Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium: Unterschied zwischen den Versionen

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(Rundschreiben Nr. 3 vom 8. Dezember 2020)
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== Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 2017 ==
 
== Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 2017 ==
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<center>'''ORDINATIONES der [[Kongregation für das Katholische Bildungswesen]] zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium '''</center>
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Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen legt, gemäß Art. 10 der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium, den kirchlichen Universitäten und Fakultäten die folgenden Ausführungsbestimmungen vor und bestimmt, dass sie gewissenhaft beachtet werden müssen.
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=== ERSTER TEIL: ALLGEMEINE NORMEN ===
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==== I. Natur und Aufgabe kirchlicher Universitäten und Fakultäten ====
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Art. 1.
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§ 1. Die Normen über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten werden auch, unter Berücksichtigung auf ihre Besonderheit, congrua congruis referendo, auf jene Hochschuleinrichtungen angewandt, die vom Hl. Stuhl kanonisch errichtet oder anerkannt wurden und denen der Hl. Stuhl das Recht zur Verleihung akademischer Grade in seinem Namen erteilt hat.
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§ 2. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, sowie die andere Hochschuleinrichtungen, unterliegen in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO).
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Art. 2. Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden besondere Studienzentren, regelmäßig erscheinende Zeitschriften, wissenschaftliche Sammlungen, wie auch wissenschaftliche Kongresse und alle anderen geeigneten Formen wissenschaftlicher Zusammenarbeit eindringlich empfohlen.
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Art. 3. Die Aufgaben, auf deren Erfüllung sich die Studenten vorbereiten, können rein wissenschaftlicher – wie Forschung und Lehrtätigkeit – oder beruflicher Natur sein. Dieser Tatsache ist bei der Erstellung der Studienordnung und bei der Festlegung der akademischen Grade entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der wissenschaftliche Charakter immer zu wahren ist.
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Art. 4. Die Teilnahme an der Evangelisierungstätigkeit betrifft das Wirken der Kirche in der Seelsorge, im Ökumenismus und in den Missionen und zielt in erster Linie auf die Vertiefung, Verteidigung und Verbreitung des Glaubens ab; sie erstreckt sich ferner auf den gesamten Bereich der Kultur und der menschlichen Gesellschaft.
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Art. 5. Die Bischofskonferenzen, auch hierin mit dem Heiligen Stuhl verbunden, zeigen starkes Interesse hinsichtlich des Hochschulwesens:
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1. Zusammen mit den Großkanzlern fördern sie, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Wissenschaft im Sinne des II. Vatikanischen Konzils, ihren Fortschritt und seien vor allem um ihre wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt.
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2. Bezüglich der gemeinsamen Fragen, die im eigenen Land auftauchen, unterstützen, inspirieren und koordinieren sie die Tätigkeit der Hochschuleinrichtungen.
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3. Immer unter Wahrung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirche und des kulturellen Fortschritts des Landes, sorgen sie dafür, dass Hochschuleinrichtungen in entsprechender Zahl vorhanden seien.
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4. Um dies zu erreichen, errichten sie in ihr eine besondere Kommission, die von Fachleuten unterstützt wird.
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Art. 6. Einer Hochschuleinrichtung, welcher die Kongregation für das Katholische Bildungswesen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades des zweiten und/oder des dritten Studienabschnitts verliehen hat, wird fakultätsähnliches Institut (institutum ad instar facultatis) genannt.
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Art. 7.
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§ 1. Bei der Vorbereitung der Statuten und der Studienpläne möge den in diesen Verordnungen enthaltenen Normen (Anhang I) Rechnung getragen werden.
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§ 2. Entsprechend der Modalitäten, die in den Statuten festgelegt sind, können die Universitäten und Fakultäten in eigener Autorität Ordnungen erlassen, die, unter Beachtung der Statuten, detaillierter das festlegt, was sich auf ihre Verfasstheit, ihre Leitungsstruktur und ihre Wirkungsweise bezieht.
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Art. 8
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§ 1. Die kanonische Gültigkeit eines akademischen Grades bedeutet, dass der betreffende Grad zur Übernahme kirchlicher Ämter befähigt, für die er erforderlich ist; das gilt insbesondere für den Unterricht in theologischen Fächern an den Fakultäten, den Priesterseminarien und den gleichrangigen Institutionen.
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§ 2. Die Bedingungen, die für die Anerkennung der einzelnen unter Art. 9 der Konstitution erwähnten Grade zu erfüllen sind, betreffen, nebst der Zustimmung der zuständigen örtlichen oder regionalen kirchlichen Autorität, in erster Linie den Lehrkörper, den Studienplan und die wissenschaftlichen Hilfsmittel.
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§ 3. Die nur für bestimmte kanonische Wirkungen anerkannten Grade sind niemals den akademischen kanonischen Graden schlechthin gleichzustellen.
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==== II. Die Universitätsgemeinschaft und ihre Leitungsorgane ====
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Art. 9. Dem Großkanzler obliegt es:
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1. für einen ständigen Fortschritt der Universität oder Fakultät Sorge zu tragen; die wissenschaftliche Tätigkeit sowie die kirchliche Identität zu fördern und über die Integrität des katholischen Lehrgutes sowie über die treue Beobachtung der Statuten und der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen zu wachen;
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2. enge Beziehungen zwischen allen Gliedern der akademischen Gemeinschaft zu fördern;
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3. der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, gemäß Art. 18 der Konstitution, den Namen dessen vorzuschlagen, der als Rektor, als Präses oder als Dekan zu ernennen bzw. zu bestätigen ist, und ebenso die Namen der Dozenten, für die das „Nihil obstat“ einzuholen ist;
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4. die Professio Fidei des Rektors oder Präses entgegenzunehmen (vgl. can. 833, 7° CIC);
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5. den Normen der Konstitution entsprechend den Dozenten die Lehrerlaubnis oder „Missio canonica“ zu erteilen bzw. zu entziehen;
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6. die Kongregation für das Katholische  Bildungswesen um das „Nihil obstat“ zur Verleihung der Ehrendoktorate zu bitten;
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7. die Kongregation für das Katholische Bildungswesen über die wichtigeren Ereignisse zu informieren und ihr alle fünf Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Universität oder Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage vorzulegen sowie einen strategischen Plan, zusammen mit der eigenen Stellungnahme, entsprechend dem von derselben Kongregation festgelegten Schema.
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Art. 10. Wenn die Universität oder Fakultät einer kollegialen Autorität (z. B. der Bischofskonferenz) untersteht, muss eine ihr angehörende Persönlichkeit mit dem Amt des Großkanzlers betraut werden.
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Art. 11. Sollte der Ortsordinarius, ohne Großkanzler zu sein, als Verantwortlicher für die Pastoral in seiner Diözese von Vorfällen an der Universität oder Fakultät Kenntnis erhalten, die der Lehre, der Moral oder der Disziplin der Kirche widersprechen, muss er davon den Großkanzler in Kenntnis setzen, damit er entsprechend einschreite; sollte der Großkanzler dies nicht tun, steht es ihm frei, sich an den Hl. Stuhl zu wenden, wobei seine Verpflichtung aufrecht bleibt, in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen, die eine Gefahr für seine Diözese darstellen, direkt die nötigen Schritte zu unternehmen.
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Art. 12. Die Ernennung oder Bestätigung, entsprechend Art. 18 der Konstitution, ist auch für ein neues Mandat des jeweiligen Amtsträgers notwendig.
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Art. 13. Was unter Art. 19 der Konstitution ausgeführt wird, muss in den Statuten der Universität oder der einzelnen Fakultäten festgelegt werden, wobei den Umständen entsprechend entweder auf die persönliche oder auf die kollegiale Leitung größeres Gewicht gelegt werden kann, vorausgesetzt, dass beide Arten möglich bleiben, je nachdem, wie es den Gepflogenheiten der Universitäten der Region entspricht, in denen sich die betreffende Fakultät befindet, oder denen des Ordens oder der Kongregation, welcher die Fakultät zugehört.
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Art. 14. Außer dem akademischen Senat und dem Fakultätsrat – die beide, wenn auch unter anderem Namen, überall bestehen müssen – können die Statuten auch, wenn angebracht, andere besondere Räte oder Kommissionen zur Erledigung und Förderung der wissenschaftlichen, pädagogischen, disziplinären, wirtschaftlichen Belange usw. vorsehen.
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Art. 15.
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§ 1. Der Konstitution gemäß ist Rektor, wer der Universität, Präses, wer einem Institut oder einer Fakultät „sui iuris“; Dekan, wer einer Universitätsfakultät vorsteht und Direktor ist derjenige, der einem aggregierten oder inkorporierten akademischen Zentrum vorsteht.
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§ 2. In den Statuten ist der Zeitraum festzulegen, für den diese ernannt werden müssen, wie die Ernennung erfolgt und wie oft die Amtsträger bestätigt werden können.
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Art. 16. Dem Rektor oder Präses steht es zu:
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1. die gesamte Aktivität der akademischen Gemeinschaft zu leiten, zu fördern und zu koordinieren;
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2. die Universität, das Institut oder die Fakultät „sui iuris“ zu vertreten;
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3. den akademischen Senat, den Instituts- oder Fakultätsrat einzuberufen und in ihm den Statuten entsprechend den Vorsitz zu führen;
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4. die wirtschaftliche Verwaltung zu überwachen;
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5. den Großkanzler über die wichtigeren Ereignisse zu informieren;
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6. darüber zu wachen, dass jedes Jahr auf elektronischem Wege die aktualisierten Daten der Hochschuleinrichtung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen übermittelt werden.
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Art. 17. Dem Dekan einer Fakultät kommt es zu:
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1. die gesamte Tätigkeit der Fakultät zu fördern und zu koordinieren, insbesondere was die Studien betrifft, und rechtzeitig für all ihre Erfordernisse Sorge zu tragen;
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2. den Fakultätsrat einzuberufen und bei seinen Versammlungen den Vorsitz zu führen;
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3. im Namen des Rektors die Studenten den Statuten gemäß zuzulassen oder auszuschließen;
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4. dem Rektor zu berichten, was sich an der Fakultät ereignet und was von ihr vorgeschlagen wird;
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5. dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnungen der vorgesetzten Behörden befolgt werden;
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6. wenigstens einmal im Jahr auf elektronischem Wege die Daten der Hochschuleinrichtung in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu aktualisieren.
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==== III. Lehrkörper ====
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Art. 18.
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§ 1. Die der Fakultät fest zugeteilten Dozenten sind in erster Linie jene, die dort definitiv angestellt wurden und für gewöhnlich als Ordinarien bezeichnet werden; ihnen kommen zunächst die außerordentlichen Professoren; darüber hinaus kann es nach den Gepflogenheiten der Universitäten, noch andere Kategorien geben.
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§ 2. Die Fakultäten müssen eine Mindestanzahl fest zugeteilter Dozenten haben: zwölf in der Theologische Fakultät (und ggf. zusätzlich mindestens drei mit den erforderlichen philosophischen Graden: vgl. Art. 57 OrdVG), sieben in der Philosophischen Fakultät und fünf in der Fakultät für Kirchenrecht, sowie fünf oder vier in den Hochschulen für religiöse Wissenschaften, je nachdem ob das Institut den ersten oder den zweiten Studienabschnitt anbietet. Die sonstigen Fakultäten müssen mindestens fünf fest zugeteilte Dozenten haben.
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§ 3. Außer dem definitiv angestellten Lehrkörper gibt es in der Regel noch andere Dozenten, die mit verschiedenen Namen bezeichnet werden, vor allem Gastprofessoren aus anderen Fakultäten.
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§ 4. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im akademischen Bereich ist auch das Vorhandensein von Assistenten vorteilhaft, die über einen facheinschlägigen Titel verfügen müssen.
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Art. 19.
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§ 1. Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht.
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§ 2. In der Theologischen Fakultät und in der Kirchenrechtlichen Fakultät ist, wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.
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§ 3. In den übrigen Fakultäten, wenn ein Dozent weder im Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats ist, kann er nur unter der Bedingung als fest zugeteilter Dozent angestellt werden, dass seine Ausbildung mit der Identität einer kirchlichen Fakultät kohärent sei. In der Beurteilung der für die Lehre bestimmten Kandidaten muss man sich präsent halten, dass sich neben der notwenigen Kompetenz bezüglich der ihnen zugewiesenen Materie, hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer Lehrtätigkeit ihre Übereinstimmung und ihre Zustimmung zur im Glauben überlieferten Wahrheit zeigt.
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Art. 20.
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§ 1. Den Dozenten anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften, die nach den Normen der zuständigen Autorität ernannt wurden (vgl. Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n.191 ff.: AAS 85 [1993] 1107 ff.), wird die Lehrbefugnis vom Großkanzler erteilt.
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§ 2. Die Dozenten der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften können im Grundzyklus keine theologischen Kurse lehren, sondern andere Disziplinen (vgl. Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n. 192: AAS 85 [1993] 1107-1108). Im zweiten Studienzyklus können sie als Gastdozenten eingeladen werden (vgl. Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n. 195: AAS 85 [1993] 1109).
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Art. 21.
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§ 1. Die Statuten müssen festlegen, wann ein Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, und zwar im Hinblick auf das „Nihil obstat“, das gemäß Art. 27 der Konstitution verlangt wird.
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§ 2. Das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht, was aber in sich nicht das Recht zu lehren beinhaltet. Sollte ein Hindernis bestehen, ist dieses dem Großkanzler mitzuteilen, der den betreffenden Dozenten über die Angelegenheit hören wird.
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§ 3. Sollten es besondere zeitliche oder örtliche Umstände nicht gestatten, das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles einzuholen, hat der Großkanzler mit der Kongregation für das Katholische Bildungswesen in Verbindung zu treten, um eine entsprechende Lösung zu finden.
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§ 4. Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen unterstehen, haben dessen Normen zu beobachten und, sofern vorhanden, die besonderen Normen, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassen wurden.
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Art. 22. Der für die Beförderung erforderte Zeitabstand, der wenigstens drei Jahre betragen muss, ist in den Statuten festzulegen.
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Art. 23.
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§ 1. Die Dozenten, insbesondere die definitiv angestellten, sollen untereinander zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Dozenten anderer Fakultäten empfohlen, insbesondere mit solchen, die ähnliche oder miteinander in Verbindung stehende Fächer unterrichten.
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§ 2. Eine Lehrtätigkeit als festangestellter Dozent an mehreren Fakultäten gleichzeitig ist nicht möglich.
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Art. 24.
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§ 1. In den Statuten ist sorgfältig festzulegen, wie im Fall der Suspendierung oder Amtsenthebung eines Dozenten vorzugehen ist, insbesondere wenn es sich dabei um eine Maßnahme aus doktrinären Gründen handelt.
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§ 2. Dabei soll vor allem eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen dem Rektor oder Präses oder Dekan und dem betreffenden Dozenten versucht werden. Sollte auf diese Weise kein Einverständnis erzielt werden, möge die Angelegenheit in entsprechender Weise vom zuständigen Rat behandelt werden, damit die erste Überprüfung des Falles innerhalb der Universität oder Fakultät erfolge. Wenn das nicht genügt, möge der Fall dem Großkanzler überantwortet werden, der gemeinsam mit Experten der Universität oder Fakultät oder mit Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist immer das Recht des Dozenten sicherzustellen, den Sachverhalt und die Beweismittel zu kennen, sowie die eigene Sichtweise darzustellen sowie zu verteidigen. Das Recht eines Rekurses beim Hl. Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles bleibt jedoch offen (vgl. cann. 1732-1739 CIC; cann. 996-1006 CCEO; can. 1445, § 2 CIC; Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 123: AAS 80 [1988] 891-892).
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§ 3. Nichts destoweniger möge der Großkanzler in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen zum Wohl der Studenten und der Gläubigen den Dozenten „ad tempus“ suspendieren, bis das ordentliche Verfahren abgeschlossen ist.
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Art. 25. Die Diözesankleriker und die Angehörigen aller Orden und Kongregationen sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten müssen, um in den Lehrkörper einer Fakultät aufgenommen zu werden und um dort verbleiben zu können, die Zustimmung ihres Ordinarius, Hierarchen oder Oberen erlangen, gemäß den hierfür von der zuständigen kirchlichen Behörde festgelegten Normen.
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==== IV. Die Studenten ====
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Art. 26.
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§ 1. Das in Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis:
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1. wird, was die moralische Lebensführung betrifft, für die Kleriker, Seminaristen und Ordensleuten von ihrem Ordinarius oder Hierarchen, von ihrem Oberen oder seinem Beauftragten, die übrigen von einer kirchlichen Stelle ausgestellt;
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2. ist, was die bereits absolvierten Studien betrifft, das gemäß Art. 32 der Konstitution vorgeschriebene Diplom.
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§ 2. Da die für die Zulassung zur Universität vorgeschriebenen Studien je nach Nation verschieden sind, hat die Fakultät das Recht und die Pflicht zu ermitteln, ob alle für die betreffende Fakultät erforderlichen Gegenstände unterrichtet worden sind.
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§ 3. Für die theologischen Fakultäten ist eine entsprechende Kenntnis der lateinischen Sprache erforderlich, damit die Studenten in der Lage sind, die Quellen der theologischen Wissenschaften und die Dokumente der Kirche zu verstehen und zu verwenden (vgl. Optatam totius, 13: AAS 58 [1966] 721; Paul VI., Romani Sermonis: AAS 68 [1976] 481 ff.).
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§ 4. Sollten bestimmte Gegenstände nicht oder nur unzulänglich unterrichtet worden sein, muss die Fakultät ein rechtzeitiges Nachholstudium und die Ablegung einer Prüfung fordern.
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Art. 27. Neben den ordentlichen Studenten, die auf die Erlangung eines akademischen Grades abzielen, können, den in den Statuten festgelegten Normen entsprechend, auch außerordentliche Studenten zugelassen werden.
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Art. 28. Der Übertritt eines Studenten von einer Fakultät in eine andere kann nur zu Beginn des Studienjahres oder des Semesters erfolgen und nur nach eingehender Überprüfung seines akademischen und disziplinären Status. Auf keinen Fall kann zur Erlangung eines akademischen Grades zugelassen werden, wer nicht alle dafür erforderlichen Studien gemäß den Statuten und der Studienordnung der Fakultät entsprechend absolviert hat.
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Art. 29. Die Normen für die Suspendierung eines Studenten oder seinen Ausschluss aus der Fakultät sollen seinem Recht, sich zu verteidigen, Rechnung tragen.
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==== V. Die Angestellten in Leitung, Verwaltung und anderen Diensten entfällt ====
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==== VI. Die Studienordnung ====
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Art. 30. Die Studienordnung bedarf der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (vgl. can. 816, § 2 CIC; can. 650 CCEO).
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Art. 31. Die Studienordnung der einzelnen Fakultäten muss festlegen, welche Fächer (Haupt- und Nebenfächer) für alle verpflichtend sind und welche hingegen zur freien Wahl stehen.
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Art. 32. Ebenso muss die Studienordnung die Übungen und Seminarien festlegen, an denen die Studenten nicht nur teilzunehmen, sondern gemeinsam mit den Kollegen aktiv sich zu beteiligen und für die sie schriftliche Seminararbeiten zu liefern haben.
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Art. 33.
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§ 1. Vorlesungen und Übungen mögen zeitlich so eingeteilt werden, dass privates Studium und persönliche Arbeit unter der Leitung der Dozenten die gebührende Förderung erfahren.
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§ 2. Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft.
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Art. 34.
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§ 1. Die Statuten oder die Ordnungen der Universität oder der Fakultät sollen auch festlegen, auf welche Weise die Prüfer ihr Urteil über die Kandidaten zum Ausdruck zu bringen haben.
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§ 2. Beim abschließenden Urteil über die Anwärter auf akademische Grade sollen auch die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des gleichen Studienzyklus berücksichtigt werden.
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§ 3. Zu den Prüfungen für die Verleihung der akademischen Grade, insbesondere des Doktorats, kann es sich empfehlen, auch auswärtige Dozenten einzuladen.
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==== VII. Die akademischen Grade und andere Titel ====
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Art. 35. An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden die akademischen Grade in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen.
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Art. 36.
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§ 1. Die Statuten müssen die für die Ausarbeitung der Dissertation erforderlichen Bedingungen sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Veröffentlichung festlegen.
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§ 2. Die elektronische Veröffentlichung ist möglich, wenn dies die Studienordnung vorsieht und die Bedingungen bestimmt, wie ihre dauerhafte Abrufbarkeit garantiert wird.
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Art. 37. Ein gedrucktes Exemplar der veröffentlichten Dissertation muss der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, ein Exemplar an die kirchlichen Fakultäten – zumindest an die des gleichen Gebietes – zu senden, die sich mit demselben Wissenschaftszweig beschäftigen.
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Art. 38. Die authentischen Dokumente über die Verleihung der akademischen Grade sind den Statuten gemäß von den akademischen Autoritäten und außerdem vom Sekretär der Universität oder Fakultät zu unterschreiben; auch müssen sie das Siegel der Universität oder Fakultät tragen.
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Art. 39. In den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, ist den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diploma Supplement).
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Art. 40. Ein Doktorat „honoris causa“ kann nicht ohne Zustimmung des Großkanzlers verliehen werden, der vorher das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles und die Meinung des Universitäts- oder Fakultätsrats einzuholen hat.
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Art. 41. Damit eine Fakultät, neben den akademischen Graden, die sie in der Autorität des Heiligen Stuhls verleiht, auch andere Titel verleihen kann, ist es notwendig:
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1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das „Nihil obstat“ erteilt hat;
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2. dass die entsprechende Studienordnung die Natur des Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich um keinen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird;
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3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich um keinen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird.
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==== VIII. Lehrmittel ====
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Art. 42. Die Universität oder Fakultät muss über wirklich funktionelle und würdige Räumlichkeiten verfügen, die dem Unterricht in den verschiedenen Fächern und der Zahl der Studenten angepasst sind.
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Art. 43. Eine Bibliothek muss zur Verfügung stehen, in der sowohl die Studenten als auch die Dozenten in die wichtigsten, für ihre wissenschaftliche Arbeit nötigen Werke Einsicht nehmen können.
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Art. 44. Die für die Bibliothek aufgestellten Normen sollen Dozenten und Studenten den Zutritt und Gebrauch möglichst weitgehend erleichtern.
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Art. 45. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Bibliotheken der gleichen Stadt oder Gegend soll gefördert werden.
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==== IX. Die betriebswirtschaftliche Verwaltung ====
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Art. 46.
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§ 1. Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungsarbeit soll es die Leitung der Hochschule nicht unterlassen, sich regelmäßig über die finanzielle Lage zu informieren und diese zu festgesetzten Zeitpunkten einer genauen Kontrolle zu unterziehen.
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§ 2. Der Rektor oder der Präses legt dem Großkanzler jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät vor.
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Art. 47.
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§ 1. Auf entsprechende Weise ist dafür zu sorgen, dass Studiengebühren nicht jene Studenten, die aufgrund ihrer besonderen Begabung zur berechtigten Hoffnung Anlass geben, sie könnten von großem Nutzen für die Kirche werden, von der Erwerbung akademischer Grade abhält.
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§ 2. Deshalb ist für die Bereitstellung besonderer Studienbeihilfen, sei es kirchlicher, staatlicher oder privater Herkunft, die bedürftigen Studenten zugeteilt werden, Sorge zu tragen.
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==== X. Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten ====
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Art. 48
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§ 1. Wenn eine neue Universität oder Fakultät errichtet werden soll, ist erforderlich, dass
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a) eine Notwendigkeit oder wirkliche Nützlichkeit vorliegt, der nicht durch Affiliation, Aggregation oder Inkorporation Genüge getan werden kann;
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b) die notwendigen Voraussetzungen bestehen, deren wichtigste sind:
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1) eine der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechende Zahl festangestellter und ausreichend qualifizierter Dozenten;
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2) eine genügende Anzahl von Studenten;
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3) eine Bibliothek, die anderen wissenschaftlichen Hilfsmittel und die erforderlichen Räumlichkeiten;
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4) die für eine Universität oder Fakultät wirklich ausreichenden finanziellen Mittel.
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c) Statuten und Studienordnung vorgelegt werden, die dieser Konstitution und den Durchführungsverordnungen entsprechen.
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§ 2. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen entscheidet – nachdem sie die Meinung der Bischofskonferenz sowie des Diözesan- oder Eparchialbischofs, vor allem was den pastoralen Gesichtspunkt, und von Experten insbesondere der nächstliegenden Fakultäten, was die wissenschaftlichen Aspekte betrifft, eingeholt hat –, ob eine solche Neugründung angebracht ist.
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Art. 49. Wenn es sich um die Approbation einer Universität oder Fakultät handelt, ist es notwendig:
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a) dass die Zustimmung sowohl der Bischofskonferenz wie auch des Diözesan- oder Eparchialbischofs vorliegt;
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b) dass die im vorausgehenden Art. 48 § 1 b) und c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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Art. 50. Die für eine Affiliation erforderlichen Bedingungen betreffen vor allem die Zahl und Qualifizierung der Dozenten, die Studienordnung, die Bibliothek und die Verpflichtung der Fakultät, die diese Affiliierung vornimmt, das affiliierte Institut zu unterstützen; die affiliierende Fakultät und das affiliierte Institut sollen daher normalerweise derselben Nation oder dem gleichen Kulturkreis angehören.
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Art. 51.
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§ 1. Die Aggregation ist die Verbindung eines Instituts, das über den ersten und den zweiten Studienzyklus verfügen muss, mit einer Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.
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§ 2. Die Inkorporation hingegen ist die Einfügung eines Instituts, das den zweiten oder den dritten oder beide Zyklen umfasst, in eine Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.
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§ 3. Aggregation und Inkorporation sind nicht möglich, wenn das betreffende Institut für die Erlangung dieser akademischen Grade nicht eingerichtet ist; es muss vielmehr die Hoffnung bestehen, dass durch seine Verbindung mit der Fakultät wirklich der gewünschte Zweck erreicht wird.
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Art. 52.
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§ 1. Die Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Fakultäten ist zu fördern, sei es durch gegenseitige Einladung der Dozenten, sei es durch Bekanntgabe der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit, sei es durch gemeinsame Forschungen zum Wohl des Volkes Gottes.
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§ 2. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, auch nichtkatholischen, zu fördern, wobei jedoch die eigene Identität sorgfältig zu bewahren ist.
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=== ZWEITER TEIL: BESONDERE NORMEN ===
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==== I. Die Theologische Fakultät ====
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Art. 53. Die theologischen Fächer sollen so unterrichtet werden, dass ihr innerer Zusammenhang klar hervortritt und die verschiedenen Dimensionen, die der Lehre der Kirche wesenhaft zu eigen sind – es handelt sich hier vor allem um die biblischen, patristischen, historischen, liturgischen und pastoralen Fächer –, ins rechte Licht gerückt werden. Darüber hinaus müssen die Studenten zu einem tiefen Verständnis des Gegenstandes und gleichzeitig zu einer persönlichen Synthese sowie zur Kenntnis der Methoden wissenschaftlicher Forschung hingeführt werden, damit sie lernen, die Lehre der Kirche gebührend darzulegen.
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Art. 54. Bei der Darlegung der Lehre beachte man die Normen, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Dei Verbum: AAS 58 [1966] 817 ff.; Optatam totius: AAS 58 [1966] 713 ff.) und in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind, (praesertim Pauli VI Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. November 1974: AAS [1974] 673 ff; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras: De institutione theologica [22. Februar 1976]; De institutione canonistica [1 März 1975]; De institutione philosophica [20. Januar 1972]; De institutione liturgica [3. Juni 1979]; De institutione in mediis communicationis [19. März 1986]; De institutione in doctrina sociali Ecclesiae [30. Dezember 1988]; De patrum Ecclesiae studio [10. November 1989]; De institutione circa matrimonium et familiam [19. März 1995], soweit sie auch die akademischen Studien betreffen.
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Art. 55. Die Pflichtfächer sind:
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1. im ersten Studienzyklus:
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a) Die für das Studium der Theologie erforderlichen philosophischen Fächer, also vor allem die systematische Philosophie und die Philosophiegeschichte (antike, mittelalterliche, moderne, zeitgenössische). Die systematische Lehre soll, über eine allgemeine Einleitung hinaus, die grundlegenden Teile der Philosophie beinhalten: 1) [[Metaphysik]] (verstanden als Philosophie des Seins und der [[Theodizee|Theologia naturalis]]), 2) [[Naturphilosophie]], 3) [[philosophische Anthropologie]], 4) [[philosophische Ethik]] und [[politische Philosophie]], 5) [[Logik]] und [[Erkenntnislehre]].
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Ohne die Humanwissenschaften sollen die streng philosophischen Disziplinen (vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1a.) wenigstens 60 Prozent der Kreditpunkte in den ersten beiden Jahren ausmachen. In jedem einzelnen Jahr sollte eine angemessene Zahl von Kreditpunkten für ein volles universitäres Studienjahr vorgesehen werden.
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Es ist sehr zu bevorzugen, die Kurse in Philosophie in den ersten beiden Jahren der philosophisch-theologischen Ausbildung zusammen zu fassen. Diese Philosophiestudien, die im Hinblick auf das Theologiestudium absolviert werden, sollten im Laufe der ersten beiden Jahre mit den Einführungskursen in die Theologie verbunden werden.
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b) Die theologischen Fächer, also:
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- die Heilige Schrift: Einführung und Exegese;
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- die Fundamentaltheologie, unter Bezugnahme auf die Problematik des Ökumenismus, der nicht-christlichen Religionen, des Atheismus sowie der anderen Strömungen zeitgenössischen Denkens;
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- die dogmatische Theologie;
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- die Moraltheologie und Spiritualität;
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- die Pastoraltheologie;
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- die Liturgie;
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- die Kirchengeschichte, Patristik und Archäologie;
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- das Kirchenrecht.
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c) die Nebenfächer, d.h. einige Zweige der Humanwissenschaften, die lateinische Sprache, die biblischen Sprachen, soweit sie für die nachfolgenden Studienzyklen erforderlich sind.
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2. im zweiten Zyklus:
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die zweckmäßig in Sektionen eingeteilten Spezialfächer, mit den entsprechenden Übungen und Seminarien, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.
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3. im dritten Zyklus:
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Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche besonderen Fächer unterrichtet werden sollen, mit den dazugehörigen Übungen und Seminarien und welche antike und moderne Sprachen der Student zu lesen beherrschen muss, um seine Dissertation ausarbeiten zu können
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Art. 56. In den fünf grundlegenden Studienjahren des ersten Zyklus ist gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass alle Fächer systematisch, ausführlich und mit eigener Methode unterrichtet werden, damit sie auf harmonische und wirksame Weise zu einer soliden, organischen und vollständigen theologischen Bildung der Studenten beitragen und diese somit befähigen, sowohl ihr Studium im zweiten Zyklus fortzusetzen als auch die ihnen übertragenen kirchlichen Aufgaben gut zu erfüllen.
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 +
Art. 57. Die Zahl der Philosophie lehrenden Dozenten muss mindestens drei betragen, die auch mit den erforderlichen philosophischen Titeln ausgestattet sind (vgl. OrdVG, Art. 17 und 67 § 2). Sie müssen fest angestellt sein, das heißt sich in Vollzeit der Lehrtätigkeit in Philosophie und der Forschung auf diesem Gebiet widmen.
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 +
Art. 58. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des ersten und zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.
 +
Art. 59. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die ein philosophisch-theologisches Studium in einem Priesterseminar oder an einer anderen anerkannten Hochschule absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.
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==== II. Die Kirchenrechtliche Fakultät ====
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Art. 60. Es ist die Aufgabe der Fakultät für lateinisches oder orientalisches Kirchenrecht, die Geschichte und die Texte der kirchlichen Gesetzgebung, ihr Wesen und ihren inneren Zusammenhang sowie ihre theologische Grundlegung wissenschaftlich darzustellen.
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Art. 61. Die Pflichtfächer sind:
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1. im ersten Studienzyklus:
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a) Elemente der Philosophie: philosophische Anthropologie; Metaphysik; Ethik;
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b) Elemente der Theologie: Einleitung in die Hl. Schrift, Fundamentaltheologie: die göttliche Offenbarung, ihre Übermittlung und Glaubwürdigkeit, Trinitätstheologie, Christologie, Gnadenlehre, vor allem aber Ekklesiologie, allgemeine und besondere Sakramententheologie, allgemeine und besondere Moraltheologie;
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c) die Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen;
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d) Latein.
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2. im zweiten Studienzyklus:
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a) der Codex des kanonischen Rechtes bzw. der Codex der Canones der orientalischen Kirchen in ihren Teilen und die anderen kanonischen Gesetze;
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b) die damit in Verbindung stehenden Fächer: Theologie des kanonischen Rechts; Rechtsphilosophie, die Institutionen des römischen Rechtes, Elemente des staatlichen Rechtes, Geschichte der kanonischen Institutionen, Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts; Beziehungen zwischen Kirche und Staat; kanonische Verwaltungs- und Gerichtspraxis;
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 +
c) für die Studierenden einer Fakultät des lateinischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex der Canones der orientalischen Kirchen; für die Studierenden einer Fakultät des orientalischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex des kanonischen Rechts;
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 +
d) Latein;
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e) besondere Fächer, Übungen und Seminare entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.
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3. im dritten Studienzyklus:
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a) die lateinische Sprache des kanonischen Rechts;
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b) besondere Kurse oder Übungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.
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Art. 62.
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§ 1. Wer die philosophisch-theologischen Studien in einem Priesterseminar oder an einer theologischen Fakultät absolviert hat, kann sofort zum zweiten Zyklus zugelassen werden, sofern es nicht notwendig oder angemessen scheint, eine vorausgehenden Kurs der lateinischen Sprache oder der Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen zu verlangen.
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Wer nachweist, dass er bereits einige Fächer des ersten Zyklus an einer dazu geeigneten Fakultät oder einem Hochschulinstitut ordnungsgemäß studiert hat, kann von diesen dispensiert werden.
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§ 2. Wer bereits einen akademischen Grad im staatlichen Recht erworben hat, kann von einigen Kurses des zweiten Studienzyklus (z. B. dem römischen Recht und dem Zivilrecht) dispensiert werden, jedoch ohne ihn von der dreijährigen Dauer des Lizentiatsstudiums zu befreien.
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§ 3. Am Ende des zweiten Studienzyklus müssen die Studierenden die lateinische Sprache so gut kennen, dass sie den Codex des kanonischen Rechts und den Codex der Canones der orientalischen Kirchen gut verstehen; im dritten Studienzyklus müssen sie in der Lage sein, die Quellen des kanonischen Rechts angemessen auszulegen, aber auch andere Sprachen beherrschen, die zur Ausarbeitung der Dissertation notwendig sind.
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Art. 63. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in diesem Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.
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==== III. Die philosophische Fakultät ====
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Art. 64.
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§ 1. Forschung und Lehre der Philosophie an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie müssen sich auf das „[[Patrimonium philosophicum perenniter validum|immer gültige philosophische Erbe]]” (vgl. can. 251 CIC und II. Vatikanisches Konzil, Dekret [[Optatam totius]]) stützen, wie es sich im Laufe der Geschichte, insbesondere im Werk des heiligen Thomas von Aquin entwickelt hat. Gleichzeitig soll die an einer kirchlichen Fakultät gelehrte Philosophie offen sein für die Ergebnisse, die neuere Forschungen erbracht haben und weiterhin erbringen. Es ist dabei wichtig, die weisheitliche und metaphysische Dimension der Philosophie zu betonen.
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§ 2. Im ersten Zyklus muss die Philosophie so gelehrt werden, dass die Studenten im Lauf des grundlegenden Studienzyklus zu einem soliden und einheitlichen Gesamtbild des Lehrgebäudes gelangen, die verschiedenen philosophischen Systeme prüfen und beurteilen lernen und sich allmählich daran gewöhnen, selbst philosophisch zu denken.
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§ 3. Wenn die Studenten des ersten Zyklus der theologischen Studien die Kurse im ersten Zyklus einer Philosophischen Fakultät besuchen, soll darauf geachtet werden, dass die Besonderheit von Inhalt und Zweck eines jeden Ausbildungskurses gewahrt wird. Am Ende der philosophischen Ausbildung wird kein akademischer Titel in Philosophie verliehen (vgl. VG, Art. 74 Bst a). Die Studenten können jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Kurse und die erreichten Kreditpunkte erbitten.
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§ 4. Die im ersten Zyklus erhaltene Ausbildung kann im folgenden Zyklus der beginnenden Spezialisierung durch eine größere Konzentration auf einen Teil der Philosophie und einen größeren Einsatz des Studenten im philosophischen Denken vervollständigt werden.
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§ 5. Es ist angebracht, eine klare Unterscheidung zwischen Studien an kirchlichen Fakultäten für Philosophie und dem philosophischen Kurs, der integraler Bestandteil der Studien an einer Theologischen Fakultät oder in einem Priesterseminar ist, zu treffen. Sollten sich in einer Institution nebeneinander sowohl eine kirchliche Fakultät für Philosophie als auch eine Fakultät für Theologie befinden, ist die entscheidende Instanz, die das Studienprogramm festlegt, wenn die Kurse für Philosophie als Teil des ersten Zyklus, also in den ersten fünf Jahren der Theologie in der Philosophischen Fakultät absolviert werden, der Dekan der Theologischen Fakultät. Dabei sind das geltende Recht zu beachten und die enge Kooperation mit der Philosophischen Fakultät zu würdigen.
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 +
Art. 65. Bei der philosophischen Unterweisung müssen die sie betreffenden Normen beobachtet werden, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Optatam totius: AAS [1966] 713 ff.; Gravissimum educationis: AAS 58 [1966] 728 ff.) sowie in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind (vgl. Pauli VI Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. Nov. 1974: AAS 66 [1974] 673 ff.; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras de institutione philosophica [20. Januar 1972]; Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio: AAS 91 [1999] 5 ff., Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor: AAS 85 [1993] 1133 ff.), soweit sie sich auf die akademischen Studien beziehen.
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Art. 66. Die Pflichtfächer der verschiedenen Zyklen sind:
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1. im ersten Zyklus:
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a) die grundlegenden Pflichtfächer:
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- Eine generelle Einführung, die insbesondere darauf bedacht ist, die weisheitliche Dimension der Philosophie zu zeigen.
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- Die philosophischen Hauptfächer: 1) [[Metaphysik]] (verstanden als Philosophie des Seins und der [[Theodizee|Theologia naturalis]]), 2) [[Naturphilosophie]], 3) [[philosophische Anthropologie]], 4) [[philosophische Ethik]] und [[politische Philosophie]], 5) [[Logik]] und [[Erkenntnislehre]]. Eine besondere Bedeutung gilt der Metaphysik. Diesem Umstand sollte eine ausreichende Zahl an Kreditpunkten entsprechen.
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 +
- Die Philosophiegeschichte: antike, mittelalterliche, moderne und zeitgenössische. Das aufmerksame Studium der jüngeren philosophischen Richtungen mit größerem Einfluss, sollte wenn möglich von der Lektüre der Texte der bedeutenderen Autoren begleitet sein. Je nach Erfordernis sollte ein Studium der einheimischen Philosophien hinzugefügt werden.
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Die grundlegenden Pflichtfächer sollten wenigstens 60 % und nicht mehr als 70 % der Kreditpunkte des ersten Zyklus ausmachen.
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b) Die ergänzenden Pflichtfächer:
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- Das Studium des Verhältnisses von Vernunft und christlichem Glauben bzw. zwischen Philosophie und Theologie aus systematischer und historischer Sicht unter Wahrung sowohl der Autonomie beider Gebiete voneinander als auch ihrer Verbindung miteinander.
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- Lateinkenntnisse, die das Verständnis der philosophischen Werke (besonders der christlichen Autoren), die in dieser Sprache abgefasst sind, ermöglichen. Die Lateinkenntnisse sollen innerhalb der ersten beiden Jahre festgestellt werden.
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- Eine moderne Fremdsprache außer der eigenen Muttersprache. Die Kenntnisse sollen vor dem Ende des dritten Jahres festgestellt werden.
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- Eine Einleitung in die Methodologie des Studiums und das wissenschaftliche Arbeiten, die zum Gebrauch des Instrumentariums der Forschung und zum praktischen argumentativen Diskurs befähigen soll.
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c) Die ergänzenden Wahlfächer aus den Bereichen:
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- Literatur und Künste;
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- Human- oder Naturwissenschaft (z. B.: Psychologie, Soziologie, Geschichte, Biologie, Physik). Man achte darauf, dass insbesondere eine Verbindung zwischen den Wissenschaften und der Philosophie hergestellt wird.
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- Andere mögliche philosophische Wahlfächer: z. B.: Philosophie der Wissenschaften, Kulturphilosophie, [[Ästhetik|Philosophie der Kunst]], Philosophie der Technik, Sprachphilosophie, Rechtsphilosophie, [[Religionsphilosophie]].
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2. im zweiten Zyklus:
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- Einige spezielle Fächer, die je nach den verschiedenen Spezialisierungen, einschließlich der Übungen und Seminare und einer schriftlichen Arbeit auf die verschiedenen Sektionen aufgeteilt werden.
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- Erlernen oder Vertiefen des klassischen Griechisch oder einer zweiten modernen Fremdsprache über die im ersten Zyklus geforderte hinaus oder deren Vertiefung.
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3. im dritten Zyklus:
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Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche speziellen Fächer zu behandeln sind, einschließlich ihrer Übungen und Seminare. Das Erlernen einer weiteren Sprache oder die Vertiefung einer schon vorher erlernten Sprache ist notwendig.
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Art. 67. § 1. Die Fakultät muss wenigstens sieben ständige, ausreichend qualifizierte Dozenten beschäftigen, so dass diese die Lehre in allen grundlegenden Pflichtfächern gewährleisten können (vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1.; Art. 48 § 1 Bst. b).
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Insbesondere der erste Zyklus muss wenigstens fünf fest angestellte Dozenten aufweisen, die in folgender Weise aufgeteilt sein sollen: jeweils ein Dozent für Metaphysik, Naturphilosophie, philosophische Anthropologie, philosophische Ethik und politische Philosophie, Logik und Erkenntnislehre.
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Für die anderen Fächer, ob verpflichtend oder freiwillig, kann die Fakultät andere Dozenten anfragen.
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§ 2. Ein Dozent ist zur Lehrtätigkeit in einer kirchlichen universitären Einrichtung befähigt, wenn er die entsprechenden akademischen Grade einer kirchlichen Fakultät für Philosophie vorweisen kann (vgl. OrdVG, Art. 19).
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§ 3. Ist der Dozent weder in Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats, kann er nur unter der Bedingung als fest angestellter Dozent aufgenommen werden, dass seine philosophische Ausbildung sowohl nach Inhalt als auch nach Methode mit jener übereinstimmt, die in einer kirchlichen Fakultät üblich ist. In der Bewertung der Kandidaten für die Lehre in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie muss beachtet werden: die nötige Kompetenz in den von ihnen gelehrten Fächern; eine angemessene Offenheit für den Zusammenhang des Wissens; die Zustimmung in ihren Publikationen und ihrer didaktischen Tätigkeit zu der vom Glauben gelehrten Wahrheit; eine angemessen vertiefte Kenntnis des harmonischen Verhältnisses von Glaube und Vernunft.
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 +
§ 4. Es soll sichergestellt sein, dass an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie immer eine Mehrheit von fest angestellten Dozenten gewahrt wird, die ein kanonisches Doktorat in Philosophie besitzen, oder – falls das philosophische Doktorat durch eine nichtkirchliche Universität verliehen wurde – zumindest mit einem kirchlichen Lizentiat ausgestattet sind.
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Art. 68. Generell soll ein Student, um zum zweiten Zyklus in Philosophie zugelassen zu werden, das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie erworben haben.
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Wenn ein Student die philosophischen Studien an einer nichtkirchlichen Fakultät für Philosophie an einer katholischen Universität oder einer anderen Hochschule absolviert hat, kann er zum zweiten Zyklus nur zugelassen werden, nachdem er durch eine geeignete Prüfung gezeigt hat, dass seine Vorbildung mit jener vergleichbar ist, die von einer kirchlichen Fakultät für Philosophie geleistet wird und eventuelle Mängel in Bezug auf die Jahre und die für den ersten Zyklus auf der Basis der vorgesehenen Studienpläne entsprechend den vorliegenden Ordinationes behoben hat. Die Wahl der Kurse muss eine Synthese der gelehrten Fächer fördern (vgl. VG, Art. 82, a). Am Ende dieser Ergänzungsstudien wird der Student zum zweiten Zyklus zugelassen, jedoch ohne das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie zu erhalten.
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Art. 69.
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§ 1. Der Reform des ersten Zyklus von drei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Bakkalaureaut in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Affiliation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans übereinstimmen (vgl. OrdVG, Art. 66, 1); die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem affiliierten Institut soll wenigstens fünf betragen (vgl. OrdVG, Art. 67).
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§ 2. Der Reform des zweiten Zyklus von zwei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Lizentiat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Aggregation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten und den zweiten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans (vgl. VG, Art. 74 a und b; OrdVG, Art. 66) übereinstimmen; die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem aggregierten Institut soll wenigstens sechs betragen (vgl. OrdVG Art. 67).
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§ 3. Der Reform des Studienplans innerhalb des ersten philosophisch-theologischen Zyklus, der mit dem Bakkalauerat in Theologie abgeschlossen wird, Rechnung tragend soll die philosophische Ausbildung eines affiliierten Instituts in Theologie mit dem, was hinsichtlich des Studienplans verfügt worden ist (vgl. OrdVG, Art. 51, 1) übereinstimmen. Die Zahl der fest angestellten Dozenten soll wenigstens zwei betragen.
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==== IV. Sonstige Fakultäten ====

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Art. 70. Um die Aufgaben zu erfüllen, die in Art. 85 der Konstitution dargelegt sind, sind schon folgende Fakultäten oder Institute ad instar facultatis errichtet worden und befähigt, akademische Grade in der Autorität des Hl. Stuhls zu verleihen:
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- Christliche Archäologie;
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- Bioethik;
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- Kommunikationswissenschaft;
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- Rechtswissenschaften;
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- Christliche und klassische Literatur;
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- Liturgiewissenschaft;
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- Missiologie;
 +
 +
- Kirchenmusik;
 +
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- Altorientalistik;
 +
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- Psychologie;
 +
 +
- Erziehungswissenschaften;
 +
 +
- Religionswissenschaften;
 +
 +
- Sozialwissenschaften;
 +
 +
- Spiritualität;
 +
 +
- Kirchengeschichte;
 +
 +
- Arabische Studien und Islamistik;
 +
 +
- Bibelwissenschaft;
 +
 +
- Orientalistik;
 +
 +
- Studien zu Ehe und Familie.
 +
 
 +
Seine Heiligkeit Papst FRANZISKUS hat die vorliegenden Verordnungen genehmigt und deren Veröffentlichung angeordnet, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.
 +
 +
<center> Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, <br>
 +
am 27. Dezember 2017, dem Fest des heiligen Apostel und Evangelisten Johannes <br>
 +
 +
Giuseppe Card. VERSALDI<br>
 +
Präfekt<br>
 +
 Angelo Vincenzo ZANI<br>
 +
Titularerzbischof von Volturno<br>
Sekretär </center>
 +
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==== ANHANG I ====
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zu Art. 6 der Ordinationes
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Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät
 
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Unter Berücksichtigung alles dessen, was in der Apostolischen Konstitution und in den ihr beigefügten Verordnungen enthalten ist – wobei Dinge die mehr ins einzelne gehen und leichter einer Veränderung unterliegen –, sollen die Statuten einer Universität oder Fakultät besonders die folgenden Punkte behandeln:
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1. Namen, Wesen und Zweck der Universität oder Fakultät (mit einer kurzen Geschichte im Vorwort).
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2. Leitung – Der Großkanzler; die akademischen Behörden sowohl als Einzelpersonen als auch kollegial, ihre genauen Aufgaben; Art und Weise ihrer Wahl sowie ihre Amtszeit; Art und Weise der Wahl der kollegialen Behörden oder der Mitglieder der Räte sowie ihre Amtszeit.
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3. Lehrkörper – Sein Mindestumfang in jeder einzelnen Fakultät; in welche Kategorien sowohl die fest- wie die nicht festangestellten Dozenten einzuteilen sind; welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen; ihre Ernennung, Beförderung und Entlassung, wobei hier insbesondere die Gründe sowie das Verfahren hierzu festzulegen sind; ihre Pflichten und Rechte.
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4. Studenten – Die Voraussetzungen für ihre Inskription; ihre Pflichten und Rechte.
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5. Beamte und Angestellte – Ihre Pflichten und Rechte.
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6. Akademische Grade – Welche Grade an den einzelnen Fakultäten verliehen werden und unter welchen Bedingungen; andere Titel.
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7.  Lehrmittel und EDV-Ausstattung – Die Bibliothek; wie ihre Erhaltung und Erweiterung vorgesehen ist; die anderen didaktischen Hilfsmittel und, wenn nötig, die Laboratorien.
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8. Betriebswirtschaftliche Verwaltung – Das Vermögen der Universität oder Fakultät und seine Verwaltung; die Normen betreffs der Gehälter für die akademischen Behörden, den Lehrkörper und die Beamten sowie betreffs der Studiengebühren einschließlich der Studienbeihilfen.
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9. Beziehungen zu anderen Fakultäten, Instituten, ecc.
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Studienordnung
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1. Welche Studienordnung in jeder Fakultät gilt;
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2. Welche Studienzyklen vorgesehen sind;
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3. Welche Fächer unterrichtet werden: ihre Verbindlichkeit und Stundenzahl;
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4. Welche Seminare und Übungen vorgesehen sind;
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5. Welche Examen und Prüfungen;
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6. Eventuelle Modalitäten im Hinblick auf Fernstudien.
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==== ANHANG II ====
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zu Art. 70 der Ordinationes

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Sektoren kirchlicher Studien, wie sie derzeit (im Jahre 2017) in der akademischen Ordnung der Kirche vorhanden sind
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Auflistung:
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Hinweis: die einzelnen Studiensektoren, die hier in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet sind, bestehen derzeit. Unter ihnen sind die unterschiedlichen Spezialisierungen zusammengefasst.
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Die vorhandenen Spezialisierungen finden sich in der Datenbank der kirchlichen Hochschuleinrichtungen, die im Internet unter der Homepage www.educatio.va zugänglich ist.
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Darüber hinaus enthält die Datenbank alle von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen errichteten oder approbierten Hochschuleinrichtungen, die Teil des Bildungssystems des Heiligen Stuhls sind.
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1. Christliche Archäologie;
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2. Bioethik;
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3. Kommunikationswissenschaft;
 +
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4. Kirchenrecht;
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5. Rechtswissenschaften;
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6. Philosophie;
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7. Christliche und klassische Literatur;
 +
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8. Liturgiewissenschaft;
 +
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9. Missiologie;
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 +
10. Kirchenmusik;
 +
 +
11. Altorientalistik;
 +
 +
12. Psychologie;
 +
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13. Erziehungswissenschaften;
 +
 +
14. Religionswissenschaften;
 +
 +
15. Sozialwissenschaften;
 +
 +
16. Spiritualität;
 +
 +
17. Kirchengeschichte;
 +
 +
18. Arabische Studien und Islamistik;
 +
 +
19. Bibelwissenschaften;
 +
 +
20. Orientalische Studien;
 +
 +
21. Studien zu Ehe und Familie;
 +
 +
22. Theologie.
 +
 +
==== Anmerkungen ====
 +
<references />
 +
 +
==== Weblinks ====
 +
* [http://w2.vatican.va/content/francesco/de/apost_constitutions/documents/papa-francesco_costituzione-ap_20171208_veritatis-gaudium.html Die deutsche Fassung auf der Vatikanseite]
 +
* [http://w2.vatican.va/content/francesco/la/apost_constitutions/documents/papa-francesco_costituzione-ap_20171208_veritatis-gaudium.html Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite]
 +
* [http://w2.vatican.va/content/francesco/en/apost_constitutions/documents/papa-francesco_costituzione-ap_20171208_veritatis-gaudium.html Die englische Fassung auf der Vatikanseite]
  
 
== Rundschreiben  Nr. 1 vom [[8. Dezember]] [[2018]] ==
 
== Rundschreiben  Nr. 1 vom [[8. Dezember]] [[2018]] ==

Aktuelle Version vom 14. Februar 2022, 15:21 Uhr

Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Studieneinrichtungen)
im Pontifikat von Papst

Franziskus
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 2017

ORDINATIONES der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur richtigen Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen legt, gemäß Art. 10 der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium, den kirchlichen Universitäten und Fakultäten die folgenden Ausführungsbestimmungen vor und bestimmt, dass sie gewissenhaft beachtet werden müssen.

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE NORMEN

I. Natur und Aufgabe kirchlicher Universitäten und Fakultäten

Art. 1.

§ 1. Die Normen über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten werden auch, unter Berücksichtigung auf ihre Besonderheit, congrua congruis referendo, auf jene Hochschuleinrichtungen angewandt, die vom Hl. Stuhl kanonisch errichtet oder anerkannt wurden und denen der Hl. Stuhl das Recht zur Verleihung akademischer Grade in seinem Namen erteilt hat.

§ 2. Die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, sowie die andere Hochschuleinrichtungen, unterliegen in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO).

Art. 2. Zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung werden besondere Studienzentren, regelmäßig erscheinende Zeitschriften, wissenschaftliche Sammlungen, wie auch wissenschaftliche Kongresse und alle anderen geeigneten Formen wissenschaftlicher Zusammenarbeit eindringlich empfohlen.

Art. 3. Die Aufgaben, auf deren Erfüllung sich die Studenten vorbereiten, können rein wissenschaftlicher – wie Forschung und Lehrtätigkeit – oder beruflicher Natur sein. Dieser Tatsache ist bei der Erstellung der Studienordnung und bei der Festlegung der akademischen Grade entsprechend Rechnung zu tragen, wobei der wissenschaftliche Charakter immer zu wahren ist.

Art. 4. Die Teilnahme an der Evangelisierungstätigkeit betrifft das Wirken der Kirche in der Seelsorge, im Ökumenismus und in den Missionen und zielt in erster Linie auf die Vertiefung, Verteidigung und Verbreitung des Glaubens ab; sie erstreckt sich ferner auf den gesamten Bereich der Kultur und der menschlichen Gesellschaft.

Art. 5. Die Bischofskonferenzen, auch hierin mit dem Heiligen Stuhl verbunden, zeigen starkes Interesse hinsichtlich des Hochschulwesens:

1. Zusammen mit den Großkanzlern fördern sie, unter Wahrung der Eigenständigkeit der Wissenschaft im Sinne des II. Vatikanischen Konzils, ihren Fortschritt und seien vor allem um ihre wissenschaftliche und kirchliche Natur besorgt.

2. Bezüglich der gemeinsamen Fragen, die im eigenen Land auftauchen, unterstützen, inspirieren und koordinieren sie die Tätigkeit der Hochschuleinrichtungen.

3. Immer unter Wahrung eines hohen wissenschaftlichen Niveaus und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kirche und des kulturellen Fortschritts des Landes, sorgen sie dafür, dass Hochschuleinrichtungen in entsprechender Zahl vorhanden seien.

4. Um dies zu erreichen, errichten sie in ihr eine besondere Kommission, die von Fachleuten unterstützt wird.

Art. 6. Einer Hochschuleinrichtung, welcher die Kongregation für das Katholische Bildungswesen das Recht zur Verleihung des akademischen Grades des zweiten und/oder des dritten Studienabschnitts verliehen hat, wird fakultätsähnliches Institut (institutum ad instar facultatis) genannt.

Art. 7.

§ 1. Bei der Vorbereitung der Statuten und der Studienpläne möge den in diesen Verordnungen enthaltenen Normen (Anhang I) Rechnung getragen werden.

§ 2. Entsprechend der Modalitäten, die in den Statuten festgelegt sind, können die Universitäten und Fakultäten in eigener Autorität Ordnungen erlassen, die, unter Beachtung der Statuten, detaillierter das festlegt, was sich auf ihre Verfasstheit, ihre Leitungsstruktur und ihre Wirkungsweise bezieht.

Art. 8

§ 1. Die kanonische Gültigkeit eines akademischen Grades bedeutet, dass der betreffende Grad zur Übernahme kirchlicher Ämter befähigt, für die er erforderlich ist; das gilt insbesondere für den Unterricht in theologischen Fächern an den Fakultäten, den Priesterseminarien und den gleichrangigen Institutionen.

§ 2. Die Bedingungen, die für die Anerkennung der einzelnen unter Art. 9 der Konstitution erwähnten Grade zu erfüllen sind, betreffen, nebst der Zustimmung der zuständigen örtlichen oder regionalen kirchlichen Autorität, in erster Linie den Lehrkörper, den Studienplan und die wissenschaftlichen Hilfsmittel.

§ 3. Die nur für bestimmte kanonische Wirkungen anerkannten Grade sind niemals den akademischen kanonischen Graden schlechthin gleichzustellen.

II. Die Universitätsgemeinschaft und ihre Leitungsorgane

Art. 9. Dem Großkanzler obliegt es:

1. für einen ständigen Fortschritt der Universität oder Fakultät Sorge zu tragen; die wissenschaftliche Tätigkeit sowie die kirchliche Identität zu fördern und über die Integrität des katholischen Lehrgutes sowie über die treue Beobachtung der Statuten und der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen zu wachen;

2. enge Beziehungen zwischen allen Gliedern der akademischen Gemeinschaft zu fördern;

3. der Kongregation für das Katholische Bildungswesen, gemäß Art. 18 der Konstitution, den Namen dessen vorzuschlagen, der als Rektor, als Präses oder als Dekan zu ernennen bzw. zu bestätigen ist, und ebenso die Namen der Dozenten, für die das „Nihil obstat“ einzuholen ist;

4. die Professio Fidei des Rektors oder Präses entgegenzunehmen (vgl. can. 833, 7° CIC);

5. den Normen der Konstitution entsprechend den Dozenten die Lehrerlaubnis oder „Missio canonica“ zu erteilen bzw. zu entziehen;

6. die Kongregation für das Katholische  Bildungswesen um das „Nihil obstat“ zur Verleihung der Ehrendoktorate zu bitten;

7. die Kongregation für das Katholische Bildungswesen über die wichtigeren Ereignisse zu informieren und ihr alle fünf Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Universität oder Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage vorzulegen sowie einen strategischen Plan, zusammen mit der eigenen Stellungnahme, entsprechend dem von derselben Kongregation festgelegten Schema.

Art. 10. Wenn die Universität oder Fakultät einer kollegialen Autorität (z. B. der Bischofskonferenz) untersteht, muss eine ihr angehörende Persönlichkeit mit dem Amt des Großkanzlers betraut werden.

Art. 11. Sollte der Ortsordinarius, ohne Großkanzler zu sein, als Verantwortlicher für die Pastoral in seiner Diözese von Vorfällen an der Universität oder Fakultät Kenntnis erhalten, die der Lehre, der Moral oder der Disziplin der Kirche widersprechen, muss er davon den Großkanzler in Kenntnis setzen, damit er entsprechend einschreite; sollte der Großkanzler dies nicht tun, steht es ihm frei, sich an den Hl. Stuhl zu wenden, wobei seine Verpflichtung aufrecht bleibt, in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen, die eine Gefahr für seine Diözese darstellen, direkt die nötigen Schritte zu unternehmen.

Art. 12. Die Ernennung oder Bestätigung, entsprechend Art. 18 der Konstitution, ist auch für ein neues Mandat des jeweiligen Amtsträgers notwendig.

Art. 13. Was unter Art. 19 der Konstitution ausgeführt wird, muss in den Statuten der Universität oder der einzelnen Fakultäten festgelegt werden, wobei den Umständen entsprechend entweder auf die persönliche oder auf die kollegiale Leitung größeres Gewicht gelegt werden kann, vorausgesetzt, dass beide Arten möglich bleiben, je nachdem, wie es den Gepflogenheiten der Universitäten der Region entspricht, in denen sich die betreffende Fakultät befindet, oder denen des Ordens oder der Kongregation, welcher die Fakultät zugehört.

Art. 14. Außer dem akademischen Senat und dem Fakultätsrat – die beide, wenn auch unter anderem Namen, überall bestehen müssen – können die Statuten auch, wenn angebracht, andere besondere Räte oder Kommissionen zur Erledigung und Förderung der wissenschaftlichen, pädagogischen, disziplinären, wirtschaftlichen Belange usw. vorsehen.

Art. 15.

§ 1. Der Konstitution gemäß ist Rektor, wer der Universität, Präses, wer einem Institut oder einer Fakultät „sui iuris“; Dekan, wer einer Universitätsfakultät vorsteht und Direktor ist derjenige, der einem aggregierten oder inkorporierten akademischen Zentrum vorsteht.

§ 2. In den Statuten ist der Zeitraum festzulegen, für den diese ernannt werden müssen, wie die Ernennung erfolgt und wie oft die Amtsträger bestätigt werden können. Art. 16. Dem Rektor oder Präses steht es zu:

1. die gesamte Aktivität der akademischen Gemeinschaft zu leiten, zu fördern und zu koordinieren;

2. die Universität, das Institut oder die Fakultät „sui iuris“ zu vertreten;

3. den akademischen Senat, den Instituts- oder Fakultätsrat einzuberufen und in ihm den Statuten entsprechend den Vorsitz zu führen;

4. die wirtschaftliche Verwaltung zu überwachen; 5. den Großkanzler über die wichtigeren Ereignisse zu informieren;

6. darüber zu wachen, dass jedes Jahr auf elektronischem Wege die aktualisierten Daten der Hochschuleinrichtung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen übermittelt werden.

Art. 17. Dem Dekan einer Fakultät kommt es zu:

1. die gesamte Tätigkeit der Fakultät zu fördern und zu koordinieren, insbesondere was die Studien betrifft, und rechtzeitig für all ihre Erfordernisse Sorge zu tragen;

2. den Fakultätsrat einzuberufen und bei seinen Versammlungen den Vorsitz zu führen;

3. im Namen des Rektors die Studenten den Statuten gemäß zuzulassen oder auszuschließen;

4. dem Rektor zu berichten, was sich an der Fakultät ereignet und was von ihr vorgeschlagen wird;

5. dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnungen der vorgesetzten Behörden befolgt werden;

6. wenigstens einmal im Jahr auf elektronischem Wege die Daten der Hochschuleinrichtung in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu aktualisieren.

III. Lehrkörper

Art. 18.

§ 1. Die der Fakultät fest zugeteilten Dozenten sind in erster Linie jene, die dort definitiv angestellt wurden und für gewöhnlich als Ordinarien bezeichnet werden; ihnen kommen zunächst die außerordentlichen Professoren; darüber hinaus kann es nach den Gepflogenheiten der Universitäten, noch andere Kategorien geben.

§ 2. Die Fakultäten müssen eine Mindestanzahl fest zugeteilter Dozenten haben: zwölf in der Theologische Fakultät (und ggf. zusätzlich mindestens drei mit den erforderlichen philosophischen Graden: vgl. Art. 57 OrdVG), sieben in der Philosophischen Fakultät und fünf in der Fakultät für Kirchenrecht, sowie fünf oder vier in den Hochschulen für religiöse Wissenschaften, je nachdem ob das Institut den ersten oder den zweiten Studienabschnitt anbietet. Die sonstigen Fakultäten müssen mindestens fünf fest zugeteilte Dozenten haben.

§ 3. Außer dem definitiv angestellten Lehrkörper gibt es in der Regel noch andere Dozenten, die mit verschiedenen Namen bezeichnet werden, vor allem Gastprofessoren aus anderen Fakultäten.

§ 4. Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im akademischen Bereich ist auch das Vorhandensein von Assistenten vorteilhaft, die über einen facheinschlägigen Titel verfügen müssen.

Art. 19.

§ 1. Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht.

§ 2. In der Theologischen Fakultät und in der Kirchenrechtlichen Fakultät ist, wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.

§ 3. In den übrigen Fakultäten, wenn ein Dozent weder im Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats ist, kann er nur unter der Bedingung als fest zugeteilter Dozent angestellt werden, dass seine Ausbildung mit der Identität einer kirchlichen Fakultät kohärent sei. In der Beurteilung der für die Lehre bestimmten Kandidaten muss man sich präsent halten, dass sich neben der notwenigen Kompetenz bezüglich der ihnen zugewiesenen Materie, hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen und ihrer Lehrtätigkeit ihre Übereinstimmung und ihre Zustimmung zur im Glauben überlieferten Wahrheit zeigt.

Art. 20.

§ 1. Den Dozenten anderer Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften, die nach den Normen der zuständigen Autorität ernannt wurden (vgl. Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n.191 ff.: AAS 85 [1993] 1107 ff.), wird die Lehrbefugnis vom Großkanzler erteilt.

§ 2. Die Dozenten der anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften können im Grundzyklus keine theologischen Kurse lehren, sondern andere Disziplinen (vgl. Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n. 192: AAS 85 [1993] 1107-1108). Im zweiten Studienzyklus können sie als Gastdozenten eingeladen werden (vgl. Direktorium zur Anwendung der Prinzipien und der Normen über den Ökumenismus [1993], n. 195: AAS 85 [1993] 1109).

Art. 21.

§ 1. Die Statuten müssen festlegen, wann ein Auftrag als dauerhaft zu betrachten ist, und zwar im Hinblick auf das „Nihil obstat“, das gemäß Art. 27 der Konstitution verlangt wird.

§ 2. Das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles ist die Erklärung, dass nach der Konstitution und den besonderen Statuten der vorgeschlagenen Ernennung nichts im Wege steht, was aber in sich nicht das Recht zu lehren beinhaltet. Sollte ein Hindernis bestehen, ist dieses dem Großkanzler mitzuteilen, der den betreffenden Dozenten über die Angelegenheit hören wird.

§ 3. Sollten es besondere zeitliche oder örtliche Umstände nicht gestatten, das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles einzuholen, hat der Großkanzler mit der Kongregation für das Katholische Bildungswesen in Verbindung zu treten, um eine entsprechende Lösung zu finden.

§ 4. Die Fakultäten, die besonderen, in einem Konkordat festgelegten Vereinbarungen unterstehen, haben dessen Normen zu beobachten und, sofern vorhanden, die besonderen Normen, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassen wurden.

Art. 22. Der für die Beförderung erforderte Zeitabstand, der wenigstens drei Jahre betragen muss, ist in den Statuten festzulegen.

Art. 23.

§ 1. Die Dozenten, insbesondere die definitiv angestellten, sollen untereinander zusammenarbeiten. Darüber hinaus wird die Zusammenarbeit mit Dozenten anderer Fakultäten empfohlen, insbesondere mit solchen, die ähnliche oder miteinander in Verbindung stehende Fächer unterrichten. § 2. Eine Lehrtätigkeit als festangestellter Dozent an mehreren Fakultäten gleichzeitig ist nicht möglich.

Art. 24.

§ 1. In den Statuten ist sorgfältig festzulegen, wie im Fall der Suspendierung oder Amtsenthebung eines Dozenten vorzugehen ist, insbesondere wenn es sich dabei um eine Maßnahme aus doktrinären Gründen handelt.

§ 2. Dabei soll vor allem eine Regelung der Frage durch persönliches Einvernehmen zwischen dem Rektor oder Präses oder Dekan und dem betreffenden Dozenten versucht werden. Sollte auf diese Weise kein Einverständnis erzielt werden, möge die Angelegenheit in entsprechender Weise vom zuständigen Rat behandelt werden, damit die erste Überprüfung des Falles innerhalb der Universität oder Fakultät erfolge. Wenn das nicht genügt, möge der Fall dem Großkanzler überantwortet werden, der gemeinsam mit Experten der Universität oder Fakultät oder mit Außenstehenden den Fall zu prüfen hat, um die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Dabei ist immer das Recht des Dozenten sicherzustellen, den Sachverhalt und die Beweismittel zu kennen, sowie die eigene Sichtweise darzustellen sowie zu verteidigen. Das Recht eines Rekurses beim Hl. Stuhl für eine endgültige Beilegung des Falles bleibt jedoch offen (vgl. cann. 1732-1739 CIC; cann. 996-1006 CCEO; can. 1445, § 2 CIC; Johannes Paul II., Apost. Konst. Pastor bonus, Art. 123: AAS 80 [1988] 891-892).

§ 3. Nichts destoweniger möge der Großkanzler in besonders schwerwiegenden oder dringenden Fällen zum Wohl der Studenten und der Gläubigen den Dozenten „ad tempus“ suspendieren, bis das ordentliche Verfahren abgeschlossen ist.

Art. 25. Die Diözesankleriker und die Angehörigen aller Orden und Kongregationen sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten müssen, um in den Lehrkörper einer Fakultät aufgenommen zu werden und um dort verbleiben zu können, die Zustimmung ihres Ordinarius, Hierarchen oder Oberen erlangen, gemäß den hierfür von der zuständigen kirchlichen Behörde festgelegten Normen.

IV. Die Studenten

Art. 26.

§ 1. Das in Art. 31 vorgeschriebene Zeugnis:

1. wird, was die moralische Lebensführung betrifft, für die Kleriker, Seminaristen und Ordensleuten von ihrem Ordinarius oder Hierarchen, von ihrem Oberen oder seinem Beauftragten, die übrigen von einer kirchlichen Stelle ausgestellt;

2. ist, was die bereits absolvierten Studien betrifft, das gemäß Art. 32 der Konstitution vorgeschriebene Diplom.

§ 2. Da die für die Zulassung zur Universität vorgeschriebenen Studien je nach Nation verschieden sind, hat die Fakultät das Recht und die Pflicht zu ermitteln, ob alle für die betreffende Fakultät erforderlichen Gegenstände unterrichtet worden sind.

§ 3. Für die theologischen Fakultäten ist eine entsprechende Kenntnis der lateinischen Sprache erforderlich, damit die Studenten in der Lage sind, die Quellen der theologischen Wissenschaften und die Dokumente der Kirche zu verstehen und zu verwenden (vgl. Optatam totius, 13: AAS 58 [1966] 721; Paul VI., Romani Sermonis: AAS 68 [1976] 481 ff.).

§ 4. Sollten bestimmte Gegenstände nicht oder nur unzulänglich unterrichtet worden sein, muss die Fakultät ein rechtzeitiges Nachholstudium und die Ablegung einer Prüfung fordern.

Art. 27. Neben den ordentlichen Studenten, die auf die Erlangung eines akademischen Grades abzielen, können, den in den Statuten festgelegten Normen entsprechend, auch außerordentliche Studenten zugelassen werden.

Art. 28. Der Übertritt eines Studenten von einer Fakultät in eine andere kann nur zu Beginn des Studienjahres oder des Semesters erfolgen und nur nach eingehender Überprüfung seines akademischen und disziplinären Status. Auf keinen Fall kann zur Erlangung eines akademischen Grades zugelassen werden, wer nicht alle dafür erforderlichen Studien gemäß den Statuten und der Studienordnung der Fakultät entsprechend absolviert hat.

Art. 29. Die Normen für die Suspendierung eines Studenten oder seinen Ausschluss aus der Fakultät sollen seinem Recht, sich zu verteidigen, Rechnung tragen.

V. Die Angestellten in Leitung, Verwaltung und anderen Diensten entfällt

VI. Die Studienordnung

Art. 30. Die Studienordnung bedarf der Approbation durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen (vgl. can. 816, § 2 CIC; can. 650 CCEO).

Art. 31. Die Studienordnung der einzelnen Fakultäten muss festlegen, welche Fächer (Haupt- und Nebenfächer) für alle verpflichtend sind und welche hingegen zur freien Wahl stehen.

Art. 32. Ebenso muss die Studienordnung die Übungen und Seminarien festlegen, an denen die Studenten nicht nur teilzunehmen, sondern gemeinsam mit den Kollegen aktiv sich zu beteiligen und für die sie schriftliche Seminararbeiten zu liefern haben.

Art. 33.

§ 1. Vorlesungen und Übungen mögen zeitlich so eingeteilt werden, dass privates Studium und persönliche Arbeit unter der Leitung der Dozenten die gebührende Förderung erfahren.

§ 2. Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann auch als Fernstudium vorgesehen werden, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft.

Art. 34.

§ 1. Die Statuten oder die Ordnungen der Universität oder der Fakultät sollen auch festlegen, auf welche Weise die Prüfer ihr Urteil über die Kandidaten zum Ausdruck zu bringen haben.

§ 2. Beim abschließenden Urteil über die Anwärter auf akademische Grade sollen auch die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des gleichen Studienzyklus berücksichtigt werden.

§ 3. Zu den Prüfungen für die Verleihung der akademischen Grade, insbesondere des Doktorats, kann es sich empfehlen, auch auswärtige Dozenten einzuladen.

VII. Die akademischen Grade und andere Titel

Art. 35. An den kanonisch errichteten oder anerkannten kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden die akademischen Grade in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen.

Art. 36.

§ 1. Die Statuten müssen die für die Ausarbeitung der Dissertation erforderlichen Bedingungen sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Veröffentlichung festlegen.

§ 2. Die elektronische Veröffentlichung ist möglich, wenn dies die Studienordnung vorsieht und die Bedingungen bestimmt, wie ihre dauerhafte Abrufbarkeit garantiert wird.

Art. 37. Ein gedrucktes Exemplar der veröffentlichten Dissertation muss der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorgelegt werden. Darüber hinaus wird empfohlen, ein Exemplar an die kirchlichen Fakultäten – zumindest an die des gleichen Gebietes – zu senden, die sich mit demselben Wissenschaftszweig beschäftigen.

Art. 38. Die authentischen Dokumente über die Verleihung der akademischen Grade sind den Statuten gemäß von den akademischen Autoritäten und außerdem vom Sekretär der Universität oder Fakultät zu unterschreiben; auch müssen sie das Siegel der Universität oder Fakultät tragen.

Art. 39. In den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, ist den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diploma Supplement).

Art. 40. Ein Doktorat „honoris causa“ kann nicht ohne Zustimmung des Großkanzlers verliehen werden, der vorher das „Nihil obstat“ des Hl. Stuhles und die Meinung des Universitäts- oder Fakultätsrats einzuholen hat.

Art. 41. Damit eine Fakultät, neben den akademischen Graden, die sie in der Autorität des Heiligen Stuhls verleiht, auch andere Titel verleihen kann, ist es notwendig:

1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das „Nihil obstat“ erteilt hat;

2. dass die entsprechende Studienordnung die Natur des Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich um keinen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird;

3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich um keinen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird.

VIII. Lehrmittel

Art. 42. Die Universität oder Fakultät muss über wirklich funktionelle und würdige Räumlichkeiten verfügen, die dem Unterricht in den verschiedenen Fächern und der Zahl der Studenten angepasst sind.

Art. 43. Eine Bibliothek muss zur Verfügung stehen, in der sowohl die Studenten als auch die Dozenten in die wichtigsten, für ihre wissenschaftliche Arbeit nötigen Werke Einsicht nehmen können.

Art. 44. Die für die Bibliothek aufgestellten Normen sollen Dozenten und Studenten den Zutritt und Gebrauch möglichst weitgehend erleichtern.

Art. 45. Die Zusammenarbeit und Koordinierung mit den anderen Bibliotheken der gleichen Stadt oder Gegend soll gefördert werden.

IX. Die betriebswirtschaftliche Verwaltung

Art. 46.

§ 1. Im Interesse einer reibungslosen Verwaltungsarbeit soll es die Leitung der Hochschule nicht unterlassen, sich regelmäßig über die finanzielle Lage zu informieren und diese zu festgesetzten Zeitpunkten einer genauen Kontrolle zu unterziehen.

§ 2. Der Rektor oder der Präses legt dem Großkanzler jährlich einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät vor.

Art. 47.

§ 1. Auf entsprechende Weise ist dafür zu sorgen, dass Studiengebühren nicht jene Studenten, die aufgrund ihrer besonderen Begabung zur berechtigten Hoffnung Anlass geben, sie könnten von großem Nutzen für die Kirche werden, von der Erwerbung akademischer Grade abhält.

§ 2. Deshalb ist für die Bereitstellung besonderer Studienbeihilfen, sei es kirchlicher, staatlicher oder privater Herkunft, die bedürftigen Studenten zugeteilt werden, Sorge zu tragen.

X. Planung und Zusammenarbeit der Fakultäten

Art. 48

§ 1. Wenn eine neue Universität oder Fakultät errichtet werden soll, ist erforderlich, dass

a) eine Notwendigkeit oder wirkliche Nützlichkeit vorliegt, der nicht durch Affiliation, Aggregation oder Inkorporation Genüge getan werden kann;

b) die notwendigen Voraussetzungen bestehen, deren wichtigste sind:

1) eine der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechende Zahl festangestellter und ausreichend qualifizierter Dozenten;

2) eine genügende Anzahl von Studenten;

3) eine Bibliothek, die anderen wissenschaftlichen Hilfsmittel und die erforderlichen Räumlichkeiten;

4) die für eine Universität oder Fakultät wirklich ausreichenden finanziellen Mittel.

c) Statuten und Studienordnung vorgelegt werden, die dieser Konstitution und den Durchführungsverordnungen entsprechen.

§ 2. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen entscheidet – nachdem sie die Meinung der Bischofskonferenz sowie des Diözesan- oder Eparchialbischofs, vor allem was den pastoralen Gesichtspunkt, und von Experten insbesondere der nächstliegenden Fakultäten, was die wissenschaftlichen Aspekte betrifft, eingeholt hat –, ob eine solche Neugründung angebracht ist.

Art. 49. Wenn es sich um die Approbation einer Universität oder Fakultät handelt, ist es notwendig:

a) dass die Zustimmung sowohl der Bischofskonferenz wie auch des Diözesan- oder Eparchialbischofs vorliegt;

b) dass die im vorausgehenden Art. 48 § 1 b) und c) festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Art. 50. Die für eine Affiliation erforderlichen Bedingungen betreffen vor allem die Zahl und Qualifizierung der Dozenten, die Studienordnung, die Bibliothek und die Verpflichtung der Fakultät, die diese Affiliierung vornimmt, das affiliierte Institut zu unterstützen; die affiliierende Fakultät und das affiliierte Institut sollen daher normalerweise derselben Nation oder dem gleichen Kulturkreis angehören.

Art. 51.

§ 1. Die Aggregation ist die Verbindung eines Instituts, das über den ersten und den zweiten Studienzyklus verfügen muss, mit einer Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 2. Die Inkorporation hingegen ist die Einfügung eines Instituts, das den zweiten oder den dritten oder beide Zyklen umfasst, in eine Fakultät, damit durch diese Fakultät die Verleihung der entsprechenden akademischen Grade möglich werde.

§ 3. Aggregation und Inkorporation sind nicht möglich, wenn das betreffende Institut für die Erlangung dieser akademischen Grade nicht eingerichtet ist; es muss vielmehr die Hoffnung bestehen, dass durch seine Verbindung mit der Fakultät wirklich der gewünschte Zweck erreicht wird.

Art. 52.

§ 1. Die Zusammenarbeit zwischen den kirchlichen Fakultäten ist zu fördern, sei es durch gegenseitige Einladung der Dozenten, sei es durch Bekanntgabe der eigenen wissenschaftlichen Tätigkeit, sei es durch gemeinsame Forschungen zum Wohl des Volkes Gottes.

§ 2. Ebenso ist die Zusammenarbeit mit anderen Fakultäten, auch nichtkatholischen, zu fördern, wobei jedoch die eigene Identität sorgfältig zu bewahren ist.

ZWEITER TEIL: BESONDERE NORMEN

I. Die Theologische Fakultät

Art. 53. Die theologischen Fächer sollen so unterrichtet werden, dass ihr innerer Zusammenhang klar hervortritt und die verschiedenen Dimensionen, die der Lehre der Kirche wesenhaft zu eigen sind – es handelt sich hier vor allem um die biblischen, patristischen, historischen, liturgischen und pastoralen Fächer –, ins rechte Licht gerückt werden. Darüber hinaus müssen die Studenten zu einem tiefen Verständnis des Gegenstandes und gleichzeitig zu einer persönlichen Synthese sowie zur Kenntnis der Methoden wissenschaftlicher Forschung hingeführt werden, damit sie lernen, die Lehre der Kirche gebührend darzulegen.

Art. 54. Bei der Darlegung der Lehre beachte man die Normen, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Dei Verbum: AAS 58 [1966] 817 ff.; Optatam totius: AAS 58 [1966] 713 ff.) und in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind, (praesertim Pauli VI Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. November 1974: AAS [1974] 673 ff; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras: De institutione theologica [22. Februar 1976]; De institutione canonistica [1 März 1975]; De institutione philosophica [20. Januar 1972]; De institutione liturgica [3. Juni 1979]; De institutione in mediis communicationis [19. März 1986]; De institutione in doctrina sociali Ecclesiae [30. Dezember 1988]; De patrum Ecclesiae studio [10. November 1989]; De institutione circa matrimonium et familiam [19. März 1995], soweit sie auch die akademischen Studien betreffen.

Art. 55. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Studienzyklus:

a) Die für das Studium der Theologie erforderlichen philosophischen Fächer, also vor allem die systematische Philosophie und die Philosophiegeschichte (antike, mittelalterliche, moderne, zeitgenössische). Die systematische Lehre soll, über eine allgemeine Einleitung hinaus, die grundlegenden Teile der Philosophie beinhalten: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre. Ohne die Humanwissenschaften sollen die streng philosophischen Disziplinen (vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1a.) wenigstens 60 Prozent der Kreditpunkte in den ersten beiden Jahren ausmachen. In jedem einzelnen Jahr sollte eine angemessene Zahl von Kreditpunkten für ein volles universitäres Studienjahr vorgesehen werden. Es ist sehr zu bevorzugen, die Kurse in Philosophie in den ersten beiden Jahren der philosophisch-theologischen Ausbildung zusammen zu fassen. Diese Philosophiestudien, die im Hinblick auf das Theologiestudium absolviert werden, sollten im Laufe der ersten beiden Jahre mit den Einführungskursen in die Theologie verbunden werden.

b) Die theologischen Fächer, also:

- die Heilige Schrift: Einführung und Exegese;

- die Fundamentaltheologie, unter Bezugnahme auf die Problematik des Ökumenismus, der nicht-christlichen Religionen, des Atheismus sowie der anderen Strömungen zeitgenössischen Denkens;

- die dogmatische Theologie;

- die Moraltheologie und Spiritualität;

- die Pastoraltheologie;

- die Liturgie;

- die Kirchengeschichte, Patristik und Archäologie;

- das Kirchenrecht.

c) die Nebenfächer, d.h. einige Zweige der Humanwissenschaften, die lateinische Sprache, die biblischen Sprachen, soweit sie für die nachfolgenden Studienzyklen erforderlich sind.

2. im zweiten Zyklus:

die zweckmäßig in Sektionen eingeteilten Spezialfächer, mit den entsprechenden Übungen und Seminarien, einschließlich einer schriftlichen Arbeit.

3. im dritten Zyklus:

Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche besonderen Fächer unterrichtet werden sollen, mit den dazugehörigen Übungen und Seminarien und welche antike und moderne Sprachen der Student zu lesen beherrschen muss, um seine Dissertation ausarbeiten zu können

Art. 56. In den fünf grundlegenden Studienjahren des ersten Zyklus ist gewissenhaft dafür Sorge zu tragen, dass alle Fächer systematisch, ausführlich und mit eigener Methode unterrichtet werden, damit sie auf harmonische und wirksame Weise zu einer soliden, organischen und vollständigen theologischen Bildung der Studenten beitragen und diese somit befähigen, sowohl ihr Studium im zweiten Zyklus fortzusetzen als auch die ihnen übertragenen kirchlichen Aufgaben gut zu erfüllen.

Art. 57. Die Zahl der Philosophie lehrenden Dozenten muss mindestens drei betragen, die auch mit den erforderlichen philosophischen Titeln ausgestattet sind (vgl. OrdVG, Art. 17 und 67 § 2). Sie müssen fest angestellt sein, das heißt sich in Vollzeit der Lehrtätigkeit in Philosophie und der Forschung auf diesem Gebiet widmen.

Art. 58. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des ersten und zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in dem betreffenden Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat. Art. 59. Es obliegt der Fakultät festzulegen, unter welchen Bedingungen Studenten, die ein philosophisch-theologisches Studium in einem Priesterseminar oder an einer anderen anerkannten Hochschule absolviert haben, zum zweiten Zyklus zugelassen werden können, wobei sorgfältig auf die bereits vollzogenen Studien Rücksicht zu nehmen und, wenn nötig, der Besuch besonderer Kurse und die Ablegung von Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben ist.

II. Die Kirchenrechtliche Fakultät

Art. 60. Es ist die Aufgabe der Fakultät für lateinisches oder orientalisches Kirchenrecht, die Geschichte und die Texte der kirchlichen Gesetzgebung, ihr Wesen und ihren inneren Zusammenhang sowie ihre theologische Grundlegung wissenschaftlich darzustellen.

Art. 61. Die Pflichtfächer sind:

1. im ersten Studienzyklus:

a) Elemente der Philosophie: philosophische Anthropologie; Metaphysik; Ethik;

b) Elemente der Theologie: Einleitung in die Hl. Schrift, Fundamentaltheologie: die göttliche Offenbarung, ihre Übermittlung und Glaubwürdigkeit, Trinitätstheologie, Christologie, Gnadenlehre, vor allem aber Ekklesiologie, allgemeine und besondere Sakramententheologie, allgemeine und besondere Moraltheologie;

c) die Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen;

d) Latein.

2. im zweiten Studienzyklus:

a) der Codex des kanonischen Rechtes bzw. der Codex der Canones der orientalischen Kirchen in ihren Teilen und die anderen kanonischen Gesetze;

b) die damit in Verbindung stehenden Fächer: Theologie des kanonischen Rechts; Rechtsphilosophie, die Institutionen des römischen Rechtes, Elemente des staatlichen Rechtes, Geschichte der kanonischen Institutionen, Geschichte der Quellen des kanonischen Rechts; Beziehungen zwischen Kirche und Staat; kanonische Verwaltungs- und Gerichtspraxis;

c) für die Studierenden einer Fakultät des lateinischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex der Canones der orientalischen Kirchen; für die Studierenden einer Fakultät des orientalischen kanonischen Rechts eine Einführung in den Codex des kanonischen Rechts;

d) Latein;

e) besondere Fächer, Übungen und Seminare entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.

3. im dritten Studienzyklus:

a) die lateinische Sprache des kanonischen Rechts;

b) besondere Kurse oder Übungen entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Fakultät.

Art. 62.

§ 1. Wer die philosophisch-theologischen Studien in einem Priesterseminar oder an einer theologischen Fakultät absolviert hat, kann sofort zum zweiten Zyklus zugelassen werden, sofern es nicht notwendig oder angemessen scheint, eine vorausgehenden Kurs der lateinischen Sprache oder der Institutionen des kanonischen Rechts im Allgemeinen zu verlangen.

Wer nachweist, dass er bereits einige Fächer des ersten Zyklus an einer dazu geeigneten Fakultät oder einem Hochschulinstitut ordnungsgemäß studiert hat, kann von diesen dispensiert werden.

§ 2. Wer bereits einen akademischen Grad im staatlichen Recht erworben hat, kann von einigen Kurses des zweiten Studienzyklus (z. B. dem römischen Recht und dem Zivilrecht) dispensiert werden, jedoch ohne ihn von der dreijährigen Dauer des Lizentiatsstudiums zu befreien.

§ 3. Am Ende des zweiten Studienzyklus müssen die Studierenden die lateinische Sprache so gut kennen, dass sie den Codex des kanonischen Rechts und den Codex der Canones der orientalischen Kirchen gut verstehen; im dritten Studienzyklus müssen sie in der Lage sein, die Quellen des kanonischen Rechts angemessen auszulegen, aber auch andere Sprachen beherrschen, die zur Ausarbeitung der Dissertation notwendig sind. Art. 63. Außer den Examen oder gleichwertigen Prüfungen in den einzelnen Fächern soll am Ende des zweiten Studienzyklus ein den ganzen Wissensstoff umfassendes Examen oder eine gleichwertige Prüfung stattfinden, durch die der Kandidat die Erlangung der in diesem Zyklus beabsichtigten vollständigen und wissenschaftlichen Ausbildung unter Beweis zu stellen hat.

III. Die philosophische Fakultät

Art. 64.

§ 1. Forschung und Lehre der Philosophie an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie müssen sich auf das „immer gültige philosophische Erbe” (vgl. can. 251 CIC und II. Vatikanisches Konzil, Dekret Optatam totius) stützen, wie es sich im Laufe der Geschichte, insbesondere im Werk des heiligen Thomas von Aquin entwickelt hat. Gleichzeitig soll die an einer kirchlichen Fakultät gelehrte Philosophie offen sein für die Ergebnisse, die neuere Forschungen erbracht haben und weiterhin erbringen. Es ist dabei wichtig, die weisheitliche und metaphysische Dimension der Philosophie zu betonen.

§ 2. Im ersten Zyklus muss die Philosophie so gelehrt werden, dass die Studenten im Lauf des grundlegenden Studienzyklus zu einem soliden und einheitlichen Gesamtbild des Lehrgebäudes gelangen, die verschiedenen philosophischen Systeme prüfen und beurteilen lernen und sich allmählich daran gewöhnen, selbst philosophisch zu denken.

§ 3. Wenn die Studenten des ersten Zyklus der theologischen Studien die Kurse im ersten Zyklus einer Philosophischen Fakultät besuchen, soll darauf geachtet werden, dass die Besonderheit von Inhalt und Zweck eines jeden Ausbildungskurses gewahrt wird. Am Ende der philosophischen Ausbildung wird kein akademischer Titel in Philosophie verliehen (vgl. VG, Art. 74 Bst a). Die Studenten können jedoch eine Bescheinigung über die besuchten Kurse und die erreichten Kreditpunkte erbitten.

§ 4. Die im ersten Zyklus erhaltene Ausbildung kann im folgenden Zyklus der beginnenden Spezialisierung durch eine größere Konzentration auf einen Teil der Philosophie und einen größeren Einsatz des Studenten im philosophischen Denken vervollständigt werden.

§ 5. Es ist angebracht, eine klare Unterscheidung zwischen Studien an kirchlichen Fakultäten für Philosophie und dem philosophischen Kurs, der integraler Bestandteil der Studien an einer Theologischen Fakultät oder in einem Priesterseminar ist, zu treffen. Sollten sich in einer Institution nebeneinander sowohl eine kirchliche Fakultät für Philosophie als auch eine Fakultät für Theologie befinden, ist die entscheidende Instanz, die das Studienprogramm festlegt, wenn die Kurse für Philosophie als Teil des ersten Zyklus, also in den ersten fünf Jahren der Theologie in der Philosophischen Fakultät absolviert werden, der Dekan der Theologischen Fakultät. Dabei sind das geltende Recht zu beachten und die enge Kooperation mit der Philosophischen Fakultät zu würdigen.

Art. 65. Bei der philosophischen Unterweisung müssen die sie betreffenden Normen beobachtet werden, die in den Dokumenten des II. Vatikanischen Konzils (vgl. Optatam totius: AAS [1966] 713 ff.; Gravissimum educationis: AAS 58 [1966] 728 ff.) sowie in den jüngeren Dokumenten des Heiligen Stuhles enthalten sind (vgl. Pauli VI Lumen Ecclesiae, de S. Thoma Aquinate, 20. Nov. 1974: AAS 66 [1974] 673 ff.; Sacrae Congr. pro Institutione Catholica Litteras de institutione philosophica [20. Januar 1972]; Johannes Paul II., Enzyklika Fides et ratio: AAS 91 [1999] 5 ff., Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor: AAS 85 [1993] 1133 ff.), soweit sie sich auf die akademischen Studien beziehen.

Art. 66. Die Pflichtfächer der verschiedenen Zyklen sind:

1. im ersten Zyklus:

a) die grundlegenden Pflichtfächer:

- Eine generelle Einführung, die insbesondere darauf bedacht ist, die weisheitliche Dimension der Philosophie zu zeigen.

- Die philosophischen Hauptfächer: 1) Metaphysik (verstanden als Philosophie des Seins und der Theologia naturalis), 2) Naturphilosophie, 3) philosophische Anthropologie, 4) philosophische Ethik und politische Philosophie, 5) Logik und Erkenntnislehre. Eine besondere Bedeutung gilt der Metaphysik. Diesem Umstand sollte eine ausreichende Zahl an Kreditpunkten entsprechen.

- Die Philosophiegeschichte: antike, mittelalterliche, moderne und zeitgenössische. Das aufmerksame Studium der jüngeren philosophischen Richtungen mit größerem Einfluss, sollte wenn möglich von der Lektüre der Texte der bedeutenderen Autoren begleitet sein. Je nach Erfordernis sollte ein Studium der einheimischen Philosophien hinzugefügt werden.

Die grundlegenden Pflichtfächer sollten wenigstens 60 % und nicht mehr als 70 % der Kreditpunkte des ersten Zyklus ausmachen.

b) Die ergänzenden Pflichtfächer:

- Das Studium des Verhältnisses von Vernunft und christlichem Glauben bzw. zwischen Philosophie und Theologie aus systematischer und historischer Sicht unter Wahrung sowohl der Autonomie beider Gebiete voneinander als auch ihrer Verbindung miteinander.

- Lateinkenntnisse, die das Verständnis der philosophischen Werke (besonders der christlichen Autoren), die in dieser Sprache abgefasst sind, ermöglichen. Die Lateinkenntnisse sollen innerhalb der ersten beiden Jahre festgestellt werden.

- Eine moderne Fremdsprache außer der eigenen Muttersprache. Die Kenntnisse sollen vor dem Ende des dritten Jahres festgestellt werden.

- Eine Einleitung in die Methodologie des Studiums und das wissenschaftliche Arbeiten, die zum Gebrauch des Instrumentariums der Forschung und zum praktischen argumentativen Diskurs befähigen soll.

c) Die ergänzenden Wahlfächer aus den Bereichen:

- Literatur und Künste;

- Human- oder Naturwissenschaft (z. B.: Psychologie, Soziologie, Geschichte, Biologie, Physik). Man achte darauf, dass insbesondere eine Verbindung zwischen den Wissenschaften und der Philosophie hergestellt wird.

- Andere mögliche philosophische Wahlfächer: z. B.: Philosophie der Wissenschaften, Kulturphilosophie, Philosophie der Kunst, Philosophie der Technik, Sprachphilosophie, Rechtsphilosophie, Religionsphilosophie.

2. im zweiten Zyklus:

- Einige spezielle Fächer, die je nach den verschiedenen Spezialisierungen, einschließlich der Übungen und Seminare und einer schriftlichen Arbeit auf die verschiedenen Sektionen aufgeteilt werden.

- Erlernen oder Vertiefen des klassischen Griechisch oder einer zweiten modernen Fremdsprache über die im ersten Zyklus geforderte hinaus oder deren Vertiefung.

3. im dritten Zyklus:

Die Studienordnung der Fakultät soll festlegen, ob und welche speziellen Fächer zu behandeln sind, einschließlich ihrer Übungen und Seminare. Das Erlernen einer weiteren Sprache oder die Vertiefung einer schon vorher erlernten Sprache ist notwendig.

Art. 67. § 1. Die Fakultät muss wenigstens sieben ständige, ausreichend qualifizierte Dozenten beschäftigen, so dass diese die Lehre in allen grundlegenden Pflichtfächern gewährleisten können (vgl. OrdVG, Art. 66, Nr. 1.; Art. 48 § 1 Bst. b).

Insbesondere der erste Zyklus muss wenigstens fünf fest angestellte Dozenten aufweisen, die in folgender Weise aufgeteilt sein sollen: jeweils ein Dozent für Metaphysik, Naturphilosophie, philosophische Anthropologie, philosophische Ethik und politische Philosophie, Logik und Erkenntnislehre.

Für die anderen Fächer, ob verpflichtend oder freiwillig, kann die Fakultät andere Dozenten anfragen.

§ 2. Ein Dozent ist zur Lehrtätigkeit in einer kirchlichen universitären Einrichtung befähigt, wenn er die entsprechenden akademischen Grade einer kirchlichen Fakultät für Philosophie vorweisen kann (vgl. OrdVG, Art. 19).

§ 3. Ist der Dozent weder in Besitz eines kanonischen Doktorats noch eines kanonischen Lizentiats, kann er nur unter der Bedingung als fest angestellter Dozent aufgenommen werden, dass seine philosophische Ausbildung sowohl nach Inhalt als auch nach Methode mit jener übereinstimmt, die in einer kirchlichen Fakultät üblich ist. In der Bewertung der Kandidaten für die Lehre in einer kirchlichen Fakultät für Philosophie muss beachtet werden: die nötige Kompetenz in den von ihnen gelehrten Fächern; eine angemessene Offenheit für den Zusammenhang des Wissens; die Zustimmung in ihren Publikationen und ihrer didaktischen Tätigkeit zu der vom Glauben gelehrten Wahrheit; eine angemessen vertiefte Kenntnis des harmonischen Verhältnisses von Glaube und Vernunft.

§ 4. Es soll sichergestellt sein, dass an einer kirchlichen Fakultät für Philosophie immer eine Mehrheit von fest angestellten Dozenten gewahrt wird, die ein kanonisches Doktorat in Philosophie besitzen, oder – falls das philosophische Doktorat durch eine nichtkirchliche Universität verliehen wurde – zumindest mit einem kirchlichen Lizentiat ausgestattet sind.

Art. 68. Generell soll ein Student, um zum zweiten Zyklus in Philosophie zugelassen zu werden, das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie erworben haben. Wenn ein Student die philosophischen Studien an einer nichtkirchlichen Fakultät für Philosophie an einer katholischen Universität oder einer anderen Hochschule absolviert hat, kann er zum zweiten Zyklus nur zugelassen werden, nachdem er durch eine geeignete Prüfung gezeigt hat, dass seine Vorbildung mit jener vergleichbar ist, die von einer kirchlichen Fakultät für Philosophie geleistet wird und eventuelle Mängel in Bezug auf die Jahre und die für den ersten Zyklus auf der Basis der vorgesehenen Studienpläne entsprechend den vorliegenden Ordinationes behoben hat. Die Wahl der Kurse muss eine Synthese der gelehrten Fächer fördern (vgl. VG, Art. 82, a). Am Ende dieser Ergänzungsstudien wird der Student zum zweiten Zyklus zugelassen, jedoch ohne das kirchliche Bakkalaureat in Philosophie zu erhalten.

Art. 69.

§ 1. Der Reform des ersten Zyklus von drei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Bakkalaureaut in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Affiliation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans übereinstimmen (vgl. OrdVG, Art. 66, 1); die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem affiliierten Institut soll wenigstens fünf betragen (vgl. OrdVG, Art. 67).

§ 2. Der Reform des zweiten Zyklus von zwei Jahren der kirchlichen Studien in Philosophie, die mit dem Lizentiat in Philosophie abschließen, Rechnung tragend soll bei einer Aggregation der Philosophie dies mit dem, was für den ersten und den zweiten Zyklus verfügt worden ist, sowohl hinsichtlich der Zahl der Jahre als auch des Studienplans (vgl. VG, Art. 74 a und b; OrdVG, Art. 66) übereinstimmen; die Zahl der fest angestellten Dozenten mit entsprechender Qualifikation in einem aggregierten Institut soll wenigstens sechs betragen (vgl. OrdVG Art. 67).

§ 3. Der Reform des Studienplans innerhalb des ersten philosophisch-theologischen Zyklus, der mit dem Bakkalauerat in Theologie abgeschlossen wird, Rechnung tragend soll die philosophische Ausbildung eines affiliierten Instituts in Theologie mit dem, was hinsichtlich des Studienplans verfügt worden ist (vgl. OrdVG, Art. 51, 1) übereinstimmen. Die Zahl der fest angestellten Dozenten soll wenigstens zwei betragen.

==== IV. Sonstige Fakultäten ====
 Art. 70. Um die Aufgaben zu erfüllen, die in Art. 85 der Konstitution dargelegt sind, sind schon folgende Fakultäten oder Institute ad instar facultatis errichtet worden und befähigt, akademische Grade in der Autorität des Hl. Stuhls zu verleihen:

- Christliche Archäologie;

- Bioethik;

- Kommunikationswissenschaft;

- Rechtswissenschaften;

- Christliche und klassische Literatur;

- Liturgiewissenschaft;

- Missiologie;

- Kirchenmusik;

- Altorientalistik;

- Psychologie;

- Erziehungswissenschaften;

- Religionswissenschaften;

- Sozialwissenschaften;

- Spiritualität;

- Kirchengeschichte;

- Arabische Studien und Islamistik;

- Bibelwissenschaft;

- Orientalistik;

- Studien zu Ehe und Familie.   Seine Heiligkeit Papst FRANZISKUS hat die vorliegenden Verordnungen genehmigt und deren Veröffentlichung angeordnet, ungeachtet aller gegenteilig lautenden Vorschriften.

Rom, am Sitz der Kongregation für das Katholische Bildungswesen,

am 27. Dezember 2017, dem Fest des heiligen Apostel und Evangelisten Johannes

Giuseppe Card. VERSALDI
Präfekt
 Angelo Vincenzo ZANI

Titularerzbischof von Volturno

Sekretär

ANHANG I


zu Art. 6 der Ordinationes 
Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät
  Unter Berücksichtigung alles dessen, was in der Apostolischen Konstitution und in den ihr beigefügten Verordnungen enthalten ist – wobei Dinge die mehr ins einzelne gehen und leichter einer Veränderung unterliegen –, sollen die Statuten einer Universität oder Fakultät besonders die folgenden Punkte behandeln:

1. Namen, Wesen und Zweck der Universität oder Fakultät (mit einer kurzen Geschichte im Vorwort).

2. Leitung – Der Großkanzler; die akademischen Behörden sowohl als Einzelpersonen als auch kollegial, ihre genauen Aufgaben; Art und Weise ihrer Wahl sowie ihre Amtszeit; Art und Weise der Wahl der kollegialen Behörden oder der Mitglieder der Räte sowie ihre Amtszeit.

3. Lehrkörper – Sein Mindestumfang in jeder einzelnen Fakultät; in welche Kategorien sowohl die fest- wie die nicht festangestellten Dozenten einzuteilen sind; welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen; ihre Ernennung, Beförderung und Entlassung, wobei hier insbesondere die Gründe sowie das Verfahren hierzu festzulegen sind; ihre Pflichten und Rechte.

4. Studenten – Die Voraussetzungen für ihre Inskription; ihre Pflichten und Rechte.

5. Beamte und Angestellte – Ihre Pflichten und Rechte.

6. Akademische Grade – Welche Grade an den einzelnen Fakultäten verliehen werden und unter welchen Bedingungen; andere Titel.

7.  Lehrmittel und EDV-Ausstattung – Die Bibliothek; wie ihre Erhaltung und Erweiterung vorgesehen ist; die anderen didaktischen Hilfsmittel und, wenn nötig, die Laboratorien.

8. Betriebswirtschaftliche Verwaltung – Das Vermögen der Universität oder Fakultät und seine Verwaltung; die Normen betreffs der Gehälter für die akademischen Behörden, den Lehrkörper und die Beamten sowie betreffs der Studiengebühren einschließlich der Studienbeihilfen.

9. Beziehungen zu anderen Fakultäten, Instituten, ecc. Studienordnung

1. Welche Studienordnung in jeder Fakultät gilt;

2. Welche Studienzyklen vorgesehen sind;

3. Welche Fächer unterrichtet werden: ihre Verbindlichkeit und Stundenzahl;

4. Welche Seminare und Übungen vorgesehen sind;

5. Welche Examen und Prüfungen;

6. Eventuelle Modalitäten im Hinblick auf Fernstudien.

ANHANG II


zu Art. 70 der Ordinationes
 Sektoren kirchlicher Studien, wie sie derzeit (im Jahre 2017) in der akademischen Ordnung der Kirche vorhanden sind

Auflistung: Hinweis: die einzelnen Studiensektoren, die hier in alphabetischer Reihenfolge aufgelistet sind, bestehen derzeit. Unter ihnen sind die unterschiedlichen Spezialisierungen zusammengefasst. Die vorhandenen Spezialisierungen finden sich in der Datenbank der kirchlichen Hochschuleinrichtungen, die im Internet unter der Homepage www.educatio.va zugänglich ist.

Darüber hinaus enthält die Datenbank alle von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen errichteten oder approbierten Hochschuleinrichtungen, die Teil des Bildungssystems des Heiligen Stuhls sind.

1. Christliche Archäologie;

2. Bioethik;

3. Kommunikationswissenschaft;

4. Kirchenrecht;

5. Rechtswissenschaften;

6. Philosophie;

7. Christliche und klassische Literatur;

8. Liturgiewissenschaft;

9. Missiologie;

10. Kirchenmusik;

11. Altorientalistik;

12. Psychologie;

13. Erziehungswissenschaften;

14. Religionswissenschaften;

15. Sozialwissenschaften;

16. Spiritualität;

17. Kirchengeschichte;

18. Arabische Studien und Islamistik;

19. Bibelwissenschaften;

20. Orientalische Studien;

21. Studien zu Ehe und Familie;

22. Theologie.

Anmerkungen

<references />

Weblinks

Rundschreiben Nr. 1 vom 8. Dezember 2018

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/circolare%20tedesco.pdf)

Einleitend

Vor einem Jahr hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Fakultäten und Universitäten erlassen. Daraufhin hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ordinationes zu ihrer richtigen Anwendung (27. Dezember 2017) erlassen. Um ihre Aufnahme zu vereinfachen, und um eine immer bessere Zusammenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium in verschiedenen Kontinenten Begegnungen mit den Rektoren und Dekanen kirchlicher Fakultäten und Universitäten organisiert, nämlich in Rom (3.-4. Mai 2018), Bangkak (11. Mai 2018) und Bogota (6.-7. November 2018). Eine weitere Konferenz ist für 2019 in Nairobi geplant.

Dieses Rundschreiben, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane kirchlicher Fakultäten gerichtet ist, möchte die Sorge des Heiligen Stuhls für die Förderung kirchlicher Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen, insbesondere indem auf einige praktische Fragen geantwortet wird, die zwischenzeitlich von unterschiedlichen Einrichtungen an dieses Dikasterium herangetragen wurden.

1. Das Amt des Großkanzlers

Im Hinblick auf Ihr bedeutendes und unverzichtbares Amt, das schon in Sapientia christiana vorgesehen war und wie es sich in Veritatis gaudium wiederfindet, ergänzt die neue Konstitution, dass der Großkanzler:

a. jedes Jahr vom Rektor oder Präses "einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät" (VG, Ord., Art. 46, § 2) erhält;

b. dem Quinquennalbericht, den er an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu übermitteln hat und in dem er über die akademische, moralische und wirtschaftliche Verfasstheit der Fakultät oder Universität berichtet, auch seine "persönliche Stellungnahme" (VG, Ord., Art. 9, 7 °) hinzufügt;

c. dafür Sorge zu tragen hat, dass die jährliche Aktualisierung der elektronischen Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen durchgeführt wird (vgl. VG, Ord., Artt. 16, 6°; 17,6°).

2. Statuten und Studienordnung

Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1), müssen alle kirchlichen Fakultäten ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihre Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30), gemäß der neuen Apostolischen Konstitution, überarbeiten. Um die Verfahrensweise zu beschleunigen ist es sinnvoll, dass:

a. die neuen Statuten entsprechend der im Anhang I des Art. 7 der Ordinationes ("Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät") angeführten Reihenfolge vorgelegt werden und parallel hierzu die Statuten dargestellt werden, die derzeit in Kraft sind, wobei die eingefügten Änderungen graphisch (Fettdruck, Durchstreichung, etc.) hervorgehoben werden sollen;

b. die Studienordnungen, die eventuell als ein eigenes Kapitel in die Statuten integriert sein können, entsprechend der Reihenfolge des Anhang I zu Art. 7 der Ordinationes zu präsentieren sind.

3. Andere Titel

Die neue Konstitution sieht vor, dass neben den akademischen Graden, die in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen werden, eine Fakultät auch "andere Titel verleihen kann" (VG, Ord., Art. 41) und zwar unter Beachtung der Einheit des Höheren Bildungssystems des Heiligen Stuhls (vgl. Qualifications framework- www.educatio.va).

a. Deshalb "ist es notwendig: 1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das "Nihil obstat" erteilt hat; 2. dass die entsprechende Studienordnung dieNaturdes Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich nicht um einen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird; 3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich nicht um einen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird" (VG, Ord., Art. 41);

b. bevor das Nihil obstat erteilt wird, prüft unsere Kongregation neben der Vorlage einer Studienordnung gemäß der im Anhang I der Ordinationes genannten Kriterien, folgende Aspekte: die Kohärenz mit dem berufsbezogenen/fachlichen Profil sowie der besonderen/charismatischen Prägung der Fakultät (vgl. VG, Art. 3, § 1); die Notwendigkeit und die Nützlichkeit einer solchen akademischen Ausbildung, die "in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim gesamten Werk der Glaubensverkündigung erbringen" (VG, Art. 3, § 3) muss; die gesetzliche Grundlage sowie die Darlegung eventueller regionaler Praxis; die Benennung der verantwortlichen Autoritäten, der menschlichen Ressourcen (Anzahl, spezifische Kompetenzen in der Materie, etc.), die notwendigen materiellen Ressourcen sowie auf welche Weise die Überprüfung der Qualität gesichert wird.

4. Kirchliche Fakultäten innerhalb nichtkirchlicher Universitäten

Die kirchlichen Fakultäten an nichtkirchlichen Universitäten, die akademische Grade mit kanonischer sowie staatlicher Geltung verleihen, "müssen die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, sowie die bilateralen und multilateralen Verträge beachten, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind" (VG, Art. 8). Im Hinblick auf diese Fakultäten:

a. sind in den Ländern, in denen es schon ein von unserer Kongregation erlassenes "Dekret zur rechten Anpassung und Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana" gibt, die Bischofskonferenzen gebeten, uns Vorschläge zur Revision des genannten Dekretes bis 8. Dezember 2019 vorzulegen, unbeschadet aller anderen Verfügungen, die dieses Dikasterium bereits getroffen hat;

b. erfolgt in dem Fall, dass Statuten und/oder Studienordnungen donec aliter provideatur approbiert worden sind, die Revision der Statuten und/oder der Studienordnung nach Erlass des neuen Akkomodationsdekrets;

c. wird, wenn jedoch die Statuten und/oder die Studienordnung lediglich ad tempus determinatum approbiert worden sind, und die Revision bis 8. Dezember 2019 erfolgt, eine Approbation ad experimentum erteilt, bis dass das neue Akkomodationsdekret erlassen wird;

d. ist es auch möglich, "mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum zu verfügen" (VG, art. 92); dem diesbezüglichen Antrag ist eine Begründung beizufügen;

e. hat in den Ländern, in denen ein solches Dekret bislang nicht vorhanden ist, die Bischofskonferenz die Möglichkeit, bis 8. Dezember 2019 einen diesbezüglichen Antrag zu stellen; unbeschadet des Rechtes dieser Kongregation ex officio Normen zur rechten Anwendung dieser Konstitution zu erlassen (vgl. VG, Art. 10).

5. Instruktion "Die Studien des Kirchenrechts im Licht der Reform des Eheprozesses" (29. April 2018)

Im Lichte der beiden Motuproprio Mitis ludex Dominus lesus und Mitis et misericors lesus über die Reform der Prozesse der Ehenichtigkeitserklärung, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 29. April 2018 in ihrer Zuständigkeit für die akademischen Eimichtungen, nach Approbation durch Papst Franziskus, eine neue Instruktion erlassen: "Die Studien des Kirchemechts im Licht der Reform des Eheprozesses". Sie will eine differenzierte, in erster Linie akademische Ausbildung derjenigen fördern, die in irgendeiner Weise gerufen sind, an den Kirchengerichten zu wirken, oder an der Ehe- und Familienberatung beteiligt sind, wofür es ebenfalls eine angemessene Ausbildung im kanonischen Recht braucht. Aus den unterschiedlichen Verfügungen, die von dieser Instruktion getroffen werden, wollen wir unterstreichen, dass:

a. für die Fakultäten des kanonischen Rechts und der ihnen gleichgestellten Institutionen, "unter Beibehaltung der schon bestehenden Normen für die aggregierten und inkorporierten Institute, ein aggregiertes Institut mindestens drei festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben muss; ein inkorporiertes Institut muss mindestens vier festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben. Die Kanonistische Fakultät sowie ein Institut ad instar Facultatis müssen mindestens fünf festangestellte Dozenten haben" (Art. 2).

b. "Um sicherzustellen, dass die Studierenden des ersten Studienabschnitts einer Theologischen Fakultät und eines affiliierten Theologischen Instituts eine ausreichende Kenntnis des Kanonischen Rechts haben, wird eine Mindeststudiendauer des Kirchemechts von drei Semestern (mindestens 9 ECTS) festgesetzt, wobei ein Semester dem Eherecht und Prozessrecht (mindestens 3 ECTS) zu widmen ist. Mit den entsprechenden Anpassungen sollten die gleichen Kriterien auf das nicht-affiliierte Theologische Institut an einem Priesterseminar, das keine akademischen Grade verleiht, angewandt werden" (Art. 21, §1).

c. "In dieser Perspektive haben die Theologische Fakultät, das affiliierte Theologische Institut und das nicht-affiliierte Theologische Institut ihre eigene Studienordnung zu erneuern" (Art. 21,§2).

6. AVEPRO

Die Agentur des Heiligen Stuhls zur Bewertung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO) ist am 19. September 2007 durch Chirograph Papst Benedikts XVI. errichtet worden. Es handelt sich um eine Eimichtung, die mit dem Heiligen Stuhl gemäß Artt. 186 und 190-191 der Apostolischen Konstitution Pastorbonus verbunden ist und öffentliche kanonische sowie vatikanische Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Statut, Art. 1, §4). Entsprechend diesem Statut fördert sie die Qualität von Forschung und Lehre (vgl. Art. 1, §2) kirchlicher Eimichtungen (vgl. Art. 1, § 3). Sie bewertet auch das Erreichen adäquater internationaler Standards. Obwohl sie ihren rechtlichen Sitz im Staat der Vatikanstadt hat (vgl. Art. 1, § 5), genießt sie Autonomie, insbesondere was die Kongregation betrifft (vgl. Art. 2). Neben ihrem Präsidenten, ihrem Direktor und dem Verwaltungspersonal, hat die Agentur einen Verwaltungsrat sowie einen wissenschaftlichen Beirat, deren Mitglieder, die aus den verschiedenen Gegenden der Welt kommen, alle vom Heiligen Vater ernannt sind.

a. Nunmehr unterliegen weltweit alle kirchlichen Fakultäten und Universitäten" in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO)" (VG, Ord., Art. 1, § 2). Zu diesem Zweck sind die kirchlichen Institutionen eingeladen, eine operative Einheit einzusetzen, um den Evaluierungsprozess in Gang zu setzen. Nicht zuletzt haben sie sich mit A VEPRO in Kontakt zu setzen (www.avepro.va).

b. Damit die akademischen Autoritäten nicht unnötigerweise überlastet werden und von ihrer Aufgabe zu lehren, zu forschen und die Studierenden zu begleiten abgehalten werden, sieht die neue Konstitution vor, dass die erforderliche Berichterstattung durch den Großkanzler lediglich alle fünf Jahre erfolgt (vgl. VG, Ord., Art 9, 7 °). Die Dokumentation (oder ein Teil von ihr), die zur Vorbereitung auf den Bericht für die Selbstevaluierung und/oder den Strategie Plan, welche in Übereinstimmung mit den Leitlinien von AVEPRO - deren Besuche grundsätzlich im fünfjährigen Abstand erfolgen-, zu erstellen sind, können eine Hilfe für die Erstellung des Quinquennalberichts sein.

7. Diploma Supplement

Die neue Konstitution sieht vor, in "den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen, sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diplama Supplement)" (VG, Ord., Art. 39). Das überarbeitete Model für das Diplama Supplement, das vom Pariser Gipfel angenommen wurde (24.- 25. Mai 2018), wird demnächst von der UNESCO für die folgenden Regionalkonventionen, die auch der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, approbiert werden: mit unmittelbarer Wirkung für die europäische Regionalkonvention und der Konvention für Asien und den Pazifik, sowie später für die überarbeitete Konvention für Lateinamerika und Karibik sowie jene für Afrika. Bezüglich der konkreten Form, die das Diplama Supplement haben muss, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nachdem die definitive Genehmigung seitens der UNESCO vorliegt, Angaben machen, um die Einheit und Vergleichbarkeit innerhalb des Höheren Studiensystems des Heiligen Stuhls zu gewährleisten. In der Zwischenzeit sind die multilateralen Verpflichtungen zu beachten, wonach das Diplama Supplement in folgender Weise auszustellen ist:

a. automatisch, d.h. ohne expliziten Antrag des Studierenden, zusammen mit dem Zeugnis über den Abschluss des ersten, zweiten oder dritten Studienabschnitts;

b. neben der Abfassung in der Landessprache, in der die Hochschuleinrichtung liegt, bedarf es auch einer Übersetzung in eine andere international verstandene Sprache (in der Regel englisch, französisch oder spanisch);

c. ohne Kosten für den Studierenden.

8. Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen

Unter den Pflichten, die sich von den Regionalkonventionen der UNESCO herleiten, die für den Heiligen Stuhl verbindlich sind, ist eine Bestimmung über die Anerkennung von Studien und akademischen Titeln von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen. Deshalb:

a. verlangt die neue Konstitution, dass die Fakultäten "in ihren Statuten auch Verfahren zur Untersuchung der Anträge von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleich gestellten Personen, die nicht über die regulär erforderliche Dokumentation verfügen, vorsehen" (VG, Art. 32, § 3);

b. wird, da die spezifischen Elemente (zu beachtende Prozeduren, Fristen und Kosten, umfangreichere Informationspflicht gegenüber potentiellen Antragstellern und betroffenen Institutionen, Einführung des sogenannten background document und Spezifizierung des diesbezüglichen Verfahrens, Formates und rechtlichen Wertes) über das hinausgehen, was der oben genannte Artikel festlegt, diese Kongregation Leitlinien entwickeln sowie Bestimmungen erlassen, die weltweit anzuwenden sind.

9. Fernstudien

Die Hochschulen müssen sich dem Phänomen der Entwicklung von Fernstudien, die es in unterschiedlichen Formen gibt, stellen. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Vorschlägen, die derzeit vielfach informell sind und daher das Erreichen einer internationalen Vereinbarung zu diesem Thema bisher nicht erlaubt hat. Zum Beispiel hat die UNESCO zu diesem Thema keine Orientierungshilfen erlassen, die klar, von allen geteilt und akzeptiert wären. In der Auseinandersetzung mit diesem Phänomen wollen einige kirchliche Fakultäten unterschiedliche Formen von Fernstudien vorschlagen. In der Vergangenheit hat jedoch unser Dikasterium Fernstudien nicht für kirchliche Fakultäten, sondern lediglich ad experimentum für einige Hochschulen für religiöse Studien autorisiert. Eine wichtige Erneuerung ist mit der Promulgation von Veritatis gaudium erfolgt, deren Ausführungsbestimmungen festlegen, dass "ein Teil der Lehrveranstaltungen auch als Fernstudium vorgesehen werden kann, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft" (VG, Ord., Art. 33, § 2). Um die erhaltenen Vorschläge korrekt bewerten zu können, will unser Dikasterium möglichst objektive Kriterien festlegen, um eine Perspektive der Zusammenarbeit und nicht der Konkurrenz zu wahren, denn es besteht "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischenallden verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern" (VG, Proemium, 4, d). Deshalb möchten wir die akademischen Autoritäten um ihre Stellungnahme, wenn möglich bis 31. März 2019 auf dem Postweg oderperEmail (vati2182@cec.va), zu einigen Kriterien bitten, welche im Hinblick auf folgende Aspekte entscheidend sind:

a. Zugangsvoraussetzungen zum Studienprogramm;

b. Verankerung im Höheren Studiensystem des Heiligen Stuhls;

c. Grade und andere Titel, die im Hinblick auf das Studienprogramm erlassen werden;

d. Anteil der Kreditpunkte, die in Fernstudien erreicht werden kann Gedes Semester/jedes Jahr/jeder Studienzyklus);

e. die Beziehung zum Dozenten, zum "Tutor", zu den Studierenden, zur akademischen Leitung;

f. die notwendigen Präsenzstudien sowie die Einteilung der Fernstudien entsprechend der unterschiedlichen Formen von Lehre und des Erlernens (Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, usw.);

g. die Prüfungsmodalitäten und Formen von Kontrolle und Aufsicht;

h. Lehrmittel: IT-Plattform, etc.

i. der Bezug aufA VEPRO zur Bewertung der Qualität aller Studienprogramme;

j. der Fall von gemeinsamen Graden/Programmen;

k. Gebühren;

l. andere Beobachtungen.

10. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen möchte ihre volle Bereitschaft betonen, die bessere Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution für "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus programmatisch dem ganzen Volk Gottes in Evangelii gaudiumvorgeschlagen hat. Falls es daher für die weltweiten kirchlichen Hochschuleinrichtungen als nützlich erachtet wird, dass andere Argumente in einem weiteren Rundschreiben behandelt werden, schätzt dieses Dikasterium jeden weiteren Vorschlag sowie weiterführende Reflexionen über das, was behandelt werden soll.

Wir danken den Rektoren kirchlicher Universitäten sowie den Dekanen und Präsides jeder Fakultät für ihre aktive Teilnahme an den kontinentalen Begegnungen, welche die Präsentation von Veritatis gaudium zum Thema hatten.

Die Empfänger dieses Rundschreibens, dessen Verbindlichkeit durch die Tatsache in Erinnerung gerufen wird, dass zur "ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution die Verordnungen zu beachten sind, die die Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlässt" (VG, Art. 10), sind gebeten, es an die Personen weiterzuleiten, die es direkt betrifft (Lehrkörper, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte sowie affiliierte Institute, usw.).

In der Gewissheit Ihrer wertvollen Zusammenarbeit bezüglich der Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, danken wir für Ihr wertvolles und qualifiziertes Engagement und verbleiben mit den besten Wünschen.

Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Dezember 2019

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Lettera%20circolare%202%20DR.pdf)

Einleitend

Das vorliegende Rundschreiben Nr. 2, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten gerichtet ist, soll im Anschluss an das Rundschreiben Nr. 1 (8. Dezember 2018) die Sorge des Heiligen Stuhls um die Förderung der kirchlichen Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen.

1. Kontinentale Konferenzen

Vor zwei Jahren, am 8. Dezember 2017, hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die Universitäten und kirchlichen Fakultäten erlassen. In der Folge hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Dezember 2017). Um deren Rezeption zu erleichtern und eine immer bessere Zusalllmenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium vier kontinentale Treffen der Rektoren, Präsides und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten organisiert.

Die Konferenz für Europa, die Vereinigten Staaten, Kanada und den Nahen Osten fand am 3. und 4. Mai 2018 in der Generalkurie der Gesellschaft Jesu in Rom statt. Neben den akademischen Autoritäten nahmen auch einige Berater der Kongregation teil, sowie die Verantwortlichen der Agentur des Heiligen Stuhls für die Bewertung und Förderung der Qualität der kirchlichen Universitäten und Fakultäten (AVEPRO). Eine Woche zuvor, am 27. April 2018, hatte der Heilige Vater die Instruktion über das "Studium des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses" (http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccatheduc/documentslrc _ con_ ccatheduc _ doc _20180428 _istruzione-diritto-canonico _it.html) approbiert, die von unserer Kongregation nach einem umfassenden Vorbereitungsprozess sowie nach Beratung mit dem Obersten Gericht der Apostolischen Signatur, die positiv ausfiel, am 29. April 2018 veröffentlicht wurde. Daher konzentrierte sich ein Teil der Diskussion unter den Teilnehmern der Tagung auch auf dieses Thema, das nicht nur die Fakultäten für Kirchenrecht, sondern auch die Theologischen Fakultäten (vgl. Instruktion, Art. 3-5. 7. 20-23. 37) sowie die Katholischen Universitäten (vgl. Instruktion, Art. 8. 20.37) betrifft.

Die kontinentale Konferenz für Asien und Ozeanien, die am 11. Mai 2018 an der Universität Mariä Himmelfahrt in Bangkok (Thailand) stattfand, profitierte von der Hilfe und dem Fachwissen der Föderation der Asiatischen Bischofskonferenzen (FABC). Zusammen mit den akademischen Autoritäten der kirchlichen FakuItäten, die zum Treffen eingeladen waren, war es unter Ausnutzung eines weiteren Treffens, das vom Büro für theologische Anliegen des FABC organisielt wurde, möglich, andere Rektoren und Studienleiter der theologischen Seminare und Theologen des Kontinents zu einem fruchtbaren Gedankenaustausch zusammenzubringen.

Das kontinentale Treffen fur Lateinamerika wurde in Zusammenarbeit mit dem Consejo Episcopal Latinoamericano (CELAM) und der Päpstlichen Universität Javeriana von Bogotá (Kolumbien) organisielt, wo es vom 6. bis 7. November 2018 stattfand. Die Präsides und Dekane wurden von ihren jeweiligen Rektoren begleitet. Die Mehrheit der kirchlichen Fakultäten dieser Region sind in die Katholischen Universitäten eingefügt. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Rektoren einzuladen, da der Einfluss dieser Universitäten auf die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung fur ihre Entwicklung ist.

Das kontinentale Treffen für Afrika fand am 29. und 30. November 2019 an der Katholischen Universität von Ostafrika (Nairobi) statt. Dieses Treffen war dadurch gekennzeichnet, dass neben den Präsides und Dekanen und auch mehrere Großkanzler anwesend waren, die wenige Tage zuvor an einem internationalen Symposium in Kigali (Ruanda) über Philosophie und Theologie der Bildung sowie über die Herausforderungen, denen sich die afrikanischen Universitäten bei der Staatsbürgerkunde gegenübersehen, teilgenommen hatten.

Nach diesen vier Kontinentalkonferenzen zur Vorstellung von Veritatis gaudium möchten wir den akademischen Autoritäten für ihre aktive Teilnahme und für die Qualität des Austauschs, der die gegenseitige Bereicherung gefördert hat, herzlich danken. So wird das Kriterium, das Papst Franziskus in Veritatis gaudium betont hat in die Praxis umgesetzt, nämlich "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischen all den verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern. Dabei sollen auch die geeigneten Synergien mit den akademischen Einrichtungen der verschiedenen Länder und den Studienzentren verschiedener kultureller und religiöser Traditionen entschieden gefördert werden. Gleichzeitig sollen Forschungseinrichtungen ins Leben gerufen werden, die sich auf das Studium der epochalen Probleme, welehe die Menschheit heute bedrücken, spezialisieren und geeignete, realistische Lösungsvorschläge machen" (VG, Proemium, 4, d).

2. Regionale Konventionen

Diese kontinentalen Treffen spiegeln die regionalen Konventionen wider, die seit 1974 unter der Schirmherrschaft der UNESCO zugunsten der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und akademischen Studien ausgearbeitet und inzwischen aktualisiert wurden: für Lateinamerika und die Karibik (1974/2019); für die Mittelmeerländer (1976); für die arabischen Staaten (1978); für Europa (1979/1997 - es sei darauf hingewiesen, dass die Region "Europa" der UNESCO nicht nur die europäischen Länder gemäß der Definition des Europarates, sondern auch die Länder der so genannten westlichen Sphäre der Welt, einschließlich der Vereinigten Staaten, Kanadas, Australiens, Neuseelands und Israels, umfasst; für Afrika (198112014) und fÜr Asien und den Pazifik (1983/2011).

Derzeit haben mehr als 130 Länder eines oder mehrere dieser Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert, obwohl bisher nur das Europäische Übereinkommen und in gewissem Umfang auch das sich rasch entwickelnde Asien-Pazifik-Übereinkommen voll funktionsfähig sind. Das aktualisierte Übereinkommen für Afrika hat gerade die notwendigen Ratifizierungen für das Inkrafttreten am 15. Dezember 2019 erreicht, und für das aktualisierte Übereinkommen für Lateinamerika fehlen nur wenige Ratifizierungen.

Der Heilige Stuhl hat über die zweite Sektion des Staatssekretariats die entsprechenden Urkunden für vier der sechs Regionen unterzeichnet, ratifiziert und hinterlegt: Übereinkommen von Mexiko-Stadt (1974), Übereinkommen von Lissabon (1997), Übereinkommen von Bangkok (1983) 1 Übereinkommen von Tokio (2011) und Übereinkommen von Arusha (1981) 1 Übereinkommen von Addis Abeba (2014). Er hat das kürzlich aktualisierte Übereinkommen von Buenos Aires (2019) unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Der Hauptgedanke aller vom Heiligen Stuhl ratifizierten Konventionen ist, dass Studien und akademische Grade, die in einem Beitrittsland durchgeführt bzw. verliehen werden, in anderen Ländern anerkannt werden sollen, es sei denn, dass wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen Studien in verschiedenen Ländern festgestellt werden. Jede Konvention verlangt auch von allen Mitgliedern, verbindliche Informationen über alle akademischen Einrichtungen im Land, über ihr Hochschulsystem und über die Praxis der Anerkennung zu liefern. Zu diesem Zweck müssen die Länder ein bestimmtes Büro oder eine Einrichtung, das so genannte nationale Informationszentrum, einrichten oder beauftragen, die entsprechenden Agenden zu verwalten. Für den Heiligen Stuhl wird diese Aufgabe vom Internationalen Zentrum für Anerkennung (ICR) innerhalb unserer Kongregation wahrgenommen, das auch Teil der entsprechenden Netzwerke ist: das ENIC-NARIC (Europäisches Netzwerk der nationalen Informationszentren für akademische Mobilität und Anerkennung), das alle entsprechenden nationalen Büros der Länder, die der Lissabon-Konvention beigetreten sind, miteinander verbindet, und das APNNIC (Asiatisch-pazifisches Netzwerk der nationalen Informationszentren), das dasselbe für den asiatisch-pazifischen Raum tut.

Am 25. November 2019 verabschiedete die Generalkonferenz der UNESCO den Text der ersten globalen Konvention zur Harmonisierung der interregionalen Anerkennung. Nachdem die Ratifizierung des Textes durch 20 Länder erreicht ist, wird es einen Monat danach in Kraft treten. Der Heilige Stuhl, der derzeit das einzige Völkerrechtssubjekt ist, das den vier großen Konventionen, die den Kontinentalregionen der UNESCO entsprechen, beigetreten ist, war Mitglied des Redaktionskomitees und hat intensiv an der Formulierung des Textes für die globale Konvention mitgewirkt.

3. Qualitätssicherung und AVEPRO

Angesichts der Bestimmungen der regionalen und globalen Anerkennungsübereinkommen kommt der Rolle und der, Zentralität der Qualitätssicherung im Kontext der Hochschulsysteme eine immer größere Bedeutung zu. Die Kongregation betont auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen von Veritatis gaudium (OrdVG) und des Rundschreibens Nr. 1 vom 8. Dezember 2018, dass die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens bei den kirchlichen akademischen Institutionen liegt, und lädt sie daher ein, sich mit der Agentur (www.avepro.va) in Verbindung zu setzen, um den Zeitpunkt und die Modalitäten der Bewertung festzulegen und zu vereinbaren.

Der Aufruf von Papst Franziskus zur "Vernetzung" ist im breiteren Kontext des gesamten Hochschulsystems des Heiligen Stuhls zu sehen. Die Kongregation unterstützt und ermahnt die Institutionen zur Vernetzung, auch zur engen Zusammenarbeit mit der Agentur AVEPRO. Dies mit besonderem Bezug auf zwei Bereiche: Förderung und Evaluierung der Qualität. Was den zweiten Aspekt anbelangt, so muss ein Teil der Tätigkeiten des akademischen Personals (insbesondere der Leitung, der Lehrer, der Studenten, aber auch der Generalsekretäre, der Verwalter und des technisch-administrativen Personals) der Schaffung einer Qualitätskultur gewidmet werden. Konkret und beispielhaft sollte der Dienst als "Experte" für die Evaluationen von AVEPRO als integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit betrachtet und als ein Moment des Fortschritts und des Dienstes zugunsten der gesamten kirchlichen Gemeinschaft erlebt werden.

4. Datenbank

Um der Verpflichtung der Regionalkonventionen der UNESCO, denen der Heilige Stuhl beigetreten ist, nachzukommen, die notwendigen maßgeblichen Informationen über sein Bildungssystem und alle in diesem System anerkannten akademischen Einrichtungen durch eine ständig aktualisierte Website öffentlich zugänglich zu machen, wurde am 28. Januar 2014 die Website der Kongregation für das Katholische Hochschulwesen der Katholischen Kirche (Higher Education of the Catholic Church) www.educatio.va aktiviert. Es enthält in italienischer und englischer Sprache neben grundlegenden und aktuellen Informationen über die Aktivitäten der Katholischen Kirche im Hochschulwesen auch ein Archiv ihrer wichtigsten Dokumente. Die Seite stellt den Qualifikationsrahmen (Qualifieations Framework) für das Hochschulwesen der katholischen Kirche vor, ein gemeinsames oder zumindest ähnliches Instrument in allen Teilen der Welt, das durch international vereinbarte Sprache und Begriffe hilft, die Hochschulsysteme verschiedener Länder zu verstehen und zu vergleichen, um die Anerkennung von Qualifikationen, Abschlüssen und Studienzeiten in verschiedenen Bildungssystemen zu erleichtern.

Darüber hinaus enthält diese Seite eine Suchmaschine zur Identifizierung aller akademischen Institute, die "nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren, mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen" (VG, Art. 2). Diese Suchmaschine ist mit der Datenbank der Kongregation verbunden, die Informationen über die oben genannten Institutionen sammelt.

In dieser Hinsicht ist es vielleicht besser zu verstehen, in welchem Sinne Veritatis gaudium unter der Aufsicht des Rektors (vgl. VG, Ord., 16, 6°) die Dekane bittet, "mindestens einmal im Jahr die Daten der in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorhandenen Institution in elektronischer Form zu aktualisieren" (Ord., Art. 17, 6°). Konkret handelt es sich bei den angeforderten Daten um die persönlichen Daten der Institution und der Lehrer, die wichtigsten Programme, die innerhalb des kirchlichen akademischen Systems angeboten werden, sowie die entsprechenden Spezialisierungen usw. Jede Institution ist für die Eingabe ihrer eigenen Daten und der Daten von verbundenen Institutionen verantwortlich. Vor ihrer endgültigen Einfügung und Veröffentlichung auf der Webseite werden diese Daten von der Kongregation geprüft und genehmigt, die immer verftigbar bleibt, um den Institutionen technische Hilfe zu bieten. Die auf der Website veröffentlichten Daten sind allgemeiner Natur. Andere vertrauliche Daten liegen im alleinigen Diskretionsbereich der Kongregation.

Es wird beobachtet, dass die häufigsten Probleme bei der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und Studienzeiten durch einen Mangel an authentischen und zugänglichen Informationen verursacht werden. Daher ist es wichtig, die erforderlichen Daten regelmäßig und exakt einzugeben.

Die Aufgabe, die Datenbank auf dem neuesten Stand zu halten, ist nicht nur eine formale Aufgabe, die den Anforderungen der Transparenz entspricht, sondern vor allem ein wirksames Instrument, um die Vielfalt und Vielgestaltigkeit kirchlicher akademischer Einrichtungen sowie deren Bildungsangebot aufzuzeigen. Daher kann es zu diesem Zweck von Studenten und Lehrern aus der ganzen Welt bei der Wahl der Studienorte oder der Zusammenarbeit konsultiert werden.

5. Statuten und Studienordnungen

Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1) hatten die kirchlichen Fakultäten in aller Welt die Aufgabe, ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihr Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30) nach den Normen von Veritatis gaudium zu überarbeiten. Diese Revision ist ein konkretes Zeichen für die Vitalität der kirchlichen Institutionen, um auf die heutigen Herausforderungen zu reagieren.

Für die Fakultäten, die ihre Statuten sowie ihre Studienordnungen noch nicht vorgelegt haben, sei daran erinnert, dass die Apostolische Konstitution bereits vorsieht, dass "die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, wenn es notwendig sein wird, mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen können" (VG, Art. 92). Fakultäten, die diese Erlaubnis nicht erhalten und keine Statuten und Studienordnungen vorgelegt haben, müssen sich bewusst sein, dass die Folge eine zukünftige Suspendierung der akademischen Rechte sein könnte. Daher werden sie aufgefordert, dieser Verpflichtung so schnell wie möglich nachzukommen.

6. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, die in Kürze ihre Vollversammlung (17. - 20. Februar 2020) abhalten wird, möchte ihre volle Bereitschaft bekräftigen, die Annahme der neuen Apostolischen Konstitution bestmöglich zu unterstützen, um "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus in Evangelii gaudium dem ganzen Volk Gottes programmatisch vorgeschlagen hat. Wenn es für die kirchlichen Institutionen in der ganzen Welt als nützlich erachtet wird, dass andere Themen in einem kommenden Rundschreiben behandelt werden, so schätzt das Dikasterium jede Anregung sowie die verschiedenen Überlegungen, die dazu angestellt werden können, sehr.

Die Großkanzler werden gebeten, dieses Rundschreiben, an dessen Autorität dadurch erinnert wird, dass "um dieser Konstitution die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassenen Anwendungsnormen" (VG, Art. 10) von den Präsides und Dekanen beachtet werden müssen, es weiterzuleiten an diejenigen, die direkt (Lehrkräfte, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte und affiliierte Institutionen usw.) oder indirekt (Experten auf dem Gebiet usw.) betroffen sind und es so weit wie möglich bekannt zu machen.

Im Vertrauen aufIhre volle Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten danken wir Ihnen für Ihren wertvollen und qualifizierten Einsatz und wünschen Ihnen alles Gute.

Erklärung vom 12. März 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Nota%20della%20Congregazione%2012%20marzo%202020%20DE.pdf)

Angesichts der gegenwärtigen Soziologie-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand des Covid-19 und die entsprechenden Verfügungen der zivilen Behörden entstanden ist, hält es diese Kongregation für nützlich, die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf das Thema der Examens- und gleichwertigen Prüfungstermin zu lenken (Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 43), bei denen computergestützte Formen eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Examen oder gleichwertigen Prüfungen in öffentlicher Form abgelegt werden, und dass das Prüfungsprotokoll von den Prüfern ordnungsgemäß unterzeichnet wird (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Ord., Art. 34 §1).

Die kirchlichen Institutionen, die zu nicht-kirchlichen Universitäten gehören, müssen auch die bilateralen und multilateralen Abkommen respektieren, die der Heilige Stuhl mit den verschiedenen Nationen oder mit denselben Universitäten abgeschlossen hat (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 8).

Diese Erklärung git vom heutigen Tag an bis zum Ende des laufenden akademischen Jahres und folgt dem dafür festgelegten Kalender.

Rom, am Sitz der Kongregation, 12. März 2020

Übergangsbestimmungen vom 6. Mai 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%206%20maggio%202020%20DE.pdf)

Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium in der sozio-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand durch COVID-19 hervorgerufen wurde

An die Großkanzler
An die Rektoren, Präsidenten und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten
An die Moderatoren und Direktoren der anderen kirchlichen Institutionen für Hochschulbildung und, nur Kenntnisnahme,
An die Rektoren der Katholischen Universitäten Und an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen.

Die sozio-sanitäre Situation, die durch den epidemiologischen Notstand des COVID-19 entstanden ist, macht es nötig, dass dieses Dikasterium unter Bezugnahme auf die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium Vorschriften erlässt, die die Anwendung des kirchlichen Rechts in Bezug auf die kirchliche Hochschulbildung regeln. Die Kongregation intendiert damit, auf die Anfragen verschiedener kirchlicher Universitäten oder Fakultäten zu antworten, um die allgemeinen Bedingungen festzulegen, die die Fortsetzung und später den Abschluss des laufenden akademischen Jahres erlauben.

Insbesondere dort, wo regelmäßige Vorlesungen und Prüfungen in Anwesenheit von Lehrkräften und Studierenden nicht möglich sind, erscheint es angebracht, für den Rest des laufenden akademischen Jahres die Bildungsmaßnahmen in Online-Präsenz und, wo nötig, in Fernunterricht fortzusetzen, welche aufgrund der Gegebenheiten der Pandemie notwendigeIweise eingeführt wurden, um die Gesundheit der gesamten akademischen Gemeinschaft zu schützen.

In diesem Notfall-Kontext erscheint es vernünftig, dass Entscheidungen über die Modalitäten des Fernunterrichts vor Ort getroffen werden sollten, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände, auch unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Zivilbehörden. Gleichzeitig halten wir es für notwendig, die Rechtssicherheit für alle Studierenden und Lehrenden zu gewährleisten, da einige Maßnahmen, die zwischenzeitlich von den Leitungsgremien (Großkanzler, persönliche und kollegiale Gremien) der Universitäten und kirchlichen Fakultäten beschlossen wurden, möglicherweise nicht mit den von diesem Dikasterium genehmigten Statuten und/oder Studienordnungen in Einklang stehen. Neben diesen juristischen Aspekten dürfen wir nicht vergessen, dass die Herausforderungen der Krise auch eine angemessene pastorale Begleitung erfordern. Wir möchten daher dazu einladen, die Seelsorge an den Universitäten oder Fakultäten je nach den Umständen aufrechtzuerhalten und zu verstärken.

Um die ordnungsgemässe Ausführung der Apost. Konst. Veritatis gaudium (vgl. Art. 10) zu erreichen, erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die folgenden Normen, die vorübergehenden Charakter haben, und gibt die Indikationen für das kommende akademische Jahr.

A. Übergangsbestimmungen für das laufende akademische Jahr

1. Examenssitzungen und gleichwertige Prüfungen

Den Rektoren, Präsidenten und/oder Direktoren wird die Befugnis verliehen, zu entscheiden, ob sie für Examen oder gleichweliige Prüfungen telematische Methoden verwenden wollen oder nicht, unter der notwendigen Voraussetzung, dass diese in öffentlicher Form stattfinden und die Protokolle von den Prüfern ordnungsgemäß unterzeichnet werden. Dies geschieht gilt im Wege einer vorläufigen Ausnahmeregelung auch für den Fall, dass die Statuten dies nicht vorsehen. Für den Fall, dass die Statuten und/oder die Studienordnung keine andere Form der Plüfung als jene in Anwesenheit vorsehen, haben der Rektor, der Präsident und/oder der Direktor die Befugnis, eine Ausnahme, von der jeweiligen Prüfungsordnung zu genehmigen. Vor der Entscheidung konsultiert der Rektor, Präsident oder Direktor nach Maßgabe der Umstände den Akademischen Senat, den Fakultätsrat oder das zuständige Kollegialorgan. Auch der Großkanzler ist schriftlich über diesen Akt zu infonnieren, der die Mitteilung an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur entsprechenden Kenntnisnahme weiterleitet.

2. Fernstudienkurse

In Bezug auf Femstudienkurse, die abweichend von Art. 33 §2 der Ausfühlungsbestimmungen der Apost. Konst. Veritatis gaudium eingeführt worden sind, wird mitgeteilt, dass dieser Studienmodus nur für das laufende akademische Jahr rechtlich zulässig ist. In Erwartung der Verabschiedung spezifischer Kriterien zu diesem Thema durch die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, informieli der Rektor, Präsident oder Direktor über den Großkanzler das Dikasterium über mögliche Ausnahmen von den geltenden Normen, die von den entsprechenden Universitäten und/oder kirchlichen Fakultäten beschlossen wurden.

3. Dokumente und Einschreibungsverfahren

Der Großkanzler hat die facultas, aus gerechtem Grund (z.B. wenn die jeweiligen Staaten aufgmnd der Krise die Dokumente, die den Zugang zu den Universitätsprüfungen ermöglichen, wie z.B. Reifezeugnisse, nicht verleihen) unter den folgenden Bedingungen von den Bestimmungen der Statuten und/oder der Studienordnung über die Zulassung und Einschreibung von Studenten abzuweichen:

- die Universität oder die Fakultät hat in dokumentierter Form die Fähigkeiten und Qualifikationen des Studierenden, auch auf andere Weise als durch die in Art. 32 § 1 VG vorgesehenen Dokumente, bewertet, und ist zum Schluss gekommen, dass der/die Studierende sein/ihr Curriculum mit Erfolg abschließen können wird;

- der/die Studierende wird regelmäßig während eines bestimmten Zeitraums (jährlich oder in anderen Abständen) nach den Bestimmungen der Statuten und/oder der Ordnung über die Zulassung und Einschreibung von Studierenden (vgl. Art. 32 VG) evaluiert;

- die Kongregation für das Katholische Bildungswesen wird zur Kenntnisnahme schriftlich informiert und die oben genannte Bewertung wird zugänglich gemacht.

4. Aufgaben des Großkanzlers

Der Großkanzler verfügt über die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene facultas, um Kontroversen zu lösen, die sich aus der Anwendung dieser Übergangsbestimmungen oder aus der Anwendung der Statuten oder der Studienordnung ergeben. Etwaige Rekurse sind an den Großkanzler zu richten. Etwaige hierarchische Rekurse gegen die Entscheidung des Großkanzlers müssen bei diesem Dikasterium eingereicht werden. Das entsprechende Verfahren ist in den Kanones 1732-1739 CIC; 996-1006 CCEO geregelt.

5. Kirchliche Fakultäten an nicht-kirchlichen Universitäten

Kirchliche Fakultäten, die an nicht kirchlichen Universitäten errichtet oder vom Heiligen Stuhl approbiert wurden und die sowohl kanonische als auch zivile akademische Grade verleihen, sind verpflichtet, die Vorschriften der Apost. Konst. Veritatis gaudium einzuhalten, unter Beachtung der bilateralen und multilateralen Abkommen, die der Heilige Stuhl mit den verschiedenen Nationen oder mit den Universitäten selbst geschlossen hat (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 8).

6. Sitzungen der Fakultätsräte und Leitungsgremien

Der Akademische Senat, die Fakultätsräte oder andere Leitungsorgane kirchlicher Einrichtungen können ihre ordentlichen und außerordentlichen Aufgaben auch durch telematische Einberufung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und unter besonderer Berücksichtigung der statutären Bestimmungen erfüllen, mit besonderem Augenmerk auf die Protokollierung der vorgenommenen Handlungen und Beschlüsse. Für etwaige Verpflichtungen, die eine Abstimmung zur Wahl einer Person in ein akademisches Amt erfordern, gilt Kanon 186 des Codex des Kirchenrechts.

7. Aktualisierung der Datenbank

Die Frist für die jährliche Aktualisierung des betreffenden Eintrags der Datenbank der Bildungskongregation (wie durch die Ausführungsbestimmungen zur Veritatis gaudium mit. 16-17 vorgesehen) durch die Institutionen der nördlichen Hemisphäre wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

8. Veröffentlichung und Geltungszeitraum dieser Übergangsbestimmungen

Die vorliegenden Normen werden auf der Website der Kongregation für das Katholische Bildungswesen (www.educatio.va) promulgiert und später in gedruckter Form verteilt werden. Sie treten sofort in Kraft und gelten bis zum Ende des laufenden akademischen Jahres, und ersetzen dabei die Note dieses Dikasteriums vom 12. März 2020.

B. Richtlinien für das nächste Akademische Jahr

Um die gegenwäliige epidemiologische Notlage zu überwinden, werden die kirchlichen Universitäten und Fakultäten im Hinblick auf das nächste akademische Jahr die Studienprogramme mit allen notwendigen Indikationen und Modalitäten vorbereiten, um die Didaktik auf die gewöhnliche Art und Weise zu beginnen, mit dem System der in Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden gehalten Vorlesungen, entsprechend den Normen der Apost. Konst. Veritatis gaudium.

Diese Entscheidung entspricht dem Bewusstsein, dass den kirchlichen akademischen Institutionen die Aufgabe anvertraut ist, ein Ort des Dialogs und der Gemeinschaft zu sein; bewusst, dass es hierum "bei der mission der kirchlichen Studiengänge" (VG, Einleitung, 4 c) geht. Daraus entspringt die Notwendigkeit, dass Lehre, Didaktik und Forschung in einem Umfeld reifen, in dem Studierende und Lehrende im Sinne von Relationalität, Gemeinschaft und Teilen handeln.

Dies ist die Weise, um sich als eine echte Gemeinschaft des Studiums, der Forschung und der Ausbildung zu fühlen und eine solche zu sein, welche darauf hinarbeitet, die Studierenden in den verschiedenen Disziplinen auf ein hohes Qualifikationsniveau hin zu bilden und sie angemessen darauf vorzubereiten, ihre Aufgaben "in Übereinstimmung mit den Prinzipien der evangelisierenden Sendung der Kirche" (VG, Ali. 11 § 1) zu erfüllen.

Der Femunterricht stellt daher keine Alternative zu dieser Methodologie dar und kann nur mit vorheriger Genehmigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen teilweise und für besondere Situationen eingesetzt werden (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Apost. Konst. VeritaÜs gaudium, Ali. 33 § 2).

Diese Kongregation wird Sorge tragen, für den Fall ihrer tatsächlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit etwaige weitere Bestimmungen mitzuteilen, die im Zusammenhang mit einem Anhalten der Krisensituation aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Effekte notwendig werden könnten.

Wir stehen für weitere Klarstellungen zur Verfügung, und wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und versichern Sie, vereint im Gebet, unserer ausdrücklichen Hochachtung Ihrer im Herrn ... (Unterzeichner siehe unten)

Bestimmungen im kommenden akademischen Jahr vom 15. Juni 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%20VG%20anno%20prossimo%20DE.pdf)

Bestimmungen für die Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium im kommenden akademischen Jahr

An die Großkanzler
An die Rektoren, Präsidenten und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten
An die Moderatoren und Direktoren der anderen kirchlichen Institutionen für Hochschulbildung
und, zur Kenntnisnahme,
An die Rektoren der Katholischen Universitäten Und an dic Vorsitzenden der Bischofskonferenzen.

Vor allen anderen Überlegungen möchte die Kongregation für das Katholische Bildungswesen allen akademischen Verantwortlichen, allen Dozenten, dem Verwaltungs- und Dienstpersonal herzlich danken, die mit großer Hingabe und Kompetenz den Studierenden helfen, ihre kirchlichen Studien, oft unter schwierigen Umständen, gewissenhaft fortzusetzen.

In den Übergangsbestimmungen für die Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium in der sozio-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand durch COVID-19 hervorgerufen wurde, die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 6. Mai 2020 erlassen wurden, konnte man lesen: "Um die gegenwärtige epidemiologische Notlage zu überwinden, werden die kirchlichen Universitäten und Fakultäten im Hinblick auf das nächste akademische Jahr die Studienprogramme mit allen notwendigen Indikationen und Modalitäten vorbereiten, um die Didaktik auf die gewöhnliche Art und Weise zu beginnen, mit dem System der in Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden gehaltenen Vorlesungen, entsprechend den Normen der Apost. Konst. Veritatis gaudium. [ ... ] Der Fernunterricht stellt daher keine Alternative zu dieser Methodologie dar und kann nur mit vorheriger Genehmigung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen teilweise und für besondere Situationen eingesetzt werden (vgl. Ausfühmngsbestimmungen zur Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 33 §2). Diese Kongregation wird Sorge tragen, für den Fall ihrer tatsächlichen Notwendigkeit und Dringlichkeit etwaige weitere Bestimmungen mitzuteilen, die im Zusammenhang mit einem Anhalten der Krisensituation aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie vemrsachten Effekte notwendig werden könnten" (B. Richtlinien für das nächste Akademische Jahr).

Unter Belücksichtigung der globalen sozio-sanitären Entwicklung und um für die rechte Anwendung der Apost. Konst. Veritatis gaudium zu sorgen (vgl. Art. 10), erlässt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen fur das kommende akademische Jahr die folgenden Bestimmungen.

1. In Kontinuität mit den oben genannten Übergangsbestimmungen wird bekräftigt, dass die kirchlichen Universitäten und Fakultäten während des nächsten akademischen Jahres aufgerufen sind, die regelmäßige Durchfühmng der akademischen Tätigkeit zu gewährleisten. Dies erfordert eine unvermeidliche Vorbereitung und Planung aller damit verbundenen Aktivitäten.

2. Was die Didaktik betrifft, so wird darum ersucht, dass die kirchlichen Universitäten und Fakultäten während des nächsten akademischen Jahres in Übereinstimmung mit den Ordinationes zur Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium, Art. 32 und 33 § 2, dafür Sorge tragen, dass sie in erster Linie und vorzugsweise auf gewöhnliche Weise durchgeführt wird, mit dem üblichen Programm von Vorlesungen, Übungen und Seminaren, die in Anwesenheit von Studierenden und Lehrenden gemäß dem akademischen Kalender und den jeweils festgelegten Zeitplänen abgehalten werden. Der Lehrbetrieb in Anwesenheit von Studierenden und Dozenten sowie jede andere akademische Tätigkeit, die innerhalb der universitären Einrichtungen stattfindet, muss in Übereinstimmung mit den Hinweisen und Vorschriften der zuständigen lokalen Regierungs- und Gesundheitsbehörden zum Schutz von Mensch und Lebenswelt organisieli werden.

3. Unter Berücksichtigung dessen, was bereits in den Übergangsbestimmungen festgelegt wurde, d.h. dass das Fernstudium, obwohl es nicht als Altemative zum Präsenzunterricht betrachtet wird, "teilweise und für besondere Situationen eingesetzt werden kann", "in Bezug auf die Notlage, die durch die anhaltenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie hervorgerufen wird", können die kirchlichen Fakultäten und Universitäten im nächsten akademischen Jahr den Einsatz des Fernstudiums und die Verfahren zur Online-Diskussion der Doktorats- und Lizentiatsarbeiten und zur Ablegung der Online-Prüfungen zugunsten all jener beibehalten, die aus nachgewiesenen Gründen nicht auf dem Universitätscampus anwesend sein können. Die Notsituation macht es in der Tat erforderlich, die Möglichkeit des Fernuntenichts und/oder gemischte Formen des Fernunterrichts und des Präsenzuntenichts vorzuhalten, unter anderem aufgrund der bereits festgestellten Verzögerungen bei der Ausstellung von Visa, die das Eneichen des Universitätscampus verhindern, der Bestimmungen zur räumlichen Entfernung in den Unterrichtsräumen und den akademischen Einrichtungen, der Quarantäneauflagen usw.

4. Es wird Aufgabe der einzelnen Institutionen sein, die konkrete Art und Weise, in der die Kurse unterrichtet werden, zu überprüfen und festzulegen, wobei die Kursteilnehmer angemessen und vorab zu informieren sind. Dies geschehe unter Berücksichtigung der Autonomie der Universitäten und Fakultäten, des Subsidiaritätsprinzips und unter Anwendung der Kriterien der Flexibilität in einem wirklich außergewöhnlichen und dringenden Zustand, der Klarheit, um Zweideutigkeiten und Missverständnisse bei der Auslegung der Bestimmungen zu vermeiden, und der Gerechtigkeit, d.h. gleiche Bedingungen für alle Betroffenen.

5. Daher wird ein Teil der Ubergangsnormen (A. 1-7), die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 6. Mai 2020 erlassen wurden, für das nächste akademische Jahr verlängert.

6. Bis zum Ende des nächsten akademischen Jahres wird jede der kirchlichen Universitäten und Fakultäten die Kongregation fur das Katholische Bildungswesen durch den Großkanzler über die Durchführung und die Modalitäten der ausgeübten akademischen Tätigkeit sowie über die Anwendung der in diesen Normen angegebenen Bestimmungen informieren.

7. Die vorliegenden Bestimmungen werden auf der Website der Kongregation fur das Katholische Bildungswesen (www.educatio.va) verkündet und später in gedruckter Form veröffentlicht. Sie treten zu Beginn des nächsten akademischen Jahres in Kraft und haben Gültigkeit bis zu dessen Ende und ersetzen die Note dieses Dikasteriums vom 6. Mai 2020.

Wir stehen für weitere Klarstellungen zur Verfügung, und wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und versichern Sie, vereint im Gebet, unserer ausdrücklichen Hochachtung

Ihrer im Herrn

Rundschreiben Nr. 3 vom 8. Dezember 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/LC%203%20-%20tedesco.pdf)

zur rechten Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

An die Großkanzler,
die Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten (in kirchlicher wie staatlicher Trägerschaft), <br und zur Kenntnisnahme, <br an die Rektoren der Katholischen Universitäten <br und die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen

Das vorliegende Rundschreiben Nr. 3, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten gerichtet ist, soll im Anschluss an das Rundschreiben Nr. 2 (8. Dezember 2019) die Sorge des Heiligen Stuhls um die Förderung der kirchlichen Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen.

1. Sozio-sanitäre Situation infolge von COVID-19

Die sozio-sanitäre Situation, die durch den epidemiologischen Notstand von COVID-19 entstanden ist, hat einen signifikanten Einschnitt im Hochschulwesen und in akademischen Einrichtungen weltweit zur Folge. Vor jeder anderen Überlegung möchte die Kongregation für das Katholische Bildungswesen allen akademischen Autoritäten, Lehrern, Amtsträgern und dem Verwaltungs- und Dienstpersonal herzlich danken, die mit großem Engagement und Kompetenz den Studierenden helfen, ihre kirchlichen Studien ernsthaft fortzusetzen, oft unter schwierigen Umständen.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Verfügungen der staatlichen Behörden hat es diese Kongregation, angesichts der vielen eingegangenen Anfragen, fur nützlich erachtet, so weit wie möglich mehrmals zu intervenieren, um den Hochschuleinrichtungen zu helfen und sie zu ermutigen. Der erste Beitrag (vgl. Note vom 12. März 2020, die in der Mitteilung vom 7. April 2020 in Erinnerung gerufen wurde) befasste sich mit dem Thema der Modalitäten für die mit Telekommunikationsmitteln durchgeführten Prüfungen. In der Folge erließ sie am 6. Mai 2020 umfangreiche Übergangsbestimmungen fur die Anwendung der Apost. Konst. Veritatis gaudium in der durch die epidemiologische Notlage des COVID-19 entstandenen sozial-gesundheitlichen Situation zu folgenden Themenbereichen: Examina, Fernstudien, Dokumente und Einschreibungsverfahren, Großkanzler, kirchliche Fakultäten an nicht kirchlichen Universitäten, Sitzungsmodalitäten, Aktualisierung der Datenbank und schließlich, ein Thema von großer Bedeutung, die Hochschulpastoral.

Mit den Normen für die Anwendung der Apost. Konst. Veritatis gaudium für das nächste akademische Jahr, herausgegeben am 15. Juni 2020, hat die Kongregation, in Anbetracht der Entwicklung der sozio-sanitären Situation, die Übergangsnormen vom 6. Mai 2020 erweitert. Darin unterstreicht sie die Autonomie der Universitäten und Fakultäten sowie das Subsidiaritätsprinzip in der Anwendung flexibler Kriterien, in einer wirklich außergewöhnlichen und dringenden Situation, die Klarheit braucht und jede Zweideutigkeiten und Missverständnisse bei der Interpretation der Normen vermeiden muss und Gleichheit, d.h. gleiche Bedingungen für alle Beteiligten, garantiert. Alle diese Normen sind auf der Website der Kongregation fur das Kathqlische Bildungswesen (www.educatio.va. Rubrik Dokumente) und später in Papierform veröffentlicht worden.

Am 10. September dieses Jahres wurde ein Rundschreiben an Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen verschickt, um Familien, Lehrern und Führungskräften, Verwaltungsmitarbeitern und vor allem Schülern und Studierenden Nähe und Ermutigung auszudrücken, wobei man sich bewusst ist, dass Bildung eine außerordentliche Gelegenheit zur Wiederbelebung des sozialen und kulturellen Lebens aller Gesellschaften ist und die beste Investition in den Aufbau der Zukunft durch die Ausbildung der jüngeren Generationen darstellt.

In dieser Zeit, in der wir "alle schwach und orientierungslos, aber zugleich wichtig und notwendig sind, denn alle sind wir dazu aufgerufen, gemeinsam zu rudern, alle müssen wir uns gegenseitig beistehen" (Papst Franziskus, Außerordentliche Gebetsstunde unter dem Vorsitz des Heiligen Vaters, 27. März 2020), bekräftigt die Kongregation für das Katholische Bildungswesen ihre volle Verfügbarkeit und Unterstützung, um die Menschen und Institutionen, die in der Welt der Hochschulbildung tätig sind, bestmöglich zu begleiten.

2. Instruktion über die Fernstudien an kirchlichen Universitäten und Fakultäten

Die sozio-sanitäre Situation macht den Fernunterricht an Universitäten und kirchlichen Fakultäten notwendig, wobei gleichzeitig seine Grenzen deutlich werden. Es geht nicht nur um technologische Innovation, sondern um ein Element, das in der Lage ist, die akademische Kultur zu verändern, die im Dienste der ganzheitlichen Bildung der Menschen stehen muss.

Aus diesem Grund hat der Heilige Stuhl schon lange vor der gegenwärtigen Gesundheitskrise sein Interesse an dieser Art der Lehre zum Ausdruck gebracht. In dieser Hinsicht hatte die Kongregation für das Katholische Bildungswesen den höheren Instituten für Religionswissenschaften bereits ad experimentum die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte Fächer in Form von Fernunterricht zu vermitteln, unter der Bedingung, dass bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die gemeinschaftliche und wissenschaftliche Ausbildung erfüllt werden.

Ein Schritt nach vorn wurde mit der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium (8. Dezember 2017) von Papst Franziskus getan. Er führt wichtige Aspekte zu einigen Fragen bezüglich der Modalität des Fernunterrichts ein. Sie besteht daher auf der "dringenden Notwendigkeit einer Vernetzung der verschiedenen Institutionen" (VG, Proemium, 4 d). Er betont, dass "die Universitäten der primäre Sitz der wissenschaftlichen Forschung zur Förderung des Wissens und der Gesellschaft sind und eine entscheidende Rolle in der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung spielen, insbesondere in einer Zeit wie der unseren, die von schnellen, konstanten und spürbaren Veränderungen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie geprägt ist" (VG, Proemium, 5). Er mahnt, in den verschiedenen kirchlichen Fakultäten "neuere Lehr- und Erziehungsmethoden angemessen anzuwenden, um das persönliche Engagement der Studierenden und ihre aktive Teilnahme am Studium besser zu fördern" (VG, Art. 37, § 2). Er ermutigt die kirchlichen Fakultäten, "computer- und audio-visuelle technische Hilfsmittel etc. zur Verfügung zu stellen, die der Lehre und Forschung dienen" (VG, Art. 56, § 1). Er lädt die kirchlichen Fakultäten, sowohl aus derselben Region als auch aus einem größeren Gebiet, ein, miteinander zusammenzuarbeiten, "um das zu entwickeln, was gewöhnlich 'Interdisziplinarität' genannt wird und was immer notwendiger erscheint; und ebenso, um die sogenannte 'Komplementarität' zwischen den verschiedenen Fakultäten zu entwickeln; und, im allgemeinen, um das Eindringen der christlichen Weisheit in die gesamte Kultur zu erreichen" (VG, Art. 66). Die Fakultäten und kirchlichen Universitäten haben nun die Möglichkeit, mit vorheriger Genehmigung dieses Dikasteriums Studienordnungen zu entwickeln, in denen "ein Teil der Lehrveranstaltungen in Form eines Fernstudiums durchgeführt werden kann" (VG, Ord., Art. 33, § 2).

In ihrem 1. Rundschreiben (8. Dezember 2018) hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die akademischen Autoritäten aller kirchlichen Fakultäten und Universitäten der Welt um ihre Meinung zu bestimmten Kriterien gebeten, die sie in Bezug auf die folgenden Punkte für entscheidend halten würden: Kriterien für den Zugang zum Studienprogramm; Platzierung im Rahmen des Qualifikationsrahmen des Heiligen Stuhls; Grade und andere Titel, die am Ende des Programms vergeben werden; Prozentsatz der im Fernstudium erworbenen Credits; Kontakt mit dem Dozenten, mit dem "Tutor", mit den Studierenden, mit der akademischen Leitung; notwendige Präsenzveranstaltungen und Verteilung des Fernunterrichts über die verschiedenen Lehr- und Lernformen (Vorlesungen, Seminare, Kolloquien usw.); Prüfungen; Lehrmittel: Informationsplattform usw.; Verweis auf AVEPRO zur Qualitätskontrolle aller Programme; Gemeinsame Grade/Studienprogramme von Hochschuleinrichtungen; Gebühren; andere Beobachtungen.

Diese Instruktion, die das Ergebnis dieser umfassenden Konsultation aufgreift und in Kürze veröffentlicht wird, wird Richtlinien und Normen für die Anwendung der Fernunterrichtsmethode in den Fakultäten und kirchlichen Universitäten enthalten und so für deren Fortschritt und Entwicklung sorgen.

3. AVEPRO im gegenwärtigen Kontext

Der Gesundheitsnotstand hat die Agentur dazu veranlasst, ihre Praxis und Richtlinien sowohl in Bezug auf die interne Organisation als auch in Bezug auf die Bewertungen kirchlicher akademischer Institutionen zu aktualisieren. Die Begründung hinter den Entscheidungen betrifft die "Dienstleistung", die die Agentur zu erbringen hat. AVEPROs Arbeitsmethode folgt keinen "metrischen" Belohnungs- und Bestrafungsmechanismen, sondern unterstützt die Fakultäten bei der Förderung einer Qualitätskultur. Daraus folgt, dass Evaluierungen in Absprache mit den Institutionen und entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen organisiert werden. Die Agentur hat sich mit Kriterien und Instrumenten ausgestattet, um sowohl Präsenz- als auch Fernvisiten durchzufuhren, vorzugsweise in "gemischter" Form, d.h. mit mindestens einem Mitglied der Kommission in Anwesenheit.

Diese Flexibilität ist AVEPRO inhärent und wird in den 2019 veröffentlichten Richtlinien zur Qualitätsbewertung und -forderung wiederholt erwähnt. Neben den Neuerungen, die durch Vorschriften und die Teilnahme an internationalen Netzwerken vorgegeben sind, sind die Richtlinien auch das Ergebnis der Lehren und Erfahrungen, die nach den ersten Jahren der Arbeit gewonnen wurden.

Bei ihrer Ausarbeitung und Formulierung wurden zwei Ebenen angesprochen: zum einen die wachsende Notwendigkeit, die prozessorientierte Dimension der Qualitätssicherung hervorzuheben und sicherzustellen, dass die Ausübung der Qualitätspflege zu einer ständigen Aktivität im Hochschulsystem des Heiligen Stuhls wird; auf der anderen Seite der von vielen Institutionen geäußerte Wunsch, die Qualität so weit wie möglich mit der strategischen Planung zu verknüpfen.

Es scheint angebracht zu betonen, dass der Hauptzweck dieser Richtlinien darin besteht, eine gemeinsame und einheitliche Orientierung für alle kirchlichen akademischen Institutionen zu gewährleisten, die im europäischen und weltweiten Kontext präsent sind, wobei gleichzeitig ein solches Maß an Allgemeingültigkeit gewahrt wird, dass die Vielfalt und die Besonderheiten der einzelnen Institutionen in ihren spezifischen Kontexten respektiert werden. AVEPRO war nämlich nach der Veröffentlichung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium und der entsprechenden Verordnungen aufgerufen, in Übereinstimmung mit der universalen Berufung der Kirche in einer internationalen Dimension zu arbeiten, und zwar nicht nur im europäischen Kontext, sondern weltweit. Entscheidend für diese Entwicklung wird die Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Bischofskonferenzen sein, um Mission und Dienst zum Nutzen der gesamten akademischen Gemeinschaft und der Universalkirche zu teilen.

4. Globales Abkommen über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen

Die rasche Internationalisierung der Hochschulbildung wird sich fortsetzen: Laut UNESCO studieren heute mehr als 5,3 Millionen Studierende im Ausland.

Bereits auf der Internationalen Konferenz der Ministerinnen und Minister für Hochschulbildung in Asien und im Pazifikraum, die 2011 von der UNESCO in Tokio organisiert wurde, begannen die Diskussionen über die Möglichkeit, Durchführbarkeit und Chancen eines globalen Übereinkommens über die weltweite Anerkennung von Studien und akademischen Graden. Das Projekt wurde dann unter internationalen Experten evaluiert und fand Unterstützung. Man bestand jedoch darauf, dass das globale Übereinkommen sich nicht mit regionalen Übereinkommen überschneiden und die Umsetzung der bereits erzielten guten Ergebnisse, insbesondere im Fall des Lissabonner Übereinkommens, nicht verhindern sollte.

Die Hauptidee - die in besonderer Weise von den Delegierten aus Afrika, Asien, den arabischen Ländern und anderen Experten, einschließlich des Heiligen Stuhls, der für die Ausarbeitung eines ersten Textentwurfs direkt von der UNESCO verantwortlich war, geteilt wurde - sollte sich, was die technischen Aspekte betraf, auf die regionalen Konventionen stützen und sich auf diese konzentrieren. Die Globale Konvention behandelt die Grundwerte und Prinzipien der Hochschulbildung, die das Gemeinwohl fördert und herausragendes Mittel zur Förderung des persönlichen Wachstums der Menschen ist. Sie trägt zur Entwicklung der Nationen und der Gerechtigkeit und des Friedens unter den Völkern bei. Gleichzeitig muss auf eine gerechtere Verteilung der damit verbundenen Bildungsressourcen geachtet werden.

Der ausgearbeitete und unter den Staaten beratene Text wurde zwei internationalen Staatenkonferenzen der UNESCO in den Jahren 2018 und 2019 vorgelegt. Nach weiteren Diskussionen auf der UNESCO-Generalkonferenz am 25. November 2019 in Paris das Globale Übereinkommen über die Anerkennung von Hochschulqualifikationen verabschiedet. Der Heilige Stuhl beteiligte sich aktiv an all diesen Konferenzen und schaffte es, den universellen und "Dach"-charakter der Globalen Konvention über anderen regionalen Konventionen zu erhalten, selbst gegen Versuche, ihren Anwendungsbereich zu beschneiden. Nun sind die Mitgliedsstaaten der UNESCO und der Heilige Stuhl eingeladen, mit der Ratifizierung fortzufahren. Da die Globale Konvention für ihre Gültigkeit von mindestens zwanzig Staaten ratifiziert werden muss, ist damit zu rechnen, dass bis zu ihrem Inkrafttreten noch einige Zeit vergehen wird.

Die positiven Auswirkungen der Globalen Konvention werden jedoch von Beginn der Verhandlungen an über den rechtlichen Bereich hinaus gesehen: eine Perspektive, die den globalen Anforderungen der Staaten und Hochschulsysteme offener gegenübersteht, eine wachsende Wertschätzung für das Engagement des Heiligen Stuhls als einzigen "globalen Akteur", einen erneuten Anstoß in fast allen Regionen der Welt, das Engagement für nationale und regionale Anerkennung zu fördern, zum Beispiel Bemühungen um eine Revision der regionalen Konvention der arabischen Staaten, die Unterzeichnung der revidierten Regionalkonvention fur Lateinamerika und die Karibik am 13. Juli 2019 (Konvention von Buenos Aires), weitere Ratifizierungen der Regionalkonvention für Afrika und ihr Inkrafttreten am 15. Dezember 2019 und nicht zuletzt die Schaffung des APNNIC (Asiatischpazifisches Netzwerk nationaler Informationszentren, zu dem das Internationale Zentrum für die Anerkennung des Heiligen Stuhls gehört) im September 2019.

Text in verschiedenen Sprachen: https:llen.unesco.org/themes/higher-education/recognitionqual ificati on si global -conventi on

5. Dissertationen

Das Doktorat, der akademische Grad, der zur Lehrtätigkeit an einer Fakultät berechtigt, setzt voraus, dass die Dissertation "wirksam zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt, unter der Leitung eines Dozenten oder einer Dozentin erstellt, öffentlich diskutiert, kollegial genehmigt und zumindest in ihrem Hauptteil veröffentlicht worden ist" (VG, Art. 49, § 1). Die Anfertigung der Dissertation sowie die Normen für ihre öffentliche Verteidigung und Ausgabe können unterschiedlich sein, immer unter Beachtung "der notwendigen Voraussetzungen" (VG, Ord., Art. 36, § 1), die in den Statuten der Fakultät festgelegt sind. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Wissenschaft erlaubt die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium, dass, wenn die Studienordnung dies vorsieht und die Bedingungen dafür festlegt, die Veröffentlichung der Dissertation nunmehr "in elektronischer Form" erfolgt, sofern ihre "ständige Zugänglichkeit gewährleistet ist" (VG, Ord., Art. 36, § 2).

Um dem "dringenden Bedürfnis nach einer 'Vernetzung' zwischen den verschiedenen Institutionen" (VG, Proemium, 4) zu entsprechen, wird empfohlen, eine Kopie der Dissertation an die Fakultäten zu schicken, zumindest an diejenigen in der eigenen Region, die sich mit den gleichen Wissenschaften befassen. In jedem Fall werden die akademischen Autoritäten aller kirchlichen Fakultäten daran erinnert, dass "ein gedrucktes Exemplar der veröffentlichten Dissertationen an die Kongregation fur das Katholische Bildungswesen geschickt werden muss" (VG, Ord., Art. 37).

6. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, möchte ihre volle Bereitschaft bekräftigen, die Annahme der neuen Apostolischen Konstitution bestmöglich zu unterstützen, um "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus in Evangelii gaudium dem ganzen Volk Gottes programmatisch vorgeschlagen hat. Wenn es fur die kirchlichen Institutionen in der ganzen Welt als nützlich erachtet wird, dass andere Themen in einem kommenden Rundschreiben behandelt werden, so schätzt das Dikasterium jede Anregung sowie die verschiedenen Überlegungen, die dazu angestellt werden können, sehr.

Die Großkanzler werden gebeten, dieses Rundschreiben, an dessen Autorität dadurch erinnert wird, dass "um dieser Konstitution die von der Kongregation fur das Katholische Bilduogswesen erlassenen Anwendungsnonnen" (VG, Art. 10) von den Rektoren und Dekanen beachtet werden müssen, es weiterzuleiten an diejenigen, die direkt (Lehrkräfte, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte und affiliierte Institutionen usw.) oder indirekt (Experten auf dem Gebiet usw.) betroffen sind und es so weit wie möglich bekannt zu machen.

Im Vertrauen auf Ihre volle Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten danken wir Ihnen fur Ihren wertvollen und qualifizierten Einsatz und wünschen Ihnen alles Gute.

Giuseppe Kardinal Versaldi

Präfekt
Angelo Vincenzo Zani
Titularbischof von Volturno

Sekretär