Confermando una tradizione plurisecolare (Wortlaut): Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 14. Mai 2018, 10:31 Uhr
Confermando una tradizione plurisecolare |
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Durch dieses wird die Ordentliche Sektion der Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls an das Wirtschaftssekretariat übertragen
8. Juli 2014
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
In Bestätigung einer über Jahrhunderte zurückreichenden Tradition hob das Zweite Vatikanische Konzil die Notwendigkeit hervor, die Organisation des Heiligen Stuhls den Bedürfnissen der Zeit entsprechend auszurichten und vor allem die Struktur der Dikasterien der Römischen Kurie, ihre Zahl, ihren Namen und ihre Zuständigkeit sowie ihre Verfahrensweisen und ihre gegenseitige Koordinierung den wirklichen Erfordernissen der Kirche zu jeder Zeit anzupassen.
Ein konkretes Ergebnis dieser Grundsätze war am 24. Februar 2014 die Promulgierung des Apostolischen Schreibens in Form eines »Motu proprio« Fidelis dispensator et prudens, mit dem ich das Wirtschaftssekretariat als Dikasterium der Römischen Kurie errichtet habe. Unter Berücksichtigung dessen, was vom Wirtschaftsrat festgelegt wird, führt es die wirtschaftliche Kontrolle und die Aufsicht über die Dikasterien der Römischen Kurie, über die mit dem Heiligen Stuhl verbundenen Einrichtungen und über die Verwaltungen des Staates der Vatikanstadt durch.
In Anbetracht dessen und nach Anhörung der Meinungen der Leiter der betreffenden Dikasterien habe ich es für zweckmäßig befunden, dass das Wirtschaftssekretariat von nun an – übereinstimmend mit den Bedingungen und den Zeiten, die der entsprechende Kardinalpräfekt bestimmt –, unter seine institutionellen Aufgaben jene übernimmt, die bis heute der sogenannten »Ordentlichen Sektion« der Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls anvertraut waren, und somit dem oben genannten Dikasterium die Zuständigkeiten zu übertragen, die die Apostolische Konstitution Pastor bonus vom 28. Juni 1988 besagter Sektion der Güterverwaltung des Heiligen Stuhls anvertraut hatte. Folglich wird die Güterverwaltung des Heiligen Stuhls nicht mehr in Sektionen unterteilt sein und in Zukunft nur Aufgaben übernehmen, die bisher der »Außerordentlichen Sektion« übertragen waren.
Nach sorgfältiger Prüfung aller diese Materie betreffenden Fragen und nach Einholung der Meinung der zuständigen Dikasterien und von Fachleuten, lege ich folglich fest und bestimme:
Artikel 1
Der Text des Artikels 172 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus wird vollständig ersetzt durch folgenden Text: §1. Diesem Amt kommt es zu, die Güter im Eigentum des Heiligen Stuhls zu verwalten, die dafür bestimmt sind, dass die nötigen Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Römischen Kurie zur Verfügung stehen.
§2. Das Amt verwaltet auch die beweglichen Güter, die ihm von anderen Einrichtungen des Heiligen Stuhls anvertraut werden.
Artikel 2
Der Text des Artikels 173 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus wird vollständig ersetzt durch folgenden Text: Dem Amt steht ein Kardinal vor, der von einer bestimmten Anzahl von Kardinälen und einem Prälaten als Sekretär unterstützt wird.
Artikel 3
Die Artikel 174 und 175 der Apostolischen Konstitution Pastor bonus sind außer Kraft gesetzt.
Artikel 4
Der Präfekt des Wirtschaftssekretariats wird eine Kommission von Sachverständigen errichten, die den Zweck hat, die Übertragung der bisher der »Ordentlichen Sektion« der Güterverwaltung des Apostolischen Stuhls anvertrauten Zuständigkeiten zu erleichtern. Außerdem wird er vom heutigen Tag an bis zur vollständig erfolgten Übertragung der Aufgaben bestimmen, wie die noch ausstehenden Fragen in der oben genannten »Ordentlichen Sektion« zu lösen sind.
Ich bestimme, dass alles, was ich im vorliegenden Apostolischen Schreiben in Form eines »Motu proprio« verfügt habe, in all seinen Teilen eingehalten wird, auch wenn dem irgendetwas entgegenstünde, selbst wenn es besonderer Erwähnung würdig wäre, und lege fest, dass es durch die Veröffentlichung in der Tageszeitung »L’Osservatore Romano« promulgiert werde und am Tag der Promulgierung selbst in Kraft trete.
im zweiten Jahr des Pontifikats.