Romano pontifici eligendo: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 6. August 2019, 08:49 Uhr

Apostolische Konstitution
Romano pontifici eligendo

von Papst
Paul VI.
über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des römischen Papstes
1. Oktober 1975

(Offizieller lateinischer Text: AAS LXVII [1975] 605-645)

(Quelle: Apostolische Konstitution Romano pontifici eligendo Seiner Heiligkeit Papst Paul VI. über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des römischen Papstes, Typis Polyglottis Vaticanis o. J., 66 Seiten; Die 11. Anmerkung wurde aus der lateinischen Fassung nachgetragen; die 12. und 13. Anmerkung, erschien im Text nicht als eigentliche Anmerkung, sondern als Stern [*] wie in der lateinischen Fassung)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


PAULUS, BISCHOF

DIENER DER DIENER GOTTES

ZUR BLEIBENDEN ERINNERUNG

Einleitend

Die Wahl des Römischen Papstes, der als Nachfolger des heiligen Petrus auf dem Bischofsstuhl in Rom der Stellvertreter Christi auf Erden sowie das sichtbare Oberhaupt der ganzen Kirche ist, war immer Gegenstand besonderer Sorge und umsichtiger Maßnahmen, um die Rechtmäßigkeit der Wahl und die Freiheit der Wähler zu gewährleisten.

Die Päpste haben es im Laufe der Jahrhunderte als ihr Prärogativ wie auch ihr Recht und ihre Pflicht betrachtet, die Wahl des Nachfolgers in der bestmöglichen Weise festzulegen, indem sie sich den Bestrebungen entgegenstellten, die die Zusammensetzung des Wahlkollegiums und den Modus der Wahlausübung durch Veränderung der kirchlichen Einrichtungen ihrer ausschließlichen Entscheidung zu entziehen suchten. Diese Wahl hat jedoch, wenngleich sie die ursprünglichen Grundelemente jeder Bischofswahl beibehielt, eine stufenweise Entwicklung erfahren, die von dem steten Bemühen bestimmt war, ungehörige Einmischungen in sie zu verhindern und eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherzustellen.

In dieser geschichtlichen Entwicklung erlangten die drei höheren Grade des römischen Klerus, welche sich aus den Bischöfen, Priestern und Diakonen zusammensetzten, die Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche genannt wurden, eine maßgebliche Bedeutung. Diese ihre Vorrangstellung bei der Papstwahl wurde in dem berühmten Dekret »In nomine Domini« Nikolaus' II. auf der Römischen Synode von 1059 festgelegt.<ref> Vgl. Gratian, Decr. Dist. 23, Kap. 1.</ref> Alexander III. behielt auf dem Dritten Laterankonzil (1179) durch die Konstitution »Licet de evitanda« die Wahl endgültig dem Kardinalskollegium vor, das die Römische Kirche vertrat, unter Ausschluss jeder anderen Beteiligung.<ref> Vgl. Mansi, Conciliorum amplissima collectio, Bd. XXII, 217-218. </ref> Von da an bedeutete jede weitere Verfügung nichts anderes als die Anwendung oder Anpassung dieser grundlegenden Wahlordnung des Römischen Papstes.

Aus der Überlieferung der Römischen Kirche geht ferner hervor, dass das Kollegium, dem die Aufgabe der Papstwahl übertragen ist, eine Dauereinrichtung ist und eine solche Struktur erhalten hat, dass es im Falle einer Vakanz des Apostolischen Stuhles tatsächlich handlungsfähig ist. Auch heute kann die Notwendigkeit eines vorher aufgestellten und nicht allzu umfangreichen Wahlkollegiums nicht geleugnet werden, das leicht und schnell zusammengerufen werden kann, wie es in einigen für die Kirche und das Papsttum schwierigen Zeiten mitunter der Fall gewesen ist. Deshalb darf es keinesfalls geschehen, dass die Wähler des Papstes erst im Augenblick der Vakanz des Apostolischen Stuhles gewählt oder aufgestellt werden.

Aus diesem Grunde haben auch Unsere unmittelbaren Vorgänger die alte Wahlordnung in ihren grundlegenden Elementen beibehalten und ihre Durchführung sichergestellt. Gleichzeitig aber haben sie sich darum bemüht, sie den modernen Zeitverhältnissen anzupassen und zu vervollkommnen. Dies geschah zum Beispiel durch Pius XII., der immer mehr Vertreter aus den verschiedenen Kirchen der katholischen Welt und verschiedenen Nationen in das Kardinalskollegium berief, sowie durch Johannes XXIII., der die Zahl der Mitglieder des Kardinalskollegiums erhöhte und anordnete, dass alle zur bischöflichen Würde erhoben werden.<ref> Vgl. Apost. Schreiben Motu Proprio Cum gravissima: AAS 54 (1962), S. 256-258. </ref>

Auch Wir selbst haben diese Aufgabe schon in gewisser Weise durch einige Bestimmungen bezüglich des Heiligen Kardinalskollegiums in Angriff genommen, vor allem durch das Motu proprio Ingravescentem aetatem.<ref> Vgl. AAS 62 (1970), S. 810-813. </ref> Wir sind der Überzeugung, dass einige Richtlinien, die die Papstwahl betreffen, neu überarbeitet werden müssen, damit sie der heutigen Situation entsprechen und der Kirche zum Nutzen gereichen, wobei Wir jedoch das Prinzip bekräftigen, nach dem die Wahl des Römischen Papstes gemäß der alten Überlieferung in die Zuständigkeit der Römischen Kirche fällt, d.h. des Heiligen Kardinalskollegiums, welches diese dabei vertritt.

Daher haben Wir entsprechend dem Beispiel Unserer Vorgänger nach aufmerksamer Prüfung, reiflicher Überlegung und kraft Unserer Apostolischen Vollmacht beschlossen, die in dieser Konstitution enthaltenen Bestimmungen zu erlassen. Sie sollen nach Unserem Willen die Konstitution Vacantis apostolicae sedis ersetzen, die Pius XII. am 8. Dezember 1945<ref> Vgl. AAS 38 (1946), S. 65-99. </ref> veröffentlicht hat, sowie auch alle Verfügungen, die Johannes XXIII. durch das Motu proprio Summi pontificis electio vom 5. September 1962 gegeben hat.<ref> Vgl. AAS 54 (1962), S. 632-640. </ref>

ERSTER TEIL: DIE VAKANZ DES APOSTOLICHEN STUHLES

1. KAPITEL: DIE VOLLMACHTEN DES HEILIGEN KARDINALSKOLLEGIUMS WÄHREND DER VAKANZ DES ApOSTOLISCHEN STUHLES

1. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles liegt die Leitung der Kirche beim Heiligen Kardinalskollegium, aber nur für die ordentlichen Angelegenheiten und für jene Fragen, die keinen Aufschub erlauben, sowie für die Vorbereitung alles dessen, was für die Wahl des neuen Papstes erforderlich ist, wobei jedoch die Modalitäten und Grenzen zu beachten sind, die durch diese Unsere Konstitution festgesetzt werden.

2. Darum hat das Heilige Kollegium für diesen Zeitraum keinerlei Vollmacht oder Jurisdiktion bezüglich jener Fragen, deren Regelung zu Lebzeiten dem Papst zustand. Dies alles muss ausschließlich dem künftigen Papst vorbehalten bleiben. Deshalb erklären Wir jede Handlung für ungültig und nichtig, die das Kardinalskollegium in Ausübung der dem Papst zu seinen Lebzeiten zustehenden Vollmacht oder Jurisdiktion vornehmen zu müssen glaubte, - es sei denn, dass dies ausdrücklich in dieser Unserer Konstitution erlaubt wird.

3. Außerdem setzen Wir fest, dass das Heilige Kardinalskollegium in keiner Weise über die Rechte des Apostolischen Stuhles und der Römischen Kirche verfügen kann. Auch darf es von diesen Rechten weder direkt noch indirekt etwas preisgeben, selbst wenn es dabei um die Beilegung von Streitigkeiten geht oder um die Ahndung von Handlungen, die gegen dieses Recht nach dem Tode des Papstes begangen worden sind. Alle sollen für den Schutz dieser Rechte Sorge tragen.

4. Gleichermaßen dürfen während der Sedisvakanz die Gesetze, die von den Päpsten erlassen wurden, in keiner Weise korrigiert oder abgeändert werden; es darf ihnen auch nichts hinzugefügt noch von ihnen teilweise dispensiert werden. Dies gilt vor allem für jene, die die Regelung der Papstwahl betreffen. Was gegen diese Anordnung getan oder als Versuch hierzu unternommen werden sollte, erklären Wir kraft Unserer höchsten Autorität für ungültig und nichtig.

5. Falls Zweifel über den Sinn der Vorschriften auftreten, die in dieser Unserer Konstitution enthalten sind, oder über die Art und Weise ihrer Durchführung, so erklären und bestimmen Wir, dass dem Heiligen Kardinalskollegium die Vollmacht zusteht, darüber zu entscheiden. Daher erteilen Wir dem Heiligen Kardinalskollegium die Vollmacht, die unklaren oder strittigen Fragepunkte zu klären, und setzen fest, dass es bei den Beratungen über diese und andere ähnliche Fragen, mit Ausnahme des Aktes der Papstwahl selber, genügt, wenn die Mehrheit der versammelten Kardinäle zur gleichen Auffassung kommt.

6. Ebenso soll das Heilige Kardinalskollegium, wenn eine Angelegenheit vorliegen sollte, die nach Auffassung der Mehrzahl der versammelten Kardinäle nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann, mit Stimmenmehrheit seine Entscheidung treffen.

2. KAPITEL: DIE KARDINALSKONGREGATIONEN

7. Während der Sedisvakanz gibt es bis zum Eintritt in das Konklave eine zweifache Kardinalskongregation, an der nur die Kardinäle teilnehmen: eine Generalkongregation, d.h. des gesamten Heiligen Kollegiums, und eine Spezialkongregation. An den Generalkongregationen müssen sich alle Kardinäle beteiligen, die nicht rechtmäßig verhindert sind, sobald sie über die Vakanz des Apostolischen Stuhles unterrichtet wurden. Den Kardinälen, die das achtzigste Lebensjahr vollendet haben, ist die Teilnahme jedoch freigestellt.

Die Spezialkongregation besteht aus dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und aus drei Kardinälen, je einem aus jeder Ordnung, die durch Los aus all denen bestimmt werden, die entsprechend der Bestimmung Nr. 33 dieser Konstitution zur Papstwahl berechtigt sind. Das Amt dieser drei Kardinäle, die Assistenten heißen, erlischt am dritten Tag nach Eintritt in das Konklave. An ihre Stelle treten, stets durch Auslosung bestimmt, jeden dritten Tag drei andere Kardinäle. Im Konklave selbst werden die wichtigeren Angelegenheiten, wenn erforderlich, von der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle entschieden; die ordentlichen Angelegenheiten werden hingegen durchgehend von den Spezialkongregationen der Kardinäle behandelt. Während der Sedisvakanz tragen die Kardinäle in den General- und Spezialkongregationen den üblichen schwarzen filettierten Talar und die rote Schärpe.

8. In den Spezialkongregationen sollen nur Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung behandelt werden, die täglich oder von Zeit zu Zeit anfallen. Wenn aber schwerwiegendere Fragen auftreten sollten, die eine gründlichere Prüfung erfordern, so müssen diese der Generalkongregation unterbreitet werden. Außerdem kann das, was in einer Spezialkongregation entschieden, gelöst oder verweigert worden ist, nicht in einer anderen Spezialkongregation widerrufen, geändert oder gewährt werden; das Recht hierzu steht allein der Generalkongregation zu, und zwar durch Stimmenmehrheit.

9. Die Generalkongregationen der Kardinäle finden im Apostolischen Palast im Vatikan statt oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil der Kardinäle erfordern, an einem anderen geeigneteren Ort. Den Vorsitz führt der Dekan des Heiligen Kollegiums oder in dessen Abwesenheit der Subdekan. Falls einer von beiden oder beide wegen der Vollendung des achtzigsten Lebensjahres nicht in das Konklave eintreten, führt in der Versammlung der wahlberechtigten Kardinäle, die eventuell gemäß Nr. 7 dort stattfinden sollte, der nach der allgemeinen Rangordnung älteste Kardinal den Vorsitz.

10. In den Kardinalskongregationen werden die Stimmen bei wichtigeren Angelegenheiten nicht mündlich, sondern in geheimer Form abgegeben.

11. Die Generalkongregationen, die dem Eintritt in das Konklave vorausgehen und deshalb vorbereitende Kongregationen heißen, müssen täglich gehalten werden, und zwar von dem Tage an, den der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den drei rangersten Kardinälen aus jeder Ordnung festgesetzt hat; auch an den Tagen, an denen die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst stattfinden. Dies geschieht in der Absicht, dass der Kardinal-Camerlengo die Auffassung des Heiligen Kollegiums erkunden kann, indem er diesem mitteilt, was er für notwendig oder angemessen erachtet, um den einzelnen Kardinälen die Möglichkeit zu geben, ihre Ansicht bezüglich der auftauchenden Fragen darzulegen, in Zweifels fragen um Aufklärung zu bitten und Vorschläge zu machen.

12. Bei den ersten Generalkongregationen ist der erste Teil dieser Konstitution über die »Vakanz des Apostolischen Stuhles« vorzulesen; darauf legen alle anwesenden Kardinäle den Eid ab,,alle in der Konstitution enthaltenen Vorschriften zu beobachten und das Amtsgeheimnis zu wahren. Dieser Eid, der auch von den Kardinälen abzulegen ist, die später hinzukommen und diesen Kongregationen beiwohnen, soll vom Kardinaldekan in Gegenwart aller übrigen Kardinäle nach folgender Formel vorgelesen werden:

Wir Kardinalbischöfe, Kardinalpriester und Kardinaldiakone der Heiligen Römischen Kirche versprechen, geloben und schwören, dass wir alle zusammen und jeder einzelne von uns genau und gewissenhaft alles beobachten werden, was in der Apostolischen Konstitution Romano Pontifici Eligendo Papst Pauls VI. enthalten ist, und alles streng geheimhalten werden, was in den Kardinalskongregationen, sei es vor oder während des Konklaves über welche Angelegenheit auch immer verhandelt werden wird, sowie alles, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Römischen Papstes bezieht.

Hierauf soll jeder einzelne Kardinal sprechen:

Und ich, N. Kardinal N., verspreche, gelobe und schwöre es. Während er die Hand auf das Evangelium legt, füge er hinzu: So wahr mir Gott helfe und die heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

13. In einer der nächstfolgenden Kongregationen müssen die Kardinäle entsprechend einer vorher aufgestellten Tagesordnung über jene Angelegenheiten entscheiden, die zur Eröffnung des Konklaves vordringlich sind:

a) sie sollen den Tag, die Stunde und die Art und Weise bestimmen, wie der Leichnam des verstorbenen Papstes in die Vatikanische Basilika zu übertragen und dort zur Verehrung der Gläubigen aufzubahren ist;

b) sie sollen alle Vorbereitungen treffen, die für die Begräbnisfeierlichkeiten des verstorbenen Papstes, die während neun aufeinanderfolgen der Tage gehalten werden, notwendig sind, und sollen deren Beginn festlegen;

c) zwei Kommissionen von je drei Kardinälen sollen gebildet werden. Die eine soll diejenigen bestimmen, die auf Grund verschiedener Aufgaben und Dienste mit in das Konklave einziehen sollen, und auch den ernennen, dessen Leitung sie unterstehen; sie sollen ferner gewissenhaft darüber befinden, ob jemand eventuell entsprechend der Bestimmung Nr. 45 dieser Konstitution in das Konklave hineingelassen werden kann. Die Eignung all dieser Personen ist vorher sorgfältig zu prüfen. Die andere Kommission hingegen hat für die Herrichtung und die Schließung des Konklaves sowie für die Vorbereitung der Wohnräume Sorge zu tragen;

d) es soll ihnen ein Kostenvoranschlag für das Konklave zur Gutheißung vorgelegt werden;

e) sie sollen in eventuell vorhandene schriftliche Aufzeichnungen, die der verstorbene Papst dem Heiligen Kardinalskollegium hinterlassen hat, Einsicht nehmen;

f) sie sollen dafür sorgen, dass der Fischerring und das Bleisiegel, mit denen die Apostolischen Schreiben versehen werden, zerbrochen werden;

g) sie sollen die Zimmer des Konklaves durch Los unter die wahlberechtigten Kardinäle verteilen, es sei denn, dass die schwache Gesundheit eines wahlberechtigten Kardinals eine andere Lösung nahelegt;

h) sie sollen den Tag und die Stunde des Einzuges in das Konklave festsetzen.

3. KAPITEL: ÜBER EINIGE ÄMTER WÄHREND DER VAKANZ DES APOSTOLISCHEN STUHLES

14. Entsprechend der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae Universae treten alle Kardinäle, die die Dikasterien der Römischen Kurie leiten, mit dem Tod des Papstes von der Ausübung ihres Amtes zurück; ausgenommen sind der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, der Großpönitentiar und der Generalvikar der Diözese Rom, die auch weiterhin die ordentlichen Angelegenheiten erledigen, hierbei aber jene Fälle dem Kardinalskollegium unterbreiten, die dem Papst vorzulegen wären.<ref> Vgl. Prooemium und Nr. 2, § 5: AAS 59 (1967), S. 889 u. 891. </ref>

15. Wenn das Amt des Camerlengos der Heiligen Römischen Kirche oder. des Großpönitentiars zur Zeit des Todes des Papstes oder vor der Wahl des Nachfolgers vakant wird, muss das Kardinalskollegium sobald wie möglich einen Kardinal oder gegebenenfalls mehrere Kardinäle wählen, die bis zur Wahl des neuen Papstes diese Ämter wahrnehmen. In den genannten einzelnen Fällen erfolgt die Wahl durch geheime Abstimmung aller anwesenden Kardinäle. Die Stimmen werden auf Zetteln abgegeben, die die Zeremoniare verteilen und wieder einsammeln; sie öffnen dieselben vor dem Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche und den drei assistierenden Kardinälen, wenn der Großpönitentiar zu wählen ist, dagegen vor den drei oben genannten Kardinälen und dem Sekretär des Heiligen Kollegiums, wenn der Camerlengo zu wählen ist. Es gilt der als gewählt und ipso facto mit allen Vollmachten betraut, die seinem Amte zukommen, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen kann. Im Fall von Stimmengleichheit soll jener als beauftragt gelten, der dem Rang nach den Vortritt hat, oder, falls sie dem gleichen Rang angehören, wer zuerst in das Heilige Kollegium aufgenommen worden ist. Bis zur Wahl des Camerlengos soll der Dekan des Heiligen Kollegiums dessen Geschäfte führen, der unverzüglich jene Entscheidungen treffen kann, die die Umstände nahelegen.

16. Falls der Generalvikar der Diözese Rom während der Sedisvakanz sterben sollte, soll der derzeitige stellvertretende Generalvikar alle Vollmacht, Autorität und Vollzugsgewalt erhalten, die dem Generalvikar zur Ausübung des ihm anvertrauten Amtes zukamen und die der Papst selber bei der Vakanz des Vikariates bis zur Ernennung des Nachfolgers dem stellvertretenden Generalvikar zu verleihen pflegt. Wenn auch der stellvertretende Generalvikar fehlen oder verhindert sein sollte, wird der amtsälteste Weihbischof dessen Ämter übernehmen.

17. Dem Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche obliegt während der Sedisvakanz die Sorge und die Verwaltung der Güter und zeitlichen Rechte des Heiligen Stuhles, wobei ihm die drei assistierenden Kardinäle helfend zur Seite stehen; dabei ist zuvor jeweils die Meinung des Heiligen Kollegiums einzuholen, und zwar einmal für die weniger wichtigen Angelegenheiten, immer hingegen für die von schwerwiegender Bedeutung. Daher soll der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche, sobald er vom Präfekten des Päipstlichen Hauses die Nachricht vom Tode des Papstes erhalten hat, im Beisein des Päpstlichen Zeremonienmeisters, der Prälaten sowie des Sekretärs und Kanzlers der Apostolischen Kammer, der die amtliche Todesurkunde auszustellen hat, den Tod des Papstes offiziell feststellen; er soll die Privatgemächer des verstorbenen Papstes versiegeln und den Tod des Papstes dem Kardinalvikar von Rom mitteilen, der seinerseits die Bevölkerung von Rom durch einen eigenen Erlass hiervon unterrichten wird. Ferner soll er vom Apostolischen Palast im Vatikan und, sei es persönlich oder durch einen Delegaten, vom Lateranpalast und von dem Sitz in Castelgandolfo Besitz ergreifen und für ihre Erhaltung und Leitung Sorge tragen. Er hat nach Anhörung der Kardinäle, die in den drei Rangordnungen den Vorsitz führen, alle Anordnungen hinsichtlich der Beisetzung des Papstes zu treffen, es sei denn, dieser habe zu Lebzeiten selbst diesbezüglich seinen Willen kundgetan. Im Namen und mit Zustimmung des Heiligen Kollegiums soll er schließlich für alles Sorge tragen, was die Umstände zum Schutz der Rechte des Apostolischen Stuhles und zu seiner ordnungsgemäßen Verwaltung nahelegen.

18. Der Kardinal-Großpönitentiar und seine Mitarbeiter können während der Sedisvakanz jene Angelegenheiten erledigen und durchführen, die Unser Vorgänger Pius XI. durch die Apostolische Konstitution Quae divinitus vom 25. März 1935 bestimmt hat.<ref> Vgl. Quae divinitus, Nr. 12: AAS 27 (1935), S. 112 f. </ref>

19. Die Aufgabe des Dekans des Heiligen Kollegiums ist es, den Tod des Papstes, sobald er hiervon durch den Präfekten des Päpstlichen Hauses unterrichtet worden ist, allen Kardinälen mitzuteilen sowie diese zu den Kongregationen des Heiligen Kollegiums und alle Teilnahmeberechtigten zur gegebenen Zeit zum Konklave zusammenzurufen. Gleichzeitig teilt er den Tod des Papstes dem beim Heiligen Stuhl akkreditierten Diplomatischen Korps und den Staatsoberhäuptern der jeweiligen Nationen mit.

20. Wie es in der Apostolischen Konstitution Regimini Ecclesiae Universae vorgesehen ist, behält der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariates während der Sedisvakanz die Leitung seines Amtes bei und ist hierüber dem Heiligen Kardinalskollegium verantwortlich.<ref> Vgl. Nr. 19, § 2: AAS 59 (1967), S. 895. </ref>

21. Ebenso erlöschen nicht während der Sedisvakanz die Ämter und Vollmachten der Päpstlichen Vertreter.

22. Auch der Almosenier Seiner Heiligkeit setzt seine karitative Tätigkeit in der zu Lebzeiten des Papstes geübten Weise fort; er untersteht jedoch dem Kardinalskollegium und ist ihm bis zur Wahl des neuen Papstes verpflichtet. Der Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche wird hierzu den entsprechenden Auftrag erteilen.

23. Während der Sedisvakanz liegt die gesamte zivile Gewalt des Papstes zur Leitung der Vatikanstadt beim Heiligen Kardinalskollegium, das jedoch nur in dringenden Fällen und für die Zeit der Sedisvakanz Dekrete erlassen kann, die nur dann für die Zukunft gültig bleiben, wenn sie vom neuen Papst bestätigt werden.

4. KAPITEL: DIE VOLLMACHTEN DER KONGREGATIONEN UND DER TRIBUNALE DER RÖMISCHEN KURIE WÄHREND DER VAKANZ DES ApOSTOLISCHEN STUHLES

24. Während der Vakanz des Apostolischen Stuhles haben die Kongregationen keinerlei Vollmachten in den Angelegenheiten, die sie zu Lebzeiten des Papstes facto verbo cum SS.mo oder ex Audientia SS.mi oder vigore specialium et extraordinariarum facultatum erledigen können, die der Papst ihren Präfekten oder Sekretären zu gewähren pflegte.

25. Die ordentlichen Vollmachten einer jeden Kongregation hingegen erlöschen mit dem Tod des Papstes nicht. Wir bestimmen jedoch, dass die Kongregationen von ihren Vollmachten nur zur Gewährung von Gnadenerweisen, die von geringerer Bedeutung sind, Gebrauch machen. Schwerwiegendere oder umstrittene Angelegenheiten, die auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können, sollen ausschließlich dem kommenden Papst vorbehalten bleiben. Wenn sie keinen Aufschub erlauben, können sie vom Kardinalskollegium dem Kardinal anvertraut werden, der bis zum Tod des Papstes Präfekt der Kongregation gewesen ist,<ref> Vgl. Paul VI., Apost. Konst. Regimini ecclesiae universae, Prooemium: a. a. O., S. 889. </ref> sowie allen übrigen Kardinälen derselben Behörde, der sie der verstorbene Papst wahrscheinlich zur Bearbeitung übergeben hätte, damit sie vorläufig bis zur Wahl des Papstes jene Entscheidungen treffen, die sie zur Wahrung und zum Schutz der kirchlichen Rechte und Überlieferungen für am besten geeignet und iangemessen erachten.

26. Der Oberste Gerichtshof der Apostolischen Signatur und der Gerichtshof der Heiligen Römischen Rota behandeln auch während der Sedisvakanz weiterhin die Rechtsfälle entsprechend ihren eigenen Gesetzen, jedoch unter Beobachtung der Vorschriften, die im kirchlichen Gesetzbuch in Kanon 244 § 1 und Kanon 1603 § 2 enthalten sind.

5. KAPITEL: DIE BEISETZUNGSFEIERLICHKEITEN FÜR DEN RÖMISCHEN PAPST

27. Nach dem Ableben des Römischen Papstes halten die Kardinäle den Trauergottesdienst für seine Seelenruhe an neun aufeinanderfolgenden Tagen entsprechend dem Ordo exsequiarum Summi Pontificis vita functi, der wie der Ordo sacrorum rituum Conclavisals integrierenden Bestandteil dieser Konstitution beigefügt wird.

28. Wenn die Beisetzung in der Vatikanischen Basilika stattfindet, wird das entsprechende amtliche Dokument vom Notar des Kapitels von St. Peter ausgefertigt. Danach werden der Beauftragte des Kardinal-Camerlengo und der Beauftragte des Präfekten des Päpstlichen Hauses, jeder für sich, Dokumente abfassen, die die stattgefundene Beisetzung beglaubigen; ersterer vor der Apostolischen Kammer, letzterer vor dem Präfekten des Päpstlichen Hauses.

29. Wenn der Römische Papst außerhalb Roms sterben sollte, wird es Aufgabe des Heiligen Kardinalskollegiums sein, alle Anordnungen zu treffen, die für eine würdige und ehrenvolle Überführung des Leichnams in die Vatikanische Petersbasilika notwendig sind.

30. Niemandem ist es erlaubt, den Papst auf dem Krankenbett oder nach seinem Ableben zu photographieren noch seine Worte für eine spätere Wiedergabe auf Tonband aufzunehmen. Wenn jemand nach dem Tode des Papstes zur Dokumentation Photographien zu machen wünscht, muss er darum beim Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nachsuchen, der jedoch die Aufnahmen des Papstes nicht zulassen wird, wenn dieser nicht mit Pontifikalgewändern bekleidet ist.

31. Vor und während des Konklaves soll kein Teil der päpstlichen Privatgemächer bewohnt werden.

32. Wenn der verstorbene Papst über seinen Besitz, seine Briefe und seine persönlichen Dokumente ein Testament gemacht und einen eigenen Testamentsvollstrecker ernannt hat, steht es diesem zu, entsprechend der ihm vom Erblasser erteilten Vollmacht das anzuordnen und auszuführen, was den Privatbesitz und die Schriften des verstorbenen Papstes betrifft. Dieser Testamentsvollstrecker hat über die Durchführung seiner Aufgabe nur dem neugewählten Papst Rechenschaft abzulegen.

ZWEITER TEI. DIE WAHL DES RÖMISCHEN PAPTES

1. KAPITEL: DIE WÄHLER DES RÖMISCHEN PAPSTES

33. Das Recht, den Römischen Papst zu wählen, steht einzig und allein den Kardinälen der Heiligen Römischen Kirche zu.<ref>vgl. Ingravescentem aetatem, 11, 2: AAS 62, 1970, p. 811</ref> Die Höchstzahl der wahlberechtigten Kardinäle soll nicht mehr als 120 betragen, von denen keiner beim Eintritt in das Konklave das achtzigste Lebensjahr überschritten haben darf. Unbedingt ausgeschlossen ist jede Beteiligung eines anderen kirchlichen Würdenträgers oder einer weltlichen Macht, gleich welchen Ranges und welcher Ordnung.

34. Sollte der Römische Papst im Verlauf eines Allgemeinen Konzils oder einer Bischofssynode sterben, die in Rom oder an einem anderen Ort der Welt abgehalten werden, ist die Wahl des neuen Papstes einzig und allein von den oben genannten wahlberechtigten Kardinälen und nicht vom Konzil oder der Bischofssynode selbst vorzunehmen. Daher erkIären Wir deren Akte für ungültig und nichtig, durch die sie etwa Vermessenerweise das Wahlverfahren oder das Wahlkollegium abzuändern versuchen sollten. Vielmehr muss sich das Konzil oder die Bischofssynode selbst in jedem Stadium sofort als ipso jure aufgelöst betrachten, sobald die sichere Nachnicht über den Tod des Papstes vorliegt. Sie müssen also unverzüglich alle Zusammenkünfte, Versammlungen oder Sitzungen abbrechen und dürfen bei Strafe der Nichtigkeit keine Dekrete oder Canones mehr abfassen oder vorbereiten. Das Konzil oder die Synode darf aus keinem noch so schwerwiegenden und anerkennenswerten Grund fortgesetzt werden, solange nicht der neue, rechtmäßig gewählte Papst die Wiederaufnahme oder Fortsetzung verfügt hat.

35. Keiner der wahlberechtigten Kardinäle kann von der aktiven oder passiven Papstwahl auf irgendeine Weise, etwa auf Grund oder unter dem Vorwand der Exkommunikation, der Suspension, des Interdikts oder eines anderen kirchlichen Hindernisses ausgeschlossen werden. Diese Zensuren müssen, ausschließlich im Hinblick auf die Wahlausübung, als aufgehoben betrachtet werden.

36. Ein Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, der in einem Konsistorium kreiert und proklamiert worden ist, hat eben damit unmittelbar das Recht, an der Papstwahl teilzunehmen, auch wenn ihm noch nicht das Birett aufgesetzt und der Kardinalsring überreicht wurden und er noch nicht den üblichen Treueid geleistet hat. Dieses Recht haben jedoch nicht Kardinäle, die rechtmäßig abgesetzt wurden oder mit Zustimmung des Papstes auf das Kardinalat verzichtet haben. Auch darf während der Sedisvakanz das Heilige Kardinalskollegium diese nicht wieder aufnehmen und rehabilitieren.

37. Ferner bestimmen Wir, dass die nach dem Ableben des Papstes anwesenden wahlberechtigten Kardinäle fünfzehn volle Tage auf die übrigen, die nicht zugegen sind, warten müssen, wobei es dem Heiligen Kardinalskollegium jedoch frei steht, die Eröffnung des Konklaves noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch sind nach Ablauf von höchstens zwanzig Tagen alle dann anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, das Konklave zu eröffnen und zur Wahl zu schreiten.

38. Treffen noch abwesende wahlberechtigte Kardinäle ein, ehe der neue Oberhirte der Kirche gewählt ist, sind sie zu dem Wahlvorgang in dem Stadium zuzulassen, in dem er sich befindet.

39. Sobald die wahlberechtigten Kardinäle durch den Kardinaldekan oder in seinem Namen durch einen anderen Kardinal zur Wahl des neuen Papstes einberufen wurden, sind sie alle kraft heiligen Gehorsams gehalten, dem Einberufungsbescheid Folge zu leisten und sich an den angegebenen Wahlort zu begeben, außer sie seien durch Krankheit oder einen anderen schwerwiegenden Grund verhindert, der vom Heiligen Kardinalskollegium als solcher anerkannt werden muss.

40. Wenn jedoch der Fall eintritt, dass ein wahlberechtigter Kardinal nicht ins Konklave gehen will oder es ohne einen eindeutigen, von Ärzten eidlich beglaubigten und von der Mehrheit der Wähler anerkannten Krankheitsgrund verlässt, schreiten die anderen in der Wahl des Papstes ungehindert fort, ohne auf ihn zu warten oder ihn von neuem zum laufenden Wahlverfahren zuzulassen. Muss hingegen ein wahlberechtigter Kardinal das Konklave wegen plötzlicher Erkrankung verlassen, kann mit der Wahl auch ohne seine Stimme fortgefahren werden; will er aber nach oder auch vor seiner Genesung ins Konklave zurückkehren, muss er wieder zugelassen werden. Auch wenn ein wahlberechtigter Kardinal, aus einem anderen ernsthaften Grund, der von der Mehrheit der Wähler anerkannt wurde, das Konklave verlässt, kann er im weiteren Verlauf erneut zurückkehren.

2. KAPITEL: DAS KONKLAVE UND DIE DARAN TEILNEHMENDEN PERSONEN

41. Die Wahl des Papstes muss im Konklave erfolgen, das herkömmlicherweise im Vatikan oder aus besonderen Gründen an einem anderen abgeschlossenen Ort stattfindet, wobei dann jedoch die Nichtigkeit der Wahl aufgehoben ist, die von Gregor XV. oder anderen päpstlichen Dekreten diesbezüglich festgesetzt worden war.

42. Unter Konklave wird ein umschriebener Ort verstanden, Stätte religiöser Einkehr, wo die bestimmter, fest sozusagen eine wahlberechtigten Kardinäle nach Anrufung des Heiligen Geistes den Papst wählen und wo sie selbst und alle übrigen Beamten und Bediensteten, einschließlich der eventuellen Konklavisten, Tag und Nacht bis zum Abschluss der Wahl verweilen ohne irgendeinen Kontakt mit außenstehenden Personen und Angelegenheiten. Dies hat in der Weise und gemäß den Richtlinien zu geschehen, die im folgenden dargelegt werden.

43. Außer den wahlberechtigten Kardinälen haben Zutritt zum Konklave der Sekretär des Heiligen Kardinalskollegiums, der als Konklavesekretär fungiert; der Generalvikar des Römischen Papstes für die Vatikanstadt mit einem oder mehreren Helfern für die Obliegenheiten in der Sakristei, je nach dem Ermessen des Heiligen Kollegiums; der Päpstliche Zeremonienmeister mit den Päpstlichen Zeremoniaren, die die ihnen entsprechenden Aufgaben wahrnehmen. Ferner ist es dem Kardinaldekan oder dem ihn vertretenden Kardinal gestattet, einen Kleriker als Assistenten mit sich zu nehmen.

44. Weiter sollen einige Ordenspriester zugegen sein, so dass es möglich ist, in den Hauptsprachen zu beichten; ferner zwei Ärzte, der eine Chirurg, der andere praktischer Arzt, mit ein oder zwei Krankenpflegern, der Architekt des Konklaves und zwei Techniker (vgl. Nr. 55 und 61). Diese Personen sollen von der Mehrheit der Kardinäle auf Vorschlag des Kardinal-Camerlengo und der drei assistierenden Kardinäle gewählt werden. Hinzu kommt eine entsprechende Zahl von Bediensteten für die Bedürfnisse des Konklaves. Sie werden von der hierfür eingesetzten Kardinalskommision (vgl. Nr. 13 c) ernannt.

45. Die wahlberechtigten Kardinäle dürfen keinen Konklavisten oder persönlichen Diener, weder Kleriker noch Laien, mit sich nehmen. Ein solcher kann nur in Sonderfällen und ausnahmsweise wegen ernstlicher Erkrankung zugestanden werden. In diesem Fall ist ein ausdrücklicher, wohlbegründeter Antrag an den Kardinal-Camerlengo zu richten, der ihn der dafür bestimmten Kardinalskommission vorlegt, die dann darüber zu entscheiden hat und sich im Falle der Bewilligung mit größter Sorgfalt über die Eignung der für eine solche Stellung vorgesehenen Personen informieren soll.

46. Alle Beamten und Bediensteten des Konklaves, Kleriker und Laien wie auch eventuelle Konklavisten, müssen unter der Verantwortung des Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche einen Eid in Latein oder in einer anderen Sprache ablegen, nachdem jeder zuvor die Tragweite und den Sinn der Eidesformel gebührend erkannt hat. Deshalb sollen sie ein oder zwei Tage vor Eintritt ins Konklave vor dem Konklavesekretär und dem Päpstlichen Zeremonienmeister im Auftrag des Camerlengo - vor dem diese selbst zuvor den Eid abzulegen haben<ref> * Die Eidesformel für den Konklavesekretär und den Päpstlichen Zeremonienmeister hat folgenden Wortlaut: Ich, N. N., verspreche und schwöre, indem ich die heiligen Evangelien berühre, dass ich alle und jede der Anordnungen des Heiligen Kardinalskollegiums treu befolgen und mein Amt mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausüben werde. Ebenso verspreche und schwöre ich, dass ich strenge und unverletzliche Geheimhaltung über alles und jedes wahren werde... (hier geht es weiter wie im nachstehenden Text der Eidesformel für die Beamten und Bediensteten des Konklaves). </ref> - mit der folgenden Eidesformel, die gegebenenfalls in die verschiedenen Sprachen übersetzt ist, schwören:

Ich, N. N., verspreche und schwöre, dass ich strenge und unverletzliche Geheimhaltung über alles und jedes wahren werde, was über die Wahl des neuen Papstes in den Kardinalskongregationen verhandelt und beschlossen wird; über das, was im Konklave oder am Wahlort geschieht; was direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft, wie auch über alles, was ich auf irgendeine Weise kennenlerne. Ich werde auf keinerlei Weise dieses Geheimnis verletzen, weder direkt noch indirekt, weder durch Zeichen noch durch Worte, durch Schrift oder auf eine andere Weise. Ich verspreche und schwöre überdies, dass ich im Konklave keine Sende- oder Empfangsgeräte und auch keinerlei Fotooder Filmapparate benutzen werde, und das unter Strafe der Exkommunikation latae sententiae, die im Fall der Übertretung ausschließlich dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist. Ich verspreche und schwöre, dieses Geheimnis auch nach der Wahl des neuen Papstes auf das sorgfältigste und gewissenhafteste zu wahren, außer wenn ich vom Papst selbst eine besondere Vollmacht oder ausdrückliche Erlaubnis erhalte.
Gleichermaßen verspreche und schwöre ich, dass ich keinerlei Einmischung oder Eingriff begünstigen oder unterstützen werde noch irgendein anderes Mittel, durch das bürgerliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

47. Beamte des Konklaves und alle sonstigen Bediensteten aus dem Laienstand, die das Konklave ausschließlich wegen offenkundiger ernstlicher Erkrankung, welche von den Ärzten unter Eid anerkannt worden ist, und mit gewissenhaft erteilter Zustimmung des Kardinal-Camerlengo und der drei assistierenden Kardinäle verlassen haben, dürfen keinesfalls wieder zurückkehren; es können jedoch zur selben Zeit, da die Kranken weggehen, andere an ihre Stelle treten, vorausgesetzt, dass diese vorschriftsmäßig approbiert, zugelassen und vereidigt sind.

48. Wenn ein wahlberechtigter Kardinal, der einen Konklavisten bei sich hat, im Konklave stirbt, muss sich sein Konklavist unverzüglich entfernen und kann nicht von einem anderen wahlberechtigten Kardinal während desselben Konklaves übernommen werden.

3. KAPITEL: DER EINZUG IN DAS KONKLAVE

49. Nachdem die Trauerfeierlichkeiten für den verstorbenen Papst vorschriftsmäßig abgeschlossen sind und das Konklave inzwischen eingerichtet worden ist, versammeln sich am festgesetzten Tag die wahlberechtigten Kardinäle in der Vatikanischen Petersbasilika oder gegebenenfalls an einem anderen Ort, wo die Zeremonien stattfinden, die im Ordo sacrorum rituum Conclavis festgesetzt sind. Sofort nach der Feier der heiligen Messe, die am Morgen oder, falls es günstiger ist, am Nachmittag des nämlichen Tages stattfindet, erfolgt der Einzug in das Konklave.

Sobald man in die Kapelle gelangt ist und das entsprechende Gebet gesprochen hat, wird nach der Aufforderung extra omnes der zweite Teil der vorliegenden Konstitution über die »Wahl des Römischen Papstes« verlesen. Hierauf legen alle wahlberechtigten Kardinäle einen Eid nach folgender Eidesformel ab, die vom Dekan oder vom ranghöchsten und -ältesten Kardinal laut vorgelesen wird:

Wir alle und jeder einzelne wahlberechtigte Kardinal in diesem Konklave versprechen, geloben und schwören, uns treu und gewissenhaft an alle Vorschriften zu halten, die in der Apostolischen Konstitution Papst Pauls VI. Romano Pontifici Eligendo vom 1. Oktober 1975 enthalten sind. Ebenso versprechen, geloben und schwören wir, dass jeder von uns, wenn er durch Gottes Fügung zum Römischen Papst gewählt wird, sich stets entschlossen darum bemühen wird, die geistlichen und weltlichen Rechte und die Freiheit des Heiligen Stuhles unversehrt zu wahren, zu verteidigen und, wenn nötig, ihnen auch Geltung zu verschaffen. Vor allem aber versprechen und schwören wir, gewissenhaft und mit allen, einschließlich unseren etwaigen Konklavisten, Geheimhaltung über alles zu wahren, was sich in irgendeiner Weise auf die Wahl des Römischen Papstes bezieht; über das, was im Konklave oder am Wahlort geschieht; was direkt oder indirekt die Abstimmungen betrifft, und dieses Geheimnis in keiner Weise weder während des Konklaves noch nach der Wahl des neuen Papstes zu verletzen, außer wenn wir vom künftigen Papst selbst eine besondere Vollmacht oder ausdrückliche Erlaubnis dazu erhalten. Gleichermaßen versprechen und schwören wir, auf keine Weise und von keiner bürgerlichen Gewalt, unter welchem Vorwand es auch immer sei, den Auftrag anzunehmen, vom Veto- oder Ausschlussrecht Gebrauch zu machen, auch nicht in der Form des einfachen Wunsches, noch dieses Veto bekannt zu machen, wenn wir es auf irgendeine Weise erfahren haben sollten; ferner keinerlei Einmischung oder Eingriff noch irgendein anderes Mittel zu begünstigen oder zu unterstützen, durch das weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Einzelpersonen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.

Darauf sprechen die einzelnen wahlberechtigten Kardinäle: Und ich, N. Kardinal N., verspreche, gelobe und schwöres es - und fügen, indem sie die Hand auf das Evangelium legen, hinzu -: so wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre.

Danach richtet der Kardinaldekan oder der ranghöchste und -älteste Kardinal eine kurze Ansprache an die Anwesenden, in der er sie mit angemessenen Worten ermahnt, die Wahl in der vorgeschriebenen Weise und in der rechten Gesinnung zu vollziehen und au schließlich das Wohl der Gesamtkirche vor Augen zu haben.

50. Daran anschließend legen der Präfekt des Päpstlichen Hauses, der Sonderdelegierte der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat und der Kommandant der Schweizergarde, denen kraft dieser Konstitution die äußere Aufsicht über das Konklave übertragen wird, vor dem Kardinaldekan oder dem ersten Kardinal und allen anwesenden wahlberechtigten Kardinälen nach der vorgeschriebenen Formel<ref> * Die Eidesformel lautet: Ich, N. N., verspreche, gelobe und schwäre, mein Amt gewissenhaft und sorgfältig auszuüben nach den Vorschriften, die von den Päpsten festgelegt sind, und nach den Weisungen des Heiligen Kollegiums. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meiner Hand berühre. </ref> den Eid ab; ebenso die geistlichen Prälaten der Apostolischen Kammer, die Apostolischen Protonotare »de numero partecipantium« und die Auditoren der Heiligen Römischen Rota, denen die Beaufsichtigung und Überwachung alles dessen anvertraut wird, was in das Konklave gebracht oder von dort hinausgesandt wird. Ihnen stehen dabei die Päpstlichen Zeremoniare hilfreich zur Seite.

51. Hierauf gehen alle wahlberechtigten Kardinäle in die ihnen zugewiesenen Zimmer außer dem Kardinal-Camerlengo und den drei assistierenden Kardinälen, die in der Kapelle bleiben, um die Schließung des Konklaves vorzunehmen. Währenddessen müssen alle Beamten des Konklaves und alle anderen Bediensteten, die den Eid noch nicht geleistet haben, unverzüglich den oben beschriebenen Eid ablegen, und zwar vor dem Konklavesekretär und dem Päpstlichen Zeremonienmeister, die vom Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche hierzu beauftragt würden sind.

52. Nachdem auf Veranlassung des Kardinaldekans oder des ersten Kardinals ein entsprechendes Zeichen gegeben würden ist, kontrollieren schließlich der Camerlengo und die drei assistierenden Kardinäle zusammen mit dem Päpstlichen Zeremonienmeister, den übrigen Zeremoniaren, dem Architekten des Konklaves und zwei technischen Experten die verschiedenen Räume des Konklaves, um festzustellen, ob kein Unbefugter zurückgeblieben ist. Darum soll die Kontrolle auch bei allen Bediensteten des Konklaves einschließlich der eventuellen Konklavisten der wahlberechtigten Kardinäle vorgenommen werden, damit sich kein Außenstehender unter sie mischen kann. Zu diesem Zweck haben sie alle in der Kapelle zu erscheinen, Wo sie namentlich aufgerufen werden.

53. Ist diese Überprüfung sorgfältig durchgeführt, muss das Konklave von innen und außen zugleich abgeriegelt werden, und zwar durch den Präfekten des Päpstlichen Hauses, den Sonderdelegierten der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat und den Kommandanten der Päpstlichen Schweizergarde im Beisein des Dekans der geistlichen Prälaten der Apostolischen Kammer und des Kanzleisekretärs, der vom Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche hierzu beauftragt worden ist, der Zeremoniare und der Architekten. Die Schlüssel werden anschließend dem Sonderdelegierten der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat in Verwahrung gegeben.

54. Über die Durchführung der beiden Abriegelungen werden zwei getrennte Dokumente angefertigt, eines vom Päpstlichen Zeremonienmeister, das vom Konklavesekretär und vom Zeremonienmeister selbst als Notar unterzeichnet werden muss, wobei noch zwei Zeremoniare als Zeugen zugegen sind; das zweite muss von einem der geistlichen Prälaten der Apostolischen Kammer im Auftrag des Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche im Amt des Sonderdelegierten der Päpstlichen Kommission für den Vatikanstaat abgefasst und vom Präfekten des Päpstlichen Hauses, dem Sonderdelegierten und dem Kommandanten der Schweizergarde unterschrieben werden.

4. KAPITEL: GEHEIMHALTUNG ALLER VORGÄNGE DES KONKLAVES

55. Der Kardinal-Camerlengo und die zur jeweiligen Zeit assistierenden drei Kardinäle sind zu sorgfältiger Wachsamkeit verpflichtet und müssen häufig die verschiedenen Räumlichkeiten des Konklaves persönlich oder durch andere visitieren, damit die Klausur des Konklaves in keiner Weise verletzt wird. Bei diesen Visitationen müssen stets die beiden technischen Experten zugegen sein. Sie müssen, wenn nötig, unter Verwendung der geeigneten modernen Geräte nach dem eventuellen Vorhandensein von Instrumenten fahnden, die unter Nr. 61 angeführt sind. Sobald etwas Derartiges entdeckt wird, sollen die Schuldigen aus dem Konklave ausgewiesen und nach dem Ermessen des künftigen Papstes mit schweren Strafen belegt werden.

56. Ist das Konklave geschlossen, kann niemandem mehr gestattet werden, mit den wahlberechtigten Kardinälen oder den anderen Mitgliedern des Konklaves zu sprechen außer in Gegenwart der Prälaten, denen die Aufsicht über das Konklave anvertraut ist, und auch dann nur mit vernehmlicher Stimme und in einer diesen verständlichen Sprache. Sollte der Fall eintreten, dass jemand das Konklave heimlich betritt, so ist er ipso facto jeder Ehrenstellung, jedes Ranges, jedes kirchlichen Amtes und Benefiziums enthoben und wird je nach seiner Stellung entsprechenden Strafen unterworfen.

57. Wir bestimmen ebenso, dass es nicht erlaubt ist, Briefe oder Aufzeichnungen irgendwelcher Art einschließlich gedruckter Schriften an diejenigen zu schicken, die sich im Konklave befinden, die wahlberechtigten Kardinäle nicht ausgenommen, und vor allem auch nicht aus dem Konklave hinaus an Außenstehende, ohne dass diese Schriften allesamt vom Konklavesekretär zusammen mit den aufsichtführenden Prälaten des Konklaves geprüft werden. Von dieser Bestimmung ist nur ausgenommen der Schriftverkehr zwischen der Apostolischen Pönitentiarie und dem im Konklave weilenden Großpönitentiar, der frei und unbehindert stattfinden darf; daher sind diese Briefe, die mit dem Amtssiegel versehen sein müssen, keiner Prüfung und Einsichtnahme zu unterziehen.

Wir verbieten ferner ausdrücklich, dass Zeitungen und Zeitschriften ins Konklave oder aus dem Konklave befördert werden.

58. Die Bediensteten des Konklaves sind verpflichtet, unbedingt alles zu vermeiden, was irgend wie die Geheimhaltung direkt oder indirekt verletzen könnte, wie Gespräche, Niederschriften, Zeichen oder dergleichen, und das unter der Strafe der Exkommunikation latae sententiae, die dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.

59. Insbesondere verbieten Wir den wahlberechtigten Kardinälen, ihren etwaigen Bediensteten oder irgendwelchen anderen Personen Notizen zugänglich zu machen, die sich direkt oder indirekt auf die Abstimmungen beziehen oder auch auf Dinge, die in den Kardinalskongregationen vor oder während des Konklaves über die Papstwahl verhandelt oder beschlossen worden sind.

60. Außerdem verpflichten Wir die wahlberechtigten Kardinäle unter schwerer Gewissensbindung, das Schweigen über diese Angelegenheiten auch nach der Wahl des neuen Papstes iu wahren, eingedenk dessen, dass es auf keine Weise verletzt werden darf, wenn nicht eine besondere und ausdrückliche Ermächtigung von Seiten des Papstes selbst erteilt worden ist. Diese Vorschrift dehnen Wir auf alle anderen Konklaveteilnehmer aus, die etwa, sei es in guter oder böser Absicht, von dem Geschehen im Konklave Kenntnis erhalten haben.

61. Schließlich verbieten Wir grundsätzlich zum Schutz der wahlberechtigten Kardinäle gegen Unklugheiten anderer und gegen etwaige Einflussnahmen, die gegen die Unabhängigkeit ihrer Urteilsbildung und gegen die Freiheit ihrer Entscheidung gerichtet werden könnten, dass, unter welchem Vorwand auch immer, irgendwelche technischen Geräte ins Konklave mitgenommen werden, die zur Aufnahme, Wiedergabe oder Übermittlung von Ton und Bild dienen, oder dass von ihnen, falls solche vorhanden sind, Gebrauch gemacht wird.

5. KAPITEL: DIE DURCHFÜHRUNG DER WAHL

62. Am Morgen nach der Schließung des Konklaves kommen die wahlberechtigten Kardinäle, soweit sie nicht durch Krankheit verhindert sind, auf ein entsprechendes Zeichen hin in die dafür vorgesehene Kapelle, wo sie die heilige Messe konzelebrieren oder ihr beiwohnen. Nach der Messe und der Anrufung des Heiligen Geistes schreitet man sogleich zur Wahl, die ausschließlich nach einem der drei Verfahren oder Formen vorgenommen werden darf, die im folgenden erläutert werden; anderenfalls muss sie als ungültig und nichtig angesehen werden, wobei jedoch bestehen bleibt, was unter Nr. 76 festgesetzt ist.

63. Das erste Verfahren, Akklamatians- oder Inspiratianswahl genannt, liegt vor, wenn die wahlberechtigten Kardinäle, gleichsam unter Eingebung des Heiligen Geistes, offen und spontan, einmütig und mit vernehmlicher Stimme jemanden zum Papst ausrufen. Diese Form kann nur im Konklave und nach dessen Abriegelung angewandt werden und hat mit dem Wort Eligo zu erfolgen, das vernehmlich ausgesprochen werden muss oder niederzuschreiben ist, wenn jemand es nicht sagen kann. Außerdem ist verlangt, dass dieses Wahlverfahren von allen und jedem einzelnen der im Konklave anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gemeinsam anerkannt wird, einschließlich der Kranken in ihren Zellen, und zwar ohne jede Gegenstimme und ohne vorhergehende besondere Absprache über die zu wählende Person. Wenn also beispielsweise einer der wahlberechtigten Kardinäle spontan und ohne vorhergehende besondere Vereinbarung sagen würde: »Ehrwürdigste Väter, in Anbetracht der einzigartigen Tugend und Rechtschaffenheit des Ehrwürdigsten NN. würde ich ihn für würdig halten, zum Römischen Papst gewählt zu werden und ich wähle ihn gleichzeitig hiermit zum Papst«, und alle anderen ohne Ausnahme dann seiner Entscheidung folgten, indem sie vernehmlich sagen Eligo, oder, wenn das nicht möglich ist, schriftlich zustimmen, dann wäre die so gemeinsam und ohne besondere vorhergehende Absprache benannte Person der nach dieser Wahlform rechtmäßig gewählte Papst.

64. Das zweite Verfahren, Kompromisswahl genannt, liegt vor, wenn die wahlberechtigten Kardinäle unter besonderen Umständen einigen aus ihrer Mitte die Vollmacht übertragen, anstelle aller den Oberhirten der Katholischen Kirche zu wählen. In diesem Falle übertragen alle und jeder einzelne der im abgeschlossenen Konklave anwesenden wahlberechtigten Kardinäle, die sich ohne jede Gegenstimme für das Kompromissverfahren entscheiden, die Wahl an einige Väter, deren Anzahl ungerade ist und wenigstens neun oder höchstens fünfzehn beträgt, indem sie zum Beispiel die folgende Formel unterzeichnen: »Im Namen des Herrn. Amen. Im Jahre ... im Monat ... am ... haben wir alle und jeder einzelne der in diesem Konklave anwesenden wahlberechtigten Kardinäle (hier folgen die Namen aller Wähler) beschlossen und beschließen wir, uns bei der Wahl des Kompromisses zu bedienen, und bestimmen übereinstimmend und einmütig die Ehrwürdigsten Väter ... zu Kompromisswählern, denen wir alle Vollmacht und Gewalt übertragen, der Heiligen Römischen Kirche auf die folgende Weise ihren Oberhirten zu bestellen, und zwar ... «. Hier müssen die wahlberechtigten Kardinäle, die den Auftrag zur Kompromisswahl erteilen, klar und deutlich die Form angeben, in der die Kompromisswähler bei der Wahl vorzugehen haben, und die für die Gültigkeit erforderlichen Bedingungen nennen, z. B. ob sie vorher dem ganzen Wahlkollegium die Person nennen müssen, die sie zu wählen beabsichtigen, oder ob sie die Wahl ohne weiteres vornehmen können; ob alle Kompromisswähler sich auf dieselbe Person einigen müssen oder ob die Zweidrittelmehrheit genügt; ob sie nur ein Mitglied des Wahlkollegiums oder auch jemanden außerhalb desselben benennen können usw. Auch muss angegeben werden, für welche Zeit man den zu Kompromisswählern bestimmten Kardinälen die Wahlvollmacht belassen will; schließlich soll noch der folgende oder ein ähnlicher Satz hinzugefügt werden: »Und wir versprechen, dass wir denjenigen als Papst betrachten werden, den die Kompromisswähler in der vorgenannten Form wählen zu müssen glaubten«.

Nachdem sie diesen Auftrag mit den genannten Bestimmungen erhalten haben, begeben sich die Kompromisswähler in einen abgesonderten, geschlossenen Raum und erklären, um freier miteinander reden zu können, zu Beginn noch deutlich, dass sie nicht beabsichtigen, ihre Zustimmung nur durch irgendeine mündliche Erklärung zu geben, ohne sie auch ausdrücklich schriftlich zu fixieren. Ist die Wahl schließlich durch die Kompromisswähler in der ihnen vorgeschriebenen Form erfolgt und das Ergebnis im Konklave bekanntgegeben, so ist der auf diese Weise Gewählte der rechtmäßige und wahre Papst.

65. Die dritte und gewöhnliche Form, den Römischen Papst zu wählen, ist die der Abstimmung. Für diese bestätigen Wir voll und ganz das in früherer Zeit erlassene und von da an ehrfürchtig beachtete Gesetz, welches bestimmt, dass zur gültigen Papstwahl zwei Drittel der Stimmen notwendig sind.

Gleichzeitig wollen Wir, dass die von Unserem Vorgänger Pius XII. erlassene Bestimmung Gültigkeit behält, die vorschreibt, dass zu den zwei Dritteln stets noch eine weitere Stimme hinzukommen muss.<ref> Vgl. Apost. Konst. Vacantis apostolicae sedis, Nr. 68: AAS 38 (1946), S. 87. </ref>

66. Der Vorgang der Abstimmung vollzieht sich in drei Stufen, deren erste, die man als Vorstufe der Abstimmung bezeichnen könnte, folgende Teile umfasst: 1) die Vorbereitung und Ausgabe der Stimmzettel durch die Zeremoniare, die jedem wahlberechtigtem Kardinal wenigsten zwei oder drei davon aushändigen; 2) die Auslosung von drei Wahlhelfern aus der Gesamtzahl der wahlberechtigten Kardinäle, von drei Beauftragten, die die Stimmen der Kranken einsammeln, kurz Krankenbetreuer genannt, und von drei Prüfern; die Auslosung wird öffentlich vom letzten der Kardinaldiakone vorgenommen, der nacheinander die neun Namen derer zieht, die für diese Aufgaben bestimmt werden; 3) die Ausfüllung der Stimmzettel, die von jedem wahlberechtigten Kardinal geheim zu vollziehen ist, indem er, möglichst in verstellter Schrift, den Namen dessen aufschreibt, den er zu wählen beabsichtigt, wobei jedoch nicht mehrere Namen angegeben werden dürfen, da sonst der Stimmzettel ungültig wäre; 4) die Zusammenfaltung der Stimmzettel in der Mitte bis auf etwa Daumenbreite.

67. Für diese Phase der Abstimmung sind folgende Vorschriften zu beachten: a) der Stimmzettel muss rechteckig sein in Breitformat und soll in der oberen Hälfte, möglichst im Vordruck die Worte enthalten: Eligo in Summum Pontificem ... , während die untere Hälfte frei bleiben muss, da hier der Name des Gewählten anzugeben ist; der Zettel ist also so beschaffen, dass er doppelt gefaltet werden kann; b) wenn sich bei der Auslosung der Wahlhelfer, der Krankenbetreuer und der Prüfer Namen von wahlberechtigten Kardinälen ergeben, die wegen Krankheit oder sonst wie verhindert sind, diese Dienste zu versehen, sollen an ihrer Stelle andere ausgelost werden, die nicht behindert sind. Die drei zuerst Gezogenen werden tätig als Wahlhelfer, die drei nächsten als Krankenbetreuer, die letzten als Prüfer; c) während des Wahlaktes dürfen nur die wahlberechtigten Kardinäle in der Kapelle sein; deshalb haben der Konklavesekretär, der Päpstliche Zeremonienmeister und die Zeremoniare sofort nach Ausgabe der Stimmzettel, noch ehe die Wähler zu schreiben beginnen, den Raum zu verlassen. Danach schließt der letzte der Kardinaldiakone die Türe, der sie dann auch im folgenden jeweils wieder öffnet und schließt, sooft dies erforderlich ist, z. B. wenn die Krankenbetreuer, die die Stimmzettel der Kranken einsammeln, in die Kapelle zurückkehren.

68. Die zweite Stufe, die man als den eigentlichen Wahlakt bezeichnen kann, umfasst: 1) das Einwerfen der Stimmzettel in die Urne; 2) das Mischen und Zählen der Stimmzettel; 3) die öffentliche Auszählung der Stimmen. Jeder wahlberechtigte Kardinal bringt den Stimmzettel, nachdem er ihn ausgefüllt und gefaltet hat, nach der Rangordnung und allen sichtbar mit erhobener Hand zum Altar, an dem die Wahlhelfer stehen und auf dem sich eine mit einem Teller bedeckte Urne befindet, um die Zettel aufzunehmen. Dort kniet sich der wahlberechtigte Kardinal nieder und verharrt in kurzem Gebet; darauf erhebt er sich und schwört mit erhobener Stimme nach folgender Eidesformel: Ich rufe Christus, der mein Richter sein wird, zum Zeugen an, dass ich den gewählt habe, von dem ich glaube, dass er nach Gottes Willen gewählt werden sollte. Danach legt er den Stimmzettel auf den Teller und gibt ihn mit dessen Hilfe in die Urne. Hierauf macht er eine Verbeugung zum Altar hin und kehrt an seinen Platz zurück. Wenn einer der in der Kapelle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle sich aus Krankheitsgründen nicht zum Altar begeben kann, begibt sich der letzte der Wahlhelfer zu ihm; jener Wähler übergibt, nachdem er den oben genannten Eid abgelegt hat, dem Wahlhelfer den gefalteten Zettel, der ihn allen sichtbar zum Altar bringt, ihn ohne Gebet und Eid auf den Teller legt und mit dessen Hilfe in die Urne gibt.

69. Sind kranke wahlberechtigte Kardinäle da, die in ihren Zellen bleiben mussten, gehen die drei Krankenbetreuer mit einem Kästchen zu ihnen, das oben ein Öffnung hat, durch die ein gefalteter Stimmzettel eingeworfen werden kann. Ehe die Wahlhelfer das Kästchen den Krankenbetreuern übergeben, öffnen sie es vor aller Augen, damit die übrigen Wähler feststellen können, dass es leer ist; darauf verschließen sie es und legen den Schlüssel auf den Altar. Dann begeben sich die Krankenbetreuer mit dem verschlossenen Kästchen und einer entsprechenden Zahl von Stimmzetteln, die auf einem kleinen Teller liegen, zu jedem einzelnen Kranken. Dieser entnimmt einen Stimmzettel, vollzieht die geheime Wahl, faltet den Zettel und wirft ihn durch die Öffnung in das Kästchen, nachdem er zuvor den oben genannten Eid geleistet hat. Ist ein Kranker außerstande zu schreiben, führt einer der drei Krankenbetreuer oder ein anderer vom Kranken beauftragter wahlberechtigter Kardinal die vorauf beschriebene Handlung aus, wobei letzterer jedoch zuvor den Eid über die Geheimhaltung in die Hand der Krankenbetreuer zu leisten hat. Danach bringen die Krankenbetreuer das Kästchen in die Kapelle, die Wahlhelfer öffnen es, zählen die darin befindlichen Stimmzettel und legen sie, wenn feststeht, dass ihre Zahl der Zahl der Kranken entspricht, einen nach dem anderen auf den Teller und geben sie mit dessen Hilfe alle zusammen in die Urne. Um den Wahlablauf nicht allzu sehr aufzuhalten, können die Krankenbetreuer ihren eigenen Stimmzettel gleich nach dem ersten Kardinal ausfüllen und in die Urne legen, um sich dann in der soeben beschriebenen Weise zum Einsammeln der Stimmen zu den Kranken zu begeben, während in der Zwischenzeit die anderen Wähler ihre Stimmzettel abgeben.

70. Haben alle wahlberechtigten Kardinäle ihren Stimmzettel in die Urne gelegt, schüttelt der erste Wahlhelfer diese mehrmals, um die Stimmzettel zu mischen; darauf zählt der letzte Wahlhelfer sogleich die Stimmzettel, indem er einen nach dem andern allen sichtbar aus der Urne nimmt und sie in einen anderen bereitstehenden leeren Behälter legt. Wenn die Zahl der Stimmzettel nicht mit der Zahl der Wähler übereinstimmt, muss man alle Zettel sofort verbrennen und sogleich zu einem neuen Wahlgang schreiten; stimmen die Zahlen überein, folgt die öffentliche Auszählung der Stimmen, die folgendermaßen vor sich geht:

71. Die Wahlhelfer setzen sich an einen Tisch vor dem Altar. Der erste nimmt einen Stimmzettel, entfaltet ihn, stellt den darauf geschriebenen Namen des Gewählten fest, gibt ihn an den zweiten Wahlhelfer weiter, der seinerseits den Namen des Gewählten einsieht und den Stimmzettel an den dritten weiterreicht, der dann den Namen laut und verständlich vorliest, so dass alle anwesenden Wähler die hier getroffene Entscheidung in eine dafür vorgesehene Liste eintragen können. Auch er selbst notiert den vom Stimmzettel verlesenen Namen. Wenn die Wahlhelfer bei der öffentlichen Auszählung zwei Stimmzettel finden, die so ineinander gefaltet sind, dass beide offensichtlich vom gleichen Wähler stammen, gelten sie als eine einzige Stimme, sofern sie denselben Namen enthalten; falls sie aber verschiedene Namen aufweisen, sind beide ungültig; die Wahl selbst jedoch bleibt in beiden Fällen gültig.

Nach der öffentlichen Auszählung der Stimmzettel zählen die Wahlhelfer die Stimmen zusammen, die auf die einzelnen Namen entfielen, und vermerken die Ergebnisse auf einem getrennten Blatt. Der letzte der Wahlhelfer locht, nachdem er die einzelnen Stimmzettel vorgelesen hat, diese mit einer Nadel an der Stelle, wo das Wort Eligo steht, und reiht sie an einer Schnur auf, damit sie sicherer aufbewahrt werden können. Wenn alle Namen verlesen sind, werden die Enden der Schnur zu einem Knoten zusammengeknüpft und die so zusammengebundenen Stimmzettel in eine leere Urne oder seitlich auf den Tisch gelegt.

72. Jetzt folgt die dritte und letzte Stufe, die man den Wahlabschluss nennen könnte. Er besteht aus 1) der Auswertung der Stimmen; 2) deren Kontrolle; 3) der Verbrennung der Stimmzettel. Die Wahlhelfer stellen die Summe aller Stimmen fest, die auf jeden einzelnen entfielen. Wenn keiner zwei Drittel plus eine der Stimmen erhalten hat, so ist in diesem Wahlgang der Papst noch nicht gewählt worden; hat aber einer zwei Drittel plus eine Stimme erhalten, ist die kanonisch gültige Wahl des Römischen Papstes erfolgt.

Die Prüfer haben nun, ob es zur Wahlentscheidung kam oder nicht, die Kontrolle der Stimmzettel vorzunehmen und die Niederschrift der Wahlhelfer über das Abstimmungsergebnis zu prüfen, um Gewissheit zu geben, dass diese ihre Aufgabe sorgfältig und gewissenhaft erfüllt haben.

Sofort nach der Prüfung, noch ehe die wahlberechtigten Kardinäle den Raum verlassen, müssen alle Stimmzettel von den Wahlhelfern verbrannt werden, wobei ihnen der Konklavesekretär und die Zeremoniare helfen, die inzwischen von dem letzten der Kardinaldiakone hereingerufen worden sind. Wenn jedoch unmittelbar ein zweiter Wahlgang durchzuführen ist, werden die Stimmzettel der ersten Wahl erst am Schluss zusammen mit denen des zweiten Wahlganges verbrannt.

73. Allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle schreiben Wir vor, zur sicheren Wahrung der Geheimhaltung jede Art von Notizen, die sie sich über das Ergebnis der einzelnen Wahlgänge gemacht haben, dem Kardinal-Camerlengo oder einem der drei assistierenden Kardinäle auszuhändigen. Diese Aufzeichnungen sollen mit den Stimmzetteln verbrannt werden.

Ferner ordnen Wir an, dass der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche nach dem Konklave einen Bericht anfertigt, der auch die Zustimmung der drei assistierenden Kardinäle finden muss, worin er das Abstimmungsergebnis jedes Wahlganges feststellt. Dieser Bericht, der dann im Archiv aufzubewahren ist, muss in einem versiegelten Umschlag verschlossen werden, der ohne ausdrückliche Erlaubnis des Papstes von niemandem geöffnet werden darf.

74. Indem Wir die Anordnungen Unserer Vorgänger, des hl. Pius X.<ref> Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica, Nr, 76: Pii X Ponti/icis Maximi Acta, III, S. 280-281. </ref> und Pius XII.,<ref> Vgl. Apost. Konst. Vacantis Apostolicae Sedis, Nr. 88: AAS 38 (1946), S. 93. </ref> bestätigen, schreiben Wir vor, dass die wahlberechtigten Kardinäle nach einem ergebnislosen Wahlgang, sei es vormittags oder nachmittags, sofort zu einem zweiten zu schreiten haben, bei dem sie erneut ihre Stimme abgeben ohne Rücksicht auf die im ersten Wahlgang erfolgte Abstimmung. In diesem zweiten Wahlgang sind alle Modalitäten des ersten zu beachten mit Ausnahme des Eides, den die Wähler nicht von neuem ablegen müssen, wie auch keine neuen Wahlhelfer, Krankenbetreuer und Prüfer zu bestellen sind, so dass ohne weiteres auch für den zweiten Wahlgang in Geltung bleibt, was beim ersten diesbezüglich festgelegt würden ist.

75. Alles, was vorstehend über den Wahlablauf dargelegt worden ist, muss von den wahlberechtigten Kardinälen bei allen Wahlgängen sorgfältig beachtet werden, die im Anschluss an die liturgischen Funktionen und Gebete nach dem Ordo sacrorum rituum Conclavis an den einzelnen Tagen morgens und nachmittags durchgeführt werden.

76. Im Falle, dass die wahlberechtigten Kardinäle Schwierigkeiten haben sollten, sich über die zu wählende Person zu einigen, werden die Abstimmungen, nachdem diese drei Tage hindurch in der oben beschriebenen Weise (Nr. 65 ff.) ergebnislos durchgeführt würden sind, höchstens einen Tag unterbrochen, damit man Gebete verrichte, die Wähler sich untereinander zwanglos besprechen und der rangerste Kardinaldiakon eine kurze geistliche Ansprache halte.

Darauf werden die Abstimmungen, die in der gleichen Form vorgenommen werden müssen, wieder fortgesetzt. Wenn nach weiteren sieben Wahlgängen keine Wahl erfolgen sollte, wird erneut eine Pause eingelegt zum Gebet, zur gegenseitigen Aussprache und damit der rangerste Kardinalpriester einige mahnende Worte an die Anwesenden richte. Danach sollen, sofern es die Umstände erfordern, wiederum sieben Abstimmungen in der oben genannten Form durchgeführt werden. Falls auch diese ergebnislos verlaufen, möge man erneut inständig beten, sollen sich die Wähler untereinander beraten und der rangerste Kardinalbischof eine Ansprache an sie richten. So dann wird der Kardinal-Camerlengo der Heiligen Römischen Kirche mit den Wählern über den einzuschlagenden Weg beraten. Man soll von dem gewohnten Verfahren nicht abgehen, nach dem zu einer gültigen Wahl zwei Drittel plus eine der Stimmen erforderlich sind, es sei denn, dass alle wahlberechtigten Kardinäle einstimmig und ohne Ausnahme sich auf ein anderes Verfahren einigen, das in einem Kompromiss (vgl. Nr. 64) oder in der absoluten Mehrheit plus einer Stimme bestehen kann oder auch in einer Stichwahl zwischen den beiden Personen, die in dem unmittelbar vorhergehenden Wahlgang den größten Stimmenanteil erhalten haben.

77. Wenn eine Wahl in Abweichung von den drei oben beschriebenen Formen (vgl. Nr. 63 ff.) oder unter Nichteinhaltung der für jede von ihnen festgesetzten Bedingungen durchgeführt wird, ist sie eo ipso nichtig und ungültig (vgl. Nr. 62), ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung bedarf, so dass sie dem auf diese Weise Gewählten keinerlei Rechtsanspruch gibt.

78. Wir bestimmen, dass die vorstehenden Anordnungen über das, was der Wahl des Römischen Papstes vorausgeht, und über die Wahl selbst auch dann zu beachten sind, wenn die Sedisvakanz durch den Amtsverzicht des Papstes erfolgt.

6. KAPITEL: WAS BEI DER WAHL DES RÖMISCHEN PAPSTES BESONDERS ZU BEACHTEN ODER ZU VERMEIDEN IST

79. Wie Unsere Vorgänger verurteilen auch Wir bei der Wahl des Römischen Papstes das verabscheuungswürdige Verbrechen der Simonie und bestrafen alle diejenigen, die sich seiner schuldig machen, mit der Exkommunikation latae sententiae; jedoch bestätigen Wir gleichzeitig die Anordnung Unseres Vorgängers, des hl. Pius X., der die Nichtigkeitsklausel bei simonistischer Wahl aufgehoben hat, die von Julius II. und einigen anderen päpstlichen Dekreten verfügt worden ist, so dass die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl des Römischen Papstes aus diesem Grunde ausgeschlossen wird.<ref> Vgl. Apost. Konst. Vacante Sede Apostolica, Nr. 79: Pii X Ponti{tcis Maximi Acta, III, S. 282. </ref>

80. Indem Wir auch darin die Vorschriften Unserer Vorgänger bestätigen, verbieten Wir, dass irgend jemand, auch wenn er die Kardinalswürde besitzt, zu Lebzeiten des Papstes und ohne Beratung mit ihm es wagt, über die Wahl des Nachfolgers zu verhandeln oder Wahlversprechen zu machen oder in dieser Sache in privaten Vereinbarungen irgendwelche Beschlüsse zu fassen.

81. Ebenso wollen Wir bekräftigen, was Unsere Vorgänger festgelegt haben, um jeden Eingriff von außen in die Papstwahl auszuschließen. Daher verbieten Wir von neuem kraft des heiligen Gehorsams und unter Strafe der Exkommunikation latae sententiae allen und jedem einzelnen der wahlberechtigten Kardinäle, den heutigen und den künftigen, ebenso dem Konklavesekretär und allen anderen Teilnehmern am Konklave, von welcher weltlichen Autorität auch immer, unter gleich welchem Vorwand, den Auftrag zu übernehmen, von dem Veto- oder Ausschlussrecht Gebrauch zu machen, auch nicht in Form eines einfachen Wunsches, oder dieses bekanntzugeben, sei es vor dem ganzen versammelten Wählerkollegium, sei es gegenüber einzelnen Wählern, sei es schriftlich oder mündlich, direkt oder indirekt, vor oder während des Konklaves. Wir wollen, dass dieses Verbot sich auf alle Eingriffe, Einmischungen und Empfehlungen erstreckt, womit weltliche Autoritäten jeder Ordnung und jeden Grades oder irgendwelche Gruppen oder Personen sich in die Papstwahl einzumischen versuchen sollten.

82. Die wahlberechtigten Kardinäle müssen sich außerdem jedes Abkommens, Vertrages, Versprechens oder sonstiger Verpflichtungen enthalten, die sie binden könnten, einem oder einigen ihre Stimme zu geben oder nicht zu geben. Käme es tatsächlich dazu, so erklären Wir eine solche Bindung, auch wenn sie unter Eid eingegangen worden wäre, für nichtig und ungültig, so dass niemand sich daran halten dürfte. Wir belegen ab sofort die Übertretung dieses Verbotes mit der Exkommunikation latae sententiae. Dennoch beabsichtigen Wir nicht zu verbieten, dass während der Sedisvakanz ein Gedankenaustausch über die Wahl stattfindet.

83. Desgleichen untersagen Wir den Kardinälen, vor der Wahl Wahlkapitulationen einzugehen oder gemeinsame Abmachungen zu treffen mit dem Versprechen, sie einzulösen, falls einer von ihnen zum Papstamt erhoben würde. Auch solche Versprechungen, sollten sie vorkommen, erklären Wir für nichtig und ungültig, selbst wenn sie mit einem Eid verbunden waren.

84. Schließlich ermahnen Wir ebenso wie Unsere Vorgänger die wahlberechtigten Kardinäle eindringlich, sich bei der Wahl des Papstes nicht von Sympathie oder Antipathie leiten zu lassen, sich weder durch Begünstigung oder Ergebenheit beeinflussen noch durch die Einwirkung angesehener Persönlichkeiten oder druckausübender Gruppen, vom Einfluss der sozialen Kommunikationsmittel, von Gewalt, Furcht oder vom Verlangen nach Popularität bestimmen zu lassen; vielmehr sollen sie einzig die Ehre Gottes und das Wohl der Kirche vor Augen haben und ihre Stimme unter Anrufung des göttlichen Beistandes demjenigen geben, den sie vor allen anderen für geeignet halten, die Gesamtkirche zum Segen und Nutzen aller zu leiten.

85. Während des Konklaves ist die Kirche in ganz besonderer Weise mit ihren Oberhirten und vor allem mit den Kardinälen, die den Papst wählen, verbunden und erfleht von Gott das neue Oberhaupt als Geschenk seiner Güte und Vorsehung. Deshalb muss die Gesamtkirche wie die christliche Urgemeinde, von der die Apostelgeschichte spricht,<ref> Vgl. {{#ifeq: Apostelgeschichte | Romano pontifici eligendo |{{#if: Apg|Apg|Apostelgeschichte}}|{{#if: Apg |Apg|Apostelgeschichte}}}} 1{{#if:14|,14}} EU | BHS =bibelwissenschaft.de">EU | #default =bibleserver.com">EU }}. </ref> geistig vereint mit Maria, der Mutter Jesu, einmütig im Gebet verharren, so dass die Wahl des neuen Papstes nicht isoliert vom Gottesvolk geschieht und zu einer ausschließlichen Angelegenheit des Wahlkollegiums wird, sondern sich gleichsam die ganze Kirche daran beteiligt. Wir ordnen daher an, dass nach der Nachricht vom Tode des Papstes und nach den Beisetzungsfeierlichkeiten in allen Städten und den übrigen Orten, wenigstens in den wichtigsten, demütig und inständig zum Herrn gebetet werde, damit er die Wähler erleuchte und sie bei der Wahl zu solcher Eintracht führe, dass es eine rasche, einmütige und segensreiche Wahl wird, wie es das Heil der Seelen und das Wohl der ganzen katholischen Welt erfordert.

86. Sodann bitten Wir denjenigen, der gewählt werden wird, sich dem Amt, zu dem er berufen wurde, nicht aus Furcht vor dessen Bürde zu verweigern, sondern sich in aller Demut der Anordnung des göttlichen Willens zu fügen. Gott nämlich, der ihm die Bürde auferlegt, stützt ihn auch mit seiner Hand, damit er imstande ist, sie zu tragen. Der ihm die schwere Aufgabe überträgt, gibt ihm auch den Beistand, sie zu erfüllen, und verleiht ihm, indem er ihm die Würde zuteil werden läßt, auch die Kraft, dass er unter der Bürde des Amtes nicht zusammenbricht.

7. KAPITEL: ANNAHME UND VERKÜNDIGUNG DER WAHL, KRÖNUNG DES NEUEN PAPSTES

87. Ist die Wahl rechtmäßig vollzogen, so ruft der letzte der Kardinaldiakone den Konklavesekretär, den Päpstlichen Zeremonienmeister und die Zeremoniare herein. Darauf fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und -älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten mit folgenden Worten, ob er die Wahl annehme: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an? Sobald er die Zustimmung erhalten hat, fragt er: Wie willst Du Dich nennen? Daraufhin fertigt der Päpstliche Zeremonienmeister mit zwei Zeremoniaren als Zeugen über die Annahme der Wahl durch den neuen Papst und den von ihm angenommenen Namen ein Schriftstück an.

88. Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom und gleichzeitig wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums. Derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die ganze Kirche und kann sie unverzüglich ausüben.

Wenn der Gewählte hingegen noch nicht Bischof ist, so soll er sogleich zum Bischof geweiht werden.

89. Nachdem in der Zwischenzeit die übrigen Formalitäten abgeschlossen sind, die der Ordo sacrorum rituum Conclavis vorschreibt, treten die wahlberechtigten Kardinäle in der festgesetzten Weise hinzu, um dem neugewählten Papst ihre Huldigung zu erweisen und das Gehorsamsversprechen zu geben. Hierauf folgt ein gemeinsames Dankgebet, nach dem sodann der erste der Kardinaldiakone dem wartenden Volk den neuen Papst verkündet, der alsbald den Apostolischen Segen Urbi et Orbi erteilt.

Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, erfolgen die Huldigung und die Bekanntgabe an das Volk erst, nachdem er zum Bischof geweiht würden ist.

90. Wenn jedoch der Gewählte sich außerhalb des Konklaves befindet, gelten die im genannten Ordo sacrorum rituum Conclavis vorgesehenen Richtlinien.

Die Bischofsweihe des neugewählten Papstes, der entsprechend Nr. 88 und Nr. 89 noch nicht Bischof ist, erfolgt gemäß der Tradition der Kirche durch den Dekan des Heiligen Kardinalskollegiums oder bei dessen Abwesenheit durch den Subdekan; falls auch dieser verhindert ist, durch den ältesten der Kardinalbischöfe.

91. Wir bestimmen, dass das Konklave, was die unter Nr. 56 angeführten kanonischen Wirkungen betrifft, sofort beendet ist, nachdem der neue Papst gewählt ist und seine Wahl angenommen hat; wenn er noch nicht Bischof ist, jedoch erst nach seiner Bischofsweihe (vgl. 88 und 89). Deshalb bestimmen Wir, dass von diesem Augenblick an sich zum Papst begeben kann: der Substitut des Päpstlichen Staatssekretariates, der Sekretär des Rates für die Öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, der Präfekt des Päpstlichen Hauses und alle, die mit dem neugewählten Papst über die nun anstehenden erforderlichen Angelegenheiten zu beraten haben.

92. Schließlich wird der Papst durch den Kardinal-Protodiakon gekrönt und ergreift innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem vorgeschriebenen Ritus Besitz von der Lateranbasilika.

Dies legen Wir fest und bestimmen Wir nach langer und reiflicher Überlegung. Indem Wir, wie oben bereits vorgesehen, die Apostolischen Konstitutionen und Anordnungen, die von den Römischen Päpsten diesbezüglich erlassen worden sind, außer Kraft setzen, wollen Wir, dass diese Unsere Konstitution gegenwärtig und künftig volle Wirkung habe, so dass alles, was darin dargelegt und festgesetzt worden ist, von allen Beteiligten genau beobachtet wird und damit zur Durchführung gelangt, ungeachtet aller entgegengesetzten Bestimmungen, selbst wenn diese eine ganz besondere Erwähnung verdienten. Wenn aber jemand wissentlich oder unwissentlich anders handeln sollte, als Wir es vorgeschrieben haben, so erklären Wir dieses für völlig ungültig und nichtig.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am 1. Oktober des Jahres 1975,
dem dreizehnten Unseres Pontinkates.
Paul VI, Unterschrift.jpg

Anmerkungen

<references />

Weblinks