Suburbicariis sedibus: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 12. Mai 2018, 13:26 Uhr
Suburbicariis sedibus sind dieAnfangsworte des Motu proprio des Papstes Johannes XXIII. vom 11. April 1962 über Verwaltungsneuordnung in den suburbikarischen Bistümern (AAS 54 [1962] 253-256).
Papst Johannes XXIII. hat durch ein Motu proprio, das mit den Worten Suburbicariis sedibus beginnt und vom 11. April 1962 datiert ist, die Regierung der sieben suburbikarischen Diözesen Albano, Ostia, Porto und Santa Rufina, Palestrina, Sabina und Poggio Mirteto, Frascati und Velletri neu geordnet. Der Heilige Vater hatte die Neuordnung bereits angekündigt, als er im vergangenen Jahr das Optionsrecht der Kardinäle auf diese Bischofssitze abschaffte und sich ihre Besetzung reservierte.
Die Neuordnung wird mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Inhaber dieser Sitze erst in Kraft treten, sobald die Bistümer nacheinander vakant werden. Die Kardinalbischöfe werden in Zukunft in ihrem Bistum keine Jurisdiktion mehr ausüben, sondern nur noch den Titel führen, ebenso wie die Kardinalpriester und -diakone Titulare bestimmter römischer Kirchen sind. Die suburbikarischen Bistümer dagegen werden ordentliche residierende Bischöfe erhalten, die unter dem Vorsitz des Kardinalvikars von Rom zu einer eigenen Bischofskonferenz zusammengefasst werden.
Wie die Kardinalpriester in ihren römischen Kirchen, so werden die Kardinalbischöfe in den Kathedralkirchen ihrer Titularbistümer, aber nur in diesen und nicht in den übrigen Kirchen ihres Bistums, das Recht der Pontifikalien mit Thron und Baldachin ausüben dürfen, und ferner werden sie den Anspruch haben, in diesen Kathedralkirchen unter Assistenz des Kapitels beigesetzt zu werden.
Mit dieser Neuordnung hat eine alte und an historischen Erinnerungen reiche patriarchalische Tradition ihr Ende gefunden. Unter den Kardinalbischöfen der Vergangenheit hat es manche gegeben, die ihre Ehre dareinsetzten, ihren Bistümern und deren Kirchen, Klöstern und kirchlichen Einrichtungen große Zuwendungen zu machen.
Anderseits nahmen sie unter den Kurienkardinälen als residierende Bischöfe in der Umgebung Roms eine wirkliche Sonderstellung ein. In Zukunft werden die drei Ordines der Bischöfe, Priester und Diakone im Heiligen Kollegium nur mehr eine geschichtliche Erinnerung bewahren. Nachdem der Papst angeordnet hat, dass auch die Kardinaldiakone die Bischofsweihe erhalten und die Kardinalbischöfe keine Jurisdiktion mehr ausüben sollen, sind die Kardinäle einander bis auf die Präzedenz ganz gleichgestellt. Der Heilige Vater hat die Neuordnung in den suburbikarischen Bistümern damit begründet, dass die Aufgaben der Regierung der Gesamtkirche die ungeteilte Arbeitskraft der Kurienkardinäle beanspruchen, wie anderseits auch die suburbikarischen Diözesen die ganze Persönlichkeit ihres Oberhirten im Dienste ihrer Seelsorge für sich fordern.
Siehe auch: Liste von Lehramtstexten
Quelle
Herder-Korrespondenz, Herder Verlag, Sechszehnter Jahrgang 1961/62; Neuntes Heft, Juni 1962, S. 391.