Bischofsvikar: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Vicarius episcopalis ist für ein bestimmtes territoriales, pastorales, rituelles, personales oder thematisches Gebiet vom Bischof frei ernannt und für die ihm genau umschriebenen, per decretum festgeschriebenen Belange verantwortlich. Einzige Einschränkung dabei ist die Blutsverwandtschaft: ein zu ernennender Bischofsvikar (oder Generalvikar) darf bis zum 4. Grad nicht blutsverwandt mit dem Bischof in dessen Bistum er tätig sein soll, sein. Er ist seinem Ordinarius rechenschaft schuldig über alle wichtigen Handlungen in dem ihm zugedachten Aufgabenbereich, wobei er niemals gegen den (vermuteten) Willen seines Oberhirten handeln darf.
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Der '''Bischofsvikar''' (lat. ''vicarius episcopalis'') ist für ein bestimmtes territoriales, pastorales, rituelles, personales oder thematisches Gebiet vom Bischof frei ernannt und für die ihm genau umschriebenen, per decretum festgeschriebenen Belange verantwortlich.  
Im Gegensatz zum Generalvikar sind Bischofsvikare keine verpflichtenden Ämter einer Diözese: jeder Bischof ist völlig frei in der Entscheidung, ob er einen Vicarius episcopalis ernennt, wen er ernennt, wofür er ihn ernennt und ob und wann er diesen wieder abberuft.
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Bischofsvikare dürfen nicht jünger als 30 Jahre sein, nicht das Amt des Bußkanonikers innehaben und müssen auf jeden Fall das heilige Sakrament der Priesterweihe empfangen haben. Ist der zu ernennende Bischofsvikar Priester aber kein Bischof, so darf ihm das Amt lediglich befristet übertragen werden. Die Dauer dieser Frist ist im Ernennungsdekret genau festzusetzen. Mit Zeitablauf erlischt auch sein Amt.
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Einzige Einschränkung dabei ist die Blutsverwandtschaft: ein zu ernennender Bischofsvikar (wie auch ein [[Generalvikar]]) darf bis zum 4. Grad nicht blutsverwandt mit dem Bischof sein, in dessen Bistum er tätig sein soll. Er ist seinem Ordinarius Rechenschaft schuldig über alle wichtigen Handlungen in dem ihm zugedachten Aufgabenbereich, wobei er niemals gegen den (vermuteten) Willen seines Oberhirten handeln darf.
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Im Gegensatz zum Generalvikar sind Bischofsvikare keine verpflichtenden Ämter einer Diözese: jeder Bischof ist völlig frei in der Entscheidung, ob er einen Bischofsvikar ernennt, wen er ernennt, wofür er ihn ernennt und ob und wann er diesen wieder abberuft.
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Bischofsvikare dürfen nicht jünger als 30 Jahre sein, nicht das Amt des [[Bußkanoniker]]s innehaben und müssen auf jeden Fall das heilige Sakrament der [[Priesterweihe]] empfangen haben. Ist der zu ernennende Bischofsvikar Priester aber kein Bischof, so darf ihm das Amt lediglich befristet übertragen werden. Die Dauer dieser Frist ist im Ernennungsdekret genau festzusetzen. Mit Zeitablauf erlischt auch sein Amt.
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Bischofsvikare, welche selbst (Auxiliar)Bischöfe sind, können hingegen ohne temporäre Begrenzung ernannt werden. Ihr Amt erlischt -im Gegensatz zu General- und Bischofsvikaren, welche lediglich Priester sind- nicht, wenn die Sedisvakanz des bischöfichen Thrones eintritt.  
 
Bischofsvikare, welche selbst (Auxiliar)Bischöfe sind, können hingegen ohne temporäre Begrenzung ernannt werden. Ihr Amt erlischt -im Gegensatz zu General- und Bischofsvikaren, welche lediglich Priester sind- nicht, wenn die Sedisvakanz des bischöfichen Thrones eintritt.  
  
Dem Vicarius episcopalis kommt für den ihm vom Bischof zugedachten Aufgabenbereich eine legislative Gewalt zu, analog zu jener des Generalvikares: ihnen kommen dabei all jene kanonischen Kompetenzen zu, welche auch dem Bischof zukommen, soweit dieser keine Vorbehalte geltend macht.
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Dem Bischofsvikar kommt für den ihm vom Bischof zugedachten Aufgabenbereich eine legislative Gewalt zu, analog zu jener des Generalvikares: ihnen kommen dabei all jene kanonischen Kompetenzen zu, welche auch dem Bischof zukommen, soweit dieser keine Vorbehalte geltend macht.
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[[Kategorie:Kirche]]

Version vom 8. August 2007, 19:12 Uhr

Der Bischofsvikar (lat. vicarius episcopalis) ist für ein bestimmtes territoriales, pastorales, rituelles, personales oder thematisches Gebiet vom Bischof frei ernannt und für die ihm genau umschriebenen, per decretum festgeschriebenen Belange verantwortlich.

Einzige Einschränkung dabei ist die Blutsverwandtschaft: ein zu ernennender Bischofsvikar (wie auch ein Generalvikar) darf bis zum 4. Grad nicht blutsverwandt mit dem Bischof sein, in dessen Bistum er tätig sein soll. Er ist seinem Ordinarius Rechenschaft schuldig über alle wichtigen Handlungen in dem ihm zugedachten Aufgabenbereich, wobei er niemals gegen den (vermuteten) Willen seines Oberhirten handeln darf. Im Gegensatz zum Generalvikar sind Bischofsvikare keine verpflichtenden Ämter einer Diözese: jeder Bischof ist völlig frei in der Entscheidung, ob er einen Bischofsvikar ernennt, wen er ernennt, wofür er ihn ernennt und ob und wann er diesen wieder abberuft.

Bischofsvikare dürfen nicht jünger als 30 Jahre sein, nicht das Amt des Bußkanonikers innehaben und müssen auf jeden Fall das heilige Sakrament der Priesterweihe empfangen haben. Ist der zu ernennende Bischofsvikar Priester aber kein Bischof, so darf ihm das Amt lediglich befristet übertragen werden. Die Dauer dieser Frist ist im Ernennungsdekret genau festzusetzen. Mit Zeitablauf erlischt auch sein Amt.

Bischofsvikare, welche selbst (Auxiliar)Bischöfe sind, können hingegen ohne temporäre Begrenzung ernannt werden. Ihr Amt erlischt -im Gegensatz zu General- und Bischofsvikaren, welche lediglich Priester sind- nicht, wenn die Sedisvakanz des bischöfichen Thrones eintritt.

Dem Bischofsvikar kommt für den ihm vom Bischof zugedachten Aufgabenbereich eine legislative Gewalt zu, analog zu jener des Generalvikares: ihnen kommen dabei all jene kanonischen Kompetenzen zu, welche auch dem Bischof zukommen, soweit dieser keine Vorbehalte geltend macht.