung ersetzt hat.
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[[Kategorie:Kirchenrecht]]
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[[Kategorie:Zivilrecht]]

Version vom 4. Juli 2008, 21:51 Uhr

Der akademische Titel Doktor beider Rechte entstammt der mittelalterlichen Universität. Die heute übliche Abkürzung ist Dr. iur. utr. (Doctor iuris utriusque). Der Titel bestätigte die Gelehrtheit im zivilen Recht (Corpus iuris civilis) und im kanonischen Recht (Corpus iuris canonici), d.h. dem Kirchenrecht. Traditionsbetonte deutsche Universitäten haben den Titel noch lange Zeit verliehen (z.B. bis in die Gegenwart fakultativ München, Würzburg, Heidelberg), wobei nach den Prüfungsordnungen meist eine rechtshistorische Quellenexegese die kanonische Prüfung ersetzt hat.