Inter oecumenici (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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==Weblinks==
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* [http://www.ewtn.com/library/CURIA/CDWINOEC.HTM Der englische Text bei EWTN]
  
 
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Version vom 6. Juni 2019, 17:01 Uhr

I. Instruktion
Inter oecumenici

Heilige Ritenkongregation und Consilium
im Pontifikat von Papst
Paul VI.
zur ordnungsgemäßen Durchführung der Konzilskonstitution
über die heilige Liturgie Sacrosanctum concilium
26. September 1964

(Offizieller lateinischer Text: AAS LVI [1964] 877-900)

(Quelle: Kirchliche Dokumente nach dem Konzil, Heft 4, Vier liturgische Instruktionen, S. 4-28, lateinischer und deutscher Text, St. Benno Verlag GmbH Leipzig; Kirchliche Druckerlaubnis Bautzen, den 23. August 1967, Dr. Hötzel Generalvikar)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Sinn and Zweck dieser Instruktion

1 Die Konstitution über die heilige Liturgie zählt mit Recht zu den Erstlingsgaben des II. Vatikanischen Konzils; denn sie ordnet den hervorragendsten Teil der Tätigkeit der Kirche, und sie wird um so reichere Frucht bringen, je tiefer Seelsorger und Gläubige ihren wahren Geist erfassen und bereiten Herzens in die Tat umsetzen.

2 Der glorreich regierende Papst Paul VI. hat durch das Apostolische Schreiben „Sacram llturgiam“ den ”Rat zur Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie” eingesetzt. Dieser hat seine Aufgabe sogleich freudig in Angriff genommen, um die Verordnungen der Konstitution getreulich auszuführen und all das zu leisten, was zur Auslegung und Ausführung dieser beiden Dokumente erforderlich ist.

3 Nun ist es von größter Bedeutung, dass alle in bezug auf die Auslegung dieser Dokumente etwa vorhandenen Zweifel behoben und ihre Bestimmungen überall richtig angewandt werden. Zu diesem Zweck hat der ”Rat” auf Geheiß des Papstes die vorliegende Instruktion ausgearbeitet. Darin werden die Aufgaben der Bischofskonferenzen auf dem Gebiet der Liturgie klarer umrissen und einige Grundsätze, die in den vorgenannten Dokumenten nur in allgemeiner Form enthalten sind, deutlicher umschrieben. Schließlich wird durch sie erlaubt oder vorgeschrieben, dass einiges von dem, was schon jetzt, vor der Reform der liturgischen Bücher, verwirklicht werden kann, auch verwirklicht wird.

Einige Grundsätze

4 Die Bestimmungen über das, was jetzt schon verwirklicht werden kann, haben zum Ziel, dass die Liturgie immer vollkommener der Absicht des Konzils entspreche, die tätige Teilnahme der Gläubigen zu fördern.

Darüber hinaus wird die allgemeine Erneuerung der Liturgie von den Gläubigen leichter aufgenommen werden, wenn sie Schritt für Schritt und stufenweise erfolgt, und wenn sie ihnen durch gebührende Unterweisung von den Seelsorgern vorgelegt und erläutert wird.

5 Vor allem aber muss sich ein jeder darüber klar sein, dass es nicht die Absicht der Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die heilige Liturgie ist, bloß liturgische Formen und Texte zu ändern. Sie will vielmehr jene Erziehung der Gläubigen und jene Seelsorge fördern, für welche die heilige Liturgie „Gipfel und Quelle“ ist (vgl. Konst. Art.10). Alle Änderungen nämlich, die in er heiligen Liturgie bisher vorgenommen wurden oder in Zukunft vorgenommen werden, sind auf dieses Ziel hingeordnet.

6 Wesen und Bedeutung dieser Seelsorge, welche die Liturgie zur Mitte hat, bestehen darin, dass das Leben geprägt wird vom Pascha-Mysterium: Der Gottessohn, der Fleisch angenommen hat, ist gehorsam geworden bis zum Tod am Kreuze und ist in der Auferstehung und der Himmelfahrt so erhöht, dass er die Welt teilhaben lässt an seinem eigenen göttlichen Leben, durch das die Menschen, der Sünde abgestorben und Christus gleichförmig geworden, „nicht mehr sich leben, sondern dem, der für sie gestorben und auferstanden ist” (2 Kor 5, 15). Das geschieht durch den Glauben und durch die Sakramente des Glaubens, d. h. vor allem durch die Taufe (vgl. Konst. Art. 6) und das heilige Geheimnis der Eucharistie (vgl.. Konst. Art.. 47), das rings umgeben ist von den übrigen Sakramenten und Sakramentalien (vgl. Konst. Art. 61), wie auch vom Kreis der Festfeiern, in dem das Pascha-Mysterium Christi das Jahr hindurch in der Kirche entfaltet wird (vgl. Konst. Art. 102 – 107).

7 Wenn auch das ganze Tun der Kirche sich nicht in der Liturgie erschöpft (vgl. Konst. Art. 9), so ist dennoch sorgsam darauf zu achten, dass die verschiedenen Tätigkeiten der Seelsorge mit der heiligen Liturgie gebührend verbunden werden und anderseits das pastoralliturgische Wirken nicht losgelöst und isoliert ist, sondern in engster Verbindung mit den übrigen pastoralen Aufgaben steht.

Vor allem aber ist es notwendig, dass eine enge Einheit bestehe zwischen der Liturgie einerseits, und Katechese, religiöser Erziehung und Predigt anderseits.

Die erhofften Früchte

8 Die Bischöfe und ihre priesterlichen Mitarbeiter sollen daher ihre gesamte Seelsorgsaufgabe, welche in der Liturgie ihre Mitte hat, von Tag zu Tag höher schätzen. Dann werden auch die Gläubigen durch eine vollkommene Teilnahme an den heiligen Feiern göttliches Leben in Fülle schöpfen; Sauerteig Christi und Salz der Erde geworden, werden sie dieses Leben verkünden und auf andere überströmen lassen.


KAPITEL ALLGEMEINE RICHTLINIEN

Anwendung dieser Richtlinien

9 Die praktischen Richtlinien, die in der Konstitution und in dieser Instruktion enthalten sind, wie auch alle Änderungen, die in dieser Instruktion schon jetzt, vor der Reform der liturgischen Bücher, erlaubt oder vorgeschrieben werden, betreffen nur den römischen Ritus. Sie dürfen indes unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften auch auf die anderen lateinischen Riten angewandt werden.

10 Was der für ein bestimmtes Gebiet zuständigen kirchlichen Autorität in dieser Instruktion übertragen wird, kann und darf nur von dieser Autorität durch rechtsgültige Verordnungen durchgeführt werden.

In jedem Einzelfall sollen Zeitpunkt und nähere Umstände des Inkrafttretens dieser Verordnungen bestimmt werden. Dabei ist immer eine angemessene Übergangszeit festzusetzen, damit die Gläubigen inzwischen im Hinblick auf die Durchführung dieser Beschlüsse unterwiesen und angeleitet werden können.

Die liturgische Ausbildung der Kleriker

(zu Art. 15 – 16 und 18 der Konstitution)

11 Im Hinblick auf die liturgische Ausbildung der Kleriker soll Folgendes gelten:

a) An den Theologischen Fakultäten soll ein Lehrstuhl für Liturgiewissenschaft bestehen, damit alle Theologiestudenten die erforderliche liturgische Ausbildung erhalten; die Ortsordinarien und höheren Ordensoberen sollen dafür sorgen, dass in den Seminarien und in den Studienhäusern der Orden sobald wie möglich ein eigener Dozent für Liturgiewissenschaft bestellt werde, der eine gediegene Ausbildung erhalten hat.

b) Die Dozenten für das Fach Liturgiewissenschaft sollen möglichst bald herangebildet werden, gemäß Art. 15 der Konstitution.

c) Für die liturgische Weiterbildung der Kleriker, besonders jener, die bereits in der Seelsorge arbeiten, sollen tunlichst Einrichtungen geschaffen werden zur Förderung einer von der Liturgie her bestimmten Seelsorge.

12 Für die Liturgiewissenschaft soll von der zuständigen Autorität in der Studienordnung ein angemessener Zeitraum festgelegt werden; sie soll in Übereinstimmung mit Art. 16 der Konstitution auf die ihr gemäße Weise gelehrt werden.

13. Die Liturgie soll so vollkommen wie möglich gefeiert werden; daher gelte:

a) Unter ständiger Aufsicht der Oberen sollen die notwendigen Übungen gehalten, die Rubriken sorgfältig beachtet und die heiligen Handlungen würdig vollzogen werden.

b) Die Kleriker sollen oft die Funktionen ihres Weihegrades ausüben, nämlich die eines Diakons, Subdiakons, Akolythen und Lektors; dazu die eines Vorbeters und Sängers.

c) Kirchen und Kapellen, das kirchliche Gerät insgesamt und die gottesdienstlichen Gewänder sollen den Glanz der Schönheit einer echten christlichen Kunst, auch einer solchen der Gegenwart an sich tragen.

 ===Die liturgische Formung des geistlichen Lebens der Kleriker===

(zu Art. 17 der Konstitution)

14 Die Kleriker sollen so ausgebildet werden, dass sie die liturgischen Feiern voll und ganz mitvollziehen, aus ihnen ihr geistliches Leben schöpfen und es anderen mitteilen können. Deshalb soll die Konstitution über die heilige Liturgie in den Seminarien und Studienhäusern der Orden in Übereinstimmung mit den Dokumenten des Apostolischen Stuhles ohne jeden Abstriche durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollen die Obern und Dozenten eines Sinnes und eines Herzens zusammenwirken und die Kleriker in geeigneter Weise zur Liturgie hinführen. Das geschehe durch Empfehlung von Büchern über die heilige Liturgie (besonders solcher Werke, welche die Liturgie unter dem theologischen und geistlichen Gesichtspunkt behandeln; diese sollen in genügender Anzahl in der Bibliothek zur Verfügung stehen), durch Betrachtung und Predigt (diese sollen vor allem aus den Quellen der Heiligen Liturgie der Liturgie schöpfen; vgl. Konst. Art.35,2) und durch gemeinsame Üburig all dessen, was gemäß den verschiedenen Zeiten des liturgischen Jahres Brauch und christliche Lebensordnung mit sich bringen.

15 Die Eucharistie, Mitte des gesamten geistlichen Lebens, soll täglich im Wechsel der verschiedenen geeigneten Formen gefeiert werden, wie diese den Voraussetzungen der Teilnehmer am besten entsprechen.

Am Sonntag aber und an anderen höheren Festtagen soll die Messe unter Teilnahme aller, die im Hause sind, als „gesungene Messe” gefeiert werden, mit Homilie und nach Möglichkeit mit sakramentaler Kommunion derer, die nicht Priester sind. Soweit das geistliche Wohl der Gläubigen nicht die Einzelzelebration der Priester verlangt, können diese, vor allem an den höheren Festtagen, konzelebrieren, sobald der neue Ritus veröffentlicht ist.

Es empfiehlt sich, dass die Theologiestudenten, wenigstens an den höheren Festtagen, um den Bischof versammelt, an der Eucharistiefeier in der Kathedrale teilnehmen (vgl. Konst. Art. 41).

16 Höchst geziemend ist es, dass die Kleriker, auch wenn sie noch nicht zum Stundengebet verpflichtet sind, täglich gemeinsam die Laudes als Morgengebet und abends die Vesper als Abendgebet oder zum Abschluss des Tages die Komplet rezitieren oder singen. Die Oberen sollen nach Möglichkeit an diesem Gebet teilnehmen. Darüber hinaus werde für die Kleriker der höheren Weihegrade in der Tagesordnung genügend Zeit zum Breviergebet vorgesehen. Es ist wünschenswert, dass die Theologen wenigstens an den höheren Festtagen nach Möglichkeit die Vesper in der Kathedralkirche singen.

17 Die Frömmigkeitsübungen, wie sie nach Vorschrift und Brauch eines jeden Ortes oder Studienhauses geregelt sind, sollen gebührend in Ehren gehalten werden. Dabei achte man jedoch darauf, dass sie, besonders wenn sie in Gemeinschaft vollzogen werden, im Sinn von Art. 13 der Konstitution mit der heiligen Liturgie in Einklang stehen und der Zeit des Kirchenjahres Rechnung tragen.

Die liturgische Bildung in den religiösen Gemeinschaften

18 Das in den vorausgehenden Artikeln über die liturgische Formung des geistlichen Lebens der Kleriker Gesagte ist sinngemäß auch auf die Mitglieder der religiösen Männer- und Frauengemeinschaften anzuwenden.

Die liturgische Bildung der Gläubigen

(zu Art. 19 der Konstitution)

19 Die Seelsorger sollen sich darum bemühen, die Vorschrift der Konstitution betreffend die liturgische Bildung und die tätige Teilnahme der Gläubigen, die innere und die äußere, „je nach deren Alter, Verhältnissen, Art des Lebens und Grad der religiösen Entwicklung” (Konst. Art. 19), mit Eifer und Geduld durchzuführen. Ganz besonders aber sollen sie Sorge tragen für die liturgische Bildung und tätige Teilnahme der Mitglieder der religiösen Laienvereinigungen; denn diese haben die Verpflichtung, innigeren Anteil am Leben der Kirche zu nehmen und den Seelsorgern Hilfe zu leisten, auch bei der Förderung des liturgischen Lebens der Pfarrgemeinde (vgl. Konst. Art. 42).

Die in liturgischen Fragen zuständige Autorität

(zu Art. 22 der Konstitution)

20 Das Recht, die heilige Liturgie zu ordnen, steht der kirchlichen Autorität zu. Es darf daher kein anderer in dieser Sache nach eigenem Gutdünken vorgehen; sonst leidet oftmals die Liturgie und ihre Erneuerung Schaden, die allein von der zuständigen Autorität durchzuführen ist.

21 Dem Apostolischen Stuhl steht es zu, die allgemeinen liturgischen Bücher zu reformieren und zu approbieren, die heilige Liturgie, soweit sie die Gesamtkirche betrifft, zu regeln, die Verhandlungsakten der für ein Gebiet zuständigen Autorität zu billigen, d. h. zu bestätigen, und die Vorschläge und Eingaben der für ein Gebiet zuständigen Autorität anzunehmen.

22 Dem Bischof steht es zu, die Liturgie in seiner Diözese zu ordnen in Übereinstimmung mit den Vorschriften und dem Geiste der Konstitution über die heilige Liturgie, den Dekreten des Apostolischen Stuhles und der für das Gebiet zuständigen Autorität.

23 Als „für bestimmte Gebiete zuständige Bischofsvereinigungen verschiedener Art”, denen kraft Artikel 22 §2 der Konstitution die Regelung der Liturgie zusteht, gelten einstweilen:

a) die Versammlung aller Bischöfe einer Nation gemäß Nr. X des Apostolischen Schreibens Sacram Liturgiam;

b) die bereits rechtmäßig konstituierte Versammlung von Bischöfen oder von Bischöfen und anderen Ortsordinarien aus mehreren Nationen;

c) die Versammlung von Bischöfen oder von Bischöfen und anderen Ortsordinarien aus mehreren Nationen, die mit Erlaubnis des Apostolischen Stuhles vor allem dann zu konstituieren ist, wenn die Zahl der Bischöfe in den einzelnen Nationen so gering ist, dass sich der Zusammenschluss von Bischöfen aus mehreren Nationen desselben Sprach- und Kulturraumes empfiehlt.

Legen die besonderen örtlichen Gegebenheiten eine andere Regelung nahe, so werde die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl unterbreitet.

24 Zu den vorgenannten Versammlungen müssen berufen werden:

a) die regierenden Bischöfe; b) die Gefreiten Äbte und Prälaten; c) die Apostolischen Vikare und Präfekten; d) die für dauernd bestellten Apostolischen Administratoren von Bistümern; e) alle übrigen Ortsordinarien mit Ausnahme der Generalvikare.

Die Koadjutoren und Weihbischöfe können vom Vorsitzenden mit Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder berufen werden.

25 Wenn nicht für bestimmte Orte und besondere Verhältnisse etwas anderes vorgesehen ist, muss die Versammlung einberufen werden:

a) vom jeweiligen Vorsitzenden, wenn es sich um Versammlungen handelt, die bereits rechtmäßig errichtet sind;

b) sonst vom Erzbischof oder Bischof, dem nach den Bestimmungen des Rechtes der Vorrang zusteht.

26 Der Vorsitzende setzt mit Zustimmung der Väter die Tagesordnung der zu behandelnden Fragen fest, eröffnet die Versammlung, verlegt, vertagt und schließt sie.

27 Beschießendes Stimmrecht steht allen unter Nr. 24 Genannten zu, auch den Koadjutoren und Weihbischöfen, außer es wäre im Berufungsschreiben ausdrücklich, etwas anderes vorgesehen.

28 Zum rechtmäßigen Beschluss von Dekreten sind zwei Drittel der in geheimer Abstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.

29 Die Akten, die von der für das Gebiet zuständigen Autorität zur Billigung, d. h. Bestätigung an den Apostolischen Stuhl zu senden sind, müssen folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Versammlungsteilnehmer; b) Bericht über die behandelten Fragen; c) das Abstimmungsergebnis für die einzelnen Dekrete.

Diese Akten sollen in zwei vom Vorsitzenden und vom Sekretär der Versammlung unterzeichneten und ordnungsgemäß mit dem Siegel versehenen Exemplaren an den Rat zur Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie gesandt werden.

30 Handelt es sich jedoch um Akten und Dekrete zur Frage, ob und in welcher Weise die Muttersprache in der Liturgie zugelassen werden soll, so müssen sie neben den in der vorausgehenden Nr. 29 angeführten Angaben gemäß Art. 36 § 3 der Konstitution und Nr. IX des Apostolischen Schreibens „Sacram Liturgiam“ darüber hinaus enthalten:

a) die Angabe der einzelnen Teile, für die in der Liturgie der muttersprachliche Vortrag vorgesehen ist;

b) die muttersprachlichen liturgischen Texte in doppelter Ausfertigung, von denen die eine der Bischofsversammlung zurückgesandt wird;

c) einen kurzen Bericht über die der Übersetzung zugrundeliegenden Kriterien.

31 Die Dekrete der für das Gebiet zuständigen Autorität, die der Billigung, d. h. Bestätigung durch den Apostolischen Stuhl bedürfen, sind erst dann zu veröffentlichen und auszuführen, wenn sie vom Apostolischen Stuhl gebilligt, d. h. bestätigt worden sind.

VII. Die Rolle der verschiedenen Teilnehmer in der Liturgie

(zu Art. 28 der Konstitution)

32 Singen oder rezitieren Schola oder Volk die ihnen zufallenden Teile, so werden diese vom Zelebranten nicht privat gesprochen.

33 Auch die Lesungen, die vom zuständigen Kleriker oder Ministranten vorgetragen oder gesungen werden, liest der Zelebrant nicht privat.

Kein Ansehen der Person

(zu Art. 32 der Konstitution)

34 Die einzelnen Bischöfe, oder wenn es tunlich erscheint, die regionalen oder nationalen Bischofsversammlungen sollen dafür Sorge tragen, dass die Vorschrift des Konzils, durch die im Ritus und im äußeren Aufwand jede Bevorzugung von Privatpersonen oder einer sozialen Stellung verboten ist, in ihrem Gebiet durchgeführt wird.

35 Im übrigen sollen die Seelsorger es nicht unterlassen, mit Klugheit und Liebe darauf hinzuarbeiten, dass bei liturgischen Handlungen und besonders bei der Feier der Messe und bei der Ausspendung der Sakramente und Sakramentalien die Gleichheit der Gläubigen auch nach außen in Erscheinung tritt und darüber hinaus jeder Anschein von Gewinnsucht vermieden wird.

Vereinfachung einiger Riten

(zu Art. 34 der Konstitution)

36 Damit die liturgischen Handlungen den Glanz edler Einfachheit an sich tragen, wie es dem Empfinden unserer Zeit entspricht, soll folgendes gelten:

a) die Begrüßung des Chores durch den Zelebranten und die Ministri soll nur zu Beginn und am Ende der heiligen Handlung erfolgen;

b) die Inzensierung des Klerus soll nach beiden Seiten des Chores nur einmal, und zwar mit dreifachem Duktus erfolgen; von dieser Einschränkung sind nur die ausgenommen, die mit der bischöflichen Würde ausgezeichnet sind;

c) nur jener Altar soll inzensiert werden, an dem die liturgische Handlung gefeiert wird;

d) der Handkuss und der Kuss von Gegenständen, die dargereicht oder entgegengenommen werden, sollen unterbleiben.

Die Wortgottesdienste

(zu Art. 35, 4 der Konstitution)

37 Wo kein Priester zur Verfügung steht, soll an Sonntagen und an gebotenen Feiertagen, wenn keine Möglichkeit gegeben ist, die Messe zu feiern, nach dem Urteil des Ortsordinarius die Feier von Wortgottesdiensten gefördert werden. Sie sollen von einem Diakon oder auch von einem dazu beauftragten Laien geleitet werden.

Dieser Wortgottesdienst habe in etwa die Form eines Wortgottesdienstes in der Messe: Im allgemeinen lese man, und zwar in der Muttersprache, die Epistel und das Evangelium aus der Tagesmesse. Gesänge, besonders aus den Psalmen, sollen vorausgehen und eingeschaltet werden. Ist der Leiter ein Diakon, so halte er eine Homilie. Wenn er nicht Diakon ist, so verlese er eine vom Bischof oder vom Pfarrer angegebene Homilie. Die ganze Feier schließe mit dem „Allgemeinen Gebet” oder dem „Gebet der Gläubigen” und mit dem Gebet des Herrn.

38 Es empfiehlt sich, auch die Wortgottesdienste, die an den Vorabenden höherer Feste, an einigen Wochentagen des Advents und der Fastenzeit sowie an Sonntagen und Feiertagen zu fördern sind, nach der Art des Wortgottesdienstes der Messe zu gestalten; es steht jedoch nichts im Wege, nur eine einzige Lesung vorzutragen.

Mehrere Lesungen sind so anzuordnen, dass die Heilsgeschichte klar hervortritt. Daher soll die alttestamentliche Lesung im allgemeinen der neutestamentlichen vorangehen und die Lesung des heiligen Evangeliums den Höhepunkt bilden.

39 Den liturgischen Kommissionen der einzelnen Diözesen obliegt es, geeignete Hilfsmittel anzugeben und bereitzustellen, damit diese Wortgottesdienste würdig und fromm gefeiert werden können.

Muttersprachliche Übersetzungen liturgischer Texte

(zu Art. 36 $3 der Konstitution)

40 Bei der Übersetzung liturgischer Texte in die Muttersprache gemäß Art. 36 § 3 ist es angezeigt, Folgendes zu beachten:

a) Die liturgischen Texte sollen aus dem lateinischen liturgischen Text in die Muttersprache übersetzt werden. Auch die Übersetzung der biblischen Perikopen muss dem lateinischen Text entsprechen. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, diese Übersetzung, wenn es angebracht erscheint, nach dem Urtext oder einer anderen Übersetzung, die den Sinn deutlicher wiedergibt, zu überarbeiten.

b) Die Erarbeitung der Übersetzung liturgischer Texte soll mit Vorzug der Liturgischen Kommission übertragen werden, von der in Art. 44 der Konstitution und in Nr. 44 dieser Instruktion die Rede ist; dabei soll ihr nach Möglichkeit das Pastoralliturgische Institut behilflich sein. Besteht keine solche Kommission, so werde die Sorge für die Ausarbeitung der Übersetzung zwei oder drei Bischöfen anvertraut, die sich Mitarbeiter, auch Laien, auswählen sollen, die in der Bibel- und Liturgiewissenschaft, in den biblischen Sprachen und im Latein, in der Volkssprache und in der Musik bewandert sind; denn eine vollkommene muttersprachliche Übersetzung liturgischer Texte muss gleichzeitig vielen Ansprüchen gerecht werden.

c) Bei solchen Übersetzungen berate man sich gegebenenfalls mit den Nachbarbischöfen des gleichen Sprachraumes.

d) In Ländern mit mehreren Sprachen soll für jede Sprache eine Übersetzung geschaffen und von den Bischöfen, die es angeht, gesondert geprüft werden.

e) Die Bücher, aus denen der liturgische Text dem Volke in der Muttersprache vorgetragen wird, sollen würdig ausgestattet sein, damit schon hierdurch die Gläubigen zu größerer Ehrfurcht vor dem Worte Gottes und allem, was zum Gottesdienst gehört, angeregt werden.

41 Bei liturgischen Feiern, die irgendwo mit Beteiligung von anderssprachigen Gläubigen gehalten werden, besonders wenn es sich um Gruppen von Fremden, um eine Personalpfarrei oder ähnliches handelt, kann mit Zustimmung des Ortsordinarius die diesen Gläubigen bekannte Volkssprache verwendet werden gemäß den näheren Bestimmungen und in der Übersetzung, die von der kirchlichen Autorität, welche für jenes Sprachgebiet zuständig ist, rechtlich approbiert ist.

42 Neue Melodien für die vom Zelebranten und den Ministri in der Muttersprache zu singenden Stücke bedürfen der Approbation der für das Gebiet zuständigen kirchlichen Autorität.

43 Die vor der Veröffentlichung der Konstitution über die heilige Liturgie rechtsgültig approbierten partikularen liturgischen Bücher und die bis zu jenem Zeitpunkt erteilten Indulte, soweit sie der Konstitution nicht widersprechen, bleiben gültig, bis im Zusammenhang mit der teilweisen oder völligen Reform der Liturgie etwas anderes bestimmt wird.

Die Liturgische Kommission bei der Bischofsversammlung

(zu Art.. 44 der Konstitution)

44 Die Liturgische Kommission, wie sie von der für das Gebiet zuständigen Autorität tunlichst errichtet werden soll, werde möglichst aus dem Gremium der Bischöfe bestellt, oder sie bestehe wenigstens aus einem oder mehreren Bischöfen, denen einige auf dem Gebiet der Liturgie und der Seelsorge fachkundige Priester beigegeben werden; diese sind namentlich zu ernennen. Es empfiehlt sich, dass die Mitglieder dieser Kommission einige Male im Jahr mit den Konsultoren der Kommission zu gemeinsamer Beratung zusammenkommen.

45 Dieser Kommission kann die für das Gebiet zuständige Autorität folgende Aufgaben übertragen, wenn es angebracht erscheint:

a) Studien und Versuche gemäß Art. 40, 1 und 2 der Konstitution anzuregen;

b) Vorhaben praktischer Art zur Förderung des Gottesdienstes und zur Durchführung der Konstitution über die heilige Liturgie im betreffenden Gesamtgebiet zu unterstützen;

c) Studien auszuarbeiten und Handreichungen darzubieten, die zur Ausführung von Dekreten der Vollversammlung der Bischöfe notwendig sind;

d) die pastoralliturgische Bewegung im ganzen Gebiet zu leiten, die Durchführung der Dekrete der Vollversammlung zu überwachen und dieser über all das zu berichten;

e) einen häufigen Meinungsaustausch und gemeinsame Vorhaben zu fördern mit den Vereinigungen, die in diesem Gebiet sich mit biblischen, katechetischen, seelsorglichen, musikalischen und künstlerischen Fragen befassen, sowie mit den religiösen Laienereinigungen jeder Art.

46 Die Mitglieder des Pastoralliturgischen Institutes, sowie die zur Unterstützung der Kommission berufenen Fachleute mögen es nicht ablehnen, auch den einzelnen Bischöfen bereitwillig Hilfe zu leisten, damit die pastoralliturgische Bewegung in deren Gebiet wirksamer gefördert wird.

Die Liturgische Kommission des Bistums

(zuArt.45 der Konstitution)

47 Die Liturgische Kommission des Bistums hat unter Leitung des Bischofs folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) Sie soll sich Kenntnis verschaffen über den Stand der pastoralliturgischen Bewegung im Bistum.

b) Sie soll sorgen, dass die Beschlüsse der zuständigen Autorität auf dem Gebiete der Liturgie ohne Abstrich ausgeführt werden. Und sie soll sich darüber unterrichten, was an Studien und Unternehmungen auf diesem Gebiet anderswo geschieht.

c) Sie soll praktische Unternehmungen jeder Art, die zur Förderung all dessen, was zur Liturgie gehört, beitragen können, anregen und unterstützen. Das betrifft ganz besonders jene Maßnahmen, die darauf abzielen, den Priestern zu helfen, die bereits in der Seelsorge tätig sind.

d) Sie soll sowohl im Einzelfall, wie auch für den Bereich des ganzen Bistums Anregungen geben in bezug auf die rechten und fortschrittlichen Methoden der pastoralliturgischen Arbeit. Sie soll geeignete Laien benennen und berufen, die in dieser Sache bei gegebener Gelegenheit die Priester unterstützen können. Und sie soll die entsprechenden Hilfsmittel und Handreichungen bereitstellen.

e) Sie soll bei allem, was im Bistum zur Förderung der Liturgie unternommen wird, dafür sorgen, dass die verschiedenen Vereinigungen einträchtig zusammenwirken und sich gegenseitig unterstützen, ähnlich, wie das für die Liturgische Kommission bei der Vollversammlung oben beschrieben wurde (Nr. 45 e).

KAPITEL DAS HEILIGE MYSTERIUM DER EUCHARISTIE

Der Meß-Ordo

(zu Art. 50)

48 Bis zur Reform des gesamten Meß-Ordo soll folgendes schon jetzt beachtet werden:

a) Die Teile des Propriums, die von der Schola oder von den Gläubigen gesungen oder gesprochen werden, werden vom Zelebranten nicht privat gesprochen.

b) Das Ordinarium kann der Zelebrant gemeinsam mit dem Volke oder der Schola singen, beziehungsweise sprechen.

c) Beim Stufengebet zu Beginn der Messe fällt der Psalm 42 weg. Das Stufengebet unterbleibt ganz, wenn eine andere liturgische Handlung unmittelbar vorausgeht.

d) Beim Hochamt wird die Patene nicht mehr vom Subdiakon gehalten, sondern bleibt auf dem Altare.

e) Die Sekret, d.h. das Gebet über die Opfergaben, soll bei der „gesungenen Messe” gesungen, in den anderen Messen mit lauter Stimme gesprochen werden.

f) Die Doxologie am Schluss des Kanons von den Worten „Per ipsum“ bis zu „Per omnia saecula saeculorum. R. Amen einschließlich soll gesungen oder laut gesprochen werden. Während der ganzen Doxologie hält der Zelebrant den Kelch mit der Hostie ein wenig erhoben. Die Kreuzzeichen unterbleiben, und am Schlusse beugt er das Knie erst, nachdem das Volk men geantwortet hat.

g) Das „Vater unser“ kann in der „gesprochenen Messe” vom Volk gemeinsam mit dem Zelebrant in der Muttersprache gesprochen werden. Bei der „gesungenen Messe“ kann es vom Volk gemeinsam in lateinischer Sprache gesungen werden, und wenn die kirchliche Autorität des Gebietes es so bestimmt, auch in der Muttersprache, sobald die Melodien von dieser Autorität approbiert sind.

h) Der Embolismus nach dem „Gebet des Herrn“ soll vom Zelebranten gesungen oder laut gesprochen werden.

i) Bei der Austeilung der heiligen Kommunion wird die Formel „Corpus Christi“ verwendet. Während der Zelebrant diese Worte spricht, hält er die Hostie ein wenig über die Pyxis erhoben und zeigt sie dem Kommunikanten. Dieser antwortet Amen. Dann reicht der Zelebrant ohne ein Kreuz zu machen, die heilige Kommunion.

j) Das letzte Evangelium entfällt; die Leoninischen Gebete werden abgeschafft.

k) Es ist erlaubt, eine „gesungene Messe” nur mit Diakon zu feiern.

l) Es ist den Bischöfen erlaubt, wenn die Umstände es erforderlich machen, eine ”gesungene Messe” nach dem Ritus für Priester zu feiern.

Lesungen und Zwischengesänge

(zu Art. 51 der Konstitution)

49 Bei Messen, die mit dem Volk gefeiert werden, sollen Lesungen, Epistel und Evangelium zum Volk hin vorgelesen, beziehungsweise gesungen werden, und zwar

a) im Hochamt vom Ambo aus oder an den Chorschranken;

b) im Amt und in der „gesprochenen Messe”, wenn der Zelebrant die Lesungen selber vorliest oder singt, entweder vom Altare oder vom Ambo aus oder an den Chorschranken, wie es am günstigsten ist; wenn jedoch ein anderer die Lesungen liest oder singt, dann vom Ambo aus oder an den Chorschranken.

50 In Messen, die mit dem Volk gefeiert werden, das Hochamt ausgenommen, können Lesungen und Epistel zugleich mit den Zwischengesängen von einem geeigneten Vorleser oder Ministranten vorgetragen werden. Der Zelebrant sitzt und hört zu. Das Evangelium jedoch kann von einem Diakon oder einem zweiten Priester vorgetragen werden; dieser spricht dann das „Munda cor meam“, erbittet den Segen und reicht am Schlusse das Evangelienbuch dem Zelebranten zum Kusse dar.

51 Bei der „gesungenen Messe” können Lesungen, Epistel und Evangelium, wenn sie in der Muttersprache verkündet werden, ohne Gesang vorgetragen werden.

52 Beim Lesen oder Singen der Lesungen, der Epistel, der Zwischengesänge und des Evangeliums gilt folgende Ordnung:

a) Im Hochamt hört der Zelebrant die Lesungen und die Epistel wie auch die Zwischengesänge sitzend an. Nach dem Vortrag der Epistel geht der Subdiakon zum Zelebranten und empfängt von ihm den Segen. Dann legt der Zelebrant sitzend Weihrauch auf und segnet ihn. Während das Alleluja mit seinem Versikel gesungen wird, bzw. gegen Ende der anderen Zwischengesänge nach der Epistel, erhebt er sich zur Segnung des Diakons und hört dann an seinem Sitz stehend das Evangelium, kü8t das Evangelienbuch und stimmt nach der Homilie gegebenenfalls das Credo an. Ist dieses beendet, kehrt er mit den Ministri zum Altar zurück, jedoch nur, wenn er nicht das „Gebet der Gläubigen” zu leiten hat.

b) Im Amt und in der „gesprochenen Messe”, in denen Lesungen, Epistel, Zwischengesänge und Evangelium gemäß Nr. 50 von einem anderen gesungen oder gelesen werden, verhält sich der Zelebrant wie eben dargelegt.

c) Im Amt und in der „gesprochenen Messe”, in denen das Evangelium vom Zelebranten gesungen oder gelesen wird, tritt dieser, während das Alleluia mit seinem Versikel gesungen oder gesprochen wird, bzw. gegen Ende der anderen Gesänge nach der Epistel, vor die unterste Altarstufe, spricht dort tief verneigt das „Munda cor meum“ und begibt sich dann zum Ambo oder an die Chorschranken, um das Evangelium zu singen oder zu verlesen.

d) Werden aber im Amt oder in der „gesprochenen Messe” alle Lesungen vom Zelebranten selbst vom Ambo oder an den Chorschranken gesungen bzw. vorgelesen, so liest dieser, wenn nötig, dort stehend auch die Zwischengesänge; das „Munda cor meum“ spricht er dann dem Altar zugewandt.

Die Homilie

(zu Art. 52 der Konstitution)

53 An Sonntagen und gebotenen Feiertagen soll in allen Messen, die mit dem Volk gefeiert werden, Konventmesse, Amt, Hochamt und Pontifikalamt keineswegs ausgenommen, eine Homilie gehalten werden.

An gewöhnlichen Tagen wird eine Homilie empfohlen, besonders an gewissen Wochentagen des Advents und der Fastenzeit sowie bei anderen Gelegenheiten, bei denen das Volk zahlreicher zur Kirche kommt.

54 Unter „Homilie über einen heiligen Text” wird verstanden: die Erklärung der Schriftlesungen unter einem bestimmten Gesichtspunkt oder die Erklärung eines anderen Textes aus dem Ordinarium oder dem Proprium der Tagesmesse. Dabei kann das Gewicht liegen entweder auf dem Mysterium, das gefeiert wird, oder auf besonderen Bedürfnissen der Hörer.

55 Werden zu gewissen Zeiten für die Messe Predigtreihen aufgestellt, so ist der innere und harmonische Zusammenhang wenigstens mit den Hauptzeiten und -Festen des liturgischen Jahres (vgl. Konst. Art. 102 – 104), d. h. mit dem Erlösungsmysterium, zu wahren; denn die Homilie ist ein Teil der Tagesliturgie.

Das „Allgemeine Gebet” oder das „Gebet der Gläubigen”

(zu Art. 53 der Konstitution)

56 Wo das ”Allgemeine Gebet” (das ”Gebet der Gläubigen”) schon in Übung ist, möge es vor dem Offertorium im Anschluss an das „Oremus“ eingefügt werden, und zwar einstweilen nach den in den einzelnen Gegenden üblichen Formen; der Zelebrant leite es von seinem Sitz oder vom Altar oder vom Ambo oder von den Chorschranken aus.

Die Gebetsmeinung oder die Anrufung kann vom Diakon, vom Kantor oder einem anderen geeigneten Altardiener gesungen werden. Dem Zelebranten sind jedoch die Einleitung und das Schlussgebet vorbehalten; dieses wird in der Regel die Oration: O Gott, unsere Zuflucht und Stärke (Römisches Messbuch, Verschiedene Gebete Nr. 20) sein, oder auch ein anderes Gebet, das den besonderen Bedürfnissen besser entspricht.

Wo der Brauch des „Allgemeinen Gebetes” (”Gebet der Gläubigen”) noch nicht besteht, kann die für das Gebiet zuständige Autorität verfügen, dass es in der oben angegebenen Weise verrichtet werde, unter Verwendung der von ihr vorläufig approbierten Formeln.

Der zulässige Umfang der Muttersprache in der Messe

(zu Art. 54 der Konstitution)

57 Sowohl für die „gesungene” wie für die „gesprochene Messe”, die mit dem Volk gefeiert werden, kann die für das Gebiet zuständige kirchliche Autorität nach Billigung, d. h. Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl die Volkssprache für folgende Teile zulassen:

a) vor allem für die Lesungen, für die Epistel, das Evangelium und das „Allgemeine Gebet” (”Gebet der Gläubigen”);

b) je nach den örtlichen Verhältnissen auch für die Ordinariumsgesänge der Messe, nämlich: Kyrie, Gloria, Credo, Sanctus - Benedictus, Agnas Dei, für den Introitus, das Offertorium und die Communio, sowie für die Zwischengesänge;

c) darüber hinaus für Akklamation, Begrüßung und Dialog, für die Formeln: Ecce Agnus Dei; Domine, non sum dignus und Corpus Christi bei der Kommunion der Gläubigen, und schließlich für das Gebet des Herrn mit Einleitung und Embolismus.

Doch müssen die in der Liturgie verwendeten Missalien außer der muttersprachlichen Übersetzung auch den lateinischen Text enthalten.

58 Die Muttersprache in den anderen Teilen der Messe zu gewähren, die vom Priester allein gesungen oder gesprochen werden, ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.

59 Die Seelsorger sollen sich eifrig darum bemühen, dass die Gläubigen, vor allem aber die Mitglieder religiöser Laiengemeinschaften, die ihnen zukommenden Teile des Meß-Ordinariums auch in der lateinischen Sprache gemeinsam zu sprechen und zu singen verstehen, vor allem die einfacheren Melodien.

Die Wiederholung der Kommunion am selben Tag

(zu Art. 55 der Konstitution)

60 Die Gläubigen, die in der Osternachtsmesse bzw. in der Mitternachtsmesse von Weihnachten kommuniziert haben, können noch einmal zur Kommunion hinzutreten in der zweiten Ostermesse bzw. an Weihnachten in einer der beiden Tagesmessen.

Kapitel DIE ÜBRIGEN SAKRAMENTE UND SAKRAMENTALIEN

Der zulässige Umfang der Muttersprache

(zu Art. 63 der Konstitution)

61 Die für das Gebiet zuständige Autorität kann nach Billigung, d. h. nach Bestätigung der Beschlüsse durch den Apostolischen Stuhl, den Gebrauch der Muttersprache gestatten:

a) für den Ritus der Taufe, der Firmung, des Bußsakramentes, der Krankensalbung und der Trauung, einschließlich der sakramentalen Formeln, sowie bei der Ausspendung der heiligen Kommunion;

b) bei der Erteilung der Weihen: für die Ansprachen zu Beginn der Weihe und Konsekration, für das Examen des erwählten Bischofs bei der Bischofsweihe und für die Hinweise und Gebetseinladungen;

c) für die Sakramentalien;

d) für die Begräbnisriten.

Scheint jedoch irgendwo der Gebrauch der Muttersprache in größerem Umfang angebracht, so ist die Vorschrift von Art. 40 der Konstitution einzuhalten.

Auslussungen beim Ordo “supplendi omissa super baptizatum”

(zu Art. 69 der Konstitution)

62 Im „Ordo supplendi omissa super infantem baptizatum”, der im Römischen Rituale steht (tit. II, cap. 5), sollen die Exorzismen wegfallen, die unter n. 6 (Exi ab eo), 10 (Exorcizo te, immunde spiritus - Ergo, maledicte diabole) und n. 15 (Exorcizo te, omnes spiritus) stehen.

63 Im „Ordo supplendi omissa super adultum baptizatum”, der im Römischen Rituale steht (tit. II, cap. 6), sollen die Exorzismen wegfallen, die unter n. 5 (Exi ab eo), 15 (Ergo, maledicte diabole), 17 (Audi, maledicte satana), 19 (Exorcizo te - Ergo, maledicte diabole), 21 (Ergo, maledicte diabole), 23 (Ergo, maledicte diabole), 25 (Exorcizo te - Ergo, maledicte diabole), 31 (Nec te latet) und 35 (Exi, immunde spiritus) stehen.

Die Firmung

(zu Art. 71 der Konstitution)

64 Wird die Firmung innerhalb der Messe gespendet, so ist es angebracht, dass der Bischof selbst die Messe feiert. Er spendet dann auch die Firmung in den Messgewändern.

Die Firmungsmesse kann als Votivmesse 2. Klasse nach dem Formular der Messe vom Heiligen Geist gefeiert werden.

65 Es ist wünschenswert, dass die Firmlinge nach dem Evangelium und der Homilie und vor der Firmung die Taufversprechen erneuern, soweit dies nicht schon vor der Messe geschehen ist. Die Form der Taufversprechen richtet sich nach dem rechtmäßigen Gebrauch der einzelnen Gebiete.

66 Wird die Messe von einem andern gefeiert, so ist es geziemend, dass der Bischof der Messe beiwohnt, und zwar in den für die Spendung der Firmung vorgeschriebenen Gewändern; diese können die Farbe der Messe haben oder weiß sein. Der Bischof soll selbst die Homilie halten. Der Zelebrant fahre erst nach der Firmung mit der Messe fort.

67 Die Firmung wird nach dem im Römischen Pontifikale beschriebenen Ritus gespendet. Doch soll bei den Worten In nomine Patris, et Filii, et Spiritus Sancti, die auf die Formel Signo te folgen, nur ein einziges Kreuzzeichen gemacht werden.

Der „Ritus continuus” der Krankensalbung und Wegzehrung

(zu Art. 74 der Konstitution)

68 Wenn Krankensalbung und Wegzehrung unmittelbar nacheinander gespendet werden und im Partikular-Rituale ein zusammenhängender Ritus noch nicht vorhanden ist, soll folgende Ordnung gelten: Nach der Besprengung mit Weihwasser und den Gebeten zum Eintritt, wie sie im Ordo der Krankensalbung stehen, soll der Priester dem Kranken wenn nötig die Beichte abnehmen. Dann spende er die Krankensalbung und danach die Wegzehrung. Dabei werden die Besprengung mit Weihwasser und die dazugehörigen Begleitgebete, das Confiteor und die Absolution ausgelassen.

Soll auch noch der Apostolische Segen mit dem vollkommenen Ablass für die Sterbestunde gespendet werden, so geschehe das unmittelbar vor der Krankensalbung. Dabei werden ebenfalls die Besprengung mit Weihwasser und die dazugehörigen Begleitgebete, das Confiteor und die Absolution ausgelassen.

Die Handauflegung bei der Bischofsweihe

(zu Art. 76 der Konstitution)

69 Bei der Bischofsweihe können alle anwesenden Bischöfe in Chorkleidung die Handauflegung vornehmen. Die Worte Accipe Spiritum Sanctum sollen aber nur vom Konsekrator und den beiden mitkonsekrierenden Bischöfen gesprochen werden.

Der Trauungsritus

(zu Art. 78 der Konstitution)

70 Die Trauung soll, wenn nicht ein wichtiger Grund von der Feier der Messe entschuldigt, innerhalb der Messe gefeiert werden, und zwar nach dem Evangelium und der Homilie, die niemals ausgelassen werden darf.

71 Wird die Trauung in der Messe gefeiert, soll immer, auch in der geschlossenen Zeit, die Votivmesse für Brautleute gehalten oder gemäß den Rubriken kommemoriert werden.

72 Nach Möglichkeit soll der Pfarrer selbst oder sein Bevollmächtigter, welcher der Trauung assistiert, auch die Messe feiern; assistiert ein anderer Priester, so darf der Zelebrant erst nach der Trauung mit der Messe fortfahren.

Der Priester, der nur der Trauung assistiert, ohne selbst die Messe zu feiern, soll mit Chorrock und weißer Stola und je nach Ortsgebrauch auch mit Chormantel bekleidet sein und die Homilie halten. Der Segen nach dem Vaterunser und vor dem Placeat soll aber immer von dem Priester erteilt werden, der die Messe feiert.

73 Der Brautsegen innerhalb der Messe werde immer gespendet, auch in der geschlossenen Zeit und auch, wenn einer der Brautleute oder beide eine neue Ehe eingehen.

74 Der Trauungsritus außerhalb der Messe:

a) Zu Beginn werde gemäß dem Apostolischen Schreiben Sacram Liturgiam Nr. V eine kurze Einführung gegeben. Diese soll keine Homilie, sondern nur eine kurze Einleitung zur Trauung sein (vgl. Konst. Art. 35, 3). Die Ansprache hingegen oder die Homilie soll im Anschluss an den heiligen Text (vgl. Konst. Art. 52) nach der Verlesung von Epistel und Evangelium der Brautmesse gehalten werden. Der ganze Ritus hat also folgende Ordnung: Kurze Einleitung, Lesung von Epistel und Evangelium in der Muttersprache, Homilie, Trauung und Segen über die Brautleute.

b) Solange noch keine muttersprachliche Übersetzung vorliegt, die von der für das Gebiet zuständigen kirchlichen Autorität gebilligt worden ist, darf für die Lesung von Epistel und Evangelium aus der Brautmesse ein vom Ortsordinarius genehmigter Text verwendet werden.

c) Es steht nichts im Wege, zwischen Epistel und Evangelium Gesänge einzuschalten. Desgleichen wird empfohlen, zwischen der Trauung und dem Segen über die Brautleute das „Gebet der Gläubigen” in einer vom Ortsordinarius approbierten Form einzufügen; dieses soll auch Fürbitten für die Brautleute enthalten.

d) Am Schluss des Ritus soll immer, auch in der geschlossenen Zeit und auch, wenn einer der Brautleute oder beide eine neue Ehe eingehen, der Segen über die Brautleute gespendet werden, und zwar in der Form, wie sie im Römischen Rituale (tit. VIII, cap. III) steht, es sei denn, dass in den Partikular-Ritualien ein anderer Segen vorgesehen ist.

75 Wird die Trauung in der geschlossenen Zeit gefeiert, so ermahne .der Pfarrer die Brautleute, dem besonderen Charakter dieser liturgischen Zeit Rechnung zu tragen.

Die Sakramentalien

(zu Art. 79 der Konstitution)

76 Bei der Kerzenweihe am 2. Februar und bei der Aschenweihe zu Beginn der Fastenzeit braucht man nur eine der im Römischen Missale für diese Weihen vorgesehenen Formeln zu sprechen.

77 Die bisher reservierten Segnungen, die im Römischen Rituale stehen (tit. IX, cap. 9, 10 und 11), können fortan von jedem Priester vorgenommen werden, ausgenommen die Segnung von Glocken für benedizierte Kirchen und für Oratorien (cap. 9. n. 11), die Segnung des Grundsteines einer neuen Kirche (cap. 9, n. 16), die Segnung einer neuen Kirche oder eines öffentlichen Oratoriums (cap. 9, n. 17), eines Antimensiums (cap. 9, n. 21), eines neuen Friedhofes (cap. 9, n. 22), ausgenommen auch die päpstlichen Segnungen (cap. 10, n. 1 3) und die Segnung und Errichtung von Kreuzwegstationen (cap. 11, n. 1), die dem Bischof vorbehalten sind.

KAPITEL DAS STUNDENGEBET

Das Stundengebet der zum Chordienst Verpflichteten

(zu Art. 95 der Konstitution)

78 Bis zur endgültigen Reform des Stundengebetes gelten folgende Anordnungen:

a) Die Gemeinschaften der Kanoniker, Mönche und Chorfrauen und anderer durch Recht oder Konstitutionen zum Chordienst verpflichteten Regularen oder Religiosen müssen außer der Konventsmesse|Konventmesse]] täglich das ganze Offizium im Chor verrichten.

Die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaften, welche die höheren Weihen empfangen oder die feierliche Profess abgelegt haben – ausgenommen die Laienbrüder und Laienschwestern – müssen, auch wenn sie rechtmäßig vom Chor dispensiert sind, täglich die kanonischen Horen, die sie nicht im Chor verrichten, für sich allein rezitieren.

b) Die Kathedral- und Kollegiatkapitel müssen außer der Konventmesse jene Teile des Offiziums im Chor verrichten, die ihnen durch allgemeines oder besonderes Recht auferlegt sind. Die einzelnen Kapitulare müssen außer den Horen, zu denen alle Kleriker der höheren Weihegrade verpflichtet sind (vgl. Konst. Art. 96 und 89), jene Horen für sich allein rezitieren, die von ihrem Kapitel verrichtet werden.

c) In den Missionsländern jedoch können die Ordensleute oder die Kapitulare, die um der Seelsorge willen rechtmäßig dem Chor fernbleiben, mit Erlaubnis des Ortsordinarius – nicht aber des Generalvikars oder des Delegaten – von der Genehmigung Gebrauch machen, die durch das Apostolische Schreiben Sacram Liturgiam, Nr. VI, gewährt ist; die vom Reckt für die Orden und Kapitel festgelegte Chorordnung bleibt davon unberührt.

Die Vollmacht zur Dispens oder zur Umwandlung des Stundengebetes

(zu Art. 97 der Konstitution)

79 Die allen Ordinarien verliehene Vollmacht, ihre Untergebenen in einzelnen Fällen und aus berechtigten Gründen von der Verpflichtung zum Stundengebet ganz oder teilweise zu dispensieren oder eine Umwandlung vorzunehmen, wird auch auf die Höheren Obern nicht exempter Priestergenossenschaften und von Priestergesellschaften mit gemeinsamem Leben ohne Gelübde ausgedehnt.

Das Kleine Offizium

(zu Art. 98 der Konstitution)

80 Ein kleines Offizium gilt nur dann als „nach Art des Stundengebetes aufgebaut”, wenn es aus Psalmen, Lesungen, Hymnen und Orationen besteht und irgendwie die Stunden des Tages und die Zeit des Kirchenjahres berücksichtigt.

81 Bis auf weiteres dürfen für das öffentliche Gebet der Kirche jene Kleinen Offizien verwendet werden, die bis jetzt rechtmäßig approbiert sind, vorausgesetzt, dass sie nach den Erfordernissen verfasst sind, die in der vorhergehenden Nummer aufgezählt sind.

Neue Kleine Offizien bedürfen jedoch, damit sie für das öffentliche Gebet der Kirche verwendet werden können, der Approbation durch den Apostolischen Stuhl.

82 Die Übersetzung von Kleinen Offizien in die Muttersprache für das öffentliche Gebet der Kirche muss durch die für das Gebiet zuständige kirchliche Autorität approbiert werden; die Beschlüsse bedürfen der Billigung, d. h. der Bestätigung, durch den Apostolischen Stuhl.

83 Für die, welche kraft ihrer Konstitutionen zu einem Kleinen Offizium verpflichtet sind, ist die zuständige Autorität, welche die Volkssprache gewähren, von der Gebetsverpflichtung dispensieren oder diese umwandeln kann, der jeweilige Ordinarius oder Höhere Obere.

Der gemeinsame Vollzug des Stundengebetes oder des Kleinen Offiziums durch die Mitglieder religiöser Gemeinschaften

(zu Art. 99 der Konstitution)

84 Die Verpflichtung, die den Mitgliedern religiöser Gemeinschaften von ihren Konstitutionen auferlegt ist, das Stundengebet oder ein Kleines Offizium oder Teile davon gemeinsam zu verrichten, schließt die Erlaubnis nicht aus, die Prim auszulassen und aus den übrigen Kleinen Horen jene auszuwählen, die der Tageszeit am besten entspricht (vgl. Apost. Schreiben Sacrum Liturgiam, Nr. VI).

Die Sprache des Stundengebetes

(zu Art. 101 der Konstitution)

85 Für das Stundengebet im Chor müssen die Kleriker die lateinische Sprache beibehalten.

86 Die dem Ordinarius übertragene Vollmacht, in einzelnen Fällen jenen Klerikern den Gebrauch der Muttersprache zu gestatten, für welche die lateinische Sprache ein ernstes Hindernis für den rechten Vollzug des Stundengebetes bedeutet, wird auch auf die Höheren Obern der nicht exempten Priestergenossenschaften und der Priestergesellschaften mit gemeinsamem Leben ohne Gelübde ausgedehnt.

87 Bei der Würdigung des „ernsten Hindernisses”, das Voraussetzung zur Erteilung der oben erwähnten Erlaubnis ist, soll die physische, moralische, geistige und geistliche Lage des Bittstellers erwogen werden. Diese Erlaubnis wird nur gewährt, um das Stundengebet zu erleichtern und die Andacht zu fördern; sie zielt keineswegs darauf ab, die Verpflichtung abzuschaffen, dass die Priester des lateinischen Ritus die lateinische Sprache erlernen.

88 Die muttersprachliche Übersetzung des Stundengebetes eines nichtrömischen Ritus soll von den zuständigen Ordinarien des jeweiligen Sprachgebietes vorbereitet und approbiert werden. Dabei soll man aber für jene Teile, die beiden Riten gemeinsam sind, eine von der zuständigen Gebietsautorität approbierte Übersetzung verwenden. Die Übersetzung ist dem Apostolischen Stuhl zur Bestätigung vorzulegen.

89 Die Breviere für Kleriker, denen gemäß Art. 101 §1 der Konstitution beim Stundengebet der Gebrauch der Muttersprache gestattet wird, müssen außer der muttersprachlichen Übersetzung auch den lateinischen Text enthalten.

KAPITEL DIE RECHTE GESTALTUNG VON KIRCHEN UND ALTÄREN IM HINBLICK AUF EINE BESSERE TEILNAHME DER GLÄUBIGEN

Die Rangordnung in der Kirche

90 Werden Kirchen gebaut, erneuert oder eingerichtet, so ist sorgfältig darauf zu achten, dass sie sich für eine wesensgerechte Feier der heiligen Handlungen je nah deren Sinn und Anlage und für die Verwirklichung der tätigen Teilnahme der Gläubigen als geeignet erweisen (vgl. Konst. Art. 124).

Der Hochaltar

91 Der Hochaltar soll von der Rückwand getrennt errichtet werden, so dass man leicht um ihn herumgehen und an ihm zum Volk hin zelebrieren kann. Er soll in den heiligen Raum hineingestellt sein, dass er wirklich die Mitte ist, der sich von selbst die Aufmerksamkeit der ganzen versammelten Gemeinde zuwendet.

Bei der Auswahl des Materials für den Aufbau und die Ausstattung des Altars müssen die Rechtsvorschriften eingehalten werden.

Auch sei das Presbyterium um den Altar herum so weiträumig, dass die heiligen Handlungen bequem vollzogen werden können.

Die Sitze für den Zelebranten und die Ministri

92 Die Sitze für den Zelebranten und die Ministri sollen je nach der Anlage der einzelnen Kirchen so aufgestellt werden, dass die Gläubigen sie gut sehen können. Dabei soll deutlich werden, dass der Zelebrant wirklich der Vorsteher der ganzen versammelten Gemeinde ist. Wenn der Sitz hinter dem Altar aufgestellt wird, ist die Form eines Thrones zu vermeiden, da dieser nur dem Bischof zukommt.

Die Nebenaltäre

93 Es soll nur wenige Nebenaltäre geben, ja, soweit es die Anlage der Kirche gestattet, sollte man sie richtiger vom Hauptraum der Kirche getrennt in Seitenkapellen unterbringen.

Die Ausstattung der Altäre

94 Nach dem Ermessen des Ortsordinarius dürfen Kreuz und Leuchter, wie sie für die verschiedenen liturgischen Handlungen am Altare erforderlich sind, auch in dessen Nähe aufgestellt bzw. angebracht werden.

Die Aufbewahrung der Heiligen Eucharistie

95 Die Heilige Eucharistie soll in einem festen und sicheren Tabernakel in der Mitte des Hochaltares oder eines besonders ausgezeichneten Nebenaltares aufbewahrt werden. Wenn rechtmäßige Gewohnheiten vorliegen, und in besonderen Fällen, die vom Ortsordinarius anerkannt werden müssen, ist die Aufbewahrung der Heiligen Eucharistie auch an einer andern wirklich vornehmen und würdig hergerichteten Stelle in der Kirche zulässig.

Es ist erlaubt, die Messe zum Volk hin zu feiern, auch dann, wenn ein kleiner, passender Tabernakel auf dem Altare steht.

Der Ambo

96 Es ist zweckdienlich, dass ein oder mehrere Ambonen für die Verkündigung der heiligen Lesungen vorhanden sind. Diese sollen so angebracht sein, dass der Vortragende von den Gläubigen gut gesehen und gehört werden kann.

Der Platz für Schola und Orgel

97. Der Platz für Schola (Kirchenchor) und Orgel soll so gewählt sein, dass Vorsänger und Organist deutlich als Teil der versammelten Gemeinde in Erscheinung treten und zugleich ihr liturgisches Amt möglichst gut ausüben können.

Die Plätze für die Gläubigen

98 Die Plätze für die Gläubigen sollen mit besonderer Sorgfalt so angeordnet werden, dass diese mit Aug und Herz an den heiligen Handlungen teilnehmen können, wie es sich gebührt. Es empfiehlt sich, in der Regel Bänke oder Stühle für sie aufzustellen. Der Brauch, gewissen Privatpersonen Plätze zu reservieren, ist gemäß Artikel 32 der Konstitution abzuschaffen.

Ferner ist Sorge zu tragen, dass die Gläubigen den Zelebranten und die anderen Ministri nicht nur sehen, sondern auch gut verstehen können, gegebenenfalls unter Verwendung moderner technischer Mittel.

Die Taufstätte

99 Bei Errichtung und Ausstattung der Taufstätte soll sorgfältig darauf geachtet werden, dass die Würde des Taufsakramentes deutlich hervortritt und dass der Ort für gemeinsame Feiern geeignet ist (vgl. Konst. Art. 27).

Diese Instruktion, die vom „Rat zur Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie” im Auftrag des Heiligen Vaters Papst Paul VI. ausgearbeitet wurde, hat der Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, Giacomo Lercaro, Vorsitzender des genannten Rates, Seiner Heiligkeit vorgelegt.

Der Heilige Vater hat sie mit gebührender Aufmerksamkeit geprüft. Dabei haben ihm zur Seite gestanden sowohl der oben genannte ”Rat”, wie auch die Heilige Ritenkongregation. Danach hat er sie in der Audienz, die er am 26. September 1964 dem Kardinal der Heiligen Römischen Kirche, Arcadio Maria Larraona, Präfekt der Heiligen Ritenkongregation, gewährte, im Ganzen und in allen Einzelheiten „auf besondere Weise” gebilligt, durch seine Autorität bestätigt und befohlen, dass sie veröffentlicht werde, damit sie von allen, die es angeht, vom 7. März des Jahres 1965, d. i. vom ersten Sonntag in der Fastenzeit an, getreulich beobachtet werde.

Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind außer Kraft gesetzt.
Rom, am 26. September 1964
Giacomo Kardinal Lercaro
Erzbischof von Bologna
Vorsitzender des Rates zur Ausführung der Konstitution über die heilige Liturgie
Arcadio M. Kardinal Larraona
Präfekt der Heiligen Ritenkongregation
Enrico Dante
Titular-Erzbischof von Carpasia
Sekretär der Heiligen Ritenkongregation

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