Ingravescentem aetatem (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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(Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der [[DBK|Deutschen Bischofskonferenz]], Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 84-91, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, [[Paulinus Verlag]] Trier 1976; [[Imprimatur]] N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel) | (Quelle: [[Nachkonziliare Dokumentation]] – im Auftrag der [[DBK|Deutschen Bischofskonferenz]], Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 84-91, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, [[Paulinus Verlag]] Trier 1976; [[Imprimatur]] N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel) | ||
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Aktuelle Version vom 21. November 2020, 09:01 Uhr
Ingravescentem aetatem |
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von Papst
Paul VI.
21. November 1970
Für Kardinäle wird für wichtigere Ämter eine Altersgrenze festgelegt
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 84-91, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Das naturgegebene Verhältnis zwischen zunehmendem Alter und Eignung zu bestimmten wichtigeren Ämtern, wie dem des Diözesanbischofs und Pfarrers, ist vom Zweiten Vatikanischen Konzil im Dekret Christus Dominus behandelt worden.<ref>Vgl. Nr. 21 und 31: AAS 58,1966,683 und 690.</ref> Und Wir selbst haben zur Durchführung der Voten der Konzilsväter im Motu Proprio Ecclesiae Sanctae vom 6. August 1966 die Bischöfe und Pfarrer aufgefordert, auf ihr Amt mit Vollendung des 75. Lebensjahres zu verzichten. <ref>Vgl. Nr. 11 und 20 § 3: AAS 58, 1966, 763 und 768-769.</ref>
Von einer Altersgrenze ist auch in der Allgemeinen Geschäftsordnung der Römischen Kurie (Regolamento Generale della Curia Romana) gehandelt, die Wir am 22. Februar 1968 approbiert haben und herausgeben ließen, wo angeordnet ist, dass die höheren und niederen Beamten mit Vollendung des 70. Lebensjahres, die höheren Prälaten mit Beginn des 75. Lebensjahres aus ihrem Amt ausscheiden.<ref>Vgl. Art. 101 § 1: AAS 60, 1968, 161.</ref>
Nunmehr scheint Uns das Wohl der Kirche zu fordern, das vorgerückte Alter auch bezüglich des hohen Amtes der Kardinäle zu bedenken, dem Wir schon öfters Unsere besondere Sorge zugewendet haben. In der Tat ist der Kardinalat ein Amt, dessen Aufgaben in ganz besonderer Weise schwierig sind und viel Klugheit erfordern, und zwar wegen der einzigartigen Verbindung mit Unserem auf den Dienst an der ganzen Kirche bezogenen Amt wie auch wegen der äußerst großen Bedeutung, die diesem Amt bei Vakanz des Apostolischen Stuhls für die ganze Kirche zukommt.
Daher haben Wir nach langer und reiflicher Überlegung folgendes angeordnet, wobei Wir auch in Zukunft auf Rat und Bitten aller Kardinäle ohne Unterschied immer vertrauen:
I. Die Kardinäle, die den Behörden der Römischen Kurie (von denen in Art. 1 der Allgemeinen Geschäftsordnung der Römischen Kurie die Rede ist) oder den übrigen ständigen Einrichtungen des Apostolischen Stuhls oder der Vatikanstadt vorstehen, werden gebeten, mit Vollendung des 75. Lebensjahres dem Papst freiwillig den Rücktritt von ihrem Amt einzureichen. Der Papst wird nach Abwägung aller Umstände eines jeden Falles entscheiden, ob der Rücktritt sofort angenommen werden soll.
II. Mit Vollendung des 80. Lebensjahres
1) hören die Kardinäle auf, Mitglieder der Behörden der Römischen Kurie und der übrigen Einrichtungen zu sein, die in Art. I genannt sind;
2) verlieren sie das Recht, den Papst zu wählen, und damit auch das Recht, am Konklave teilzunehmen. Vollendet ein Kardinal das 80. Lebensjahr während eines Konklaves, so behält er für dieses Mal das Recht, den Papst zu wählen.
III. Was in Art. I und II Nr. 1 bestimmt ist, gilt auch dann, wenn der in Art. 2 § 5 der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae universae genannte Fünfjahreszeitraum <ref>Vgl. AAS 59, 1967, 891.</ref> noch nicht abgelaufen ist.
IV. Die Vorschrift von Art. II ist auch auf jene Kardinäle anzuwenden, die nach Vollendung des 80. Lebensjahres ausnahmsweise weiterhin einer Diözese vorstehen oder ohne Leitungsvollmacht bloß deren Titel führen.
V. Die Kardinäle bleiben aber nach Vollendung des 80. Lebensjahres Mitglieder des Kardinalskollegiums hinsichtlich aller übrigen Wirkungen und behalten alle übrigen mit dem Kardinalat gegebenen Rechte und Prärogativen, einschließlich des Rechts, an den allgemeinen und besonderen Versammlungen teilzunehmen, die bei Vakanz des Apostolischen Stuhls vor Beginn des Konklaves stattfinden.
VI. Wenn infolge außerordentlicher Umstände der Kardinalkämmerer der Heiligen Römischen Kirche und der Kardinalgroßpönitentiar bis zum 80. Lebensjahr in ihrem Amt sein sollten, gilt folgendes:
1) Im Fall, dass das 80. Lebensjahr zwar vor dem Tode des Papstes vollendet war, aber noch kein Nachfolger ernannt ist, oder im Fall, dass das 80. Lebensjahr nach dem Tode des Papstes, jedoch vor Beginn des Konklaves vollendet wird, bestellt das bei Vakanz des Apostolischen Stuhls rechtmäßig versammelte Kardinalskollegium durch Wahl den Nachfolger, der bis zur Wahl des neuen Papstes im Amt bleibt.
2) Im Fall, dass das 80. Lebensjahr während eines Konklaves vollendet wird, verlängert sich die Amtsdauer von Rechts wegen bis zur Wahl des .neuen Papstes.
VII. Nimmt der Dekan des Kardinalskollegiums am Konklave nicht teil, weil er das 80. Lebensjahr vollendet hat, übernimmt der Subdekan seine Funktionen, oder wenn auch dieser nicht teilnimmt, ein anderer von den ältesten Kardinälen gemäß den allgemeinen Präzedenzregeln.
VIII. Die gleiche Vorschrift wie in Art. VII ist gegebenenfalls auf die Aufgaben anzuwenden, die den drei an der Spitze der Rangklassen des Kardinalskollegiums stehenden Kardinälen im Konklave von Rechts wegen zukommen.
ÜBERGANGSNORM. Den derzeitigen Mitgliedern des Kardinalskollegiums, die das 80. Lebensjahr bei Inkrafttreten dieses Apostolischen Schreibens bereits vollendet haben, ist es gestattet, sofern sie das wünschen, weiterhin an den Voll- und ordentlichen Versammlungen der Behörden der Römischen Kurie mit Stimmrecht teilzunehmen.
Was Wir in diesem Apostolischen Schreiben angeordnet haben, tritt am 1. Januar 1971 in Kraft. Alles, was von Uns in diesem Motu Proprio bestimmt worden ist, soll dauernde Geltung haben, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auch derjenigen, die ganz besonderer Erwägung wert wären.
im achten Jahr Unseres Pontifikats
Anmerkungen
<references />