Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium: Unterschied zwischen den Versionen

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(Erklärung vom 12. März 202)
(Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Dezember 2019)
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== Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 2017 ==
  
 
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In der Gewissheit Ihrer wertvollen Zusammenarbeit bezüglich der Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, danken wir für Ihr wertvolles und qualifiziertes Engagement und verbleiben mit den besten Wünschen.
 
In der Gewissheit Ihrer wertvollen Zusammenarbeit bezüglich der Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, danken wir für Ihr wertvolles und qualifiziertes Engagement und verbleiben mit den besten Wünschen.
  
== Rundschreiben Nr. 2 vom [[8. Dezember]] [[2019]] ==
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== Rundschreiben Nr. 2 vom [[8. Dezember]] [[2019]] ==
 
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Lettera%20circolare%202%20DR.pdf)
 
(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Lettera%20circolare%202%20DR.pdf)
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=== Einleitend ===
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Das vorliegende Rundschreiben Nr. 2, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten gerichtet ist, soll im Anschluss an das Rundschreiben Nr. 1 (8. Dezember 2018) die Sorge des Heiligen Stuhls um die Förderung der kirchlichen Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen.
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=== 1. Kontinentale Konferenzen ===
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Vor zwei Jahren, am 8. Dezember 2017, hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die Universitäten und kirchlichen Fakultäten erlassen. In der Folge hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Dezember 2017). Um deren Rezeption zu erleichtern und eine immer bessere Zusalllmenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium vier kontinentale Treffen der Rektoren, Präsides und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten organisiert.
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Die Konferenz für Europa, die Vereinigten Staaten, Kanada und den Nahen Osten fand am 3. und 4. Mai 2018 in der Generalkurie der Gesellschaft Jesu in Rom statt. Neben den akademischen Autoritäten nahmen auch einige Berater der Kongregation teil, sowie die Verantwortlichen der Agentur des Heiligen Stuhls für die Bewertung und Förderung der Qualität der kirchlichen Universitäten und Fakultäten (AVEPRO). Eine Woche zuvor, am 27. April 2018, hatte der Heilige Vater die Instruktion über das "Studium des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses" (http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccatheduc/documentslrc _ con_ ccatheduc _ doc _20180428 _istruzione-diritto-canonico _it.html) approbiert, die von unserer Kongregation nach einem umfassenden Vorbereitungsprozess sowie nach Beratung mit dem Obersten Gericht der Apostolischen Signatur, die positiv ausfiel, am 29. April 2018 veröffentlicht wurde. Daher konzentrierte sich ein Teil der Diskussion unter den Teilnehmern der Tagung auch auf dieses Thema, das nicht nur die Fakultäten für Kirchenrecht, sondern auch die Theologischen Fakultäten (vgl. Instruktion, Art. 3-5.  7. 20-23. 37) sowie die Katholischen Universitäten (vgl. Instruktion, Art. 8. 20.37) betrifft.
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Die kontinentale Konferenz für Asien und Ozeanien, die am 11. Mai 2018 an der Universität Mariä Himmelfahrt in Bangkok (Thailand) stattfand, profitierte von der Hilfe und dem Fachwissen der Föderation der Asiatischen Bischofskonferenzen (FABC). Zusammen mit den akademischen Autoritäten der kirchlichen FakuItäten, die zum Treffen eingeladen waren, war es unter Ausnutzung eines weiteren Treffens, das vom Büro für theologische Anliegen des FABC organisielt wurde, möglich, andere Rektoren und Studienleiter der theologischen Seminare und Theologen des Kontinents zu einem fruchtbaren Gedankenaustausch zusammenzubringen.
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Das kontinentale Treffen fur Lateinamerika wurde in Zusammenarbeit mit dem Consejo Episcopal Latinoamericano ([[CELAM]]) und der Päpstlichen Universität Javeriana von Bogotá (Kolumbien) organisielt, wo es vom 6. bis 7. November 2018 stattfand. Die Präsides und Dekane wurden von ihren jeweiligen Rektoren begleitet. Die Mehrheit der kirchlichen Fakultäten dieser Region sind in die Katholischen Universitäten eingefügt. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Rektoren einzuladen, da der Einfluss dieser Universitäten auf die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung fur ihre Entwicklung ist.
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Das kontinentale Treffen für [[Afrika]] fand am 29. und 30. November 2019 an der Katholischen Universität von Ostafrika (Nairobi) statt. Dieses Treffen war dadurch gekennzeichnet, dass neben den Präsides und Dekanen und auch mehrere Großkanzler anwesend waren, die wenige Tage zuvor an einem internationalen Symposium in Kigali (Ruanda) über [[Philosophie]] und [[Theologie]] der Bildung sowie über die Herausforderungen, denen sich die afrikanischen Universitäten bei der Staatsbürgerkunde gegenübersehen, teilgenommen hatten.
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Nach diesen vier Kontinentalkonferenzen zur Vorstellung von [[Veritatis gaudium]] möchten wir den akademischen Autoritäten für ihre aktive Teilnahme und für die Qualität des Austauschs, der die gegenseitige Bereicherung gefördert hat, herzlich danken. So wird das Kriterium, das [[Papst Franziskus]] in Veritatis gaudium betont hat in die Praxis umgesetzt, nämlich "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischen all den verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern. Dabei sollen auch die geeigneten Synergien mit den akademischen Einrichtungen der verschiedenen Länder und den Studienzentren verschiedener kultureller und religiöser Traditionen entschieden gefördert werden. Gleichzeitig sollen Forschungseinrichtungen ins Leben gerufen werden, die sich auf das Studium der epochalen Probleme, welehe die Menschheit heute bedrücken, spezialisieren und geeignete, realistische Lösungsvorschläge machen" (VG, Proemium, 4, d).
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=== 2. Regionale Konventionen ===
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Diese kontinentalen Treffen spiegeln die regionalen Konventionen wider, die seit 1974 unter der Schirmherrschaft der UNESCO zugunsten der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und akademischen Studien ausgearbeitet und inzwischen aktualisiert wurden: für Lateinamerika und die Karibik (1974/2019); für die Mittelmeerländer (1976); für die arabischen Staaten (1978); für Europa (1979/1997 - es sei darauf hingewiesen, dass die Region "Europa" der UNESCO nicht nur die europäischen Länder gemäß der Definition des Europarates, sondern auch die Länder der so genannten westlichen Sphäre der Welt, einschließlich der Vereinigten Staaten, Kanadas, Australiens, Neuseelands und Israels, umfasst; für Afrika (198112014) und fÜr Asien und den Pazifik (1983/2011).
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Derzeit haben mehr als 130 Länder eines oder mehrere dieser Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert, obwohl bisher nur das Europäische Übereinkommen und in gewissem Umfang auch das sich rasch entwickelnde Asien-Pazifik-Übereinkommen voll funktionsfähig sind. Das aktualisierte Übereinkommen für Afrika hat gerade die notwendigen Ratifizierungen für das Inkrafttreten am 15. Dezember 2019 erreicht, und für das aktualisierte Übereinkommen für Lateinamerika fehlen nur wenige Ratifizierungen.
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Der Heilige Stuhl hat über die zweite Sektion des Staatssekretariats die entsprechenden Urkunden für vier der sechs Regionen unterzeichnet, ratifiziert und hinterlegt: Übereinkommen von Mexiko-Stadt (1974), Übereinkommen von Lissabon (1997), Übereinkommen von Bangkok (1983) 1 Übereinkommen von Tokio (2011) und Übereinkommen von Arusha (1981) 1 Übereinkommen von Addis Abeba (2014). Er hat das kürzlich aktualisierte Übereinkommen von Buenos Aires (2019) unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.
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Der Hauptgedanke aller vom Heiligen Stuhl ratifizierten Konventionen ist, dass Studien und akademische Grade, die in einem Beitrittsland durchgeführt bzw. verliehen werden, in anderen Ländern anerkannt werden sollen, es sei denn, dass wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen Studien in verschiedenen Ländern festgestellt werden. Jede Konvention verlangt auch von allen Mitgliedern, verbindliche Informationen über alle akademischen Einrichtungen im Land, über ihr Hochschulsystem und über die Praxis der Anerkennung zu liefern. Zu diesem Zweck müssen die Länder ein bestimmtes Büro oder eine Einrichtung, das so genannte nationale Informationszentrum, einrichten oder beauftragen, die entsprechenden Agenden zu verwalten. Für den Heiligen Stuhl wird diese Aufgabe vom Internationalen Zentrum für Anerkennung (ICR) innerhalb unserer Kongregation wahrgenommen, das auch Teil der entsprechenden Netzwerke ist: das ENIC-NARIC (Europäisches Netzwerk der nationalen Informationszentren für akademische Mobilität und Anerkennung), das alle entsprechenden nationalen Büros der Länder, die der Lissabon-Konvention beigetreten sind, miteinander verbindet, und das APNNIC (Asiatisch-pazifisches Netzwerk der nationalen Informationszentren), das dasselbe für den asiatisch-pazifischen Raum tut.
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Am 25. November 2019 verabschiedete die Generalkonferenz der UNESCO den Text der ersten globalen Konvention zur Harmonisierung der interregionalen Anerkennung. Nachdem die Ratifizierung des Textes durch 20 Länder erreicht ist, wird es einen Monat danach in Kraft treten. Der Heilige Stuhl, der derzeit das einzige Völkerrechtssubjekt ist, das den vier großen Konventionen, die den Kontinentalregionen der UNESCO entsprechen, beigetreten ist, war Mitglied des Redaktionskomitees und hat intensiv an der Formulierung des Textes für die globale Konvention mitgewirkt.
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=== 3. Qualitätssicherung und AVEPRO ===
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Angesichts der Bestimmungen der regionalen und globalen Anerkennungsübereinkommen kommt der Rolle und der, Zentralität der Qualitätssicherung im Kontext der Hochschulsysteme eine immer größere Bedeutung zu. Die Kongregation betont auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen von Veritatis gaudium (OrdVG) und des Rundschreibens Nr. 1 vom 8. Dezember 2018, dass die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens bei den kirchlichen akademischen Institutionen liegt, und lädt sie daher ein, sich mit der Agentur (www.avepro.va) in Verbindung zu setzen, um den Zeitpunkt und die Modalitäten der Bewertung festzulegen und zu vereinbaren.
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Der Aufruf von Papst Franziskus zur "Vernetzung" ist im breiteren Kontext des gesamten Hochschulsystems des Heiligen Stuhls zu sehen. Die Kongregation unterstützt und ermahnt die Institutionen zur Vernetzung, auch zur engen Zusammenarbeit mit der Agentur AVEPRO. Dies mit besonderem Bezug auf zwei Bereiche: Förderung und Evaluierung der Qualität. Was den zweiten Aspekt anbelangt, so muss ein Teil der Tätigkeiten des akademischen Personals (insbesondere der Leitung, der Lehrer, der Studenten, aber auch der Generalsekretäre, der Verwalter und des technisch-administrativen Personals) der Schaffung einer Qualitätskultur gewidmet werden. Konkret und beispielhaft sollte der Dienst als "Experte" für die Evaluationen von AVEPRO als integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit betrachtet und als ein Moment des Fortschritts und des Dienstes zugunsten der gesamten kirchlichen Gemeinschaft erlebt werden.
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=== 4. Datenbank ===
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Um der Verpflichtung der Regionalkonventionen der UNESCO, denen der Heilige Stuhl beigetreten ist, nachzukommen, die notwendigen maßgeblichen Informationen über sein Bildungssystem und alle in diesem System anerkannten akademischen Einrichtungen durch eine ständig aktualisierte Website öffentlich zugänglich zu machen, wurde am 28. Januar 2014 die Website der Kongregation für das Katholische Hochschulwesen der Katholischen Kirche (Higher Education of the Catholic Church) www.educatio.va aktiviert. Es enthält in italienischer und englischer Sprache neben grundlegenden und aktuellen Informationen über die Aktivitäten der Katholischen Kirche im Hochschulwesen auch ein Archiv ihrer wichtigsten Dokumente. Die Seite stellt den Qualifikationsrahmen (Qualifieations Framework) für das Hochschulwesen der katholischen Kirche vor, ein gemeinsames oder zumindest ähnliches Instrument in allen Teilen der Welt, das durch international vereinbarte Sprache und Begriffe hilft, die Hochschulsysteme verschiedener Länder zu verstehen und zu vergleichen, um die Anerkennung von Qualifikationen, Abschlüssen und Studienzeiten in verschiedenen Bildungssystemen zu erleichtern.
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Darüber hinaus enthält diese Seite eine Suchmaschine zur Identifizierung aller akademischen Institute, die "nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren, mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen" (VG, Art. 2). Diese Suchmaschine ist mit der Datenbank der Kongregation verbunden, die Informationen über die oben genannten Institutionen sammelt.
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In dieser Hinsicht ist es vielleicht besser zu verstehen, in welchem Sinne Veritatis gaudium unter der Aufsicht des Rektors (vgl. VG, Ord., 16, 6°) die Dekane bittet, "mindestens einmal im Jahr die Daten der in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorhandenen Institution in elektronischer Form zu aktualisieren" (Ord., Art. 17, 6°). Konkret handelt es sich bei den angeforderten Daten um die persönlichen Daten der Institution und der Lehrer, die wichtigsten Programme, die innerhalb des kirchlichen akademischen Systems angeboten werden, sowie die entsprechenden Spezialisierungen usw. Jede Institution ist für die Eingabe ihrer eigenen Daten und der Daten von verbundenen Institutionen verantwortlich. Vor ihrer endgültigen Einfügung und Veröffentlichung auf der Webseite werden diese Daten von der Kongregation geprüft und genehmigt, die immer verftigbar bleibt, um den Institutionen technische Hilfe zu bieten. Die auf der Website veröffentlichten Daten sind allgemeiner Natur. Andere vertrauliche Daten liegen im alleinigen Diskretionsbereich der Kongregation.
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Es wird beobachtet, dass die häufigsten Probleme bei der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und Studienzeiten durch einen Mangel an authentischen und zugänglichen Informationen verursacht werden. Daher ist es wichtig, die erforderlichen Daten regelmäßig und exakt einzugeben.
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Die Aufgabe, die Datenbank auf dem neuesten Stand zu halten, ist nicht nur eine formale Aufgabe, die den Anforderungen der Transparenz entspricht, sondern vor allem ein wirksames Instrument, um die Vielfalt und Vielgestaltigkeit kirchlicher akademischer Einrichtungen sowie deren Bildungsangebot aufzuzeigen. Daher kann es zu diesem Zweck von Studenten und Lehrern aus der ganzen Welt bei der Wahl der Studienorte oder der Zusammenarbeit konsultiert werden.
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=== 5. Statuten und Studienordnungen ===
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Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1) hatten die kirchlichen Fakultäten in aller Welt die Aufgabe, ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihr Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30) nach den Normen von Veritatis gaudium zu überarbeiten. Diese Revision ist ein konkretes Zeichen für die Vitalität der kirchlichen Institutionen, um auf die heutigen Herausforderungen zu reagieren.
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Für die Fakultäten, die ihre Statuten sowie ihre Studienordnungen noch nicht vorgelegt haben, sei daran erinnert, dass die Apostolische Konstitution bereits vorsieht, dass "die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, wenn es notwendig sein wird, mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen können" (VG, Art. 92). Fakultäten, die diese Erlaubnis nicht erhalten und keine Statuten und Studienordnungen vorgelegt haben, müssen sich bewusst sein, dass die Folge eine zukünftige Suspendierung der akademischen Rechte sein könnte. Daher werden sie aufgefordert, dieser Verpflichtung so schnell wie möglich nachzukommen.
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=== 6. Eventuelle weitere Vorschläge ===
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Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, die in Kürze ihre Vollversammlung (17. - 20. Februar 2020) abhalten wird, möchte ihre volle Bereitschaft bekräftigen, die Annahme der neuen Apostolischen Konstitution bestmöglich zu unterstützen, um "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus in Evangelii gaudium dem ganzen Volk Gottes programmatisch vorgeschlagen hat. Wenn es für die kirchlichen Institutionen in der ganzen Welt als nützlich erachtet wird, dass andere Themen in einem kommenden Rundschreiben behandelt werden, so schätzt das Dikasterium jede Anregung sowie die verschiedenen Überlegungen, die dazu angestellt werden können, sehr.
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Die Großkanzler werden gebeten, dieses Rundschreiben, an dessen Autorität dadurch erinnert wird, dass "um dieser Konstitution die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassenen Anwendungsnormen" (VG, Art. 10) von den Präsides und Dekanen beachtet werden müssen, es weiterzuleiten an diejenigen, die direkt (Lehrkräfte, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte und affiliierte Institutionen usw.) oder indirekt (Experten auf dem Gebiet usw.) betroffen sind und es so weit wie möglich bekannt zu machen.
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Im Vertrauen aufIhre volle Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten danken wir Ihnen für Ihren wertvollen und qualifizierten Einsatz und wünschen Ihnen alles Gute.
  
 
== Erklärung vom 12. März 2020 ==
 
== Erklärung vom 12. März 2020 ==

Version vom 11. Februar 2021, 16:19 Uhr

Zur Anwendung der Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium

Kongregation für das Katholische Bildungswesen (für die Studieneinrichtungen)
im Pontifikat von Papst

Franziskus
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember 2017

Rundschreiben Nr. 1 vom 8. Dezember 2018

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/circolare%20tedesco.pdf)

Einleitend

Vor einem Jahr hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die kirchlichen Fakultäten und Universitäten erlassen. Daraufhin hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ordinationes zu ihrer richtigen Anwendung (27. Dezember 2017) erlassen. Um ihre Aufnahme zu vereinfachen, und um eine immer bessere Zusammenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium in verschiedenen Kontinenten Begegnungen mit den Rektoren und Dekanen kirchlicher Fakultäten und Universitäten organisiert, nämlich in Rom (3.-4. Mai 2018), Bangkak (11. Mai 2018) und Bogota (6.-7. November 2018). Eine weitere Konferenz ist für 2019 in Nairobi geplant.

Dieses Rundschreiben, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane kirchlicher Fakultäten gerichtet ist, möchte die Sorge des Heiligen Stuhls für die Förderung kirchlicher Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen, insbesondere indem auf einige praktische Fragen geantwortet wird, die zwischenzeitlich von unterschiedlichen Einrichtungen an dieses Dikasterium herangetragen wurden.

1. Das Amt des Großkanzlers

Im Hinblick auf Ihr bedeutendes und unverzichtbares Amt, das schon in Sapientia christiana vorgesehen war und wie es sich in Veritatis gaudium wiederfindet, ergänzt die neue Konstitution, dass der Großkanzler:

a. jedes Jahr vom Rektor oder Präses "einen Bericht über die wirtschaftliche Situation der Universität oder der Fakultät" (VG, Ord., Art. 46, § 2) erhält;

b. dem Quinquennalbericht, den er an die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zu übermitteln hat und in dem er über die akademische, moralische und wirtschaftliche Verfasstheit der Fakultät oder Universität berichtet, auch seine "persönliche Stellungnahme" (VG, Ord., Art. 9, 7 °) hinzufügt;

c. dafür Sorge zu tragen hat, dass die jährliche Aktualisierung der elektronischen Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen durchgeführt wird (vgl. VG, Ord., Artt. 16, 6°; 17,6°).

2. Statuten und Studienordnung

Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1), müssen alle kirchlichen Fakultäten ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihre Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30), gemäß der neuen Apostolischen Konstitution, überarbeiten. Um die Verfahrensweise zu beschleunigen ist es sinnvoll, dass:

a. die neuen Statuten entsprechend der im Anhang I des Art. 7 der Ordinationes ("Normen für die Abfassung der Statuten einer Universität oder Fakultät") angeführten Reihenfolge vorgelegt werden und parallel hierzu die Statuten dargestellt werden, die derzeit in Kraft sind, wobei die eingefügten Änderungen graphisch (Fettdruck, Durchstreichung, etc.) hervorgehoben werden sollen;

b. die Studienordnungen, die eventuell als ein eigenes Kapitel in die Statuten integriert sein können, entsprechend der Reihenfolge des Anhang I zu Art. 7 der Ordinationes zu präsentieren sind.

3. Andere Titel

Die neue Konstitution sieht vor, dass neben den akademischen Graden, die in der Autorität des Heiligen Stuhls verliehen werden, eine Fakultät auch "andere Titel verleihen kann" (VG, Ord., Art. 41) und zwar unter Beachtung der Einheit des Höheren Bildungssystems des Heiligen Stuhls (vgl. Qualifications framework- www.educatio.va).

a. Deshalb "ist es notwendig: 1. dass die Kongregation für das Katholische Bildungswesen zur Verleihung des jeweiligen Titels das "Nihil obstat" erteilt hat; 2. dass die entsprechende Studienordnung dieNaturdes Titels festlegt und zudem ausdrücklich angibt, dass es sich nicht um einen akademischen Grad handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird; 3. dass das Zeugnis erklärt, dass es sich nicht um einen Titel handelt, der in der Autorität des Hl. Stuhls verliehen wird" (VG, Ord., Art. 41);

b. bevor das Nihil obstat erteilt wird, prüft unsere Kongregation neben der Vorlage einer Studienordnung gemäß der im Anhang I der Ordinationes genannten Kriterien, folgende Aspekte: die Kohärenz mit dem berufsbezogenen/fachlichen Profil sowie der besonderen/charismatischen Prägung der Fakultät (vgl. VG, Art. 3, § 1); die Notwendigkeit und die Nützlichkeit einer solchen akademischen Ausbildung, die "in enger Gemeinschaft mit dem Leitungsamt der Kirche den ihrer Natur entsprechenden wirksamen Beitrag in der Zusammenarbeit mit den Ortskirchen und mit der Weltkirche beim gesamten Werk der Glaubensverkündigung erbringen" (VG, Art. 3, § 3) muss; die gesetzliche Grundlage sowie die Darlegung eventueller regionaler Praxis; die Benennung der verantwortlichen Autoritäten, der menschlichen Ressourcen (Anzahl, spezifische Kompetenzen in der Materie, etc.), die notwendigen materiellen Ressourcen sowie auf welche Weise die Überprüfung der Qualität gesichert wird.

4. Kirchliche Fakultäten innerhalb nichtkirchlicher Universitäten

Die kirchlichen Fakultäten an nichtkirchlichen Universitäten, die akademische Grade mit kanonischer sowie staatlicher Geltung verleihen, "müssen die Vorschriften dieser Konstitution einhalten, sowie die bilateralen und multilateralen Verträge beachten, die zwischen dem Heiligen Stuhl und den verschiedenen Staaten oder mit diesen Universitäten selbst geschlossen worden sind" (VG, Art. 8). Im Hinblick auf diese Fakultäten:

a. sind in den Ländern, in denen es schon ein von unserer Kongregation erlassenes "Dekret zur rechten Anpassung und Anwendung der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana" gibt, die Bischofskonferenzen gebeten, uns Vorschläge zur Revision des genannten Dekretes bis 8. Dezember 2019 vorzulegen, unbeschadet aller anderen Verfügungen, die dieses Dikasterium bereits getroffen hat;

b. erfolgt in dem Fall, dass Statuten und/oder Studienordnungen donec aliter provideatur approbiert worden sind, die Revision der Statuten und/oder der Studienordnung nach Erlass des neuen Akkomodationsdekrets;

c. wird, wenn jedoch die Statuten und/oder die Studienordnung lediglich ad tempus determinatum approbiert worden sind, und die Revision bis 8. Dezember 2019 erfolgt, eine Approbation ad experimentum erteilt, bis dass das neue Akkomodationsdekret erlassen wird;

d. ist es auch möglich, "mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum zu verfügen" (VG, art. 92); dem diesbezüglichen Antrag ist eine Begründung beizufügen;

e. hat in den Ländern, in denen ein solches Dekret bislang nicht vorhanden ist, die Bischofskonferenz die Möglichkeit, bis 8. Dezember 2019 einen diesbezüglichen Antrag zu stellen; unbeschadet des Rechtes dieser Kongregation ex officio Normen zur rechten Anwendung dieser Konstitution zu erlassen (vgl. VG, Art. 10).

5. Instruktion "Die Studien des Kirchenrechts im Licht der Reform des Eheprozesses" (29. April 2018)

Im Lichte der beiden Motuproprio Mitis ludex Dominus lesus und Mitis et misericors lesus über die Reform der Prozesse der Ehenichtigkeitserklärung, hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen am 29. April 2018 in ihrer Zuständigkeit für die akademischen Eimichtungen, nach Approbation durch Papst Franziskus, eine neue Instruktion erlassen: "Die Studien des Kirchemechts im Licht der Reform des Eheprozesses". Sie will eine differenzierte, in erster Linie akademische Ausbildung derjenigen fördern, die in irgendeiner Weise gerufen sind, an den Kirchengerichten zu wirken, oder an der Ehe- und Familienberatung beteiligt sind, wofür es ebenfalls eine angemessene Ausbildung im kanonischen Recht braucht. Aus den unterschiedlichen Verfügungen, die von dieser Instruktion getroffen werden, wollen wir unterstreichen, dass:

a. für die Fakultäten des kanonischen Rechts und der ihnen gleichgestellten Institutionen, "unter Beibehaltung der schon bestehenden Normen für die aggregierten und inkorporierten Institute, ein aggregiertes Institut mindestens drei festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben muss; ein inkorporiertes Institut muss mindestens vier festangestellte Dozenten mit dem akademischen Grad eines Doktors des kanonischen Rechts haben. Die Kanonistische Fakultät sowie ein Institut ad instar Facultatis müssen mindestens fünf festangestellte Dozenten haben" (Art. 2).

b. "Um sicherzustellen, dass die Studierenden des ersten Studienabschnitts einer Theologischen Fakultät und eines affiliierten Theologischen Instituts eine ausreichende Kenntnis des Kanonischen Rechts haben, wird eine Mindeststudiendauer des Kirchemechts von drei Semestern (mindestens 9 ECTS) festgesetzt, wobei ein Semester dem Eherecht und Prozessrecht (mindestens 3 ECTS) zu widmen ist. Mit den entsprechenden Anpassungen sollten die gleichen Kriterien auf das nicht-affiliierte Theologische Institut an einem Priesterseminar, das keine akademischen Grade verleiht, angewandt werden" (Art. 21, §1).

c. "In dieser Perspektive haben die Theologische Fakultät, das affiliierte Theologische Institut und das nicht-affiliierte Theologische Institut ihre eigene Studienordnung zu erneuern" (Art. 21,§2).

6. AVEPRO

Die Agentur des Heiligen Stuhls zur Bewertung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO) ist am 19. September 2007 durch Chirograph Papst Benedikts XVI. errichtet worden. Es handelt sich um eine Eimichtung, die mit dem Heiligen Stuhl gemäß Artt. 186 und 190-191 der Apostolischen Konstitution Pastorbonus verbunden ist und öffentliche kanonische sowie vatikanische Rechtspersönlichkeit besitzt (vgl. Statut, Art. 1, §4). Entsprechend diesem Statut fördert sie die Qualität von Forschung und Lehre (vgl. Art. 1, §2) kirchlicher Eimichtungen (vgl. Art. 1, § 3). Sie bewertet auch das Erreichen adäquater internationaler Standards. Obwohl sie ihren rechtlichen Sitz im Staat der Vatikanstadt hat (vgl. Art. 1, § 5), genießt sie Autonomie, insbesondere was die Kongregation betrifft (vgl. Art. 2). Neben ihrem Präsidenten, ihrem Direktor und dem Verwaltungspersonal, hat die Agentur einen Verwaltungsrat sowie einen wissenschaftlichen Beirat, deren Mitglieder, die aus den verschiedenen Gegenden der Welt kommen, alle vom Heiligen Vater ernannt sind.

a. Nunmehr unterliegen weltweit alle kirchlichen Fakultäten und Universitäten" in der Regel der Bewertung durch die Agentur des Heiligen Stuhls zur Beurteilung und Förderung der Qualität kirchlicher Universitäten und Fakultäten (AVEPRO)" (VG, Ord., Art. 1, § 2). Zu diesem Zweck sind die kirchlichen Institutionen eingeladen, eine operative Einheit einzusetzen, um den Evaluierungsprozess in Gang zu setzen. Nicht zuletzt haben sie sich mit A VEPRO in Kontakt zu setzen (www.avepro.va).

b. Damit die akademischen Autoritäten nicht unnötigerweise überlastet werden und von ihrer Aufgabe zu lehren, zu forschen und die Studierenden zu begleiten abgehalten werden, sieht die neue Konstitution vor, dass die erforderliche Berichterstattung durch den Großkanzler lediglich alle fünf Jahre erfolgt (vgl. VG, Ord., Art 9, 7 °). Die Dokumentation (oder ein Teil von ihr), die zur Vorbereitung auf den Bericht für die Selbstevaluierung und/oder den Strategie Plan, welche in Übereinstimmung mit den Leitlinien von AVEPRO - deren Besuche grundsätzlich im fünfjährigen Abstand erfolgen-, zu erstellen sind, können eine Hilfe für die Erstellung des Quinquennalberichts sein.

7. Diploma Supplement

Die neue Konstitution sieht vor, in "den Ländern, in denen es die vom Hl. Stuhl ratifizierten internationalen Vereinbarungen verlangen, sowie in den Einrichtungen, in denen es die akademischen Autoritäten für nützlich erachten, den authentischen Dokumenten über die akademischen Grade auch ein Dokument beizufügen, das weitere Informationen über den absolvierten Studienverlauf enthält (z.B. ein Diplama Supplement)" (VG, Ord., Art. 39). Das überarbeitete Model für das Diplama Supplement, das vom Pariser Gipfel angenommen wurde (24.- 25. Mai 2018), wird demnächst von der UNESCO für die folgenden Regionalkonventionen, die auch der Heilige Stuhl unterzeichnet hat, approbiert werden: mit unmittelbarer Wirkung für die europäische Regionalkonvention und der Konvention für Asien und den Pazifik, sowie später für die überarbeitete Konvention für Lateinamerika und Karibik sowie jene für Afrika. Bezüglich der konkreten Form, die das Diplama Supplement haben muss, wird die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, nachdem die definitive Genehmigung seitens der UNESCO vorliegt, Angaben machen, um die Einheit und Vergleichbarkeit innerhalb des Höheren Studiensystems des Heiligen Stuhls zu gewährleisten. In der Zwischenzeit sind die multilateralen Verpflichtungen zu beachten, wonach das Diplama Supplement in folgender Weise auszustellen ist:

a. automatisch, d.h. ohne expliziten Antrag des Studierenden, zusammen mit dem Zeugnis über den Abschluss des ersten, zweiten oder dritten Studienabschnitts;

b. neben der Abfassung in der Landessprache, in der die Hochschuleinrichtung liegt, bedarf es auch einer Übersetzung in eine andere international verstandene Sprache (in der Regel englisch, französisch oder spanisch);

c. ohne Kosten für den Studierenden.

8. Flüchtlinge, Vertriebene und Flüchtlingen gleich gestellte Personen

Unter den Pflichten, die sich von den Regionalkonventionen der UNESCO herleiten, die für den Heiligen Stuhl verbindlich sind, ist eine Bestimmung über die Anerkennung von Studien und akademischen Titeln von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleichgestellten Personen. Deshalb:

a. verlangt die neue Konstitution, dass die Fakultäten "in ihren Statuten auch Verfahren zur Untersuchung der Anträge von Flüchtlingen, Vertriebenen und Flüchtlingen gleich gestellten Personen, die nicht über die regulär erforderliche Dokumentation verfügen, vorsehen" (VG, Art. 32, § 3);

b. wird, da die spezifischen Elemente (zu beachtende Prozeduren, Fristen und Kosten, umfangreichere Informationspflicht gegenüber potentiellen Antragstellern und betroffenen Institutionen, Einführung des sogenannten background document und Spezifizierung des diesbezüglichen Verfahrens, Formates und rechtlichen Wertes) über das hinausgehen, was der oben genannte Artikel festlegt, diese Kongregation Leitlinien entwickeln sowie Bestimmungen erlassen, die weltweit anzuwenden sind.

9. Fernstudien

Die Hochschulen müssen sich dem Phänomen der Entwicklung von Fernstudien, die es in unterschiedlichen Formen gibt, stellen. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Vorschlägen, die derzeit vielfach informell sind und daher das Erreichen einer internationalen Vereinbarung zu diesem Thema bisher nicht erlaubt hat. Zum Beispiel hat die UNESCO zu diesem Thema keine Orientierungshilfen erlassen, die klar, von allen geteilt und akzeptiert wären. In der Auseinandersetzung mit diesem Phänomen wollen einige kirchliche Fakultäten unterschiedliche Formen von Fernstudien vorschlagen. In der Vergangenheit hat jedoch unser Dikasterium Fernstudien nicht für kirchliche Fakultäten, sondern lediglich ad experimentum für einige Hochschulen für religiöse Studien autorisiert. Eine wichtige Erneuerung ist mit der Promulgation von Veritatis gaudium erfolgt, deren Ausführungsbestimmungen festlegen, dass "ein Teil der Lehrveranstaltungen auch als Fernstudium vorgesehen werden kann, wenn die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen approbierte Studienordnung dies vorsieht und darüber hinaus hierfür die Voraussetzungen bestimmt, insbesondere was die Prüfungsmodalitäten betrifft" (VG, Ord., Art. 33, § 2). Um die erhaltenen Vorschläge korrekt bewerten zu können, will unser Dikasterium möglichst objektive Kriterien festlegen, um eine Perspektive der Zusammenarbeit und nicht der Konkurrenz zu wahren, denn es besteht "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischenallden verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern" (VG, Proemium, 4, d). Deshalb möchten wir die akademischen Autoritäten um ihre Stellungnahme, wenn möglich bis 31. März 2019 auf dem Postweg oderperEmail (vati2182@cec.va), zu einigen Kriterien bitten, welche im Hinblick auf folgende Aspekte entscheidend sind:

a. Zugangsvoraussetzungen zum Studienprogramm;

b. Verankerung im Höheren Studiensystem des Heiligen Stuhls;

c. Grade und andere Titel, die im Hinblick auf das Studienprogramm erlassen werden;

d. Anteil der Kreditpunkte, die in Fernstudien erreicht werden kann Gedes Semester/jedes Jahr/jeder Studienzyklus);

e. die Beziehung zum Dozenten, zum "Tutor", zu den Studierenden, zur akademischen Leitung;

f. die notwendigen Präsenzstudien sowie die Einteilung der Fernstudien entsprechend der unterschiedlichen Formen von Lehre und des Erlernens (Vorlesungen, Seminare, Kolloquien, usw.);

g. die Prüfungsmodalitäten und Formen von Kontrolle und Aufsicht;

h. Lehrmittel: IT-Plattform, etc.

i. der Bezug aufA VEPRO zur Bewertung der Qualität aller Studienprogramme;

j. der Fall von gemeinsamen Graden/Programmen;

k. Gebühren;

l. andere Beobachtungen.

10. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen möchte ihre volle Bereitschaft betonen, die bessere Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution für "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus programmatisch dem ganzen Volk Gottes in Evangelii gaudiumvorgeschlagen hat. Falls es daher für die weltweiten kirchlichen Hochschuleinrichtungen als nützlich erachtet wird, dass andere Argumente in einem weiteren Rundschreiben behandelt werden, schätzt dieses Dikasterium jeden weiteren Vorschlag sowie weiterführende Reflexionen über das, was behandelt werden soll.

Wir danken den Rektoren kirchlicher Universitäten sowie den Dekanen und Präsides jeder Fakultät für ihre aktive Teilnahme an den kontinentalen Begegnungen, welche die Präsentation von Veritatis gaudium zum Thema hatten.

Die Empfänger dieses Rundschreibens, dessen Verbindlichkeit durch die Tatsache in Erinnerung gerufen wird, dass zur "ordnungsgemäßen Durchführung dieser Konstitution die Verordnungen zu beachten sind, die die Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlässt" (VG, Art. 10), sind gebeten, es an die Personen weiterzuleiten, die es direkt betrifft (Lehrkörper, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte sowie affiliierte Institute, usw.).

In der Gewissheit Ihrer wertvollen Zusammenarbeit bezüglich der Aufnahme der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten, danken wir für Ihr wertvolles und qualifiziertes Engagement und verbleiben mit den besten Wünschen.

Rundschreiben Nr. 2 vom 8. Dezember 2019

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Lettera%20circolare%202%20DR.pdf)

Einleitend

Das vorliegende Rundschreiben Nr. 2, das an alle Großkanzler, Rektoren und Dekane der kirchlichen Fakultäten gerichtet ist, soll im Anschluss an das Rundschreiben Nr. 1 (8. Dezember 2018) die Sorge des Heiligen Stuhls um die Förderung der kirchlichen Studien zum Ausdruck bringen und in die Tat umsetzen.

1. Kontinentale Konferenzen

Vor zwei Jahren, am 8. Dezember 2017, hat der Heilige Vater die Apostolische Konstitution Veritatis gaudium über die Universitäten und kirchlichen Fakultäten erlassen. In der Folge hat die Kongregation für das Katholische Bildungswesen die Ausführungsbestimmungen erlassen (27. Dezember 2017). Um deren Rezeption zu erleichtern und eine immer bessere Zusalllmenarbeit zu fördern, hat unser Dikasterium vier kontinentale Treffen der Rektoren, Präsides und Dekane der kirchlichen Universitäten und Fakultäten organisiert.

Die Konferenz für Europa, die Vereinigten Staaten, Kanada und den Nahen Osten fand am 3. und 4. Mai 2018 in der Generalkurie der Gesellschaft Jesu in Rom statt. Neben den akademischen Autoritäten nahmen auch einige Berater der Kongregation teil, sowie die Verantwortlichen der Agentur des Heiligen Stuhls für die Bewertung und Förderung der Qualität der kirchlichen Universitäten und Fakultäten (AVEPRO). Eine Woche zuvor, am 27. April 2018, hatte der Heilige Vater die Instruktion über das "Studium des Kirchenrechts im Lichte der Reform des Eheprozesses" (http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccatheduc/documentslrc _ con_ ccatheduc _ doc _20180428 _istruzione-diritto-canonico _it.html) approbiert, die von unserer Kongregation nach einem umfassenden Vorbereitungsprozess sowie nach Beratung mit dem Obersten Gericht der Apostolischen Signatur, die positiv ausfiel, am 29. April 2018 veröffentlicht wurde. Daher konzentrierte sich ein Teil der Diskussion unter den Teilnehmern der Tagung auch auf dieses Thema, das nicht nur die Fakultäten für Kirchenrecht, sondern auch die Theologischen Fakultäten (vgl. Instruktion, Art. 3-5. 7. 20-23. 37) sowie die Katholischen Universitäten (vgl. Instruktion, Art. 8. 20.37) betrifft.

Die kontinentale Konferenz für Asien und Ozeanien, die am 11. Mai 2018 an der Universität Mariä Himmelfahrt in Bangkok (Thailand) stattfand, profitierte von der Hilfe und dem Fachwissen der Föderation der Asiatischen Bischofskonferenzen (FABC). Zusammen mit den akademischen Autoritäten der kirchlichen FakuItäten, die zum Treffen eingeladen waren, war es unter Ausnutzung eines weiteren Treffens, das vom Büro für theologische Anliegen des FABC organisielt wurde, möglich, andere Rektoren und Studienleiter der theologischen Seminare und Theologen des Kontinents zu einem fruchtbaren Gedankenaustausch zusammenzubringen.

Das kontinentale Treffen fur Lateinamerika wurde in Zusammenarbeit mit dem Consejo Episcopal Latinoamericano (CELAM) und der Päpstlichen Universität Javeriana von Bogotá (Kolumbien) organisielt, wo es vom 6. bis 7. November 2018 stattfand. Die Präsides und Dekane wurden von ihren jeweiligen Rektoren begleitet. Die Mehrheit der kirchlichen Fakultäten dieser Region sind in die Katholischen Universitäten eingefügt. Daher wurde es als angemessen erachtet, die Rektoren einzuladen, da der Einfluss dieser Universitäten auf die Gesellschaft von entscheidender Bedeutung fur ihre Entwicklung ist.

Das kontinentale Treffen für Afrika fand am 29. und 30. November 2019 an der Katholischen Universität von Ostafrika (Nairobi) statt. Dieses Treffen war dadurch gekennzeichnet, dass neben den Präsides und Dekanen und auch mehrere Großkanzler anwesend waren, die wenige Tage zuvor an einem internationalen Symposium in Kigali (Ruanda) über Philosophie und Theologie der Bildung sowie über die Herausforderungen, denen sich die afrikanischen Universitäten bei der Staatsbürgerkunde gegenübersehen, teilgenommen hatten.

Nach diesen vier Kontinentalkonferenzen zur Vorstellung von Veritatis gaudium möchten wir den akademischen Autoritäten für ihre aktive Teilnahme und für die Qualität des Austauschs, der die gegenseitige Bereicherung gefördert hat, herzlich danken. So wird das Kriterium, das Papst Franziskus in Veritatis gaudium betont hat in die Praxis umgesetzt, nämlich "die Notwendigkeit, ein "Netzwerk" zwischen all den verschiedenen Einrichtungen zu bilden, die auf der ganzen Welt die kirchlichen Studien pflegen und fördern. Dabei sollen auch die geeigneten Synergien mit den akademischen Einrichtungen der verschiedenen Länder und den Studienzentren verschiedener kultureller und religiöser Traditionen entschieden gefördert werden. Gleichzeitig sollen Forschungseinrichtungen ins Leben gerufen werden, die sich auf das Studium der epochalen Probleme, welehe die Menschheit heute bedrücken, spezialisieren und geeignete, realistische Lösungsvorschläge machen" (VG, Proemium, 4, d).

2. Regionale Konventionen

Diese kontinentalen Treffen spiegeln die regionalen Konventionen wider, die seit 1974 unter der Schirmherrschaft der UNESCO zugunsten der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und akademischen Studien ausgearbeitet und inzwischen aktualisiert wurden: für Lateinamerika und die Karibik (1974/2019); für die Mittelmeerländer (1976); für die arabischen Staaten (1978); für Europa (1979/1997 - es sei darauf hingewiesen, dass die Region "Europa" der UNESCO nicht nur die europäischen Länder gemäß der Definition des Europarates, sondern auch die Länder der so genannten westlichen Sphäre der Welt, einschließlich der Vereinigten Staaten, Kanadas, Australiens, Neuseelands und Israels, umfasst; für Afrika (198112014) und fÜr Asien und den Pazifik (1983/2011).

Derzeit haben mehr als 130 Länder eines oder mehrere dieser Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert, obwohl bisher nur das Europäische Übereinkommen und in gewissem Umfang auch das sich rasch entwickelnde Asien-Pazifik-Übereinkommen voll funktionsfähig sind. Das aktualisierte Übereinkommen für Afrika hat gerade die notwendigen Ratifizierungen für das Inkrafttreten am 15. Dezember 2019 erreicht, und für das aktualisierte Übereinkommen für Lateinamerika fehlen nur wenige Ratifizierungen.

Der Heilige Stuhl hat über die zweite Sektion des Staatssekretariats die entsprechenden Urkunden für vier der sechs Regionen unterzeichnet, ratifiziert und hinterlegt: Übereinkommen von Mexiko-Stadt (1974), Übereinkommen von Lissabon (1997), Übereinkommen von Bangkok (1983) 1 Übereinkommen von Tokio (2011) und Übereinkommen von Arusha (1981) 1 Übereinkommen von Addis Abeba (2014). Er hat das kürzlich aktualisierte Übereinkommen von Buenos Aires (2019) unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert.

Der Hauptgedanke aller vom Heiligen Stuhl ratifizierten Konventionen ist, dass Studien und akademische Grade, die in einem Beitrittsland durchgeführt bzw. verliehen werden, in anderen Ländern anerkannt werden sollen, es sei denn, dass wesentliche Unterschiede zwischen ähnlichen Studien in verschiedenen Ländern festgestellt werden. Jede Konvention verlangt auch von allen Mitgliedern, verbindliche Informationen über alle akademischen Einrichtungen im Land, über ihr Hochschulsystem und über die Praxis der Anerkennung zu liefern. Zu diesem Zweck müssen die Länder ein bestimmtes Büro oder eine Einrichtung, das so genannte nationale Informationszentrum, einrichten oder beauftragen, die entsprechenden Agenden zu verwalten. Für den Heiligen Stuhl wird diese Aufgabe vom Internationalen Zentrum für Anerkennung (ICR) innerhalb unserer Kongregation wahrgenommen, das auch Teil der entsprechenden Netzwerke ist: das ENIC-NARIC (Europäisches Netzwerk der nationalen Informationszentren für akademische Mobilität und Anerkennung), das alle entsprechenden nationalen Büros der Länder, die der Lissabon-Konvention beigetreten sind, miteinander verbindet, und das APNNIC (Asiatisch-pazifisches Netzwerk der nationalen Informationszentren), das dasselbe für den asiatisch-pazifischen Raum tut.

Am 25. November 2019 verabschiedete die Generalkonferenz der UNESCO den Text der ersten globalen Konvention zur Harmonisierung der interregionalen Anerkennung. Nachdem die Ratifizierung des Textes durch 20 Länder erreicht ist, wird es einen Monat danach in Kraft treten. Der Heilige Stuhl, der derzeit das einzige Völkerrechtssubjekt ist, das den vier großen Konventionen, die den Kontinentalregionen der UNESCO entsprechen, beigetreten ist, war Mitglied des Redaktionskomitees und hat intensiv an der Formulierung des Textes für die globale Konvention mitgewirkt.

3. Qualitätssicherung und AVEPRO

Angesichts der Bestimmungen der regionalen und globalen Anerkennungsübereinkommen kommt der Rolle und der, Zentralität der Qualitätssicherung im Kontext der Hochschulsysteme eine immer größere Bedeutung zu. Die Kongregation betont auf der Grundlage der Ausführungsbestimmungen von Veritatis gaudium (OrdVG) und des Rundschreibens Nr. 1 vom 8. Dezember 2018, dass die Zuständigkeit für die Einleitung des Verfahrens bei den kirchlichen akademischen Institutionen liegt, und lädt sie daher ein, sich mit der Agentur (www.avepro.va) in Verbindung zu setzen, um den Zeitpunkt und die Modalitäten der Bewertung festzulegen und zu vereinbaren.

Der Aufruf von Papst Franziskus zur "Vernetzung" ist im breiteren Kontext des gesamten Hochschulsystems des Heiligen Stuhls zu sehen. Die Kongregation unterstützt und ermahnt die Institutionen zur Vernetzung, auch zur engen Zusammenarbeit mit der Agentur AVEPRO. Dies mit besonderem Bezug auf zwei Bereiche: Förderung und Evaluierung der Qualität. Was den zweiten Aspekt anbelangt, so muss ein Teil der Tätigkeiten des akademischen Personals (insbesondere der Leitung, der Lehrer, der Studenten, aber auch der Generalsekretäre, der Verwalter und des technisch-administrativen Personals) der Schaffung einer Qualitätskultur gewidmet werden. Konkret und beispielhaft sollte der Dienst als "Experte" für die Evaluationen von AVEPRO als integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit betrachtet und als ein Moment des Fortschritts und des Dienstes zugunsten der gesamten kirchlichen Gemeinschaft erlebt werden.

4. Datenbank

Um der Verpflichtung der Regionalkonventionen der UNESCO, denen der Heilige Stuhl beigetreten ist, nachzukommen, die notwendigen maßgeblichen Informationen über sein Bildungssystem und alle in diesem System anerkannten akademischen Einrichtungen durch eine ständig aktualisierte Website öffentlich zugänglich zu machen, wurde am 28. Januar 2014 die Website der Kongregation für das Katholische Hochschulwesen der Katholischen Kirche (Higher Education of the Catholic Church) www.educatio.va aktiviert. Es enthält in italienischer und englischer Sprache neben grundlegenden und aktuellen Informationen über die Aktivitäten der Katholischen Kirche im Hochschulwesen auch ein Archiv ihrer wichtigsten Dokumente. Die Seite stellt den Qualifikationsrahmen (Qualifieations Framework) für das Hochschulwesen der katholischen Kirche vor, ein gemeinsames oder zumindest ähnliches Instrument in allen Teilen der Welt, das durch international vereinbarte Sprache und Begriffe hilft, die Hochschulsysteme verschiedener Länder zu verstehen und zu vergleichen, um die Anerkennung von Qualifikationen, Abschlüssen und Studienzeiten in verschiedenen Bildungssystemen zu erleichtern.

Darüber hinaus enthält diese Seite eine Suchmaschine zur Identifizierung aller akademischen Institute, die "nach kanonischer Errichtung oder Approbation durch den Heiligen Stuhl die Glaubenswissenschaft und hiermit verbundene Wissenschaften betreiben und lehren, mit dem Recht, akademische Grade in der Autorität des Heiligen Stuhles zu verleihen" (VG, Art. 2). Diese Suchmaschine ist mit der Datenbank der Kongregation verbunden, die Informationen über die oben genannten Institutionen sammelt.

In dieser Hinsicht ist es vielleicht besser zu verstehen, in welchem Sinne Veritatis gaudium unter der Aufsicht des Rektors (vgl. VG, Ord., 16, 6°) die Dekane bittet, "mindestens einmal im Jahr die Daten der in der Datenbank der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vorhandenen Institution in elektronischer Form zu aktualisieren" (Ord., Art. 17, 6°). Konkret handelt es sich bei den angeforderten Daten um die persönlichen Daten der Institution und der Lehrer, die wichtigsten Programme, die innerhalb des kirchlichen akademischen Systems angeboten werden, sowie die entsprechenden Spezialisierungen usw. Jede Institution ist für die Eingabe ihrer eigenen Daten und der Daten von verbundenen Institutionen verantwortlich. Vor ihrer endgültigen Einfügung und Veröffentlichung auf der Webseite werden diese Daten von der Kongregation geprüft und genehmigt, die immer verftigbar bleibt, um den Institutionen technische Hilfe zu bieten. Die auf der Website veröffentlichten Daten sind allgemeiner Natur. Andere vertrauliche Daten liegen im alleinigen Diskretionsbereich der Kongregation.

Es wird beobachtet, dass die häufigsten Probleme bei der Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen und Studienzeiten durch einen Mangel an authentischen und zugänglichen Informationen verursacht werden. Daher ist es wichtig, die erforderlichen Daten regelmäßig und exakt einzugeben.

Die Aufgabe, die Datenbank auf dem neuesten Stand zu halten, ist nicht nur eine formale Aufgabe, die den Anforderungen der Transparenz entspricht, sondern vor allem ein wirksames Instrument, um die Vielfalt und Vielgestaltigkeit kirchlicher akademischer Einrichtungen sowie deren Bildungsangebot aufzuzeigen. Daher kann es zu diesem Zweck von Studenten und Lehrern aus der ganzen Welt bei der Wahl der Studienorte oder der Zusammenarbeit konsultiert werden.

5. Statuten und Studienordnungen

Bis zum 8. Dezember 2019 (vgl. VG, Art. 89, § 1) hatten die kirchlichen Fakultäten in aller Welt die Aufgabe, ihre Statuten (vgl. VG, Art. 7) und ihr Studienordnungen (vgl. VG, Ord., Art. 30) nach den Normen von Veritatis gaudium zu überarbeiten. Diese Revision ist ein konkretes Zeichen für die Vitalität der kirchlichen Institutionen, um auf die heutigen Herausforderungen zu reagieren.

Für die Fakultäten, die ihre Statuten sowie ihre Studienordnungen noch nicht vorgelegt haben, sei daran erinnert, dass die Apostolische Konstitution bereits vorsieht, dass "die Fakultäten, die in einem Rechtsverhältnis mit der staatlichen Autorität stehen, wenn es notwendig sein wird, mit der Erlaubnis der Kongregation für das Katholische Bildungswesen für die Überarbeitung der Statuten über einen längeren Zeitraum verfügen können" (VG, Art. 92). Fakultäten, die diese Erlaubnis nicht erhalten und keine Statuten und Studienordnungen vorgelegt haben, müssen sich bewusst sein, dass die Folge eine zukünftige Suspendierung der akademischen Rechte sein könnte. Daher werden sie aufgefordert, dieser Verpflichtung so schnell wie möglich nachzukommen.

6. Eventuelle weitere Vorschläge

Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen, die in Kürze ihre Vollversammlung (17. - 20. Februar 2020) abhalten wird, möchte ihre volle Bereitschaft bekräftigen, die Annahme der neuen Apostolischen Konstitution bestmöglich zu unterstützen, um "eine Neubelebung der kirchlichen Studien auf allen Ebenen zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit der neuen Phase der Sendung der Kirche, die durch das Zeugnis der Freude gekennzeichnet ist, die aus der Begegnung mit Jesus und der Verkündigung seines Evangeliums erwächst" (VG, Proemium, 1), die Papst Franziskus in Evangelii gaudium dem ganzen Volk Gottes programmatisch vorgeschlagen hat. Wenn es für die kirchlichen Institutionen in der ganzen Welt als nützlich erachtet wird, dass andere Themen in einem kommenden Rundschreiben behandelt werden, so schätzt das Dikasterium jede Anregung sowie die verschiedenen Überlegungen, die dazu angestellt werden können, sehr.

Die Großkanzler werden gebeten, dieses Rundschreiben, an dessen Autorität dadurch erinnert wird, dass "um dieser Konstitution die von der Kongregation für das Katholische Bildungswesen erlassenen Anwendungsnormen" (VG, Art. 10) von den Präsides und Dekanen beachtet werden müssen, es weiterzuleiten an diejenigen, die direkt (Lehrkräfte, Sekretariate, inkorporierte, aggregierte und affiliierte Institutionen usw.) oder indirekt (Experten auf dem Gebiet usw.) betroffen sind und es so weit wie möglich bekannt zu machen.

Im Vertrauen aufIhre volle Unterstützung bei der Umsetzung der neuen Apostolischen Konstitution Veritatis gaudium von Papst Franziskus über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten danken wir Ihnen für Ihren wertvollen und qualifizierten Einsatz und wünschen Ihnen alles Gute.

Erklärung vom 12. März 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Nota%20della%20Congregazione%2012%20marzo%202020%20DE.pdf)

Angesichts der gegenwärtigen Soziologie-sanitären Situation, die durch den epidemiologischen Notstand des Covid-19 und die entsprechenden Verfügungen der zivilen Behörden entstanden ist, hält es diese Kongregation für nützlich, die Aufmerksamkeit in besonderer Weise auf das Thema der Examens- und gleichwertigen Prüfungstermin zu lenken (Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 43), bei denen computergestützte Formen eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, dass die Examen oder gleichwertigen Prüfungen in öffentlicher Form abgelegt werden, und dass das Prüfungsprotokoll von den Prüfern ordnungsgemäß unterzeichnet wird (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Ord., Art. 34 §1).

Die kirchlichen Institutionen, die zu nicht-kirchlichen Universitäten gehören, müssen auch die bilateralen und multilateralen Abkommen respektieren, die der Heilige Stuhl mit den verschiedenen Nationen oder mit denselben Universitäten abgeschlossen hat (vgl. Apost. Konst. Veritatis gaudium, Art. 8).

Diese Erklärung git vom heutigen Tag an bis zum Ende des laufenden akademischen Jahres und folgt dem dafür festgelegten Kalender.

Rom, am Sitz der Kongregation, 12. März 2020

Übergangsbestimmungen vom 6. Mai 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%206%20maggio%202020%20DE.pdf)

Bestimmungen im kommenden akademischen Jahr vom 15. Juni 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/Norme%20transitorie%20VG%20anno%20prossimo%20DE.pdf)

Rundschreiben Nr. 3 vom 8. Dezember 2020

(Quelle: www.educatio.va/content/dam/cec/Documenti/LC%203%20-%20tedesco.pdf)


Giuseppe Kardinal Versaldi

Präfekt
Angelo Vincenzo Zani
Titularbischof von Volturno

Sekretär