Instruktion vom 7. Juli 1932 (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Es sind anzugeben, welche Bibliotheken den Professoren und Hörern zur Verfügung stehen, und welche wissenschaftliche "Seminarien" (im deutschen Sinne) eingerichtet und zu Nutzen des Studiums der Hörer vorhanden sind. | Es sind anzugeben, welche Bibliotheken den Professoren und Hörern zur Verfügung stehen, und welche wissenschaftliche "Seminarien" (im deutschen Sinne) eingerichtet und zu Nutzen des Studiums der Hörer vorhanden sind. | ||
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Aktuelle Version vom 7. Juni 2019, 09:44 Uhr
Instruktion vom 7. Juli 1932 |
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der Kongregation der Seminarien und Universitäten
im Pontifikat von Heiligen Vaters
Pius XI.
zur Durchführung der Apostolischen Konstitution Deus scientiarum dominus
an den theologischen Fakultäten der deutschen Universitäten
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 25, deutscher Text, S. 524-531, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 25/73, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Dr. Hofmann.
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Das in der vorliegenden überaus wichtigen Sache zu erstrebende Ziel ist kein anderes als folgendes. Es soll der vom Heiligen Vater bei Erlass des neuen Gesetzes gewollte Nutzen, an dem alle in reichstem Maße teilhaben, die die Vorschriften dieses Gesetzes treu gehorsam befolgen, auch den an deutschen Staatsuniversitäten errichteten theologischen Fakultäten vollauf zugute kommen, ohne dass dabei aber deren Eigenart angetastet wird. Die Fakultäten werden, wenn sie die päpstlichen Vorschriften gründlich überdenken, sich gewiss überzeugen, dass es hier durchaus nicht um Einschränkungen des wissenschaftlichen Betriebes der theologischen Studien und Forschungen sich handelt, dass es vielmehr um dessen Vervollkommnung geht und zwar die Vervollkommnung gemäß jenen Normen, die vom Hl. Stuhle nach allseitiger Orientierung aufgestellt wurden und die nun auch den deutschen Fakultäten wie eine innigere Verbindung mit dem Hl. Stuhl so einen größeren Einfluss auf das katholische Geistesleben bringen werden.
Die Angelegenheit ist also in der Weise zu behandeln, dass in höchstmöglichem Maße die wesentlichen Früchte des neuen Gesetzes erzielt werden, die in einer Vervollkommnung der Studien und der Methode sowie in einer besseren Anpassung der Studien an die Forderungen der Neuzeit bestehen.
Es handelt sich also besonders um das Studienprogramm, d. h. um die zu behandelnden Disziplinen und ihre sachgemäße Verteilung, um die Art und Methode, sie zu lehren, kurz um die Angelegenheiten, die von den Fakultäten gemäß den Hochschulgesetzen ohne Dazwischenkunft einer höherstehenden weltlichen Autorität geregelt und bestimmt werden können.
Ohne Zweifel werden die Fakultäten kraft der Ergebenheit, die sie kürzlich zur großen Freude des Heiligen Vaters bekundet haben, Mittel und Wege finden, durch die den Wünschen des HI. Stuhles entsprochen und die Eigenart der Fakultäten gewahrt wird, durch die ferner der Beweis geliefert wird, dass die theologischen Fakultäten mit der Unterwürfigkeit gegen den HI. Stuhl ohne Schwierigkeit einen wahrhaft wissenschaftlichen Charakter und eine freundschaftliche Verbindung und Zusammenarbeit mit den anderen Fakultäten der Universität, der sie angehören, vereinigen können über die Entschlüsse, zu denen sie in der Behandlung dieser Angelegenheit gelangen, mögen die Fakultäten entweder selbst oder durch ihren zuständigen Bischof an die hl. Kongregation der Seminarien und Universitäten berichten. Auf Grund dieses Berichtes wird die hl. Kongregation prüfen, ob der Forderung des Art. 11 der Apostolischen Konstitution von den Fakultäten in genügender Weise entsprochen sei, oder ob über die Angelegenheit noch weiter mit ihnen oder gegebenenfalls mit der Regierung verhandelt werden solle.
Bei der Abfassung dieses Berichtes möge die Ordnung eingehalten werden, die im Appendix II der Ordinationes für die Aufstellung der Statuten vorgeschrieben ist. Wenn in dem Berichte Gesetze und Normen angeführt werden, die den Statuten der Universität oder anderen Zivilgesetzen entnommen sind, so möge man deren Fundort genau angeben und Abschriften dieser Statuten und Gesetze beifügen.
Gemäß diesen hier gegebenen Anweisungen sind also dieselben Punkte zu behandeln, die im Appendix lider Ordinationes aufgezählt werden, und diese Arbeit wird erleichtert durch die hier folgenden Bemerkungen, in denen einige Punkte unter Berücksichtigung der Eigenart der Fakultäten klargestellt werden.
Die Verleihung der Grade
Über das Bakkalaureat braucht nichts gesagt zu werden, weil es in Deutschland unbekannt ist. Eine schwierige Frage erhebt sich bezüglich des Lizentiates, das von den theologischen Fakultäten vielfach nicht mehr verliehen, aber in der Const. Apost. Art. 39 durchaus verlangt wird. Falls dieser Grad nicht wieder eingeführt werden kann, so muss doch das, was im neuen Gesetze als wesentlich für das Lizentiat bezweckt wird, auch bei den Fakultäten Deutschlands unbedingt erreicht werden, nämlich dass dem Doktorgrade ein Examen aus der ganzen hl. Theologie vorangeht (cfr. Ordinationes, art. 38), durch welches der Kandidat zeigen soll, dass er von der Dogmatik nicht bloß irgendwelche und oberflächliche, sondern eine umfassende und gründliche Kenntnis habe, und zwar auch von dem spekulativen Teile, wie es in der Const. Apost. Art. 29 a angedeutet wird.
Als die leichteste Methode für dieses Examen kann vielleicht empfohlen werden, die mündliche Prüfung, die bei den Fakultäten für das Doktorexamen schon vorgeschrieben ist, in der Dogmatik und der Fundamentaltheologie so zu gestalten und vervollständigen, dass den Vorschriften des Artikels 38 der Ordinationes völlig genügt wird. Wer dieses Examen bestanden hat, der hat äquivalenter das Lizentiat erlangt, obgleich ihm vielleicht dieser Grad nicht formaliter verliehen werden konnte.
Die Fakultäten mögen also in ihrer relatio angeben, wie sie dieses Examen zu regeln beabsichtigen, und wie sie dafür sorgen wollen, dass der oben genannte Zweck sicher erreicht werde.
Der Großkanzler
1. Wenn der Name Großkanzler, Magnus Cancellarius, nicht eingeführt werden kann, ohne dass die Rechte der Universität angetastet werden, so muss doch sicher erreicht werden, dass die Rechte des Ortsbischofs gegenüber der Fakultät geltend gemacht und gesichert werden. Welche Rechte dieses sind, ist auch in den Konkordaten Preußens und Bayerns in etwa bestimmt. Außerdem gibt es einige Gewohnheitsrechte. In der nach Rom zu sendenden relatio sind diese Rechte genauer anzugeben (vgl. Ordinationes, Art. 5), namentlich aber, dass der Ordinarius die Befugnis hat, einzugreifen bei dem, was Bezug hat auf die Feststellung der Studienordnung, auf die Bestimmung der Vorlesungen und deren Verteilung auf die verschiedenen Jahre, auf Verhandlungen mit der Fakultät über das, was der HI. Stuhl bezüglich der Studien verordnet hat, und was er selbst gemäß den Ordinationes, Art. 5 § 8 an die hl. Kongregation über die Fakultät berichten muss.
2. Was in den Ordinationes, Art. 5 § 3 über die Bestätigung des Dekans vorgeschrieben wird (der im Sinne der Constitutio Apostolica, Art. 15 als Präses der Fakultät zu betrachten ist), braucht nicht so sehr urgiert zu werden, da die Dekane nur für ein Jahr ernannt werden und keine Jurisdiktion haben, und da alle ordentlichen Professoren nach einer bestimmten Reihenfolge zu diesem Amte berufen werden. Jedoch soll der Bischof in jedem Jahre an die hl. Kongregation berichten, welcher der Professoren zum Dekan der Fakultät ernannt worden ist.
3. Die missio canonica (Ordinationes, Art. 5 § 5) wird verliehen und zurückgenommen vom Bischof gemäß den Bestimmungen der Konkordate, im Preußischen Konkordat Ende von Art. 12, im Bayerischen Art. 3 § 1 und 2.
4. Die Bestimmungen der Ordinationes, Art. 5 § 6 und 7 bezüglich der Befugnis des Großkanzlers, den Prüfungen beizuwohnen und die Diplome zu unterzeichnen, braucht über eine etwa bestehende Gewohnheit hinaus nicht urgiert zu werden.
Die akademischen Amtspersonen und Consilia
Da die Organisation der Fakultäten in den Statuten der Universität vorgeschrieben wird, so ist in der nach Rom zu sendenden relatio darzulegen, welche Gesetze in dieser Hinsicht an der Universität bestehen.
Die Beziehung zu den Theologen-Konvikten
In der relatio möge berichtet werden, was zwischen der kirchlichen Autorität und der Fakultät vereinbart ist bezüglich der in den Konvikten abzuhaltenden Repetitionen und scholastischen Übungen sowie bezüglich der Semester- und Jahresprüfungen, auch wenn diese nicht stattfinden in ordine "ad gradus academicos".
Professoren und Hörer
Da bezüg1ich ihrer alles durch die Gesetze der Universität geregelt ist, mögen in der relatio diese Gesetze angegeben werden.
Im besonderen möge berichtet werden, wie für diejenigen Hörer gesorgt wird, die nicht die schola media classica (d. h. das humanistische Gymnasium) absolviert haben, und wie den Vorschriften der Constitutio Apostolica, Art. 25 § 2 a) und der Ordinationes, Art. 16 genügt wird, die verlangen, dass den theologischen Studien ein zweijähriger Kursus der scholastischen Philosophie vorangehen soll.
Die Studienordnung
Dieser Teil ist der wichtigste der ganzen gegenwärtigen Angelegenheit, da einerseits die Fakultäten hinsichtlich der Studienordnung eine größere Unabhängigkeit und Freiheit von der weltlichen Obrigkeit besitzen, und anderseits die hauptsächlichste Frucht des neuen Gesetzes aus der gewissenhaften Ausführung der Bestimmungen über die Studienordnung entspringt. Daher möge besonders auf folgendes geachtet werden:
1 Es ist zu erstreben, dass durch ein einträchtiges Zusammenwirken der kirchlichen Autorität und der Fakultäten die Wege gefunden werden, durch die es ermöglicht wird, dass in den Fakultäten alle jene Haupt- und Nebenfächer vorgetragen werden, die in den Ordinationes, Art. 27 Nr. 1 u. 2 § 1 vorgeschrieben werden. Falls sie nicht alle von ordentlichen und außerordentlichen Professoren übernommen werden können, so möge man doch wenigstens dafür sorgen, dass der eine oder andere Privatdozent da sei, der eines jener Fächer übernehmen kann. Ebenso müssen einige der im App. I genannten Spezialdisziplinen vorgetragen werden entweder von den ordentlichen und außerordentlichen Professoren oder von Privatdozenten. Übrigens können zur weiteren Ausbildung derer, die nach den akademischen Graden trachten, nicht selten von Nutzen sein verwandte Disziplinen, die von den übrigen Fakultäten der Universität vorgetragen werden, z. B. für die Geschichte in der philosophischen Fakultät, für das Kirchenrecht in der Fakultät des weltlichen Rechtes.
2 Mit besonderer Sorgfalt ist dahin zu streben, dass die Dogmatik und die Fundamentaltheologie unter den Disziplinen der Fakultät die Hauptsteile einnehmen, wie es in der Constitutio Apostolica, Art. 29 a klar vorgeschrieben wird. Diese ihre hervorragende Bedeutung muss gemäß den Ordinationes, Art. 19 hervorleuchten aus der Zahl sowohl der Vorlesungen wie der Professoren. Wo nur ein Professor für die dogmatische Theologie vorhanden ist, suche die kirchliche Autorität mit Hilfe der Fakultät allmählich in geeigneter Weise von der Regierung einen zweiten zu erlangen. Inzwischen aber trage man, soweit es unter den obwaltenden Umständen geschehen kann, Sorge dafür, dass ein Teil der Dogmatik oder wenigstens einige besondere Abschnitte aus ihr von einem anderen Professor vorgetragen werden, damit so auch den Hörern der dogmatischen Theologie die Möglichkeit geboten werde, ihr Studium gründlicher zu betreiben. Desgleichen sollte ein eigener Professor der Fundamentaltheologie da sein, der sie nicht bloß "apologetisch" behandelt, sondern systematisch als eine Disziplin, durch welche die historischen und philosophischen Prinzipien und Fundamente der Tatsache der Offenbarung und der Einsetzung der hierarchischen Kirche auseinandergesetzt werden.
3 Bei der Behandlung der dogmatischen Theologie sollen sorgfältig beachtet werden die Grundsätze, die in der Constitutio Apostolica, Art. 29 und in den Ordinationes, Art. 18 § 1-3 aufgestellt sind. Die Professoren der dogmatischen Theologie sollen mit besonderem Eifer sich bemühen, dass sie unter Beibehaltung des lobenswerten Bestrebens, den positiven Teil zu pflegen, mit nicht geringerer Sorgfalt unter der Führung und Belehrung des hl. Thomas die Dogmen spekulativ durchdringen, die Natur und den Zusammenhang der einzelnen Wahrheiten erläutern und die Zuhörer durch soliden und gründlichen Unterricht zu jenem Ziele führen, das in den Ordinationes, Art. 18 § 3 beschrieben wird mit den Worten: "Durch diese Methode wird der Geist der Zuhörer so ausgebildet, dass diese befähigt und ausgerüstet sind, nicht bloß zur Beurteilung und Widerlegung der falschen Systeme und Irrtümer früherer Zeit, sondern auch zur Prüfung und Beurteilung neu auftauchender Anschauungen auf dem Gebiete der Theologie und Philosophie."
4 Was die lateinische Sprache betrifft, die in den Ordinationes, Art. 21 für die Hauptfächer vorgeschrieben wird, so mögen die Professoren ernstlich darangehen, die Schwierigkeiten, die anfangs ohne Zweifel vorhanden sind, allmählich zu überwinden, und so zu einer vollständigeren Beobachtung der Vorschrift den Weg bahnen. Die Quellenschriften, in erster Linie die Schriften der hl. Väter, die Summa theologica des hl. Thomas, die Werke der großen Theologen sollen in der Originalsprache zitiert und in ihr auch erklärt werden; die Zuhörer aber sind in geeigneter Weise zu üben, damit ihnen der Gebrauch der lateinischen Sprache ganz geläufig werde.
Da ohne diese Leichtigkeit im Gebrauche der lateinischen Sprache das wahrhaft wissenschaftliche Studium der Theologie unmöglich ist, und den Zuhörern, denen diese Leichtigkeit im Lateinsprechen mangelt, ein großer Teil der theologischen Literatur unzugänglich bleibt, so mögen die Professoren sich ernstlich bemühen, dass der Vorschrift des Art. 21 der Ordinationes in der bestmöglichen Weise Genüge geleistet werde. In der relatio möge dargelegt werden, wie hierfür Sorge getragen wird.
5 Ebenso mögen Beratungen stattfinden, wie der Gebrauch scholastischer Disputationen (Constitutio Apostolica, art. 30; Ordinationes, art. 24) wieder eingeführt werden können. Das könnte z. B. geschehen, indem man in jeder Woche zu den Vorlesungen eine Stunde beifügt, in der über spekulative Fragen scholastisch disputiert wird in der Weise, wie es in den Ordinationes, art. 24 vorgeschrieben ist.
6 Weil in den Ordinationes, art. 23 vorgeschrieben wird, dass die Kandidaten vor dem Doktorat in der hl. Theologie wenigstens 3 Jahre Übungen besuchen, die in Deutschland "Seminarien" genannt werden, und in ihnen wenigstens einmal (außer der Doktordissertation) auch eine schriftliche Abhandlung anfertigen (Ordinationes, art. 37 § 1), so möge berichtet werden, wie diesen Vorschriften unter den besonderen Umständen entsprochen wird.
7 Schließlich wäre zu berichten, welche Prüfungen die Zuhörer in der Zeit des theologischen Quadrigennium abzulegen haben, und ob diese Prüfungen irgendwelchen Einfluss haben auf die Erlangung des Grades (vgl. Ordinationes, art. 33).
8 Vor dem Examen aus der ganzen Theologie, welches dem Examen für das Lizentiat gleichwertig ist, war oben unter Nr. I die Rede.
9 Es möge dargelegt werden, welche Prüfungen, in welcher Reihenfolge und in welcher Weise gemäß der an der Fakultät geltenden Promotionsordnung für das Doktorat gemacht werden, und ob und wie den Vorschriften der Ordinationes, art. 41 ff. genügt werden könne. Besonders werde angegeben, ob in passender Weise eine dissertationis defensio (vgl. Ordinationes, art. 41 § 3-6) stattfinden könne, wenngleich vielleicht nicht mit der in den Ordinationes vorgeschriebenen Feierlichkeit.
10 Es werde angegeben, in welcher Weise im Diplom oder bei dem Akte der Promotion selbst im Sinne der Constitutio Apostolica, art. 35 zum Ausdruck gebracht wird, dass der Grad im Namen des regierenden Papstes verliehen wird, und es werde ein Exemplar des Diploms beigefügt.
Lehrmittel
Es sind anzugeben, welche Bibliotheken den Professoren und Hörern zur Verfügung stehen, und welche wissenschaftliche "Seminarien" (im deutschen Sinne) eingerichtet und zu Nutzen des Studiums der Hörer vorhanden sind.