Ut fides nostra catholica (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage]; S. 26-36, [[Druckerlaubnis|Empfehlung]] des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
 
(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage]; S. 26-36, [[Druckerlaubnis|Empfehlung]] des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).
  
'''Allgemeiner Hinweis:''' ''Die in der Kathpedia veröffentlichen Lehramstexte, dürfen nicht als offizielle Übersetzungen betrachtet werden, selbst wenn die Quellangaben dies vermuten ließen. Nur die Texte auf der Vatikanseite [http://www.vatican.va/holy_father/index_ge.htm] können als offiziell angesehen werden (Schreiben der [[Libreria Editrice Vaticana]] vom 21. Januar 2008).''
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===2. Kapitel: Von den Predigern des göttlichen Wortes und den Almosensammlern===
 
===2. Kapitel: Von den Predigern des göttlichen Wortes und den Almosensammlern===
  
Weil aber für die Christenheit die Predigt des Evangeliums nicht weniger (Siehe unten, Sitzung 24., Kapitel 4 von der Verbesserung) notwendig, als die Lesung, und dieselbe das vorzügliche Amt der Bischöfe ist; so verordnete und beschloss der nämliche, heilige Kirchenrat, dass alle Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten und alle anderen Kirchenprälaten, wenn sie nicht rechtmäßig gehindert sind, verpflichtet sein sollen, selbst das heilige Evangelium Jesu Christi zu predigen. Trifft es sich aber, dass sie Bischöfe und andere Vorwerwähnte durch ein rechtmäßiges Hindernis davon abgehalten werden; so sollen sie gehalten sein,  nach der Vorschrift des allgemeinen Conciliums, zur heilsamen Ausübung dieses Predigtamtes, taugliche Männer anzustellen. Wenn dagegen irgend einer dies zu erfüllen außer Acht lässt; so soll er strenger Züchtigung unterliegen. Auch der Erzpriester, Leutpriester, und durchaus jegliche, welche, auf was immer für Weise, pfarrliche, oder andere, mit Seelsorge verbundene, Kirchen inne haben, sollen, entweder selbst, oder, wenn sie rechtmäßig gehindert sind, durch andere taugliche Männer, wenigstens alle Sonntage und hohen Feste, ihr anvertrautes Volk, nach ihren und dessen Fassungskräften, mit heilsamen Worten weiden, dadurch, dass sie lehren, was zu  wissen allen zum Heile notwendig ist und denselben mit kurzer und fasslicher Rede die Vergehen, die sie meiden, und die Tugenden verkündigen, die sie üben müssen, um der ewigen Strafe entgehen, und die himmlische Herrlichkeit erlangen zu können. Wenn aber jemand aus ihnen dies zu tun vernachlässigt; so soll, auch wenn er von der bischöflchen Gerichtsbarkeit, auf irgend eine Weise, befreit zu sein behaupten, und auch wen die Kirchen, auf was immer für Art, befreit hießen, oder etwa mit einem andern, auch außer der Diözese befindlichen Kloster verbunden oder vereinigt, doch aber wirklich in der Diözese selbst wären, die oberhirtliche, vorsorgliche Sorgfalt der Bischöfe es an sich nicht ermangeln lassen, damit nicht in Erfüllung gehe jenes Wort (Klgl 4,4) „Die Kinder baten um Brot, und niemand war da, der es ihnen brach.“ Daher sollen diejenigen, welche, nach der Ermahnung des Bischofs, innerhalb dem Zeitraum von drei Monaten, ihr Amt nicht erfüllen, durch die kirchlichen Zensuren, oder sonst, nach dem Gutachten des Bischofs selbst, dazu angehalten werden; so dass, wenn es ihm also zu frommen scheint, auch einem andern, dass er dasselbe tue, aus den Einkünften der Benefizien ein anständiger Gehalt ausbezahlt werde, so lange, bis der Erstere, sich bessernd, seine Pflicht erfüllt.
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Weil aber für die Christenheit die Predigt des Evangeliums nicht weniger (Siehe unten, Sitzung 24., Kapitel 4 von der Verbesserung) notwendig, als die Lesung, und dieselbe das vorzügliche Amt der Bischöfe ist; so verordnete und beschloss der nämliche, heilige Kirchenrat, dass alle Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten und alle anderen Kirchenprälaten, wenn sie nicht rechtmäßig gehindert sind, verpflichtet sein sollen, selbst das heilige Evangelium Jesu Christi zu predigen. Trifft es sich aber, dass sie Bischöfe und andere Vorwerwähnte durch ein rechtmäßiges Hindernis davon abgehalten werden; so sollen sie gehalten sein,  nach der Vorschrift des allgemeinen Conciliums, zur heilsamen Ausübung dieses Predigtamtes, taugliche Männer anzustellen. Wenn dagegen irgend einer dies zu erfüllen außer Acht lässt; so soll er strenger Züchtigung unterliegen. Auch der [[Erzpriester]], [[Leutpriester]], und durchaus jegliche, welche, auf was immer für Weise, pfarrliche, oder andere, mit Seelsorge verbundene, Kirchen inne haben, sollen, entweder selbst, oder, wenn sie rechtmäßig gehindert sind, durch andere taugliche Männer, wenigstens alle Sonntage und hohen Feste, ihr anvertrautes Volk, nach ihren und dessen Fassungskräften, mit heilsamen Worten weiden, dadurch, dass sie lehren, was zu  wissen allen zum Heile notwendig ist und denselben mit kurzer und fasslicher Rede die Vergehen, die sie meiden, und die Tugenden verkündigen, die sie üben müssen, um der ewigen Strafe entgehen, und die himmlische Herrlichkeit erlangen zu können. Wenn aber jemand aus ihnen dies zu tun vernachlässigt; so soll, auch wenn er von der bischöflchen Gerichtsbarkeit, auf irgend eine Weise, befreit zu sein behaupten, und auch wen die Kirchen, auf was immer für Art, befreit hießen, oder etwa mit einem andern, auch außer der Diözese befindlichen Kloster verbunden oder vereinigt, doch aber wirklich in der Diözese selbst wären, die oberhirtliche, vorsorgliche Sorgfalt der Bischöfe es an sich nicht ermangeln lassen, damit nicht in Erfüllung gehe jenes Wort (Klgl 4,4) „Die Kinder baten um Brot, und niemand war da, der es ihnen brach.“ Daher sollen diejenigen, welche, nach der Ermahnung des Bischofs, innerhalb dem Zeitraum von drei Monaten, ihr Amt nicht erfüllen, durch die kirchlichen Zensuren, oder sonst, nach dem Gutachten des Bischofs selbst, dazu angehalten werden; so dass, wenn es ihm also zu frommen scheint, auch einem andern, dass er dasselbe tue, aus den Einkünften der Benefizien ein anständiger Gehalt ausbezahlt werde, so lange, bis der Erstere, sich bessernd, seine Pflicht erfüllt.
  
 
Wenn es aber etwas Pfarrkirchen gibt, die Klöstern, welche sich in keiner Diözese befinden, unterworfen, und wenn die Äbte und Ordensprälaten in dem Vorerwähnten nachlässig sind; so sollen sie dazu von den Metropolitanbischöfen, in deren Provinzen diese Diözesen gelegen sind, als Bevollmächtigten des apostolischen Stuhles hierfür, angehalten werden, und weder Übung, noch Befeiung, noch Appellation, noch Zurückrufung, noch Rekurs, die Vollziehung dieses Beschlusses  zu hindern  vermögen, bis da0 darüber vom kompetenten Richter, der ,summarisch, und allein nach eingesehener Wahrheit der Tatsache, einschreite, zurechterkennt und entschieden ist. Die Ordensgeistlichen, von was immer für einem Orden hingegen dürfen, auch in den Kirchen ihrer Orden, nicht predigen, wenn sie nicht von ihren Obern, über Wandel, Sitten und Kenntnisse, geprüft und genehmigt sind, und von ihnen die Erlaubnis haben, und sollen gehalten sein, ehe sie zu predigen beginnen, sich mit dieser Erlaubnis versöhnlich vor den Bischöfen zu stellten, und von ihnen um den Segen zu bitten. In den Kirchen aber, die nicht ihres Ordens sind, müssten sie, nebst der Erlaubnis ihrer Obern, auch die (Unten, Sitzung 24. Kap 4 Von der Verbesserung) Erlaubnis des Bischofs besitzen; ohne welche sie, in den Kirchen nicht ihres Ordens, auf seine Weise predigen können. Die Erlaubnis selbst aber sollen die Bischöfe unentgeltlich erteilen.  
 
Wenn es aber etwas Pfarrkirchen gibt, die Klöstern, welche sich in keiner Diözese befinden, unterworfen, und wenn die Äbte und Ordensprälaten in dem Vorerwähnten nachlässig sind; so sollen sie dazu von den Metropolitanbischöfen, in deren Provinzen diese Diözesen gelegen sind, als Bevollmächtigten des apostolischen Stuhles hierfür, angehalten werden, und weder Übung, noch Befeiung, noch Appellation, noch Zurückrufung, noch Rekurs, die Vollziehung dieses Beschlusses  zu hindern  vermögen, bis da0 darüber vom kompetenten Richter, der ,summarisch, und allein nach eingesehener Wahrheit der Tatsache, einschreite, zurechterkennt und entschieden ist. Die Ordensgeistlichen, von was immer für einem Orden hingegen dürfen, auch in den Kirchen ihrer Orden, nicht predigen, wenn sie nicht von ihren Obern, über Wandel, Sitten und Kenntnisse, geprüft und genehmigt sind, und von ihnen die Erlaubnis haben, und sollen gehalten sein, ehe sie zu predigen beginnen, sich mit dieser Erlaubnis versöhnlich vor den Bischöfen zu stellten, und von ihnen um den Segen zu bitten. In den Kirchen aber, die nicht ihres Ordens sind, müssten sie, nebst der Erlaubnis ihrer Obern, auch die (Unten, Sitzung 24. Kap 4 Von der Verbesserung) Erlaubnis des Bischofs besitzen; ohne welche sie, in den Kirchen nicht ihres Ordens, auf seine Weise predigen können. Die Erlaubnis selbst aber sollen die Bischöfe unentgeltlich erteilen.  
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Ferner verordnet und beschließt dieser hochheilige Kirchenrat, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll am Donnerstag, als dem fünften Wochentage nach dem Feste des heiligen Apostels Jakobus.
 
Ferner verordnet und beschließt dieser hochheilige Kirchenrat, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll am Donnerstag, als dem fünften Wochentage nach dem Feste des heiligen Apostels Jakobus.
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==Weblinks==
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* [http://history.hanover.edu/texts/trent/ct05.html Der englsiche Text]
  
 
[[Kategorie:Lehramtstexte (Wortlaut)]]
 
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[[Kategorie:Tridentinum]]
 
[[Kategorie:Tridentinum]]

Aktuelle Version vom 13. August 2018, 15:03 Uhr

5. Sitzung
Ut fides nostra catholica

des heiligen, allgültigen und allgemeinen Conciliums von Trient
unter Papst
Paul III.
17. April 1546

über die Erbsünde

(Quelle: Das heilige allgültige und allgemeine Concilium von Trient, Beschlüsse und heil. Canones nebst den betreffenden Bullen treu übersetzt von Jodoc Egli; Verlag Xaver Meyer Luzern 1832 [2. Auflage]; S. 26-36, Empfehlung des Bischofs von Basel Joseph Anton, Solothurn, den 25. Hornung 1832; [in deutscher Sprache mit gebrochenen Buchstaben abgedruckt]).

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Beschluss von der Erbsünde

Damit unser katholische Glauben, ohne welchen (Hebr 11,6) es unmöglich ist, Gott zu gefallen, durch Austilgung der Irrtümern unversehrt und unbemackelt, in seiner Reinheit erhalten, und das christliche Volk nicht (Eph 4,14) vom jedem Winde der Lehre umhergetrieben werde, weil (Gen 3,1) jene alte Schlange, dem menschliche Geschichte ewig feind, unter den so vielen Übeln, durch welche die Kirche Gottes unsern Zeiten durchwirret wird, auch über die Erbsünde und ihr Heilmittel nicht nur neue, sondern auch die alten Entzweiungen wieder aufweckte; so folgt der hochheilige, allgülltige und allgemeine, rechtmäßig im Heiligen Geiste versammelte Kirchenrat von Trient, unter dem Vorsitze der nämlichen drei Gesandten des apostolischen Stuhls, indem er endlich die Zurückbringung der Irrenden und die Befestigung der Wankenden erzielen möchte, den Zeugnissen der Heiligen Schriften und der heiligen Väter und der bewährtesten Concilien, so wie dem Urteile und der Übereinstimmung der Kirche selbst, und verordnet, bekennt, und erkläret von der Erbsünde dieses:

1. Wenn jemand nicht bekennt, dass er erste Mensch Adam, nachdem er das Gebot im Paradiese übertreten hatte, sogleich die Heiligkeit und Gerechtigkeit, in welche er eingesetzt war, verloren habe, und durch die Versündigung dieser Übertretung dem Zorne und dem Widerwillen Gottes, und somit dem Tode, welchen Gott (Gen 3,3) ihm vorher angedroht hatte, und mit dem Tode der Gefangenschaft unter der Gewalt dessen, der sonach (Hebr 2,14) die Herrschaft des Todes inne hatte, das ist, des Teufels, anheimgefallen, und dass der ganze Adam durch jede Übertretungs-Versündigung, dem Leide und der Seele nach, zum Bösen umgeändert worden sei, der sei im Banne.

2. Wenn jemand behauptet, die Übertretung Adams habe ihm allein, und nicht (Röm 5,12 und 1 Kor 15,22) auch seiner Nachkommenschaft geschadet, und er habe die von Gott erhaltene Heiligkeit und Gerechtigkeit, die er verlor, allein für sich, und nicht auch für uns verloren, oder er habe, befleckt durch die Sünde des Ungehorsams, nur den Tod und die Leibesstrafen in das ganze menschliche Geschlecht hinübergegossen, nicht aber auch die Sünde, welche der Tod der Seele ist, der sei im Banne, sintemal er dem Apostel widerspricht, welcher sagt (Röm 5,12): „Durch einen Menschen kam die Sünde in die Welt, und durch die Sünde der Tod; und so ging der Tod in alle Menschen über, weil alle in jenem gesündigt haben.“

3. Wenn jemand behauptet, diese Sünde Adams, welche in dem Ursprunge eine ist, und durch Fortpflanzung, nicht durch Nachahmung, in alle ergossen, jeglichem eigen innehaftet, könne entweder durch die Kräfte der Natur, oder durch ein anderes Mittel getilgt werden, als durch das Verdienst des einen Mittlers, unseres Herrn Jesu Christi, welcher (Kol 1,20) uns mit Gott wieder versöhnte in seinem Blute, und uns (1 Kor 1,30) zur Gerechtigkeit, Heiligung und Erlösung geworden ist, oder leugnet, dass das Verdienst Jesu Christi selber, durch das, nach der Vorschrift der Kirche, ordentlich mitgeteilte Sakrament der Taufe, sowohl den Erwachsenen, als den Kindern angeeignet werde, der sei im Banne; weil unter dem Himmel den Menschen (Apg 4,12) kein anderer Name gegeben ist, durch welchen wir selig werden können. Daher jene Stimme (Joh 1,29): „Siehe das Lamm Gottes; siehe den, der da hinnimmt die Sünden der Welt.“ Und jene (Gal 3,27): „Ihr alle, die ihr getauft seid, habet Christum angezogen.“

4. Wenn jemand leugnet, dass die aus dem Mutterleibe neu geborenen Kinder getauft werden sollen, auch wenn sie von getauften Eltern entsprossen sind; oder sagt, dass sie zwar zur Vergebung der Sünden getauft werden, aber aus Adam nichts Erbsündliches, welches zur Erlangung des ewigen Lebens durch das Bad der Wiedergeburt ausgesöhnt werden müsse, anerben, woraus dann folget, dass sie für die Vorschrift der Taufe nicht wahr, sondern fälschlich zur Vergebung der Sünden verstanden werde, der sei im Banne; sintemal dasjenige, was der Apostel sagte (Röm 5,12): „Durch einen Menschen ist die Sünde in die Welt gekommen, und durch die Sünde der Tod, und so der Tod in alle Menschen übergegangen, weil alle in jenem gesündigt haben,“ nicht anders zu verstehen ist, als wie es die überall ausgebreitete, katholische Kirche immer verstanden hat. Denn wegen dieser Glaubensregel werden, nach der Überlieferung der Apostel, auch die Kleinen, welche aus sich selbst noch nichts Sündliches begehen konnten, doch wahrhaft so zur Vergebung der Sünden getauft, dass in ihnen durch die Wiedergeburt dasjenige gereinigt wird, was sie durch die Geburt angeerbt haben. „Denn (Joh 3,5) wenn jemand nicht wiedergeboren ist aus dem Wasser und Heiligen Geiste; so kann er nicht eingehen in das Reich Gottes.“

5. Wenn jemand leugnet, dass durch die Gnade unseres Herrn Jesu Christi, welche in der Taufe mitgeteilt wird, die Schuld der Erbsünde nachgelassen werde; oder auch behauptet, dasjenige, welches die wahre und eigene Weise der Sünde enthält, werde nicht ganz getilgt, sondern sagt, es werde nur durchgestrichen, oder nicht zugerechnet, der sei im Banne. Denn an den Wiedergebornen ist Gott nichts missfällig, weil (Röm 8,1) nichts Verdammliches in denjenigen ist, welche wahrhaft (Röm 6,4) mit Christus durch die Taufe auf seinen Tod begraben sind; welche (Röm 8,4) nicht nach dem Fleische wandeln, sondern (Eph 4,22; Kol 3,8) den alten Menschen aus- und (Eph 4,24) einen neuen, nach Gott Geschaffenen anziehend, unschuldig, unbefleckt, rein, schuldlos und Gottes Geliebte geworden (Röm 8,17; Gal 3,29), und zwar Erben Gottes, aber Miterben Christi sind; so dass sie durchaus nichts vom Eingange in den Himmel abhält. Allein dieser heilige Kirchenrat bekennt und glaubt, dass in den Getauften eine Begierlichkeit, oder Anreizung verbleibe, welche aber, zum Kampfe zurückgelassen, denjenigen, die in sie nicht einwilligen, sondern sie durch die Gnade Jesu Christi männlich bekämpfen, nicht zu schaden vermag; zumal derjenige (2 Tim 2,5), welcher gesetzmäßig kämpfet, gekrönt werden wird. Der heil. Kirchenrat erklärt auch, die katholische Kirche habe niemals verstanden, dass diese Begierlichkeit, welche der Apostel (Röm 6,12.14 auch 7,5) bisweilen Sünde nennt, darum eine Sünde genannt werde, weil sie wahrhaft und eigentlich in den Wiedergeborenen Sünde sei, sondern weil sie aus der Sünde stammt, und zur Sünde hinneiget. Wenn aber jemand das Gegenteil glaubt, der sei im Banne.

Jedoch erklärt dieser heilige Kirchenrat selbst, dass er nicht der Willensmeinung sei, in diesem Beschlusse, wo von der Erbsünde gehandelt wird, die selige und unbefleckte Gottesgebärerin Jungfrau Maria mitzubegreifen; sondern dass hierüber die Verordnungen des Papstes Sixtus IV., seligen Andenkens, unter den in diesen Verordnungen enthaltenen Strafen, welche er erneuert, beobachtet werden sollen.

Beschluss von der Verbesserung

1. Kapitel

Dass diejenigen, welche eine Besoldung zur Vorlesung der Heiligen Schriften besitzen, durch die Ordinarien angehalten werden sollten, ihre Amtspflicht, persönlich, oder, vermittelst Anderer, zu erfüllen, und wie da, wo keine Besoldung der Art ist, für eine solche gesorgt werden soll.

Der nämliche, hochheilige Kirchenrat, den frommen Verordnungen der höchsten Päpste, und der bewährten Concilien anhangend, sie annehmend, und ihnen beifügend, dass der himmlische Schatz der heiligen Bücher, den mit höchster Milde der Heilige Geist den Menschen übergab, nicht vernachlässigt liegen beleiben soll, verordnete und beschloss, da0 an jenen Kirchen, bei welchen sich eine Stiftspfründe, ein Prästimonium, oder irgend eine andere, mit was immer für Namen benannte Besoldung für Vorleser der heiligen Gottesgelehrtheit gestiftet vorfindet, die Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten, und andere Ortsordinarien diejenigen, welche eine Stiftspfründe, oder ein Prästimonium, oder eine Besoldung der Art inne haben, zur Erklärung und Auslegung derselben heiligen Schrift, entweder durch sich selbst, wenn sie dazu tauglich sind, sonst aber durch einen fähigen Stellvertreter, der von den Bischöfen, Erzbischöfen, Primaten und andern Ortsordinarien selbst zu erwählen ist, auch durch Entziehung der Einkünfte, nötigen und anhalten sollen. Künftighin aber dürfen solche Stiftspfründen, Prästimonien oder Besoldungen nicht anders, als nur an taugliche und solche Personen vergeben werden, welche dieses Amt durch sich selbst erfüllen können; und widrigenfalls sei die gemachte Vergebung nichtig und ungültig (Unten, Sitzung 23 Kap. 18 von der Verbesserung) An Metropolitan- oder Kathedralkirchen aber, wofern die Stadt ausgezeichnet oder volkreich, und an den Kollegialkirchen, welche irgend in einer ausgezeichneten Stadt befindlich, auch wenn sie zu keiner Diözese gehörig sind, daselbst aber die Geistlichkeit zahlreich ist, soll, falls sich keine Stiftspfründe, oder Prästimonium, oder Besoldung solcher Art gestiftet vorfindet, die, auf was immer für eine Weise, - außer wegen einer Verzichtleistung – zuerst ledigfallende Präbende (Pfründe), welcher keine andere unvereinbare Beschwerde überbunden ist, durch die Tat selbst, auf immer, als zu dieser Verwendung bestimmt und angeordnet, angesehen werden. Insofern aber bei diesen Kirchen keine, oder keine hinreichende Präbende da wäre; so soll (Unten, Sitzung 24 Kap. 15 von der Verbesserung) der Metropolit, oder der Bischof selbst, durch Anweisung der Einkünfte eines einfachen Benefiziums – dessen schuldige Beschwerden jedoch ebenfalls übertragen werden – oder durch Besteuerung der Verpfründeten seiner Stadt, und Diözese, oder wie es sonst füglicher geschehen kann, mit dem Rate des Kapitels so dafür vorsorgen, dass diese Vorlesung der Heiligen Schrift gehalten werde; doch so, dass deswegen durchaus keine anderen, durch Übung, oder was immer für andere Weise, eingeführten Vorlesungen unterbleiben. Diejenigen Kirchen hingegen, deren jährliches Einkommen so geringe, und wo die Menge der Geistlichkeit und des Volkes so klein ist, dass an denselben die Lesung der Gottesgelehrtheit nicht füglich kann gehalten werden, sollen wenigstens einen, vom Bischofe mit dem Rate des Kapitels zu erwählenden (Unten, Sitzung 23 Kap. 18 von der Verbesserung) Lehrer haben, welcher die Geistlichen, und andere arme Studierende unentgeltlich die Grammatik lehre, damit sie sodann, mit Gottes Huld, zu den Studien der heiligen Schrift selbst aufsteigen können; und diesem Lehrer der Grammatik sollen daher, entweder die Einkünfte eines einfachen Benefiziums – welches Benefizium jedoch seiner schuldigen Obliegenheit nicht beraubt werden darf – angewiesen werden, die er so lange erhält, als er dem Lehrante vorsteht: oder dann werde ihm vom Tischgehalte des Kapitels oder Bischofs eine angemessene Belohnung abgereicht oder der Bischof selber mittle auf andere Weise irgend eine seiner Kirche und Diözese angenehme Art aus, damit diese fromme, nützliche und fruchtbringende Vorsorge unter keinerlei aufgesuchtem Vorwande vernachlässigt werde. Auch in den Klöstern der Mönche soll, wo es schicklich geschehen kann, ebenfalls die Lesung der Heiligen Schrift gehalten werden; und wenn hierin die Äbte nachlässig sind; so sollen die Ortsbischöfe als Bevollmächtigte des Apostolischen Stuhles hierfür, durch geeignete Mittel dazu anhalten. Aber auch in den Konventen anderer Ordensgeistlichen, in welchen die Studien füglich gedeihen können, werde die Lesung der Heiligen Schrift auf die gleiche Weise gehalten wird, und diese Lesung von der General- oder Provinzialkapiteln recht würdigen Lehrern Lehrern angewiesen. Und auch an den öffentlichen Gymnasien, wo diese so ehrwürdige, und unter allen Übrigen am meisten notwendige Vorlesung bis dahin noch nicht eingeführt ist, soll sie durch Frömmigkeit und Liebe der religiösen Fürsten und Staaten, zur Verteidigung und zum Wachstum des katholischen Glaubens, und zur Erhaltung und Fortpflanzung der gesunden Lehre, eingeführt, und, wo sie schon eingeführt, aber vernachlässigt sein sollte, wieder hergestellt werden. Und damit nicht, unter dem Scheine der Frömmigkeit, die Gottlosigkeit ausgebreitet werde; so verordnet der nämliche heilige Kirchenrat, dass niemand, weder öffentlich, noch privat, zu diesem Vorlesungsamte zugelassen werden dürfe, der nicht zuerst vom Ortsbischofe über Wandel, Sitten´und Kenntnisse geprüft und genehmigt ist; jedoch sollen hierunter die Vorleser in den Klausuren der Mönche nicht mitverstanden sein. Die Lehrer derselben heiligen Schrift aber sollen, während sie öffentlich in den Schulen lehren, und so auch die Studierenden, welche in diesen Schulen den Studien obliegen, sich aller, von dem gemeinen Rechte für die Abwesenheit zugestandenen, Privilegien über den Empfang der Einkünfte ihrer Stiftspfründe und Benefizien erfreuen, und dieselben genießen dürfen.

2. Kapitel: Von den Predigern des göttlichen Wortes und den Almosensammlern

Weil aber für die Christenheit die Predigt des Evangeliums nicht weniger (Siehe unten, Sitzung 24., Kapitel 4 von der Verbesserung) notwendig, als die Lesung, und dieselbe das vorzügliche Amt der Bischöfe ist; so verordnete und beschloss der nämliche, heilige Kirchenrat, dass alle Bischöfe, Erzbischöfe, Primaten und alle anderen Kirchenprälaten, wenn sie nicht rechtmäßig gehindert sind, verpflichtet sein sollen, selbst das heilige Evangelium Jesu Christi zu predigen. Trifft es sich aber, dass sie Bischöfe und andere Vorwerwähnte durch ein rechtmäßiges Hindernis davon abgehalten werden; so sollen sie gehalten sein, nach der Vorschrift des allgemeinen Conciliums, zur heilsamen Ausübung dieses Predigtamtes, taugliche Männer anzustellen. Wenn dagegen irgend einer dies zu erfüllen außer Acht lässt; so soll er strenger Züchtigung unterliegen. Auch der Erzpriester, Leutpriester, und durchaus jegliche, welche, auf was immer für Weise, pfarrliche, oder andere, mit Seelsorge verbundene, Kirchen inne haben, sollen, entweder selbst, oder, wenn sie rechtmäßig gehindert sind, durch andere taugliche Männer, wenigstens alle Sonntage und hohen Feste, ihr anvertrautes Volk, nach ihren und dessen Fassungskräften, mit heilsamen Worten weiden, dadurch, dass sie lehren, was zu wissen allen zum Heile notwendig ist und denselben mit kurzer und fasslicher Rede die Vergehen, die sie meiden, und die Tugenden verkündigen, die sie üben müssen, um der ewigen Strafe entgehen, und die himmlische Herrlichkeit erlangen zu können. Wenn aber jemand aus ihnen dies zu tun vernachlässigt; so soll, auch wenn er von der bischöflchen Gerichtsbarkeit, auf irgend eine Weise, befreit zu sein behaupten, und auch wen die Kirchen, auf was immer für Art, befreit hießen, oder etwa mit einem andern, auch außer der Diözese befindlichen Kloster verbunden oder vereinigt, doch aber wirklich in der Diözese selbst wären, die oberhirtliche, vorsorgliche Sorgfalt der Bischöfe es an sich nicht ermangeln lassen, damit nicht in Erfüllung gehe jenes Wort (Klgl 4,4) „Die Kinder baten um Brot, und niemand war da, der es ihnen brach.“ Daher sollen diejenigen, welche, nach der Ermahnung des Bischofs, innerhalb dem Zeitraum von drei Monaten, ihr Amt nicht erfüllen, durch die kirchlichen Zensuren, oder sonst, nach dem Gutachten des Bischofs selbst, dazu angehalten werden; so dass, wenn es ihm also zu frommen scheint, auch einem andern, dass er dasselbe tue, aus den Einkünften der Benefizien ein anständiger Gehalt ausbezahlt werde, so lange, bis der Erstere, sich bessernd, seine Pflicht erfüllt.

Wenn es aber etwas Pfarrkirchen gibt, die Klöstern, welche sich in keiner Diözese befinden, unterworfen, und wenn die Äbte und Ordensprälaten in dem Vorerwähnten nachlässig sind; so sollen sie dazu von den Metropolitanbischöfen, in deren Provinzen diese Diözesen gelegen sind, als Bevollmächtigten des apostolischen Stuhles hierfür, angehalten werden, und weder Übung, noch Befeiung, noch Appellation, noch Zurückrufung, noch Rekurs, die Vollziehung dieses Beschlusses zu hindern vermögen, bis da0 darüber vom kompetenten Richter, der ,summarisch, und allein nach eingesehener Wahrheit der Tatsache, einschreite, zurechterkennt und entschieden ist. Die Ordensgeistlichen, von was immer für einem Orden hingegen dürfen, auch in den Kirchen ihrer Orden, nicht predigen, wenn sie nicht von ihren Obern, über Wandel, Sitten und Kenntnisse, geprüft und genehmigt sind, und von ihnen die Erlaubnis haben, und sollen gehalten sein, ehe sie zu predigen beginnen, sich mit dieser Erlaubnis versöhnlich vor den Bischöfen zu stellten, und von ihnen um den Segen zu bitten. In den Kirchen aber, die nicht ihres Ordens sind, müssten sie, nebst der Erlaubnis ihrer Obern, auch die (Unten, Sitzung 24. Kap 4 Von der Verbesserung) Erlaubnis des Bischofs besitzen; ohne welche sie, in den Kirchen nicht ihres Ordens, auf seine Weise predigen können. Die Erlaubnis selbst aber sollen die Bischöfe unentgeltlich erteilen.

Allein wenn, was ferne sei, ein Prediger Irrtümer oder Ärgernisse unter das Volk ausbreitete; so soll ihm, auch wenn er im Kloster seines oder eines andern Ordens predigt, der Bischof das Predigen untersagen, und wenn derselbe Ketzereien predigte, gegen ihn nach der Verfügung des Rechtes, oder nach der Übung des Orts einschreiten; auch wenn dieser Prediger durch ein allgemeines, oder besonderes Privilegium befreit zu sein behauptete; als in welchem Fall der Bischof mit apostolischem Ansehen, und als Bevollmächtigter des apostolischen Stuhles, einschreiten soll. Die Bischöfe hingegen sollen dafür sorgen, dass kein Prediger durch falsche Berichte, oder sonst verleumderisch verfolgt werde, oder gerechten Anlass über sie zu klagen, erhalte.

Überdies sollen die Bischöfe darüber machen, dass sie Niemanden, weder aus denjenigen, welche zwar, dem Namen nach, Ordensgeistliche, jedoch außer der Klausur und dem Gehorsame ihrer Orden leben, noch aus den Weltgeistlichen, falls sie ihnen nicht bekannt, und nicht über Lehre und Sitten genehmigt sind, in ihrer Stadt oder Diözese, auch nicht unter dem Vorwande von was immer für Privilegien, zu predigen erlauben, bis dass von eben den Bischöfen selbst der heilige apostolische Stuhl über diesen Gegenstand zu Rate gezogen wird; sintemal es nicht wahrscheinlich ist, dass diesem von Unwürdigen anders, als mit Verheimlichung der Wahrheit und ausdrücklicher Lüge ein Privilegium der Art abgedrungen werde. (Unten, Sitzung 21 Kap. 9 von der Verbesserung) Die Almosensammler aber, die gemeinhin auch Quastuarier genannt werden, dürfen, wessen Standes sie immer seien, sich auf keine Weise vermessen, weder selbst, noch durch Andere zu predigen; und die Zuwiderhandelnden sollen von den Bischöfen und Ortsordinarien durch geeignete Mittel des gänzlichen davon zurückgewiesen werden, ohne dass was immer für Privilegien dagegen sein können.

Ansagung der künftigen Sitzung

Ferner verordnet und beschließt dieser hochheilige Kirchenrat, dass die nächstkünftige Sitzung gehalten und gefeiert werden soll am Donnerstag, als dem fünften Wochentage nach dem Feste des heiligen Apostels Jakobus.

Weblinks