Habilitation oder die Berufung von Nichtpriestern (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 9. Juli 2018, 20:10 Uhr
Habilitation oder die Berufung von Nichtpriestern |
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der Kongregation für das katholische Bildungswesen
unseres Heiligen Vaters
Paul VI.
(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 25, lateinisch und deutscher Text, S. 537-539, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 25/73, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Dr. Hofmann).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Die Kongregation für das katholische Bildungswesen hat auf Bitten des Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, des Herrn Kardinal Julius Döpfner, nach sorgfältiger Prüfung des (beiliegenden) Dokuments (S. 538-539)
das aus den beiden Teilen "Habilitation" und "Berufung" mit zwei bzw. sechs Artikeln und zwei Anmerkungen besteht und von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 21.-24. Februar 1972 verabschiedet wurde, das dort Festgelegte
unter dem Vorbehalt jedoch, dass unter nicht-priesterlichen Kandidaten, von denen das Dokument spricht, solche zu verstehen sind, die zur rechtmäßigen Bildung von Priesterkandidaten wirklich geeignet sind. Alle, die es angeht, beauftragt die Kongregation, die betr. Normen getreulich durchzuführen, so dass Habilitation oder Berufung von Nichtpriestern an den deutschen Katholisch-Theologischen Fakultäten und an den Philosophisch-Theologischen Hochschulen fruchtbar erfolgen und bleiben. Die übrigen geltenden Vorschriften sind zu beachten. Alle entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Dekret dieser Kongregation vom 25. Juli 1968.
In der Ausbildung der Theologiestudenten, insbesondere der Priesteramtskandidaten kommt wegen der engen Verbindung von Glaube, theologischer Erkenntnis und christlicher Lebenspraxis der Lehrtätigkeit und der Persönlichkeit der Theologiedozenten eine überragende Bedeutung zu. Die Ratio fundamentalis institutionis Sacerdotalis vom 6. Januar 1970 bestimmt, dass in der Regel nur Priester als Theologieprofessoren bestellt werden sollen (Pro disciplina sacris Professores sint communiter sacerdotes“, VI, 33).
"In der Regel" besagt, dass für alle theologischen Disziplinen in Ausnahmefällen auch Nichtpriester habilitiert und berufen werden können (Der Ausdruck „Nichtpriester“ (statt „Laie“) ist gewählt, um auch ständigen Diakonen den Weg zur Habilitation und Berufung offen zu halten).
I. Habilitation
1. Für die Habilitation eines Nichtpriesters in einer Katholisch-Theologischen Fakultät bzw. in einem katholisch-theologischen Fachbereich gelten folgende Voraussetzungen:
a) Übereinstimmung der Lehre des zu Habilitierenden mit der ganzen Glaubens- und Sittenlehre der Katholischen Kirche.
b) Leben aus dem Glauben; das schließt die Erfüllung der Pflichten eines Katholiken ein.
c) Mehrjährige hauptamtliche praktische Tätigkeit in pastoralen Diensten, vor allem außerhalb der Hochschule.
2. Der Bischof erteilt das Nihil obstat und die Missio canonica nach den geltenden konkordatären Bestimmungen.
II. Berufung
1. Ist die Berufung eines Nichtpriesters als Professor, Assistentenprofessor oder Lehrbeauftragten in der katholischen Theologie vorgesehen, so wird der zuständige Diözesanbischof das Nihil obstat für die Berufung nur erteilen, wenn die unter I, 1a-c genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem wird der zuständige Diözesanbischof bei dem von der Deutschen Bischofskonferenz eingesetzten Gremium von Bischöfen ein Gutachten einholen.
2. Nach Eingang des Gutachtens wird der zuständige Diözesanbischof über das Nihil obstat unter Beachtung der geltenden konkordatären Bestimmungen entscheiden ggf. gleichzeitig die Missio canonica erteilen.
3. Entfällt nachträglich die Erfüllung einer unter I a-c genannten Voraussetzungen, so ist die kirchliche Zulassung zur Lehrtätigkeit an einer katholisch-theologischen Fakultät oder Philosophisch-Theologischen Hochschule zu entziehen.
4. Für Priester, die in den Laienstand zurückversetzt worden sind, gelten die Normae der Congregatio pro Doctrina Fidei vom 13. Januar 1971 sowie die Bestimmungen des Dispensreskriptes.
5. Für die theologischen Fächer an Philosophisch-Theologischen Hochschulen und den Pädagogischen Hochschulen gelten die Bestimmungen dieses Erlasses entsprechend.
6. Die geltenden konkordatären und kanonischen Vorschriften bleiben unberührt.