Abendmesse: Unterschied zwischen den Versionen
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− | Die '''Abendmesse''' ist eine Vorabend des Sonntags oder eines kirchlichen Feiertages stattfindendende Eucharistiefeier. Seit jeher beginnt die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits am Abend des vorausgehenden Tages. Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. cc. 1217, 1246 CIC/1983) nachkommen können, gestattet der Apostolische Stuhl erstmals 1965 und endgültig 1969. | + | Die '''Abendmesse''' ist eine Vorabend des Sonntags oder eines kirchlichen Feiertages stattfindendende Eucharistiefeier. Seit jeher beginnt die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits am Abend des vorausgehenden Tages. Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. cc. 1217, 1246 CIC/1983) nachkommen können, gestattet der Apostolische Stuhl erstmals 1965 und endgültig 1969 (vgl. [[Die fünf Gebote der Kirche]]). |
Unabhängig von der Erfüllung der "Sonntagspflicht" gilt, dass die Eucharistie an jedem Tag und zu jeder Stunde (mit Ausnahme des Karfreitas und Karsamstags) gefeiert werden darf (vgl. 931 CIC/1983). | Unabhängig von der Erfüllung der "Sonntagspflicht" gilt, dass die Eucharistie an jedem Tag und zu jeder Stunde (mit Ausnahme des Karfreitas und Karsamstags) gefeiert werden darf (vgl. 931 CIC/1983). | ||
[[Kategorie:Heilige Messen]] | [[Kategorie:Heilige Messen]] |
Version vom 4. Juni 2008, 09:44 Uhr
Die Abendmesse ist eine Vorabend des Sonntags oder eines kirchlichen Feiertages stattfindendende Eucharistiefeier. Seit jeher beginnt die Feier der Sonntage und der Hochfeste bereits am Abend des vorausgehenden Tages. Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. cc. 1217, 1246 CIC/1983) nachkommen können, gestattet der Apostolische Stuhl erstmals 1965 und endgültig 1969 (vgl. Die fünf Gebote der Kirche). Unabhängig von der Erfüllung der "Sonntagspflicht" gilt, dass die Eucharistie an jedem Tag und zu jeder Stunde (mit Ausnahme des Karfreitas und Karsamstags) gefeiert werden darf (vgl. 931 CIC/1983).