Cum sanctissimis (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen

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(Quelle: Der Laie und der Ordensstand, [[Hans Urs von Balthasar]], [[Herder Verlag]] Freiburg 1949, Anhang S. 128-136; [[Imprimatur]] Friburgi Brisgoviae, die 16 Mai 1949 † Burger, Vic. Gen.; sieh auch: [http://www.vatican.va/roman_curia/congregations/ccscrlife/documents/rc_con_ccscrlife_doc_19480319_cum-sanctissimus_en.html Die englische Fassung auf der Vatikanseite])
  
 
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Aktuelle Version vom 24. Juli 2018, 13:05 Uhr

Instruktion
Cum sanctissimis

Kongregation für die Ordensleute
im Pontifikat von Papst
Pius XII.
zur Ausführung des Motu proprio Provida mater ecclesia für die weltlichen Institute
19. März 1948 (1)

(Offizieller lateinischer Text: AAS XL [1948] 293ff)

(Quelle: Der Laie und der Ordensstand, Hans Urs von Balthasar, Herder Verlag Freiburg 1949, Anhang S. 128-136; Imprimatur Friburgi Brisgoviae, die 16 Mai 1949 † Burger, Vic. Gen.; sieh auch: Die englische Fassung auf der Vatikanseite)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Bei der Verkündigung der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia" hat unser Heiliger Vater, der Papst, die Heilige Religiosenkongregation, deren Kompetenz die Weltlichen Institute unterstellt sind (Lex peculiaris, Art. IV, § 1 und 2) und der er zu diesem Zweck alle notwendigen und geeigneten Vollmachten übertragen hat, damit beauftragt, die Ausführung alles dessen, was in dieser Konstitution mit Bedacht festgesetzt ist, möglichst wirksam zu sichern.

Unter den Aufgaben und Funktionen, die die Heilige Kongregation auf Grund dieses päpstlichen Auftrages und gemäß der ausdrücklichen Angabe der Konstitution selber zu erfüllen hat, ist festzustellen, dass die Kongregation das Recht hat, „in dem Maße, wie es die Notwendigkeit erfordert oder die Erfahrung rät, durch Interpretation der Apostolischen Konstitution oder durch deren Ergänzung und Anwendung" Vorschriften zu erlassen, die sie für die Weltlichen Institute im allgemeinen oder für einige von ihnen im besonderen für notwendig oder nützlich hält.

Wenn es nun auch besser ist, die vollständigen und endgültigen Regeln für die Weltlichen Institute auf bessere Zeiten zu verschieben, um die gegenwärtige Entwicklung dieser Institute nicht gefährlich zu behindern, ist es doch wichtig, schon sofort einige Punkte der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia"; die nicht von allen klar verstanden und richtig interpretiert worden sind, ausführlicher darzulegen und gegen jeden Irrtum zu schützen, wobei zugleich alle Vorschriften des Briefes „Primo feliciter", der in Form eines Motu proprio am 12. dieses Monats von unserem Heiligen Vater, dem Papst, herausgegeben wurde, streng gewahrt werden sollen. Infolgedessen hat die Heiligen Kongregation sich entschlossen, in Gestalt einer Instruktion die obersten Regeln wohlgeordnet zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die man von Rechts wegen für grundlegend halten muss, wenn man die Weltlichen Institute von Anfang an haltbar errichten und organisieren will. ,

1. Damit eine Vereinigung, die sich in der Welt der Praxis der christlichen Vollkommenheit und der Ausübung des Apostolats intensiv widmen will, von Rechts wegen Namen und Titel eines Weltlichen Instituts führen kann, muss sie nicht nur alle und jedes einzelne der Elemente besitzen, die gemäß der Konstitution „Provida Mater Ecclesia" als notwendige und wesentliche Elemente für Weltliche Institute (Art. I-III) angegeben sind, sondern es ist außerdem unbedingt notwendig, dass diese Vereinigung von einem Bischof gebilligt und kanonisch errichtet worden ist, nachdem diese Heilige Kongregation vorher konsultiert wurde (Art. V, § 2 86).

2. Die Vereinigungen von Gläubigen, die die in der Apostolischen Konstitution angegebenen Zwecke und charakteristischen Merkmale besitzen, hängen rechtlich gemäß der Konstitution sämtlich und in allen Ländern von dieser Heiligen Religiosenkongregation ab, ebenso wohl in den Ländern gemeinen Rechts als in den Missionsländern (Art. IV, § 1 und 2), und sie unterstehen dem besonderen Gesetz dieser Konstitution; es ist ihnen gemäß dem Brief „Primo feliciter" aus keinem Grunde und unter keinem Rechtstitel erlaubt, sich weiterhin zu den gewöhnlichen Vereinigungen von Gläubigen zu zählen (C.I.C. II, p. 3), außer in den unter Nummer 5 der vorliegenden Instruktion angeführten Fällen.

3. Um die Erlaubnis zur Errichtung eines neuen Weltlichen Instituts zu erhalten, muss der Bischof des Ortes und kein anderer sich an diese Heiligen Kongregation wenden und sie ausdrücklich über alles unterrichten, was in den Richtlinien gefordert wird, die von der Heiligen Religiosenkongregation (6. März 1921, Nr. 3-8) mit den entsprechenden Ergänzungen (Art. VII) betreffs der Errichtung und Approbation von Kongregationen aufgestellt worden sind.

Auch müssen die Schemata der Konstitution (mindestens 6 Exemplare) in lateinischer oder einer anderen an der Kurie zugelassenen Sprache eingeschickt werden; außerdem sollen die Direktorien und andere Dokumente eingesandt werden, die Ziel und Geist der Vereinigung offenbaren können. Die Konstitutionen müssen alle Angaben enthalten, die die Natur des Institutes, die Kategorien der Mitglieder, die Leitung, die Form der Weihe (Art. III, § 2), die Bindung, die aus der Aufnahme der Mitglieder in das Institut resultiert (Art. III, § 3, die gemeinsamen Häuser (Art. III, § 4), die Stellung der Mitglieder des Instituts und die Frömmigkeitsübungen betreffen.

4. Die Vereinigungen, die vor der Konstitution „Provida Mater Ecclesia" rechtmäßig durch die Bischöfe gemäß den Vorschriften des früheren Rechts errichtet oder approbiert worden sind, oder die eine päpstliche Approbation als Laienvereinigung erhalten haben, müssen, um von dieser Heiligen Kongregation als Weltliches Institut diözesanen oder päpstlichen Rechts anerkannt zu werden, der Heiligen Kongregation die rechtlichen Unterlagen ihrer Errichtung oder Approbation, die Konstitutionen, denen sie bisher unterstanden haben, einen kurzen Bericht über ihre Geschichte, ihre Disziplin, ihr Apostolat zukommen lassen und wenn sie nur nach Diözesanrecht bestehen, müssen sie die Zeugnisse der Ordinarien einschicken, in deren Diözese sie ihren Sitz haben. Wenn alle diese Dinge gemäß dem Wortlaut der Art. VI und VII der Konstitution „Provida Mater Ecclesia" gewürdigt und aufmerksam geprüft worden sind, kann ihnen die Erlaubnis zur Gründung oder das Dekret der Approbation, je nach dem Fall zugebilligt werden.

5. Was die Vereinigungen jüngerer Gründung oder solche, die nicht genügend entwickelt sind, betrifft, ebenso die, welche aus einer besonderen Situation heraus gegründet worden sind, so wird es trotz der guten Hoffnung, sie später in feste und wirkliche Weltliche Institute verwandelt zu sehen, vorzuziehen sein, sie nicht sofort der Heiligen Kongregation zur Billigung ihrer Gründung vorzuschlagen. In der Regel, von der es außer in strengstens überprüften ernsten Fällen, keine Ausnahme geben darf, sollen diese neuen Vereinigungen der Leitung und dem väterlichen Schutz der Diözesanautorität unterstellt werden, die ihre Tätigkeit zunächst in der Form einfacher Vereinigungen, die mehr tatsächlich als rechtlich bestehen, überwachen und sie dann von Fall zu Fall, nicht sprunghaft, sondern allmählich und stufenweise in eine der Formen der Vereinigungen von Gläubigen überführen soll, etwa in fromme Vereinigungen, Gemeinschaften oder Bruderschaften.

6. Solange diese vorbereitenden Entwicklungen dauern, die den klaren Beweis liefern sollen, dass es sich wirklich um Vereinigungen handelt, deren Ziel ein ganz der Vollkommenheit und dem Apostolat geweihtes Leben ist, und dass sie die übrigen charakteristischen Eigenschaften besitzen, die für ein wirkliches Weltliches Institut erforderlich sind, muss aufmerksam darüber gewacht werden, dass diesen Vereinigungen im Innern oder Äußern nichts gestattet wird, was aus ihrer gegenwärtigen Stellung herausfällt und dem Ziel oder der besonderen Natur der Weltlichen Institute entspricht. Namentlich muss alles vermieden werden, was im Falle der späteren Verweigerung der Errichtung als Weltliches Institut nicht leicht wieder unterdrückt und abgeschafft werden könnte, und was geeignet sein könnte, einen Druck auf die Oberen auszuüben, ihnen die Approbation zu geben oder zu leicht zu geben.

7. Um sich ein sicheres und objektives Urteil darüber zu bilden, ob eine Vereinigung wirklich die Natur eines Weltlichen Instituts hat, d. h. um zu wissen, ob sie im weltlichen Stand und in weltlicher Lebensform ihre Mitglieder wirksam zu jener vollständigen Heiligung und Hingabe führt, die auch in foro externo das Bild des Standes der Vollkommenheit und dem Wesen nach das des echten Ordensstandes bietet, müssen folgende Punkte sorgsam untersucht werden:

a) Praktizieren die Genossen, die in der Vereinigung als Mitglieder eingeschrieben sind, im strengsten Sinn des Wortes „über die Frömmigkeits- und Abtötungsübungen hinaus", ohne die das vollkommene Leben als eitle Illusion zu kennzeichnen wäre, wirklich und entschieden die drei evangelischen Räte nach einer der verschiedenen Formen, die die apostolische Konstitution zulässt? Jedoch können als Glieder im weiteren Sinn des Wortes zugelassen und der Vereinigung mit mehr oder weniger großer Festigkeit und Absicht angeschlossen werden Mitglieder, die die evangelische Vollkommenheit suchen und sich bemühen, sie innerhalb ihrer Lebensumstände auszuüben, obgleich sie die evangelischen Räte nicht in einem höheren Grade auf sich nehmen können.

b) Ist das Band, durch das die Mitglieder im strengsten Sinn des Wortes und die Vereinigung untereinander verbunden sind, dauernd, gegenseitig, vollständig, so dass sich das Mitglied gemäß der Regel der Konstitution vollständig der Vereinigung hingibt und diese letzte bereit ist oder tatsächlich im Stande zu sein scheint, sich des Mitgliedes anzunehmen, und willens und in der Lage, die Sorge für es zu übernehmen und rechtlich für es aufzukommen? (Art. III, § 3, 2°.)

c) Ist die Vereinigung tatsächlich, und auf Grund welchen Rechtes ist sie im Besitz oder bemüht um den Besitz von Gemeinschaftshäusern, die die Konstitution (Art. III, § 4) vorschreibt, um damit die Ziele zu erreichen, für die diese Häuser vorgesehen sind?

d) Vermeidet man alles, was mit der Natur und dem Ziel der Weltlichen Institute unvereinbar wäre, wie z. B. das Tragen einer Tracht, die zu dem Leben in der Welt nicht passt, ein äußerlich organisiertes Gemeinschaftsleben (Art. 11, § 1; Art. III, § 4) nach dem Vorbild des Gemeinschaftslebens der Orden oder etwas dem Entsprechendes? (tit. XVII, Z. 2, C.1.C.)

8. Die Weltlichen Institute sind gemäß Art. I, 2° der Apostolischen Konstitution „Provida Mater Ecclesia" und in Rücksicht auf die Artikel X und II, § 1, 1° dieser selben Konstitution der besonderen Gesetzgebung des Gemeinschaftslebens der Orden oder der in Gemeinschaft lebenden Gesellschaften nicht unterstellt und können sich auf diese nicht berufen. Jedoch kann die Heilige Kongregation ausnahmsweise gewisse besondere Vorschriften des Ordensrechts auf die Weltlichen Institute anwenden und übertragen, die für sie gemäß dem Wortlaut der Konstitution passen (a. a. O., Art. II, 133 § 1, 2°); sie kann selbst mit Vorsicht gewisse mehr oder weniger allgemeine Kriterien aus diesem Recht übernehmen, die durch die Erfahrung bestätigt sind und der inneren Natur der Dinge entsprechen.

9. Insbesondere:

a) Obwohl die Vorschriften des c. 500, § 3 nicht direkt die Weltlichen Institute betreffen und man sie nicht ohne weiteres anwenden kann, kann man von ihnen doch mit Recht ein solides Argument und eine klare Direktive für die Approbation und Organisation der Weltlichen Institute ableiten.

b) Tatsächlich steht nichts dem entgegen, dass gemäß der Regel des Rechts (c. 492, § 1) Weltliche Institute auf Grund einer besonderen Erlaubnis regulierten Orden und auch anderen Ordensgemeinschaften (Religiösen Instituten) angegliedert werden und dass sie von diesen in verschiedener Weise unterstützt und selbst in gewisser Weise moralisch geleitet werden. Jedoch wird man nur schwerlich und nach sorgfältiger Erwägung des Wohles der Institute, ihres Geistes, der Natur und des Zieles des Apostolates, dem sie sich widmen sollen, und wenn man die nötigen Vorsichtsmaßregeln getroffen hat, andere Arten engerer Abhängigkeit gestatten können, die die Selbständigkeit der Leitung der Weltlichen Institute gefährden und sie einer mehr oder weniger strengen Bevormundung unterwerfen könnten, selbst wenn die Weltlichen Institute, zumal die weiblichen, diese wünschen und erbitten.

10. Die Weltlichen Institute sind

a) auf Grund des Standes der Vollkommenheit, dem sie sich weihen wollen, und auf Grund der vollständigen Hingabe an das Apostolat. die sie sich auferlegen, offensichtlich eben durch diese Art der Vollkommenheit und des Apostolats zu einem vollkommeneren Leben berufen als dem, das für die Gläubigen, selbst die besten, welche in den reinen Laienvereinigungen oder in der Katholischen Aktion oder in anderen frommen Werken arbeiten, zu genügen scheint.

b) Sie müssen sich jedoch diesen Übungen und den Arbeiten, die die besonderen Ziele der Institute sind, widmen in der Weise, dass ihre Mitglieder - und jede Unklarheit muss hier sorgsam vermieden werden - gemäß ihren Kräften den Gläubigen, die sie sehen und beobachten, ein hervorragendes Beispiel selbstloser, bescheidener und unermüdlicher Zusammenarbeit geben und zugleich ihre eigene besondere innere Disziplin unerschütterlich bewahren (Vgl. Motu proprio “Primo feliciter").

11. a) Wenn ein Ordinarius vom Heiligen Stuhl ermächtigt worden ist, nach kanonischem Recht ein Weltliches Institut zu errichten, das vorher als tatsäcl1liche Vereinigung oder als frommer Verein oder Bruderschaft bestanden hat, kann er selber entscheiden, ob es angebracht ist, in Bezug auf die Bestimmung der Stellung der Personen und auf die Gegenstände, die in die Konstitution des Instituts aufgenommen werden müssen, zu berücksichtigen, was vorher festgesetzt worden war, z. B. in Bezug auf die Probezeit, die Weihe usw.

b) Während der ersten zehn Jahre des Weltlichen Institutes, von seiner Errichtung an gerechnet, kann der Ortsbischof betreffs der Funktionen, der Ämter, der Grade und anderer juristischer Gegenstände von den Bedingungen des Alters, der Zeit des Noviziates, der Jahre der Weihe und anderem dieser Art, was für alle Institute im allgemeinen und für ein einzelnes Institut im besonderen vorgeschrieben ist, dispensieren.

c) Die Häuser oder Zentren, die vor der kanonischen Errichtung des Institutes gegründet worden sind, bilden unter der Bedingung, dass sie mit Erlaubnis des einen oder anderen Bischofs gemäß den Vorschriften des c. 495, § 1 errichtet worden sind, auf Grund der Errichtung selber einen Bestandteil des Instituts.

Gegeben zu Rom im Palast der Heiligen Religiosenkongregation
am 19. März, dem Fest des hl. Joseph, des Gemahls der seligsten Jungfrau Maria, im Jahr 1948.