Codex des kanonischen Rechtes 1983: Unterschied zwischen den Versionen
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§ 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden, vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen. | § 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden, vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen. | ||
− | Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren. | + | Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der [[Diözesanadministrator]] nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren. |
====KAPITEL III: PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER==== | ====KAPITEL III: PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER==== | ||
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2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet; | 2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet; | ||
− | 3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist. | + | 3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der [[Diözesanadministrator]]; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist. |
§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder der ihr angegliederten Kirche. | § 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder der ihr angegliederten Kirche. | ||
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Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat. | Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat. | ||
− | § 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben. | + | § 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der [[Weihbischof|Auxiliarbischof]], wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als [[Generalvikar]] oder als [[Bischofsvikar]] hatte; wenn er nicht zum [[Diözesanadministrator]] bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben. |
Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen. | Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen. | ||
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§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen. | § 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen. | ||
− | Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministrator zukommen. | + | Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem [[Diözesanadministrator]] zukommen. |
Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen trifft. | Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen trifft. | ||
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§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung: | § 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung: | ||
− | 1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2, | + | 1° er hat die Gewalt eines [[Diözesanadministrators]] und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2, |
2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe. | 2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe. | ||
− | Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen. | + | Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des [[Diözesanadministrators]] auf den [[Weihbischof|Auxiliarbischof]], und wenn es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen. |
Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist. | Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist. | ||
− | Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat. | + | Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein [[Diözesanadministrator]] zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat. |
− | § 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof zu. | + | § 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein [[Diözesanadministrator]] rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof zu. |
− | Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl. | + | Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum [[Diözesanadministrator]] gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl. |
− | Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministrator bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig. | + | Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum [[Diözesanadministrator]] bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig. |
− | § 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen. | + | § 2. Der [[Diözesanadministrator]] darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen. |
− | Can. 424 — Der Diözesanadministrator ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen. | + | Can. 424 — Der [[Diözesanadministrator]9 ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen. |
− | Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist. | + | Can. 425 — § 1. Für das Amt des [[Diözesanadministrators]] kann gültig nur bestellt werden, wer [[Priester]] ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist. |
− | § 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet. | + | § 2. Zum [[Diözesanadministrator]] ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet. |
§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig. | § 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig. | ||
− | Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt. | + | Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines [[Diözesanadministrators]] die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem [[Generalvikar]] zuerkennt. |
Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind. | Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind. | ||
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§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern. | § 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern. | ||
− | Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu applizieren. | + | Can. 429 — Der [[Diözesanadministrator]] ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu applizieren. |
Can. 430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof. | Can. 430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof. | ||
− | § 2. Die Amtsenthebung des | + | § 2. Die Amtsenthebung des [[Diözesanadministrator]]s ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421 gewählt werden. |
====TITEL II: TEILKIRCHEN VERBÄNDE==== | ====TITEL II: TEILKIRCHEN VERBÄNDE==== | ||
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2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist; | 2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist; | ||
− | 3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministrator zu bestellen. | + | 3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den [[Diözesanadministrator]] zu bestellen. |
§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind. | § 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind. | ||
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3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären. | 3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären. | ||
− | Can. 485 — Kanzler und andere Notare können vom Diözesanbischof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministrator aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums. | + | Can. 485 — Kanzler und andere Notare können vom Diözesanbischof ihres Amtes frei enthoben werden, vom [[Diözesanadministrator]] aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums. |
Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt verwahrt werden. | Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt verwahrt werden. | ||
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Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben. | Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben. | ||
− | § 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministrator selbst geöffnet werden. | + | § 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom [[Diözesanadministrator]] selbst geöffnet werden. |
§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden. | § 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden. |
Version vom 13. September 2017, 08:30 Uhr
Codex des kanonischen Rechtes |
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erlassen durch Papst
Johannes Paul II.
(Offizieller lateinischer Text: Apostolische Konstitution Sacrae disciplinae leges zur Promulgation des neuen kirchlichen Gesetzbuches: AAS 75/II [1983] VII-XIV; Praefatio: XVII-XXX; Codex Iuris Canonici: 1-317).
(Quelle: Codex Iuris Canonici, Codex des kanonischen Rechtes, Lateinisch-deutsche Ausgabe, Herausgegeben im Auftrag der Deutschen und der Berliner Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen, von Luxemburg, von Lüttich, von Metz und von Straßburg, Verlag Butzon & Bercker Kevelaer 1983 (799 Seiten; ISBN 3-7666-9328-X; Der CIC als Worddokument bei Kathtube).
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist |
Inhaltsverzeichnis
- 1 BUCH I: ALLGEMEINE NORMEN
- 1.1 TITEL I: KIRCHLICHE GESETZE
- 1.2 TITEL II: GEWOHNHEIT
- 1.3 TITEL III: ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN
- 1.4 TITEL IV: VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE
- 1.5 TITEL V: STATUTEN UND ORDNUNGEN
- 1.6 TITEL VI: PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN
- 1.7 TITEL VII: RECHTSHANDLUNGEN
- 1.8 TITEL VIII: LEITUNGSGEWALT
- 1.9 TITEL IX: KIRCHENÄMTER
- 1.10 TITEL X: ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG
- 1.11 TITEL XI: ZEITBERECHNUNG
- 2 BUCH II: VOLK GOTTES
- 2.1 TEIL I: DIE GLÄUBIGEN
- 2.2 TEIL II: HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
- 2.2.1 SEKTION I: DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE
- 2.2.2 SEKTION II: TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
- 2.2.2.1 TITEL I: TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT
- 2.2.2.2 TITEL II: TEILKIRCHEN VERBÄNDE
- 2.2.2.3 TITEL III: INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN
- 2.2.2.3.1 KAPITEL I: DIÖZESANSYNODE
- 2.2.2.3.2 KAPITEL II: DIÖZESANKURIE
- 2.2.2.3.3 KAPITEL III: PRIESTERRAT UND KONSULTOREN KOLLEGIUM
- 2.2.2.3.4 KAPITEL IV: KANONIKERKAPITEL
- 2.2.2.3.5 KAPITEL V: PASTORALRAT
- 2.2.2.3.6 KAPITEL VI: PFARREIEN, PFARRER UND PFARRVIKARE
- 2.2.2.3.7 KAPITEL VII: DECHANTEN
- 2.2.2.3.8 KAPITEL VIII: KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE
- 2.3 TEIL III: INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- 2.3.1 SEKTION I: INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- 2.3.1.1 TITEL I: GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- 2.3.1.2 TITEL II: ORDENSINSTITUTE
- 2.3.1.2.1 KAPITEL I: ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG UND AUFHEBUNG
- 2.3.1.2.2 KAPITEL II: LEITUNG DER INSTITUTE
- 2.3.1.2.3 KAPITEL III: ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER
- 2.3.1.2.4 KAPITEL V: APOSTOLAT DER INSTITUTE
- 2.3.1.2.5 KAPITEL VI: TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT
- 2.3.1.2.6 KAPITEL VIII: KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN
- 2.3.1.3 TITEL III: SÄKULARINSTITUTE
- 2.3.2 SEKTION II: GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
- 2.3.1 SEKTION I: INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
- 3 BUCH III: VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- 4 BUCH IV: HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
- 4.1 TEIL I: SAKRAMENTE
- 4.1.1 TITEL I: TAUFE
- 4.1.2 TITEL II: SAKRAMENT DER FIRMUNG
- 4.1.3 TITEL III: HEILIGSTE EUCHARISTIE
- 4.1.4 TITEL IV: SAKRAMENT DER BUSSE
- 4.1.5 TITEL V: SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG
- 4.1.6 TITEL VI: WEIHE
- 4.1.7 TITEL VII: EHE
- 4.1.7.1 KAPITEL I: SEELSORGE UND VORBEREITUNG ZUR EHESCHLIESSUNG
- 4.1.7.2 KAPITEL II: DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN
- 4.1.7.3 KAPITEL III: DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN
- 4.1.7.4 KAPITEL IV: EHEKONSENS
- 4.1.7.5 KAPITEL V: EHESCHLIESSUNGSFORM
- 4.1.7.6 KAPITEL VI: MISCHEHEN
- 4.1.7.7 KAPITEL VII: GEHEIME EHESCHLIESSUNG
- 4.1.7.8 KAPITEL VIII: WIRKUNGEN DER EHE
- 4.1.7.9 KAPITEL IX: TRENNUNG DER EHEGATTEN
- 4.1.7.10 KAPITEL X: GÜLTIGMACHUNG DER EHE
- 4.2 TEIL II: SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
- 4.3 TEIL III: HEILIGE ORTE UND ZEITEN
- 4.1 TEIL I: SAKRAMENTE
- 5 BUCH V: KIRCHEN VERMÖGEN
- 6 BUCH VI: STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
- 6.1 TEIL I: STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
- 6.2 TEIL II: STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
- 6.2.1 TITEL I: STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION UND DIE EINHEIT DER KIRCHE
- 6.2.2 TITEL II: STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE
- 6.2.3 TITEL III: AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHT VERLETZUNG
- 6.2.4 TITEL IV: FÄLSCHUNGSDELIKT
- 6.2.5 TITEL V: STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN
- 6.2.6 TITEL VI: STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND FREIHEIT DES MENSCHEN
- 6.2.7 TITEL VII: ALLGEMEINE NORM
- 7 BUCH VII: PROZESSE
- 7.1 TEIL I: GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN
- 7.2 TEIL II: STREITVERFAHREN
- 7.2.1 SEKTION I: ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- 7.2.1.1 TITEL I: EINFÜHRUNG DER PROZESS-SACHE
- 7.2.1.2 TITEL II: STREITFESTLEGUNG
- 7.2.1.3 TITEL III: PROZESSLAUF
- 7.2.1.4 TITEL IV: BEWEISE
- 7.2.1.5 TITEL V: ZWISCHENVERFAHREN
- 7.2.1.6 TITEL VI: AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG
- 7.2.1.7 TITEL VII: RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
- 7.2.1.8 TITEL VIII: ANFECHTUNG EINES URTEILS
- 7.2.1.9 TITEL IX: RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND
- 7.2.1.10 TITEL X: GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
- 7.2.1.11 TITEL XI: URTEILS VOLLSTRECKUNG
- 7.2.2 SEKTION II: MÜNDLICHES STREITVERFAHREN
- 7.2.1 SEKTION I: ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
- 7.3 TEIL III: BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
- 7.3.1 TITEL I: EHEPROZESSE
- 7.3.2 TITEL II: WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN
- 7.3.3 TITEL III: ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN
- 7.4 TEIL IV: STRAFPROZESS
- 7.5 TEIL V: VORGEHEN BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN
BUCH I: ALLGEMEINE NORMEN
Can. 1 — Die Canones dieses Codex betreffen allein die lateinische Kirche.
Can. 2 — Der Codex legt zumeist die Riten nicht fest, die bei der Feier liturgischer Handlungen zu beachten sind; deshalb behalten die bislang geltenden liturgischen Gesetze ihre Geltung, soweit nicht eines von diesen den Canones des Codex zuwiderläuft.
Can. 3 — Die Canones des Codex heben die vom Apostolischen Stuhl mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften eingegangenen Vereinbarungen weder ganz noch teilweise auf; diese gelten daher wie bis jetzt fort ohne die geringste Einschränkung durch entgegenstehende Vorschriften dieses Codex.
Can. 4 — Wohlerworbene Rechte und ebenso Privilegien, die vom Apostolischen Stuhl bislang physischen oder juristischen Personen gewährt wurden, in Gebrauch sind und nicht widerrufen wurden, bleiben unangetastet, es sei denn, daß sie durch die Canones dieses Codex ausdrücklich widerrufen werden.
Can. 5 — § 1. Bis jetzt gegen die Vorschriften dieser Canones geltendes allgemeines oder partikulares Gewohnheitsrecht, das durch die Canones dieses Codex verworfen wird, ist gänzlich aufgehoben und kann in Zukunft nicht wiederaufleben; auch das übrige gilt als aufgehoben, es sei denn, daß im Codex ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, oder daß es hundertjährig oder unvordenklich ist; dieses darf nämlich geduldet werden, wenn es nach dem Urteil des Ordinarius den örtlichen und persönlichen Umständen entsprechend nicht beseitigt werden kann.
§ 2. Bis jetzt geltendes allgemeines oder partikulares außergesetzliches Gewohnheitsrecht bleibt bestehen.
Can. 6 — § 1. Mit Inkrafttreten dieses Codex werden aufgehoben:
1° der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici;
2° auch die anderen allgemeinen oder partikularen Gesetze, die den Vorschriften dieses Codex zuwiderlaufen, sofern nicht für partikulare Gesetze etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist;
3° alle allgemeinen oder partikularen Strafgesetze, die vom Apostolischen Stuhl erlassen worden sind, es sei denn, daß sie in diesem Codex selbst aufgenommen sind;
4° auch die übrigen allgemeinen Disziplinargesetze, welche eine Materie betreffen, die durch diesen Codex umfassend geordnet wird.
§ 2. Die Canones dieses Codex sind, soweit sie altes Recht wiedergeben, auch unter Berücksichtigung der kanonischen Tradition zu würdigen.
TITEL I: KIRCHLICHE GESETZE
Can. 7 — Ein Gesetz tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird.
Can. 8 — § 1. Allgemeine kirchliche Gesetze werden durch Veröffentlichung im offiziellen Publikationsorgan Acta Apostolicae Sedis promulgiert, wenn nicht in einzelnen Fällen eine andere Promulgationsweise vorgeschrieben ist; sie erlangen ihre Rechtskraft erst nach Ablauf von drei Monaten, von dem Tag an gerechnet, der auf der betreffenden Nummer der Acta Apostolicae Sedis angegeben ist, wenn sie nicht aus der Natur der Sache sogleich verpflichten oder im Gesetz selbst eine kürzere oder längere Gesetzesschwebe besonders und ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Partikulare Gesetze werden auf die vom Gesetzgeber bestimmte Weise promulgiert, und ihre Verpflichtungskraft beginnt einen Monat nach dem Tag der Promulgation, wenn nicht ein anderer Termin im Gesetz selbst festgesetzt wird.
Can. 9 — Gesetze betreffen Zukünftiges, nicht das in der Vergangenheit Geschehene, wenn nicht eigens in ihnen über Vergangenes etwas vorgesehen ist.
Can. 10 — Als irritierende oder inhabilitierende Gesetze gelten nur solche, in denen ausdrücklich bestimmt wird, daß eine Handlung rechtlich ungültig oder eine Person rechtlich unfähig ist.
Can. 11 — Durch rein kirchliche Gesetze werden diejenigen verpflichtet, die in der katholischen Kirche getauft oder in diese aufgenommen worden sind, hinreichenden Vernunftgebrauch besitzen und, falls nicht ausdrücklich etwas anderes im Recht vorgesehen ist, das siebente Lebensjahr vollendet haben.
Can. 12 — § 1. Allgemeine Gesetze verpflichten überall alle, für die sie erlassen worden sind.
§ 2. Von allgemeinen Gesetzen aber, die in einem bestimmten Gebiet nicht gelten, sind alle ausgenommen, die sich tatsächlich in diesem Gebiet aufhalten.
§ 3. Gesetzen, die für ein besonderes Gebiet gegeben worden sind, unterliegen diejenigen, für die sie erlassen sind, sofern sie dort ihren Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben und sich zugleich dort tatsächlich aufhalten, unbeschadet der Vorschrift des can. 13.
Can. 13 — § 1. Partikulare Gesetze werden nicht als personale, sondern als territoriale Gesetze vermutet, wenn nicht etwas anderes feststeht.
§ 2. Fremde sind nicht gebunden:
1° an partikulare Gesetze ihres Gebietes, solange sie von diesem abwesend sind, es sei denn, daß entweder deren Übertretung im eigenen Gebiet Schaden hervorruft oder es sich um personale Gesetze handelt;
2° an Gesetze des Gebietes, in welchem sie sich aufhalten, mit Ausnahme der Gesetze, die für die öffentliche Ordnung sorgen oder Rechtsförmlichkeiten bestimmen oder die in dem Gebiet gelegene unbewegliche Sachen betreffen.
§ 3. Wohnsitzlose werden verpflichtet sowohl durch allgemeine als auch durch partikulare Gesetze, die an dem Ort gelten, an dem sie sich aufhalten.
Can. 14 — Gesetze, auch irritierende und inhabilitierende, verpflichten bei einem Rechtszweifel nicht; bei einem Tatsachenzweifel aber können die Ordinarien von ihnen dispensieren, sofern die Dispens, wenn es sich um eine vorbehaltene handelt, von der Autorität, der sie vorbehalten ist, üblicherweise gewährt wird.
Can. 15 — § 1. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich irritierender oder inhabilitierender Gesetze behindern nicht deren Wirkung, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich festgesetzt ist.
§ 2. Unkenntnis oder Irrtum hinsichtlich eines Gesetzes, einer Strafe, einer eigenen Tat oder einer offenkundigen fremden Tat werden nicht vermutet; hinsichtlich einer nicht offenkundigen fremden Tat werden sie vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 16 — § 1. Gesetze interpretiert authentisch der Gesetzgeber und derjenige, dem von diesem die Vollmacht zur authentischen Auslegung übertragen worden ist.
§ 2. Die nach Art eines Gesetzes erfolgte authentische Auslegung hat dieselbe Rechtskraft wie das Gesetz selbst und muß promulgiert werden; wenn sie nur in sich klare Worte eines Gesetzes erläutert, gilt sie rückwirkend; wenn sie ein Gesetz einschränkt oder erweitert oder ein zweifelhaftes Gesetz erklärt, gilt sie nicht rückwirkend.
§ 3. Eine Auslegung aber nach Art eines Gerichtsurteils oder eines Verwal. tungsaktes in einem Einzelfall hat nicht die Kraft eines Gesetzes und bindet nur die Personen und betrifft nur die Sachen, für die sie gegeben worden ist.
Can. 17 — Kirchliche Gesetze sind zu verstehen gemäß der im Text und im Kontext wohl erwogenen eigenen Wortbedeutung; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des Gesetzgebers.
Can. 18 — Gesetze, die eine Strafe festsetzen oder die freie Ausübung von Rechten einschränken oder eine Ausnahme vom Gesetz enthalten, unterliegen enger Auslegung.
Can. 19 — Wenn in einer bestimmten Sache die ausdrückliche Vorschrift eines allgemeinen oder partikularen Gesetzes oder eine Gewohnheit fehlt, ist die Sache, wenn es nicht eine Strafsache ist, zu entscheiden Unter Berücksichtigung von Gesetzen, die für ähnlich gelagerte Fälle erlassen worden sind, von allgemeinen Rechtsprinzipien unter Wahrung der kanonischen Billigkeit sowie unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung und Rechtspraxis der Römischen Kurie und der gemeinsamen und ständigen Ansicht der Fachgelehrten.
Can. 20 — Ein späteres Gesetz hebt ein früheres ganz oder teilweise auf, wenn es dies ausdrücklich sagt oder ihm unmittelbar entgegengesetzt ist oder die ganze Materie des früheren Gesetzes umfassend ordnet; ein allgemeines Gesetz hebt aber nicht im geringsten partikulares oder besonderes Recht auf, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 21 — Im Zweifel wird der Widerruf eines früheren Gesetzes nicht vermutet, sondern spätere Gesetze sind zu früheren in Beziehung zu setzen und mit diesen nach Möglichkeit in Einklang zu bringen.
Can. 22 — Weltliche Gesetze, auf die das Recht der Kirche verweist, sind im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen einzuhalten, soweit sie nicht dem göttlichen Recht zuwiderlaufen und wenn nicht etwas anderes im kanonischen Recht vorgesehen ist.
TITEL II: GEWOHNHEIT
Can. 23 — Nur die durch eine Gemeinschaft von Gläubigen eingeführte Gewohnheit, die vom Gesetzgeber genehmigt worden ist, hat die Kraft eines Gesetzes, nach Maßgabe der folgenden Canones.
Can. 24 — § 1. Keine Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes erlangen, die dem göttlichen Recht zuwiderläuft.
§ 2. Eine widergesetzliche oder außergesetzliche Gewohnheit kann die Kraft eines Gesetzes nur erlangen, wenn sie vernünftig ist; eine Gewohnheit aber, die im Recht ausdrücklich verworfen wird, ist nicht vernünftig.
Can. 25 — Keine Gewohnheit erlangt die Kraft eines Gesetzes, wenn sie nicht von einer wenigstens passiv gesetzesfähigen Gemeinschaft mit der Ab. sicht, Recht einzuführen, geübt wurde.
Can. 26 — Falls sie nicht von dem zuständigen Gesetzgeber besonders gebilligt wurde, erlangt eine dem geltenden kanonischen Recht widersprechende oder eine außergesetzliche Gewohnheit nur dann die Kraft eines Gesetzes, wenn sie rechtmäßig dreißig ununterbrochene und volle Jahre hindurch geübt. wurde; gegen ein kanonisches Gesetz aber, das eine Klausel enthält, die zukünftige Gewohnheiten verbietet, kann allein eine hundertjährige oder unvordenkliche Gewohnheit Geltung erlangen.
Can. 27 — Die Gewohnheit ist die beste Auslegerin der Gesetze.
Can. 28 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 5 wird ein widergesetzliches oder ein außergesetzliches Gewohnheitsrecht durch ein entgegengesetztes Gewohnheitsrecht oder Gesetz widerrufen; jedoch widerruft, falls das Gesetz dies nicht ausdrücklich erwähnt, ein Gesetz nicht hundertjähriges oder unvordenkliches Gewohnheitsrecht und ein allgemeines Gesetz kein partikulares Gewohnheitsrecht.
TITEL III: ALLGEMEINE DEKRETE UND INSTRUKTIONEN
Can. 29 — Allgemeine Dekrete, durch die von dem zuständigen Gesetzgeber für eine passiv gesetzesfähige Gemeinschaft gemeinsame Vorschriften erlassen werden, sind im eigentlichen Sinn Gesetze und unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.
Can. 30 — Wer lediglich ausführende Gewalt besitzt, kann ein allgemeines Dekret nach can. 29 nicht er1assen, wenn ihm dies nicht in einzelnen Fällen nach Maßgabe des Rechtes vom zuständigen Gesetzgeber ausdrücklich zugestanden worden ist; dabei sind die Bedingungen, die bei der Gewährung festgesetzt worden sind, einzuhalten.
Can. 31 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, durch welche die Art und Weise der Gesetzesanwendung genauer bestimmt oder die Befolgung der Gesetze eingeschärft wird, können diejenigen, die ausführende Gewalt innehaben, innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit erlassen.
§ 2. Für die Promulgation und den Beginn der rechtlichen Verbindlichkeit der Dekrete, von denen § 1 handelt, sind die Vorschriften des can. 8 zu wahren.
Can. 32 — Allgemeine Ausführungsdekrete binden diejenigen, die durch jene Gesetze verpflichtet werden, deren Anwendungsweisen ebendiese Dekrete bestimmen oder deren Befolgung sie einschärfen.
Can. 33 — § 1. Allgemeine Ausführungsdekrete, auch wenn sie in Direktorien oder anders benannten Dokumenten herausgegeben werden, heben Gesetze nicht auf, und soweit ihre Vorschriften Gesetzen widersprechen, entbehren sie jeglicher Rechtskraft.
§ 2. Diese Dekrete verlieren ihre rechtliche Verbindlichkeit durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität sowie durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung sie ergangen sind; sie entfallen aber nicht mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der sie erlassen hat, wenn nichts Gegenteiliges ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 34 — § 1. Instruktionen, welche die Vorschriften von Gesetzen erklären und Vorgehensweisen entfalten und bestimmen, die bei deren Ausführung zu beachten sind, werden zum Gebrauch derer gegeben, die dafür sorgen müssen, daß die Gesetze zur Ausführung gelangen, und binden sie bei der Ausführung der Gesetze; diese Instruktionen geben innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit diejenigen rechtmäßig heraus, die ausführende Gewalt besitzen.
§ 2. Anordnungen von Instruktionen heben Gesetze nicht auf, und wenn irgendwelche mit Vorschriften von Gesetzen nicht in Einklang gebracht werden können, entbehren sie jeder Rechtskraft.
§ 3. Die Rechtskraft von Instruktionen endet nicht nur durch ausdrücklichen oder einschlußweise enthaltenen Widerruf seitens der zuständigen Autorität, die diese herausgegeben hat, oder seitens der übergeordneten Autorität, sondern auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Erklärung oder Ausführung sie gegeben worden sind.
TITEL IV: VERWALTUNGSAKTE FÜR EINZELFÄLLE
KAPITEL I: GEMEINSAME NORMEN
Can. 35 — Ein Verwaltungsakt für Einzelfälle, sei es ein Dekret oder ein Verwaltungsbefehl, sei es ein Reskript, kann innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit von demjenigen erlassen werden, der ausführende Gewalt besitzt, unbeschadet der Vorschrift des can. 76, § 1.
Can. 36 — § 1. Ein Verwaltungsakt ist zu verstehen gemäß der eigenen Bedeutung seiner Worte und dem allgemeinen Sprachgebrauch; im Zweifelsfall unterliegen Verwaltungsakte, die sich auf Streitsachen beziehen, die Androhung oder Verhängung von Strafen betreffen, Rechte einer Person einschränken, wohlerworbene Rechte Dritter verletzen oder einem Gesetz zum Vorteil von Einzelpersonen widerstreiten, einer engen Auslegung; alle übrigen unterliegen einer weiten Auslegung.
§ 2. Ein Verwaltungsakt darf nicht auf andere als die in ihm angesprochenen Fälle ausgedehnt werden.
Can. 37 — Ein Verwaltungsakt, der den äußeren Bereich betrifft, ist schriftlich auszufertigen; ebenso, wenn er in Auftragsform ergeht, der Akt seines Vollzugs.
Can. 38 — Ein Verwaltungsakt, auch wenn es sich um ein Motu proprio gegebenes Reskript handelt, ist rechtlich unwirksam, soweit er das wohlerworbene Recht eines Dritten verletzt oder mit einem Gesetz oder einer gebilligten Gewohnheit in Widerspruch steht, falls nicht die zuständige Autorität ausdrücklich eine Abänderungsklausel beigefügt hat.
Can. 39 — Bedingungen gelten in einem Verwaltungsakt nur dann als zur Gültigkeit beigefügt, wenn sie durch die Worte wenn, wenn nicht, wenn nur ausgedrückt werden.
Can. 40 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes übt seine Aufgabe ungültig aus, solange er nicht das Schriftstück erhalten und dessen Echtheit und Unversehrtheit geprüft hat, außer es wurde ihm vorherige Kenntnis dieses Schriftstückes durch die Autorität dessen, der diesen Akt vorgenommen hat, übermittelt.
Can. 41 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes, dem nur die Aufgabe des Vollzugs übertragen wird, kann den Vollzug dieses Aktes nur ablehnen, wenn offenkundig feststeht, daß dieser Akt nichtig ist oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht aufrechterhalten werden kann oder die Bedingungen nicht erfüllt sind, die in dem Verwaltungsakt selbst beigefügt sind; erscheint aber der Vollzug eines Verwaltungsaktes aufgrund persönlicher oder örtlicher Umstände nicht opportun, soll der Vollzieher den Vollzug aussetzen, in diesen Fällen hat er die Autorität, die den Akt erlassen hat, sofort zu benachrichtigen.
Can. 42 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes muß nach Maßgabe des Auftrags vorgehen; wenn er aber wesentliche Bedingungen, die in dem Schriftstück beigefügt waren, nicht erfüllt und die wesentliche Vorgehensweise nicht eingehalten hat, ist der Vollzug ungültig.
Can. 43 — Der Vollzieher eines Verwaltungsaktes kann sich nach seinem klugen Ermessen durch einen anderen vertreten lassen, wenn nicht die Stellvertretung verboten ist oder er wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt oder die Person des Stellvertreters im voraus bestimmt wurde, in diesen Fällen aber ist es dem Vollzieher erlaubt, einen anderen mit vorbereitenden Maßnahmen zu betrauen.
Can. 44 — Ein Verwaltungsakt kann auch von dem Amtsnachfolger des Vollziehers vollzogen werden, wenn dieser nicht wegen einer persönlichen Eignung ausgewählt wurde.
Can. 45 — Der Vollzieher darf, wenn ihm beim Vollzug eines Verwaltungsaktes irgendwie ein Irrtum unterlaufen ist, diesen Akt erneut vollziehen.
Can. 46 — Ein Verwaltungsakt tritt nicht außer Kraft durch Erlöschen des Rechtes desjenigen, der ihn gesetzt hat, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
Can. 47 — Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.
KAPITEL II: DEKRETE UND VERWALTUNGSBEFEHLE FÜR EINZELFÄLLE
Can. 48 — Unter einem Dekret für Einzelfälle versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität erlassenen Verwaltungsakt, durch den nach Maßgabe des Rechts eine Entscheidung für einen Einzelfall getroffen wird oder eine Verleihung erfolgt, die ihrer Natur nach nicht voraussetzen, daß von jemandem ein Antrag gestellt wurde.
Can. 49 — Ein Verwaltungsbefehl für Einzelfälle ist ein Dekret, durch das einer Person oder bestimmten Personen unmittelbar und rechtmäßig ein Tun oder Unterlassen auferlegt wird, vor allem um die Befolgung eines Gesetzes einzuschärfen.
Can. 50 — Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.
Can. 51 — Ein Dekret ist schriftlich zu erlassen und, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit wenigstens summarischer Begründung zu versehen.
Can. 52 — Ein Dekret hat nur bezüglich jener Angelegenheiten Rechtskraft, in denen es eine Entscheidung trifft, und für die Personen, für die es erlassen ist, diese aber verpflichtet es überall, wenn nicht etwas anderes feststeht.
Can. 53 — Wenn Dekrete einander widersprechen, hat das besondere Dekret in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen; wenn die Dekrete in gleicher Weise besonders oder allgemein sind, hebt das der Zeit nach spätere das frühere auf, insoweit es diesem widerspricht.
Can. 54 — § 1. Ein Dekret, dessen Anwendung einem Vollzieher übertragen wird, hat vom Zeitpunkt des Vollzuges an Rechtswirkung, andernfalls von dem Zeitpunkt an, zu dem es der Person durch die die Entscheidung fällende Autorität mitgeteilt wird.
§ 2. Damit ein Dekret geltend gemacht werden kann, ist es in einem rechtmäßigen Dokument nach Maßgabe des Rechtes mitzuteilen.
Can. 55 — Unbeschadet der Vorschrift der cann. 37 und 51 gilt ein Dekret, falls der Aushändigung des schriftlichen Textes des Dekretes ein sehr schwerwiegender Grund entgegensteht, als mitgeteilt, wenn es dem, für den es bestimmt ist, vor einem Notar oder zwei Zeugen verlesen wird, wobei die hierüber angefertigten Schriftstücke von allen Anwesenden zu unterschreiben sind.
Can. 56 — Ein Dekret gilt als mitgeteilt, wenn der, für den es bestimmt ist, rechtmäßig geladen ist, das Dekret entgegenzunehmen oder zu hören, und ohne gerechten Grund nicht erschienen ist oder sich weigerte zu unterschreiben.
Can. 57 — § 1. Sooft ein Gesetz den Erlaß eines Dekretes vorschreibt oder wenn von dem, der ein rechtliches Interesse hat, ein Antrag oder eine Beschwerde rechtmäßig mit dem Ziel vorgebracht wird, ein Dekret zu erlangen, hat die zuständige Autorität innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Antrags oder der Beschwerde eine Entscheidung zu fällen, wenn nicht eine andere Frist im Gesetz vorgeschrieben wird.
§ 2. Wenn nach Ablauf dieser Frist ein Dekret noch nicht ergangen ist, wird eine ablehnende Antwort vermutet, was die Einlegung einer weiteren Beschwerde betrifft.
§ 3. Eine vermutete ablehnende Antwort befreit die zuständige Autorität nicht von der Verpflichtung, ein Dekret zu erlassen, wie auch einen etwa zugefügten Schaden gemäß can. 128 wiedergutzumachen.
Can. 58 — § 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.
§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.
KAPITEL III: RESKRIPTE
Can. 59 — § 1. Unter einem Reskript versteht man einen von der zuständigen ausführenden Autorität schriftlich erlassenen Verwaltungsakt, durch den seiner Natur nach auf eine Bitte hin ein Privileg, eine Dispens oder ein anderer Gnadenerweis gewährt wird.
§ 2. Die für Reskripte erlassenen Vorschriften gelten auch für die Erteilung einer Erlaubnis und für die mündliche Gewährung von Gnadenerweisen, wenn nicht etwas anderes feststeht.
Can. 60 — Jedwedes Reskript kann von allen erwirkt werden, die nicht ausdrücklich daran gehindert sind.
Can. 61 — Wenn nicht etwas anderes feststeht, kann ein Reskript für einen anderen erwirkt werden, auch unabhängig von dessen Zustimmung, und es gilt vor der Annahme durch diesen, unbeschadet entgegenstehender Klauseln.
Can. 62 — Ein Reskript, in dem kein Vollzieher vorgesehen ist, hat von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, an dem das Schriftstück ausgestellt wurde, die übrigen Reskripte vom Zeitpunkt des Vollzuges an.
Can. 63 — § 1. Der Gültigkeit eines Reskripts steht die Erschleichung im Sinne der Verschweigung wahrer Tatsachen entgegen, falls im Bittgesuch nicht genannt wurde, was dem Gesetz, dem Amtsbrauch und der kanonischen Gepflogenheit entsprechend zur Gültigkeit genannt werden muß, wenn es sich nicht um einen Motu proprio ergangenen Gnadenbescheid handelt.
§ 2. Ebenso steht der Gültigkeit eines Reskripts die Erschleichung im Sinne der Angabe falscher Tatsachen entgegen, wenn nicht wenigstens ein vorgebrachter ausschlaggebender Grund wahr ist.
§ 3. Der ausschlaggebende Grund muß bei Reskripten ohne Vollzieher zu dem Zeitpunkt wahr sein, an dem das Reskript ausgestellt worden ist, bei den übrigen Reskripten zum Zeitpunkt des Vollzugs.
Can. 64 — Unbeschadet des Rechtes der Pönitentiarie für den inneren Bereich kann ein Gnadenerweis, der von einer Behörde der Römischen Kurie abgelehnt worden ist, von einer anderen Behörde ebendieser Kurie oder von einer anderen zuständigen Autorität unter dem Papst nicht gültig gewährt werden ohne Zustimmung der Behörde, mit der diese Sache anfänglich verhandelt worden war.
Can. 65 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der §§ 2 und 3 darf niemand einen vom eigenen Ordinarius abgelehnten Gnadenerweis von einem anderen Ordinarius ohne Erwähnung der Ablehnung erbitten; nach einer solchen Erwähnung aber darf der Ordinarius den Gnadenerweis nicht gewähren, ohne die Gründe für die Ablehnung seitens des vorher angegangenen Ordinarius zu kennen.
§ 2. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter Gnadenerweis kann von einem anderen Vikar desselben Bischofs, auch in Kenntnis der Gründe für die Ablehnung seitens des ablehnenden Vikars, nicht gültig gewährt werden.
§ 3. Ein von einem Generalvikar oder einem Bischofsvikar abgelehnter und später ohne Erwähnung dieser Ablehnung vom Diözesanbischof erlangter Gnadenerweis ist ungültig; ein aber vom Diözesanbischof abgelehnter Gnadenerweis kann auch Unter Erwähnung dieser Ablehnung ohne Zustimmung des Bischofs von dessen Generalvikar oder Bischofsvikar nicht gültig erlangt werden.
Can. 66 — Ein Reskript wird nicht ungültig wegen eines Irrtums hinsichtlich des Namens der Person, für die oder von der es gegeben wird, oder des Ortes, an welchem diese wohnt, oder der Sache, um die es sich handelt, sofern nach dem Urteil des Ordinarius kein Zweifel bezüglich der Person selbst oder der Sache besteht.
Can. 67 — § 1. Sollten zu ein und derselben Sache zwei einander widersprechende Reskripte erlangt werden, so hat das besondere Reskript in den Dingen, die in besonderer Weise ausgedrückt werden, Vorrang vor dem allgemeinen.
§ 2. Sind Reskripte in gleicher Weise besondere oder allgemeine, so hat das der Zeit nach frühere Vorrang vor dem späteren, wenn nicht in dem anderen das frühere ausdrückliche Erwähnung findet oder der Empfänger des früheren aus Arglist oder beträchtlicher Nachlässigkeit von dem Reskript keinen Gebrauch gemacht hat.
§ 3. Im Zweifel, ob ein Reskript ungültig ist oder nicht, muß man sich an den Aussteller des Reskriptes wenden.
Can. 68 — Ein Reskript des Apostolischen Stuhls, in dem kein Vollzieher angegeben ist, muß nur dann dem Ordinarius des Empfängers vorgelegt werden, wenn dies in demselben Schriftstück angeordnet wird, oder es sich um öffentliche Angelegenheiten handelt oder Voraussetzungen bestätigt werden müssen.
Can. 69 — Ein Reskript, für dessen Vorlage keine Frist festgesetzt ist, kann dem Vollzieher zu jeder Zeit vorgelegt werden, vorausgesetzt, daß Betrug und Arglist ausgeschlossen sind.
Can. 70 — Wird in dem Reskript die Gewährung selbst dem Vollzieher eingeräumt, so kann er nach seinem klugen und gewissenhaften Ermessen den Gnadenerweis gewähren oder verweigern.
Can. 71 — Niemand ist gehalten, von einem Reskript Gebrauch zu machen, das nur zu seinen Gunsten gewährt wurde, wenn er nicht aus anderem Grunde durch eine kanonische Verpflichtung dazu gehalten ist.
Can. 72 — Reskripte, die vom Apostolischen Stuhl gewährt wurden, aber erloschen sind, können vom Diözesanbischof aus gerechtem Grund einmal verlängert werden, nicht jedoch über drei Monate hinaus.
Can. 73 — Durch ein entgegenstehendes Gesetz werden keine Reskripte widerrufen, wenn nicht im Gesetz selbst etwas anderes vorgesehen ist.
Can. 74 — Wenngleich jemand von einem ihm mündlich gewährten Gnadenerweis im inneren Bereich Gebrauch machen kann, ist er doch gehalten, jenen für den äußeren Bereich zu beweisen, sooft dies rechtmäßig von ihm verlangt wird.
Can. 75 — Enthält ein Reskript ein Privileg oder eine Dispens, so sind darüber hinaus die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
KAPITEL IV: PRIVILEGIEN
Can. 76 — § 1. Ein Privileg, d. h. ein durch einen besonderen Rechtsakt gewährter gnaden-erweis zugunsten bestimmter physischer oder juristischer Personen, kann vom Gesetzgeber wie auch von der ausführenden Autorität gewährt werden, welcher der Gesetzgeber diese Vollmacht übertragen hat.
§ 2. Ein hundertjähriger oder unvordenklicher Besitz begründet die Rechtsvermutung, daß das Privileg gewährt wurde.
Can. 77 — Ein Privileg ist gemäß can. 36, § 1 auszulegen; aber es ist immer jene Auslegung anzuwenden, durch welche die durch das Privileg Begünstigten tatsächlich irgendeinen Gnadenerweis erlangen.
Can. 78 — § 1. Ein Privileg wird als dauernd vermutet, wenn nicht das Gegenteil nachgewiesen wird.
§ 2. Ein persönliches, d. h. das einer Person anhaftende Privileg erlischt mit dieser.
§ 3. Ein dingliches Privileg entfällt durch den gänzlichen Untergang der Sache oder des Ortes? ein örtliches Privileg aber lebt wieder auf, wenn der Ort innerhalb von fünfzig Jahren wiederhergestellt wird.
Can. 79 — Ein Privileg entfällt durch Widerruf seitens der zuständigen Autorität gemäß can. 47, unbeschadet der Vorschrift des can. 81.
Can. 80 — § 1. Ein Privileg entfällt durch Verzicht nur, wenn dieser von der zuständigen Autorität angenommen ist.
§ 2. Auf ein Privileg, das nur zu ihren Gunsten gewährt wurde, kann jede physische Person verzichten.
§ 3. Auf ein Privileg, das einer juristischen Person oder das aufgrund des Ansehens eines Ortes oder einer Sache verliehen wurde, können Einzelpersonen nicht verzichten; ebenso steht es der juristischen Person selbst nicht frei, auf ein ihr gewährtes Privileg zu verzichten, wenn sich der Verzicht zum Nachteil der Kirche oder anderer auswirkt.
Can. 81 — Wenn das Recht des Verleihers entfällt, erlischt ein Privileg nicht, außer es wurde mit der Klausel nach unserem Gutdünken oder einer anderen gleichbedeutenden Klausel gegeben.
Can. 82 — Durch Nichtgebrauch oder gegenteiligen Gebrauch entfällt kein Privileg, das für andere nicht nachteilig ist; ein Privileg aber, das für andere eine Belastung mit sich bringt, geht verloren, wenn rechtmäßige Verjährung hinzukommt.
Can. 83 — § 1. Ein Privileg entfällt mit Ablauf der Zeit oder mit dem Erschöpfen der Zahl der Fälle, für die es gewährt wurde, unbeschadet der Vorschrift des can. 142, § 2.
§ 2. Es entfällt auch, wenn sich nach dem Urteil der zuständigen Autorität im Laufe der Zeit die Verhältnisse derart geändert haben, daß es schädlich geworden ist oder sein Gebrauch unerlaubt wird.
Can. 84 — Wer eine ihm durch Privileg verliehene Vollmacht mißbraucht, verdient, daß ihm das Privileg selbst entzogen wird; deshalb soll der Ordinarius einem, der ein von ihm selbst gewährtes Privileg in schwerer Weise mißbraucht, dieses nach vergeblicher Mahnung des Privilegierten entziehen; wenn das Privileg vom Apostolischen Stuhl gewährt wurde, ist der Ordinarius gehalten, diesen zu benachrichtigen.
KAPITEL V: DISPENSEN
Can. 85 — Eine Dispens, d. h. die Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall, kann innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit von denen gewährt werden, die ausführende Gewalt besitzen, sowie von jenen, denen die Dispensgewalt ausdrücklich oder einschlußweise zukommt, sei es von Rechts wegen, sei es kraft rechtmäßiger Delegation.
Can. 86 — Von Gesetzen kann nicht dispensiert werden, soweit sie Wesenselemente von Rechtseinrichtungen oder Rechtshandlungen festlegen.
Can. 87* — § 1. Der Diözesanbischof kann die Gläubigen, sooft dies nach seinem Urteil zu deren geistlichem Wohl beiträgt, von Disziplinargesetzen dispensieren, sowohl von allgemeinen als auch von partikularen, die von der höchsten Autorität der Kirche für sein Gebiet oder für seine Untergebenen erlassen worden sind, nicht aber von das Prozeß. oder Strafrecht betreffenden Gesetzen noch von solchen, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl oder einer anderen Autorität besonders vorbehalten ist.
§ 2. Wenn der Rekurs an den Heiligen Stuhl schwierig ist und zugleich in einer Verzögerung die Gefahr schweren Schadens liegt, kann jeder Ordinarius von eben diesen Gesetzen dispensieren, auch wenn die Dispens dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist, sofern es sich um eine Dispens handelt, die dieser unter denselben Umständen zu gewähren pflegt, unbeschadet der Vorschrift des can. 291.
Can. 88 — Der Ortsordinarius kann von Diözesangesetzen und, sooft dies nach seinem Urteil zum Wohl der Gläubigen beiträgt, von Gesetzen dispensieren, die von einem Plenar- oder Provinzialkonzil oder von der Bischofskonferenz erlassen wurden.
Can. 89 — Der Pfarrer und andere Priester oder Diakone können von einem allgemeinen und einem partikularen Gesetz nur dispensieren, wenn ihnen diese Vollmacht ausdrücklich gewährt wurde.
Can. 90 — § 1. Von einem kirchlichen Gesetz darf nicht ohne gerechten und vernünftigen Grund dispensiert werden, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und der Bedeutung des Gesetzes, von dem dispensiert wird? andernfalls ist die Dispens unerlaubt und, wenn sie nicht vom Gesetzgeber selbst oder dessen Oberen gegeben wurde, auch ungültig.
§ 2. Im Zweifel über das Genügen des Dispensgrundes wird die Dispens gültig und erlaubt gewährt.
Can. 91 — Wer Dispensgewalt besitzt, kann sie ausüben, selbst wenn er sich außerhalb seines Gebietes befindet, gegenüber den Untergebenen, auch wenn diese von seinem Gebiet abwesend sind, und, sofern nichts Gegenteiliges ausdrücklich bestimmt wird, auch gegenüber Fremden, die sich tatsächlich in seinem Gebiet aufhalten, desgleichen gegenüber sich selbst.
Can. 92 — Einer engen Auslegung unterliegt nicht nur eine Dispens gemäß can. 36, § 1, sondern auch die für einen bestimmten Fall gewährte Dispensvollmacht selbst.
Can. 93 — Eine auf Dauer gewährte Dispens entfällt auf dieselbe Art und Weise wie ein Privileg sowie durch den sicheren und gänzlichen Wegfall des ausschlaggebenden Dispensgrundes.
TITEL V: STATUTEN UND ORDNUNGEN
Can. 94 — § 1. Statuten im eigentlichen Sinn sind Anordnungen, die in Gesamtheiten von Personen oder Sachen nach Maßgabe des Rechtes erlassen werden und durch die deren Zielsetzung, Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen bestimmt werden.
§ 2. Durch die Statuten einer Gesamtheit von Personen werden allein jene Personen verpflichtet, die rechtmäßig deren Mitglieder sind, durch die Statuten einer Gesamtheit von Sachen jene, die für deren Leitung Sorge tragen.
§ 3. Vorschriften von Statuten, die kraft gesetzgebender Gewalt erlassen und promulgiert wurden, unterliegen den Vorschriften der Canones über die Gesetze.
Can. 95 — § 1. Ordnungen sind Regeln oder Normen, die eingehalten werden müssen bei Zusammenkünften von Personen, seien sie von der kirchlichen Autorität angeordnet oder von den Gläubigen frei einberufen, sowie bei der Durchführung anderer Veranstaltungen? durch diese wird das bestimmt, was zu Verfassung, Leitung und Vorgehensweisen gehört.
§ 2. Bei Zusammenkünften oder Veranstaltungen werden durch die Regeln der Ordnung diejenigen verpflichtet, die daran teilnehmen.
TITEL VI: PHYSISCHE UND JURISTISCHE PERSONEN
KAPITEL I: DIE RECHTSSTELLUNG PHYSISCHER PERSONEN
Can. 96 — Durch die Taufe wird der Mensch der Kirche Christi eingegliedert und wird in ihr zur Person mit den Pflichten und Rechten, die den Christen unter Beachtung ihrer jeweiligen Stellung eigen sind, soweit sie sich in der kirchlichen Gemeinschaft befinden und wenn nicht eine rechtmäßig verhängte Sanktion entgegensteht.
Can. 97 — § 1. Eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist volljährig, bis zu diesem Alter minderjährig.
§ 2. Ein Minderjähriger vor Vollendung des siebenten Lebensjahres wird Kind genannt und gilt als seiner nicht mächtig, nach Vollendung des siebenten Lebensjahres aber wird vermutet, daß er den Vernunftgebrauch erlangt hat.
Can. 98 — § 1. Einer volljährigen Person steht die volle Ausübung ihrer Rechte zu.
§ 2. Eine minderjährige Person bleibt in der Ausübung ihrer Rechte der Gewalt der Eltern oder eines Vormunds unterstellt, außer in den Fällen, in denen Minderjährige nach göttlichem Gesetz oder kanonischem Recht von deren Gewalt ausgenommen sind; was die Bestellung eines Vormunds und dessen Gewalt betrifft, sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes einzuhalten, wenn nicht im kanonischen Recht etwas anderes vorgesehen ist oder der Diözesanbischof in bestimmten Fällen aus gerechtem Grund durch die Ernennung eines anderen Vormunds glaubt, Vorsorge treffen zu müssen.
Can. 99 — Wer dauernd des Vernunftgebrauchs entbehrt, gilt als seiner nicht mächtig und wird Kindern gleichgestellt.
Can. 100 — Eine Person wird genannt: Einwohner, an dem Ort, wo ihr Wohnsitz ist; Zugezogener, an dem Ort, wo sie einen Nebenwohnsitz hat; Fremder, wenn sie sich außerhalb des Wohnsitzes und Nebenwohnsitzes aufhält, die sie weiterhin beibehält; Wohnsitzloser, wenn sie nirgends Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat.
Can. 101 — § 1. Der Herkunftsort eines Kindes, auch eines Neugetauften, ist jener Ort, wo zur Zeit der Geburt des Kindes die Eltern oder, wenn die Eltern nicht denselben Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hatten, die Mutter Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Nebenwohnsitz hatten.
§ 2. Bei einem Kind von Wohnsitzlosen ist der Herkunftsort der Geburtsort selbst; bei einem Findelkind ist es der Ort, wo es gefunden wurde.
Can. 102 — § 1. Der Wohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahren erstreckt hat.
§ 2. Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei oder wenigstens einer Diözese, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate erstreckt hat.
§ 3. Wohnsitz oder Nebenwohnsitz im Gebiet einer Pfarrei wird Pfarrwohnsitz genannt, im Gebiet einer Diözese, auch wenn er nicht in einer Pfarrei liegt, Diözesanwohnsitz.
Can. 103 — Die Angehörigen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens erwerben Wohnsitz an dem Ort, wo das Haus gelegen ist, dem sie zugeschrieben sind, Nebenwohnsitz in dem Haus, in dem sie sich gemäß can. 102, § 2 aufhalten.
Can. 104 — Eheleute sollen einen gemeinsamen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben? aufgrund rechtmäßiger Trennung oder aus einem anderen gerechten Grund kann jeder von beiden einen eigenen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz haben.
Can. 105 — § 1. Ein Minderjähriger teilt notwendig Wohnsitz und Nebenwohnsitz desjenigen, dessen Gewalt er unterstellt ist. Ein dem Kindesalter Entwachsener kann auch einen eigenen Nebenwohnsitz, und wer rechtmäßig nach Maßgabe des weltlichen Rechtes selbständig geworden ist, auch einen eigenen Wohnsitz erwerben.
§ 2. Wer aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit rechtmäßig in einem Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis einem anderen anvertraut ist, teilt Wohnsitz und Nebenwohnsitz des Vormunds bzw. Pflegers.
Can. 106 — Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der Vorschrift des can. 105.
Can. 107— § 1. Sowohl durch Wohnsitz als auch durch Nebenwohnsitz erhält jeder seinen Pfarrer und Ordinarius.
§ 2. Der eigene Pfarrer oder Ordinarius eines Wohnsitzlosen ist der Pfarrer oder der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Wohnsitzlose augenblicklich aufhält.
§ 3. Der eigene Pfarrer desjenigen, der nur einen diözesanen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat, ist der Pfarrer des Ortes, an dem er sich augenblicklich aufhält.
Can. 108 — § 1. Blutsverwandtschaft wird berechnet nach Linien und Graden.
§ 2. In der geraden Linie gibt es so viele Grade wie Zeugungen bzw. wie Personen, nach Abzug des Stammhauptes.
§ 3. In der Seitenlinie gibt es so viele Grade wie Personen in beiden Linien zusammen, nach Abzug des Stammhauptes.
Can. 109 — § 1. Schwägerschaft entsteht aus einer gültigen Ehe, auch wenn sie nicht vollzogen wurde, und besteht zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau, und ebenso zwischen der Frau und den Blutsverwandten des Mannes.
§ 2. Sie wird so berechnet, daß die Blutsverwandten des Mannes in derselben Linie und demselben Grad mit der Frau verschwägert sind und umgekehrt.
Can. 110 — Kinder, die nach Maßgabe des weltlichen Gesetzes adoptiert wurden, gelten als Kinder dessen oder derer, die sie adoptiert haben.
Can. 111 — § 1. In die lateinische Kirche wird durch den Taufempfang aufgenommen ein Kind von Eltern, die zu ihr gehören oder die, falls ein Elternteil nicht zu ihr gehört, beide übereinstimmend gewünscht haben, daß ihr Kind in der lateinischen Kirche getauft wird; wenn aber diese Übereinstimmung fehlt, wird es der Rituskirche zugeschrieben, zu welcher der Vater gehört.
§ 2. Jeder Taufbewerber, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann frei wählen, ob er in der lateinischen Kirche oder in einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes getauft werden soll; in diesem Falle gehört er zu der Kirche, die er gewählt hat.
Can. 112 — § 1. Nach dem Empfang der Taufe werden in eine andere Rituskirche eigenen Rechtes aufgenommen:
1° wer die Erlaubnis vom Apostolischen Stuhl erhalten hat;
2° ein Ehepartner, der bei Eingehen oder während des Bestehens einer Ehe erklärt, daß er zur Rituskirche eigenen Rechtes des anderen Ehepartners übertrete; ist aber die Ehe aufgelöst, kann er frei zur lateinischen Kirche zurücckehren;
3° vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres die Kinder der in nn. 1 und 2 Genannten wie auch in einer Mischehe die Kinder des katholischen Teils, der rechtmäßig zu einer anderen Rituskirche übergetreten ist; nach Erreichen dieses Alters aber können diese zur lateinischen Kirche zurücckehren.
§ 2. Der selbst längere Zeit hindurch geübte Brauch, die Sakramente nach dem Ritus einer anderen Rituskirche eigenen Rechtes zu empfangen, bringt nicht die Aufnahme in diese Kirche mit sich.
KAPITEL II: JURISTISCHE PERSONEN
Can. 113 — § 1. Die katholische Kirche und der Apostolische Stuhl haben aufgrund göttlicher Anordnung den Charakter einer moralischen Person.
§ 2. In der Kirche gibt es außer physischen Personen auch juristische Personen, d. h. Träger von ihrer Eigenart entsprechenden Pflichten und Rechten im kanonischen Recht.
Can. 114 — § 1. Juristische Personen entstehen entweder aufgrund einer Rechtsvorschrift selbst oder aufgrund einer durch Dekret gegebenen besonderen Verleihung seitens der zuständigen Autorität, und zwar als Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die auf ein Ziel hingeordnet sind, das mit der Sendung der Kirche übereinstimmt und die Zielsetzung Einzelner übersteigt.
§ 2. Unter den in § 1 genannten Zielen versteht man solche, die Werke der Frömmigkeit, des Apostolates oder der Caritas in geistlicher oder zeitlicher Hinsicht betreffen.
§ 3. Die zuständige Autorität der Kirche darf die Rechtspersönlichkeit nur solchen Gesamtheiten von Personen oder Sachen verleihen, die ein tatsächlich nutzbringendes Ziel verfolgen und nach Erwägung aller Umstände über die Mittel verfügen, die voraussichtlich zur Erreichung des festgesetzten Zieles genügen können.
Can. 115 — § 1. Juristische Personen in der Kirche sind entweder Gesamtheiten von Personen oder von Sachen.
§ 2. Eine Gesamtheit von Personen, die nur aus mindestens drei Personen errichtet werden kann, ist kollegial, wenn die Mitglieder deren Handeln bestimmen, indem sie nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten bei der Entscheidungsfällung zusammenwirken, sei es gleichberechtigt oder nicht; anderenfalls ist sie nichtkollegial.
§ 3. Eine Gesamtheit von Sachen, d. h. eine selbständige Stiftung, besteht aus Gütern oder Sachen geistlicher oder materieller Art und wird nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten entweder von einer oder mehreren physischen Personen oder von einem Kollegium geleitet.
Can. 116 — § 1. Öffentliche juristische Personen sind Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, damit sie innerhalb der für sie festgesetzten Grenzen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften im Namen der Kirche die ihnen im Hinblick auf das öffentliche Wohl übertragene eigene Aufgabe erfüllen; die übrigen juristischen Personen sind private.
§ 2. Öffentliche juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit entweder von Rechts wegen oder durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese ausdrücklich gewährt; private juristische Personen erhalten diese Rechtspersönlichkeit allein durch ein besonderes Dekret der zuständigen Autorität, das diese Rechtspersönlichkeit ausdrücklich gewährt.
Can. 117 — Eine Gesamtheit von Personen oder Sachen, die anstrebt, Rechtspersönlichkeit zu erhalten, kann diese nur erlangen, wenn ihre Statuten von der zuständigen Autorität gebilligt worden sind.
Can. 118 — Eine öffentliche juristische Person vertreten, indem sie in ihrem Namen handeln, diejenigen, denen diese Kompetenz durch allgemeines oder partikulares Recht oder durch die eigenen Statuten zuerkannt wird; eine private juristische Person vertreten diejenigen, denen diese Kompetenz durch die Statuten zuerkannt wird.
Can. 119 — Was kollegiale Akte betrifft, so gilt, wenn nicht im Recht oder in den Statuten etwas anderes vorgesehen ist:
1° bei Wahlen hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl statt zwischen den beiden Kandidaten, die den größeren Stimmenanteil erhalten haben, oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden, die dem Lebensalter nach die älteren sind; wenn es nach dem dritten Wahlgang bei Stimmengleichheit bleibt, gilt der als gewählt, der dem Lebensalter nach der ältere ist;
2° bei anderen Angelegenheiten hat das Rechtskraft, was bei Anwesenheit wenigstens der Mehrheit der Einzuladenden die absolute Mehrheit der Anwesenden beschlossen hat? wenn jedoch nach zwei Abstimmungen Stimmengleichheit besteht, kann der Vorsitzende mit seiner Stimme den Ausschlag geben;
3° was aber alle als einzelne betrifft, muß von allen gebilligt werden.
Can. 120 — § 1. Eine juristische Person ist ihrer Natur nach zeitlich unbegrenzt; sie erlischt aber, wenn sie von der zuständigen Autorität rechtmäßig aufgehoben wird oder durch einen Zeitraum von hundert Jahren zu handeln aufgehört hat; eine private juristische Person erlischt außerdem, wenn die Vereinigung selbst nach Maßgabe der Statuten aufgelöst wird oder wenn nach dem Urteil der zuständigen Autorität die Stiftung selbst nach Maßgabe der Statuten zu bestehen aufgehört hat.
§ 2. Ist nur noch eines der Mitglieder einer kollegialen juristischen Person übriggeblieben und hat die Gesamtheit von Personen nach den Statuten zu bestehen nicht aufgehört, so kommt die Ausübung aller Rechte der Gesamtheit jenem Mitglied zu.
Can. 121 — Werden Gesamtheiten von Personen oder Sachen, die öffentliche juristische Personen sind, so miteinander vereinigt, daß aus diesen eine einzige Gesamtheit entsteht, die auch selbst Rechtspersönlichkeit besitzt, so erhält diese neue juristische Person die Güter und Vermögensrechte, die den früheren gehörten, und übernimmt die Verbindlichkeiten, mit denen diese belastet waren; was aber vor allem die Zweckbestimmung der Güter und die Erfüllung der Verbindlichkeiten angeht, müssen der Wille der Stifter und Spender sowie wohlerworbene Rechte gewahrt bleiben.
Can. 122 — Wenn eine Gesamtheit, die öffentliche Rechtspersönlichkeit besitzt, so geteilt wird, daß entweder ein Teil von ihr mit einer anderen juristischen Person vereinigt wird oder aus dem abgetrennten Teil eine andere öffentliche juristische Person errichtet wird, muß die kirchliche Autorität, der die Teilung zusteht, unter Wahrung vor allem des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte und der gebilligten Statuten, selbst oder durch einen Vollzieher dafür sorgen:
1° daß teilbare gemeinsame Güter und Vermögensrechte sowie Schulden und andere Verbindlichkeiten unter die betreffenden juristischen Personen im gebührenden Verhältnis nach Recht und Billigkeit und unter Berücksichtigung aller Umstände und Notwendigkeiten beider geteilt werden;
2° daß Gebrauch und Nießbrauch nicht teilbarer gemeinsamer Güter ebenfalls unter Wahrung des gebührenden nach Recht und Billigkeit zu bestimmenden Verhältnisses beiden juristischen Personen zugute kommen und die zu diesen gehörenden Verbindlichkeiten beiden auferlegt werden.
Can. 123 — Nach dem Erlöschen einer öffentlichen juristischen Person wird die Zuordnung ihrer Güter und Vermögensrechte sowie der Verbindlichkeiten durch das Recht und die Statuten geregelt; wenn diese schweigen, fallen sie der unmittelbar höheren juristischen Person zu, immer Unter Wahrung des Willens der Stifter und Spender sowie wohlerworbener Rechte; nach dem Erlöschen einer privaten juristischen Person wird die Zuordnung ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten durch die eigenen Statuten geregelt.
TITEL VII: RECHTSHANDLUNGEN
Can. 124 — § 1. Zur Gültigkeit einer Rechtshandlung ist erforderlich, daß sie von einer dazu befähigten Person vorgenommen wurde und bei der Handlung gegeben ist, was diese selbst wesentlich ausmacht und was an Rechtsförmlichkeiten und Erfordernissen vom Recht zur Gültigkeit der Handlung verlangt ist.
§ 2. Eine hinsichtlich ihrer äußeren Elemente vorschriftsmäßig vorgenommene Rechtshandlung wird als gültig vermutet.
Can. 125 — § 1. Wenn eine Handlung dadurch zustande kommt, daß einer Person von außen her Zwang zugefügt wurde, dem sie auf keine Weise widerstehen konnte, gilt diese Handlung als nicht vorgenommen.
§ 2. Eine Handlung, die aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung vorgenommen wurde, ist rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist; sie kann aber durch das Urteil eines Richters aufgehoben werden, sei es auf Antrag der geschädigten Partei oder ihrer Rechtsnachfolger, sei es von Amts wegen.
Can. 126 — Eine Handlung, die vorgenommen wurde aus Unkenntnis oder Irrtum, der sieh auf etwas bezieht, was ihr Wesen ausmacht, oder der eine für unverzichtbar erklärte Bedingung betrifft, ist rechtsunwirksam; andernfalls ist sie rechtswirksam, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, aber die aus Unkenntnis oder Irrtum vorgenommene Handlung kann die Möglichkeit Zu einer Aufhebungsklage nach Maßgabe des Rechtes bieten.
Can. 127 — § 1. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates eines Kollegiums oder eines Personenkreises bedarf, muß das Kollegium bzw. der Kreis gemäß can. 166 einberufen werden, es sei denn, daß, wenn es sich lediglich um das Einholen eines Rates handelt, im partikularen oder eigenen Recht etwas anderes vorgesehen ist; damit aber die Handlungen gültig sind, ist erforderlich, daß die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden vorliegt bzw. der Rat von allen eingeholt wird.
§ 2. Wenn im Recht bestimmt wird, daß ein Oberer zur Vornahme von Handlungen der Zustimmung oder des Rates irgendwelcher Personen als einzelner bedarf, gilt:
1° wenn die Zustimmung gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der die Zustimmung dieser Personen nicht einholt oder gegen deren Stellungnahme oder die Stellungnahme einer dieser Personen handelt;
2° wenn der Rat gefordert wird, ist die Handlung eines Oberen rechtsunwirksam, der diese Personen nicht hört; obgleich der Obere keineswegs verpflichtet ist, sich ihrer, wenn auch übereinstimmenden, Stellungnahme anzuschließen, darf er dennoch ohne einen seinem Ermessen nach überwiegenden Grund von deren Stellungnahme, vor allem von einer übereinstimmenden, nicht abweichen.
§ 3. Alle, deren Zustimmung oder Rat erforderlich ist, sind verpflichtet, ihre Meinung aufrichtig vorzutragen und, wenn es die Wichtigkeit der Angelegenheiten verlangt, sorgsam die Geheimhaltung zu wahren; diese Verpflichtung kann vom Oberen eingeschärft werden.
Can. 128 — Jeder, der widerrechtlich durch eine Rechtshandlung oder auch durch eine andere mit Vorsatz oder aus Fahrlässigkeit vorgenommene Handlung einem anderen Schaden zufügt, ist verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen.
TITEL VIII: LEITUNGSGEWALT
Can. 129 — § 1. Zur Übernahme von Leitungsgewalt, die es aufgrund göttlicher Einsetzung in der Kirche gibt und die auch Jurisdiktionsgewalt genannt wird, sind nach Maßgabe der Rechtsvorschriften diejenigen befähigt, die die heilige Weihe empfangen haben.
§ 2. Bei der Ausübung dieser Gewalt können Laien nach Maßgabe des Rechtes mitwirken.
Can. 130 — Leitungsgewalt wird an sich im äußeren Bereich ausgeübt, bisweilen aber nur im inneren Bereich, und zwar so, daß die Rechtswirkungen, die die Ausübung dieser Gewalt ihrer Natur nach im äußeren Bereich hat, in diesem Bereich nur anerkannt werden, sofern dies für bestimmte Fälle im Recht festgesetzt ist.
Can. 131 — § 1. Ordentliche Leitungsgewalt ist jene, die von Rechts wegen mit einem Amt verbunden ist, delegierte jene, die der Person selbst nicht mittels eines Amtes übertragen wird.
§ 2. Ordentliche Leitungsgewalt kann entweder eigenberechtigte oder stellvertretende sein.
§ 3. Demjenigen, der behauptet, delegiert zu sein, obliegt die Beweislast für die Delegation.
Can. 132 — § 1. Ständige Befugnisse unterliegen den Vorschriften über die delegierte Gewalt.
§ 2. Wenn aber bei ihrer Gewährung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist oder seine Person mit Rücksicht auf ihre besondere Eignung ausgewählt wurde, erlischt die einem Ordinarius gewährte ständige Befugnis nicht mit Erlöschen des Rechtes des Ordinarius, dem sie gewährt wurde, auch wenn er selbst mit deren Ausführung bereits begonnen hatte, sondern geht auf jeden Ordinarius über, der ihm in der Leitung nachfolgt.
Can. 133 — § 1. Ein Delegierter, der die Grenzen seines Auftrags hinsichtlich der Sachen oder Personen überschreitet, handelt ungültig.
§ 2. Ein Delegierter, der auf eine andere Weise, als im Auftrag angegeben ist, seinen Auftrag ausführt, überschreitet nicht die Grenzen seines Auftrags, wenn nicht die Weise vom Deleganten selbst zur Gültigkeit vorgeschrieben worden ist.
Can. 134 — § 1. Unter der Bezeichnung Ordinarius versteht man im Recht außer dem Papst die Diözesanbischöfe wie auch andere, die, wenn auch nur für eine Übergangszeit, Vorsteher einer Teilkirche oder einer dieser gemäß can. 368 gleichgestellten Gemeinschaft sind, und diejenigen, die in diesen allgemeine ordentliche ausführende Gewalt besitzen, nämlich die Generalvikare und die Bischofsvikare; und ebenso, für ihre Mitglieder, diejenigen höheren Oberen klerikaler Ordensinstitute päpstlichen Rechtes und klerikaler Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes, welche wenigstens ordentliche ausführende Gewalt besitzen.
§ 2. Unter der Bezeichnung Ortsordinarius versteht man alle, die in § 1 genannt sind, mit Ausnahme der Oberen von Ordensinstituten und Gesellschaften des apostolischen Lebens.
§ 3. Was in den Canones ausdrücklich dem Diözesanbischof im Bereich der ausführenden Gewalt zugewiesen wird, ist so zu verstehen, daß es nur dem Diözesanbischof zukommt und anderen, die diesem nach can. 381, § 2 gleichgestellt sind, ausgeschlossen sind Generalvikar und Bischofsvikar, wenn sie nicht ein Spezialmandat erhalten.
Can. 135 — § 1. Die Leitungsgewalt wird unterschieden in gesetzgebende, ausführende und richterliche Gewalt.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben, und die Gewalt, die ein Gesetzgeber in der Kirche unterhalb der höchsten Autorität besitzt, kann nicht gültig delegiert werden, wenn nicht im Recht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, von einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden.
§ 3. Richterliche Gewalt, die Richter oder Richterkollegien besitzen, ist auf die im Recht vorgeschriebene Weise auszuüben und kann nur zur Vornahme von Handlungen für die Vorbereitung eines Dekrets oder Urteils delegiert werden.
§ 4. Bei der Ausübung ausführender Gewalt sind die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
Can. 136 — Ausführende Gewalt kann jemand, mag er sich auch außerhalb seines Gebietes aufhalten, gegenüber seinen Untergebenen ausüben, auch wenn diese vom Gebiet abwesend sind, sofern nicht etwas anderes aus der Natur der Sache oder aufgrund einer Rechtsvorschrift feststeht, gegenüber Fremden, die sich in seinem Gebiet augenblicklich aufhalten, wenn es sich um die Gewährung von Vergünstigungen oder um die Ausführung von allgemeinen Gesetzen oder solchen partikularen Gesetzen handelt, durch die Fremde gemäß can. 13, § 2, n. 2 verpflichtet werden.
Can. 137— § 1. Ordentliche ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle delegiert werden, wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 2. Vom Apostolischen Stuhl delegierte ausführende Gewalt kann sowohl für eine einzelne Handlung als auch für die Gesamtheit der Fälle subdelegiert werden, außer wenn jemand wegen besonderer persönlicher Eignung ausgewählt oder eine Subdelegation ausdrücklich verboten wurde.
§ 3. Von einer anderen Autorität mit ordentlicher Gewalt delegierte ausführende Gewalt kann, wenn sie für die Gesamtheit der Fälle delegiert wurde, nur für einzelne Fälle subdelegiert werden; wenn sie aber für eine einzelne Handlung oder mehrere bestimmte Handlungen delegiert wurde, kann sie nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Deleganten subdelegiert werden.
§ 4. Eine subdelegierte Gewalt kann nur dann wiederum subdelegiert werden, wenn dies ausdrücklich vom Deleganten erlaubt worden ist.
Can. 138 — Ordentliche ausführende Gewalt sowie die für die Gesamtheit der Fälle delegierte Gewalt ist im weiten Sinn auszulegen, jede andere aber im engen Sinn; wenn aber jemandem eine Gewalt delegiert worden ist, ist dies so zu verstehen, daß ihm auch all das gewährt worden ist, was zur Ausübung dieser Gewalt unerläßlich ist.
Can. 139 —. § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht festgesetzt ist, wird dadurch, daß jemand sich an eine zuständige Autorität wendet, auch wenn es sich um eine höhere handelt, die ordentliche oder delegierte ausführende Gewalt einer anderen zuständigen Autorität nicht suspendiert.
§ 2. In eine der höheren Autorität vorgetragene Angelegenheit darf sich eine untergeordnete nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund einmischen; in diesem Falle hat sie die höhere Autorität umgehend darüber in Kenntnis zu setzen.
Can. 140 — § 1. Wenn mehrere zur Durchführung derselben Angelegenheit solidarisch delegiert worden sind, schließt derjenige, der zuerst mit der Behandlung der Angelegenheit begonnen hat, die anderen von deren Behandlung aus, wenn er nicht später gehindert wurde oder die Durchführung der Angelegenheit nicht weiter fortsetzen wollte.
§ 2. Wenn mehrere zur Durchführung einer Angelegenheit kollegial delegiert worden sind, müssen alle gemäß can. 119 vorgehen, wenn nicht etwas anderes im Auftrag vorgesehen ist.
§ 3. Eine mehreren delegierte ausführende Gewalt wird als diesen solidarisch delegierte vermutet.
Can. 141 — Wenn mehrere nacheinander delegiert worden sind, hat der die Angelegenheit durchzuführen, dessen Auftrag der frühere ist und später nicht widerrufen wurde.
Can. 142 — § 1. Delegierte Gewalt erlischt: mit Erfüllung des Auftrages; mit Ablauf der Zeit oder durch Erledigung aller Fälle, für die sie übertragen wurde; durch Wegfall der Zweckursache der Delegation; durch Widerruf seitens des Deleganten, der dem Delegierten unmittelbar mitgeteilt wurde, sowie durch Verzicht seitens des Delegierten, der dem Deleganten angezeigt und von diesem angenommen wurde; nicht aber durch Erlöschen des Rechtes des Deleganten, sofern dies nicht aus beigefügten Klauseln hervorgeht.
§ 2. Eine Handlung aber, die kraft delegierter, allein im inneren Bereich ausgeübter Gewalt aus Unaufmerksamkeit nach Ablauf der Zeit, für die sie verliehen war, vorgenommen wurde, ist gültig.
Can. 143 — § 1. Ordentliche Gewalt erlischt mit dem Verlust des Amtes, mit dem sie verbunden ist.
§ 2. Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, wird ordentliche Gewalt suspendiert, wenn gegen die Absetzung oder Amtsenthebung rechtmäßig Berufung oder Beschwerde eingelegt wird.
Can. 144 — § 1. Bei einem tatsächlich vorliegenden oder rechtlich anzunehmenden allgemeinen Irrtum und ebenfalls bei einem positiven und begründeten Rechts- oder Tatsachenzweifel ersetzt die Kirche für den äußeren wie für den inneren Bereich fehlende ausführende Leitungsgewalt.
§ 2. Dieselbe Norm wird auf die in cann. 882, 883, 966 und 1111, § 1 genannten Befugnisse angewandt.
TITEL IX: KIRCHENÄMTER
Can. 145 — § 1. Kirchenamt ist jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.
§ 2. Pflichten und Rechte, die den einzelnen Kirchenämtern eigen sind, werden bestimmt entweder durch das Recht selbst, durch das ein Amt eingerichtet wird, oder durch Dekret der zuständigen Autorität, durch das es eingerichtet und zugleich übertragen wird.
KAPITEL I: ÜBERTRAGUNG EINES KIRCHENAMTES
Can. 146 — Ein Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden.
Can. 147 — Die Übertragung eines Kirchenamtes geschieht: durch freie Amtsübertragung seitens der zuständigen kirchlichen Autorität; durch die von dieser vorgenommene Einsetzung, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist, durch die von dieser vollzogene Bestätigung oder Zulassung, wenn eine Wahl oder Wahlbitte vorausgegangen ist, schließlich durch einfache Wahl und Annahme seitens des Gewählten, wenn die Wahl keiner Bestätigung bedarf.
Can. 148 — Der Autorität, der es zukommt, Ämter zu errichten, zu verändern und aufzuheben, steht auch deren Übertragung zu, wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist.
Can. 149 — § 1. Damit jemand zu einem Kirchenamt berufen werden kann, muß er in der Gemeinschaft der Kirche stehen und geeignet sein, d. h. jene Eigenschaften besitzen, die im allgemeinen oder partikularen Recht oder in den Stiftungsbestimmungen für dieses Amt gefordert werden.
§ 2. Die Übertragung eines Kirchenamtes an jemanden, der die erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, ist nur dann ungültig, wenn diese Eigenschaften vom allgemeinen oder partikularen Recht oder von den Stiftungsbestimmungen zur Gültigkeit der Amtsübertragung ausdrücklich verlangt werden; andernfalls ist sie gültig, kann aber durch Dekret der zuständigen Autorität oder durch Urteil eines Verwaltungsgerichts aufgehoben werden.
§ 3. Wenn eine Amtsübertragung aufgrund von Simonie erfolgte, ist sie von Rechts wegen ungültig.
Can. 150 — Ein Amt, das der umfassenden Seelsorge dient, zu deren Wahrnehmung die Priesterweihe erforderlich ist, kann jemandem, der die Priesterweihe noch nicht empfangen hat, nicht gültig übertragen werden.
Can. 151 — Die Übertragung eines Amtes, das der Seelsorge dient, darf ohne schwerwiegenden Grund nicht aufgeschoben werden.
Can. 152 — Niemandem dürfen zwei oder mehrere miteinander unvereinbare Ämter übertragen werden, d. h. solche, die von einem allein nicht zugleich wahrgenommen werden können.
Can. 153 — § 1. Die Übertragung eines Amtes, das von Rechts wegen nicht frei ist, ist ohne weiteres ungültig und wird auch durch nachfolgendes Freiwerden nicht gültig.
§ 2. Handelt es sich aber um ein Amt, das nach dem Recht für eine bestimmte Zeit übertragen wird, so kann die Amtsübertragung innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieser Zeit vorgenommen werden und hat Rechtswirkung vom Tag des Freiwerdens des Amtes an.
§ 3. Das Versprechen irgendeines Amtes, von wem auch immer es gegeben worden ist, bringt keine rechtliche Wirkung hervor.
Can. 154 — Ein nach dem Recht unbesetztes Amt, das etwa jemand bislang unrechtmäßig in Besitz hat, kann übertragen werden, wenn nur vorschriftsmäßig erklärt wurde, daß dieser Besitz nicht rechtmäßig ist, und diese Erklärung im Übertragungsschreiben erwähnt wird.
Can. 155 — Wer stellvertretend für einen anderen, der nachlässig oder verhindert ist, eine Amtsübertragung vornimmt, erlangt hierdurch keine Gewalt über die Person, der es übertragen wurde; vielmehr wird deren rechtliche Stellung so bestimmt, als ob die Amtsübertragung auf dem ordentlichen Rechtsweg vorgenommen worden wäre.
Can. 156 — Jede Amtsübertragung muß schriftlich ausgefertigt werden.
Artikel 1: FREIE AMTSÜBERTRAGUNG
Can. 157 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich festgelegt ist, ist es Sache des Diözesanbischofs, durch freie Amtsübertragung die Kirchenämter in der eigenen Teilkirche zu besetzen.
Artikel 2: PRÄSENTATION
Can. 158 — § 1. Die Präsentation auf ein Kirchenamt muß von demjenigen, dem das Präsentationsrecht zusteht, gegenüber der Autorität erfolgen, der es zukommt, die Einsetzung in das betreffende Amt vorzunehmen, und zwar, wenn nicht etwas anderes rechtmäßig vorgesehen ist, innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Freiwerden des Amtes Kenntnis erlangt hat.
§ 2. Wenn das Präsentationsrecht einem Kollegium oder einem Personenkreis zusteht, muß der zu Präsentierende unter Beachtung der Vorschriften der cann. 165—179 bestimmt werden.
Can. 159 — Niemand darf gegen seinen Willen präsentiert werden, deshalb kann jemand, der zur Präsentation vorgeschlagen wird und dessen Einverständnis erfragt wurde, präsentiert werden, wenn er nicht innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen ablehnt.
Can. 160 — § 1. Wer das Präsentationsrecht innehat, kann eine oder auch mehrere Personen präsentieren, und zwar gleichzeitig oder nacheinander.
§ 2. Niemand kann sich selbst präsentieren; ein Kollegium oder ein Personenkreis kann aber eines seiner Mitglieder präsentieren.
Can. 161 — § 1. Wenn nicht etwas anderes im Recht bestimmt ist, kann derjenige, der jemanden vorgeschlagen hatte, der als nicht geeignet befunden wurde, nur ein zweites Mal, und zwar innerhalb eines Monats, einen anderen Kandidaten präsentieren.
§ 2. Wenn ein Präsentierter vor der Einsetzung in das Amt verzichtet hat oder gestorben ist, kann der Inhaber des Präsentationsrechtes innerhalb eines Monats, nachdem er vom Verzicht oder Tod Kenntnis erlangt hat, sein Recht wiederum ausüben.
Can. 162 — Wer nicht innerhalb der Nutzfrist gemäß can. 158, § 1 und can. 161 die Präsentation vorgenommen hat, und ebenso, wer zweimal einen als nichtgeeignet Befundenen vorgeschlagen hat, verliert für diesen Fall das Präsentationsrecht, der Autorität, deren Sache es ist, die Amtseinsetzung vorzunehmen, steht es zu, das vakante Amt frei zu übertragen, jedoch nur mit Zustimmung des eigenen Ordinarius dessen, dem das Amt übertragen wird.
Can. 163 — Die Autorität, der es nach Maßgabe des Rechtes zusteht, einen Präsentierten in das Amt einzusetzen, hat den rechtmäßig Präsentierten, den sie als geeignet befunden hat und der die Präsentation angenommen hat, in das Amt einzusetzen; wenn aber mehrere rechtmäßig Präsentierte als geeignet befunden wurden, muß sie einen von diesen in das Amt einsetzen.
Artikel 3: WAHL
Can. 164 — Wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist, sind bei kanonischen Wahlen die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
Can. 165 — Ist nicht etwas anderes im Recht oder in den rechtmäßigen Statuten des betreffenden Kollegiums oder Personenkreises vorgesehen, so darf, wenn einem Kollegium oder einem Personenkreis das Wahlrecht für ein Amt zukommt, die Wahl nicht über eine Nutzfrist von drei Monaten hinaus aufgeschoben werden, die von dem Zeitpunkt an zu berechnen ist, da das Freiwerden des Amtes bekannt wurde; wenn diese Frist ungenutzt verstrichen ist, obliegt es der kirchlichen Autorität, der das Recht zur Bestätigung der Wahl oder das Recht zur Amtsübertragung ersatzweise zusteht, das unbesetzte Amt frei zu übertragen.
Can. 166 — § 1. Der Vorsitzende eines Kollegiums oder Personenkreises hat alle Mitglieder des Kollegiums oder des Personenkreises einzuberufen; wenn die Einladung aber persönlich erfolgen muß, ist sie gültig, wenn sie am Ort des Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes oder am Aufenthaltsort erfolgt.
§ 2. Wenn jemand von den Einzuberufenden übergangen wurde und deshalb abwesend war, ist die Wahl gültig, jedoch muß, sofern erwiesen ist, daß er übergangen wurde und abwesend war, auf seinen Antrag hin die Wahl von der zuständigen Autorität aufgehoben werden, auch wenn sie bereits bestätigt war, sofern rechtlich feststeht, daß die Beschwerde wenigstens innerhalb von drei Tagen, nachdem er von der Wahl Kenntnis erlangt hatte, übermittelt worden ist.
§ 3. Wenn aber mehr als ein Drittel der Wähler übergangen wurde, ist die Wahl von Rechts wegen nichtig, sofern nicht alle Übergangenen tatsächlich teilgenommen hatten.
Can. 167 — § 1. Ist die Einberufung rechtmäßig erfolgt; haben diejenigen Stimmrecht, die an dem in der Einberufung festgesetzten Tag und Ort anwesend sind, dabei ist die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief oder Stellvertreter ausgeschlossen, wenn nicht etwas anderes in den Statuten rechtmäßig vorgesehen ist.
§ 2. Wenn ein Wahlberechtigter in dem Haus anwesend ist, in dem die Wahl stattfindet, aber an ihr wegen seines Gesundheitszustandes nicht teilnehmen kann, ist seine schriftliche Stimmabgabe von den Wahlprüfern einzuholen.
Can. 168 — Auch wenn jemand aufgrund mehrerer Rechtstitel das Recht hat, in eigenem Namen seine Stimme abzugeben, kann er nur eine einzige Stimme abgeben.
Can. 169 — Damit die Wahl gültig ist, kann niemand zur Abstimmung zugelassen werden, der nicht dem Kollegium oder dem Personenkreis angehört.
Can. 170 — Eine Wahl, deren Freiheit auf irgendeine Weise tatsächlich beeinträchtigt war, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 171 — § 1. Unfähig zur Stimmabgabe ist:
1° wer handlungsunfähig ist,
2° wer das aktive Wahlrecht nicht besitzt,
3° wer mit der Strafe der Exkommunikation belegt ist, sei es durch richterliches Urteil oder durch Dekret, wodurch die Strafe verhängt oder festgestellt wird,
4° wer von der Gemeinschaft der Kirche offenkundig abgefallen ist.
§ 2. Wird jemand von den Vorgenannten zugelassen, so ist seine Stimme ungültig, die Wahl aber ist gültig, wenn nicht feststeht, daß der Gewählte nach Abzug dieser Stimme die erforderliche Stimmenzahl nicht erhalten hätte.
Can. 172 — § 1. Damit die Stimme gültig ist, muß sie sein:
1° frei, daher ist die Stimme desjenigen ungültig, der durch schwere Furcht oder arglistige Täuschung direkt oder indirekt veranlaßt wurde, eine bestimmte Person oder verschiedene Personen einander ausschließend zu wählen;
2° geheim, sicher, bedingungslos und bestimmt.
§ 2. Bedingungen, die vor der Wahl der Stimmabgabe beigefügt wurden, gelten als nicht beigefügt.
Can. 173 — § 1. Vor Beginn der Wahl sind aus dem betreffenden Kollegium oder Personenkreis wenigstens zwei Wahlprüfer zu bestellen.
§ 2. Die Wahlprüfer haben die Stimmzettel einzusammeln und im Beisein des Wahlvorsitzenden zu überprüfen, ob die Zahl der Stimmzettel der Zahl der Wähler entspricht, die Stimmen selbst zu prüfen und bekanntzugeben, wieviele jeder erhalten hat.
§ 3. Übersteigt die Zahl der Stimmzettel die Zahl der Wähler, so ist die Wahl nichtig.
§ 4. Über alle Wahlhandlungen ist von demjenigen, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, eine genaue Niederschrift anzufertigen und, wenigstens von diesem Schriftführer, dem Vorsitzenden und den Wahlprüfern unterschrieben, im Archiv des Kollegiums sorgfältig aufzubewahren.
Can. 174 — § 1. Sofern nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, kann die Wahl auch durch Auftragswahl erfolgen, dann nämlich, wenn die Wähler in einem einstimmigen und schriftlichen Beschluß das Wahlrecht für diesen Fall auf eine oder mehrere geeignete Personen übertragen, seien diese aus ihrer Mitte oder Außenstehende, damit sie im Namen aller aufgrund dieser Befugnis die Wahl vornehmen.
§ 2. Bei Kollegien oder Personenkreisen, die nur aus Klerikern bestehen, müssen die Auftragswähler das Weihesakrament empfangen haben; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 3. Die Auftragswähler müssen die Rechtsvorschriften über die Wahl einhalten und zur Gültigkeit der Wahl die dem Wahlauftrag beigefügten Bedingungen beachten, sofern sie dem Recht nicht widersprechen, dem Recht widersprechende Bedingungen aber gelten als nicht beigefügt.
Can. 175 — Der Wahlauftrag entfällt, und das Wahlrecht kehrt zu denen zurück, die den Wahlauftrag erteilt haben:
1° durch Widerruf seitens des Kollegiums oder des Personenkreises, solange die Sache noch nicht behandelt ist,
2° bei Nichterfüllung einer dem Wahlauftrag beigefügten Bedingung,
3° nach Beendigung der Wahl, wenn diese nichtig war.
Can. 176 — Wenn nicht etwas anderes im Recht oder in den Statuten vorgesehen ist, muß derjenige als gewählt gelten und vom Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises bekanntgegeben werden, der gemäß can. 119, n. 1 die erforderliche Stimmenzahl erhalten hat.
Can. 177 — § 1. Die Wahl ist dem Gewählten unverzüglich mitzuteilen, dieser muß innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung dem Vorsitzenden des Kollegiums oder des Personenkreises erklären, ob er die Wahl annimmt oder nicht, andernfalls hat die Wahl keine Rechtswirkung.
§ 2. Wenn der Gewählte die Wahl nicht annimmt, verliert er jedes Recht aus der Wahl und kann es auch nicht durch nachfolgende Annahme erlangen, kann jedoch erneut gewählt werden; das Kollegium oder der Personenkreis aber muß innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Nichtannahme bekannt geworden ist, zu einer neuen Wahl schreiten.
Can. 178 — Mit Annahme einer Wahl, die keiner Bestätigung bedarf, erhält der Gewählte sofort das Amt mit vollem Recht, andernfalls erlangt er nur einen Rechtsanspruch auf das Amt.
Can. 179 — § 1. Wenn die Wahl einer Bestätigung bedarf, muß der Gewählte selbst oder durch einen anderen innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen nach Annahme der Wahl die Bestätigung von der zuständigen Autorität erbitten, andernfalls verliert er jeden Rechtsanspruch, wenn er nicht nachweist, daß er durch einen gerechten Grund gehindert war, die Bestätigung zu erbitten.
§ 2. Wenn die zuständige Autorität den Gewählten gemäß can. 149, § 1 als geeignet befunden hat und die Wahl nach Maßgabe des Rechtes durchgeführt wurde, kann sie die Bestätigung nicht verweigern.
§ 3. Die Bestätigung muß schriftlich erteilt werden.
§ 4. Vor der Mitteilung der Bestätigung darf sich der Gewählte nicht in die Amtsführung einmischen, weder in geistlichen noch in zeitlichen Angelegenheiten, und etwa von ihm vorgenommene Handlungen sind nichtig.
§ 5. Mit der Mitteilung der Bestätigung erhält der Gewählte das Amt mit vollem Recht, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.
Artikel 4: WAHLBITTE
Can. 180 — § 1. Steht der Wahl einer Person, welche die Wähler für geeigneter halten und anderen vorziehen, ein kanonisches Hindernis entgegen, von dem Dispens erteilt werden kann und üblicherweise erteilt wird, so können sie mit ihrer Stimmabgabe diese Person von der zuständigen Autorität für das Amt erbitten, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen ist.
§ 2. Die Auftragswähler können eine Wahlbitte nur aussprechen, wenn dies im Wahlauftrag ausgedrückt worden ist.
Can. 181 — § 1. Damit die Wahlbitte Rechtskraft hat, sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.
§ 2. Die Stimmabgabe für eine Wahlbitte muß durch das Wort ich erbitte oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt werden; die Formulierung ich wähle bzw. ich erbitte oder eine gleichbedeutende gilt für eine Wahl, wenn kein Hindernis besteht, andernfalls für eine Wahlbitte.
Can. 182 — § 1. Die Wahlbitte muß vom Vorsitzenden innerhalb einer Nutzfrist von acht Tagen an die zuständige Autorität gesandt werden, der es zusteht, eine Wahl zu bestätigen; ihre Aufgabe ist es, Dispens vom Hindernis zu gewähren oder, wenn sie diese Gewalt nicht besitzt, bei der höheren Autorität um Dispens nachzusuchen, wenn eine Bestätigung nicht erforderlich ist, muß die Wahlbitte an die zuständige Autorität gesandt werden, damit die Dispens erteilt wird.
§ 2. Wurde die Wahlbitte nicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgesandt, so ist sie ohne weiteres nichtig, und das Kollegium oder der Personenkreis verliert für diesen Fall das Recht der Wahl oder Wahlbitte, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Vorsitzende aus einem gerechten Grund gehindert war, die Wahlbitte abzusenden, oder diese aus Vorsatz oder Nachlässigkeit nicht rechtzeitig abgesandt hat.
§ 3. Der Erbetene erwirbt keinen Rechtsanspruch aus der Wahlbitte; die zuständige Autorität ist nicht verpflichtet, ihr zu entsprechen.
§ 4. Eine der zuständigen Autorität vorgelegte Wahlbitte können die Wähler nur mit Zustimmung der Autorität widerrufen.
Can. 183 — § 1. Wenn die zuständige Autorität der Wahlbitte nicht entsprochen hat, erlangt das Kollegium oder der Personenkreis das Wahlrecht wieder.
§ 2. Wenn der Wahlbitte entsprochen wurde, ist dies dem Erbetenen mitzuteilen, der gemäß can. 177, § 1 antworten muß.
§ 3. Wer eine Wahlbitte, der entsprochen worden ist, annimmt, erhält sofort das Amt mit vollem Recht.
KAPITEL II: VERLUST EINES KIRCHENAMTES
Can. 184 — § 1. Ein Kirchenamt geht verloren: durch Ablauf der vorher festgesetzten Zeit, durch Erreichen der im Recht bestimmten Altersgrenze, durch Verzicht, Versetzung, Amtsenthebung und Absetzung.
§ 2. Ein Kirchenamt geht nicht verloren, wenn das Recht der Autorität, von der es übertragen wurde, auf irgendeine Weise erlischt, sofern nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist.
§ 3. Der rechtswirksam gewordene Amtsverlust ist möglichst bald allen bekanntzugeben, denen irgendein Recht bei der Amtsübertragung zukommt.
Can. 185 — Demjenigen, der wegen Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund der Annahme seines Verzichts ein Amt verliert, kann der Titel eines Emeritus verliehen werden.
Can. 186 — Bei Ablauf der vorher festgesetzten Zeit oder beim Erreichen der Altersgrenze hat der Amtsverlust erst von dem Zeitpunkt an Rechtswirkung, zu dem er von der zuständigen Autorität schriftlich mitgeteilt wird.
Artikel 1: AMTSVERZICHT
Can. 187 — Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten.
Can. 188 — Ein Verzicht, der aufgrund schwerer, widerrechtlich eingeflößter Furcht, arglistiger Täuschung, eines wesentlichen Irrtums oder aufgrund von Simonie erfolgte, ist von Rechts wegen ungültig.
Can. 189 — § 1. Damit ein Verzicht gültig ist, ob er nun der Annahme bedarf oder nicht, muß er gegenüber der Autorität erklärt werden, der die Übertragung des betreffenden Amtes zusteht, und zwar schriftlich oder mündlich vor zwei Zeugen.
§ 2. Die Autorität darf einen Verzicht, der nicht auf einem gerechten und angemessenen Grund beruht, nicht annehmen.
§ 3. Wenn ein Verzicht, welcher der Annahme bedarf, nicht innerhalb von drei Monaten angenommen wird, verliert er jede Rechtskraft, wenn er der Annahme nicht bedarf, erlangt er Rechtskraft durch die nach Maßgabe des Rechtes vorgenommene Mitteilung seitens des Verzichtenden.
§ 4. Solange der Verzicht noch nicht Rechtskraft erlangt hat, kann er vom Verzichtenden zurückgenommen werden; wenn die Rechtswirkung eingetreten ist, kann er nicht mehr zurückgenommen werden; derjenige aber, der auf das Amt verzichtet hat, kann es aus einem anderen Rechtstitel wiedererlangen.
Artikel 2: VERSETZUNG
Can. 190 — § 1. Eine Versetzung kann nur von demjenigen vorgenommen werden, der das Übertragungsrecht hat für das Amt, das verloren geht, und zugleich für das Amt, das übertragen wird.
§ 2. Wenn die Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers erfolgt, ist ein schwerwiegender Grund erforderlich und muß, unbeschadet des Rechtes zur Darlegung von Gegengründen, die im Recht vorgeschriebene Verfahrensweise eingehalten werden.
§ 3. Damit die Versetzung Rechtswirkung erlangt, ist sie schriftlich mitzuteilen.
Can. 191 — § 1. Bei der Versetzung wird das frühere Amt frei durch die kanonische Inbesitznahme des anderen Amtes, wenn nicht etwas anderes im Recht vorgesehen oder von der zuständigen Autorität vorgeschrieben worden ist.
§ 2. Wer versetzt wird, erhält die mit dem früheren Amt verbundene Vergütung, bis er das andere Amt kanonisch in Besitz genommen hat.
Artikel 3: AMTSENTHEBUNG
Can. 192 — Des Amtes wird jemand enthoben entweder durch ein von der zuständigen Autorität rechtmäßig erlassenes Dekret, und zwar unter Wahrung etwa aufgrund eines Vertrags erworbener Rechte, oder von Rechts wegen gemäß can. 194.
Can. — 193 § 1. Eines Amtes, das jemandem auf unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.
§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann, unbeschadet der Vorschrift des can. 624, § 3.
§ 3. Eines Amtes, das jemandem gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden.
§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.
Can. 194 — § 1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:
1° wer den Klerikerstand verloren hat,
2° wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist,
3° ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.
§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannte Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.
Can. 195 — Wird jemand nicht von Rechts wegen, sondern durch Dekret der zuständigen Autorität eines Amtes enthoben, durch das sein Unterhalt gesichert wird, so hat dieselbe Autorität Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine angemessene Zeit lang für seine Existenz gesorgt wird, wenn nicht auf andere Weise Vorsorge getroffen wurde.
Artikel 4: ABSETZUNG
Can. 196 — § 1. Die Absetzung vom Amt, als Strafe für eine Straftat, kann nur nach Maßgabe des Rechtes erfolgen.
§ 2. Die Absetzung erlangt Rechtswirkung gemäß den Vorschriften der Canones des Strafrechts.
TITEL X: ERSITZUNG UND VERJÄHRUNG
Can. 197 — Bezüglich der Ersitzung und Verjährung, als einer Art und Weise, ein subjektives Recht zu erwerben oder zu verlieren und sich von Verpflichtungen zu befreien, übernimmt die Kirche das, was in der weltlichen Gesetzgebung der betreffenden Nation gilt, unbeschadet der Ausnahmen, die in den Ca. nones dieses Codex festgesetzt sind.
Can. 198 — Ersitzung und Verjährung erlangen nur dann Geltung, wenn sie auf gutem Glauben beruhen, und zwar nicht nur zu Beginn, sondern während des gesamten Laufes der für Ersitzung und Verjährung erforderlichen Frist, unbeschadet der Vorschrift des can. 1362.
Can. 199 — Der Ersitzung bzw. Verjährung unterliegen nicht:
1° Rechte und Pflichten, die natürlichen oder positiven göttlichen Rechtes sind,
2° Rechte, die allein durch ein apostolisches Privileg erlangt werden können,
3° Rechte und Pflichten, die unmittelbar das geistliche Leben der Gläubigen betreffen,
4° die sicheren und unzweifelhaften Grenzen kirchlicher Gebiete,
5° Meßstipendien und Meßverpflichtungen,
6° die Übertragung eines Kirchenamtes, das nach Maßgabe des Rechtes die Ausübung der heiligen Weihe erfordert,
7° das Visitationsrecht und die Gehorsamspflicht, so daß die Gläubigen von keiner kirchlichen Autorität visitiert werden könnten und keiner Autorität mehr unterstellt wären.
TITEL XI: ZEITBERECHNUNG
Can. 200 — Wenn nicht etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist, wird die Zeit nach Maßgabe der folgenden Canones berechnet.
Can. 201 — § 1. Unter einer zusammenhängenden Zeit wird eine solche verstanden, die keine Unterbrechung zuläßt.
§ 2. Unter einer Nutzfrist versteht man eine Frist, die demjenigen, der sein Recht ausübt oder geltend macht, in der Weise zukommt, daß sie nicht verstreicht, wenn er unwissend ist oder nicht handeln kann.
Can. 202 — § 1. Im Recht versteht man: unter einem Tag einen Zeitraum, der aus 24 ununterbrochenen Stunden besteht und um Mitternacht beginnt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist; unter einer Woche einen Zeitraum von 7 Tagen; unter einem Monat einen Zeitraum von 30 Tagen und unter einem Jahr einen Zeitraum von 365 Tagen, wenn nicht gesagt wird, daß Monat und Jahr wie im Kalender zu berechnen sind.
§ 2. Wenn es sich um eine zusammenhängende Zeit handelt, sind Monat und Jahr immer wie im Kalender zu berechnen.
Can. 203 — § 1. Bei einer Frist wird der erste Tag nicht mitgezählt, wenn nicht deren Beginn mit dem Beginn eines Tages zusammenfällt oder etwas anderes im Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
§ 2. Wenn nichts Gegenteiliges festgesetzt wird, wird bei einer Frist der letzte Tag mitgezählt, wenn die Frist aus einem oder mehreren Monaten oder Jahren bzw. aus einer oder mehreren Wochen besteht, endet sie mit Ablauf des letzten Tages derselben Zahl oder, wenn der Monat einen Tag derselben Zahl nicht hat, mit Ablauf des letzten Tages des Monats.
BUCH II: VOLK GOTTES
TEIL I: DIE GLÄUBIGEN
Can. 204 — § 1. Gläubige sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.
§ 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die von dem Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.
Can. 205 — Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung.
Cnn. 206 — § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt.
§ 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere Sorge, während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.
Can. 207 — § 1. Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.
§ 2. In diesen beiden Gruppen gibt es Gläubige, die sich durch das von der Kirche anerkannte und geordnete Bekenntnis zu den evangelischen Räten durch Gelübde oder andere heilige Bindungen, je in ihrer besonderen Weise, Gott weihen und der Heilssendung der Kirche dienen; auch wenn deren Stand nicht zur hierarchischen Struktur der Kirche gehört, ist er dennoch für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam.
TITEL I: PFLICHTEN UND RECHTE ALLER GLÄUBIGEN
Can. 208 — Unter allen Gläubigen besteht, und zwar aufgrund ihrer Wiedergeburt in Christus, eine wahre Gleichheit in ihrer Würde und Tätigkeit, kraft der alle je nach ihrer eigenen Stellung und Aufgabe am Aufbau des Leibes Christi mitwirken.
Can. 209 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, auch in ihrem eigenen Verhalten, immer die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren.
§ 2. Mit großer Sorgfalt haben sie ihre Pflichten zu erfüllen, die ihnen gegenüber der Gesamtkirche wie gegenüber der Teilkirche obliegen, zu der sie gemäß den Rechtsvorschriften gehören.
Can. 210 — Alle Gläubigen müssen je nach ihrer eigenen Stellung ihre Kräfte einsetzen, ein heiliges Leben zu führen sowie das Wachstum der Kirche und ihre ständige Heiligung zu fördern.
Can. 211 — Alle Gläubigen haben die Pflicht und das Recht, dazu beizutragen, daß die göttliche Heilsbotschaft immer mehr zu allen Menschen aller Zeiten auf der ganzen Welt gelangt.
Can. 212 — § 1. Was die geistlichen Hirten in Stellvertretung Christi als Lehrer des Glaubens erklären oder als Leiter der Kirche bestimmen, haben die Gläubigen im Bewußtsein ihrer eigenen Verantwortung in christlichem Gehorsam zu befolgen.
§ 2. Den Gläubigen ist es unbenommen, ihre Anliegen, insbesondere die geistlichen, und ihre Wünsche den Hirten der Kirche zu eröffnen.
§ 3. Entsprechend ihrem Wissen, ihrer Zuständigkeit und ihrer hervorragenden Stellung haben sie das Recht und bisweilen sogar die Pflicht, ihre Meinung in dem, was das Wohl der Kirche angeht, den geistlichen Hirten mitzuteilen und sie unter Wahrung der Unversehrtheit des Glaubens und der Sitten und der Ehrfurcht gegenüber den Hirten und unter Beachtung des allgemeinen Nutzens und der Würde der Personen den übrigen Gläubigen kundzutun.
Can. 213 — Die Gläubigen haben das Recht, aus den geistlichen Gütern der Kirche, insbesondere dem Wort Gottes und den Sakramenten, Hilfe von den geistlichen Hirten zu empfangen.
Can. 214 — Die Gläubigen haben das Recht, den Gottesdienst gemäß den Vorschriften des eigenen, von den zuständigen Hirten der Kirche genehmigten Ritus zu feiern und der eigenen Form des geistlichen Lebens zu folgenj sofern diese mit der Lehre der Kirche übereinstimmt.
Can. 215* — Den Gläubigen ist es unbenommen, Vereinigungen für Zwecke der Caritas oder der Frömmigkeit oder zur Förderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu gründen und zu leiten und Versammlungen abzuhalten, um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen.
Can. 216 — Da alle Gläubigen an der Sendung der Kirche teilhaben, haben sie das Recht, auch durch eigene Unternehmungen je nach ihrem Stand und ihrer Stellung eine apostolische Tätigkeit in Gang zu setzen oder zu unterhalten; keine Unternehmung darf sich jedoch ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität katholisch nennen.
Can. 217 — Da ja die Gläubigen durch, die Taufe zu einem Leben nach der Lehre des Evangeliums berufen sind, haben sie das Recht auf eine christliche Erziehung, durch die sie in angemessener Weise zur Erlangung der Reife der menschlichen Person und zugleich zur Erkenntnis des Heilsgeheimnisses und zu einem Leben danach angeleitet werden.
Can. 218 — Die sich theologischen Wissenschaften widmen, besitzen die gebührende Freiheit der Forschung und der klugen Meinungsäußerung in den Bereichen, in denen sie über Sachkenntnis verfügen, dabei ist der schuldige Gehorsam gegenüber dem Lehramt der Kirche zu wahren.
Can. 219 — Alle Gläubigen haben das Recht, ihren Lebensstand frei von jeglichem Zwang zu wählen.
Can. 220 — Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.
Can. 221 — § 1. Den Gläubigen steht es zu, ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor der zuständigen kirchlichen Behörde zu verteidigen.
§ 2. Wenn Gläubige von der zuständigen Autorität vor Gericht gezogen werden, haben sie auch das Recht auf ein Urteil, das nach Recht und Billigkeit gefällt wird.
§ 3. Die Gläubigen haben das Recht, daß kanonische Strafen über sie nur nach Maßgabe des Gesetzes verhängt werden.
Can. 222 — § 1. Die Gläubigen sind verpflichtet, für die Erfordernisse der Kirche Beiträge zu leisten, damit ihr die Mittel zur Verfügung stehen, die für den Gottesdienst, die Werke des Apostolats und der Caritas sowie für einen an. gemessenen Unterhalt der in ihrem Dienst Stehenden notwendig sind.
§ 2. Sie sind auch verpflichtet, die soziale Gerechtigkeit zu fördern und, des Gebotes des Herrn eingedenk, aus ihren eigenen Einkünften die Armen zu unterstützen.
Can. 223 — § 1. Bei der Ausübung ihrer Rechte müssen die Gläubigen sowohl als einzelne wie auch in Vereinigungen auf das Gemeinwohl der ‘Kirche, die Rechte anderer und ihre eigenen Pflichten gegenüber anderen Rücksicht nehmen.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es zu, im Hinblick auf das Gemeinwohl die Ausübung der Rechte, die den Gläubigen eigen sind, zu regeln.
TITEL II: PFLICHTEN UND RECHTE DER LAIEN
Can. 224 — Die Laien haben außer den Pflichten und Rechten, die allen Gläubigen gemeinsam sind, und denen, die in anderen Canones festgesetzt sind, die Pflichten und Rechte, die in den Canones dieses Titels aufgezählt sind.
Can. 225 — § 1. Da die Laien wie alle Gläubigen zum Apostolat von Gott durch die Taufe und die Firmung bestimmt sind, haben sie die allgemeine Pflicht und das Recht, sei es als einzelne oder in Vereinigungen, mitzuhelfen, daß die göttliche Heilsbotschaft von allen Menschen überall auf der Welt erkannt und angenommen wird, diese Verpflichtung ist um so dringlicher unter solchen Umständen, in denen die Menschen nur durch sie das Evangelium hören und Christus kennenlernen können.
§ 2. Sie haben auch die besondere Pflicht, und zwar jeder gemäß seiner eigenen Stellung, die Ordnung der zeitlichen Dinge im Geiste des Evangeliums zu gestalten und zur Vollendung zu bringen und so in besonderer Weise bei der Besorgung dieser Dinge und bei der Ausübung weltlicher Aufgaben Zeugnis für Christus abzulegen.
Can. 226 — § 1. Die im Ehestand leben, haben gemäß ihrer eigenen Berufung die besondere Pflicht, durch Ehe und Familie am Aufbau des Volkes Gottes mitzuwirken.
§ 2. Da die Eltern ihren Kindern das Leben geschenkt haben, haben sie die sehr schwerwiegende Pflicht und das Recht, sie zu erziehen; daher ist es vor allem Aufgabe der christlichen Eltern, für die christliche Erziehung ihrer Kinder gemäß der von der Kirche überlieferten Lehre zu sorgen.
Can. 227 — Die Laien haben das Recht, daß ihnen in den Angelegenheiten des irdischen Gemeinwesens jene Freiheit zuerkannt wird, die allen Bürgern zukommt;, beim Gebrauch dieser Freiheit haben sie jedoch dafür zu sorgen, daß ihre Tãtigkeiten vom Geist des Evangeliums erfüllt sind, und sich nach der vom, Lehramt der Kirche vorgelegten Lehre zu richten; dabei haben sie sich jedoch davor zu hüten, in Fragen, die der freien Meinungsbildung unterliegen, ihre eigene Ansicht als Lehre der Kirche auszugeben.
Can. 228 — § 1. Laien, die als geeignet befunden werden, sind befähigt, von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen zu werden, die sie gemäß den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen.
§ 2. Laien, die sich durch Wissen, Klugheit und Ansehen in erforderlichem Maße auszeichnen, sind befähigt, als Sachverständige und Ratgeber, auch in Ratsgremien nach Maßgabe des Rechts, den Hirten, der Kirche Hilfe zu leisten.
Can. 229 — § 1. Damit die Laien gemäß der christlichen Lehre zu leben vermögen, diese auch selbst verkündigen und, wenn es notwendig ist, verteidigen können und damit sie in der Ausübung des Apostolats ihren Teil beizutragen imstande sind, sind sie verpflichtet und berechtigt, Kenntnis dieser Lehre zu erwerben, wie sie der je eigenen Fähigkeit und der Stellung eines jeden einzelnen entspricht.
§ 2. Sie haben auch das Recht, jene tiefere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften zu erwerben, die in kirchlichen Universitäten oder Fakultäten oder in Instituten für religiöse Wissenschaften gelehrt werden, indem sie dort Vorlesungen besuchen und akademische Grade erwerben.
§ 3. Ebenso können sie unter Beachtung der hinsichtlich den erforderlichen Eignung erlassenen Vorschriften einen Auftrag zur Lehre in theologischen Wissenschaften von der rechtmäßigen kirchlichen Autorität erhalten.
Can. 230 — § 1. Männliche Laien, die das Alter und die Begabung haben, die durch Dekret der Bischofskonferenz dafür bestimmt sind, können durch den vorgeschriebenen liturgischen Ritus für die Dienste des Lektors und des Akolythen auf Dauer bestellt werden, die Übertragung dieser Dienste gewährt ihnen jedoch nicht das Recht auf Unterhalt oder Vergütung von seiten der Kirche.
§ 2. Laien können aufgrund einer zeitlich begrenzten Beauftragung bei liturgischen Handlungen die Aufgabe des Lektors erfüllen, ebenso können alle Laien die Aufgaben des Kommentators, des Kantors oder andere Aufgaben nach Maßgabe des Rechtes wahrnehmen.
§ 3* Wo es ein Bedarf der Kirche nahelegt, weil für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich den Dienst am Wort, die Leitung liturgischer Gebete, die Spendung der Taufe und die Austeilung der heiligen Kommunion.
Can. 231 — § 1. Laien, die auf Dauer oder auf Zeit für einen besonderen Dienst der Kirche bestellt werden, sind verpflichtet, die zur gebührenden Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Bildung sich anzueignen und diese Aufgabe gewissenhaft, eifrig und sorgfältig zu erfüllen.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 230, § 1 haben sie das Recht auf eine angemessene Vergütung, die ihrer Stellung entspricht und mit der sie, auch unter Beachtung des weltlichen Rechts, für die eigenen Erfordernisse und für die ihrer Familie in geziemender Weise sorgen können; ebenso steht ihnen das ‚Recht zu, daß für ihre soziale Vorsorge und Sicherheit sowie ihre Gesundheitsfürsorge, wie man sagt, gebührend vorgesehen wird.
TITEL III: GEISTLICHE AMTSTRÄGER ODER KLERIKER
KAPITEL I: AUSBILDUNG DER KLERIKER
Can. 232 — Die Kirche hat die Pflicht und das eigene und ausschließliche Recht, diejenigen auszubilden, die für die geistlichen Ämter bestimmt sind.
Can. 233 — § 1. Der ganzen christlichen Gemeinschaft obliegt die Pflicht, Berufungen zu fördern, damit in der ganzen Kirche für die Erfordernisse des geistlichen Amtes ausreichend vorgesorgt wird; besonders sind dazu die christlichen Familien, die Erzieher und in besonderer Weise die Priester, vor allem die Pfarrer verpflichtet. Die Diözesanbischöfe, denen die Sorge um die Förderung von Berufungen hauptsächlich aufgegeben ist, haben das ihnen anvertraute Volk über die Bedeutung des geistlichen Amtes und über die Notwendigkeit von Amtsträgern in der Kirche zu belehren; sie haben Unternehmungen zur Förderung von Berufungen, besonders durch Werke, die dazu errichtet werden, zu veranlassen und zu unterhalten.
§ 2. Alle Priester, vor allem aber die Diözesanbischöfe, haben außerdem darum besorgt zu sein, daß Männer reiferen Alters, die sich zu geistlichen Ämtern berufen fühlen, klug durch Wort und Tat unterstützt werden und die gebotene, Vorbereitung erhalten.
Can. 234 — § 1. Wo Kleine Seminare oder andere Einrichtungen dieser Art bestehen, sind sie beizubehalten und zu fördern, in diesen ist zur Förderung von Berufungen dafür zu sorgen, daß eine besondere religiöse Bildung in Verbindung mit einer geistes- und naturwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt wird, wo es der Diözesanbischof für nützlich hält, hat er die Errichtung eines Kleinen Seminars oder einer ähnlichen Einrichtung zu veranlassen.
§ 2. Wenn nicht in bestimmten Fällen die Umstände etwas anderes nahelegen sind die Jugendlichen, die sich mit dem Gedanken tragen, auf das Priestertum zuzugehen, mit der geistes- und naturwissenschaftlichen Ausbildung auszustatten, mit der Jugendliche in dem jeweiligen Gebiet für das Hochschulstudium vorbereitet werden.
Can. 235 — § 1. Junge Männer, die das Priestertum anstreben, sind im Hinblick auf eine angemessene geistliche Bildung und ihre eigenen Aufgaben während der ganzen Zeit der Ausbildung oder, wenn es die Umstände nach dem Urteil des Diözesanbischofs erforderlich machen, wenigstens vier Jahre lang im Priesterseminar zu unterweisen.
§ 2. Diejenigen, die sich rechtmäßig außerhalb des Seminars aufhalten, hat der Diözesanbischof einem frommen und geeigneten Priester anzuvertrauen; dieser hat darüber zu wachen, daß sie für das geistliche Leben und die Lebensordnung sorgfältig ausgebildet werden.
Can. 236 — Die Anwärter auf den ständigen Diakonat müssen gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz zur Pflege des geistlichen Lebens gebildet und für die rechte Erfüllung der diesem Weihegrad eigenen Aufgaben ausgebildet werden:
1° junge Männer wenigstens drei Jahre lang bei einem Aufenthalt in einem dafür bestimmten Haus, wenn der Diözesanbischof nicht aus schwerwiegenden Gründen anders bestimmt;
2° Männer reiferen Alters, seien sie unverheiratet oder verheiratet, nach einer auf drei Jahre angelegten Ausbildungsordnung, die von der Bischofskonferenz erlassen ist.
Can. 237 — § 1. In den einzelnen Diözesen muß es ein Priesterseminar geben, wo dies möglich und zweckmäßig ist; andernfalls sind die Alumnen, die sich auf die geistlichen Ämter vorbereiten, einem diözesanfremden Seminar anzuvertrauen oder es ist ein überdiözesanes Seminar zu errichten.
§ 2. Ein überdiözesanes Seminar darf nur errichtet werden, wenn zuvor die Genehmigung des Apostolischen Stuhles für die Errichtung wie auch für die Statuten des Seminars vorliegt, und zwar von der Bischofskonferenz, wenn es sich um ein Seminar für deren ganzes Gebiet handelt, sonst von den beteiligten Bischöfen.
Can. 238 — § 1. Rechtmäßig errichtete Seminare sind von Rechts wegen juristische Personen in der Kirche.
§ 2. Bei allen Rechtsgeschäften wird das Seminar durch dessen Rektor vertreten, wenn nicht hinsichtlich bestimmter Rechtsgeschäfte die zuständige Autorität etwas anderes festgelegt hat.
Can. 239 — § 1. In jedem Seminar muß es einen Rektor geben, der es leitet, und, wenn es erforderlich ist, einen Vizerektor, einen Ökonom und, wenn die Alumnen sich im Seminar selbst den Studien widmen, auch Lehrer, welche die verschiedenen Disziplinen in geeigneter gegenseitiger Abstimmung vortragen.
§ 2. In jedem Seminar muß es wenigstens einen Spiritual geben, unbeschadet der Freiheit der Alumnen, sich auch an andere Priester zu wenden, die vom Bischof für diese Aufgabe bestellt sind.
§ 3. Die Seminarstatuten haben vorzusehen, auf welche Weise die übrigen Leiter, die Lehrer und auch die Alumnen selbst an der Sorge des Rektors, vor allem für die Einhaltung der Ordnung teilnehmen.
Can. 240 — § 1. Neben den ordentlichen Beichtvätern haben regelmäßig andere Beichtväter in das Seminar zu kommen, den Alumnen hat es immer freizustehen, unter Beachtung der Seminarordnung einen beliebigen Beichtvater innerhalb oder außerhalb des Seminars aufzusuchen.
§ 2. Bei Entscheidungen über die Zulassung der Alumnen zu den Weihen oder über ihre Entlassung aus dem Seminar darf niemals eine Stellungnahme des Spirituals und der Beichtväter eingeholt werden.
Can. 241 — § 1. In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.
§ 2. Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den Empfang der Taufe und der Firmung und andere Urkunden vorgelegt werden, die nach den Bestimmungen der Ordnung für die Priesterausbildung erforderlich sind.
§ 3. Wenn es sich um die Zulassung von solchen handelt, die aus einem anderen Seminar oder einem Ordensinstitut entlassen worden sind, wird darüber hinaus ein Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den Grund ihrer Entlassung oder ihres Austritts, verlangt.
Can. 242 — § 1. In den einzelnen Nationen muß es eine Ordnung für die Priesterausbildung geben, sie ist von der Bischofskonferenz unter Beachtung der von der höchsten Autorität der Kirche erlassenen Normen zu erstellen und bedarf der Genehmigung des Heiligen Stuhles; veränderten Verhältnissen ist sie mit Genehmigung des Heiligen Stuhles anzupassen; in ihr sind die obersten Grundsätze für die Ausbildung im Seminar und allgemeine Normen festzulegen, die den seelsorglichen Erfordernissen der jeweiligen Region oder Provinz entsprechen.
§ 2. Die Normen der in § 1 genannten Ordnung sind in allen diözesanen und überdiözesanen Seminaren einzuhalten.
Can. 243 — Darüber hinaus muß jedes Seminar eine eigene Ordnung besitzen, die vom Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar von den beteiligten Bischöfen gebilligt ist; in ihr sind die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung den besonderen Verhältnissen anzupassen und vor allem die Grundsätze der Ordnung für das tägliche Leben der Alumnen und für die Ordnung des ganzen Seminars genauer zu bestimmen.
Can. 244 — Die geistliche Bildung und die wissenschaftliche Ausbildung der Alumnen im Seminar sind harmonisch aufeinander abzustimmen, sie müssen darauf ausgerichtet sein, daß die Alumnen gemäß ihrer jeweiligen Begabung zusammen mit der erforderlichen menschlichen Reife den Geist des Evangeliums und eine enge Verbundenheit mit Christus erwerben.
Can. 245 — § 1. Durch die geistliche Bildung sind die Alumnen zu einer fruchtbringenden Ausübung des seelsorglichen Dienstes zu befähigen und zu einem missionarischen Geist zu erziehen, indem sie lernen, daß ein stets in lebendigem Glauben und in Liebe erfüllter Dienst zur eigenen Heiligung beiträgt; ebenso haben sie die Pflege jener Tugenden zu lernen, die im Zusammenleben der Menschen geschätzt werden, und zwar so, daß sie zu einem angemessenen Einklang der menschlichen und der übernatürlichen Werte gelangen können.
§ 2. Die Alumnen sind so zu bilden, daß sie, von der Liebe zur Kirche Christi erfüllt, dem Papst als Nachfolger Petri in demütiger und kindlicher Liebe ergeben sind und dem eigenen Bischof als dessen treue Mitarbeiter anhängen und gemeinsam mit den Mitbrüdern ihren Dienst leisten; durch das Gemeinschaftsleben im Seminar und durch die Pflege des Bandes der Freundschaft und der Verbindung mit anderen sind sie für die brüderliche Einheit mit dem Diözesanpresbyterium vorzubereiten, als dessen Mitglieder sie im Dienst der Kirche stehen werden.
Can. 246 — § 1. Die Feier der‘ Eucharistie hat der Mittelpunkt des ganzen Seminarlebens zu sein, so daß die Alumnen täglich an der Liebe Christi Anteil haben und die geistliche Kraft für ihre apostolische Arbeit und für ihr geistliches Leben vor allem aus dieser reichen Quelle schöpfen.
§ 2. Sie sind zur Feier des Stundengebetes zu erziehen, in dem die Diener Gottes im Namen der Kirche für das ganze ihnen anvertraute Volk, ja für die ganze Welt zu Gott beten.
§ 3. Zu fördern sind die Verehrung der seligen Jungfrau Maria, auch durch den Rosenkranz, das betrachtende Gebet und andere Frömmigkeitsübungen, in denen die Alumnen den Geist des Gebetes erlangen und Kraft für ihre Berufung gewinnen.
§ 4. Die Alumnen sollen sich an den häufigen Empfang des Bußsakramentes gewöhnen; es wird empfohlen, daß jeder einen frei gewählten Leiter für sein geistliches Leben hat, dem er vertrauensvoll sein Gewissen eröffnen kann.
§ 5. Jährlich haben die Alumnen an geistlichen Exerzitien teilzunehmen.
Can. 247 — § 1. Auf die Einhaltung des zölibatären Standes sind sie durch eine entsprechende Erziehung vorzubereiten; sie haben zu lernen, ihn als eine besondere Gabe Gottes in Ehren zu halten.
§ 2. Über die Pflichten und Lasten, die den geistlichen Amtsträgern der Kirche eigen sind, sind die Alumnen hinreichend in Kenntnis zu setzen, dabei darf ihnen keine Schwierigkeit des priesterlichen Lebens verschwiegen werden.
Can. 248 — Die zu vermittelnde wissenschaftliche Ausbildung zielt darauf, daß die Alumnen, zusammen mit der allgemeinen, den Erfordernissen des Ortes und der Zeit entsprechenden Kultur eine umfassende und tiefe Kenntnis in den theologischen Disziplinen erwerben, so daß sie in dem dadurch gefestigten und von daher genährten eigenen Glauben die Lehre des Evangeliums den Menschen ihrer Zeit angemessen und auf eine deren Anlagen entsprechende Weise zu verkündigen vermögen.
Can. 249 — In der Ordnung für die Priesterausbildung ist vorzusehen, daß die Alumnen nicht nur in ihrer Muttersprache sorgfältig unterwiesen werden, sondern daß sie sich auch auf die lateinische Sprache gut verstehen und eine ausreichende Kenntnis fremder Sprachen besitzen, deren Kenntnis für ihre Bildung oder für die Ausübung ihres seelsorglichen Dienstes notwendig oder nützlich erscheint.
Can. 250 — Die philosophischen und theologischen Studien im Seminar können gemäß der Ordnung für die Priesterausbildung nacheinander oder miteinander verbunden erfolgen, die Studien haben insgesamt wenigstens sechs Jahre zu dauern, und zwar so, daß die Zeit für die philosophischen Studien volle zwei Jahre, für die theologischen Studien volle vier Jahre umfaßt.
Can. 251 — Die philosophische Ausbildung, die sich auf das immer gültige philosophische Erbe stützen und auch Rücksicht auf die philosophische Forschung der fortschreitenden Zeit nehmen muß, ist so zu vermitteln, daß sie die menschliche Bildung der Alumnen vervollkommnet, ihren Verstand schärft und sie für die theologischen Studien fähiger macht.
Can. 252 — § 1. Die theologische Ausbildung ist im Lichte des Glaubens unter der Führung des Lehramtes so zu erteilen, daß die Alumnen die ganze katholische auf göttlicher Offenbarung beruhende Lehre kennenlernen, sie zur Nahrung des eigenen geistlichen Lebens machen und bei der Ausübung ihres Dienstes in rechter Weise verkündigen und schützen können.
§ 2. In der Heiligen Schrift sind die Alumnen mit besonderer Sorgfalt zu unterrichten, so daß sie einen Überblick über die ganze Heilige Schrift erlangen.
§ 3. Es sind Vorlesungen in dogmatischer Theologie zu halten, die sich immer auf das geschriebene Wort Gottes zusammen mit der heiligen Tradition stützen; mit deren Hilfe sollen die Alumnen die Heilsgeheimnisse, vor allem unter Anleitung des hi. Thomas als Lehrer, tiefer zu durchdringen lernen; ebenso muß es gemäß den Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung Vorlesungen geben in Moraltheologie, Pastoraltheologie, Kirchenrecht, Liturgiewissenschaft, Kirchengeschichte und in Hilf s- und Spezialwissenschaften.
Can. 253 — § 1. Als Lehrer in den philosophischen, theologischen und kirchenrechtlichen Disziplinen dürfen vom Bischof bzw. von den beteiligten Bischöfen nur solche ernannt werden, die sich durch ihre Tugenden auszeichnen und an einer vom Heiligen Stuhl anerkannten Universität oder Fakultät den Grad eines Doktors oder Lizentiaten erworben haben.
§ 2. Es ist Sorge zu tragen, daß soviele verschiedene Lehrer ernannt werden wie Disziplinen zu lehren sind: Heilige Schrift, dogmatische Theologie, Moraltheologie, Liturgiewissenschaft, Philosophie, Kirchenrecht, Kirchengeschichte und andere Disziplinen, die nach eigener Methode zu lehren sind.
§ 3. Ein Lehrer, der sich in seiner Aufgabe schwer verfehlt, ist von der in § 1 genannten Autorität des Amtes zu entheben.
Can. 254 — § 1. Die Lehrer haben bei der Vermittlung ihrer Disziplinen ständig um die innige Einheit und Harmonie der ganzen Glaubenslehre besorgt zu sein, so daß die Alumnen erfahren, daß sie eine einzige Wissenschaft lernen; damit dies um so besser erreicht wird, muß es im Seminar einen Leiter des ganzen Studienganges geben.
§ 2. Die Alumnen sind so zu unterweisen, daß sie auch selbst fähig werden, Probleme in eigenen entsprechenden Forschungen und mit wissenschaftlicher Methode zu behandeln; daher sind Übungen abzuhalten, in denen die Alumnen unter Anleitung der Lehrer in eigener Arbeit gewisse Studien durchzuführen lernen.
Can. 255 — Mag auch die ganze Ausbildung der Alumnen im Seminar ein seelsorgliches Ziel verfolgen, so ist in ihm doch eine pastorale Ausbildung im engeren Sinn einzurichten; in ihr haben die Alumnen die Grundsätze und Fertigkeiten zu lernen, ihren Dienst, das Volk Gottes zu lehren, zu heiligen und zu leiten, auch Unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Ortes und der Zeit auszuüben.
Can. 256 — § 1. Sorgfältig sind die Alumnen in dem zu unterrichten, was in besonderer Weise zum geistlichen Amt gehört, vor allem in der Ausübung der Katechese und der Predigt, im Gottesdienst und in besonderer Weise in der Feier der Sakramente, im Umgang mit Menschen, auch mit Nichtkatholiken und Nichtgläubigen, in der Pfarrverwaltung und in der Erfüllung der übrigen Aufgaben.
§ 2. Die Alumnen sind über die Erfordernisse der ganzen Kirche zu unterrichten, so daß sie sich um die Förderung von Berufungen, um Angelegenheiten der Mission und der Ökumene und um andere drängende Nöte, auch sozialer Art, sorgen.
Can. 257— § 1. In der Ausbildung der Alumnen ist dafür zu sorgen, daß sie sich nicht nur um die Teilkirche kümmern, für deren Dienst sie inkardiniert werden, sondern auch um die ganze Kirche, und daß sie sich bereit zeigen, sich für Teilkirchen zur Verfügung zu stellen, die von schwerer Not bedrängt werden.
§ 2. Der Diözesanbischof hat Sorge dafür zu tragen, daß die Kleriker, welche die Absicht haben, aus der eigenen Teilkirche in die Teilkirche eines anderen Gebietes überzuwechseln, entsprechend vorbereitet werden, das geistliche Amt dort auszuüben, daß sie nämlich auch die Sprache dieses Gebietes lernen und Kenntnis von dessen Einrichtungen, sozialen Bedingungen, Gebräuchen und Gewohnheiten erhalten.
Can. 258 — Damit sie die Fertigkeit zur Ausübung des Apostolats auch in der Praxis lernen, sind die Alumnen im Verlauf ihres Studiums, vor allem während der Ferien, durch geeignete Übungen in die seelsorgliche Praxis einzuführen; diese Übungen sind immer unter der Aufsicht eines erfahrenen Priesters durchzuführen; sie sind, dem Alter der Alumnen und den örtlichen Bedingungen angepaßt, nach dem Urteil des Ordinarius festzulegen.
Can. 259 — § 1. Die oberste Leitung und Verwaltung des Seminars steht dem Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar den beteiligten Bischöfen zu.
§ 2. Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe haben das Seminar häufig selbst zu besuchen; sie haben die Bildung der Alumnen und die im Seminar vermittelte philosophische und theologische Ausbildung zu überwachen und sich über Berufung, Charakter, Frömmigkeit und Fortschritt der Alumnen Kenntnis zu verschaffen, vor allem im Hinblick auf die Erteilung der heiligen Weihen.
Can. 260 — Dem Rektor, dessen Aufgabe es ist, sich nach Maßgabe der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung um die alltägliche Leitung des Seminars zu kümmern, müssen alle bei der Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben Gehorsam leisten.
Can. 261 — § 1. Der Rektor des Seminars und unter seiner Autorität auch die Leiter und Lehrer haben je für ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Alumnen die Normen der Ordnung für die Priesterausbildung und die Vorschriften der Seminarordnung genau einhalten.
§ 2. Der Rektor des Seminars und der Studienleiter haben eifrig darauf zu sehen, daß die Lehrer ihre Aufgaben ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Ordnung für die Priesterausbildung und der Seminarordnung erfüllen.
Can. 262 — Das Seminar muß von der Pfarrseelsorge exemt sein; für alle, die im Seminar leben, nimmt die Amtspflichten des Pfarrers, mit Ausnahme der Eheangelegenheiten und unbeschadet der Vorschrift des can. 985, der Rektor des Seminars oder sein Beauftragter wahr.
Can. 263 — Der Diözesanbischof bzw. bei einem überdiözesanen Seminar die beteiligten Bischöfe nach dem von ihnen in gemeinsamer Beratung festgesetzten Maß müssen dafür sorgen, daß für die Errichtung und die Erhaltung des Seminars, den Unterhalt der Alumnen, die Vergütung der Lehrer und die übrigen Erfordernisse des Seminars Vorsorge getroffen wird.
Can. 264 — § 1. Damit für die Erfordernisse des Seminars gesorgt ist, kann der Bischof neben der in can. 1266 genannten Spende in seiner Diözese eine Steuer auferlegen.
§ 2. Von der Seminarsteuer sind alle kirchlichen juristischen Personen betroffen, auch die privaten, die ihren Sitz in der Diözese haben; ausgenommen sind nur jene, die ausschließlich von Almosen unterhalten werden oder in denen ein Kollegium von Lernenden oder Lehrenden zur Förderung des allgemeinen Wohles der Kirche tatsächlich besteht; diese Steuer muß allgemein sein, den Einkünften der von ihr Betroffenen entsprechen und nach den Erfordernissen des Seminars bemessen sein.
KAPITEL II: ZUGEHÖRIGKEIT DER KLERIKER ODER INKARDINATION
Can. 265 — Jeder Kleriker muß entweder einer Teilkirche oder einer Personalprälatur oder einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft, die diese Befugnis haben, inkardiniert sein, so daß es Kleriker ohne Inkardination in keiner Weise geben darf.
Can. 266 — § 1. Durch den Empfang der Diakonenweihe wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst er geweiht ist.
§ 2. Wer als Mitglied eines Ordensinstituts ewige Gelübde abgelegt hat oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert, außer es handelt sich um eine Gesellschaft, deren Konstitutionen etwas anderes bestimmen.
§ 3. Ein Mitglied eines Säkularinstituts wird durch den Empfang der Diakonenweihe der Teilkirche inkardiniert, für deren Dienst es geweiht ist, außer es wird kraft Verleihung des Apostolischen Stuhles dem Institut selbst inkardiniert.
Can. 267 — § 1. Damit ein bereits inkardinierter Kleriker einer anderen Teilkirche gültig inkardiniert wird, muß er von seinem Diözesanbischof ein von diesem unterschriebenes Exkardinationsschreiben erhalten; in gleicher Weise muß er vom Diözesanbischof der Teilkirche, in die er inkardiniert zu werden wünscht, ein von diesem unterschriebenes Inkardinationsschreiben erhalten.
§ 2. Die derart zugestandene Exkardination wird nur wirksam, wenn die Inkardination in eine andere Teilkirche erfolgt ist.
Can. 268 — § 1. Ein Kleriker, der rechtmäßig von der eigenen Teilkirche in eine andere überwechselt, wird dieser Teilkirche nach Ablauf von fünf Jahren von Rechts wegen inkardiniert, wenn er einen entsprechenden Wunsch sowohl gegenüber dem Diözesanbischof der Gastgeberkirche als auch gegenüber dem eigenen Diözesanbischof schriftlich geäußert und keiner dieser beiden innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Schreibens ihm gegenüber schriftlich Widerspruch erhoben hat.
§ 2. Durch die dauernde bzw. endgültige Aufnahme in ein Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens wird ein Kleriker, der nach Maßgabe des can. 266, § 2 diesem Institut bzw. dieser Gesellschaft inkardiniert wird, aus der eigenen Teilkirche exkardiniert.
Can. 269 — Der Diözesanbisehof darf einen Kleriker nur inkardinieren, wenn:
1° Erfordernis oder Nutzen seiner Teilkirche dies verlangt; dabei sind die Rechtsvorschriften über den angemessenen Unterhalt der Kleriker zu beachten;
2° er sich über die zugestandene Exkardination durch ein rechtmäßiges Dokument vergewissert und außerdem vom exkardinierenden Diözesanbischof, wenn nötig geheim, über Leben, sittliche Führung und Studiengang des Klerikers günstige Zeugnisse erhalten hat;
3° der Kleriker diesem Diözesanbischof gegenüber schriftlich versichert, sich nach Maßgabe des Rechts dem Dienst der neuen Teilkirche widmen zu wollen.
Can. 270 — Eine Exkardination darf erlaubt nur aus gerechten Gründen zugestanden werden; solche sind der Nutzen der Kirche oder das Wohl des Klerikers selbst; verweigert werden darf sie aber nur, wenn schwerwiegende Gründe entgegenstehen; ein Kleriker, der sich beschwert fühlt und einen Aufnahmebischof gefunden hat, kann gegen die Entscheidung Beschwerde erheben.
Can. 271 — § 1. Klerikern, die in Gebiete mit schwerem Klerikermangel überwechseln wollen, um dort das geistliche Amt auszuüben, darf der Diözesanbischof, wenn er sie dazu für bereit und geeignet hält, die Erlaubnis dazu nur im Falle eines wirklichen Erfordernisses der eigenen Teilkirche versagen; er hat aber Vorsorge zu treffen, daß durch schriftliche Vereinbarung mit dem Diözesanbischof des Ortes, den sie anstreben, die Rechte und Pflichten dieser Kleriker gesichert sind.
§ 2. Der Diözesanbischof kann seinen Klerikern die Erlaubnis geben, in eine andere Teilkirche für eine im voraus festgesetzte Zeit überzuwechseln, die auch mehrmals verlängert werden kann; diese Kleriker bleiben aber der eigenen Teilkirche inkardiniert; bei ihrer Rücckehr haben sie alle Rechte, die sie besäßen, wenn sie sich in ihr dem geistlichen Amt gewidmet hätten.
§ 3. Ein Kleriker, der rechtmäßig in eine andere Teilkirche überwechselt, aber der eigenen Teilkirche inkardiniert bleibt, kann vom eigenen Diözesanbischof aus gerechtem Grund zurückgerufen werden, vorausgesetzt, daß die mit dem anderen Bischof eingegangenen Vereinbarungen und die natürliche Billigkeit gewahrt werden; ebenso kann unter Beachtung derselben Bedingungen der Diözesanbischof der anderen Teilkirche aus gerechtem Grund diesem Kleriker die Erlaubnis zu weiterem Aufenthalt in seinem Gebiet versagen.
Can. 272 — Exkardination und Inkardination sowie die Erlaubnis, in eine andere Teilkirche überzuwechseln, kann der Diözesanadministrator nur nach Ablauf eines Jahres der Vakanz des Bischofsstuhles und mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums gewähren.
KAPITEL III: PFLICHTEN UND RECHTE DER KLERIKER
Can. 273 — Die Kleriker sind in besonderer Weise verpflichtet, dem Papst und ihrem Ordinarius Ehrfurcht und Gehorsam zu erweisen.
Can. 274 — § 1, Allein Kleriker können Ämter erhalten, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist.
§ 2. Die Kleriker sind gehalten, wenn sie nicht durch ein rechtmäßiges Hindernis entschuldigt sind, eine Aufgabe, die ihnen von ihrem Ordinarius übertragen wird, zu übernehmen und treu zu erfüllen.
Can. 275 — § 1. Da alle Kleriker zu einem einzigen Werk zusammenwirken, nämlich zum Aufbau des Leibes Christi, haben sie im Band der Brüderlichkeit und des Gebetes untereinander eins zu sein und nach den Vorschriften des Partikularrechts die Zusammenarbeit untereinander zu pflegen.
§ 2. Die Kleriker haben die Sendung anzuerkennen und zu fördern, welche die Laien, jeder zu seinem Teil, in Kirche und Welt ausüben.
Can. 276 — § 1. In ihrer Lebensführung sind die Kleriker in besonderer Weise zum Streben nach Heiligkeit verpflichtet, da sie, durch den Empfang der Weihe in neuer Weise Gott geweiht, Verwalter der Geheimnisse Gottes zum Dienst an seinem Volke sind.
§ 2. Damit sie diese Vollkommenheit erreichen können:
1° haben sie vor allem die Pflichten ihres seelsorglichen Dienstes treu und unertmüdlich zu erfüllen,
2° haben sie von dem zweifachen Tisch der Heiligen Schrift und der Eucharistie ihr geistliches Leben zu nähren; die Priester sind daher nachhaltig eingeladen, täglich das eucharistische Opfer darzubringen, die Diakone aber, täglich an seiner Darbringung teilzunehmen;
3° sind alle Priester wie auch die Diakone, die Anwärter auf den Presbyterat sind, zum täglichen Stundengebet gemäß den eigenen und gebilligten liturgischen Büchern verpflichtet; die ständigen Diakone haben es in dem von der Bischofskonferenz bestimmten Umfang zu verrichten,
4° sind sie ebenso zu geistlichen Einkehrtagen gemäß den Vorschriften des Partikularrechts verpflichtet;
5° wird ihnen nahegelegt, regelmäßig dem betrachtenden Gebet zu obliegen, häufig das Sakrament der Buße zu empfangen, die besondere Verehrung der jungfräulichen Gottesmutter zu pflegen und andere allgemeine und besondere Mittel der Heiligung zu benutzen.
Can. 277 — § 1. Die Kleriker sind gehalten, vollkommene und immerwährende Enthaltsamkeit um des Himmelreiches willen zu wahren; deshalb sind sie zum Zölibat verpflichtet, der eine besondere Gabe Gottes ist, durch welche die geistlichen Amtsträger leichter mit ungeteiltem Herzen Christus anhangen und sich freier dem Dienst an Gott und den Menschen widmen können.
§ 2. Die Kleriker haben sich mit der gebotenen Klugheit gegenüber Personen zu verhalten, mit denen umzugehen die Pflicht zur Bewahrung der Enthaltsamkeit in Gefahr bringen oder bei den Gläubigen Anstoß erregen könnte.
§ 3. Dem Diözesanbischof steht es zu, darüber eingehendere Normen zu erlassen und über die Befolgung dieser Pflicht in einzelnen Fällen zu urteilen.
Can. 278 — § 1. Die Weltkleriker haben das Recht, sich mit anderen zur Verfolgung von Zwecken, die dem Klerikerstande angemessen sind, zusammenzuschließen.
§ 2. Die Weltkleriker haben vor allem jene Vereinigungen hochzuschätzen, die nach von der zuständigen Autorität gebilligten Statuten, durch eine geeignete und allgemein anerkannte Lebensordnung sowie durch brüderlichen Beistand ihre Heiligkeit in der Ausübung des Dienstes fördern und der Einheit der Kleriker untereinander und mit dem eigenen Bischof dienen.
§ 3. Die Kleriker haben von der Gründung oder der Mitgliedschaft in Vereinigungen abzusehen, deren Zielsetzung oder Tätigkeit sich nicht mit den dem Klerikerstand eigenen Pflichten vereinbaren lassen oder die gewissenhafte Erfüllung der ihnen von der zuständigen kirchlichen Autorität übertragenen Aufgabe hemmen können.
Can. 279 — § 1. Die Kleriker haben auch nach Empfang der Priesterweihe die theologischen Studien weiter zu betreiben und eifrig nach jener festen Lehre zu streben, die in der Heiligen Schrift begründet, von den Vätern überliefert und von der Kirche allgemein angenommen ist und wie sie in den Dokumenten, vor allem der Konzilien und der Päpste, festgelegt ist; weltliche Moden in der Ausdrucksweise und Scheinwissenschaft haben sie zu meiden.
§ 2. Die Priester haben gemäß den Vorschriften des Partikularrechts die pastoraltheologischen Vorlesungen zu besuchen, die nach der Priesterweihe durchzuführen sind; zu den in demselben Recht festgesetzten Zeiten haben sie auch an anderen Vorlesungen und theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen teilzunehmen, in denen ihnen Gelegenheit zu bieten ist, eine umfassendere Kenntnis in den theologischen Wissenschaften und den seelsorglichen Methoden zu erwerben.
§ 3. Auch haben sie die Kenntnis anderer Wissenschaften, vor allem derer, die mit den theologischen verbunden sind, zu erweitern, soweit sie im besonderen zur Ausübung des seelsorglichen Dienstes beiträgt.
Can. 280 — Den Klerikern wird eine gewisse Pflege des Gemeinschaftslebens sehr empfohlen; wo eine solche Lebensweise besteht, soll sie, soweit es möglich ist, beibehalten werden.
Can. 281 — § 1. Wenn die Kleriker sich dem kirchlichen Dienst widmen, verdienen sie eine Vergütung, die ihrer Stellung angemessen ist, dabei sind die Natur ihrer Aufgabe und die Umstände des Ortes und der Zeit zu berücksichtigen, damit sie mit ihr für die Erfordernisse ihres Lebens und auch für eine angemessene Entlohnung derer sorgen können, deren Dienste sie bedürfen.
§ 2. Ebenso ist Vorsorge zu treffen, daß sie jene soziale Hilfe erfahren, durch die für ihre Erfordernisse bei Krankheit, Arbeitsunfähigkeit oder im Alter angemessen gesorgt ist.
§ 3. Verheiratete Diakone, die sich ganz dem kirchlichen Dienst widmen, haben Anspruch auf Vergütung, mit der sie für ihren und ihrer Familie Lebensunterhalt sorgen können; wer aber wegen eines Zivilberufes, den er ausübt oder ausgeübt hat, Vergütung erhält, hat aus diesen Einkünften für sich und die Erfordernisse seiner Familie zu sorgen.
Can. 282 — § 1. Die Kleriker haben ein einfaches Leben zu führen und sich aller Dinge zu enthalten, die nach Eitelkeit aussehen.
§ 2. Die Güter, die sie anläßlich der Ausübung eines Kirchenamtes erwerben und die übrig bleiben, nachdem für ihren angemessenen Unterhalt und die Erfüllung aller Pflichten des eigenen Standes gesorgt ist, sollten sie zum Wohle der Kirche und für Werke der Caritas verwenden.
Can. 283 — § 1. Kleriker dürfen, auch wenn sie nicht ein Amt mit Residenzpflicht haben, sich aus ihrer Diözese für längere, durch Partikularrecht bestimmte Zeit ohne wenigstens vermutete Erlaubnis des eigenen Ordinarius nicht entfernen.
§ 2. Es steht ihnen aber eine gebührende und ausreichende jährliche Urlaubszeit zu, die nach allgemeinem oder partikularem Recht bestimmt ist.
Can. 284 — Die Kleriker haben gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten eine geziemende kirchliche Kleidung zu tragen.
Can. 285 — § 1. Die Kleriker haben sich gemäß den Vorschriften des Partikularrechts von allem, was sich für ihren Stand nicht geziemt, völlig fernzuhalten.
§ 2. Was dem klerikalen Stand fremd ist, haben die Kleriker zu meiden, auch wenn es nicht ungeziemend ist.
§ 3. Öffentliche Ämter anzunehmen, die eine Teilhabe an der Ausübung weltlicher Gewalt mit sich bringen, ist den Klerikern verboten.
§ 4. Ohne Erlaubnis ihres Ordinarius dürfen die Kleriker die Verwaltung von Vermögen, das Laien gehört, oder weltliche Ämter nicht übernehmen, mit denen die Pflicht zur Rechenschaftsablage verbunden ist, die Übernahme von Bürgschaften, auch wenn sie nur das Privatvermögen belasten, ist den Klerikern ohne Befragen des eigenen Ordinarius verboten; auch dürfen sie keine Schriftstücke unterschreiben, in denen sie die Verpflichtung zu einer Geldzahlung ohne festgelegten Grund übernehmen.
Can. 286 — Gewerbe oder Handel dürfen Kleriker nicht ausüben, gleichgültig, ob in eigener Person oder durch andere, zu ihrem eigenen oder zu anderer Nutzen, außer mit Erlaubnis der rechtmäßigen kirchlichen Autorität.
Can. 287 — § 1. Die Kleriker haben die Bewahrung von Frieden und Eintracht, die auf Gerechtigkeit beruhen, unter den Menschen so weit als möglich immer zu fördern.
§ 2. In politischen Parteien und an der Leitung von Gewerkschaften dürfen sie nicht aktiv teilnehmen, außer dies ist nach dem Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität erforderlich, um die Rechte der Kirche zu schützen oder das allgemeine Wohl zu fördern.
Can. 288 — Die ständigen Diakone sind an die Vorschriften der Canones 284, 285, §§ 3 und 4, 286, 287, § 2 nicht gebunden, wenn nicht das Partikularrecht anderes bestimmt.
Can. 289 — § 1. Weil der Militärdienst dem klerikalen Stand weniger angemessen ist, dürfen sich die Kleriker und ebenso die Kandidaten für die heiligen Weihen nur mit Erlaubnis ihres Ordinarius freiwillig zum Militärdienst melden.
§ 2. Die Kleriker haben die Befreiung von der Ausübung von Aufgaben und öffentlichen Ämtern, die dem klerikalen Stand fremd sind, wahrzunehmen, die ihnen weltliche Gesetze und Vereinbarungen oder Gewohnheitsrecht gewähren, es sei denn, der eigene Ordinarius hätte in einzelnen Fällen anders entschieden.
KAPITEL IV: VERLUST DES KLERIKALEN STANDES
Can. 290 — Die einmal gültig empfangene heilige Weihe wird niemals ungültig. Dennoch verliert ein Kleriker den klerikalen Stand:
1° durch richterliches Urteil oder durch Verwaltungsdekret, in dem die Ungültigkeit der heiligen Weihe festgestellt wird;
2° durch die rechtmäßig verhängte Strafe der Entlassung;
3° durch Reskript des Apostolischen Stuhles; dieses Reskript wird aber vom Apostolischen Stuhl Diakonen nur aus schwerwiegenden Gründen, Priestern aus sehr schwerwiegenden Gründen gewährt.
Can. 291 — Außer den in can. 290, n. 1 genannten Fällen bringt der Verlust des klerikalen Standes nicht die Dispens von der Zölibatsverpflichtung mit sich; diese wird einzig und allein vom Papst gewährt.
Can. 292 — Ein Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, verliert mit ihm auch die dem klerikalen Stand eigenen Rechte und ist durch keine Pflichten des klerikalen Standes mehr gebunden, unbeschadet der Vorschrift des can. 291; ihm ist verboten, die Weihegewalt auszuüben, unbeschadet der Vorschrift des can. 976; ohne weiteres sind ihm alle Ämter, Aufgaben und jegliche delegierte Vollmacht entzogen.
Can. 293 — Ein Kleriker, der den klerikalen Stand verloren hat, kann nur durch Reskript des Apostolischen Stuhles von neuem unter die Kleriker aufgenommen werden.
TITEL IV: PERSONALPRÄLATUREN
Can. 294 — Um eine angemessene Verteilung der Priester zu fördern oder um besondere seelsorgliche oder missionarische Werke für verschiedene Gebiete oder unterschiedliche Sozialverbände zu verwirklichen, können vom Apostolischen Stuhl nach Anhören der betreffenden Bischofskonferenzen Personalprälaturen errichtet werden, die aus Priestern und Diakonen des Weltklerus bestehen.
Can. 295 — § 1. Die Personalprälatur wird nach den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Statuten geleitet; ihr wird ein Prälat als eigener Ordinarius vorgesetzt, der das Recht hat, ein nationales oder internationales Seminar zu errichten und Alumnen zu inkardinieren und sie auf den Titel des Dienstes für die Prälatur zu den Weihen zu führen.
§ 2. Der Prälat muß für die geistliche Bildung derer, die er auf den genannten Titel zur Weihe geführt hat, sowie für ihren geziemenden Unterhalt sorgen.
Can. 296 — Aufgrund von mit der Prälatur getroffenen Vereinbarungen, können Laien sich apostolischen Werken der Personalprälatur widmen; die Art dieser organischen Zusammenarbeit und die hauptsächlichen Pflichten und Rechte, die damit verbunden sind, sind in den Statuten in angemessener Weise festzulegen.
Can. 297 — Die Statuten haben ebenso das Verhältnis der Personalprälatur zu den Ortsordinarien zu bestimmen, in deren Teilkirchen die Prälatur ihre seelsorglichen oder missionarischen Werke nach vorausgehender Zustimmung des Diözesanbischofs ausübt oder auszuüben beabsichtigt.
TITEL V: VEREINE VON GLÄUBIGEN
KAPITEL I: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Can. 298 — § 1. In der Kirche gibt es Vereine, die sich von den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens unterscheiden; in ihnen sind Gläubige, seien es Kleriker oder Laien, seien es Kleriker und Laien zusammen, in gemeinsamem Mühen bestrebt, ein Leben höherer Vollkommenheit zu pflegen oder den amtlichen Gottesdienst bzw. die christliche Lehre zu fördern oder andere Apostolatswerke, das heißt Vorhaben zur Evangelisierung, Werke der Frömmigkeit oder der Caritas, zu betreiben und die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu beleben.
§ 2. Die Gläubigen sollen bevorzugt den Vereinen beitreten, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet, belobigt oder empfohlen sind.
Can. 299 — § 1. Den Gläubigen ist es, unbeschadet der Bestimmung des can. 301, § 1, unbenommen, durch miteinander getroffene Privatvereinbarung Vereine zu gründen, um die in can. 298, § 1 genannten Ziele zu verfolgen.
§ 2. Vereine dieser Art werden private Vereine genannt, auch wenn sie von der kirchlichen Autorität belobigt oder empfohlen werden.
§ 3* Kein privater Verein von Gläubigen wird in der Kirche anerkannt, wenn seine Statuten nicht von der zuständigen Autorität überprüft sind.
Can. 300 — Kein Verein darf sich ohne die Zustimmung der gemäß can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität die Bezeichnung „katholisch“ zulegen.
Can. 301 — § 1. Ausschließlich der zuständigen kirchlichen Autorität kommt die Errichtung solcher Vereine von Gläubigen zu, die sich der Vermittlung der christlichen Lehre im Namen der Kirche oder der Förderung des amtlichen Gottesdienstes widmen oder die sich anderen Zielen zuwenden sollen, deren Verfolgung ihrer Natur nach der kirchlichen Autorität vorbehalten wird.
§ 2. Die zuständige kirchliche Autorität kann auch, wenn sie es für förderlich erachtet, Vereine von Gläubigen errichten, die direkt oder indirekt andere geistliche Zwecke erstreben sollen, deren Erreichung durch private Unternehmungen nicht genügend gesichert ist.
§ 3. Vereine von Gläubigen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, werden öffentliche Vereine genannt.
Can. 302 — Klerikale Vereine von Gläubigen heißen jene, die unter der Leitung von Klerikern stehen, die Ausübung der heiligen Weihe vorsehen und als solche von der zuständigen Autorität anerkannt werden.
Can. 303 — Vereine, deren Mitglieder in der Welt am Geiste eines Ordensinstitutes teilhaben, Unter der Oberleitung eben dieses Institutes ein apostolisches Leben führen und sich um christliche Vollkommenheit bemühen, heißen Dritte Orden oder werden mit einem anderen entsprechenden Namen bezeichnet.
Can. 304 — § 1. Alle öffentlichen und privaten Vereine von Gläubigen, welche Bezeichnung oder welchen Namen sie auch führen mögen, müssen Statuten haben, in denen Zweck bzw. soziales Programm, Sitz, Leitung und erforderliche Mitgliedschaftsbedingungen zu regeln sind und in welchen unter Beachtung des Erfordernisses oder der Nützlichkeit von Zeit und Ort die Vorgehensweise zu bestimmen ist.
§ 2. Ihre Bezeichnung oder ihren Namen haben sie sich entsprechend den zeitlichen und örtlichen Gebräuchen, vorzüglich in Ableitung von dem angestrebten Ziel selbst, auszuwählen.
Can. 305 § 1. Alle Vereine von Gläubigen unterliegen der Aufsicht der zuständigen kirchlichen Autorität, die dafür zu sorgen hat, daß in ihnen die Unversehrtheit von Glaube und Sitte bewahrt wird, und die darüber zu wachen hat, daß sich keine Mißbräuche in die kirchliche Disziplin einschleichen; deshalb hat sie die Pflicht und das Recht, diese nach Maßgabe des Rechtes und der Statuten zu beaufsichtigen; sie unterstehen auch der Leitung eben dieser Autorität gemäß den Bestimmungen der folgenden Canones.
§ 2. Der Aufsicht des Heiligen Stuhles unterliegen Vereine jedweder Art; der Aufsicht des Ortsordinarius unterstehen die diözesanen Vereine sowie andere Vereine, insofern sie in der Diözese tätig sind.
Can. 306 — Damit jemand an den Rechten und Privilegien eines Vereins, an den eben diesem Verein verliehenen Ablässen und anderen geistlichen Gunsterweisen teilhat, ist es erforderlich und ausreichend, daß er nach den Vorschriften des Rechts und den eigenen Statuten des Vereins gültig in ihn aufgenommen und nicht von ihm rechtmäßig ausgeschlossen worden ist.
Can. 307 — § 1. Die Aufnahme von Mitgliedern hat nach Maßgabe des Rechts und der Statuten eines jeden Vereins zu erfolgen.
§ 2. Ein und dieselbe Person kann Mitglied in mehreren Vereinen sein.
§ 3. Mitglieder von Ordensinstituten können Vereinen nach Maßgabe des eigenen Rechts mit Zustimmung ihres Oberen beitreten.
Can. 308 — Keiner, der rechtmäßig einem Verein angehört, darf von diesem ausgeschlossen werden, es sei denn aus gerechtem Grund nach Maßgabe des Rechts und der Statuten.
Can. 309 — Rechtmäßig gegründete Vereine sind befugt, nach Maßgabe des Rechts und der Statuten besondere, den Verein selbst betreffende Vorschriften zu erlassen, Versammlungen abzuhalten und Leiter, Amtsträger, Helfer sowie Vermögensverwalter zu bestimmen.
Can. 310* — Ein privater Verein, der nicht als juristische Person gebildet worden ist, kann als solcher nicht Träger von Pflichten und Rechten sein; hierin zusammengeschlossene Gläubige können dennoch gemeinsam Verpflichtungen eingehen und wie Miteigentümer und Mitbesitzer Rechte und Vermögen erwerben und besitzen; diese Rechte und Pflichten können sie durch einen Beauftragten oder Vertreter ausüben.
Can. 311 — Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens, die ihrem Institut auf irgendeine Weise verbundenen Vereinen vorstehen oder beistehen, haben dafür zu sorgen, daß diese Vereine die in der Diözese bestehenden Werke des Apostolats unterstützen, indem sie unter der Leitung des Ortsordinarius vor allem mit den Vereinen zusammenarbeiten, die in der Diözese zur Ausübung des Apostolats bestimmt sind.
KAPITEL II: ÖFFENTLICHE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 312 — § 1. Zuständige Autorität zur Errichtung von öffentlichen Vereinen ist:
1° für gesamtkirchliche und internationale Vereine der Heilige Stuhl;
2° für nationale Vereine, das heißt solche, deren Tätigkeit aufgrund der Errichtung selbst auf eine ganze Nation bezogen ist, die Bischofskonferenz in ihrem Gebiet;
3° für diözesane Vereine der Diözesanbischof in seinem jeweiligen Gebiet, nicht aber der Diözesanadministrator; ausgenommen bleiben jedoch die Vereine, für die das Errichtungsrecht aufgrund eines apostolischen Privilegs anderen vorbehalten ist.
§ 2. Auch wenn es kraft apostolischen Privilegs geschieht, wird zur gültigen Errichtung eines Vereins oder der Untergliederung eines Vereins in einer Diözese die schriftliche Zustimmung des Diözesanbischofs verlangt; die vom Diözesanbischof gegebene Zustimmung zur Errichtung der Niederlassung eines Ordensinstitutes gilt jedoch auch für die Errichtung eines jenem Institut eigenen Vereins in dieser Niederlassung. oder der ihr angegliederten Kirche.
Can. 313 — Ein öffentlicher Verein und ebenso der Zusammenschluß öffentlicher Vereine werden durch dasselbe Dekret, durch das sie von der nach Maßgabe des can. 312 zuständigen kirchlichen Autorität errichtet werden, als juristische Personen begründet und erhalten, soweit erforderlich, einen Sendungsauftrag für die Ziele, die sie selbst im Namen der Kirche zu verwirklichen vorhaben.
Can. 314 — Die Statuten jedweden öffentlichen Vereins, ihre Überarbeitung oder Änderung bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Autorität, der die Errichtung des Vereins gemäß can. 312, § 1 zukommt.
Can. 315 — Öffentliche Vereine können von sich aus Unternehmungen beginnen, die mit ihrer eigenen Zielsetzung im Einklang stehen; sie werden nach Maßgabe der Statuten geregelt, jedoch unter der Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität.
Can. 316 — § 1. Wer öffentlich den katholischen Glauben aufgegeben hat oder von der kirchlichen Gemeinschaft abgefallen ist oder mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist, kann gültig in öffentliche Vereine nicht aufgenommen werden.
§ 2. Trifft für rechtmäßig aufgenommene Mitglieder später der in § 1 genannte Fall zu, so sind sie nach vorausgegangener Ermahnung unter Einhaltung der Statuten aus dem Verein zu entlassen; das Beschwerderecht an die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität bleibt hiervon unberührt.
Can. 317 — § 1. Falls die Statuten nichts anderes vorsehen, ist es Sache der in can. 312, § 1 genannten Autorität, den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins, sofern er von demselben öffentlichen Verein gewählt wird, zu bestätigen oder, sofern er vorgeschlagen wird, ihn einzusetzen oder ihn kraft eigenen Rechts zu ernennen; einen Kaplan, d. h. einen geistlichen Assistenten, ernennt dieselbe kirchliche Autorität, soweit das förderlich ist, nach Anhörung der Vorstandsmitglieder des Vereins.
§ 2. Die in § 1 getroffene Bestimmung gilt auch für Vereine, die von Ordensleuten kraft apostolischen Privilegs außerhalb ihrer eigenen Kirchen oder Niederlassungen errichtet sind; bei Vereinen aber, die von Ordensleuten in der eigenen Kirche oder in der eigenen Niederlassung errichtet sind, steht die Ernennung bzw. Bestätigung des Vorsitzenden und des Kaplans gemäß den Statuten dem Ordensoberen zu.
§ 3. In nichtklerikalen Vereinen können Laien das Amt des Vorsitzenden ausüben; der Kaplan, d. h. der geistliche Assistent, darf zu diesem Amt nur berufen werden, wenn das die Statuten vorsehen.
§ 4. In öffentlichen Vereinen von Gläubigen, deren direktes Ziel die Ausübung des Apostolats ist, dürfen jene nicht Vorsitzende sein,, die in politischen Parteien eine leitende Stellung bekleiden.
Can. 318 — § 1. Die in can. 312, § 1 genannte kirchliche Autorität kann unter besonderen Umständen, wo schwerwiegende Gründe es verlangen, einen Kommissar bestellen, der den Verein in ihrem Namen zeitlich befristet zu leiten hat.
§ 2. Den Vorsitzenden eines öffentlichen Vereins kann aus gerechtem Grund entlassen, wer ihn ernannt oder bestätigt hat, jedoch nach Anhörung sowohl des Vorsitzenden selbst als auch der Vorstandsmitglieder des Vereins nach Maßgabe der Statuten; den Kaplan hingegen kann nach Maßgabe der cann. 192—195 entlassen, wer ihn ernannt hat.
Can. 319 — § 1. Ein rechtmäßig errichteter öffentlicher Verein verwaltet, falls nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermögen nach Maßgabe der Statuten unter der Oberleitung der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität, der er alljährlich Rechenschaft über die Verwaltung ablegen muß.
§ 2. Auch über die Verwendung der gesammelten Spenden und Almosen muß er eben dieser Autorität zuverlässige Rechenschaft ablegen.
Can. 320 — § 1. Vom Heiligen Stuhl errichtete Vereine können nur von diesem aufgelöst werden.
§ 2. Aus schwerwiegenden Gründen können von der Bischofskonferenz errichtete Vereine von dieser aufgelöst werden, vom Diözesanbischof errichtete Vereine von diesem, und zwar auch solche, die kraft apostolischen Indultes von Ordensleuten mit Zustimmung des Diözesanbischofs errichtet worden waren.
§ 3. Ein öffentlicher Verein darf von der zuständigen Autorität nur aufgelöst werden, wenn sein Vorsitzender und die anderen Vorstandsmitglieder gehört worden sind.
KAPITEL III: PRIVATE VEREINE VON GLÄUBIGEN
Can. 321 — Private Vereine führen und leiten Gläubige gemäß den Bestimmungen der Statuten.
Can. 322 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen kann durch förmliches Dekret der in can. 312 genannten zuständigen kirchlichen Autorität Rechtspersönlichkeit erwerben.
§ 2. Kein privater Verein von Gläubigen kann Rechtspersönlichkeit erwerben, wenn nicht seine Statuten von der in can. 312, § 1 genannten kirchlichen Autorität gebilligt sind; die Billigung der Statuten verändert den privaten Charakter des Vereins nicht.
Can. 323 — § 1. Wenn auch private Vereine von Gläubigen gemäß can. 321 Autonomie genießen, unterliegen sie gleichwohl der Aufsicht der kirchlichen Autorität gemäß can. 305, und ebenso der Leitung dieser Autorität.
§ 2. Der kirchlichen Autorität steht es auch zu, unter Wahrung der den privaten Vereinen eigenen Autonomie darauf zu achten und dafür zu sorgen, daß eine Zersplitterung der Kräfte vermieden und die Ausübung ihres Apostolats auf das Gemeinwohl hingeordnet wird.
Can. 324 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen bestellt sich frei den Vorsitzenden und die Amtsträger nach Maßgabe der Statuten.
§ 2. Ein privater Verein von Gläubigen kann sich nach Wunsch frei unter den Priestern, die rechtmäßig in der Diözese ihren Dienst ausüben, einen geistlichen Berater wählen; dieser bedarf jedoch der Bestätigung des Ortsordinarius.
Can. 325 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen verwaltet sein Vermögen frei gemäß den Vorschriften der Statuten; davon bleibt das Recht der zuständigen kirchlichen Autorität unberührt, darüber zu wachen, daß das Vermögen zu den Vereinszwecken verwendet wird.
§ 2. Derselbe untersteht der Autorität des Ortsordinarius nach Maßgabe von can. 1301 hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung des Vermögens, das ihm zu frommen Zwecken geschenkt oder hinterlassen worden ist.
Can. 326 — § 1. Ein privater Verein von Gläubigen erlischt nach Maßgabe der Statuten; er kann auch von der zuständigen Autorität aufgelöst werden, wenn seine Tätigkeit zu einem schweren Schaden für die kirchliche Lehre bzw. Disziplin wird oder den Gläubigen zum Ärgernis gereicht.
§ 2. Über das Vermögen eines erloschenen Vereins ist nach Maßgabe der Statuten unter Wahrung wohlerworbener Rechte und des Willens der Spender zu verfügen.
KAPITEL IV: BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER LAIENVEREINE
Can. 327 — Laien sollen Vereine wertschätzen, die zu den in can. 298 genannten geistlichen Zielen gegründet sind, besonders diejenigen, welche die Ordnung der weltlichen Verhältnisse mit christlichem Geist beleben wollen und auf diese Weise eine tiefe Verbindung von Glaube und Leben besonders fördern.
Can. 328 — Wer Laienvereinen vorsteht, auch wenn sie kraft apostolischen Privilegs errichtet wurden, hat dafür zu sorgen, daß sein Verein mit anderen Vereinen von Gläubigen dort zusammenarbeitet, wo es angezeigt ist, und daß er die verschiedenen christlichen Werke gern unterstützt, besonders soweit sie in demselben Gebiet bestehen.
Can. 329 — Die Vorsitzenden von Laienvereinen haben dafür zu sorgen, daß die Vereinsmitglieder angemessen für die Ausübung des den Laien eigenen Apostolats ausgebildet werden.
TEIL II: HIERARCHISCHE VERFASSUNG DER KIRCHE
SEKTION I: DIE HÖCHSTE AUTORITÄT DER KIRCHE
KAPITEL I: PAPST UND BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 330 — Wie nach der Weisung des Herrn der heilige Petrus und die übrigen Apostel ein einziges Kollegium bilden, so sind in gleicher Weise der Papst als Nachfolger des Petrus und die Bischöfe als Nachfolger der Apostel untereinander verbunden.
Artikel 1: DER PAPST
Can. 331 — Der Bischof der Kirche von Rom, in dem das vom Herrn einzig dem Petrus, dem Ersten der Apostel, übertragene und seinen Nachfolgern zu vermittelnde Amt fortdauert, ist Haupt des Bischofskollegiums, Stellvertreter Christi und Hirte der Gesamtkirche hier auf Erden; deshalb verfügt er kraft seines Amtes in der Kirche über höchste, volle, unmittelbare und universale ordentliche Gewalt, die er immer frei ausüben kann.
Can. 332 — § 1. Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen.
§ 2. Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird.
Can. 333 — § 1. Der Papst hat kraft seines Amtes nicht nur Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche, sondern besitzt auch über alle Teilkirchen und deren Verbände einen Vorrang ordentlicher Gewalt, durch den zugleich die eigenberechtigte, ordentliche und unmittelbare Gewalt gestärkt und geschützt wird, die die Bischöfe über die ihrer Sorge anvertrauten Teilkirchen innehaben.
§ 2. Der Papst steht bei Ausübung seines Amtes als oberster Hirte der Kirche stets in Gemeinschaft mit den übrigen Bischöfen, ja sogar mit der ganzen Kirche; er hat aber das Recht, entsprechend den Erfordernissen der Kirche darüber zu bestimmen, ob er dieses Amt persönlich oder im kollegialen Verbund ausübt.
§ 3. Gegen ein Urteil oder ein Dekret des Papstes gibt es weder Berufung noch Beschwerde.
Can. 334 — Bei der Ausübung seines Amtes stehen dem Papst die Bischöfe zur Seite, die mit ihm auf verschiedene Weisen zusammenarbeiten können, wozu die Bischofssynode zählt. Hilfe bieten ihm außerdem die Kardinäle sowie andere Personen und ebenso verschiedene, den Zeiterfordernissen entsprechende Einrichtungen; alle diese Personen und Einrichtungen walten in seinem Namen und in seiner Autorität des ihnen übertragenen Amtes zum Wohl aller Kirchen gemäß den im Recht festgelegten Normen.
Can. 335 — Bei Vakanz oder völliger Behinderung des römischen Bischofsstuhles darf in der Leitung der Gesamtkirche nichts geändert werden; es sind aber die besonderen Gesetze zu beachten, die für diese Fälle erlassen sind.
Artikel 2: BISCHOFSKOLLEGIUM
Can. 336 — In dem Bischofskollegium, dessen Haupt der Papst ist und dessen Glieder kraft der sakramentalen Weihe und der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums die Bischöfe sind, dauert die apostolische Körperschaft immerzu fort; es ist zusammen mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt ebenfalls Träger höchster und voller Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche.
Can. 337 — § 1. Die Gewalt in Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.
§ 2. Dieselbe Gewalt übt es durch eine vereinte Amtshandlung der auf dem Erdkreis verstreut weilenden Bischöfe aus, sofern diese Handlung als solche vom Papst in die Wege geleitet oder frei angenommen ist, so daß ein wirklich kollegialer Akt zustande kommt.
§ 3. Sache des Papstes ist es, gemäß den Erfordernissen der Kirche die Weisen auszuwählen und auszurichten, in denen das Bischofskollegium seine Aufgabe hinsichtlich der Gesamtkirche kollegial ausüben soll.
Can. 338 — § 1. Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen, zu unterbrechen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu genehmigen.
§ 2. Sache des Papstes ist es auch, die Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst vorgelegten Themen können die Konzilsväter andere hinzufügen, die vom Papst zu genehmigen sind.
Can. 339 — § 1. Alle und nur die Bischöfe, die Glieder des Bischofskollegiums sind, haben das Recht und die Pflicht, am Ökumenischen Konzil mit entscheidendem Stimmrecht teilzunehmen.
§ 2. Zum Ökumenischen Konzil können darüber hinaus auch einige andere, die nicht Bischöfe sind, von der höchsten Autorität der Kirche berufen werden; diese hat deren Stellung im Konzil näher zu bestimmen.
Can. 340 — Wenn im Verlauf des Konzils der Apostolische Stuhl vakant wird, ist das Konzil von Rechts wegen unterbrochen, bis der neue Papst dessen Fortführung angeordnet oder es aufgelöst hat.
Can. 341 — § 1. Dekrete des Ökumenischen Konzils haben Rechtsverbindlichkeit nur, wenn sie zusammen mit den Konzilsvätern vom Papst genehmigt, von diesem bestätigt und auf seine Anordnung hin promulgiert worden sind.
§ 2. Der gleichen Bestätigung und Promulgation bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit Dekrete des Bischofskollegiums, wenn es gemäß einer anderen vom Papst eingeführten oder frei angenommenen Weise einen im eigentlichen Sinne kollegialen Akt setzt.
KAPITEL II: BISCHOFSSYNODE
Can. 342 — Die Bischofssynode ist eine Versammlung von Bischöfen, die, aus den verschiedenen Gegenden der Erde ausgewählt, zu bestimmten Zeiten zusammenkommen, um die enge Verbundenheit zwischen Papst und Bischöfen zu fördern und um dem Papst bei Bewahrung und Wachstum von Glaube und Sitte, bei Wahrung und Festigung der kirchlichen Disziplin mit ihrem Rat hilfreich beizustehen und um Fragen bezüglich des Wirkens der Kirche in der Welt zu beraten.
Can. 343 — Sache der Bischofssynode ist es, über die Verhandlungsthemen zu beraten und Wünsche zu äußern, nicht aber diese zu entscheiden und über sie Dekrete zu erlassen, wenn nicht in bestimmten Fällen der Papst ihr Entscheidungsgewalt übertragen hat, in diesem Fall ist es seine Sache, die Entscheidungen der Synode in Kraft zu setzen.
Can. 344 — Die Bischofssynode untersteht direkt der Autorität des Papstes, dessen Sache es näherhin ist:
1° die Synode einzuberufen, sooft es ihm angebracht erscheint, und den Tagungsort zu bestimmen;
2° die Wahl jener Synodalen, die nach Maßgabe von besonderem Recht zu wählen sind, zu bestätigen sowie andere Synodalen zu bestimmen und zu ernennen;
3° die Verhandlungsgegenstände in angemessener Frist nach Maßgabe von besonderem Recht vor Beginn der Synodalversammlung festzulegen;
4° die Tagesordnung zu bestimmen;
5° der Synode persönlich oder durch andere vorzusitzen,
6° die Synode selbst zu schließen, zu verlegen, zu unterbrechen und aufzulösen.
Can. 345 — Die Bischofssynode kann einberufen werden. entweder als Generalversammlung, sei sie eine ordentliche oder eine außerordentliche Versammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die das Wohl der Gesamtkirche unmittelbar betreffen, oder als Spezialversammlung, in der Angelegenheiten behandelt werden, die unmittelbar eine oder mehrere Regionen betreffen.
Can. 346 — § 1. Die Bischofssynode, die zur ordentlichen Generalversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, von denen die meisten Bischöfe sind, die für die einzelnen Versammlungen von den Bischofskonferenzen gemäß der im besonderen Recht für die Synode festgelegten Weise gewählt worden sind; andere werden kraft desselben besonderen Rechts entsandt; wieder andere werden vom Papst direkt ernannt, zu diesen kommen einige Mitglieder von klerikalen Ordensinstituten hinzu, die nach Maßgabe desselben besonderen Rechts gewählt werden.
§ 2. Die zur außerordentlichen Generalversammlung einberufene Bischofssynode hat Angelegenheiten zu behandeln, die einer schnellen Erledigung bedürfen; sie besteht aus Synodalen, von denen die meisten nach Maßgabe des besonderen Rechts für die Synode kraft ihres Amtes entsandte Bischöfe sind, andere aber vom Papst direkt ernannt werden; zu diesen kommen einige gemäß demselben besonderen Recht gewählte Mitglieder klerikaler Ordensinstitute hinzu.
§ 3. Die Bischofssynode, die zur Spezialversammlung einberufen wird, besteht aus Synodalen, die hauptsächlich aus jenen Regionen, für die sie einberufen ist, nach Maßgabe des für die Synode geltenden besonderen Rechtes ausgewählt werden.
Can. 347 — § 1. Wenn die Versammlung der Bischofssynode vom Papst abgeschlossen wird, endet die den Bischöfen und den anderen Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe.
§ 2. Wenn der Apostolische Stuhl nach Einberufung einer Synode oder während ihrer Durchführung vakant wird, ist die Synodalversammlung von Rechts wegen unterbrochen, ebenso ist die den Synodalen in der Synode anvertraute Aufgabe in der Schwebe, bis der neue Papst die Auflösung oder Fortsetzung der Versammlung angeordnet hat.
Can. 348 — § 1., Es gibt ein ständiges Generalsekretariat der Bischofssynode, dem ein vom Papst ernannter Generalsekretär vorsteht; diesem steht der aus Bischöfen gebildete Sekretariatsrat zur Seite, von denen die einen nach Maßgabe des besonderen Rechts von der Bischofssynode selbst gewählt, die anderen vom Papst ernannt werden, ihre Aufgabe endet mit Beginn der nächsten Generalversammlung.
§ 2. Für jedwede Versammlung der Bischofssynode werden außerdem ein oder mehrere Spezialsekretäre bestellt, die vom Papst ernannt werden; sie verbleiben in dem ihnen anvertrauten Amt nur bis zum Schluß der Synodalversammlung.
KAPITEL III: KARDINÄLE DER HEILIGEN RÖMISCHEN KIRCHE
Can. 349 — Die Kardinäle der heiligen römischen Kirche bilden ein besonderes Kollegium mit der Zuständigkeit, nach Maßgabe von besonderem Recht für die Papstwahl zu sorgen, ferner stehen die Kardinäle dem Papst zur Seite, und zwar entweder durch kollegiales Handeln, wenn sie zur Behandlung wichtigerer Fragen zusammengerufen werden, oder als einzelne in Ausübung verschiedener Ämter, womit sie dem Papst vornehmlich in der täglichen Sorge für die Gesamtkirche Hilfe leisten.
Can. 350 — § 1. Das Kardinalskollegium ist in drei Klassen gegliedert: die bischöfliche, zu der jene Kardinäle, denen vom Papst der Titel einer suburbikarischen Kirche übertragen ist, sowie die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen gehören, ferner die priesterliche und die diakonale Klasse.
§ 2. Jedem Kardinal der priesterlichen und der diakonalen Klasse wird vom Papst je eine eigene Titelkirche bzw. Diakonie in der Stadt Rom zugewiesen.
§ 3. Die in das Kardinalskollegium aufgenommenen orientalischen Patriarchen haben als ihren Titel den eigenen Patriarchalsitz.
§ 4. Der Kardinaldekan hat als Titel die Diözese Ostia zusammen mit jener anderen Kirche, die er schon zuvor als Titel innehatte.
§ 5. Im Wege einer im Konsistorium vollzogenen und vom Papst genehmigten Option können unter Wahrung der Rangfolge nach Weihe und Kardinalserhebung die Kardinäle aus der priesterlichen Klasse zu einer anderen Titelkirche und die Kardinäle aus der diakonalen Klasse zu einer anderen Diakonie und, wenn sie über zehn Jahre in der diakonalen Klasse gewesen sind, auch zur priesterlichen Klasse überwechseln.
§ 6. Ein Kardinal, der im Wege der Option von der diakonalen in die priesterliche Klasse überwechselt, nimmt seinen Platz vor allen jenen Kardinalpriestern ein, die nach ihm zur Kardinalswürde erhoben worden sind.
Can. 351 — § 1. Der Papst wählt die Männer, die zu Kardinälen erhoben werden sollen, frei aus; sie müssen wenigstens die Priesterweihe empfangen haben, sich in Glaube, Sitte, Frömmigkeit sowie durch Klugheit in Verwaltungsangelegenheiten auszeichnen; wer noch nicht Bischof ist, muß die Bischofsweihe empfangen.
§ 2. Die Kardinäle werden kreiert durch Dekret des Papstes, das vor dem Kardinalskollegium verkündet wird, von der Verkündung an haben sie die im Gesetz umschriebenen Pflichten und Rechte.
§ 3. Wenn der Papst jemanden zur Kardinalswürde erhoben und seine Kreierung verkündet, den Namen aber für sich behalten hat, tritt dieser vorerst in keinerlei Pflichten oder Rechte der Kardinäle ein; nachdem aber sein Name vom Papst bekanntgemacht worden ist, tritt er in die Pflichten und Rechte ein, wobei jedoch seine Rangfolge vom Tage der Reservation an zählt.
Can. 352 — § 1. Dem Kardinalskollegium steht der Dekan vor, bei dessen Verhinderung vertritt ihn der Subdekan. Der Dekan, ebenso der Subdekan, hat gegenüber den übrigen Kardinälen keinerlei Leitungsgewalt, vielmehr gilt er als Erster unter Gleichen.
§ 2. Ist das Amt des Dekans vakant, so wählen die Kardinäle, die den Titel einer suburbikarischen Kirche innehaben, und zwar diese allein, unter Vorsitz des Subdekans, wenn er anwesend ist, oder des Ältesten von ihnen aus ihrem Kreise einen aus, der als Dekan des Kollegiums walten soll; dessen Namen haben sie dem Papst zu übermitteln, dem die Bestätigung des Gewählten zusteht.
§ 3. Auf die gleiche Weise wie in § 2 wird unter Vorsitz des Dekans selbst der Subdekan gewählt; auch die Bestätigung der Wahl des Subdekans steht dem Papst zu.
§ 4. Wenn Dekan und Subdekan ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Rom haben, müssen sie ihn dort nehmen.
Can. 353 — § 1. Die Kardinäle helfen dem obersten Hirten der Kirche auf kollegiale Weise hauptsächlich in den Konsistorien, zu denen sie sich auf Anordnung des Papstes und unter seinem Vorsitz versammeln, Konsistorien gibt es als ordentliche oder außerordentliche.
§ 2. Zum ordentlichen Konsistorium werden alle, zumindest die in der Stadt Rom anwesenden Kardinäle einberufen zur Beratung gewisser schwerwiegender Angelegenheiten, die jedoch regelmäßiger anstehen, oder zur Durchführung gewisser besonders feierlicher Akte.
§ 3. Zum außerordentlichen Konsistorium, das stattfindet, wenn besondere Erfordernisse der Kirche oder die Behandlung schwerwiegenderer Angelegenheiten dies ratsam erscheinen lassen, werden alle Kardinäle einberufen.
§ 4. Nur ein ordentliches Konsistorium, in dem irgendwelche feierlichen Akte vorgenommen werden, kann öffentlich sein, wenn nämlich außer den Kardinälen Prälaten, Gesandte weltlicher Mächte oder andere hierzu Geladene Zutritt erhalten.
Can. 354 — Kardinäle, die Dikasterien oder anderen ständigen Einrichtungen der Römischen Kurie oder des Vatikanstaates vorstehen, sind gebeten, bei Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres dem Papst den Amtsverzicht anzubieten; dieser wird unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden.
Can. 355 — § 1. Dem Kardinaldekan steht es zu, den zum Papst Gewählten zum Bischof zu weihen, wenn dieser noch nicht geweiht ist; bei Verhinderung des Dekans kommt dieses Recht dem Subdekan, bei dessen Verhinderung dem rangältesten Kardinal aus der bischöflichen Klasse zu.
§ 2. Der Kardinalprotodiakon verkündet dem Volk den Namen des neugewählten Papstes; desgleichen legt er in Stellvertretung des Papstes den Metropoliten die Pallien an oder übergibt sie deren Prokuratoren.
Can. 356 — Die Kardinäle haben die Verpflichtung, angelegentlich mit dem Papst zusammenzuarbeiten; deshalb sind die Kardinäle, die irgendein Amt in der Kurie bekleiden und nicht Diözesanbischöfe sind, zur Residenz in der Stadt Rom verpflichtet; die Kardinäle, die als Diözesanbischöfe die Sorge um eine Diözese tragen, haben sich in die Stadt Rom zu begeben, sooft sie der Papst einberuft.
Can. 357 — § 1. Die Kardinäle, denen eine suburbikarische Kirche oder eine Kirche in der Stadt Rom als Titel zugewiesen ist, sollen, nachdem sie hiervon Besitz ergriffen haben, das Wohl dieser Diözesen und Kirchen mit Rat und Schirmherrschaft fördern; sie haben aber hierüber keinerlei Leitungsgewalt, und sie haben sich in keiner Weise in die Angelegenheiten einzumischen, die sich auf deren Vermögensverwaltung, Disziplin oder kirchlichen Dienst beziehen.
§ 2. Die Kardinäle, die sich außerhalb der Stadt Rom und außerhalb der eigenen Diözese aufhalten, sind in den Angelegenheiten, die ihre eigene Person betreffen, von der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ihres Aufenthaltsortes exemt.
Can. 358 — Ein Kardinal, dem vom Papst die Aufgabe übertragen wurde, bei einer Feierlichkeit oder bei einer Versammlung seine Person als päpstlicher Legat, d. h. gleichsam als sein zweites Ich, zu vertreten, wie auch jener Kardinal, dem als seinem Sondergesandten eine bestimmte Seelsorgsaufgabe zur Erfüllung anvertraut ist, hat nur die Befugnisse, die ihm vom Papst selbst übertragen sind.
Can. 359 — Bei Vakanz des Apostolischen Stuhles hat das Kardinalskollegium in der Kirche nur die Gewalt, die ihm durch besonderes Gesetz übertragen ist.
KAPITEL IV: RÖMISCHE KURIE
Can. 360 — Die Römische Kurie, durch die der Papst die Geschäfte der Gesamtkirche zu besorgen pflegt und die ihre Aufgabe in seinem Namen und seiner Autorität zum Wohl und zum Dienst an den Teilkirchen ausübt, besteht aus dem Staatssekretariat oder Päpstlichen Sekretariat, dem Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche, den Kongregationen, den Gerichtshöfen und anderen Einrichtungen, deren Ordnung und Zuständigkeit durch besonderes Gesetz festgelegt sind.
Can. 361 — Unter der Bezeichnung Apostolischer Stuhl oder Heiliger Stuhl ist in diesem Gesetzbuch nicht nur der Papst zu verstehen, sondern auch, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Kontext anderes offensichtlich ist, das Staatssekretariat, der Rat für die öffentlichen Angelegenheiten der Kirche und andere Einrichtungen der Römischen Kurie.
KAPITEL V: GESANDTE DES PAPSTES
Can. 362 — Der Papst besitzt das angeborene und unabhängige Recht, seine Gesandten zu ernennen und sie zu den Teilkirchen in den verschiedenen Nationen oder Regionen wie auch zugleich zu den Staaten und öffentlichen Autoritäten zu entsenden, desgleichen sie zu versetzen oder abzuberufen, allerdings unter Wahrung der Normen des internationalen Rechts, soweit es die Entsendung und Abberufung von Gesandten bei den Staaten betrifft.
Can. 363 — § 1. Den Gesandten des Papstes wird das Amt übertragen, den Papst selbst bei den Teilkirchen oder auch bei den Staaten und öffentlichen Autoritäten, zu denen sie entsandt sind, auf Dauer zu Vertreten.
§ 2. Den Apostolischen Stuhl vertreten auch jene, die in päpstlicher Mission als Delegaten oder Beobachter zu internationalen Räten oder zu Konferenzen und Versammlungen abgeordnet werden.
Can. 364 — Hauptaufgabe eines päpstlichen Gesandten ist es, die Bande der Einheit, welche zwischen dem Apostolischen Stuhl und der Teilkirchen bestehen, ständig zu stärken und wirksamer zu gestalten. Zur Aufgabe eines päpstlichen Gesandten gehört es deshalb im Rahmen seines Wirkungskreises:
1° dem Apostolischen Stuhl Nachrichten zu übermitteln über die Lage, in der sich die Teilkirchen befinden, und über alles, was das Leben der Kirche und das Seelenheil betrifft;
2° den Bischöfen mit Rat und Tat beizustehen, wobei jedoch die Ausübung von deren rechtmäßiger Gewalt unberührt bleiben muß;
3° enge Beziehungen mit der Bischofskonferenz durch die Gewährung jeglicher Unterstützung zu pflegen,
4° für die Ernennung von Bischöfen dem Apostolischen Stuhl Namen von Kandidaten zu übermitteln oder vorzuschlagen sowie den Informativprozeß über die in Aussicht Genommenen gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Normen durchzuführen,
5° sich darum zu mühen, daß die den Frieden, den Fortschritt und das gemeinsame Mühen der Völker betreffenden Angelegenheiten gefördert werden;
6° mit den Bischöfen zusammenzuarbeiten, damit günstige Beziehungen zwischen der katholischen Kirche und den anderen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, aber auch den nichtchristlichen Religionen unterstützt werden;
7° das, was zur Sendung der Kirche und des Apostolischen Stuhles gehört, durch vereintes Handeln mit den Bischöfen bei den Staatsregierungen zu schützen;
8° die Befugnisse auszuüben und die übrigen Aufträge zu erfüllen, die ihm vom Apostolischen Stuhl übertragen werden.
Can. 365 — § 1. Ein päpstlicher Gesandter, der zugleich eine Vertretung bei Staaten gemäß den Normen des internationalen Rechtes ausübt, hat auch die besondere Aufgabe:
1° das Verhältnis zwischen dem Apostolischen Stuhl und den Staatsautoritäten zu fördern und zu pflegen;
2° Fragen zu behandeln, welche die Beziehungen zwischen Kirche und Staat betreffen; und sich in besonderer Weise mit Konkordaten und anderen Vereinbarungen dieser Art zu befassen, sofern solche abzuschließen und zur Durchführung zu bringen sind.
§ 2. Bei der Ausführung der in § 1 beschriebenen Tätigkeiten darf der päpstliche Gesandte, wenn die Umstände es nahelegen, es nicht unterlassen, die Beurteilung und den Rat der Bischöfe des kirchlichen Wirkungsbereiches zu erfragen und sie über die Entwicklung der Angelegenheiten zu unterrichten.
Can. 366 — Mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Aufgabe des Gesandten:
1° ist der Sitz der päpstlichen Vertretung von der Leitungsgewalt des Ortsordinarius exemt, sofern es sich nicht um Eheschließungen handelt;
2° ist der päpstliche Gesandte befugt, nach möglichst vorheriger Unterrichtung des Ortsordinarius, in allen Kirchen seines Zuständigkeitsgebietes Gottesdienste, auch mit den bischöflichen Insignien, zu feiern.
Can. 367 — Das Amt des päpstlichen Gesandten endet nicht mit der Vakanz des Apostolischen Stuhles, wenn nicht Gegenteiliges in dem päpstlichen Ernennungsschreiben festgelegt ist, es endet aber mit der Erfüllung des Auftrags, mit der dem Gesandten mitgeteilten Abberufung sowie mit dem vom Papst angenommenen Amtsverzicht.
SEKTION II: TEILKIRCHEN UND DEREN VERBÄNDE
TITEL I: TEILKIRCHEN UND DIE IN IHNEN EINGESETZTE AUTORITÄT
KAPITEL 1: TEILKIRCHEN
Can. 368 — Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht, sind vor allem die Diözesen, denen, falls nichts anderes feststeht, die Gebietsprälatur und die Gebietsabtei, das Apostolische Vikariat und die Apostolische Präfektur sowie die für dauernd errichtete Apostolische Administratur gleichgestellt sind.
Can. 369 — Eine Diözese ist der Teil des Gottesvolkes, der dem Bischof in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium zu weiden anvertraut wird, indem sie ihrem Hirten anhängt und von ihm durch das Evangelium und die Eucharistie im Heiligen Geist zusammengeführt wird, bildet sie eine Teilkirche, in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche Christi wahrhaft gegenwärtig ist und wirkt.
Can. 370 — Eine Gebietsprälatur bzw. eine Gebietsabtei ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, und zwar ein gebietsmäßig abgegrenzter, dessen Betreuung wegen besonderer Umstände einem Prälaten bzw. einem Abt übertragen wird, der sie nach Art eines Diözesanbischofs als ihr eigener Hirte zu leiten hat.
Can. 371 — § 1. Ein Apostolisches Vikariat bzw. eine Apostolische Präfektur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer Umstände noch nicht als Diözese errichtet worden ist und dessen Betreuung einem Apostolischen Vikar bzw. einem Apostolischen Präfekten anvertraut wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.
§ 2. Eine Apostolische Administratur ist ein bestimmter Teil des Gottesvolkes, der wegen besonderer und wirklich schwerwiegender Gründe vom Papst nicht als Diözese errichtet wird und dessen seelsorgliche Betreuung einem Apostolischen Administrator übertragen wird, der sie im Namen des Papstes zu leiten hat.
Can. 372 — § 1. Als Regel gilt, daß der Teil des Gottesvolkes, der eine Diözese bzw. eine andere Teilkirche bildet, gebietsmäßig genau abzugrenzen ist, so daß er alle in dem Gebiet wohnenden Gläubigen umfaßt.
§ 2. Dennoch können da, wo es gemäß dem Urteil der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischofskonferenzen, zweckmäßig scheint, in demselben Gebiet Teilkirchen errichtet werden, die nach dem Ritus der Gläubigen oder nach einem anderen vergleichbaren Gesichtspunkt unterschieden sind.
Can. 373 — Es ist ausschließlich Sache der höchsten Autorität, Teilkirchen zu errichten, wenn sie rechtmäßig errichtet sind, besitzen sie von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 374 — § 1. Jede Diözese oder andere Teilkirche ist in verschiedene Teile, d. h. Pfarreien, aufzugliedern.
§ 2. Um die Seelsorge durch gemeinsames Handeln zu fördern, können mehrere benachbarte Pfarreien zu besonderen Zusammenschlüssen, z.B. zu Dekanaten, vereinigt werden.
KAPITEL II: BISCHÖFE
Artikel 1: BISCHÖFE IM ALLGEMEINEN
Can. 375 — § 1. Die Bischöfe, die kraft göttlicher Einsetzung durch den Heiligen Geist, der ihnen geschenkt ist, an die Stelle der Apostel treten, werden in der Kirche zu Hirten bestellt, um auch selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung zu sein.
§ 2. Die Bischöfe empfangen durch die Bischofsweihe selbst mit dem Dienst des Heiligens auch die Dienste des Lehrens und des Leitens, die sie aber ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern des Kollegiums ausüben können.
Can. 376 — Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen Titularbischöfe.
Can. 377 — § 1. Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig Gewählten.
§ 2. Wenigstens alle drei Jahre haben die Bischöfe einer Kirchenprovinz oder, wo die Umstände dies anraten, die Bischofskonferenzen nach gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern, auch von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens, die für das Bischofsamt besonders geeignet sind, zu erstellen und sie dem Apostolischen Stuhl zu übersenden; dabei bleibt es das Recht jedes einzelnen Bischofs, hiervon unabhängig dem Apostolischen Stuhl Namen von Priestern mitzuteilen, die er für den bischöflichen Dienst für würdig und geeignet hält.
§ 3. Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat der Gesandte des Papstes, wann immer ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in bezug auf den dem Apostolischen Stuhl vorzulegenden sogenannten Dreiervorschlag je einzeln zu ermitteln und dem Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der Metropolit und die Suffraganbischöfe der Provinz, zu der die zu besetzende Diözese gehört bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende der Bischofskonferenz vorschlagen; darüber hinaus soll der päpstliche Gesandte einige aus dem Konsultoren kollegium und dem Kathedralkapitel anhören, und, wenn er es für angebracht hält, soll er auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von Laien, die sich durch Lebensweisheit auszeichnen, einzeln und geheim erfragen.
§ 4. Wenn nichts anderes rechtmäßig vorgesehen ist, hat ein Diözesanbischof, der es für angebracht hält, daß seiner Diözese ein Auxiliarbischof gegeben wird, dem Apostolischen Stuhl eine Liste von wenigstens drei für dieses Amt besonders geeigneten Priestern vorzulegen.
§ 5. In Zukunft werden weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien in bezug auf Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen eingeräumt.
Can. 378 — § 1. Hinsichtlich der Eignung der Kandidaten für das Bischofsamt wird gefordert, daß der Betreffende
1° sich auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes, um das es geht, geeignet machen;
2° einen guten Ruf hat;
3° wenigstens fünfunddreißig Jahre alt ist;
4° wenigstens seit fünf Jahren Priester ist;
5° den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren ist.
§ 2. Das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten steht dem Apostolischen Stuhl zu.
Can. 379 — Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß jeder, der in das Bischofsamt berufen wurde, innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des apostolischen Schreibens die Bischofsweihe empfangen, und zwar bevor er von seinem Amt Besitz ergreift.
Can. 380 — Bevor er in kanonischer Form von seinem Amt Besitz ergreift, hat der Berufene das Glaubensbekenntnis abzulegen und den Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel zu leisten.
Artikel 2: DIÖZESANBISCHÖFE
Can. 381 — § 1. Dem Diözesanbischof kommt in der ihm anvertrauten Diözese alle ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtendienstes erforderlich ist; ausgenommen ist, was von Rechts wegen oder aufgrund einer Anordnung des Papstes der höchsten oder einer anderen kirchlichen Autorität vorbehalten ist.
§ 2. Diejenigen, die den anderen in can. 368 genannten Gemeinschaften von Gläubigen vorstehen, werden dem Diözesanbischof im Recht gleichgestellt, wenn nicht aus der Natur der Sache oder aus einer Rechtsvorschrift etwas anderes hervorgeht.
Can. 382 — § 1. Der berufene Bischof darf sich nicht in die Ausübung des ihm übertragenen Amtes einmischen, bevor er nicht in kanonischer Form von der Diözese Besitz ergriffen hat; gleichwohl kann er, unbeschadet der Vorschrift des can. 409, § 2, die Obliegenheiten wahrnehmen, die er in derselben Diözese zur Zeit der Berufung schon hatte.
§ 2. Wenn er nicht rechtmäßig daran gehindert ist, muß der in das Amt des Diözesanbischofs Berufene in kanonischer Form von seiner Diözese Besitz ergreifen, und zwar, wenn er noch nicht zum Bischof geweiht worden ist, innerhalb von vier Monaten nach Empfang des apostolischen Schreibens, wenn er bereits geweiht ist, innerhalb von zwei Monaten nach dessen Empfang.
§ 3. Der Bischof ergreift dadurch in kanonischer Form Besitz von der Diözese, daß er in der Diözese selbst in eigener Person oder durch einen Vertreter dem Konsultorenkollegium das apostolische Schreiben vorzeigt in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der hierüber ein Protokoll anzufertigen hat, bei neu errichteten Diözesen tut er es dadurch, daß er zugleich dem Klerus und dem Volk, die in der Kathedralkirche anwesend sind, dieses Schreiben bekanntgeben läßt, wobei der älteste der anwesenden Priester hierüber ein Protokoll anfertigt.
§ 4. Es wird sehr empfohlen, daß die kanonische Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche geschieht, bei dem Klerus und Volk anwesend sind.
Can. 383 — § 1. In der Ausübung des Hirtendienstes hat sich der Diözesanbischof um alle Gläubigen zu kümmern, die seiner Sorge anvertraut werden, gleich welchen Alters, welchen Standes oder welcher Nation, ob sie in seinem Gebiet wohnen oder sich dort nur auf Zeit aufhalten; er hat den apostolischen Geist auch denen zuzuwenden, die wegen ihrer Lebensumstände aus der ordentlichen Seelsorge nicht hinreichend Nutzen ziehen können, wie auch jenen, die von der religiösen Praxis abständig geworden sind.
§ 2. Wenn er in seiner Diözese Gläubige eines anderen Ritus hat, hat er für deren geistliche Erfordernisse Vorsorge zu treffen, sei es durch Priester oder durch Pfarreien desselben Ritus, sei es durch einen Bischofsvikar.
§ 3. Gegenüber den Brüdern, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, hat er Freundlichkeit und Liebe, walten zu lassen und den Ökumenismus zu fördern, wie er von der Kirche verstanden wird.
§ 4. Er hat die Nichtgetauften als ihm im Herrn anempfohlen anzusehen, damit auch ihnen die Liebe Christi aufleuchte, dessen Zeuge vor allen der Bischof sein muß.
Can. 384 — Mit besonderer Fürsorge hat der Diözesanbischof die Priester zu begleiten, die er als Helfer und Ratgeber hören soll; er hat ihre Rechte zu schützen und dafür zu sorgen, daß sie die ihrem Stand eigenen Verpflichtungen richtig erfüllen und daß ihnen die Mittel und Einrichtungen zur Verfügung stehen, deren sie zur Förderung des geistlichen und geistigen Lebens bedürfen; ebenso hat er für ihren angemessenen Lebensunterhalt und für die soziale Hilfe nach Maßgabe des Rechts zu sorgen.
Can. 385 — Der Diözesanbischof hat die Berufungen für die verschiedenen Dienste und für das geweihte Leben nachhaltigst zu fördern, wobei seine besondere Sorge den priesterlichen und missionarischen Berufen zu gelten hat.
Can. 386 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Glaubenswahrheiten, die gläubig anzunehmen und die im sittlichen Leben anzuwenden sind, den Gläubigen darzulegen und zu verdeutlichen, indem er selbst oft predigt; er hat auch dafür zu sorgen, daß die Vorschriften der Canones über den Dienst am Wort, vor allem über die Homilie und die katechetische Unterweisung, sorgfältig befolgt werden, damit so die ganze christliche Glaubenslehre allen überliefert wird.
§ 2. Die Unversehrtheit und Einheit der Glaubenslehre hat er mit Mitteln, die ihm geeignet scheinen, in fester Haltung zu schützen, in Anerkennung jedoch einer gerechten Freiheit für die Weitere Erforschung der Wahrheiten.
Can. 387 — Eingedenk seiner Verpflichtung, selbst ein Beispiel der Heiligkeit zu geben in Liebe, Demut und Einfachheit des Lebens, hat der Diözesanbischof alles daranzusetzen, die Heiligkeit der Gläubigen entsprechend der je eigenen Berufung des einzelnen zu fördern; da er der vornehmliche Ausspender der Geheimnisse Gottes ist, hat er ständig darauf hinzuarbeiten, daß die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen durch die Feier der Sakramente in der Gnade wachsen und so das österliche Geheimnis erkennen und leben.
Can. 388 — § 1. Nach der Besitzergreifung von der Diözese muß der Diözesanbischof an den einzelnen Sonntagen und an den anderen in seinem Gebiet gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk applizieren.
§ 2. An den in § 1 genannten Tagen muß der Bischof die Messe für das Volk persönlich feiern und applizieren, wenn er aber rechtmäßig verhindert ist, diese Messe zu feiern, hat er an diesen Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.
§ 3. Ein Bischof, dem außer der eigenen Diözese andere Diözesen, auch unter dem Titel der Verwaltung, anvertraut sind, genügt der Verpflichtung durch die Applikation einer einzigen Messe für das ganze ihm anvertraute Volk.
§ 4. Wenn ein Bischof der in den §§ 1—3 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat er so bald wie möglich so viele Messen für das Volk zu applizieren, wie er unterlassen hat.
Can. 389 — Er soll häufig in der Kathedralkirche oder in einer anderen Kirche seiner Diözese der Feier der heiligsten Eucharistie vorstehen, besonders an den gebotenen Feiertagen und bei anderen feierlichen Anlässen.
Can. 390 — Der Diözesanbischof kann in seiner ganzen Diözese die Pontifikalien ausüben, außerhalb der eigenen Diözese aber nur mit ausdrücklicher oder wenigstens vernünftigerweise vermuteter Zustimmung des Ortsordinarius.
Can. 391 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, die ihm anvertraute Teilkirche nach Maßgabe des Rechts mit gesetzgebender, ausführender und richterlicher Gewalt zu leiten.
§ 2. Die gesetzgebende Gewalt übt der Bischof selbst aus, die ausführende Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch die Generalvikare bzw. die Bischofsvikare, die richterliche Gewalt selbst oder nach Maßgabe des Rechts durch den Gerichtsvikar und die Richter.
Can. 392 — § 1. Da er die Einheit der Gesamtkirche wahren muß, ist der Bischof gehalten, die gemeinsame Ordnung der ganzen Kirche zu fördern und deshalb auf die Befölgung aller kirchlichen Gesetze zu drängen.
§ 2. Er hat darauf zu achten, daß sich kein Mißbrauch in die ‚kirchliche Ordnung einschleicht, vor allem in bezug auf den Dienst am Wort, die Feier der Sakramente und Sakramentalien, die Verehrung Gottes und der Heiligen sowie in bezug auf die Vermögensverwaltung.
Can. 393 — Der Diözesanbischof vertritt die Diözese in allen ihren Rechtsgeschäften.
Can. 394 — § 1. Der Bischof hat die verschiedenen Weisen des Apostolates in seiner Diözese zu fördern und dafür zu sorgen, daß in der ganzen Diözese, bzw. in ihren einzelnen Bezirken, alle Werke des Apostolates unter Beachtung ihres je eigenen Charakters unter seiner Leitung koordiniert werden.
§ 2. Er hat die Gläubigen auf ihre Pflicht ‚hinzuweisen, je nach ihren Lebensumständen und Fähigkeiten das Apostolat auszuüben, und sie zu ermahnen, sich an den verschiedenen Werken des Apostolates je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen zu beteiligen und sie zu unterstützen.
Can. 395 — § 1. Der Diözesanbischof ist, auch wenn er einen Koadjutor oder Auxiliarbischof hat, zur persönlichen Residenz in der Diözese verpflichtet.
§ 2. Außer im Falle des vorgeschriebenen Rombesuchs oder bei pflichtmäßiger Teilnahme an Konzilien, an einer Bischofssynode, an einer Bischofskonferenz oder wenn ihm eine andere Aufgabe rechtmäßig zugewiesen wurde, darf er von der Diözese nur aus einem angemessenen Grund, und zwar nicht länger als einen Monat im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung abwesend sein, wobei sichergestellt sein muß, daß der Diözese aus seiner Abwesenheit nicht irgendein Schaden entsteht.
§ 3. An Weihnachten, in der Karwoche, zu Ostern, Pfingsten und Fronleichnam darf er nur aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund von seiner Diözese abwesend sein.
§ 4. Wenn ein Bischof länger als sechs Monate unrechtmäßig von seiner Diözese abwesend ist, obliegt es dem Metropoliten, den Apostolischen Stuhl von dessen Abwesenheit zu unterrichten; wenn es sich um den Metropoliten handelt, obliegt dies dem dienstältesten Suffraganbischof.
Can. 396 — § 1. Der Bischof ist verpflichtet, die Diözese ganz oder zum Teil jährlich zu visitieren, und zwar so, daß er wenigstens alle fünf Jahre die gesamte Diözese visitiert, sei es persönlich, sei es im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung durch den Bischofskoadjutor, einen Auxiliarbischof, einen Generalvikar oder Bischofsvikar oder durch einen anderen Priester.
§ 2. Der Bischof kann sich Kleriker als Begleiter und Helfer bei der Visitation nach Belieben auswählen; jedes gegenteilige Privileg und jede gegenteilige Gewohnheit sind verworfen.
Can. 397 — § 1. Der ordentlichen bischöflichen Visitation unterliegen Personen, katholische Einrichtungen, heilige Sachen und Orte, die sich im Bereich der Diözese befinden.
§ 2. Mitglieder von Ordensinstituten päpstlichen Rechts und ihre Niederlassungen kann der Bischof nur in den Fällen visitieren, die im Recht ausdrücklich genannt sind.
Can. 398 — Der Bischof hat die Pastoralvisitation mit gebotener Sorgfalt durchzuführen; er soll sich davor hüten, durch Verursachung überflüssiger Ausgaben jemandem beschwerlich oder lästig zu werden.
Can. 399 — § 1. Der Diözesanbischof ist gehalten, alle fünf Jahre dem Papst über den Stand der ihm anvertrauten Diözese Bericht zu erstatten, und zwar in der Form und zu der Zeit, wie sie vom Apostolischen Stuhl festgelegt sind.
§ 2. Wenn das für die Berichterstattung festgesetzte Jahr ganz oder teilweise in die ersten zwei Jahre seiner Diözesanleitung fällt, kann der Bischof für dieses Mal von Erstellung und Vorlage des Berichts absehen.
Can. 400 — § 1. Der Diözesanbischof hat sich in dem Jahr, in dem er zur Berichterstattung an den Papst verpflichtet ist, wenn nichts anderes vom Apostolischen Stuhl verfügt wurde, nach Rom zu begeben zur Verehrung der Gräber der heiligen Apostel Petrus und Paulus und sich dem Papst zu stellen.
§ 2. Der genannten Verpflichtung hat der Diözesanbischof persönlich nachzukommen, wenn er nicht rechtmäßig verhindert ist; in einem solchen Fall genügt er der Verpflichtung durch Entsendung des etwaigen Koadjutors oder eines Auxiliarbischofs oder eines geeigneten Priesters seines Presbyteriums, der in seiner Diözese Wohnsitz hat.
§ 3. Der Apostolische Vikar kann dieser Verpflichtung nachkommen durch einen Vertreter, auch wenn dieser in Rom weilt; der Apostolische Präfekt hat diese Verpflichtung nicht.
Can. 401 — § 1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten., seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.
§ 2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nicht mehr recht in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, ist nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.
Can. 402 — § 1. Der Bischof, dessen Amtsverzicht angenommen wurde, erhält den Titel Emeritus seiner Diözese und kann, wenn er es wünscht, den Wohnsitz in dieser Diözese behalten, wenn nicht vom Apostolischen Stuhl in bestimmten Fällen wegen besonderer Umstände etwas anderes vorgesehen wird.
§ 2. Die Bischofskonferenz muß dafür sorgen, daß einem Verzicht leistenden Bischof ein hinreichender und würdiger Unterhalt gesichert ist, und zwar unter Berücksichtigung der vorrangigen Verpflichtung der Diözese, der er selbst gedient hat.
Artikel 3: BISCHOFSKOADJUTOREN UND AUXILIARBISCHOFE
Can. 403 — § 1. Wenn die pastoralen Erfordernisse einer Diözese es anraten, können auf Ersuchen des Diözesanbischofs ein oder mehrere Auxiliarbischöfe ernannt werden; ein Auxiliarbischof besitzt nicht das Recht der Nachfolge.
§ 2. Bei Vorliegen schwerwiegenderer Umstände, auch persönlicher Art, kann dem Diözesanbischof ein Auxiliarbischof gegeben werden, der mit besonderen Befugnissen ausgestattet ist.
§ 3. Sollte es dem Heiligen Stuhl zweckmäßiger scheinen, kann er von Amts wegen einen Bischofskoadjutor ernennen, der ebenfalls mit besonderen Befugnissen ausgestattet wird; der Bischofskoadjutor hat das Recht der Nachfolge.
Can. 404 — § 1. Der Bischofskoadjutor ergreift von seinem Amt Besitz, indem er selbst oder durch einen Vertreter dem Diözesanbischof und dem Konsultorenkollegium das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.
§ 2. Der Auxiliarbischof ergreift von seinem Amt Besitz, indem er dem Diözesanbischof das apostolische Ernennungsschreiben vorzeigt, und zwar in Gegenwart des Kanzlers der Kurie, der darüber ein Protokoll anfertigt.
§ 3. Wenn der Diözesanbischof an der Amtsführung vollständig gehindert ist, genügt es, daß sowohl der Bischofskoadjutor als auch der Auxiliarbischof ihr apostolisches Ernennungsschreiben in Gegenwart des Kanzlers der Kurie dem Konsultorenkollegium vorzeigen.
Can. 405 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der Auxiliarbischof haben die Pflichten und Rechte, die in den Vorschriften der folgenden Canones dargelegt sind und in ihrem Ernennungsschreiben festgelegt werden.
§ 2. Der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof helfen dem Diözesanbischof bei der gesamten Leitung der Diözese und vertreten ihn bei Abwesenheit oder Verhinderung.
Can. 406 — § 1. Der Bischofskoadjutor wie auch der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof ist vom Diözesanbischof zum Generalvikar zu ernennen; darüber hinaus hat der Diözesanbischof ihm vor allen anderen das zu übertragen, was nach dem Recht ein Spezialmandat erfordert.
§ 2. Wenn im apostolischen Schreiben nichts anderes vorgesehen ist und unbeschadet der Vorschrift des § 1, hat der Diözesanbischof den oder die Auxiliarbischöfe zu seinen Generalvikaren oder wenigstens zu Bischofsvikaren zu ernennen, die allein seiner Autorität oder der des Bischofskoadjutors bzw. des in can. 403, § 2 genannten Auxiliarbischofs unterstehen.
Can. 407 — § 1. Um so gut wie möglich das gegenwärtige und künftige Wohl der Diözese zu fördern, haben sich der Diözesanbischof, der Bischofskoadjutor und der in can. 403, § 2 genannte Auxiliarbischof in den wichtigen Angelegenheiten gegenseitig zu beraten.
§ 2. Der Diözesanbischof soll bei der Erwägung wichtiger Fragen, namentlich seelsorglicher Art, seine Auxiliarbischöfe vor allen anderen zu Rate ziehen.
§ 3. Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof, die ja zur Teilhabe an der Verantwortung des Diözesanbischofs berufen sind, haben ihre Aufgaben so zu verrichten, daß sie in Übereinstimmung mit ihm in Dienst und Gesinnung vorgehen.
Can. 408 — § 1. Wenn der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof nicht rechtmäßig daran gehindert sind, haben sie die Pflicht, sooft der Diözesanbischof dies fordert, Pontifikal- und andere Amtshandlungen, die dem Diözesanbischof obliegen, zu übernehmen.
§ 2. Bischöfliche Rechte und Aufgaben, die der Bischofskoadjutor oder der Auxiliarbischof ausüben können, darf der Diözesanbischof nicht für ständig einem anderen übertragen.
Can. 409 — § 1. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls wird der Bischofskoadjutor sofort Bischof der Diözese, für die er bestellt worden war, sofern er rechtmäßig Besitz ergriffen hat.
§ 2. Bei Vakanz des bischöflichen Stuhls behält der Auxiliarbischof, wenn nichts anderes von der zuständigen Autorität festgelegt worden ist, bis zur Besitzergreifung durch den neuen Bischof alle und nur die Vollmachten und Befugnisse, die er bei besetztem Bischofsstuhl als Generalvikar oder als Bischofsvikar hatte; wenn er nicht zum Diözesanadministrator bestellt wurde, hat er diese seine Gewalt, die ihm vom Recht übertragen ist, unter der Autorität des Diözesanadministrators, der die Diözese leitet, auszuüben.
Can. 410 — Der Bischofskoadjutor und der Auxiliarbischof sind in gleicher Weise wie der Diözesanbischof selbst verpflichtet, in der Diözese zu residieren; außer zur Wahrnehmung einer Aufgabe außerhalb der Diözese oder der Ferien wegen, die nicht über einen Monat ausgedehnt werden dürfen, dürfen sie die Diözese nur für kurze Zeit verlassen.
Can. 411 — Für den Amtsverzicht des Bischofskoadjutors und des Auxiliarbischofs gelten die Vorschriften der cann. 401 und 402, § 2.
KAPITEL III: BEHINDERUNG UND VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Artikel 1: BEHINDERUNG DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can. 412 — Der bischöfliche Stuhl gilt als behindert, wenn der Diözesanbischof wegen Gefangenschaft, Ausweisung, Exil oder Unfähigkeit vollständig an der Wahrnehmung seines Hirtendienstes gehindert wird, so daß er nicht einmal in der Lage ist, schriftlich mit den Diözesanen in Verbindung zu treten.
Can. 413 — § 1. Bei Behinderung des bischöflichen Stuhls steht die Leitung der Diözese, wenn der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat, dem etwa vorhandenen Bischofskoadjutor zu; gibt es keinen oder ist auch er behindert, so übernimmt die Leitung ein Auxiliarbischof, Generalvikar oder Bischofsvikar oder ein anderer Priester, wobei die Reihenfolge der Personen einzuhalten ist, die der Diözesanbischof in einem Verzeichnis festgelegt hat, das er möglichst bald nach der Besitzergreifung von der Diözese zusammenstellen muß; dieses Verzeichnis, das dem Metropoliten mitzuteilen ist, ist wenigstens alle drei Jahre zu erneuern und vom Kanzler der Kurie geheim aufzubewahren.
§ 2. Wenn es einen Bischofskoadjutor nicht gibt oder dieser behindert ist und das in § 1 genannte Verzeichnis nicht vorhanden ist, ist es Sache des Konsultorenkollegiums, einen Priester zu wählen, der die Diözese zu leiten hat.
§ 3. Wer nach den Normen der §§ 1 oder 2 die Leitung der Diözese übernommen hat, hat so bald wie möglich den Heiligen Stuhl über die Behinderung des bischöflichen Stuhls und die Übernahme des Amtes in Kenntnis zu setzen.
Can. 414 — Wer auch immer gemäß can. 413 berufen wurde, einstweilen die Hirtensorge für die Diözese auszuüben, und zwar nur für die Zeit der Behinderung des bischöflichen Stuhls, hat bei der Ausübung der Hirtensorge für die Diözese die Pflichten und die Gewalt, die von Rechts wegen dem Diözesanadministrator zukommen.
Can. 415 — Sollte der Diözesanbischof durch eine Kirchenstrafe an der Ausübung seines Amtes gehindert sein, so hat sich der Metropolit oder, falls es ihn nicht gibt oder es ihn selbst betrifft, der dienstälteste Suffraganbischof sofort an den Heiligen Stuhl zu wenden, damit dieser selbst Vorkehrungen trifft.
Artikel 2: VAKANZ DES BISCHÖFLICHEN STUHLS
Can. 416 — Der bischöfliche Stuhl wird vakant durch den Tod des Diözesanbischofs, durch den vom Papst angenommenen Verzicht und durch Versetzung sowie durch Absetzung, sobald sie dem Bischof mitgeteilt worden ist.
Can. 417 — Alles, was ein Generalvikar oder ein Bischofsvikar verfügt hat, bis er sichere Kenntnis vom Tod des Diözesanbischofs erlangt hat, besitzt Rechtskraft, ebenso das, was vom Diözesanbischof oder vom Generalvikar oder Bischofsvikar verfügt wurde, bis er sichere Kenntnis von den erwähnten päpstlichen Anordnungen erlangt hat.
Can. 418 — § 1. Innerhalb von zwei Monaten, vom Zeitpunkt der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an gerechnet, muß der Bischof die neue Diözese aufsuchen und von ihr in kanonischer Form Besitz ergreifen; vom Tag der Besitzergreifung der neuen Diözese an aber ist die bisherige Diözese vakant.
§ 2. Von der sicheren Kenntnisnahme der Versetzung an bis zur Besitzergreifung der neuen Diözese hat der Versetzte Bischof in seiner bisherigen Diözese folgende Rechtsstellung:
1° er hat die Gewalt eines Diözesanadministrators und ist an dessen Pflichten gebunden, während jegliche Gewalt von General- und Bischofsvikar aufhört, allerdings unbeschadet der Norm des can. 409, § 2,
2° er erhält die mit dem Amt verbundene Vergütung in voller Höhe.
Can. 419 — Bei Sedisvakanz geht die Leitung der Diözese bis zur Bestellung des Diözesanadministrators auf den Auxiliarbischof, und wenn es mehrere sind, auf den dienstältesten Auxiliarbischof über; wenn es aber einen Auxiliarbischof nicht gibt, geht die Leitung an das Konsultorenkollegium, falls der Heilige Stuhl nichts anderes vorgesehen hat. Wer auf diese Weise die Leitung der Diözese übernimmt, hat unverzüglich das für die Bestellung des Diözesanadministrators zuständige Kollegium zusammenzurufen.
Can. 420 — Bei Sedisvakanz eines Apostolischen Vikariates oder einer Apostolischen Präfektur übernimmt die Leitung der nur zu diesem Zweck vom Vikar bzw. vom Präfekten unmittelbar nach der Besitzergreifung ernannte Provikar bzw. Propräfekt, falls nichts anderes vom Heiligen Stuhl bestimmt worden ist.
Can. 421 — § 1. Innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme von der Vakanz des bischöflichen Stuhls ist, unbeschadet der Norm des can. 502, § 3, von dem Konsultorenkollegium ein Diözesanadministrator zu wählen, der die Diözese zwischenzeitlich zu leiten hat.
§ 2. Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Zeit, aus welchem Grund auch immer, kein Diözesanadministrator rechtmäßig gewählt worden ist, geht das Besteilungsrecht auf den Metropoliten über; wenn die Metropolitankirche selbst vakant ist oder gleichzeitig die Metropolitankirche und eine Suffragankirche, fällt das Recht dem dienstältesten Suffraganbischof zu.
Can. 422 — Der Auxiliarbischof oder, falls keiner vorhanden ist, das Konsultorenkollegium hat den Apostolischen Stuhl so schnell wie möglich vom Tod des Bischofs in Kenntnis zu setzen; die gleiche Pflicht obliegt demjenigen, der zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hinsichtlich seiner Wahl.
Can. 423 — § 1. Es darf nur einer zum Diözesanadministrator bestellt werden, wobei jede gegenteilige Gewohnheit verworfen ist; andernfalls ist die Wahl ungültig.
§ 2. Der Diözesanadministrator darf nicht zugleich Ökonom sein; wenn der Diözesanökonom zum Administrator gewählt wurde, hat daher der Vermögensverwaltungsrat für diese Zeit einen anderen zum Ökonom zu wählen.
Can. 424 — Der [[Diözesanadministrator]9 ist nach Maßgabe der cann. 165 — 178 zu wählen.
Can. 425 — § 1. Für das Amt des Diözesanadministrators kann gültig nur bestellt werden, wer Priester ist, das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und nicht schon für diesen vakanten bischöflichen Stuhl gewählt, benannt oder präsentiert worden ist.
§ 2. Zum Diözesanadministrator ist ein Priester zu bestellen, der sich durch Wissen und Klugheit auszeichnet.
§ 3. Wenn die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen nicht beachtet worden sind, hat der Metropolit oder, falls die Metropolitankirche selbst vakant ist, der dienstälteste Suffraganbischof, nachdem er die Richtigkeit des Sachverhaltes festgestellt hat, für dieses Mal selbst einen Administrator zu bestimmen; die Amtshandlungen dessen aber, der entgegen den Vorschriften des § 1 gewählt wurde, sind von Rechts wegen nichtig.
Can. 426 — Wer im Falle der Sedisvakanz vor der Bestellung eines Diözesanadministrators die Diözese leitet, hat die Gewalt, die das Recht dem Generalvikar zuerkennt.
Can. 427 — § 1. Der Diözesanadministrator ist an die Pflichten gebunden und besitzt die Gewalt eines Diözesanbischofs, außer in den Dingen, die aus der Natur der Sache oder vom Recht selbst ausgenommen sind.
§ 2. Der Diözesanadministrator erlangt mit der Annahme der Wahl die Amtsgewalt, ohne daß die Bestätigung der Wahl durch irgend jemand erforderlich ist, unbeschadet der in can. 833, n. 4 genannten Verpflichtung.
Can. 428 — § 1. Während der Sedisvakanz darf nichts verändert werden.
§ 2. Denjenigen, die zwischenzeitlich die Verantwortung für die Leitung der Diözese haben, ist es untersagt, irgend etwas zu tun, was eine Beeinträchtigung der Diözese oder der bischöflichen Rechte mit sich bringen könnte; vor allem ist es ihnen und zudem allen anderen verboten, selbst oder durch einen anderen irgendwelche Dokumente der Diözesankurie heimlich zu entfernen, zu vernichten oder etwas in ihnen zu verändern.
Can. 429 — Der Diözesanadministrator ist verpflichtet, in der Diözese zu residieren und gemäß can. 388 die Messe für das Volk zu applizieren.
Can. 430 — § 1. Das Amt des Diäzesanadministrators erlischt mit der Besitzergreifung der Diözese durch den neuen Bischof.
§ 2. Die Amtsenthebung des Diözesanadministrators ist dem Heiligen Stuhl vorbehalten; ein Amtsverzicht, der vielleicht von ihm selbst ausgesprochen wird, ist in amtlicher Form dem für die Wahl zuständigen Kollegium vorzulegen, bedarf aber keiner Annahme; wenn der Diözesanadministrator des Amtes enthoben wird, seinen Amtsverzicht erklärt hat oder verstorben ist, muß ein anderer Diözesanadministrator gemäß can. 421 gewählt werden.
TITEL II: TEILKIRCHEN VERBÄNDE
KAPITEL I: KIRCHENPROVINZEN UND KIRCHENREGIONEN
Can. 431 — § 1. Um ein gemeinsames pastorales Vorgehen der verschiedenen Nachbardiözesen entsprechend den persönlichen und örtlichen Umständen zu fördern und um die Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander besser zu pflegen, sind benachbarte Teilkirchen zu Kirchenprovinzen mit genau umschriebenem Gebiet zu verbinden.
§ 2. Exemte Diözesen darf es künftig in der Regel nicht geben; daher müssen die einzelnen Diözesen und andere Teilkirchen, die im Gebiet einer Kirchenprovinz liegen, dieser Kirchenprovinz zugeschrieben werden.
§ 3. Es ist Sache ausschließlich der höchsten kirchlichen Autorität, nach Anhörung der betroffenen Bischöfe, Kirchenprovinzen zu errichten, aufzuheben oder zu verändern.
Can. 432 — § 1. In der Kirchenprovinz besitzen Leitungsvollmacht nach Maßgabe des Rechts das Provinzialkonzil und der Metropolit.
§ 2. Die Kirchenprovinz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 433 — § 1. Wenn es zweckmäßig scheint, kann der Heilige Stuhl, zumal in Nationen mit besonders zahlreichen Teilkirchen, benachbarte Kirchen-Provinzen auf Vorschlag der Bischofskonferenz zu Kirchenregionen vereinigen.
§ 2. Die Kirchenregion kann zur juristischen Person erhoben werden.
Can. 434* — Der Konvent der Bischöfe einer Kirchenregion hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und das gemeinsame pastorale Handeln in der Region zu fördern; die in den Canones dieses Codex der Bischofskonferenz zugeteilten Vollmachten jedoch stehen diesem Konvent nicht zu, wenn ihm nicht einige Vollmachten ausdrücklich vom Heiligen Stuhl gewährt worden sind.
KAPITEL II: METROPOLITEN
Can. 435 — Der Kirchenprovinz steht der Metropolit vor, der Erzbischof der Diözese ist, die ihm anvertraut worden ist; dieses Amt ist mit einem vom Papst bestimmten oder anerkannten Bischofsstuhl verbunden.
Can. 436 — § 1. In den Suffragandiözesen obliegt es dem Metropoliten:
1° darüber zu wachen, daß der Glaube und die kirchliche Disziplin genau gewahrt werden, und eventuelle Mißbräuche dem Papst mitzuteilen;
2° eine kanonische Visitation durchzuführen, wenn ein Suffraganbischof diese unterlassen hat, nachdem zuvor der Grund hierfür vom Apostolischen Stuhl anerkannt worden ist;
3° nach Maßgabe der cann. 421, § 2 und 425, § 3 den Diözesanadministrator zu bestellen.
§ 2. Wo die Umstände es erfordern, kann der Metropolit vom Apostolischen Stuhl mit besonderen Aufgaben und einer Vollmacht betraut werden, die im Partikularrecht zu umgrenzen sind.
§ 3. Keine andere Leitungsgewalt kommt den Metropoliten in den Suffragandiözesen zu; er kann aber in allen Kirchen und, wenn es sich um eine Kathedralkirche handelt, nach vorheriger Verständigung des Diözesanbischofs geistliche Handlungen ausüben wie ein Bischof in der eigenen Diözese.
Can. 437 — § 1. Der Metropolit ist gehalten, innerhalb von drei Monaten nach dem Empfang der Bischofsweihe oder, falls er bereits geweiht ist, nach der kanonischen Amtsübertragung, persönlich oder durch einen Vertreter vom Papst das Pallium zu erbitten, das nämlich Zeichen jener Gewalt ist, mit weleher der Metropolit in Gemeinschaft mit der Römischen Kirche in der eigenen Provinz vom Recht ausgestattet wird.
§ 2. Der Metropolit darf das Pallium tragen gemäß den liturgischen Gesetzen in jeder Kirche der Kirchenprovinz, der er vorsteht, auf keinen Fall aber außerhalb derselben, nicht einmal mit Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 3. Wenn der Metropolit auf einen anderen Metropolitansitz versetzt wird, benötigt er ein neues Pallium.
Can. 438 — Der Titel eines Patriarchen und eines Primas bringt, abgesehen von dem Ehrenvorrang, in der lateinischen Kirche keine Leitungsgewalt mit sich, soweit nicht bei einigen aufgrund eines apostolischen Privilegs oder einer gebilligten Gewohnheit etwas anderes feststeht.
KAPITEL III: PARTIKULARKONZILIEN
Can. 439 — § 1. Ein Plenarkonzil, d.h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt.
§ 2. Die in § 1 festgelegte Norm gilt auch für ein Provinzialkonzil, das in einer Kirchenprovinz abzuhalten ist, deren Grenzen mit dem Gebiet der Nation zusammenfallen.
Can. 440 — § 1. Ein Provinzialkonzil der verschiedenen Teilkirchen ein und derselben Kirchenprovinz soll so oft abgehalten werden, wie es nach dem Urteil der Mehrheit der Diözesanbischöfe dieser Provinz angebracht scheint; zu beachten ist can. 439, § 2.
§ 2. Wenn der Metropolitansitz vakant ist, darf ein Provinzialkonzil nicht einberufen werden.
Can. 441 — Es ist Sache der Bischofskonferenz:
1° ein Plenarkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Konzils innerhalb des Gebietes der Bischofskonferenz auszuwählen;
3° aus der Reihe der Diözesanbischöfe den Vorsitzenden des Plenarkonzils zu wählen, der vom Apostolischen Stuhl zu bestätigen ist;
4° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des plenarkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.
Can. 442 — § 1. Dem Metropoliten steht es zu, mit Zustimmung der Mehrheit der Suffraganbischöfe:
1° ein Provinzialkonzil einzuberufen;
2° den Ort für die Abhaltung des Provinzialkonzils innerhalb des Gebietes der Provinz auszuwählen;
3° die Geschäftsordnung und die Beratungsgegenstände festzulegen, den Beginn und die Dauer des Provinzialkonzils anzuordnen, es zu verlegen, zu vertagen und zu beenden.
§ 2. Es ist Sache des Metropoliten, und wenn er rechtmäßig verhindert ist, des von den übrigen Suffraganbischöfen gewählten Suffraganbischofs, das Provinzialkonzil zu leiten.
Can. 443 — § 1. Zu den Partikularkonzilien sind einzuladen und auf ihnen haben entscheidendes Stimmrecht:
1° die Diözesanbischöfe;
2° die Bischofskoadjutoren und die Auxiliarbischöfe;
3° andere Titularbischöfe, die in dem Gebiet ein besonderes vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragenes Amt wahrnehmen.
§ 2. Zu den Partikularkonzilien können auch andere in dem Gebiet wohnende Titularbischöfe, selbst wenn sie im Ruhestand sind, eingeladen werden, auch diese haben entscheidendes Stimmrecht.
§ 3. Mit nur beratendem Stimmrecht sind zu den Partikularkonzilien einzuladen:
1° die Generalvikare und die Bischofsvikare aller Teilkirchen des Gebietes;
2° höhere Obere der Ordensinstitute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, deren Anzahl an Männern und Frauen von der Bischofskonferenz bzw. von den Bischöfen der Provinz festzulegen ist und die von allen höheren Oberen der Institute und der Gesellschaften, die ihren Sitz in dem Gebiet haben, gewählt wurden;
3° die Rektoren der kirchlichen und der katholischen Universitäten sowie die Dekane der theologischen und der kanonistischen Fakultäten, die ihren Sitz in dem Gebiet haben;
4° einige Rektoren von Priesterseminaren, deren Anzahl wie in n. 2 festzulegen ist und die von den Rektoren der in dem Gebiet befindlichen Seminare gewählt wurden.
§ 4. Zu den Partikularkonzilien können mit nur beratendem Stimmrecht auch Priester und andere Gläubige eingeladen werden, aber so, daß deren Anzahl die Hälfte der in den §§ 1 bis 3 Aufgeführten nicht übersteigt.
§ 5. Zu den Provinzialkonzilien sind außerdem die Kathedralkapitel sowie der Priesterrat und der Pastorairat jeder Teilkirche einzuladen, und zwar so, daß die einzelnen dieser Gremien je zwei kollegial bestellte Mitglieder entsenden; diese haben jedoch nur beratendes Stimmrecht.
§ 6. Zu den Partikularkonzilien können auch andere als Gäste eingeladen werden, wenn es nach dem Urteil der Bischofskonferenz hinsichtlich des Plenarkonzils bzw. des Metropoliten zusammen mit den Suffraganbischöfen hinsichtlich des Provinzialkonzils angebracht scheint.
Can. 444 — § 1. Alle, die zu Partikularkonzilien eingeladen werden, müssen an ihnen teilnehmen, wenn sie nicht aus gerechtem Grund verhindert sind; sie sind gehalten, darüber den Vorsitzenden des Konzils zu verständigen.
§ 2. Wer zu Partikularkonzilien eingeladen wird und auf ihnen entscheidendes Stimmrecht hat, kann, wenn er aus gerechtem Grund daran gehindert ist, einen Vertreter schicken; der Vertreter hat nur beratendes Stimmrecht.
Can. 445 — Das Partikularkonzil bemüht sich für sein Gebiet darum, daß für die pastoralen Erfordernisse des Gottesvolkes Vorsorge getroffen wird; es besitzt Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, so daß es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zu Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint.
Can. 446 — Nach Beendigung eines Partikularkonzils hat der Vorsitzende dafür zu sorgen, daß alle Konzilsakten dem Apostolischen Stuhl übersandt werden; die vom Konzil beschlossenen Dekrete dürfen nicht eher promulgiert werden, bis sie vom Apostolischen Stuhl überprüft worden sind; Sache des Konzils selbst ist es, die Form der Promulgation der Dekrete sowie den Zeitpunkt festzulegen, von dem an die promulgierten Dekrete in Kraft treten sollen.
KAPITEL IV: BISCHOFSKONFERENZEN
Can. 447 — Die Bischofskonferenz, als ständige Einrichtung, ist der Zusammenschluß der Bischöfe einer Nation oder eines bestimmten Gebietes, die gewisse pastorale Aufgaben für die Gläubigen ihres Gebietes nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, um das höhere Gut, das die Kirche den Menschen gewährt, zu fördern, besonders durch Formen und Methoden des Apostolates, die den zeitlichen und örtlichen Umständen in geeigneter Weise angepaßt sind.
Can. 448 — § 1. In der Regel umfaßt die Bischofskonferenz die Vorsteher aller Teilkirchen ein und derselben Nation, und zwar nach Maßgabe des can. 450.
§ 2. Wenn aber nach dem Urteil des Apostolischen Stuhls und nach Anhören der betroffenen Diözesanbischöfe die persönlichen oder sachlichen Um. stände es geraten sein lassen, kann eine Bischofskonferenz für ein Gebiet mit kleinerer oder größerer Ausdehnung errichtet werden, und zwar so, daß sie entweder nur die Bischöfe einiger in einem bestimmten Gebiet errichteter Teilkirchen oder die Vorsteher von Teilkirchen, die in verschiedenen Nationen bestehen, vereinigt; es ist Sache des Apostolischen Stuhls, für jede einzelne von ihnen besondere Normen zu erlassen.
Can. 449 — § 1. Es steht ausschließlich der höchsten Autorität der Kirche zu, nach Anhören der betroffenen Bischöfe, Bischofskonferenzen zu errichten, aufzulösen oder zu verändern.
§ 2. Die rechtmäßig errichtete Bischofskonferenz besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 450 — § 1. Zur Bischofskonferenz gehören von Rechts wegen im Konferenzgebiet alle Diözesanbischöfe sowie die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ebenso alle Bischofskoadjutoren, Auxiliarbischöfe und die übrigen Titularbischöfe, die in diesem Gebiet eine ihnen vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz übertragene besondere Aufgabe wahrnehmen; es können auch die Ordinarien eines anderen Ritus eingeladen werden, aber so, daß sie nur beratendes Stimmrecht haben, wenn die Statuten der Bischofskonferenz nichts anderes bestimmen.
§ 2. Die übrigen Titularbischöfe sowie der Gesandte des Papstes sind nicht Von Rechts wegen Mitglieder der Bischofskonferenz.
Can. 451 — Jede Bischofskonferenz hat eigene Statuten aufzustellen, die vom Apostolischen Stuhl zu überprüfen sind; in ihnen ist unter anderem die Abhaltung von Vollversammlungen zu regeln; vorzusehen sind darin ferner ein Ständiger Rat der Bischöfe, ein Generalsekretariat der Konferenz sowie auch andere Ämter und Kommissionen, die nach Meinung der Konferenz das anzustrebende Ziel wirksamer zu erreichen helfen.
Can. 452* — § 1. Jede Bischofskonferenz hat nach Maßgabe der Statuten ihren Vorsitzenden zu wählen und zu bestimmen, wer bei rechtmäßiger Verhinderung des Vorsitzenden das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden wahrzunehmen hat; ferner hat sie einen Generalsekretär zu bestellen.
§ 2. Der Vorsitzende der Konferenz, und im Falle seiner rechtmäßigen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, steht nicht nur den Vollversammlungen der Bischofskonferenz vor, sondern auch dem Ständigen Rat.
Can. 453 — Vollversammlungen der Bischofskonferenz sind nach Maßgabe der Statuten wenigstens einmal im Jahr abzuhalten und außerdem dann, wenn besondere Umstände es erfordern.
Can. 454 — § 1. Entscheidendes Stimmrecht auf den Vollversammlungen der Bischofskonferenz haben von Rechts wegen die Diözesanbischöfe und die ihnen rechtlich Gleichgestellten, ferner die Bischofskoadjutoren.
§ 2. Die Auxiliarbischöfe sowie die übrigen Titularbischöfe, die der Bischofskonferenz angehören, haben entscheidendes oder beratendes Stimmrecht gemäß den Bestimmungen der Konferenzstatuten; es hat jedoch unberührt zu bleiben, daß nur die in § 1 Genannten entscheidendes Stimmrecht haben, wenn es um die Erstellung oder Änderung der Statuten geht.
Can. 455* — § 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.
§ 2. Die in § 1 genannten Dekrete müssen, um gültig in der Vollversammlung erlassen werden zu können, von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen jener Vorsteher, die mit entscheidendem Stimmrecht der Konferenz angehören, getragen werden; sie erhalten erst dann Rechtskraft, wenn sie nach Überprüfung durch den Apostolischen Stuhl rechtmäßig promulgiert worden sind.
§ 3. Die Promulgationsweise und der Zeitpunkt, von dem an die Dekrete Rechtskraft erlangen, werden von der Bischofskonferenz selbst festgelegt.
§ 4. In den Fällen, in denen weder das allgemeine Recht noch eine besondere Anordnung des Apostolischen Stuhls der Bischofskonferenz die in § 1 genannte Vollmacht einräumt, bleibt die Zuständigkeit des einzelnen Diözesanbischofs ungeschmälert erhalten, und weder die Konferenz noch ihr Vorsitzender kann im Namen aller Bischöfe handeln, wenn nicht alle Bischöfe einzeln ihre Zustimmung gegeben haben.
Can. 456 — Nach Abschluß einer Vollversammlung der Bischofskonferenz muß der Vorsitzende einen Bericht über die Verhandlungen der Konferenz sowie ihre Dekrete dem Apostolischen Stuhl übermitteln, damit sowohl die Verhandlungen zu dessen Kenntnis gelangen als auch etwaige Dekrete von diesem überprüft werden können.
Can. 457 — Es ist Aufgabe des Ständigen Rates, dafür zu sorgen, daß die in der Vollversammlung der Konferenz zu behandelnden Angelegenheiten vorbereitet werden und die in der Vollversammlung getroffenen Entscheidungen in der gebührenden Weise zur Ausführung gelangen; seine Sache ist es auch, andere Geschäfte durchzuführen, die ihm nach Maßgabe der Statuten zugewiesen werden.
Can. 458 — Es ist Aufgabe des Generalsekretariates:
1° den Bericht über die Verhandlungen und die Dekrete der Vollversammlung der Konferenz sowie über die Verhandlungen des Ständigen Rates der Bischöfe abzufassen und diese allen Mitgliedern der Konferenz zukommen zu lassen, und ebenso andere Akten zu erstellen, deren Abfassung ihm vom Vorsitzenden der Konferenz oder vom Ständigen Rat aufgetragen werden;
2° den benachbarten Bischofskonferenzen Akten und Dokumente mitzuteilen, deren Übersendung die Vollversammlung der Konferenz oder der Ständige Rat der Bischöfe beschließt.
Can. 459 — § 1. Die Beziehungen zwischen den Bischofskonferenzen, vor allem den benachbarten, sollen gepflegt werden, um das höhere Wohl zu fördern und zu schützen.
§ 2. Wenn die Konferenzen aber Unternehmungen oder Pläne internationalen Charakters vorhaben, muß der Apostolische Stuhl gehört werden.
TITEL III: INNERE ORDNUNG DER TEILKIRCHEN
KAPITEL I: DIÖZESANSYNODE
Can. 460 — Die Diözesansynode ist eine Versammlung von ausgewählten Priestern und anderen Gläubigen der Teilkirche, die zum Wohl der ganzen Diözesangemeinschaft dem Diözesanbischof nach Maßgabe der folgenden Canones hilfreiche Unterstützung gewähren.
Can. 461 — § 1. In den einzelnen Teilkirchen soll eine Diözesansynode abgehalten werden, wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs und nach Anhören des Priesterrates die Umstände dies anraten.
§ 2. Wenn ein Bischof die Sorge für mehrere Diözesen oder für eine Diözese als eigener Bischof, für eine andere aber als Administrator hat, kann er eine einzige Diözesansynode aus allen ihm anvertrauten Diözesen einberufen.
Can. 462 — § 1. Nur der Diözesanbischof beruft eine Diözesansynode ein, nicht aber derjenige, der einer Diözese vorübergehend vorsteht.
§ 2. Die Diözesansynode leitet der Diözesanbischof, der gleichwohl einen Generalvikar oder einen Bischofsvikar für die einzelnen Sitzungen der Synode mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen kann.
Can. 463 — § 1. Zu einer Diözesansynode sind als Synodenmitgl jeder einzuladen und zur Teilnahme an ihr verpflichtet:
1° der Bischofskoadjutor und die Auxiliarbischöfe;
2° die Generalvikare, die Bischofsvikare sowie der Gerichtsvikar;
3° die Kanoniker des Kathedralkapitels;
4° die Mitglieder des Priesterrates;
5° Laien, auch Mitglieder der Institute des geweihten Lebens, die vom Pastoralrat zu wählen sind, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbjschof bestimmt werden oder, wo kein Pastoralrat besteht, nach der vom Diözesanbischof bestimmten Weise;
6° der Rektor des diözesanen Priesterseminars;
7° die Dechanten;
8° wenigstens ein Priester aus jedem Dekanat, der von allen zu wählen ist, die im Dekanat eine Seelsorgsaufgabe haben; ebenso ist für den Fall seiner Verhinderung ein anderer Priester zu wählen, der dann dessen Stelle einnimmt;
9° einige Obere von Ordensinstituten und von Gesellschaften des apostolischen Lebens, die eine Niederlassung in der Diözese haben, wobei die Art der Wahl und die Anzahl der zu Wählenden vom Diözesanbischof festgelegt werden.
§ 2. Zur Diözesansynode kann der Diözesanbischof auch andere als Synodenmitglieder einladen, seien es Kleriker, Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder Laien.
§ 3. Wenn er es für angebracht hält, kann der Diözesanbischof einige Amtsträger oder Mitglieder von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, als Beobachter zur Diözesansynode einladen.
Can. 464 — Wenn ein Mitglied der Synode rechtmäßig verhindert ist, kann es nicht einen Vertreter schicken, der in seinem Namen an ihr teilnimmt; es hat aber den Diözesanbischof über diese Verhinderung in Kenntnis zu setzen.
Can. 465 — Alle vorgelegten Fragen sind in den Sitzungen der Synode der freien Erörterung der Synodalen zu überlassen.
Can. 466 — Einziger Gesetzgeber in der Diözesansynode ist der Diözesanbischof, während die anderen Teilnehmer der Synode nur beratendes Stimmrecht haben; allein er selbst unterschreibt die Erklärungen und Dekrete der Synode, die nur kraft seiner Autorität veröffentlicht werden dürfen.
Can. 467 — Der Diözesanbischof hat die Texte der Erklärungen und der Dekrete der Synode dem Metropoliten und der Bischofskonferenz mitzuteilen.
Can. 468 — § 1. Der Diözesanbischof kann nach seinem klugen Ermessen die Diözesansynode unterbrechen und auch auflösen.
§ 2. Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls ist die Diözesansynode von Rechts wegen unterbrochen, bis der nachfolgende Diözesanbischof ihre Fortsetzung angeordnet oder ihre Beendigung erklärt hat.
KAPITEL II: DIÖZESANKURIE
Can. 469 — Die Diözesankurie besteht aus jenen Einrichtungen und Personen, die dem Bíschof bei der Leitung der ganzen Diözese helfen, insbesondere bei der Leitung der pastoralen Tätigkeit, bei der Besorgung der Verwaltung der Diözese sowie bei der Ausübung der richterlichen Gewalt.
Can. 470 — Die Ernennung derjenigen, die Ämter in der Diözesankurie ausüben, steht dem Diözesanbischof zu.
Can. 471 — Alle, die zu Ämtern in der Kurie berufen werden, müssen:
1° ein Versprechen ablegen, ihren Dienst nach Maßgabe des Rechts, besonders gemäß der Weisung des Bischofs, getreu zu erfüllen;
2° das Amtsgeheimnis innerhalb der Grenzen und in dem Maß wahren, wie sie vom Recht oder vom Bischof festgelegt worden sind.
Can. 472 — Hinsichtlich der Gegenstände und Personen, die in der Kurie zur Ausübung der richterlichen Gewalt gehören, gelten die Vorschriften des Buches VII Prozesse; hinsichtlich der Dinge aber, die sich auf die Verwaltung der Diözese beziehen, sind die Vorschriften der folgenden Canones einzuhalten.
Can. 473 — § 1. Der Diözesanbischof muß dafür sorgen, daß alle Angelegenheiten, die zu der Verwaltung der ganzen Diözese gehören, gebührend aufeinander abgestimmt und so geordnet sind, daß sie dem ihm anvertrauten Teil des Gottesvolkes wirklich von Nutzen sind.
§ 2. Sache des Diözesanbischofs selbst ist es, das pastorale Wirken der Generalvikare und der Bischofsvikare aufeinander abzustimmen; wo es angebracht ist, kann ein Moderator der Kurie ernannt werden, der Priester sein muß und dem die Aufgabe zukommt, unter der Autorität des Bischofs die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte zu koordinieren sowie dafür zu sorgen, daß die übrigen der Kurie zugeteilten Personen das ihnen übertragene Amt richtig wahrnehmen.
§ 3. Wenn nach dem Ermessen des Bischofs die örtlichen Umstände nichts anderes nahelegen, ist der Generalvikar oder, wenn es mehrere sind, einer der Generalvikare zum Moderator der Kurie zu ernennen.
§ 4. Wo der Bischof es für angebracht hält, kann er zur besseren Förderung der pastoralen Tätigkeit einen Bischofsrat einsetzen, der aus den Generalvikaren und den Bischofsvikaren besteht.
Can. 474 — Akten der Kurie, die ihrer Natur nach rechtliche Wirkung haben; müssen von dem Ordinarius, von dem sie ausgehen, unterschrieben werden, und zwar zur Gültigkeit, und zugleich vom Kanzler der Kurie oder einem Notar; der Kanzler aber ist gehalten, den Moderator der Kurie über die Akten zu verständigen.
Artikel 1: GENERALVIKARE UND BISCHOFSVIKARE
Can. 475 — § 1. In jeder Diözese ist vom Diözesanbischof ein Generalvikar zu ernennen, der, nach Maßgabe der folgenden Canones mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, ihm bei der Leitung der ganzen Diözese zur Seite steht.
§ 2. In aller Regel ist nur ein Generalvikar zu ernennen, es sei denn, die Größe der Diözese, die Zahl der Einwohner oder andere pastorale Gründe legen etwas anderes nahe.
Can. 476 — Wann immer die rechte Leitung der Diözese es erfordert, kann der Diözesanbischof auch einen oder mehrere Bischofsvikare einsetzen, die in einem genau festgelegten Gebietsteil der Diözese, in einem näher umschriebenen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus oder eines bestimmten Personenkreises dieselbe ordentliche Gewalt haben, die nach allgemeinem Recht dem Generalvikar zukommt, und zwar nach Maßgabe der folgenden Canones.
Can. 477 — § 1. Der Generalvikar und der Bischofsvikar werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 406, vom Diözesanbischof frei ernannt und können von ihm frei abberufen werden; ein Bischofsvikar, der nicht Auxiliarbischof ist, darf nur auf Zeit ernannt werden, die in seiner Ernennungsurkunde festzulegen ist.
§ 2. Für den Fall der Abwesenheit oder rechtmäßigen Verhinderung des Generalvikars kann der Diözesanbischof einen anderen ernennen, der seine Stelle vertritt; dasselbe gilt für den Bischofsvikar.
Can. 478 — § 1. Generalvikar und Bischofsvikar müssen Priester sein, nicht Jünger als dreißig Jahre, Doktoren oder Lizentiaten im kanonischen Recht oder in der Theologie oder wenigstens in diesen Disziplinen wirklich erfahren, ausgewiesen durch Rechtgläubigkeit, Rechtschaffenheit, Klugheit und praktische Verwaltungserfahrung.
§ 2. Das Amt des Generalvikars und des Bischofsvikars ist unvereinbar mit dem des Bußkanonikers und kann jemandem nicht anvertraut werden, der mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt ist.
Can. 479 — § 1. Dem Generalvikar kommt kraft Amtes in der ganzen Diözese die ausführende Gewalt zu, die der Diözesanbischof von Rechts wegen hat, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können, jene aber ausgenommen, die sich der Bischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 2. Dem Bischofsvikar kommt von Rechts wegen dieselbe in § 1 genannte Gewalt zu, aber nur für einen festgelegten Gebietsteil der Diözese oder für einen Geschäftsbereich oder für die Gläubigen eines bestimmten Ritus bzw. Personenkreises, für die er ernannt ist; ausgenommen sind jene Fälle, die der Bischof sich oder dem Generalvikar vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Bischofs erfordern.
§ 3. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs kommen dem Generalvikar und dem Bischof-svikar auch jene ständigen Befugnisse zu, die der Apostolische Stuhl dem Bischof gewährt hat, sowie der Vollzug von Reskripten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen oder die persönliche Eignung des Diözesanbischofs maßgeblich gewesen ist.
Can. 480 — Der Generalvikar und der Bischofsvikar müssen den Diözesanbischof über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, einerlei ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und dürfen niemals gegen den Willen und die Absicht des Diözesanbischofs handeln.
Can. 481 — § 1. Die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars erlischt mit Zeitablauf der Beauftragung, mit Amtsverzicht und, unbeschadet der cann. 406 und 409, ebenso mit Abberufung, sobald sie ihnen vom Diözesanbischof mitgeteilt ist, und im Falle der Vakanz des bischöflichen Stuhles.
§ 2. Mit der Suspendierung des Amtes des Diözesanbischofs wird auch die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars, soweit sie nicht Bischöfe sind, suspendiert.
Artikel 2: KANZLER UND ANDERE NOTARE SOWIE ARCHIVE
Can. 482 — § 1. In jeder Kurie ist ein Kanzler zu bestellen, dessen vornehmliche Aufgabe, falls das Partikularrecht nicht anderes vorsieht, darin besteht, für die Ausfertigung und Herausgabe der Akten der Kurie und ihre Aufbewahrung im Archiv der Kurie Sorge zu tragen.
§ 2. Falls notwendig, kann dem Karìzler ein Helfer zur Seite gestellt werden, der den Namen Vizekanzler haben soll.
§ 3. Kanzler und Vizekanzler sind ohne weiteres Notare und Sekretäre der Kurie.
Can. 483 — § 1. Außer dem Kanzler können weitere Notare, deren ausgefertigtes Schriftstück oder deren Unterschrift öffentlichen Glauben genießt, bestellt werden, und zwar für Akten jeglicher Art oder lediglich für die Gerichtsakten oder nur für die Akten eines bestimmten Prozesses oder Rechtsgeschäftes.
§ 2. Kanzler und Notare müssen unbescholten und über jeden Verdacht erhaben sein; in den Fällen, in denen der gute Ruf eines Priesters beeinträchtigt werden könnte, muß der Notar Priester sein.
Can. 484 — Die Notare haben folgende Aufgaben:
1° Akten und Urkunden über Dekrete, Verfügungen, Ladungen oder andere Vorgänge anzufertigen, die ihre Mitwirkung erfordern;
2° schriftlich das getreu festzuhalten, was verhandelt wird, und mit Angabe von Ort, Tag, Monat und Jahr zu unterschreiben;
3° Akten oder Urkunden auf rechtmäßiges Verlangen und unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus der Registratur vorzulegen und deren Abschriften als mit der Urschrift übereinstimmend zu erklären.
Can. 485 — Kanzler und andere Notare können vom Diözesanbischof ihres Amtes frei enthoben werden, vom Diözesanadministrator aber nur mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums.
Can. 486 — § 1. Alle Dokumente, die sich auf die Diözese oder auf die Pfarreien beziehen, müssen mit größter Sorgfalt verwahrt werden.
§ 2. In jeder Kurie ist an einem sicheren Ort ein Diözesanarchiv, d. h. eine Urkundensammlung der Diözese einzurichten, in dem Dokumente und Schriftstücke, die sich auf die geistlichen und zeitlichen Angelegenheiten der Diözese beziehen, in bestimmter Weise geordnet und sorgfältig verschlossen aufbewahrt werden.
§ 3. Von den Dokumenten, die sich im Archiv befinden, ist ein Inventarverzeichnis, d. h. ein Katalog mit einer kurzen Inhaltsangabe der einzelnen Schriftstücke anzufertigen.
Can. 487 — § 1. Das Archiv muß verschlossen sein; den Schlüssel dazu dürfen nur der Bischof und der Kanzler haben; niemandem ist der Zutritt erlaubt, wenn nicht die Erlaubnis des Bischofs oder zugleich die des Moderators der Kurie und des Kanzlers vorliegt.
§ 2. Es ist das Recht derer, die es angeht, von den Dokumenten, die ihrer Natur nach öffentlich sind und die sich auf den eigenen Personenstand beziehen, eine authentische Abschrift oder eine Fotokopie in eigener Person oder über einen Vertreter zu erhalten.
Can. 488 — Es ist nicht erlaubt, Dokumente aus dem Archiv herauszugeben, es sei denn für nur kurze Zeit und mit Zustimmung des Bischofs oder zugleich der des Moderators der Kurie und des Kanzlers.
Can. 489 — § 1. In der Diözesankurie muß es außerdem ein Geheimarchiv geben, wenigstens aber einen eigenen Schrank oder ein eigenes Fach im allgemeinen Archiv, das fest verschlossen und so gesichert ist, daß man es nicht vom Ort entfernen kann; in ihm müssen die geheimzuhaltenden Dokumente mit größter Sorgfalt aufbewahrt werden.
§ 2. Jährlich sind die Akten der Strafsachen in Sittlichkeitsverfahren, deren Angeklagte verstorben sind oder die seit einem Jahrzehnt durch Verurteilung abgeschlossen sind, zu vernichten; ein kurzer Tatbestandsbericht mit dem Wortlaut des Endurteils ist aufzubewahren.
Can. 490 — § 1. Nur der Bischof darf den Schlüssel zum Geheimarchiv haben.
§ 2. Während der Sedisvakanz darf das Geheimarchiv bzw. der Geheimschrank nur im Falle wirklicher Notwendigkeit vom Diözesanadministrator selbst geöffnet werden.
§ 3. Aus dem Geheimarchiv bzw. Geheimschrank dürfen keine Dokumente herausgegeben werden.
Can. 491 — § 1. Der Diözesanbischof hat dafür zu sorgen, daß die Akten und Dokumente auch der Archive der Kathedral-, Kollegiat- und Pfarrkirchen Sowie der anderen in seinem Gebiet befindlichen Kirchen sorgfältig aufbewahrt werden und daß Inventarverzeichnisse bzw. Kataloge in zweifacher Ausfertigung abgefaßt werden, von denen ein Exemplar im eigenen Archiv und das andere Exemplar im Diözesanarchiv aufzubewahren sind.
§ 2. Der Diözesanbischof hat auch dafür zu sorgen, daß in seiner Diözese ein historisches Archiv eingerichtet wird und daß Dokumente, die historische Bedeutung haben, in ihm sorgfältig aufbewahrt und systematisch geordnet werden.
§ 3. Für die Einsichtnahme und Herausgabe der in §§ 1 und 2 genannten Akten und Dokumente sind die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.
Artikel 3: VERMÖCENSVERWALTUNGSRAT UND OKONOM
Can. 492 — § 1. In jeder Diözese ist ein Vermögensverwaltungsrat einzusetzen, dem der Diözesanbischof selbst oder sein Beauftragter vorsitzt, und der aus wenigstens drei vom Bischof ernannten Gläubigen besteht, die in wirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht wirklich erfahren sind und sich durch Integrität auszeichnen.
§ 2. Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates sind für fünf Jahre zu ernennen; nach Ablauf dieser Zeit können sie aber jeweils für weitere fünf Jahre berufen werden.
§ 3. Vom Vermögensverwaltungsrat ausgeschlossen sind Personen, die mit dem Bischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
Can. 493 — Außer den Aufgaben, die ihm in Buch V Kirchen vermögen übertragen sind, hat der Vermögensverwaltungsrat jährlich nach den Weisungen des Diözesanbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Diözese vorgesehen sind; nach Jahresablauf hat er die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen.
Can. 494 — § 1. In jeder Diözese hat der Bischof nach Anhörung des Konsultorenkoflegiums und des Vermögensverwaltungsrates einen Ökonom zu ernennen, der in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren ist und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnet.
§ 2. Der Ökonom ist für fünf Jahre zu ernennen und kann nach Ablauf dieser Zeit auf jeweils weitere fünf Jahre ernannt werden; während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Bischof zu würdigen hat, nach Anhören des Konsultorenkollegiums und des Vermögensverwaltungsrates abgesetzt werden.
§ 3. Aufgabe des Ökonomen ist es, gemäß dem vom Vermögensverwaltungsrat festgelegten Haushaltsplan das Diözesanvermögen unter der Autorität des Bischofs zu verwalten und aus den festgesetzten Einnahmen der Diözese die Ausgaben zu tätigen, die der Bischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben.
§ 4. Am Ende des Jahres muß der Ökonom dem Vermögensverwaltungsrat über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen.
KAPITEL III: PRIESTERRAT UND KONSULTOREN KOLLEGIUM
Can. 495 — § 1. In jeder Diözese ist ein Priesterrat einzurichten, das ist ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat des Bischofs ist; seine Aufgabe besteht darin, den Bischof bei der Leitung der Diözese nach Maßgabe des Rechts zu unterstützen, um das pastorale Wohl des ihm anvertrauten Teiles des Gottesvolkes so gut wie eben möglich zu fördern.
§ 2. In den Apostolischen Vikariaten und Präfekturen hat der Vikar bzw. der Präfekt einen Rat zu bilden aus wenigstens drei Missionspriestern, deren Urteil er in den wichtigeren Angelegenheiten, gegebenenfalls brieflich, einzuholen hat.
Can. 496 — Der Priesterrat muß eigene, vom Diözesanbischof genehmigte Statuten haben, unter Berücksichtigung der von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 497 — Was die Berufung der Mitglieder des Priesterrates betrifft, gilt folgendes:
1° etwa die Hälfte ist frei von den Priestern selbst zu wählen, nach Maßgabe der folgenden Canones und der Statuten;
2° einige Priester müssen nach Maßgabe der Statuten geborene Mitglieder sein, die also mit Rücksicht auf das ihnen anvertraute Amt zum Priesterrat gehören;
3° es ist dem Diözesanbischof unbenommen, einige Mitglieder frei zu ernennen.
Can. 498 — § 1. Aktives und passives Wahlrecht für die Bildung des Priesterrates haben:
1° alle Weltpriester, die in der Diözese inkardiniert sind;
2° Weltpriester, die nicht in der Diözese inkardiniert sind, sowie Priester eines orden- sinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, die sich in der Diözese aufhalten und zu deren Wohl irgendeine Aufgabe wahrnehmen.
§ 2. Wenn die Statuten dies vorsehen, kann das Wahlrecht auch anderen Priestern zuerkannt werden, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Diözese haben.
Can. 499 — Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder des Priesterrates ist in den Statuten festzulegen, und zwar so, daß, wenn irgend möglich, die Priester des Presbyteriums repräsentiert werden, vor allem hinsichtlich der verschiedenen Dienste und der verschiedenen Regionen der Diözese.
Can. 500 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, den Priesterrat einzuberufen, ihm vorzustehen, die in ihm zu behandelnden Beratungsgegenstände festzulegen bzw. von Mitgliedern vorgeschlagene Beratungsgegenstände zuzulassen.
§ 2. Der Priesterrat hat nur beratendes Stimmrecht; der Diözesanbischof hat ihn bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung anzuhören, benötigt seine Zustimmung aber nur in den im Recht ausdrücklich genannten Fällen.
§ 3. Der Priesterrat kann niemals ohne den Diözesanbischof handeln, dem es auch allein zusteht, für die Bekanntgabe der gemäß § 2 gefaßten Beschlüsse zu sorgen.
Can. 501 — § 1. Die Mitglieder des Priesterrates sind für eine in den Statuten festgelegte Zeit zu berufen, jedoch so, daß entweder der ganze Priesterrat oder ein Teil von ihm innerhalb von fünf Jahren erneuert wird.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Priesterrat auf zu bestehen, und seine Aufgaben werden vom Konsultorenkollegium wahrgenommen; innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muß der Bischof den Priesterrat neu bilden.
§ 3. Wenn der Priesterrat die ihm zum Wohl der Diözese übertragene Aufgabe nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise mißbraucht, kann der Diözesanbischof ihn nach Rücksprache mit dem Metropoliten oder, wenn es sich um den Metropolitansitz selbst handelt, mit dem dienstältesten Suffraganbischof auflösen, muß ihn aber innerhalb eines Jahres neu bilden.
Can. 502* — § 1. Aus den Mitgliedern des Priesterrates werden vom Diözesanbischof einige Priester frei ernannt, und zwar nicht weniger als sechs und nicht mehr als zwölf, die für fünf Jahre das Konsultorenkollegium bilden, dem die im Recht festgelegten Aufgaben zukommen; nach Ablauf von fünf Jahren nimmt es seine Aufgaben so lange wahr, bis ein neues Kollegium eingesetzt wird.
§ 2. Der Diözesanbischof steht dem Konsultorenkollegium vor, bei Behinderung oder Vakanz des bischöflichen Stuhls jedoch derjenige, der zwischenzeitlich die Stelle des Bischofs einnimmt, oder, falls noch niemand ernannt ist, der der Weihe nach älteste Priester des Konsultorenkollegiums.
§ 3. Die Bischofskonferenz kann beschließen, daß die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem Kathedralkapitel übertragen werden.
§ 4. In Apostolischen Vikariaten und Präfekturen kommen die Aufgaben des Konsultorenkollegiums dem in can. 495, § 2 genannten Missionsrat zu, falls im Recht nichts anderes vorgesehen ist.
KAPITEL IV: KANONIKERKAPITEL
Can. 503 — Das Kanonikerkapitel, sei es das Kathedral- oder das Kollegiatkapitel, ist eine Gemeinschaft von Priestern, deren Aufgabe es ist, die feierlicheren Gottesdienste in der Kathedral- bzw. Kollegiatkirche durchzuführen; Sache des Kathedralkapitels ist es außerdem, jene Aufgaben zu erfüllen, die ihm im Recht oder vom Diözesanbischof übertragen werden.
Can. 504 — Errichtung, Änderung oder Aufhebung eines Kathedralkapitels sind dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can. 505 — Ein jedes Kapitel, gleich ob Kathedral- oder Kollegiatkapitel, muß eigene Statuten haben, die durch einen rechtmäßigen Akt vom Kapitel beschlossen und vom Diözesanbischof gebilligt worden sind; diese Statuten können ohne Genehmigung desselben Diözesanbischofs nicht geändert oder aufgehoben werden.
Can. 506 — § 1. Die Statuten des Kapitels haben, unbeschadet der Stiftungsbestimmungen, die Verfassung des Kapitels selbst und die Zahl der Kanoniker festzulegen; sie haben zu bestimmen, was von dem Kapitel und was von jedem einzelnen Kanoniker zum Gottesdienst und zum Vollzug weiterer Dienste durchzuführen ist; sie haben jene Sitzungen zu bestimmen, in denen Angelegenheiten des Kapitels behandelt werden, und, unbeschadet der Vorschriften des allgemeinen Rechtes, die Bedingungen festzulegen, die zur Gültigkeit und Erlaubtheit von Rechtsgeschäften erforderlich sind.
§ 2. In den Statuten sind auch die regelmäßigen und die anläßlich der Verrichtung eines Dienstes zu erbringenden Einkünfte festzulegen sowie, unter Beachtung der vom Heiligen Stuhl erlassenen Normen, die Insignien der Kanoniker.
Can. 507 — § 1. Unter den Kanonikern ist einer vorzusehen, der dem Kapitel vorsteht; nach Maßgabe der Statuten sind auch andere Ämter einzurichten, unter Berücksichtigung auch des in der Region herrschenden Brauches.
§ 2. Klerikern, die nicht zum Kapitel gehören, können andere Aufgaben anvertraut werden, durch die sie nach Maßgabe der Statuten den Kanonikern zu helfen haben.
Can. 508 — § 1. Der Bußkanoniker ebenso der Kathedral- wie einer Kollegiatkirche hat kraft seines Amtes die ordentliche Befugnis, die er aber anderen nicht delegieren kann, im sakramentalen Bereich von Beugestrafen loszusprechen, die nicht festgestellte Tatstrafen und nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten sind; diese Befugnis bezieht sich innerhalb der Diözese auch auf Diözesanfremde und auf Diözesane auch außerhalb des Gebietes der Diözese.
§ 2. Wo kein Kapitel vorhanden ist, hat der Diözesanbischof einen Priester zu bestellen, der diese Aufgabe wahrnimmt.
Can. 509 — § 1. Es ist Sache des Diözesanbischofs, nicht aber des Diözesanadministrators, nach Anhörung des Kapitels alle und jedwede Kanonikate zu übertragen, und zwar ebenso in der Kathedral- wie in einer Kollegiatkirche, wobei jedes gegenteilige Privileg aufgehoben ist; es steht dem Diözesanbischof zu, den vom Kapitel selbst gewählten Vorsitzenden des Kapitels zu bestätigen.
§ 2. Der Diözesanbischof darf Kanonikate nur Priestern übertragen, die sich durch Rechtgläubigkeit und einen unbescholtenen Lebenswandel auszeichnen und ihren Dienst in lobenswerter Weise ausgeübt haben.
Can. 510 — § 1. Mit einem Kanonikerkapitel dürfen künftig Pfarreien nicht mehr vereinigt werden; wo mit einem Kapitel vereinigte Pfarreien bestehen, sind sie durch den Diözesanbischof vom Kapitel zu trennen.
§ 2. In einer Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, ist ein Pfarrer zu bestellen, ob er nun aus den Reihen der Kapitulare ausgewählt wird oder nicht; dieser Pfarrer ist an alle Pflichten gebunden und besitzt alle Rechte und Befugnisse, die nach Maßgabe des Rechts dem Pfarrer eigen sind.
§ 3. Es ist Sache des Diözesanbischofs, genaue Anordnungen zu erlassen, in denen die seelsorglichen Pflichten des Pfarrers und die dem Kapitel eigenen Aufgaben hinreichend in Einklang gebracht werden, wobei dafür zu sorgen ist, daß der Pfarrer den Kapitularen nicht zum Hindernis wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und daß umgekehrt das Kapitel der Wahrnehmung der pfarrlichen Aufgaben nicht im Wege steht; im Konfliktfall hat der Diözesanbischof zu entscheiden, der vor allem darauf bedacht sein muß, daß den seelsorglichen Erfordernissen der Gläubigen in geeigneter Weise Rechnung getragen wird.
§ 4. Die einer Kirche, die zugleich Pfarr- und Kapitelkirche ist, gemachten Spenden werden, sofern nichts anderes feststeht, als der Pfarrei gegeben vermutet.
KAPITEL V: PASTORALRAT
Can. 511 — In jeder Diözese ist, sofern die seelsorglichen Verhältnisse es anraten, ein Pastoralrat zu bilden, dessen Aufgabe es ist, unter der Autorität des Bischofs all das, was sich auf das pastorale Wirken in der Diözese bezieht, zu untersuchen, zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen.
Can. 512 — § 1. Der Pastoralrat besteht aus Gläubigen, die in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, sowohl aus Klerikern als auch aus Mitgliedern von Instituten des geweihten Lebens wie vor allem aus Laien; sie werden nach der vom Diözesanbischof festgelegten Art und Weise bestimmt.
§ 2. Die Gläubigen, die für den Pastoralrat bestellt werden, sind so auszuwählen, daß sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes, der die Diözese ausmacht, wirklich widerspiegelt; dabei sind die verschiedenen Regionen der Diözese, die sozialen Verhältnisse und die Berufe sowie der Anteil, den die Mitglieder für sich oder mit anderen zusammen am Apostolat haben, zu berücksichtigen.
§ 3. In den Pastoralrat dürfen nur Gläubige berufen werden, die sich durch festen Glauben, gute Sitten und Klugheit auszeichnen.
Can. 513 — § 1. Der Pastoralrat wird auf Zeit gebildet, gemäß den Vorschriften der Statuten, die vom Bischof gegeben werden.
§ 2. Im Falle der Sedisvakanz hört der Pastoralrat auf zu bestehen.
Can. 514 § 1. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht; allein dem Diözesanbischof steht es zu, ihn je nach den Erfordernissen des Apostolates einzuberufen und den Vorsitz zu führen; er ist auch allein für die Veröffentlichung der im Rat behandelten Angelegenheiten zuständig.
§ 2. Der Pastoralrat ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
KAPITEL VI: PFARREIEN, PFARRER UND PFARRVIKARE
Can. 515 — § 1. Die Pfarrei ist eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird.
§ 2. Pfarreien zu errichten, aufzuheben oder sie zu verändern, ist allein Sache des Diözesanbischofs, der keine Pfarreien errichten oder aufheben oder nennenswert verändern darf, ohne den Priesterrat gehört zu haben.
§ 3. Die rechtmäßig errichtete Pfarrei besitzt von Rechts wegen Rechtspersönlichkeit.
Can. 516 — § 1. Wenn das Recht nichts anderes vorsieht, wird der Pfarrei die Quasipfarrei gleichgestellt, die eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen in einer Teilkirche ist und einem Priester als eigenem Hirten anvertraut wird, die aber wegen besonderer Umstände noch nicht als Pfarrei errichtet ist.
§ 2. Wenn irgendwelche Gemeinschaften nicht als Pfarrei oder Quasipfarrei errichtet werden können, hat der Diözesanbischof für deren Seelsorge auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.
Can. 517 — § 1. Wo die Umstände es erfordern, kann die Seelsorge für eine oder für verschiedene Pfarreien zugleich mehreren Priestern solidarisch übertragen werden, jedoch mit der Maßgabe, daß einer von ihnen Leiter des seelsorglichen Wirkens sein muß, der nämlich die Zusammenarbeit zu leiten und dem Bischof gegenüber zu verantworten hat.
§ 2. Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der, mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.
Can. 518 — Die Pfarrei hat in aller Regel territorial abgegrenzt zu sein und alle Gläubigen eines bestimmten Gebietes zu umfassen; wo es jedoch angezeigt ist, sind Personalpfarreien zu errichten, die nach Ritus, Sprache oder Nationalität der Gläubigen eines Gebietes oder auch unter einem anderen Gesichtspunkt bestimmt werden.
Can. 519 — Der Pfarrer ist der eigene Hirte der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Seelsorge für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens auszuüben, wobei auch andere Priester oder Diakone mitwirken sowie Laien nach Maßgabe des Rechts mithelfen.
Can. 520 — § 1. Eine juristische Person kann nicht Pfarrer sein; wohl aber kann der Diözesanbischof, nicht hingegen der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des zuständigen Oberen einem klerikalen Ordensinstitut oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens eine Pfarrei übertragen, auch indem er sie an der Kirche des Instituts bzw. der Gesellschaft errichtet, aber mit der Maßgabe, daß einer der Priester Pfarrer oder, falls die Seelsorge mehreren solidarisch übertragen wird, Leiter der Pfarrei im Sinne des can. 517, § 1 sein muß.
§ 2. Die in § 1 genannte Übertragung einer Pfarrei kann auf Dauer geschehen oder für eine bestimmte festgelegte Zeit; in beiden Fällen ist hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Oberen des Instituts bzw. der Gesellschaft zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau bestimmt wird, welche Aufgabe zu übernehmen ist, welche Personen hierfür gestellt werden und wie die vermögensrechtlichen Fragen geordnet sind.
Can. 521 — § 1. Damit jemand gültig zum Pfarrer bestellt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.
§ 2. Er muß sich außerdem durch Rechtgläubigkeit und Rechtschaffenheit auszeichnen, er muß durchdrungen sein von Seeleneifer sowie von anderen Tugenden und zudem die Eigenschaften besitzen, die für die Seelsorge in der in Frage kommenden Pfarrei nach dem allgemeinen und dem partikularen Recht gefordert werden.
§ 3. Damit jemandem ein Pfarramt übertragen werden kann, muß seine Eignung auf eine vom Diözesanbischof festgelegte Weise, auch durch ein Examen, sicher feststehen.
Can. 522 — Der Pfarrer muß Beständigkeit im Amt besitzen und ist deshalb auf unbegrenzte Zeit zu ernennen; der Diözesanbischof kann ihn nur dann für eine bestimmte Zeit ernennen, wenn dies durch ein Dekret der Bischofskonferenz zugelassen worden ist.
Can. 523 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1 ist der Diözesanbischof für die Besetzung eines Pfarramtes zuständig, und zwar durch freie Übertragung, falls nicht jemand ein Vorschlags- oder Wahlrecht hat.
Can. 524 — Eine freigewordene Pfarrei hat der Diözesanbischof dem zu übertragen, den er nach Abwägung aller Umstände für geeignet hält, den pfarrlichen Dienst in ihr erfüllen zu können, und zwar ohne Ansehen der Person; um sich ein Urteil über die Eignung zu bilden, hat er den Dechanten zu hören und geeignete Nachforschungen anzustellen; gegebenenfalls kann er auch bestimmte Priester und Laien anhören.
Can. 525 — Bei Vakanz oder Behinderung des bischöflichen Stuhls obliegt dem Diözesanadministrator oder einem anderen, der die Diözese zwischenzeitlich leitet:
1° die Einsetzung bzw. Bestätigung den Priestern zu gewähren, die rechtmäßig für eine Pfarrei vorgeschlagen oder gewählt worden sind;
2° Pfarrer zu ernennen, wenn der bischöfliche Stuhl länger als ein Jahr vakant bzw. behindert ist.
Can. 526 — § 1. Der Pfarrer soll nur für eine Pfarrei die pfarrliche Sorge haben; wegen Priestermangels oder anderer Umstände aber kann die Sorge für mehrere benachbarte Pfarreien demselben Pfarrer anvertraut werden.
§ 2. In ein und derselben Pfarrei darf nur einer Pfarrer oder Leiter gemäß can. 517, § 1 sein; jede gegenteilige Gewohnheit wird verworfen und jedes gegenteilige Privileg widerrufen.
Can. 527 — § 1. Wer zur Wahrnehmung der Seelsorge einer Pfarrei berufen worden ist, hat dieses Amt inne und muß es ausüben vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an.
§ 2. Der Ortsordinarius oder ein von ihm delegierter Priester führt den Pfarrer in den Amtsbesitz unter Wahrung der Form ein, die in einem Partikulargesetz oder in einer rechtmäßigen Gewohnheit vorgesehen ist; bei Vorliegen eines gerechten Grundes jedoch kann der Ordinarius von dieser Form befreien; in diesem Fall tritt an die Stelle der Besitzergreifung die der Pfarrei mitgeteilte Dispens.
§ 3. Der Ortsordinarius legt die Zeit fest, in der die Besitzergreifung erfolgen muß; verstreicht die Zeit ungenutzt, ohne daß ein rechtmäßiges Hindernis vorgelegen hat, kann er die Pfarrei für vakant erklären.
Can. 528 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß denen, die sich in der Pfarrei aufhalten, das Wort Gottes unverfälscht verkündigt wird; er hat deshalb dafür zu sorgen, daß die Laien in den Glaubenswahrheiten unterrichtet werden, besonders durch die Homilie an den Sonntagen und den gebotenen Feiertagen und durch die katechetische Unterweisung; er hat die Werke zu unterstützen, die den Geist des Evangeliums fördern, auch in bezug auf die soziale Gerechtigkeit; seine besondere Sorge hat der katholischen Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu gelten; er hat sich mit aller Kraft, auch unter Beiziehung der Hilfe von Gläubigen, darum zu bemühen, daß die Botschaft des Evangeliums auch zu jenen gelangt, die religiös abständig geworden sind oder sich nicht zum wahren Glauben bekennen.
§ 2. Der Pfarrer hat Sorge dafür zu tragen, daß die heiligste Eucharistie zum Mittelpunkt der pfarrlichen Gemeinschaft der Gläubigen wird; er hat sich darum zu bemühen, die Gläubigen durch eine ehrfürchtige Feier der Sakramente zu weiden, in besonderer Weise aber darum, daß sie häufig die Sakramente der heiligsten Eucharistie und der Buße empfangen; ebenso hat er darauf bedacht zu sein, daß sie auch in den Familien zur Verrichtung des Gebetes geführt werden sowie bewußt und tätig an der heiligen Liturgie teilnehmen, die der Pfarrer unter der Autorität des Diözesanbischofs in seiner Pfarrei leiten und überwachen muß, damit sich kein Mißbrauch einschleicht.
Can. 529 — § 1. Um die Hirtenaufgabe sorgfältig wahrzunehmen, hat der Pfarrer darum bemüht zu sein, die seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu kennen; deshalb soll er die Familien besuchen, an den Sorgen, den Ängsten und vor allem an der Trauer der Gläubigen Anteil nehmen und sie im Herrn stärken, und wenn sie es in irgendwelchen Dingen fehlen lassen, soll er sie in kluger Weise wieder auf den rechten Weg bringen; mit hingebungsvoller Liebe soll er den Kranken, vor allem den Sterbenden zur Seite stehen, indem er sie sorgsam durch die Sakramente stärkt und ihre Seelen Gott anempfiehlt; er soll sich mit besonderer Aufmerksamkeit den Armen, Bedrängten, Einsamen, den aus ihrer Heimat Verbannten und ebenso denen zuwenden, die in besondere Schwierigkeiten geraten sind; auch soll er seine Aufgabe darin sehen, die Ehegatten und Eltern bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten zu stützen und die Vertiefung eines christlichen Lebens in der Familie zu fördern.
§ 2. Der Pfarrer hat den eigenen Anteil der Laien an der Sendung der Kirche anzuerkennen und zu fördern und ihre Vereine, die für die Ziele der Religion eintreten, zu unterstützen. Er hat mit dem eigenen Bischof und mit dem Presbyterium der Diözese zusammenzuarbeiten und sich auch darum zu bemühen, daß die Gläubigen für die pfarrliche Gemeinschaft Sorge tragen, sich in gleicher Weise als Glieder sowohl der Diözese wie der Gesamtkirche fühlen und an Werken zur Förderung dieser Gemeinschaft teilhaben oder sie mittragen.
Can. 530 — Dem Pfarrer in besonderer Weise aufgetragene Amtshandlungen sind folgende:
1° die Spendung der Taufe;
2° die Spendung des Sakramentes der Firmung an jene, die sich in Todesgefahr befinden, nach Maßgabe des can. 883, n. 3;
3° die Spendung der Wegzehrung sowie der Krankensalbung, unbeschadet der Vorschrift des can. 1003, §§ 2 und 3, und die Erteilung des Apostolischen Segens;
4° die Assistenz bei der Eheschließung und die Erteilung des Brautsegens;
5° die Vornahme von Begräbnissen;
6° die Segnung des Taufwassers zur österlichen Zeit, die Leitung von Prozessionen außerhalb der Kirche und die feierlichen Segnungen außerhalb der Kirche;
7° die feierliche Zelebration der Eucharistie an den Sonntagen und an den gebotenen Feiertagen.
Can. 531 — Wenn auch ein anderer irgendeine pfarrliche Aufgabe ausgeübt hat, hat er die Gaben, die er bei dieser Gelegenheit von den Gläubigen erhält, dem pfarrlichen Vermögen zuzuführen, wenn nicht hinsichtlich der freiwilligen Gaben der gegenteilige Wille des Gebers feststeht; dem Diözesanbischof obliegt es, nach Anhören des Priesterrates Vorschriften zu erlassen, durch die Vorsorge getroffen wird für die Verwendung dieser Gaben und auch für die Vergütung der Kleriker, die eine derartige Aufgabe erfüllen.
Can. 532 — Bei allen Rechtsgeschäften vertritt der Pfarrer die Pfarrei, und zwar nach Maßgabe des Rechts; er hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen der Pfarrei nach Maßgabe der cann. 128 1—1288 verwaltet wird.
Can. 533 — § 1. Der Pfarrer ist verpflichtet, im Pfarrhaus nahe der Kirche seinen Wohnsitz zu haben; wenn aber in Einzelfällen ein gerechter Grund vorliegt, kann der Ortsordinarius gestatten, daß er anderswo, namentlich in einem Haus mit mehreren Priestern gemeinsam wohnt, sofern für die Durchführung der pfarrlichen Aufgaben ordnungsgemäß und in geeigneter Weise vorgesorgt ist.
§ 2. Wenn nicht ein schwerwiegender Grund dagegensteht, kann der Pfarrer der Ferien wegen von der Pfarrei abwesend sein, jedoch höchstens einen Monat im Jahr, im zeitlichen Zusammenhang oder mit Unterbrechung; auf die Ferienzeit werden die Tage nicht angerechnet, die sich der Pfarrer einmal im Jahr für Einkehrtage frei nimmt; wenn der Pfarrer aber länger als eine Woche von der Pfarrei abwesend ist, muß er den Ortsordinarius hiervon in Kenntnis setzen.
§ 3. Der Diözesanbischof hat Normen zu erlassen, in denen Vorsorge getroffen wird, daß bei fortdauernder Abwesenheit eines Pfarrers der Dienst in der Pfarrei durch einen mit den erforderlichen Befugnissen ausgestatteten Priester wahrgenommen wird.
Can. 534 — § 1. Der Pfarrer ist, nachdem er von der Pfarrei Besitz ergriffen hat, verpflichtet, an allen Sonntagen und in seiner Diözese gebotenen Feiertagen eine Messe für das ihm anvertraute Volk zu applizieren; ist er an dieser Zelebration rechtmäßig verhindert, so hat er an denselben Tagen durch einen anderen oder an anderen Tagen persönlich zu applizieren.
§ 2. Ein Pfarrer, der die Seelsorge für mehrere Pfarreien hat, ist an den in § 1 genannten Tagen zur Applikation nur einer Messe für das ihm insgesamt anvertraute Volk verpflichtet.
§ 3. Ein Pfarrer, welcher der in den §§ 1 und 2 genannten Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat so bald wie möglich für das Volk so viele Messen zu applizieren, wie er unterlassen hat.
Can. 535 — § 1. In jeder Pfarrei müssen die pfarrlichen Bücher vorhanden sein, nämlich Taufbuch, Ehebuch, Totenbuch und andere Bücher gemäß den Vorschriften der Bischofskonferenz oder des Diözesanbischofs; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß diese Bücher ordentlich geführt und sorgfältig aufbewahrt werden.
§ 2. In das Taufbuch sind auch einzutragen die Firmung und alles, was den kanonischen Personenstand der Gläubigen betrifft in bezug auf die Ehe, unbeschadet jedoch der Vorschrift des can. 1133, in bezug auf die Adoption, desgleichen in bezug auf den Empfang der heiligen Weihe, in bezug auf das in einem Ordensinstitut abgelegte ewige Gelübde und hinsichtlich eines Rituswechsels; diese Eintragungen sind in einer Urkunde über den Taufempfang immer zu erwähnen.
§ 3. Jede Pfarrei muß ein eigenes Siegel haben; die Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, sowie alle Akten, die rechtliche Bedeutung haben können, sind vom Pfarrer selbst oder von seinem Beauftragten zu unterschreiben und mit dem pfarrlichen Siegel zu bekräftigen.
§ 4. In jeder Pfarrei muß eine Urkundensammlung, d. h. ein Archiv vorhanden sein, in dem die pfarrlichen Bücher aufzubewahren sind zusammen mit den Briefen der Bischöfe und anderen Dokumenten, die notwendiger- oder zweckmäßigerweise aufzuheben sind; dies alles ist vom Diözesanbischof oder seinem Beauftragten bei der Visitation oder zu einem anderen geeigneten Zeitpunkt einzusehen; der Pfarrer hat dafür zu sorgen, daß die Dokumente nicht in die Hände Unbefugter gelangen.
§ 5. Die älteren pfarrlichen Bücher sind ebenfalls sorgfältig gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzubewahren.
Can. 536 — § 1. Wenn es dem Diözesanbischof nach Anhörung des Priesterrates zweckmäßig scheint, ist in jeder Pfarrei ein Pastoralrat zu bilden, dem der Pfarrer vorsteht; in ihm sollen Gläubige zusammen mit denen, die kraft ihres Amtes an der pfarrlichen Seelsorge Anteil haben, zur Förderung der Seelsorgstätigkeit mithelfen.
§ 2. Der Pastoralrat hat nur beratendes Stimmrecht und wird durch die vom Diözesanbischof festgesetzten Normen geregelt.
Can. 537 — In jeder Pfarrei muß ein Vermögensverwaltungsrat bestehen, der außer dem allgemeinen Recht den vom Diözesanbischof erlassenen Normen unterliegt; in ihm sollen nach den genannten Normen ausgewählte Gläubige dem Pfarrer, unbeschadet der Vorschrift des can. 532, bei der Verwaltung des Pfarrvermögens helfen.
Can. 538 — § 1. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt durch eine vom Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts vorgenommene Amtsenthebung oder Versetzung, durch einen aus gerechtem Grund vom Pfarrer selbst erklärten und, damit er gültig wird, vom Bischof angenommenen Amtsverzicht sowie durch Ablauf der Zeit, wenn er gemäß den in can. 522 genannten Vorschriften des partikularrechts für eine bestimmte Zeit ernannt worden ist.
§ 2. Ein Pfarrer, der Mitglied eines Ordensinstituts ist oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens inkardiniert ist, wird nach Maßgabe des can. 682, § 2 seines Amtes enthoben.
§ 3. Ein Pfarrer, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, ist gebeten, dem Diözesanbischof den Amtsverzicht zu erklären, über dessen Annahme oder Verschiebung dieser nach Abwägen aller persönlichen und örtlichen Umstände zu entscheiden hat; für einen angemessenen Lebensunterhalt und für eine Wohnung des Verzichtenden ist vom Diözesanbischof Vorsorge zu treffen, und zwar unter Beachtung der von der Bischofskonferenz erlassenen Bestimmungen.
Can. 539 Wenn die Pfarrei frei wird oder wenn der Pfarrer durch Gefangenschaft, Exil oder Ausweisung, wegen Unfähigkeit, angegriffener Gesundheit oder aus einem anderen Grund an der Wahrnehmung seiner pastoralen Aufgabe in der Pfarrei gehindert wird, ist vom Diözesanbischof so bald wie möglich ein Pfarradministrator zu ernennen, und zwar ein Priester, der den Pfarrer nach Maßgabe des can. 540 vertritt.
Can. 540 § 1. Der Pfarradministrator ist an dieselben Pflichten gebunden und hat dieselben Rechte wie der Pfarrer, wenn vom Diözesanbischof nichts anderes bestimmt wird.
§ 2. Der Pfarradministrator darf nichts tun, was eine Beeinträchtigung der Rechte des Pfarrers mit sich brächte oder ein Schaden für das pfarrliche Vermögen sein könnte.
§ 3. Der Pfarradministrator hat nach Beendigung seines Dienstes dem Pfarrer Rechenschaft abzulegen.
Can. 541 — § 1. Wenn die Pfarrei vakant geworden ist und ebenso, wenn der Pfarrer an der Ausübung seines pastoralen Dienstes gehindert ist, hat bis zur Berufung des Pfarradministrators zwischenzeitlich der Pfarrvikar die Leitung der Pfarrei zu übernehmen; sollten es mehrere sein, so der nach der Ernennung ältere, und wenn Vikare nicht vorhanden sind, der Pfarrer, der nach dem Partikularrecht dafür bestimmt ist.
§ 2. Wer nach Maßgabe des § 1 die Leitung der Pfarrei übernommen hat, hat den Ortsordinarius sofort von der Vakanz der Pfarrei zu unterrichten.
Can. 542 — Priester, denen nach Maßgabe des can. 517, § 1 solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich übertragen wird:
1° müssen die in can. 521 genannten Eigenschaften besitzen;
2° sind zu ernennen bzw. einzusetzen nach Maßgabe der Vorschriften der cann. 522 und 524;
3° erhalten die Seelsorgsverantwortung erst vom Zeitpunkt der Besitzergreifung an; ihr Leiter wird in den Besitz eingewiesen nach Maßgabe der Vorschriften des can. 527, § 2; für die übrigen Priester aber tritt an die Stelle der Besitzergreifung das ordnungsmäßig abgelegte Glaubensbekenntnis.
Can. 543 — § 1. Wenn Priestern solidarisch der pastorale Dienst einer Pfarrei oder verschiedener Pfarreien zugleich anvertraut wird, ist jeder einzelne von ihnen gehalten, die in den cann. 528, 529 und 530 genannten Aufgaben und Amtshandlungen des Pfarrers gemäß der von ihnen selbst festgelegten Ordnung wahrzunehmen; die Befugnis zur Eheassistenz sowie sämtliche Dispensvollmachten, die dem Pfarrer von Rechts wegen zukommen, besitzen alle; sie dürfen aber nur gemäß der Weisung des Leiters ausgeübt werden.
§ 2. Alle Priester, die zu der Gemeinschaft gehören:
1° sind zur Residenz verpflichtet;
2° haben nach gemeinsamer Beratung eine Ordnung aufzustellen, nach der einer von ihnen nach Maßgabe des can. 534 die Messe für das Volk appliziert;
3° allein der Leiter vertritt in rechtlichen Angelegenheiten die Pfarrei bzw. die der Gemeinschaft anvertrauten Pfarreien.
Can. 544 — Wenn irgendein Priester der in can. 517, § 1 erwähnten Gemeinschaft oder der Leiter der Gemeinschaft aus seinem Amt ausscheidet und ebenso, wenn irgendeiner von ihnen zur Ausübung des pastoralen Dienstes unfähig wird, ist die Pfarrei bzw. sind die Pfarreien, deren Betreuung der Gemeinschaft anvertraut wird, nicht vakant; es ist aber Sache des Diözesanbischofs, einen anderen zum Leiter zu ernennen; bevor aber ein anderer vom Bischof ernannt wird, versieht dieses Amt der der Ernennung nach ältere Priester der Gemeinschaft.
Can. 545 — § 1. Wann immer es für die gebührende Wahrnehmung der Seelsorge in der Pfarrei notwendig oder angebracht ist, können dem Pfarrer ein oder mehrere Pfarrvikare beigegeben werden, die als Mitarbeiter des Pfarrers und Teilhaber seiner Sorge in gemeinsamem Überlegen und Bestreben mit dem Pfarrer und unter seiner Autorität im pastoralen Dienst helfen.
§ 2. Der Pfarrvikar kann berufen werden, entweder um bei der Wahrnehmung des gesamten pastoralen Dienstes zu helfen, und zwar für die ganze Pfarrei, für einen bestimmten Teil der Pfarrei oder für einen bestimmten Kreis von Gläubigen in der Pfarrei, oder auch um sich einer bestimmten in verschiedenen Pfarreien zugleich durchzuführenden Aufgabe zu widmen.
Can. 546 — Damit jemand gültig zum Pfarrvikar ernannt werden kann, muß er die Priesterweihe empfangen haben.
Can. 547 — Der Diözesanbischof ernennt den Pfarrvikar frei; wenn er es für angebracht hält, soll er den Pfarrer bzw. die Pfarrer der Pfarreien, für die er berufen wird, sowie den Dechanten anhören, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 1.
Can. 548 — § 1. Die Pflichten und die Rechte des Pfarrvikars werden außer in den Canones dieses Kapitels in den Diözesanstatuten und im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs festgelegt, des näheren aber durch die Weisung des Pfarrers bestimmt.
§ 2. Wenn im Ernennungsschreiben des Diözesanbischofs nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, ist der Pfarrvikar kraft seines Amtes verpflichtet, den Pfarrer im gesamten pfarrlichen Dienst zu unterstützen, ausgenommen allerdings die Applikation der Messe für das Volk; ebenso hat er, wenn es die Sachlage erfordert, nach Maßgabe des Rechts den Pfarrer zu vertreten.
§ 3. Der Pfarrvikar hat dem Pfarrer regelmäßig über vorgesehene und übernommene pastorale Vorhaben zu berichten, und zwar so, daß der Pfarrer und der bzw. die Vikare mit vereinten Kräften Vorsorge treffen können für die pastorale Betreuung der Pfarrei, für die sie gemeinsam einstehen.
Can. 549 — Bei Abwesenheit des Pfarrers sind, wenn der Diözesanbischof nichts anderes nach Maßgabe von can. 533, § 3 vorgesehen hat und wenn kein Pfarradministrator ernannt worden ist, die Vorschriften des can. 541, § 1 zu beachten; in diesem Fall ist auch der Vikar an alle Pflichten des Pfarrers gebunden mit Ausnahme der Verpflichtung zur Applikation der Messe für das Volk.
Can. 550 — § 1. Der Pfarrvikar hat Residenzpflicht in der Pfarrei bzw., wenn er für verschiedene Pfarreien zugleich ernannt worden ist, in einer von ihnen; der Ortsordinarius kann jedoch bei Vorliegen eines gerechten Grundes erlauben, daß er anderswo residiert, vor allem in einem Haus, in dem mehrere Priester gemeinschaftlich wohnen, sofern die Wahrnehmung der seelsorglichen Aufgaben daraus keinen Schaden erleidet.
§ 2. Der Ortsordinarius hat dafür zu sorgen, daß zwischen dem Pfarrer und den Vikaren, wo es möglich ist, ein gewisser Brauch des gemeinsamen Lebens im Pfarrhaus gefördert wird.
§ 3. Was die Dauer der Ferien betrifft, hat der Pfarrvikar das gleiche Recht wie der Pfarrer.
Can. 551 — Hinsichtlich der Gaben, die Gläubige dem Vikar anläßlich der Verrichtung des seelsorglichen Dienstes geben, sind die Vorschriften des can. 531 zu beachten.
Can. 552 — Der Pfarrvikar kann vom Diözesanbischof bzw. vom Diözesanadministrator bei Vorliegen eines gerechten Grundes seines Amtes enthoben werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2.
KAPITEL VII: DECHANTEN
Can. 553 — § 1. Der Dechant, der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird, ist ein Priester, der einem Dekanat vorsteht.
§ 2. Wenn im Partikularrecht nichts anderes vorgesehen ist, wird der Dechant vom Diözesanbischof ernannt, wobei dieser nach eigenem klugen Ermessen die Priester anhört, die in dem betreffenden Dekanat ein Amt ausüben.
Can. 554 — § 1. Für das Amt des Dechanten, das nicht mit dem Amt des Pfarrers einer bestimmten Pfarrei verbunden ist, hat der Bischof einen Priester auszuwählen, den er nach Abwägen der örtlichen und zeitlichen Umstände für geeignet hält.
§ 2. Der Dechant ist für eine bestimmte Zeit, die durch das Partikularrecht festgelegt ist, zu ernennen.
§ 3. Der Diözesanbischof kann den Dechanten bei Vorliegen eines gerechten Grundes nach eigenem klugen Ermessen frei seines Amtes entheben.
Can. 555 — § 1. Der Dechant hat außer den Befugnissen, die ihm durch das Partikularrecht rechtmäßig übertragen sind, die Pflicht und das Recht:
1° die gemeinsame pastorale Tätigkeit im Dekanat zu fördern und zu koordinieren;
2° dafür zu sorgen, daß die Kleriker seines Bezirkes ein Leben führen, das ihrem eigenen Stand entspricht, und daß sie ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen;
3° dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen gemäß den Vorschriften der heiligen Liturgie gefeiert werden, daß Schmuck und Sauberkeit der Kirchen und der heiligen Geräte, vor allem bei der Feier der Eucharistie und der Aufbewahrung des allerheiligsten Sakramentes, sorgfältig gewahrt werden, daß die pfarrlichen Bücher richtig geführt und ordnungsgemäß aufbewahrt werden, daß das Kirchenvermögen mit Sorgfalt verwaltet wird; schließlich, daß das Pfarrhaus mit gebührender Umsicht gepflegt wird.
§ 2. In dem ihm anvertrauten Dekanat hat der Dechant:
1° sich darum zu bemühen, daß die Kleriker gemäß den Vorschriften des Partikularrechts zu den festgesetzten Zeiten an Vorlesungen, theologischen Zusammenkünften oder Konferenzen nach Maßgabe des can. 279, § 2 teilnehmen;
2° dafür zu sorgen, daß den Priestern seines Bezirkes geistliche Hilfen zur Verfügung stehen, und ebenso hat er besonders um jene besorgt zu sein, die sich in Schwierigkeiten befinden oder von Problemen bedrängt werden.
§ 3. Der Dechant hat dafür zu sorgen, daß die Pfarrer seines Bezirkes, von denen er weiß, daß sie schwer erkrankt sind, nicht der geistlichen und materiellen Hilfe entbehren, und daß die verstorbenen ein würdiges Begräbnis erhalten; er hat auch dafür zu sorgen, daß im Falle von Krankheit oder Tod die Bücher, Dokumente, heiligen Geräte und anderes, was der Kirche gehört, nicht verlorengehen oder weggeschafft werden.
§ 4. Der Dechant ist verpflichtet, gemäß der vom Diözesanbischof getroffenen Bestimmung die Pfarreien seines Bezirkes zu visitieren.
KAPITEL VIII: KIRCHENREKTOREN UND KAPLÄNE
Artikel 1: KIRCHENREKTOREN
Can. 556 — Unter Kirchenrektoren werden hier Priester verstanden, denen die Obhut für irgendeine Kirche übertragen wird, die weder Pfarr- noch Kapitelskirche ist und die nicht mit der Niederlassung einer Ordensgemeinschaft oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist, welche in ihr Gottesdienste feiert.
Can. 557 — § 1. Der Kirchenrektor wird vom Diözesanbischof frei ernannt, vorbehaltlich des Wahl- oder Vorschlagsrechtes, wenn es jemandem rechtmäßig zusteht; in diesem Fall ist es Sache des Diözesanbischofs, den Rektor zu bestätigen oder einzusetzen.
§ 2. Auch wenn die Kirche einem klerikalen Ordensinstitut päpstlichen Rechts gehört, steht dem Diözesanbischof das Recht zu, den vom Oberen vorgeschlagenen Rektor einzusetzen.
§ 3. Rektor einer mit einem Seminar oder einem anderen von Klerikern geleiteten Kolleg verbundenen Kirche ist der Rektor des Seminars oder Kollegs, wenn der Diözesanbischof nichts anderes bestimmt hat.
Can. 558 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 262 ist es dem Rektor nicht erlaubt, die in can. 530, nn. 1—6 genannten pfarrlichen Amtshandlungen in der ihm anvertrauten Kirche durchzuführen, falls der Pfarrer nicht zustimmt oder, wenn es die Sachlage erfordert, nicht delegiert.
Can. 559 — Der Rektor kann in der ihm anvertrauten Kirche auch feierliche Gottesdienste abhalten, wobei die rechtmäßigen Stiftungsbestimmungen eingehalten werden müssen, und sofern nach dem Urteil des Ortsordinarius der pfarrliche Dienst in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Can. 560 — Der Ortsordinarius kann, wo er es für angebracht hält, dem Kirchenrektor gebieten, in seiner Kirche für das Volk auch bestimmte pfarrliche Amtshandlungen vorzunehmen und die Kirche für bestimmte Gemeinschaften von Gläubigen zu öffnen, damit sie dort ihre Gottesdienste abhalten können.
Can. 561 — Ohne Erlaubnis des Rektors oder eines anderen rechtmäßigen Oberen ist es niemandem gestattet, in der Kirche die Eucharistie zu feiern, Sakramente zu spenden oder andere kirchliche Amtshandlungen vorzunehmen; diese Erlaubnis ist nach Maßgabe des Rechts zu gewähren oder zu verweigern.
Can. 562 — Der Kirchenrektor ist verpflichtet, unter der Autorität des Ortsordinarius sowie unter Beachtung der rechtmäßigen Statuten und der wohlerworbenen Rechte dafür zu sorgen, daß die gottesdienstlichen Handlungen nach den liturgischen Normen und den Vorschriften der Canones in der Kirche würdig vorgenommen, Verpflichtungen getreu erfüllt und das Vermögen gewissenhaft verwaltet werden; er hat für die Instandhaltung und Sauberkeit der heiligen Geräte und des Gotteshauses Sorge zu tragen und dafür, daß nichts geschieht, was mit der Heiligkeit des Ortes und der dem Hause Gottes gebührenden Ehrfurcht in irgendeiner Weise unvereinbar ist.
Can. 563 — Den Kirchenrektor kann der Ortsordinarius, auch wenn er von anderen gewählt oder vorgeschlagen worden ist, aus gerechtem Grund nach seinem klugen Ermessen seines Amtes entheben, unbeschadet der Vorschrift des can. 682, § 2.
Artikel 2: KAPLÄNE
Can. 564 — Kaplan ist ein Priester, dem auf Dauer die Seelsorge für irgendeine Gemeinschaft oder für einen besonderen Kreis von Gläubigen wenigstens zum Teil anvertraut wird, die er nach Maßgabe des allgemeinen und des partikularen Rechts wahrzunehmen hat.
Can. 565 — Wenn nicht im Recht etwas anderes vorgesehen ist oder jemandem besondere Rechte rechtmäßig zukommen, wird der Kaplan vom Ortsordinarius ernannt, dem es auch zusteht, einen Vorgeschlagenen einzusetzen oder einen Gewählten zu bestätigen.
Can. 566 — § 1. Es ist notwendig, daß der Kaplan mit allen Befugnissen ausgestattet ist, die eine ordnungsgemäße Seelsorge erfordert. Außer dem, was durch das Partikularrecht oder durch besondere Delegation zugestanden wird, hat der Kaplan kraft Amtes die Befugnis, die Beichte der seiner Sorge anvertrauten Gläubigen zu hören, ihnen das Wort Gottes zu verkündigen, die Wegzehrung und die Krankensalbung zu spenden und denen das Sakrament der Firmung zu erteilen, die sich in Todesgefahr befinden.
§ 2. In Krankenhäusern, Gefängnissen und auf Seereisen hat der Kaplan außerdem die nur an diesen Orten auszuübende Befugnis, von Beugestrafen, die als Tatstrafen nicht vorbehalten und nicht festgestellt sind, zu absolvieren, jedoch unbeschadet der Vorschrift des can. 976.
Can. 567 — § 1. Der Ortsordinarius darf die Ernennung des Kaplans der Niederlassung eines laikalen Ordensinstituts nicht ohne Befragung des Oberen vornehmen, dem das Recht zusteht, nach Anhören der Gemeinschaft einen bestimmten Priester vorzuschlagen.
§ 2. Es ist Aufgabe des Kaplans, liturgische Handlungen vorzunehmen oder zu leiten; es ist ihm aber nicht erlaubt, sich ìn die innere Leitung des Instituts einzumischen.
Can. 568 — Für diejenigen, die wegen ihrer Lebensumstände nicht der ordentlichen Seelsorge der Pfarrer teilhaftig sein können, wie z. B. Auswanderer, Vertriebene, Flüchtlinge, Nomaden, Seeleute, sollen nach Möglichkeit Kapläne ernannt werden.
Can. 569 — Für die Militärkapläne gelten besondere Gesetze.
Can. 570 — Wenn die mit dem Sitz einer Gemeinschaft oder einer Gruppe verbundene Kirche nicht Pfarrkirche ist, muß der Kaplan Rektor dieser Kirche sein, wenn nicht die Sorge für die Gemeinschaft oder die Kirche etwas anderes fordert.
Can. 571 — Bei der Ausübung seines seelsorglichen Dienstes hat der Kaplan die gebotene Verbindung mit dem Pfarrer einzuhalten.
Can. 572 — Was die Amtsenthebung eines Kaplans betrifft, ist die Vorschrift des can. 563 zu beachten.
TEIL III: INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS UND GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
SEKTION I: INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
TITEL I: GEMEINSAME NORMEN FÜR ALLE INSTITUTE DES GEWEIHTEN LEBENS
Can. 573 — § 1. Das durch die Profeß der evangelischen Räte geweihte Leben besteht in einer auf Dauer angelegten Lebensweise, in der Gläubige unter Leitung des Heiligen Geistes in besonders enger Nachfolge Christi sich Gott, dem höchstgeliebten, gänzlich hingeben und zu seiner Verherrlichung wie auch zur Auferbauung der Kirche und zum Heil der Welt eine neue und besondere Bindung eingehen, um im Dienste am Reich Gottes zur vollkommenen Liebe zu gelangen und, ein strahlendes Zeichen in der Kirche geworden, die himmlische Herrlichkeit anzukündigen.
§ 2. Diese Lebensweise in von der zuständigen Autorität der Kirche kanonisch errichteten Instituten des geweihten Lebens übernehmen Gläubige in freier Entscheidung, die nach den eigenen Satzungen der Institute durch Gelübde oder andere heilige Bindungen sich zu den evangelischen Räten der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams bekennen und durch die Liebe, zu der diese Räte sie hinführen, sich in besonderer Weise mit der Kirche und deren Heils-werk verbinden.
Can. 574 — § 1. Der Stand derer, die sich in solchen Instituten zu den evangelischen Räten bekennen, gehört zum Leben und zur Heiligkeit der Kirche; darum ist er von allen in der Kirche zu unterstützen und zu fördern.
§ 2. Zu diesem Stand werden bestimmte Gläubige in besonderer Weise von Gott berufen, um im Leben der Kirche an der besonderen Gabe Anteil zu haben und zu deren Heilssendung gemäß Zielsetzung und Geist des Instituts beizutragen.
Can. 575 — Die evangelischen Räte, grundgelegt in Christi, des Meisters, Lehre und Beispiel, sind ein göttliches Geschenk an die Kirche, das sie von ihrem Herrn empfangen hat und dank Seiner Gnade allezeit bewahrt.
Can. 576 — Aufgabe der zuständigen kirchlichen Autorität ist es, die evangelischen Räte auszulegen, ihre Anwendung gesetzlich zu regeln und mit kanonischer Anerkennung feste Formen für eine dementsprechende Lebensweise zu schaffen und ebenso für ihren Teil dafür zu sorgen, daß die Institute im Geist der Stifter und gemäß den gesunden Überlieferungen wachsen und blühen.
Can. 577 — In der Kirche bestehen zahlreiche Institute des geweihten Lebens, die unterschiedliche Gaben gemäß der ihnen verliehenen Gnade haben: Sie folgen nämlich Christus besonders eng darin nach, wie Er entweder betet oder das Reich Gottes verkündigt, den Menschen Wohltaten erweist oder in der Welt Umgang mit ihnen pflegt, dabei aber immer den Willen seines Vaters erfüllt.
Can. 578 — Der Stifterwille und die von der zuständigen kirchlichen Autorität anerkannten Ziele in bezug auf Natur, Zielsetzung, Geist und Anlage des Instituts sowie dessen gesunde Überlieferungen, die alle das Erbgut eben dieses Instituts bilden, sind von allen getreulich zu wahren.
Can. 579 — Die Diözesanbischöfe können in ihrem Gebiet durch förmliches Dekret Institute des geweihten Lebens errichten, jedoch nur nach Beratung mit dem Apostolischen Stuhl.
Can. 580 — Die Angliederung eines Instituts des geweihten Lebens an ein anderes ist der zuständigen Autorität des angliedernden Instituts vorbehalten, immer unbeschadet der kanonischen Autonomie des angegliederten Instituts.
Can. 581 — Ein Institut in Teile, wie immer sie benannt werden, zu gliedern, neue Teile zu errichten, errichtete zusammenzuschließen oder anders zu umschreiben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts nach Maßgabe der Konstitutionen.
Can. 582 — Zusammenschlüsse und Vereinigungen von Instituten des geweihten Lebens sind ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; dasselbe gilt für Konföderationen und Föderationen.
Can. 583 — Änderungen in Instituten des geweihten Lebens, die das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte betreffen, können ohne dessen Erlaubnis nicht vorgenommen werden.
Can. 584 — Ein Institut aufzuheben, steht ausschließlich dem Apostolischen Stuhl zu, dem es auch vorbehalten ist, über dessen Vermögen zu verfügen.
Can. 585 — Teile eines Instituts aufzuheben, ist Sache der zuständigen Autorität des Instituts selbst.
Can. 586 — § 1. Den einzelnen Instituten wird eine gebührende Autonomie ihres Lebens, insbesondere ihrer Leitung, zuerkannt, kraft derer sie in der Kirche ihre eigene Ordnung haben und ihr Erbgut im Sinne des can. 578 unversehrt bewahren können.
§ 2. Diese Autonomie zu wahren und zu schützen, ist Sache der Ortsordinarien.
Can. 587 — § 1. Um die eigene Berufung und Eigenart der einzelnen Institute möglichst getreu zu erhalten, müssen in dem grundlegenden Rechtsbuch bzw. in den Konstitutionen eines jeden Instituts außer dem, was can. 578 zu wahren vorschreibt, die Grundnormen enthalten sein über die Leitung des Instituts und über die Lebensordnung der Mitglieder, über Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder sowie über den spezifischen Gegenstand der heiligen Bindungen.
§ 2. Dieses Rechtsbuch wird durch die zuständige kirchliche Autorität genehmigt und kann nur mit deren Zustimmung geändert werden.
§ 3. In diesem Rechtsbuch sind die geistlichen und die rechtlichen Elemente in geeigneter Weise zusammenzustellen; die Normen dürfen aber nicht unnötig vermehrt werden.
§ 4. Alle weiteren von der zuständigen Autorität des Instituts erlassenen Normen sind auf geeignete Weise in anderen Rechtsbüchern zusammenzustellen; sie können je nach den örtlichen und zeitlichen Erfordernissen entsprechend überprüft und angepaßt werden.
Can. 588 — § 1. Der Stand des geweihten Lebens ist seiner Natur nach weder klerikal noch laikal.
§ 2. Als klerikal wird ein Institut bezeichnet, das aufgrund des von seinem Stifter gewollten Zieles oder Vorhabens oder kraft seiner rechtmäßigen Überlieferung unter der Leitung von Klerikern steht, die Ausübung der heiligen Weihe vorsieht und von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt ist.
§ 3. Als laikal dagegen wird ein Institut bezeichnet, das, von der kirchlichen Autorität als solches anerkannt, kraft seiner Natur, seiner Eigenart und seiner Zielsetzung eine von seinem Stifter oder durch seine rechtmäßige Überlieferung festgelegte, ihm eigentümliche Aufgabe hat, die eine Ausübung der heiligen Weihe nicht einschließt.
Can. 589 — Ein Institut des geweihten Lebens wird als Institut päpstlichen Rechts bezeichnet, wenn es vom Apostolischen Stuhl errichtet oder von ihm durch förmliches Dekret anerkannt wurde, als diözesanen Rechts dagegen, wenn es vom Diözesanbischof errichtet ist, aber kein Anerkennungsdekret vom Apostolischen Stuhl erhalten hat.
Can. 590 — § 1. Die Institute des geweihten Lebens unterstehen, weil sie in besonderer Weise dem Dienst für Gott und die ganze Kirche gewidmet sind, aus einem eigenen Grunde ihrer höchsten Autorität.
§ 2. Die einzelnen Mitglieder sind gehalten, dem Papst als ihrem höchsten Oberen auch kraft der heiligen Gehorsamsbindung Folge zu leisten.
Can. 591 — Um für das Wohl der Institute und für die Erfordernisse des apostolischen Wirkens besser vorzusorgen, kann der Papst kraft seines Primates im Hinblick auf die ganze Kirche mit Rücksicht auf den allgemeinen Nutzen Institute des geweihten Lebens der Leitung der Ortsordinarien entziehen und sich allein oder einer anderen kirchlichen Autorität unterstellen.
Can. 592 — § 1. Um die Gemeinschaft der Institute mit dem Apostolischen Stuhl so gut wie möglich zu fördern, hat jeder höchste Leiter dem Apostolischen Stuhl in der von diesem vorgeschriebenen Form und Zeitfolge über Stand und Leben des Instituts einen kurzen Überblick zuzuleiten.
§ 2. Die Leiter eines jeden Instituts haben die Kenntnis der Verlautbarungen des Heiligen Stuhles, welche die ihnen anvertrauten Mitglieder betreffen, zu fördern und für ihre Befolgung zu sorgen.
Can. 593 — Unbeschadet des can. 586 unterstehen Institute päpstlichen Rechts in bezug auf die interne Leitung und Rechtsordnung unmittelbar und ausschließlich der Gewalt des Apostolischen Stuhles.
Can. 594 — Ein Institut diözesanen Rechts verbleibt, unbeschadet des can. 586, unter der besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs.
Can. 595 — § 1. Sache des Bischofs des Hauptsitzes ist es, die Konstitutionen zu genehmigen, in sie rechtmäßig eingeführte Änderungen zu bestätigen, ausgenommen das, was der Apostolische Stuhl an sich gezogen hat, ferner Angelegenheiten zu behandeln, die für das gesamte Institut von größerer Bedeutung sind und die Vollmacht der internen Autorität übersteigen, jedoch nach Beratung mit den anderen Diözesanbischöfen, falls das Institut über mehrere Diözesen verbreitet ist.
§ 2. Von Vorschriften der Konstitutionen kann der Diözesanbischof in Einzelfällen dispensieren.
Can. 596 — § 1. Obere und Kapitel der Institute haben über die Mitglieder die im allgemeinen Recht und in den Konstitutionen umschriebene Vollmacht.
§ 2. In den klerikalen Ordensinstituten päpstlichen Rechts besitzen sie überdies kirchliche Leitungsgewalt sowohl für den äußeren als auch für den inneren Bereich.
§ 3. Die Vorschriften der cann. 131, 133 und 137—144 sind auf die in § 1 erwähnte Vollmacht anzuwenden.
Can. 597 — § 1. In ein Institut des geweihten Lebens kann jeder Katholik aufgenommen werden, der die rechte Absicht hat, die vom allgemeinen Recht und vom Eigenrecht geforderten Eigenschaften aufweist und dem kein Hindernis im Wege steht.
§ 2. Niemand kann ohne entsprechende Vorbereitung aufgenommen werden.
Can. 598 — § 1. Unter Beachtung der Eigenart und der eigenen Ziele hat jedes Institut in seinen Konstitutionen die Art und Weise festzulegen, wie gemäß seiner Lebensweise die evangelischen Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams zu befolgen sind.
§ 2. Alle Mitglieder müssen jedoch nicht nur die evangelischen Räte getreu und vollständig befolgen, sondern auch ihr Leben nach dem Eigenrecht des Instituts gestalten und auf diese Weise nach Vollkommenheit ihres Standes streben.
Can. 599 — Der um des Himmelreiches willen übernommene evangelische Rat der Keuschheit, der ein Zeichen der künftigen Welt und eine Quelle reicherer Fruchtbarkeit eines ungeteilten Herzens ist, bringt die Verpflichtung zu vollkommener Enthaltsamkeit im Zölibat mit sich.
Can. 600 — Der evangelische Rat der Armut in die Nachfolge Christi, der um unseretwillen arm wurde, obwohl Er reich war, hat außer einem in Wirklichkeit und im Geiste armen Leben, das nach Kräften in Bescheidenheit und fern von irdischem Reichtum zu führen ist, Abhängigkeit und Beschränkung zur Folge in Gebrauch und Verfügung über Vermögen nach Maßgabe des Eigenrechts der einzelnen Institute.
Can. 601 — Der im Geist des Glaubens und der Liebe in die Nachfolge des bis zum Tode gehorsamen Christus übernommene evangelische Rat des Gehorsams verpflichtet zur Unterwerfung des Willens gegenüber den rechtmäßigen Oberen als Stellvertretern Gottes, wenn sie im Rahmen der eigenen Konstitutionen befehlen.
Can. 602 — Das jedem Institut eigene brüderliche Leben, durch das alle Mitglieder gewissermaßen zu einer Familie eigener Art in Christus vereint werden, soll so geregelt werden, daß es durch gegenseitige Unterstützung allen dazu verhilft, ihre persönliche Berufung zu erfüllen. Durch ihre in der Liebe verwurzelte und gegründete brüderliche Gemeinschaft aber sollen die Mitglieder ein Beispiel für die allumfassende Versöhnung in Christus sein.
Can. 603 — § 1. Außer den Instituten des geweihten Lebens anerkennt die Kirche auch das eremitische oder anachoretische Leben, in dem Gläubige durch strengere Trennung von der Welt, in der Stille der Einsamkeit, durch ständiges Beten und Büßen ihr Leben dem Lob Gottes und dem Heil der Welt weihen.
§ 2. Als im geweihten Leben Gott hingegeben wird der Eremit vom Recht anerkannt, wenn er, bekräftigt durch ein Gelübde oder durch eine andere heilige Bindung, sich auf die drei evangelischen Räte öffentlich in die Hand des Diözesanbischofs verpflichtet hat und unter seiner Leitung die ihm eigentümliche Lebensweise wahrt.
Can. 604 — § 1. Außer diesen Formen des geweihten Lebens gibt es den Stand der Jungfrauen, die zum Ausdruck ihres heiligen Vorhabens, Christus in besonders enger Weise nachzufolgen, vom Diözesanbischof nach gebilligtem liturgischem Ritus Gott geweiht, Christus, dem Sohn Gottes, mystisch anverlobt und für den Dienst der Kirche bestimmt werden.
§ 2. Um ihr Vorhaben treuer zu halten und den ihrem eigenen Stande entsprechenden Dienst für die Kirche durch die gegenseitige Unterstützung zu steigern, können die Jungfrauen Vereinigungen bilden.
Can. — 605 Neue Formen geweihten Lebens anzuerkennen ist ausschließlich dem Apostolischen Stuhl vorbehalten. Die Diözesanbischöfe aber sollen sich angelegen sein lassen, der Kirche vom Heiligen Geist anvertraute neue Gaben des geweihten Lebens zu erkennen; sie sollen deren Förderern behilflich sein, ihre Vorhaben auf möglichst gute Weise zum Ausdruck zu bringen und durch geeignete Satzungen, vorzugsweise unter Verwendung der in diesem Teil enthaltenen allgemeinen Normen abzusichern.
Can. 606 — Die Vorschriften über die Institute des geweihten Lebens und ihre Mitglieder gelten, soweit sich aus dem Textzusammenhang oder der Natur der Sache nichts anderes ergibt, in rechtlich gleicher Weise für beide Geschlechter.
TITEL II: ORDENSINSTITUTE
Can. 607 — § 1. Das Ordensleben macht als Weihe der ganzen Person eine von Gott gestiftete wunderbare Verbindung in der Kirche sichtbar und ist ein Zeichen der kommenden Welt. So vollzieht der Ordensangehörige seine völlige Hingabe gleichsam als ein Gott dargebrachtes Opfer, wodurch sein ganzes Dasein zu einer beständigen Verehrung Gottes in der Liebe wird.
§ 2. Das Ordensinstitut ist eine Vereinigung, in der die Mitglieder nach dem Eigenrecht öffentliche, ewige oder zeitliche Gelübde, die jedoch nach Ablauf der Zeit zu erneuern sind, ablegen und ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen.
§ 3. Das öffentliche Zeugnis, das die Ordensleute für Christus und die Kirche ablegen sollen, bringt jene Trennung von der Welt mit sich, die der Eigenart und dem Zweck eines jeden Institutes eigentümlich ist.
KAPITEL I: ORDENSNIEDERLASSUNGEN, IHRE ERRICHTUNG UND AUFHEBUNG
Can. 608 — Eine Ordensgemeinschaft muß in einer rechtmäßig errichteten Niederlassung unter der Autorität eines nach Maßgabe des Rechts bestellten Oberen wohnen; die einzelnen Niederlassungen sollen wenigstens eine Kapelle haben, in der die Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird, damit sie wirklich die Mitte der Kommunität ist.
Can. 609 — § 1. Niederlassungen eines Ordensinstituts werden errichtet von der zuständigen Autorität gemäß den Konstitutionen nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanbischofs.
§ 2. Zur Errichtung eines Nonnenklosters ist außerdem die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich.
Can. 610 — § 1. Die Errichtung von Niederlassungen geschieht im Hinblick auf den Nutzen der Kirche und des Instituts; dabei muß sichergestellt sein, was für die ordnungsgemäße Führung des Ordenslebens der Mitglieder notwendig ist gemäß den eigenen Zielsetzungen und dem Geist des Instituts.
§ 2. Es soll keine Niederlassung errichtet werden, wenn man, nicht klugerweise erwarten kann, daß in angemessener Weise für die Bedürfnisse der Mitglieder gesorgt ist.
Can. 611 — Die Zustimmung des Diözesanbischofs zur Errichtung der Ordensniederlassung eines Instituts bringt das Recht mit sich:
1° ein Leben zu führen gemäß der Eigenart und den eigenen Zielen des Instituts;
2° die dem Institut eigenen Aufgaben auszuüben entsprechend den Vorschriften des Rechts, unbeschadet der Bedingungen, die der Zustimmung hinzugefügt wurden;
3° für Klerikerinstitute, unbeschadet der Vorschrift des can. 1215, § 3, eine Kirche zu haben, und geistliche Dienste unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zu verrichten.
Can. 612 — Damit eine Ordensniederlassung zu apostolischen Werken bestimmt werden kann, die verschieden sind von jenen, für die es errichtet wurde, ist die Zustimmung des Diözesanbischofs erforderlich; dies gilt aber nicht bei einer Änderung, die, unbeschadet der Gründungsgesetze, sich lediglich auf die interne Leitung und Ordnung bezieht.
Can. 613 — § 1. Die klösterliche Niederlassung von Regularkanonikern und Mönchen unter der Leitung und Aufsicht eines eigenen Leiters ist rechtlich selbständig, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.
§ 2. Der Leiter einer selbständigen Niederlassung ist von Rechts wegen höherer Oberer.
Can. 614 — Nonnenklöster, die einem Institut von Männern angeschlossen sind, behalten ihre eigene Lebensweise und Leitung gemäß den Konstitutionen bei. Gegenseitige Rechte und Pflichten sind so zu bestimmen, daß aus dem Anschluß ein geistlicher Nutzen gewonnen werden kann.
Can. 615 — Ein rechtlich selbständiges Kloster, das außer einem eigenen Leiter keinen anderen höheren Oberen hat und keinem anderen Ordensinstitut so angeschlossen ist, daß dessen Oberer eine wirkliche, von den Konstitutionen bestimmte Vollmacht über ein solches Kloster besitzt, wird nach Vorschrift des Rechts der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs anvertraut.
Can. 616 — § 1. Eine rechtmäßig errichtete Ordensniederlassung kann vom höchsten Leiter gemäß der Vorschrift der Konstitutionen nach Befragen des Diözesanbischofs aufgehoben werden. Über das Vermögen der aufgehobenen Niederlassung hat das Eigenrecht des Instituts Vorsorge zu treffen, unbeschadet der Verfügungen der Gründer oder Wohltäter und wohlerworbener Rechte.
§ 2. Die Aufhebung der einzigen Niederlassung eines Instituts steht dem Heiligen Stuhl zu, dem in diesem Falle auch vorbehalten ist, über das Vermögen zu bestimmen.
§ 3. Eine im Sinne des can. 613 rechtlich selbständige Niederlassung aufzuheben, ist Sache des Generalkapitels, wenn die Konstitutionen nichts anderes bestimmen.
§ 4. Ein rechtlich selbständiges Nonnenkloster aufzuheben, steht dem Apostolischen Stuhl zu, unbeschadet der Vorschriften der Konstitutionen hinsichtlich des Vermögens.
KAPITEL II: LEITUNG DER INSTITUTE
Artikel 1: OBERE UND RÄTE
Can. 617 — Die Oberen haben ihr Amt zu führen und ihre Vollmacht auszuüben nach den Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts.
Can. 618 — Die Oberen haben im Geist des Dienens ihre von Gott durch den Dienst der Kirche empfangene Vollmacht auszuüben. Dem Willen Gottes also in der Ausführung ihres Amtes ergeben, haben sie ihre Untergebenen wie Söhne Gottes zu leiten und mit Achtung vor der menschlichen Person deren freiwilligen Gehorsam zu fördern, gern auf sie zu hören und ihre Einigkeit zum Wohle des Instituts und der Kirche zu fördern, unbeschadet allerdings ihrer Autorität, zu entscheiden und vorzuschreiben, was zu tun ist.
Can. 619 — Die Oberen sollen sich eifrig ihrem Amt widmen und sich gemeinsam mit den ihnen anvertrauten Mitgliedern darum bemühen, eine brüderliche Gemeinschaft in Christus aufzubauen, in der Gott vor allem gesucht und geliebt wird. Darum sollen sie die Mitglieder oft mit dem Wort Gottes nähren und sie zur Feier der heiligen Liturgie hinführen. Sie sollen ihnen ein Vorbild sein in der Übung der Tugenden und in der Befolgung der Vorschriften und Überlieferungen des eigenen Institutes; in persönlichen Nöten sollen sie ihnen geziemend beistehen; sie sollen sich der Kranken sorgsam annehmen und sie besuchen, die Störenfriede zurechtweisen, die Kleinmütigen trösten, gegenüber allen geduldig sein.
Can. 620 — Höhere Obere sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbständige Niederlassung leiten; desgleichen deren Stellvertreter. Dazu kommen der Abtprimas und der Obere einer monastischen Kongregation, die jedoch nicht die ganze Vollmacht haben, die das allgemeine Recht den höheren Oberen zuteilt.
Can. 621 — Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz.
Can. 622 — Der oberste Leiter hat Vollmacht über alle Provinzen, Niederlassungen und Mitglieder des Instituts, die gemäß dem Eigenrecht auszuüben ist; die übrigen Oberen haben Vollmacht innerhalb der Grenzen ihres Amtes.
Can. 623 — Damit die Mitglieder zum Amt eines Oberen gültig ernannt oder gewählt werden, ist eine angemessene Zeit nach der ewigen oder endgültigen Profeß erforderlich, die vom Eigenrecht bzw., wenn es sich um höhere Obere handelt, von den Konstitutionen zu bestimmen ist.
Can. 624 — § 1. Die Oberen sind für einen bestimmten und angemessenen Zeitraum gemäß der Natur und der Notwendigkeit des Instituts einzusetzen, sofern nicht die Konstitutionen für den obersten Leiter und für die Oberen rechtlich selbständiger Niederlassungen etwas anderes bestimmen.
§ 2. Das Eigenrecht hat durch geeignete Bestimmungen dafür zu sorgen, daß die Oberen, die für eine bestimmte. Zeit eingesetzt sind, nicht allzulange ohne Unterbrechung in Leitungsämtern verbleiben.
§ 3. Sie können aber während ihrer Amtszeit aus im Eigenrecht festgelegten Gründen ihres Amtes enthoben oder auf ein anderes Amt versetzt werden.
Can. 625 — § 1. Der oberste Leiter eines Instituts wird durch kanonische Wahl gemäß den Vorschriften der Konstitutionen bestellt.
§ 2. Bei Wahlen des Oberen eines rechtlich selbständigen Klosters, von dem can. 615 handelt, und des obersten Leiters eines Instituts diözesanen Rechts führt der Bischof des Hauptsitzes den Vorsitz.
§ 3. Die übrigen Oberen werden nach‘ Vorschrift der Konstitutionen bestellt, und zwar so, daß sie, wenn sie gewählt werden, der Bestätigung durch den zuständigen höheren Oberen bedürfen; wenn sie aber vom Oberen ernannt werden, hat eine geeignete Befragung vorauszugehen.
Can. 626 — Die Oberen haben bei der Verleihung von Ämtern und die Mitglieder bei Wahlen die Normen des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu beachten; sie haben sich jeglichen Mißbrauchs zu enthalten und ohne Ansehen der Person, allein Gott und das Wohl des Institutes vor Augen, jene zu benennen bzw. zu wählen, die sie vor Gott wirklich für würdig und geeignet halten. Sie haben sich außerdem bei Wahlen vor einer direkten oder indirekten Stimmenwerbung zu hüten, sowohl für sich wie auch für andere.
Can. 627 — § 1. Nach Vorschrift der Konstitutionen müssen die Oberen einen eigenen Rat haben, dessen Hilfe sie sich bei der Ausübung ihres Amtes bedienen müssen.
§ 2. Außer den im allgemeinen Recht vorgeschriebenen Fällen hat das Eigenrecht die Fälle zu bestimmen, in denen die Zustimmung oder der Rat zur Gültigkeit des Handelns erforderlich ist, die gemäß can. 127 einzuholen sind.
Can. 628 — § 1. Die Oberen, die aufgrund des institutseigenen Rechts zu diesem Amt bestimmt werden, haben zu festgesetzten Zeiten die ihnen anvertrauten Niederlassungen und Mitglieder nach den Vorschriften dieses Eigenrechts zu visitieren.
§ 2. Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, auch hinsichtlich der klösterlichen Disziplin zu visitieren:
1° rechtlich selbständige Klöster, von denen can. 615 handelt;
2° die einzelnen Niederlassungen eines Instituts diözesanen Rechts, die in seinem Gebiet liegen.
§ 3. Die Mitglieder sollen vertrauensvoll mit dem Visitator zusammenarbeiten, dem sie auf rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß in Liebe zu antworten haben; niemand hat aber das Recht, auf irgendeine Weise die Mitglieder von dieser Pflicht abzuhalten oder den Zweck der Visitation sonstwie zu behindern.
Can. 629 — Die Oberen haben sich in ihrer jeweiligen Niederlassung auf zuhalten und sich von ihr nicht zu entfernen, außer nach Vorschrift des Eigenrechts.
Can. 630 — § 1. Die Oberen haben den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts.
§ 2. Die Oberen haben nach Vorschrift des Eigenrechts dafür zu sorgen, daß ihren Mitgliedern geeignete Beichtvater zur Verfügung stehen, bei denen sie häufig beichten können.
§ 3. In Nonnenklöstern, in Ausbildungshäusern und in größeren Laienkommunitäten haben nach Beratung mit der Kommunität vorn Ortsordinarius genehmigte ordentliche Beichtväter zur Verfügung zu stehen, ohne daß jedoch die Verpflichtung besteht, sich an diese zu wenden.
§ 4. Die Oberen dürfen die Beichte Untergebener nicht hören, außer Mitglieder bitten von sich aus darum.
§ 5. Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen.
Artikel 2: KAPITEL
Can 631 — § 1 Das Generalkapitel, das nach Vorschrift der Konstitutionen die höchste Autorität in dem Institut besitzt, soll so gebildet werden, daß es das ganze Institut repräsentiert und ein wirkliches Zeichen seiner Einheit in Liebe wird. Zu seiner Aufgabe gehört vornehmlich: das in can. 578 beschriebene Erbgut des Institutes zu schützen und eine diesem entsprechende angemessene Erneuerung zu fördern, den obersten Leiter zu wählen, bedeutendere Angelegenheiten zu behandeln und Vorschriften zu erlassen, denen alle zu gehorchen haben.
§ 2. Die Zusammensetzung und der Vollmachtsbereich des Kapitels sind in den Konstitutionen festzulegen; des weiteren hat das Eigenrecht die Ordnung zu bestimmen, die bei der Abhaltung des Kapitels zu wahren ist, besonders hinsichtlich der Wahlen und der Bestimmung der Verhandlungsgegenstände.
§ 3. Nach den im Eigenrecht festgelegten Normen können nicht nur die Provinzen und die örtlichen Kommunitäten, sondern auch alle einzelnen Mitglieder ihre Wünsche und Vorschläge dem Generalkapitel frei zuleiten.
Can. 632 — Das Eigenrecht hat genau zu bestimmen, was die anderen Kapitel des Instituts und andere ähnliche Zusammenkünfte betrifft, nämlich ihre Beschaffenheit, ihre Autorität, ihre Zusammensetzung, ihre Vorgehensweise und die Zeit ihrer Abhaltung.
Can. 633 — § 1. Die Beteiligungs- bzw. Beratungsorgane haben die ihnen übertragene Aufgabe treu gemäß den Vorschriften des allgemeinen Rechts und des Eigenrechts zu erfüllen und auf ihre Weise die Sorge und Teilhabe aller Mitglieder für das Wohl des ganzen Instituts bzw. der Kommunität auszudrücken.
§ 2. Bei Einrichtung und Hinzuziehung dieser Beteiligungs- und Beratungsgremien ist kluge Diskretion zu wahren, und deren Vorgehensweise hat der Eigenart und dem Zweck des Institutes zu entsprechen.
Artikel 3: VERMÖGEN UND VERMÖGENSVERWALTUNG
Can. 634 — § 1. Institute, Provinzen und Niederlassungen sind als juristische Personen von Rechts wegen fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, sofern nicht diese Fähigkeit in den Konstitutionen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.
§ 2. Sie haben aber jedwede Art von Luxus, von unmäßigem Gewinn und von Güteranhäufung zu vermeiden.
Can. 635 — § 1. Das Vermögen der Ordensinstitute als kirchliches Vermögen unterliegt den Vorschriften von Buch V Kirchenvermögen, wenn nichts anderes eigens vorgesehen ist.
§ 2. Jedes Institut hat aber geeignete Normen zu erlassen über Gebrauch und Verwaltung des Vermögens, wodurch die ihm eigene Armut gefördert, verteidigt und zum Ausdruck gebracht wird.
Can. 636 — § 1. In jedem Institut und ähnlich in jeder Provinz, die von einem höheren Oberen geleitet wird, hat es einen Ökonomen zu geben, der vom höheren Oberen verschieden und nach Vorschrift des Eigenrechts eingesetzt ist; er hat die Verwaltung des Vermögens unter der Leitung des entsprechenden Oberen durchzuführen. Auch in den örtlichen Kommunitäten soll ein vom Hausoberen verschiedener Ökonom eingesetzt werden, soweit das möglich ist.
§ 2. Zu der Zeit und in der Weise, die im Eigenrecht festgelegt sind, haben die Ökonomen und die anderen Verwalter der zuständigen Autorität über die Durchführung der Verwaltung Rechenschaft abzulegen.
Can. 637 — Rechtlich selbständige Klöster im Sinne des can. 615 müssen dem Ortsordinarius einmal jährlich über die Verwaltung Rechenschaft ablegen; darüber hinaus hat der Ortsordinarius das Recht, in die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Ordensniederlassung diözesanen Rechts Einsicht zu nehmen.
Can. 638 — § 1. Zum Eigenrecht gehört es, im Rahmen des allgemeinen Rechts die Handlungen zu bestimmen, welche die Grenze und die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, und das festzusetzen, was zur gültigen Vornahme einer Handlung der außerordentlichen Verwaltung erforderlich ist.
§ 2. Ausgaben und Rechtshandlungen der ordentlichen Verwaltung nehmen außer den Oberen auch jene Amtsträger innerhalb der Grenzen ihres Amtes gültig vor, die im Eigenrecht dazu bestimmt sind.
§ 3. Zur Gültigkeit einer Veräußerung und jedweden Geschäftes, durch das sich die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtern kann, ist die mit Zustimmung seines Rates schriftlich gegebene Erlaubnis des zuständigen Oberen erforderlich. Wenn es sich aber um ein Geschäft handelt, das die vom Heiligen Stuhl für jede Region festgelegte Geldsumme überschreitet, und ebenso bei Geschenken an die Kirche aufgrund eines Gelübdes oder bei Wertsachen künstlerischer oder historischer Art ist außerdem die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich.
§ 4. Für rechtlich selbständige Klöster im Sinne des can. 615 und für Institute diözesanen Rechts muß die schriftliche Zustimmung des Ortsordinarius hinzukommen.
Can. 639 — § 1. Wenn eine juristische Person sich Schulden und Verbindlichkeiten auch mit Erlaubnis der Oberen aufgeladen hat, muß sie selbst dafür haften.
§ 2. Wenn ein Mitglied mit Erlaubnis des Oberen bezüglich seines Vermögens Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß es selbst haften; wenn es aber im Auftrag des Oberen ein Geschäft für das Institut getätigt hat, muß das Institut haften.
§ 3. Wenn ein Ordensangehöriger ohne irgendeine Erlaubnis der Oberen Verbindlichkeiten eingegangen ist, muß er selbst haften, nicht aber die juristische Person.
§ 4. Es muß aber gewährleistet sein, daß gegen denjenigen, der aus einem eingegangenen Vertrag einen Vorteil gezogen hat, immer eine Klage angestrengt werden kann.
§ 5. Die Ordensoberen haben sich davor zu hüten, die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen zu gestatten, wenn nicht sicher feststeht, daß aus den gewöhnlichen Einkünften die Zinsen gezahlt und innerhalb einer nicht allzu langen Zeit das Kapital durch rechtmäßige Amortisation getilgt werden können.
Can. 640 — Die Institute sollen sich bemühen, entsprechend den jeweiligen örtlichen Verhältnissen ein gleichsam kollektives Zeugnis der Liebe und der Armut abzulegen, und sollen nach Kräften aus dem eigenen Vermögen etwas beitragen für die Erfordernisse der Kirche und den Unterhalt der Bedürftigen.
KAPITEL III: ZULASSUNG DER KANDIDATEN UND AUSBILDUNG DER MITGLIEDER
Artikel 1: ZULASSUNG ZUM NOVIZIAT
Can. 641 — Das Recht, die Kandidaten zum Noviziat zuzulassen, steht den höheren Oberen nach Vorschrift des Eigenrechts zu.
Can. 642 — Die Oberen sollen mit aufmerksamer Sorge nur jene zulassen, die, außer dem geforderten Alter, Gesundheit, geeigneten Charakter und genügende Reife haben, um das dem Institut eigene Leben auf sich nehmen zu können; Gesundheit, Charakter und Reife sollen, soweit nötig, durch hinzugezogene Sachverständige bestätigt werden, unbeschadet der Vorschrift des can. 220.
Can. 643 — § 1. Nicht gültig wird zum Noviziat zugelassen:
1° wer das siebzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht;
3° wer durch ein heiliges Band an ein Institut des geweihten Lebens noch gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist, unbeschadet der Vorschrift des can. 684;
4° wer unter dem Einfluß von Gewalt, schwerer Furcht oder Arglist in ein Institut eintritt oder jener, den der Obere unter der gleichen Beeinflussung aufnimmt;
5° wer seine Eingliederung in ein Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens verheimlicht hat.
§ 2. Das Eigenrecht kann weitere Hindernisse, auch zur Gültigkeit der Zulassung, aufstellen oder Bedingungen beifügen.
Can. 644 — Die Oberen dürfen keine Weltkleriker zum Noviziat zulassen, ohne deren eigenen Ordinarius befragt zu haben, und auch niemanden, der Schulden hat, die er nicht bezahlen kann.
Can. 645 — § 1. Bevor die Kandidaten zum Noviziat zugelassen werden, müssen sie ein Tauf- und Firmzeugnis sowie ein Zeugnis des Ledigenstandes beibringen.
§ 2. Handelt es sich um die Zulassung von Klerikern oder von solchen, die in ein anderes Institut des geweihten Lebens oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder in ein Seminar zugelassen worden sind, ist außerdem ein Zeugnis des betreffenden Ortsordinarius bzw. des höheren Oberen des Instituts oder der Gesellschaft bzw. des Seminarrektors erforderlich.
§ 3. Das Eigenrecht kann weitere Zeugnisse über die geforderte Eignung der Kandidaten und die Freiheit von Hindernissen verlangen.
§ 4. Die Oberen können ferner andere Erkundigungen, auch im geheimen, einholen, wenn es ihnen notwendig erschienen ist.
Artikel 2: NOVIZIAT UND AUSBILDUNG DER NOVIZEN
Can. 646 — Das Noviziat, mit dem das Leben im Institut beginnt, ist dazu eingerichtet, daß die Novizen die göttliche Berufung, und zwar jene, die dem Institut eigen ist, besser erkennen, die Lebensweise des Instituts erfahren und mit dessen Geist Sinn und Herz bilden, ferner, daß ihre Absicht und Eignung erwiesen werden.
Can. 647 — § 1. Errichtung, Verlegung und Aufhebung eines Noviziatshauses haben durch schriftliches Dekret des höchsten Leiters des Instituts mit Zustimmung seines Rates zu erfolgen.
§ 2. Damit das Noviziat gültig ist, muß es in einem dazu ordnungsgemäß bestimmten Haus durchgeführt werden. In Einzelfällen und ausnahmsweise kann ein Kandidat aufgrund der mit Zustimmung seines Rates erteilten Bewilligung des obersten Leiters das Noviziat in einer anderen Niederlassung des Instituts durchführen unter der Leitung eines bewährten Ordensangehörigen, der an die Stelle des Novizenmeisters tritt.
§ 3. Der höhere Obere kann gestatten, daß sich die Gruppe der Novizen für gewisse Zeiträume in einer anderen von ihm bestimmten Niederlassung des Institutes aufhält.
Can. 648 — § 1. Damit das Noviziat gültig ist, muß es zwölf Monate umfassen, die in der Kommunität des Noviziates selbst durchzuführen sind, unbeschadet der Vorschrift des can. 647, § 3.
§ 2. Um die Ausbildung der Novizen zu vervollkommnen, können die Konstitutionen außer der in § 1 vorgesehenen Zeit einen oder mehrere Zeitabschnitte für die Durchführung eines apostolischen Praktikums außerhalb der Kommunität des Noviziates festsetzen.
§ 3. Das Noviziat darf nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden.
Can. 649 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften von can. 647, § 3 und can. 648, § 2 macht eine Abwesenheit vom Noviziatshaus, die drei Monate, ohne oder mit Unterbrechung, übersteigt, das Noviziat ungültig. Eine Abwesenheit von mehr als fünfzehn Tagen muß nachgeholt werden.
§ 2. Mit Erlaubnis des zuständigen höheren Oberen kann die erste Profeß vorgezogen werden, jedoch nicht mehr als fünfzehn Tage.
Can. 650 — § 1. Der Zweck des Noviziates erfordert, daß die Novizen unter der Leitung des Novizenmeisters ausgebildet werden gemäß der Ausbildungsordnung, die durch das Eigenrecht festzulegen ist.
§ 2. Die Leitung der Novizen ist, unter der Autorität der höheren Oberen, einzig und allein dem Novizenmeister vorbehalten.
Can. 651 — § 1. Der Novizenmeister muß Mitglied des Instituts sein; er muß die ewigen Gelübde abgelegt haben und rechtmäßig bestellt sein.
§ 2. Dem Novizenmeister können, wenn es nötig ist, Mitarbeiter beigegeben werden, die ihm unterstellt sind im Hinblick auf die Leitung des Noviziates und die Ordnung der Ausbildung.
§ 3. Mit der Ausbildung der Novizen sind sorgfältig vorbereitete Mitglieder zu betrauen, die, durch andere Belastungen nicht behindert, ihre Aufgabe fruchtbringend und stetig erfüllen können.
Can. 652 — § 1. Es ist Aufgabe des Novizenmeisters und seiner Mitarbeiter, die Berufung der Novizen zu beurteilen und zu bestätigen sowie sie schrittweise für die gehörige Führung des dem Institut eigenen Lebens der Vollkommenheit auszubilden.
§ 2. Die Novizen sollen zur Vervollkommnung der menschlichen und christlichen Tugenden angeleitet werden; sie sollen durch Gebet und Selbstverleugnung auf einen erfüllteren Weg der Vollkommenheit geführt werden; zur Betrachtung des Heilsgeheimnisses und zum Lesen und Meditieren der heiligen Schriften sollen sie herangebildet werden; sie sollen zur Pflege des Gottesdienstes in der heiligen Liturgie vorbereitet werden; die Art und Weise, ein Leben zu führen, das Gott und den Menschen in Christus durch die evangelischen Räte geweiht ist, sollen sie erlernen; über Eigenart und Geist, Zielsetzung und Ordnung, Geschichte und Leben des Instituts sollen sie belehrt sowie mit Liebe zur Kirche und deren geistlichen Hirten erfüllt werden.
§ 3. Ihrer eigenen Verantwortung bewußt sollen die Novizen so mit dem Novizenmeister aktiv zusammenarbeiten, daß sie der Gnade der göttlichen Berufung treu entsprechen.
§ 4. Die Mitglieder des Instituts sollen es sich angelegen sein lassen, bei der Aufgabe der Ausbildung der Novizen für ihren Teil durch ein beispielhaftes Leben und durch Gebet mitzuwirken.
§ 5. Die Zeit des Noviziates im Sinne des can. 648, § 1 ist wirklich für die Aufgabe der Ausbildung zu verwenden; daher dürfen die Novizen nicht mit Studien und Arbeiten beschäftigt werden, die dieser Ausbildung nicht unmittelbar dienlich sind.
Can. 653 — § 1. Der Novize kann das Institut frei verlassen; die zuständige Autorität des Instituts hingegen kann ihn entlassen.
§ 2. Nach abgeschlossenem Noviziat ist der Novize, falls er für geeignet befunden wird, zu den zeitlichen Gelübden zuzulassen, andernfalls ist er zu entlassen; bleibt ein Zweifel über seine Eignung, kann vom höheren Oberen die Probezeit nach Norm des Eigenrechts verlängert werden, jedoch nicht über sechs Monate hinaus.
Artikel 3: ORDENSPROFESS
Can. 654 — In der Ordensprofeß nehmen die Mitglieder durch ein öffentliches Gelübde die Befolgung der drei evangelischen Räte auf sich, werden Gott durch den Dienst der Kirche geweiht und dem Institut mit den vom Recht festgesetzten Rechten und Pflichten eingegliedert.
Can. 655 — Die zeitliche Profeß ist für die Zeit abzulegen, die im Eigenrecht bestimmt ist; sie darf nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sechs Jahre sein.
Can. 656 — Zur Gültigkeit der zeitlichen Profeß ist erforderlich, daß:
1° derjenige, der sie ablegen will, wenigstens das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
2° das Noviziat gültig durchgeführt wurde;
3° die vom zuständigen Oberen mit der Stellungnahme seines Rates nach Maßgabe des Rechts frei erteilte Zulassung vorliegt;
4° sie ausdrücklich und ohne Zwang, schwere Furcht oder Täuschung abgelegt wird;
5° sie vom rechtmäßigen Oberen, persönlich oder durch einen anderen, entgegengenommen wird.
Can. 657 — § 1. Nach Ablauf der Zeit, für die die Profeß abgelegt wurde, ist der Ordensangehörige, der von sich aus darum bittet und für geeignet erachtet wird, zur Erneuerung der Profeß oder zur ewigen Profeß zuzulassen; andernfalls hat er auszuscheiden.
§ 2. Wenn es aber angebracht scheint, kann der Zeitabschnitt der zeitlichen Profeß vom zuständigen Oberen entsprechend dem Eigenrecht verlängert werden, jedoch so, daß die ganze Zeit, in welcher das Mitglied durch zeitliche Gelübde gebunden ist, neun Jahre nicht übersteigt.
§ 3. Die ewige Profeß kann aus gerechtem Grund vorverlegt werden, jedoch nicht um mehr als drei Monate.
Can. 658 — Außer den in can. 656, nn. 3, 4 und 5 genannten und anderen durch das Eigenrecht beigefügten Bedingungen ist zur Gültigkeit der ewigen Profeß erforderlich:
1° wenigstens das vollendete einundzwanzigste Lebensjahr;
2° die vorherige zeitliche Profeß von wenigstens drei Jahren, unbeschadet der Vorschrift des can. 657, § 3.
Artikel 4: AUSBILDUNG DER ORDENSLEUTE
Can. 659 — § 1. In den einzelnen Instituten ist nach der ersten Profeß die Ausbildung aller Mitglieder zu vervollkommnen, damit sie das dem Institut eigene Leben erfüllter führen und dessen Sendung geeigneter ausführen können.
§ 2. Daher muß das Eigenrecht die Ordnung dieser Ausbildung und ihre Dauer unter Beachtung der Erfordernisse der Kirche und der Verhältnisse der Menschen und der Zeiten festlegen, wie es von Zielsetzung und Eigenart des Instituts gefordert wird.
§ 3. Die Ausbildung der Mitglieder, die sich auf den Empfang der heiligen Weihen vorbereiten, richtet sich nach dem allgemeinen Recht und nach der eigenen Studienordnung des Instituts.
Can. 660 — § 1. Die Ausbildung soll systematisch, dem Fassungsvermögen der Mitglieder angepaßt, spirituell und apostolisch, theoretisch und zugleich praktisch sein, gegebenenfalls mit Erwerb entsprechender kirchlicher wie staatlicher Titel.
§ 2. Während dieser Ausbildungszeit dürfen den Mitgliedern keine Ämter und Aufgaben übertragen werden, die die Ausbildung behindern.
Can. 661 — Ihr ganzes Leben hindurch sollen die Ordensleute eifrig ihre spirituelle, theoretische und praktische Ausbildung fortführen; die Oberen aber sollen ihnen hierfür Hilfsmittel und Zeit zur Verfügung stellen.
KAPITEL IV: PFLICHTEN UND RECHTE DER INSTITUTE UND IHRER MITGLIEDER
Can. 662 — Die Ordensleute sollen die Nachfolge Christi, wie sie im Evangelium dargelegt und in den Konstitutionen des eigenen Instituts zum Ausdruck gebracht ist, als oberste Lebensregel haben.
Can. 663 — § 1. Die erste und vorzügliche Verpflichtung aller Ordensleute hat in der Betrachtung der göttlichen Dinge und in der ständigen Verbindung mit Gott im Gebet zu bestehen.
§ 2. Die Mitglieder sollen möglichst täglich am eucharistischen Opfer teilnehmen, den heiligsten Leib Christi empfangen und den im Sakrament gegenwärtigen Herrn anbeten.
§ 3. Sie sollen sich der Lesung der Heiligen Schrift und dem betrachtenden Gebet widmen, sollen unbeschadet der für Kleriker geltenden Verpflichtung des can. 276, § 2, n. 3 gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts das Stundengebet würdig feiern und andere Übungen der Frömmigkeit verrichten.
§ 4. Der Gottesmutter, dem Vorbild und Schutz allen geweihten Lebens, sollen sie besondere Verehrung, auch durch den Rosenkranz, entgegenbringen.
§ 5. Die jährlichen Zeiten der geistlichen Einkehr haben sie gewissenhaft einzuhalten.
Can. 664 — Die Ordensleute sollen in der Hinwendung des Herzens zu Gott verweilen, auch täglich ihr Gewissen erforschen und häufig das Bußsakrament empfangen.
Can. 665 — § 1. Die Ordensleute haben unter Wahrung des gemeinsamen Lebens in einer eigenen Ordensniederlassung zu wohnen und dürfen sich ohne Erlaubnis des Oberen aus ihr nicht entfernen. Handelt es sich aber um eine längere Abwesenheit von der Niederlassung, so kann der höhere Obere mit Zustimmung seines Rates und aus gerechtem Grund einem Mitglied gestatten, sich außerhalb einer Niederlassung des Instituts aufhalten zu können, nicht aber über ein Jahr, außer wegen Genesung von einer Krankheit, zum Studium oder zur Ausübung des Apostolates im Namen des Instituts.
§ 2. Einem Mitglied, das unrechtmäßig von der Ordensniederlassung abwesend ist mit der Absicht, sich der Vollmacht der Oberen zu entziehen, soll von diesen sorgsam nachgegangen und geholfen werden, daß es zurücckehrt und in seiner Berufung ausharrt.
Can. 666 — Beim Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel soll die erforderliche Unterscheidung eingehalten und das gemieden werden, was der eigenen Berufung schädlich und für die Keuschheit der geweihten Person gefährlich ist.
Can. 667 — § 1. In allen Niederlassungen ist eine der Eigenart und der Sendung des Instituts angepaßte Klausur nach den Bestimmungen des Eigenrechts einzuhalten, wobei ein bestimmter Teil der Ordensniederlassung stets allein den Mitgliedern vorzubehalten ist.
§ 2. Eine strengere Ordnung der Klausur ist in den auf das beschauliche Leben ausgerichteten Klöstern einzuhalten.
§ 3. Nonnenklöster, die ganz auf das beschauliche Leben ausgerichtet sind, müssen die päpstliche Klausur gemäß den vom Apostolischen Stuhl erlassenen Vorschriften beachten. Die übrigen Nonnenklöster haben eine ihrer besonderen Eigenart angepaßte und in den Konstitutionen festgelegte Klausur einzuhalten.
§ 4. Der Diözesanbischof hat die Befugnis, aus gerechtem Grund die Klausur der in seiner Diözese gelegenen Nonnenklöster zu betreten sowie aus einem schwerwiegenden Grund und mit Zustimmung der Oberin zu gestatten, daß andere in die Klausur eingelassen werden und daß Nonnen diese für einen wirklich notwendigen Zeitraum verlassen.
Can. 668 — § 1. Die Mitglieder haben vor der ersten Profeß die Verwaltung ihres Vermögens an eine Person ihrer Wahl abzutreten und, soweit die Konstitutionen nichts anderes bestimmen, über dessen Gebrauch und Nießbrauch frei Verfügungen zu treffen. Ein Testament aber, das auch vor dem weltlichen Recht gültig ist, haben sie zumindest vor der ewigen Profeß zu errichten.
§ 2. Um diese Verfügungen aus gerechtem Grund zu ändern und um irgendeine Rechtshandlung im Vermögensbereich vorzunehmen, bedürfen sie der Erlaubnis des nach dem Eigenrecht zuständigen Oberen.
§ 3. Was ein Ordensangehöriger durch eigenen Einsatz oder im Hinblick auf das Institut erwirbt, erwirbt er für das Institut. Was ihm aufgrund einer Pension, einer Unterstützung oder einer Versicherung irgendwie zukommt, wird für das Institut erworben, sofern im Eigenrecht nichts anderes festgelegt ist.
§ 4. Wer aufgrund der Eigenart des Instituts ganz auf sein Vermögen verzichten muß, hat diesen Verzicht, der vom Tag der Gelübdeablegung an rechtswirksam sein soll, in einer nach Möglichkeit auch vor dem weltlichen Recht gültigen Form vor der ewigen Profeß zu leisten. Dasselbe hat ein Professe mit ewigen Gelübden zu tun, der gemäß dem Eigenrecht mit Erlaubnis des obersten Leiters teilweise oder ganz auf sein Vermögen verzichten will.
§ 5. Ein Professe, der aufgrund der Eigenart des Instituts vollständig auf sein Vermögen verzichtet hat, verliert die Erwerbs- und Besitzfähigkeit und setzt infolgedessen dem Armutsgelübde widersprechende Rechtshandlungen ungültig. Was ihm aber nach der Verzichtsleistung zufällt, geht gemäß dem Eigenrecht an das Institut über.
Can. 669 — § 1. Zum Zeichen ihrer Weihe und als Zeugnis der Armut haben die Ordensleute ein nach der Vorschrift des Eigenrechts angefertigtes Ordenskleid zu tragen.
§ 2. Die Kleriker eines Instituts, das kein eigenes Ordenskleid hat, haben die Klerikerkleidung gemäß can. 284 zu übernehmen.
Can. 670 — Das Institut muß seinen Mitgliedern alles zur Verfügung stellen, was gemäß den Konstitutionen zur Erreichung des Zieles ihrer Berufung erforderlich ist.
Can. 671 — Ein Ordensangehöriger darf außerhalb des eigenen Instituts keine Dienste und Ämter ohne Erlaubnis des zuständigen Oberen übernehmen.
Can. 672 — Die Ordensleute sind an die Vorschriften der cann. 277, 285, 286, 287 und 289 gebunden und die Ordensleute, die Kleriker sind, darüber hinaus an die Vorschriften des can. 279, § 2; in laikalen Instituten päpstlichen Rechts kann die in can. 285, § 4 genannte Erlaubnis vom eigenen höheren Oberen erteilt werden.
KAPITEL V: APOSTOLAT DER INSTITUTE
Can. 673 — Das Apostolat aller Ordensleute besteht in erster Linie im Zeugnis ihres geweihten Lebens, das sie durch Gebet und Buße pflegen müssen.
Can. 674 — Die gänzlich auf die Kontemplation ausgerichteten Institute nehmen im mystischen Leib Christi immer eine hervorragende Stelle ein: Sie bringen nämlich Gott ein erhabenes Lobopfer dar und erhellen das Volk Gottes durch überreiche Früchte der Heiligkeit, eifern es durch ihr Beispiel an und lassen es in geheimnisvoller apostolischer Fruchtbarkeit sich ausbreiten. Daher dürfen die Mitglieder dieser Institute, mag die Notwendigkeit zu tätigem Apostolat noch so sehr drängen, nicht zu Hilfeleistungen in den verschiedenen seelsorglichen Diensten herangezogen werden.
Can. 675 — § 1. Bei den auf Apostolatsaufgaben hingeordneten Instituten gehört die apostolische Tätigkeit zu ihrer eigenen Natur. Daher muß das ganze Leben ihrer Mitglieder von apostolischem Geist durchdrungen, alle apostolische Tätigkeit aber vom Ordensgeist geprägt sein.
§ 2. Die apostolische Tätigkeit muß immer aus einer tiefen Gottverbundenheit hervorgehen und muß diese stärken und fördern.
§ 3. Die im Namen und Auftrag der Kirche auszuübende apostolische Tätigkeit ist in Gemeinschaft mit ihr durchzuführen.
Can. 676 — Laikale Institute, sowohl von Männern als auch von Frauen, nehmen durch geistliche und leibliche Werke der Barmherzigkeit am Seelsorgsauftrag der Kirche teil und leisten den Menschen die verschiedenartigsten Dienste; sie sollen daher in der Gnade ihrer Berufung treu verbleiben.
Can. 677 — § 1. Die Oberen und die Mitglieder sollen die Sendung und die dem Institut eigenen Aufgaben treu bewahren; sie sollen sie jedoch unter Berücksichtigung der zeitlichen und örtlichen Erfordernisse in kluger Weise, auch unter Anwendung von neuen und geeigneten Mitteln, anpassen.
§ 2. Falls die Institute aber ihnen angeschlossene Vereinigungen von Gläubigen haben, sollen sie diese mit besonderer Sorge unterstützen, damit sie vom echten Geist ihrer Familie durchdrungen werden.
Can. 678 — § 1. Die Ordensleute unterstehen der Gewalt der Bischöfe, denen sie in treu ergebenem Gehorsam und mit Ehrerbietung begegnen müssen, in dem, was die Seelsorge, die öffentliche Abhaltung des Gottesdienstes und andere Apostolatswerke betrifft.
§ 2. In der Ausübung ihres äußeren Apostolats unterstehen die Ordensleute auch den eigenen Oberen, und sie müssen der Ordnung des Instituts treu bleiben; die Bischöfe selbst dürfen es nicht unterlassen, diese Verpflichtung gegebenenfalls einzuschärfen.
§ 3. Bei der Regelung der Apostolatswerke der Ordensleute ist es erforderlich, daß die Diözesanbischöfe und die Ordensoberen im Meinungsaustausch vorgehen.
Can. 679 — Der Diözesanbischof kann bei einem dringenden, äußerst schweren Grund dem Mitglied eines Ordensinstituts verbieten, sich in der Diözese aufzuhalten, wenn dessen höherer Oberer nach einem entsprechenden Hinweis es unterlassen hat, Vorsorge zu treffen; die Angelegenheit ist jedoch unverzüglich dem Heiligen Stuhl mitzuteilen.
Can. 680 — Zwischen den verschiedenen Instituten sowie auch zwischen diesen und dem Weltklerus ist eine geordnete Zusammenarbeit und unter der Leitung des Diözesanbischofs eine Koordinierung sämtlicher apostolischer Werke und Tätigkeiten zu pflegen, unbeschadet der Eigenart und der Zielsetzung der einzelnen Institute und ihrer Stiftungsbestimmungen.
Can. 681 — § 1. Die Werke, die Ordensangehörigen vom Diözesanbischof übertragen werden, unterstehen der Autorität und Leitung dieses Bischofs, unbeschadet des Rechts der Ordensoberen gemäß can. 678, §§ 2 und 3.
§ 2. In diesen Fällen ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Diözesanbischof und dem zuständigen Institutsoberen zu treffen, in der unter anderem ausdrücklich und genau festzulegen ist, was die Durchführung des Werkes, die ihm zur Verfügung zu stellenden Mitglieder und die wirtschaftlichen Belange betrifft.
Can. 682 — § 1. Soll in der Diözese einem Ordensangehörigen ein Kirchenamt übertragen werden, so wird der Ordensangehörige auf Vorschlag oder wenigstens mit Zustimmung des zuständigen Oberen vom Diözesanbischof ernannt.
§ 2. Der Ordensangehörige kann des ihm übertragenen Amtes frei enthoben werden, und zwar auf Weisung sowohl der Autorität, die das Amt übertragen hat, nachdem der Ordensobere in Kenntnis gesetzt worden ist, als auch des Oberen, nachdem die amtsübertragende Autorität in Kenntnis gesetzt wurde; die Zustimmung des jeweils anderen ist nicht erforderlich.
Can. 683 — § 1. Kirchen und Kapellen, die von den Gläubigen ständig besucht werden, Schulen, sowie andere, Ordensangehörigen übertragene religiöse oder caritative Werke geistlicher oder zeitlicher Art, kann der Diözesanbischof, sei es persönlich oder durch einen anderen, gelegentlich der Pastoralvisitation und auch im Falle der Notwendigkeit visitieren; der Visitation unterliegen aber nicht Schulen, die ausschließlich den eigenen Alumnen des Instituts offenstehen.
§ 2. Wenn der Diözesanbischof etwa Mißstände entdeckt hat, kann er nach ergebnislos gebliebener Mahnung des Ordensoberen kraft eigener Autorität selbst Vorkehrungen treffen.
KAPITEL VI: TRENNUNG DER MITGLIEDER VOM INSTITUT
Artikel 1: ÜBERTRITT IN EIN ANDERES INSTITUT
Can. 684* — § 1. Ein Mitglied mit ewigen Gelübden kann von seinem eigenen Ordensinstitut in ein anderes nur übertreten mit Einwilligung des obersten Leiters beider Institute und der Zustimmung ihrer jeweiligen Räte.
§ 2. Das Mitglied kann nach Ablauf einer mindestens dreijährigen Probezeit zur ewigen Profeß im neuen Institut zugelassen werden. Wenn es das Mitglied jedoch ablehnt, diese Profeß abzulegen, oder wenn es zu deren Ablegung von den zuständigen Oberen nicht zugelassen wird, hat es in das frühere Institut zurückzukehren, sofern es nicht das Säkularisationsindult erhalten hat.
§ 3. Damit ein Ordensangehöriger von einem rechtlich selbständigen Kloster in ein anderes desselben Instituts bzw. derselben Föderation oder Konföderation übertreten kann, ist, unbeschadet sonstiger im Eigenrecht festgelegter Erfordernisse, die Zustimmung des höheren Oberen der beiden Kloster und des Kapitels des aufnehmenden Klosters erforderlich und hinreichend, eine neue Profeß ist nicht erforderlich.
§ 4. Das Eigenrecht hat Zeit und Art der Erprobung festzulegen, die der Gelübdeablegung des Mitgliedes im neuen Institut vorauszugehen hat.
§ 5. Damit der Übertritt in ein Säkularinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens bzw. von diesen in ein Ordensinstitut erfolgen kann, ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen Folge zu leisten ist.
Can. 685 — § 1. Bis zur Profeßablegung im neuen Institut ruhen unter Aufrechterhaltung der Gelübde die Rechte und Pflichten, die das Mitglied im früheren Institut hatte; vom Beginn der Probezeit an ist es jedoch zur Befolgung des Eigenrechts des neuen Instituts verpflichtet.
§ 2 Durch die Profeß im neuen Institut wird das Mitglied diesem eingegliedert, gleichzeitig erloschen die früheren Gelübde, Rechte und Pflichten.
Artikel 2: AUSTRITT AUS EINEM INSTITUT
Can. 686 — § 1. Aus einem schwerwiegenden Grund kann der oberste Leiter mit Zustimmung seines Rates einem Mitglied mit ewigen Gelübden das Exklaustrationsindult gewähren, allerdings nicht für länger als drei Jahre; handelt es sich um einen Kleriker, so ist die vorgängige Zustimmung des Ortsordinarius einzuholen, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß. Das Indult zu verlängern oder eines über drei Jahre hinaus zu gewähren, ist dem Heiligen Stuhl oder, wenn es sich um Institute diözesanen Rechts handelt, dem Diözesanbischof vorbehalten.
§ 2. Die Gewährung des Exklaustrationsindultes für Nonnen ist ausschließlich Sache des Apostolischen Stuhles.
§ 3. Auf Ersuchen des obersten Leiters, dem sein Rat zugestimmt hat, kann aus schwerwiegenden Gründen unter Wahrung von Billigkeit und Liebe dem Mitglied eines Instituts päpstlichen Rechts vom Heiligen Stuhl bzw. dem Mitglied eines Instituts diözesanen Rechts vom Diözesanbischof die Exklaustration auferlegt werden.
Can. 687 — Das exklaustrierte Mitglied gilt als von den Verpflichtungen befreit, die mit seiner neuen Lebenslage unvereinbar sind; es bleibt in der Abhängigkeit und Sorge seiner Oberen und auch des Ortsordinarius, insbesondere, wenn es sich um einen Kleriker handelt. Es kann das Kleid seines Instituts tragen, sofern im Indult nichts anderes festgelegt ist. Es hat jedoch kein aktives und passives Wahlrecht.
Can. 688 — § 1. Wer nach Ablauf der Profeßzeit aus seinem Institut austreten will, kann es verlassen.
§ 2. Wer während der zeitlichen Profeß aus einem schwerwiegenden Grund darum bittet, das Institut verlassen zu dürfen, kann in einem Institut päpstlichen Rechts das Austrittsindult vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erhalten; in diözesanrechtlichen Instituten und in den in can. 615 genannten Klöstern muß aber das Indult zu seiner Gültigkeit vom Bischof der Niederlassung bestätigt werden, zu der das Mitglied gehört.
Can. 689 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Profeß kann ein Mitglied, wenn gerechte Gründe vorliegen, vom zuständigen höheren Oberen nach Anhörung Seines Rates von der Ablegung der nachfolgenden Profeß ausgeschlossen werden.
§ 2. Eine auch nach der Profeß zugezogene körperliche oder seelische Erkrankung1 die das in § 1 genannte Mitglied nach dem Urteil von Sachverständigen für das Leben im Institut ungeeignet macht, stellt einen Grund dar, es nicht zur Profeßerneuerung bzw. zur Ablegung der ewigen Profeß zuzulassen, außer es hat sich die Erkrankung infolge der Nachlässigkeit des Instituts oder aufgrund einer im Institut verrichteten Arbeit zugezogen.
§ 3. Wird aber ein Ordensangehöriger während der zeitlichen Profeß geisteskrank, so kann er, selbst wenn er zu einer neuen Profeßablegung nicht in der Lage ist, nicht aus dem Institut entlassen werden.
Can. 690 — § 1. Wer nach Ablauf des Noviziats bzw. nach der Profeß rechtmäßig aus dem Institut ausgetreten ist, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates wieder aufgenommen werden ohne die Auflage, das Noviziat wiederholen zu müssen; es wird aber Sache desselben Leiters sein, eine entsprechende, der zeitlichen Profeß vorausgehende Erprobung und eine Gelübdezeit festzulegen, die der ewigen Profeß vorauszugehen hat gemäß cann. 655 und 657.
§ 2. Dieselbe Befugnis hat der Obere eines rechtlich selbständigen Klosters mit Zustimmung seines Rates.
Can. 691 — § 1. Ein Professe mit ewigen Gelübden darf das Indult für den Austritt aus dem Institut nur aus sehr schwerwiegenden, vor Gott überlegten Gründen erbitten; sein Bittgesuch hat er dem obersten Leiter des Instituts zu übergeben, der es zusammen mit seiner und seines Rates Stellungnahme der zuständigen Autorität zu übermitteln hat.
§ 2. Die Gewährung eines solchen Indults ist in Instituten päpstlichen Rechts dem Apostolischen Stuhl vorbehalten; in Instituten diözesanen Rechts aber kann es auch der Bischof der Diözese gewähren, in der die Niederlassung liegt, zu welcher der Bittsteller gehört.
Can. 692 — Das rechtmäßig gewährte und dem Mitglied bekanntgegebene Austrittsindult enthält, wenn es bei seiner Bekanntgabe von dem Mitglied selbst nicht zurückgewiesen wurde, von Rechts wegen die Dispens von den Gelübden und von allen aus der Profeß entstandenen Verpflichtungen.
Can. 693 — Ist das Mitglied Kleriker, so wird das Indult nicht gewährt, bevor er einen Bischof gefunden hat, der ihn in seine Diözese inkardiniert oder zumindest probeweise aufnimmt. Bei probeweiser Aufnahme wird er nach Ablauf Von fünf Jahren von Rechts wegen in die Diözese inkardiniert, sofern ihn der Bischof nicht zurückgewiesen hat.
Artikel 3: ENTLASSUNG VON MITGLIEDERN
Can. 694 — § 1. Ein Mitglied gilt als ohne weiteres aus dem Institut entlassen, das:
1° offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;
2° eine Ehe geschlossen oder den Abschluß einer solchen, wenn auch nur in Form der Zivilehe, versucht hat.
§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere mit seinem Rat unverzüglich nach Sammlung der Beweise den Tatbestand festzustellen, damit die Entlassung rechtlich feststeht.
Can. 695 — § 1. Ein Mitglied muß aufgrund der in den cann. 1397, 1398 und 1395 genannten Straftaten entlassen werden, außer der Obere ist bei den in can. 1395, § 2 genannten Straftaten der Ansicht, daß eine Entlassung nicht unbedingt nötig ist und daß für die Besserung des Mitglieds, für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und für die Wiedergutmachung des Ärgernisses anderweitig hinreichend gesorgt werden kann.
§ 2. In diesen Fällen hat der höhere Obere, nachdem die Beweise in bezug auf die Tatbestände und die Zurechenbarkeit erhoben sind, dem zu entlassenden Mitglied die Anklage und die Beweise zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Alle Akten sind vom höheren Oberen und vom Notar zu unterzeichnen und zusammen mit den von dem Mitglied schriftlich abgefaßten und von ihm selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden.
Can. 696 — § 1. Ein Mitglied kann auch wegen anderer Gründe entlassen werden, vorausgesetzt, sie sind schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen, wie etwa: ständiges Vernachlässigen der Verpflichtungen des geweihten Lebens; wiederholte Verletzungen der heiligen Bindungen; hartnäckiger Ungehorsam gegenüber den rechtmäßigen Anordnungen der Oberen in einer schwerwiegenden Angelegenheit; schweres, aus einem schuldhaften Verhalten des Mitglieds entstandenes Ärgernis; hartnäckiges Festhalten oder Verbreiten von durch das Lehramt der Kirche verurteilten Lehren; öffentliche Anhängerschaft an vom Materialismus oder Atheismus angesteckte Ideologien; unrechtmäßige, sich über ein halbes Jahr hinziehende Abwesenheit gemäß can. 665, § 2; andere Gründe ähnlicher Schwere, die etwa im Eigenrecht des Instituts festgelegt sind.
§ 2. Für die Entlassung eines Mitglieds mit zeitlichen Gelübden genügen auch weniger schwere, im Eigenrecht des Instituts festgelegte Gründe.
Can. 697 — Wenn der höhere Obere bei den in can. 696 angeführten Fällen nach Anhören seines Rates der Ansicht ist, den Entlassungsprozeß einleiten zu müssen, hat er:
1° die Beweise zu erheben bzw. zu ergänzen;
2° das Mitglied schriftlich oder vor zwei Zeugen unter ausdrücklicher Androhung der im Falle nicht eintretender Besserung folgenden Entlassung zu verwarnen, wobei der Entlassungsgrund klar zu bezeichnen und dem Mitglied die uneingeschränkte Möglichkeit zur Verteidigung zu geben ist; bleibt die Verwarnung erfolglos, so hat er nach einem Zeitraum von mindestens fünfzehn Tagen eine weitere Verwarnung vorzunehmen;
3° falls auch diese Verwarnung ergebnislos bleibt und der höhere Obere mit seinem Rat zu der Ansicht gekommen ist, daß die Unverbesserlichkeit hinreichend feststeht und die Verteidigungsgründe des Mitgliedes unzureichend sind, nach ergebnislosem Ablauf von fünfzehn Tagen ab der letzten Verwarnung alle vom höheren Oberen selbst sowie vom Notar unterzeichneten Akten zusammen mit den vom Mitglied selbst unterschriebenen Stellungnahmen dem obersten Leiter zu übersenden.
Can. 698 — In allen Fällen der cann. 695 und 696 bleibt das Recht des Mitglieds stets gesichert, mit dem obersten Leiter in Verbindung zu treten und ihm seine Verteidigungsgründe direkt zu unterbreiten.
Can. 699 — § 1. Der oberste Leiter hat mit seinem Rat, der zur Gültigkeit aus mindestens vier Mitgliedern bestehen muß, bei der genauen Abwägung der Beweise, der Argumente und der Verteidigungsgründe, kollegial vorzugehen, und wenn durch geheime Abstimmung so entschieden wurde, hat er das Entlassungsdekret auszustellen, wobei zu seiner Gültigkeit die Rechts- und Tatsachengründe wenigstens summarisch zum Ausdruck gebracht sein müssen.
§ 2. Bei den in can. 615 genannten rechtlich selbständigen Klöstern kommt es dem Diözesanbischof zu, über die Entlassung zu entscheiden; ihm hat der Obere die von seinem Rat überprüften Akten vorzulegen.
Can. 700* — Das Entlassungsdekret hat keine Rechtskraft, wenn es nicht vom Heiligen Stuhl bestätigt worden ist, dem das Dekret und sämtliche Akten zuzuleiten sind; handelt es sich um ein Institut diözesanen Rechts, so steht die Bestätigung dem Bischof der Diözese zu, in der die Niederlassung liegt, welcher der Ordensangehörige zugeordnet ist. Das Dekret muß aber zu seiner Gültigkeit einen Hinweis auf das dem Entlassenen zustehende Recht enthalten, innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Bekanntgabe Beschwerde an die zuständige Autorität einzulegen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Can. 701 — Mit der rechtmäßig erfolgten Entlassung erlöschen ohne weiteres die Gelübde und die aus der Profeß hervorgehenden Rechte und Pflichten. Ist jedoch das Mitglied Kleriker, so darf er die heiligen Weihen so lange nicht ausüben, bis er einen Bischof findet, der ihn nach einer angemessenen Prüfung in seine Diözese nach Maßgabe von can. 693 aufnimmt oder ihm zumindest die Ausübung der heiligen Weihen gestattet.
Can. 702 — § 1. Wer rechtmäßig aus einem Ordensinstitut austritt oder aus ihm rechtmäßig entlassen wurde, kann für jegliche in ihm geleistete Arbeit von demselben nichts verlangen.
§ 2. Das Institut jedoch soll Billigkeit und evangelische Liebe gegenüber dem ausgeschiedenen Mitglied walten lassen.
Can. 703 — Im Falle eines schweren äußeren Ärgernisses oder eines sehr schweren, dem Institut drohenden Schadens kann ein Mitglied unverzüglich vom höheren Oberen bzw., wenn Gefahr im Verzug ist, vom Hausoberen mit Zustimmung seines Rates aus der Ordensniederlassung gewiesen werden. Der höhere Obere hat nötigenfalls für die Einleitung eines Entlassungsprozesses nach Maßgabe des Rechtes Sorge zu tragen oder die Angelegenheit dem Apostolischen Stuhl zu unterbreiten.
Can. 704 — Die auf irgendeine Weise vom Ordensinstitut getrennten Mitglieder sind in dem Bericht zu erwähnen, der nach can. 592, § 1 an den Apostolischen Stuhl zu leiten ist.
KAPITEL VII: IN DAS BISCHOFSAMT BERUFENE ORDENSANGEHÖRIGE
Can. 705* — Ein in das Bischofsamt berufener Ordensangehöriger bleibt Mitglied seines Instituts; er ist aber kraft des Gehorsamsgelübdes einzig und allein dem Papst unterstellt und unterliegt nicht Verpflichtungen, von denen er selbst klugerweise annimmt, daß sie mit seiner Stellung nicht vereinbart werden können.
Can. 706 — Bezüglich des oben genannten Ordensangehörigen gilt:
1° wenn er durch die Profeß das Eigentum an seinem Vermögen verloren hat, besitzt er in bezug auf das ihm zufallende Vermögen das Gebrauchsrecht, den Nießbrauch und die Verwaltung; das Eigentum jedoch erwerben der Diözesanbischof und die anderen, von denen in can. 381, § 2 die Rede ist, für die Teilkirche; die übrigen für das Institut oder für den Heiligen Stuhl, je nachdem ob das Institut vermögensfähig ist oder nicht;
2° wenn er durch die Profeß das Eigentum am Vermögen nicht verloren hat, erlangt er wieder Gebrauchsrecht, Nießbrauch und Verwaltung des Vermögens, das er hatte; was ihm später zufällt, erwirbt er voll für sich;
3° in beiden Fällen aber muß er über das Vermögen, das ihm nicht im Hinblick auf seine Person zufällt, gemäß dem Willen der Spender verfügen.
Can. 707 — § 1. Ein emeritierter Bischof aus dem Ordensstand kann seinen Wohnsitz auch außerhalb der Niederlassungen seines Institutes wählen, sofern vom Apostolischen Stuhl nichts anderes verfügt worden ist.
§ 2. In bezug auf seinen angemessenen und würdigen Unterhalt ist, wenn er für eine Diözese Dienst geleistet hat, can. 402, § 2 zu beachten, außer das eigene Institut will für einen derartigen Unterhalt sorgen; sonst hat der Apostolische Stuhl auf andere Weise Vorkehrungen zu treffen.
KAPITEL VIII: KONFERENZEN DER HÖHEREN OBEREN
Can. 708 — Die höheren Oberen können sich zweckmäßigerweise zu Konferenzen oder Räten zusammenschließen, um mit vereinten Kräften beizutragen, daß einerseits der Zweck der einzelnen Institute, stets unter Wahrung ihrer Selbständigkeit, ihrer Eigenart und ihres eigenen Geistes, vollkommener erreicht wird, und daß andererseits gemeinsame Angelegenheiten behandelt werden sowie eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit mit den Bischofskonferenzen und auch mit den einzelnen Bischöfen in die Wege geleitet wird.
Can. 709 — Die Konferenzen der höheren Oberen müssen ihre vom Heiligen Stuhl genehmigten Statuten haben, von dem ausschließlich sie, auch als juristische Person, errichtet werden können und unter dessen oberster Leitung sie bleiben.
TITEL III: SÄKULARINSTITUTE
Can. 710 — Ein Säkularinstitut ist ein Institut des geweihten Lebens, in welchem in der Welt lebende Gläubige nach Vollkommenheit der Liebe streben und sich bemühen, zur Heiligung der Welt, vor allem von innen her, beizutragen.
Can. 711 — Das Mitglied eines Säkularinstituts ändert kraft seiner Weihe nicht seine eigene kanonische Stellung als Kleriker oder Laie im Volke Gottes, unbeschadet der Rechtsvorschriften, die auf die Institute des geweihten Lebens Bezug nehmen.
Can. 712 — Unter Einhaltung der cann. 598 — 601 haben die Konstitutionen die heiligen Bindungen festzulegen, durch welche die evangelischen Räte im Institut übernommen werden, und die Verpflichtungen zu umschreiben, die diese Bindungen entstehen lassen; hierbei ist jedoch in der Ausrichtung des Lebens immer der dem Institut eigene Weltcharakter zu wahren.
Can. 713 — § 1. Die Mitglieder dieser Institute bringen die eigene Lebensweihe in der apostolischen Tätigkeit zum Ausdruck und zur Ausübung und sind bestrebt, wie ein Sauerteig alles mit dem Geist des Evangeliums zu durchdringen zur Stärkung und zum Wachstum des Leibes Christi.
§ 2. Die Laienmitglieder haben in der Welt und aus der Welt heraus Anteil am Verkündigungsdienst der Kirche sowohl durch das Zeugnis eines christlichen Lebens und der Treue zu ihrer Weihe als auch dadurch, daß sie dazu beitragen, die zeitlichen Dinge gottgemäß zu ordnen und die Welt in der Kraft des Evangeliums zu gestalten. Entsprechend dem ihrer Lebensausrichtung eigenen Weltcharakter bieten sie auch ihre Mitarbeit zum Dienst für die kirchliche Gemeinschaft an.
§ 3. Die Klerikermitglieder sind durch das Zeugnis geweihten Lebens, vornehmlich im Presbyterium, durch besondere apostolische Liebe ihren Mitbrüdem eine Hilfe und vervollkommnen im Volk Gottes durch ihren heiligen Dienst die Heiligung der Welt.
Can. 714 — Die Mitglieder haben ein Leben unter den gewöhnlichen Bedingungen der Welt zu führen, und zwar gemäß den Konstitutionen entweder allein oder jeder in seiner Familie oder in einer Gruppe brüderlichen Lebens.
Can. 715 — § 1. Die einer Diözese inkardinierten Klerikermitglieder sind, unbeschadet dessen, was ihr geweihtes Leben im eigenen Institut betrifft, vom Diözesanbischof abhängig.
§ 2. Die jedoch gemäß can. 266, § 3 einem Institut inkardiniert werden, sind, wenn sie für institutseigene Werke oder für die Leitung des Instituts bestimmt werden, nach Art der Ordensleute vom Bischof abhängig.
Can. 716 — § 1. Alle Mitglieder sollen gemäß dem Eigenmecht am Leben des Instituts tätigen Anteil nehmen.
§ 2. Mitglieder desselben Instituts haben die Gemeinschaft unter sich zu wahren, indem sie eifrig die Einheit des Geistes und echte Brüderlichkeit pflegen.
Can. 717 — § 1. Die Konstitutionen haben die eigene Weise der Leitung zu bestimmen, die Amtsdauer der Leiter sowie die Weise ihrer Bestellung festzulegen.
§ 2. Niemand darf zum obersten Leiter bestellt werden, der nicht endgültig eingegliedert ist.
§ 3. Jene, die an die Spitze der Leitung eines Instituts gestellt sind, haben dafür zu sorgen, daß die Einheit seines Geistes gewahrt und die tätige Teilhabe der Mitglieder gefördert wird.
Can. 718 — Die Verwaltung des Institutsvermögens, welche die evangelische Armut ausdrücken und fördern muß, richtet sich nach den Bestimmungen des Buches V Kirchenvermögen und nach dem Eigenrecht des Instituts. Desgleichen hat das Eigenrecht die Verpflichtungen des Instituts, vor allem wirtschaftlicher Amt, gegenüber den Mitgliedern festzulegen, die für das Institut arbeiten.
Can. 719 — § 1. Damit die Mitglieder ihrer Berufung treu entsprechen und damit ihre apostolische Tätigkeit aus der Verbindung mit Christus hervorgeht, sollen sie sich sorgsam Zeit nehmen für das Gebet, in geeigneter Weise dem Lesen der heiligen Schriften obliegen, die jährlichen Zeiten der Einkehr beachten und andere geistliche Übungen gemäß dem Eigenrecht verrichten.
§ 2. Die möglichst tägliche Feier dem Eucharistie soll Quelle und Kraft ihres ganzen geweihten Lebens sein.
§ 3. Frei sollen sie zum Bußsakrament gehen können und es häufig empfangen.
§ 4. Die notwendige Gewissensführung sollen sie frei erhalten und diesbezügliche Ratschläge, wenn sie wollen, auch von ihren Leitern erbitten.
Can. 720 — Das Recht der Zulassung zum Institut, sowohl zur Probezeit wie auch zur Übernahme von zeitlichen oder ewigen bzw. endgültigen Bindungen, steht den höheren Leitern mit ihrem Rat gemäß den Konstitutionen zu.
Can. 721 — § 1. Nicht gültig wird zur einführenden Probezeit zugelassen:
1° wer noch nicht volljährig ist;
2° wer noch durch eine heilige Bindung an ein Institut des geweihten Lebens gebunden oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens eingegliedert ist;
3° ein Ehegatte, solange die Ehe besteht.
§ 2. Die Konstitutionen können weitere Zulassungshindernisse, auch in bezug auf die Gültigkeit, festlegen oder Bedingungen beifügen.
§ 3. Außerdem muß jemand für die Aufnahme über die Reife verfügen, die zur rechten Führung des dem Institut eigenen Lebens erforderlich ist.
Can. 722 — § 1. Die einführende Probezeit ist so auszurichten, daß die Bewerber ihre göttliche Berufung, und zwar als die dem Institut eigene, genauer erkennen sowie in Geist und Lebensweise des Institutes eingeübt werden.
§ 2. Die Bewerber sind in der Führung eines Lebens nach den evangelischen Räten auf rechte Art zu unterweisen und dahingehend zu belehren, es ganzheitlich auf das Apostolat auszurichten, indem sie die Formen der Evangelisierung anwenden, die Zielsetzung, Geist und Eigenart des Instituts mehr entsprechen.
§ 3. Art und Dauer dieser Probezeit vor der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen in einem Institut, die nicht kürzer als zwei Jahre sein darf, sind in den Konstitutionen zu bestimmen.
Can. 723 — § 1. Nach Ablauf der einführenden Probezeit hat der Bewerber, der für geeignet befunden wird, die drei durch eine heilige Bindung bekräftigten evangelischen Räte auf sich zu nehmen oder das Institut zu verlassen.
§ 2. Diese erste, zumindest fünfjährige Eingliederung hat gemäß den Konstitutionen eine zeitliche zu sein.
§ 3. Nach Ablauf der Zeit dieser Eingliederung ist das als geeignet befundene Mitglied zur ewigen oder zur endgültigen Eingliederung, wobei nämlich zeitliche Bindungen stets zu erneuern sind, zuzulassen.
§ 4. Die endgültige Eingliederung ist in bezug auf bestimmte, in den Konstitutionen festzulegende Rechtswirkungen der ewigen gleichgestellt.
Can. 724 — § 1. Nach der erstmaligen Übernahme der heiligen Bindungen ist die Ausbildung gemäß den Konstitutionen beständig fortzusetzen.
§ 2. Die Mitglieder sind zugleich in göttlichen und menschlichen Dingen zu unterweisen; ihre ständige geistliche Formung hat den Leitern des Instituts eine ernste Sorge zu sein.
Can. 725 — Ein Institut kann sich im Wege irgendeiner in den Konstitutionen festgelegten Bindung andere Gläubige angliedern, die gemäß dem Geist des Instituts nach evangelischer Vollkommenheit streben und an dessen Sendung teilhaben sollen.
Can. 726 — § 1. Nach Ablauf der zeitlichen Eingliederung kann ein Mitglied das Institut frei verlassen oder aus einem gerechten Grund vom höheren Leiter nach Anhörung seines Rates von der Erneuerung der heiligen Bindungen ausgeschlossen werden.
§ 2. Ein Mitglied, das während seiner zeitlichen Eingliederung freiwillig darum bittet, kann vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates aus einem schwerwiegenden Grund das Austrittsindult erhalten.
Can. 727 — § 1. Ein Mitglied, das nach ewiger Eingliederung das Institut verlassen will, hat nach ernsthafter Prüfung der Angelegenheit vor Gott das Austrittsindult durch den obersten Leiter vom Apostolischen Stuhl zu erbitten, wenn das Institut päpstlichen Rechts ist, andernfalls auch vom Diözesanbischof, je nachdem, wie es in den Konstitutionen festgelegt ist.
§ 2. Handelt es sich um einen dem Institut inkardinierten Kleriker, so ist die Vorschrift des can. 693 einzuhalten.
Can. 728 — Nachdem das Austrittsindult rechtmäßig gewährt worden ist, erlöschen alle Bindungen sowie die aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten.
Can. 729 — Ein Mitglied wird aus dem Institut entlassen gemäß cann. 694 und 695; die Konstitutionen haben überdies andere Entlassungsgründe festzulegen, vorausgesetzt, daß diese entsprechend schwerwiegend, nach außen in Erscheinung getreten, zurechenbar und rechtlich bewiesen sind, und die in den cann. 697—700 festgelegte Vorgehensweise ist einzuhalten. Auf den Entlassenen wird die Vorschrift des can. 701 angewendet.
Can. 730 — Für den Übertritt eines Mitglieds eines Säkularinstituts in ein anderes Säkularinstitut sind die Vorschriften der cann. 684, §§ 1, 2, 4 und 685 anzuwenden; für den Übertritt in ein Ordensinstitut oder in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens oder aus jenen in ein Säkularinstitut ist jedoch die Erlaubnis des Apostolischen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
SEKTION II: GESELLSCHAFTEN DES APOSTOLISCHEN LEBENS
Can. 731 — § 1. Zu den Instituten des geweihten Lebens kommen die Gesellschaften des apostolischen Lebens hinzu, deren Mitglieder ohne Ordensgelübde das der Gesellschaft eigene apostolische Ziel verfolgen, ein brüderliches Leben in Gemeinschaft führen und gemäß der eigenen Lebensordnung durch Befolgung der Konstitutionen nach Vollkommenheit der Liebe streben.
§ 2. Unter ihnen gibt es Gesellschaften, in denen die Mitglieder durch irgendeine in den Konstitutionen festgelegte Bindung die evangelischen Räte übernehmen.
Can. 732 — Die in den cann. 578—597 und 606 enthaltenen Bestimmungen werden auf die Gesellschaften des apostolischen Lebens angewendet, unbeschadet jedoch der eigenen Natur einer jeden Gesellschaft; auf die in can. 731, § 2 genannten Gesellschaften aber finden auch die cann. 598—602 Anwendung.
Can. 733 — § 1 Die Errichtung einer Niederlassung und die Gründung einer örtlichen Kommunität erfolgen durch die zuständige Autorität der Gesellschaft nach vorheriger schriftlich gegebener Zustimmung des Diözesanbischofs; dieser ist auch zu befragen, wenn es sich um ihre Aufhebung handelt.
§ 2. Die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung enthält das Recht, wenigstens eine Kapelle zu haben, in der die heiligste Eucharistie gefeiert und aufbewahrt wird.
Can. 734 — Die Leitung der Gesellschaft wird in den Konstitutionen geregelt, wobei entsprechend der Eigenart einer jeden Gesellschaft die cann. 617 — 633 einzuhalten sind.
Can. 735 — § 1. Aufnahme, Probezeit, Eingliederung und Ausbildung der Mitglieder werden im Eigenrecht jeder einzelnen Gesellschaft geregelt.
§ 2. Bezüglich der Aufnahme in eine Gesellschaft sind die in den cann. 642 — 645 festgelegten Bedingungen zu beachten.
§ 3. Das Eigenrecht muß eine der Zielsetzung und der Eigenart der Gesellschaft angepaßte Erprobungs- und Ausbildungsordnung festlegen, die vor allem die lehrmäßigen, geistlichen und apostolischen Aspekte umfaßt, so daß die Mitglieder ihre göttliche Berufung erkennen sowie für die Sendung und das Leben der Gesellschaft in geeigneter Weise vorbereitet werden.
Can. 736 — § 1. Bei klerikalen Gesellschaften werden die Kleriker, sofern die Konstitutionen nichts anderes vorsehen, der Gesellschaft selbst inkardiniert.
§ 2. Was die Studienordnung und den Weiheempfang betrifft, gelten, jedoch unbeschadet des § 1, die Bestimmungen für Weltkleriker.
Can. 737 — Die Eingliederung bringt auf seiten der Mitglieder die in den Konstitutionen festgelegten Pflichten und Rechte mit sich, seitens der Gesellschaft aber die Sorge, die Mitglieder gemäß den Konstitutionen zum Ziel der eigenen Berufung zu führen.
Can. 738 — § 1. Alle Mitglieder unterstehen, was das interne Leben und die Ordnung der Gesellschaft betrifft, den eigenen Leitern gemäß den Konstitutionen.
§ 2. Unter Beachtung der cann. 679—683 sind sie, was den amtlichen Gottesdienst, die Seelsorge und andere Apostolatswerke betrifft, auch dem Diözesanbischof unterstellt.
§ 3. Die Beziehungen des einer Diözese inkardinierten Mitglieds zum eigenen Bischof werden in den Konstitutionen oder in besonderen Vereinbarungen geregelt.
Can. 739 — Die Mitglieder unterliegen neben den Verpflichtungen, an die sie als Mitglieder gemäß den Konstitutionen gebunden sind, den allgemeinen Pflichten der Kleriker, sofern nicht aus der Natur der Sache oder aus dem Textzusammenhang etwas anderes feststeht.
Can. 740 — Die Mitglieder müssen in einer Niederlassung oder rechtmäßig errichteten Kommunität wohnen und das gemeinsame Leben gemäß dem Eigenrecht beachten, durch das auch die Fälle der Abwesenheit von der Niederlassung bzw. von der Kommunität geregelt werden.
Can. 741 — § 1. Die Gesellschaften und, falls die Konstitutionen nicht anderes festlegen, deren Teile und Niederlassungen sind juristische Personen und als solche fähig, Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern, nach Maßgabe der Vorschriften der cann. 636, 638 und 639, des Buches V Kirchenvermögen und des Eigenrechts.
§ 2. Auch die Mitglieder sind fähig, gemäß den Bestimmungen des Eigenrechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und darüber zu verfügen; was ihnen aber im Hinblick auf die Gesellschaft zufällt, wird für die Gesellschaft erworben.
Can. 742 — Austritt und Entlassung eines noch nicht endgültig eingegliederten Mitglieds werden durch die Konstitutionen einer jeden Gesellschaft geregelt.
Can. 743 — Das Indult zum Austritt aus einer Gesellschaft kann ein endgültig eingegliedertes Mitglied, unter Erlöschen der aus der Eingliederung hervorgehenden Rechte und Pflichten, vorbehaltlich der Vorschrift des can. 693, vom obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates erlangen, außer dies ist gemäß den Konstitutionen dem Heiligen Stuhl vorbehalten.
Can. 744 — § 1. Gleichermaßen ist es auch dem obersten Leiter mit Zustimmung seines Rates vorbehalten, einem endgültig eingegliederten Mitglied die Erlaubnis zum Übertritt in eine andere Gesellschaft des apostolischen Lebens zu erteilen; in der Zwischenzeit ruhen die Rechte und Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft; das Recht zur Rücckehr bleibt aber vor der endgültigen Eingliederung in die neue Gesellschaft erhalten.
§ 2. Für den Übertritt in ein Institut des geweihten Lebens oder aus diesem in eine Gesellschaft des apostolischen Lebens ist die Erlaubnis des Heiligen Stuhles erforderlich, dessen Weisungen zu beachten sind.
Can. 745 — Der oberste Leiter kann mit Zustimmung seines Rates einem endgültig eingegliederten Mitglied das Indult gewähren, außerhalb der Gesellschaft zu leben, jedoch nicht länger als drei Jahre, wobei die Rechte und Pflichten ruhen, die mit seiner neuen Lage nicht vereinbart werden können; das Mitglied bleibt aber unter der Obsorge seiner Leiter. Handelt es sich um einen Kleriker, so ist überdies die Zustimmung des Ortsordinarius erforderlich, in dessen Gebiet er sich aufhalten muß und unter dessen Obsorge und Abhängigkeit er ebenfalls verbleibt.
Can. 746 — Für die Entlassung eines endgültig eingegliederten Mitgliedes gelten die cann. 694—704 entsprechend.
BUCH III: VERKÜNDIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 747 — § 1. Christus der Herr hat der Kirche das Glaubensgut anvertraut, damit sie unter dem Beistand des Heiligen Geistes die geoffenbarte Wahrheit heilig bewahrt, tiefer erforscht und treu verkündigt und auslegt; daher ist es ihre Pflicht und ihr angeborenes Recht, auch unter Einsatz der ihr eigenen sozialen Kommunikationsmittel, unabhängig von jeder menschlichen Gewalt, allen Völkern das Evangelium zu verkündigen.
§ 2. Der Kirche kommt es zu, immer und überall die sittlichen Grundsätze auch über die soziale Ordnung zu verkündigen wie auch über menschliche Dinge jedweder Art zu urteilen, insoweit die Grundrechte der menschlichen Person oder das Heil der Seelen dies erfordern.
Can. 748 — § 1. Alle Menschen sind gehalten, in den Fragen, die Gott und seine Kirche betreffen, die Wahrheit zu suchen; sie haben kraft göttlichen Gesetzes die Pflicht und das Recht, die erkannte Wahrheit anzunehmen und zu bewahren.
§ 2. Niemand hat jemals das Recht, Menschen zur Annahme des katholischen Glaubens gegen ihr Gewissen durch Zwang zu bewegen.
Can. 749 — § 1. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt kraft seines Amtes der Papst, wann immer er als oberster Hirt und Lehrer aller Gläubigen, dessen Aufgabe es ist, seine Brüder im Glauben zu stärken, eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend verkündet.
§ 2. Unfehlbarkeit im Lehramt besitzt auch das Bischofskollegium, wann immer die Bischöfe, auf einem Ökumenischen Konzil versammelt, ihr Lehramt ausüben, indem sie als Lehrer und Richter über Glaube und Sitte für die ganze Kirche eine Glaubens- oder Sittenlehre definitiv als verpflichtend erklären; oder wann immer sie, über die Welt verstreut, unter Wahrung der Gemeinschaft untereinander und mit dem Nachfolger Petri, zusammen mit eben dem Papst in authentischer Lehre über Sachen des Glaubens oder der Sitte zu ein und demselben, als definitiv verpflichtenden Urteil gelangen.
§ 3. Als unfehlbar definiert ist eine Lehre nur anzusehen, wenn dies offensichtlich feststeht.
Can. 750 -§ 1. Kraft göttlichen und katholischen Glaubens ist all das zu glauben, was im geschriebenen oder im überlieferten Wort Gottes als dem einen der Kirche anvertrauten Glaubensgut enthalten ist und zugleich als von Gott geoffenbart vorgelegt wird, sei es vom feierlichen Lehramt der Kirche, sei es von ihrem ordentlichen und allgemeinen Lehramt; das wird ja auch durch das gemeinsame Festhalten der Gläubigen unter der Führung des heiligen Lehramtes offenkundig gemacht; daher sind alle gehalten, diesen Glaubenswahrheiten entgegenstehende Lehren jedweder Art zu meiden.
§ 2. Fest anzuerkennen und zu halten ist auch alles und jedes, was vom Lehramt der Kirche bezüglich des Glaubens und der Sitten endgültig vorgelegt wird, das also, was zur unversehrten Bewahrung und zur getreuen Darlegung des Glaubensgutes erforderlich ist; daher widersetzt sich der Lehre der katholischen Kirche, wer diese als endgültig zu haltenden Sätze ablehnt.
Can. 751 — Häresie nennt man die nach Empfang der Taufe erfolgte beharrliche Leugnung einer kraft göttlichen und katholischen Glaubens zu glaubenden Wahrheit oder einen beharrlichen Zweifel an einer solchen Glaubenswahrheit; Apostasie nennt man die Ablehnung des christlichen Glaubens im ganzen; Schisma nennt man die Verweigerung der Unterordnung unter den Papst oder der Gemeinschaft mit den diesem untergebenen Gliedern der Kirche.
Can. 752 — Nicht Glaubenszustimmung, wohl aber religiöser Verstandes und Willensgehorsam ist einer Lehre entgegenzubringen, die der Papst oder das Bischofskollegium in Glaubens- oder Sittenfragen verkündigen, wann immer sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie diese Lehre nicht definitiv als verpflichtend zu verkünden beabsichtigen; die Gläubigen müssen also sorgsam meiden, was ihr nicht entspricht.
Can. 753 — Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums stehen, sind, sei es als einzelne, sei es auf Bischofskonferenzen oder auf Partikularkonzilien versammelt, wenn sie auch Unfehlbarkeit in der Lehre nicht besitzen, die authentischen Künder und Lehrer des Glaubens für die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; die Gläubigen sind gehalten, diesem authentischen Lehramt ihrer Bischöfe mit religiösem Gehorsam zu folgen.
Can. 754 — Alle Gläubigen sind verpflichtet, die Konstitutionen und Dekrete zu befolgen, welche die rechtmäßige Autorität der Kirche zur Vorlage einer Lehre und zur Verwerfung irriger Auffassungen erläßt, vor allem aber solche des Papstes oder des Bischofskollegiums.
Can. 755 — § 1. Aufgabe des ganzen Bischofskollegiums und besonders des Apostolischen Stuhles ist es, die ökumenische Bewegung bei den Katholiken zu pflegen und zu leiten; Ziel der ökumenischen Bewegung ist die Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen; sie zu fördern, ist die Kirche kraft des Willens Christi gehalten.
§ 2. Ebenso ist es Aufgabe der Bischöfe und, nach Maßgabe des Rechts, der Bischofskonferenzen, diese Einheit zu fördern und je nach Notwendigkeit oder Lage der Dinge, unter Beachtung der Vorschriften der höchsten Autorität der Kirche, praktische Normen zu erlassen.
TITEL I: DIENST AM WORT GOTTES
Can. 756 — § 1. Im Hinblick auf die ganze Kirche ist die Aufgabe, das Evangelium zu verkündigen, vornehmlich dem Papst und dem Bischofskollegium anvertraut.
§ 2. Im Hinblick auf die ihnen anvertraute Teilkirche üben diese Aufgabe die einzelnen Bischöfe aus, die ja die Leiter des gesamten Dienstes am Wort Gottes in ihren Teilkirchen sind; zuweilen aber erfüllen diese Aufgabe nach Maßgabe des Rechtes einige Bischof e gemeinsam für verschiedene Kirchen zu gleich.
Can. 757— Es ist eigene Aufgabe der Priester, die ja Mitarbeiter der Bischöfe sind, das Evangelium Gottes zu verkündigen; vor allem sind dazu verpflichtet, im Hinblick auf das ihnen anvertraute Volk, die Pfarrer und andere, denen Seelsorge übertragen ist; Aufgabe auch der Diakone ist es, im Dienst am Wort dem Gottesvolk in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium zu dienen.
Can. 758 — Die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens legen kraft ihrer eigenen Weihe an Gott in besonderer Weise Zeugnis vom Evangelium ab; sie werden in der Verkündigung des Evangeliums vom Bischof in angemessener Weise zur Hilfe beigezogen.
Can. 759 Die Laien sind, kraft der Taufe und der Firmung, durch ihr Wort und Beispiel christlichen Lebens Zeugen des Evangeliums, sie können auch zur Mitarbeit mit dem Bischof und den Priestern bei der Ausübung des Dienstes am Wort berufen werden.
Can 760 — Beim Dienst am Wort, der sich auf Schrift und Überlieferung, auf Liturgie, Lehramt und Leben der Kirche zu stutzen hat, ist das Geheimnis Christi vollständig und getreu vorzulegen.
Can. 761 — Bei der Verkündigung der christlichen Lehre sollen die verschiedenen zur Verfügung stehenden Mittel angewendet werden, besonders die Predigt und die katechetische Unterweisung, die ja immer den ersten Platz einnehmen; aber auch die Darlegung der Lehre in Schulen und Akademien, auf Konferenzen und Versammlungen jedweder Art wie auch ihre Verbreitung durch öffentliche Erklärungen der rechtmäßigen Autorität zu bestimmten Anlässen in der Presse und in anderen sozialen Kommunikationsmitteln.
KAPITEL I: PREDIGT DES WORTES GOTTES
Can. 762 — Das Volk Gottes wird an erster Stelle geeint durch das Wort des lebendigen Gottes, das man mit Recht vom Priester verlangt; daher haben die geistlichen Amtsträger den Predigtdienst hochzuschätzen; es gehört zu ihren hauptsächlichsten Pflichten, allen das Evangelium Gottes zu verkündigen.
Can. 763 — Die Bischöfe haben das Recht, überall, nicht ausgeschlossen die Kirchen und Kapellen der Ordensinstitute päpstlichen Rechts, das Wort Gottes zu predigen, wenn nicht der Ortsbischof in Einzelfällen dies ausdrücklich verwehrt.
Can. 764 — Unter Wahrung der Vorschrift von can. 765, haben Priester und Diakone die mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des Rektors der Kirche auszuübende Befugnis, überall zu predigen, sofern nicht diese Befugnis vom zuständigen Ordinarius eingeschränkt oder entzogen wurde oder von einem Partikulargesetz eine ausdrückliche Erlaubnis gefordert wird.
Can. 765 — Zur Predigt vor Ordensleuten in ihren Kirchen oder Kapellen ist die Erlaubnis des nach Maßgabe der Konstitutionen zuständigen Oberen erforderlich.
Can. 766 — Zur Predigt in einer Kirche oder einer Kapelle können, nach Maßgabe der Vorschriften der Bischofskonferenz und vorbehaltlich von can. 767, § 1, Laien zugelassen werden, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist.
Can. 767* — § 1. Unter den Formen der Predigt ragt die Homilie hervor, die Teil der Liturgie selbst ist und dem Priester oder dem Diakon vorbehalten wird; in ihr sind das Kirchenjahr hindurch aus dem heiligen Text die Glaubensgeheimnisse und die Normen für das christliche Leben darzulegen.
§ 2. An Sonntagen und gebotenen Feiertagen ist in allen Messen, die unter Beteiligung des Volkes gefeiert werden, eine Homilie zu halten; sie darf nur aus schwerwiegendem Grund ausfallen.
§ 3. Es wird sehr empfohlen, daß bei ausreichender Beteiligung des Volkes eine Homilie auch in Messen während der Woche gehalten wird, besonders in der Adventszeit und österlichen Bußzeit oder wegen eines Festes oder eines traurigen Anlasses.
§ 4. Der Pfarrer oder der Kirchenrektor hat dafür zu sorgen, daß diese Vorschriften gewissenhaft eingehalten werden.
Can. 768 — § 1. Die Verkündiger des Wortes Gottes haben den Gläubigen vor allem darzulegen, was zur Ehre Gottes und zum Heil der Menschen zu glauben und zu tun nötig ist.
§ 2. Sie haben den Gläubigen auch die Lehre aufzuzeigen, die das Lehramt der Kirche vorträgt über die Würde und die Freiheit der menschlichen Person, über die Einheit und Festigkeit der Familie und deren Aufgaben, über die Pflichten, die den Menschen in der Gesellschaft aufgegeben sind, wie auch über die nach der gottgegebenen Ordnung zu regelnden weltlichen Angelegenheiten.
Can. 769 — Die christliche Lehre ist in einer den Zuhörern und den Erfordernissen der Zeit angepaßten Weise vorzutragen.
Can. 770 — Die Pfarrer haben zu bestimmten Zeiten nach den Vorschriften des Diözesanbischofs jene Predigten anzusetzen, die man geistliche Exerzitien und Volksmissionen nennt, oder andere, den Erfordernissen entsprechende Formen.
Can. 771 — § 1. Die Seelsorger, besonders die Bischöfe und Pfarrer, haben eifrig darum besorgt zu sein, daß das Wort Gottes auch den Gläubigen verkündigt wird, die wegen ihrer Lebensbedingungen die allgemeine und ordentliche Seelsorge nicht hinreichend erhalten oder sie vollständig entbehren.
§ 2. Sie haben auch dafür zu sorgen, daß die Botschaft des Evangeliums zu den Nichtglaubenden in ihrem Gebiet gelangt, die ja, nicht anders als die Gläubigen, in die Seelsorge einbezogen werden müssen.
Can. 772 — § 1. Hinsichtlich der Ausübung der Predigt sind von allen außerdem die vom Diözesanbischof erlassenen Normen zu beachten.
§ 2. Hinsichtlich der Verbreitung der christlichen Lehre in Hörfunk oder Fernsehen sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
KAPITEL II: KATECHETISCHE UNTERWEISUNG
Can. 773 — Eine besonders den Seelsorgern eigene und schwere Pflicht ist die Sorge für die Katechese des christlichen Volkes, damit der Glaube der Gläubigen durch die Unterweisung in der Lehre und durch die Erfahrung christlichen Lebens lebendig wird, sich entfaltet und zu Taten führt.
Can. 774 — § 1. Die Sorge um die Katechese obliegt, unter der Leitung der rechtmäßigen kirchlichen Autorität, je zu ihrem Teil allen Gliedern der Kirche.
§ 2. Vor allen übrigen sind die Eltern verpflichtet, durch Wort und Beispiel ihre Kinder im Glauben und in der Praxis christlichen Lebens zu bilden; in gleicher Weise sind dazu diejenigen verpflichtet, welche die Stelle der Eltern einnehmen, und die Paten.
Can. 775 — § 1. Unter Wahrung der Vorschriften des Apostolischen Stuhls ist es Sache des Diözesanbischofs, Normen in Fragen der Katechese zu erlassen; ferner hat er dafür vorzusorgen, daß geeignete Hilfsmittel für die Katechese zur Verfügung stehen, auch dadurch, daß er, wenn es als geeignet angesehen wird, einen Katechismus herausgibt und katechetische Vorhaben pflegt und koordiniert.
§ 2. Sache der Bischofskonferenz ist es, wenn es nützlich scheint, dafür zu sorgen, daß, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhls, für ihr Gebiet Katechismen herausgegeben werden.
§ 3. Bei der Bischofskonferenz kann ein katechetisches Amt eingerichtet werden, dessen vornehmliche Aufgabe es ist, den einzelnen Diözesen in Fragen der Katechese Hilfe zu leisten.
Can. 776 — Der Pfarrer hat kraft seines Amtes für die katechetische Bildung der Erwachsenen, der Jugendlichen und der Kinder zu sorgen; dazu soll er die Mitarbeit der seiner Pfarrei zugewiesenen Kleriker, von Mitgliedern der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens, unter Berücksichtigung der Eigenart eines jeden Instituts, wie auch von Laien, besonders der Katecheten, in Anspruch nehmen; all diese dürfen sich nicht weigern, ihre Mitarbeit bereitwillig zu leisten, wenn sie nicht rechtmäßig verhindert sind. Der Pfarrer hat die Aufgabe der Eltern bei der Katechese in der Familie, von der in can. 774 § 2 die Rede ist, zu fördern und zu pflegen.
Can. 777 — In besonderer Weise hat der Pfarrer, unter Beachtung der vom Diözesanbischof erlassenen Normen, dafür zu sorgen:
1° daß eine geeignete Katechese für die Feier der Sakramente erteilt wird;
2° daß die Kinder, mittels einer sich über einen bestimmten Zeitraum erstreckenden katechetischen Unterweisung, ordnungsgemäß auf die Erstbeichte und die Erstkommunion und auf die Firmung vorbereitet werden;
3° daß sie nach Empfang der Erstkommunion eine weitere vertiefte katechetische Bildung erhalten;
4° daß auch die körperlich und geistig Behinderten katechetisch unterwiesen werden, soweit es ihre Situation zuläßt;
5° daß der Glaube der Jugendlichen und der Erwachsenen in verschiedenen Formen und Vorhaben gestärkt, erhellt und weiter entfaltet wird.
Can. 778 — Die Oberen der Ordensleute und der Gesellschaften des apostolischen Lebens haben dafür zu sorgen, daß in ihren Kirchen, Schulen und anderen ihnen in irgendeiner Weise anvertrauten Werken die katechetische Unterweisung mit Eifer erteilt wird.
Can. 779 — Die katechetische Unterweisung ist unter Verwendung all jener Hilfsmittel, didaktischen Hilfen und sozialen Kommunikationsmittel zu erteilen, die als besonders wirksam anzusehen sind, damit die Gläubigen, entsprechend ihren Anlagen und Fähigkeiten, ihrem Alter und ihren Lebensbedingungen, die katholische Lehre voller zu erlernen und besser in die Praxis umzusetzen vermögen.
Can. 780 — Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Katechisten für die rechte Erfüllung ihrer Aufgabe gebührend vorbereitet werden, daß sie nämlich ständig fortgebildet werden, die Lehre der Kirche angemessen kennenlernen und die den pädagogischen Disziplinen eigenen Normen theoretisch und praktisch erlernen.
TITEL II: MISSIONSTÄTIGKEIT DER KIRCHE
Can. 781 — Die ganze Kirche ist ihrer Natur nach missionarisch, und das Werk der Evangelisierung ist als grundlegende Aufgabe des Volkes Gottes anzusehen; daher haben alle Gläubigen, im Wissen um die ihnen eigene Verantwortung, ihren Teil zur Missionsarbeit beizutragen.
Can. 782 — § 1. Die oberste Leitung und Koordinierung der Vorhaben und Aktionen, die zur Missionsarbeit und zur missionarischen Zusammenarbeit gehören, kommt dem Papst und dem Bischofskollegium zu.
§ 2. Die einzelnen Bischöfe haben als Förderer der Gesamtkirche und aller Kirchen für die Missionsarbeit besondere Sorge zu tragen, vor allem dadurch, daß sie in ihrer Teilkirche missionarische Vorhaben anregen, pflegen und erhalten.
Can. 783 — Da die Mitglieder der Institute des geweihten Lebens sich kraft ihrer Weihe dem Dienst für die Kirche widmen, sind sie verpflichtet, sich, je nach der Eigenart ihres Instituts, in besonderer Weise in der Missionsarbeit einzusetzen.
Can. 784 — Zu Missionaren, d. h. zu solchen, die von der zuständigen kirchlichen Autorität zur Missionsarbeit ausgesandt werden, können Einheimische oder Nichteinheimische bestellt werden, und zwar Weltkleriker oder Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens oder von Gesellschaften des apostolischen Lebens oder andere Laien.
Can. 785 — § 1. Zur Missionsarbeit sind Katechisten hinzuzuziehen, Laien nämlich, die gebührend ausgebildet sind und durch ein christliches Leben hervorragen, die sich unter der Leitung eines Missionars der Darlegung der Lehre des Evangeliums und der Ordnung von liturgischen Feiern und von Werken der Caritas widmen.
§ 2. Die Katechisten sind in dazu bestimmten Schulen oder, wo diese fehlen, unter der Leitung von Missionaren auszubilden.
Can. 786 — Durch die spezifische Missionstätigkeit wird die Kirche den Völkern und Gruppen, in denen sie noch nicht Wurzel gefaßt hat, eingepflanzt; dies wird von der Kirche vor allem dadurch geleistet, daß sie solange Verkündiger des Evangeliums aussendet, bis die jungen Kirchen voll eingerichtet sind, d. h. ausgestattet mit eigenen Kräften und hinreichenden Mitteln, mit denen sie das Werk der Evangelisierung selbst weiterführen können.
Can. 787 — § 1. Die Missionare haben durch das Zeugnis ihres Lebens und ihres Wortes mit den nicht an Christus Glaubenden einen ehrlichen Dialog zu führen, so daß diesen in einer ihrer Eigenart und Kultur entsprechenden Weise die Wege zur Erkenntnis der Botschaft des Evangeliums geöffnet werden.
§ 2. Sie haben dafür zu sorgen, denjenigen, die sie zur Annahme der Botschaft des Evangeliums bereit erachten, die Glaubenswahrheiten so zu lehren, daß diese, frei darum bittend, zum Empfang der Taufe zugelassen werden können.
Can. 788 — § 1. Wer den Willen zur Annahme des Glaubens an Christus bekundet hat, ist nach Ablauf des Vorkatechumenats in liturgischer Feier zum Katechumenat zuzulassen; sein Name ist in das dazu bestimmte Buch einzutragen.
§ 2. Die Katechumenen sind durch Unterweisung und Einübung im christlichen Leben in geeigneter Weise in das Geheimnis des Heils einzuweihen und in das Leben des Glaubens, der Liturgie, der Caritas des Volkes Gottes und des Apostolats einzuführen.
§ 3. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen zur Ordnung des Katechumenats zu erlassen, indem sie festlegt, was von den Katechumenen zu leisten ist und welche Vorrechte ihnen zuerkannt werden.
Can. 789 — Die Neugetauften sind in angemessener Unterweisung zu vollerer Kenntnis der Wahrheit des Evangeliums und zur Erfüllung der durch die Taufe übernommenen Pflichten zu führen; sie sind zu aufrichtiger Liebe zu Christus und seiner Kirche anzuleiten.
Can. 790 — § 1. Aufgabe des Diözesanbischofs in den Missionsgebieten ist es:
1° Vorhaben und Werke, welche die Missionsarbeit betreffen, zu fördern, zu lenken und zu koordinieren;
2° für den Abschluß der erforderlichen Vereinbarungen mit den Leitern der sich der Missionsarbeit widmenden Institute und für gute Beziehungen mit diesen zum Wohl der Mission zu sorgen.
§ 2. Den vom Diözesanbischof gemäß § 1, n. 1 erlassenen Vorschriften unterstehen alle in seinem Gebiet weilenden Missionare, auch die Ordensleute, und ihre Hilfskräfte.
Can. 791 Zur Pflege der Mitarbeit an der Missionsaufgabe in den einzelnen Diözesen:
1° sind missionarische Berufungen zu fördern;
2° ist ein Priester zu bestellen, dessen Aufgabe es ist, Vorhaben für die Missionen wirksam zu unterstützen, vor allem die Päpstlichen Missionswerke;
3° ist jährlich ein Missionstag zu halten;
4° ist jedes Jahr ein angemessener finanzieller Beitrag für die Missionen an den Heiligen Stuhl zu leisten.
Can. 792 — Die Bischofskonferenzen haben Werke einzurichten und zu fördern, durch welche diejenigen, die aus Missionsgebieten arbeits- oder studien- halber in ihr Gebiet kommen, brüderlich aufgenommen werden und durch die ihnen entsprechend seelsorglich geholfen wird.
TITEL III: KATHOLISCHE ERZIEHUNG
Can. 793 — § 1. Die Eltern und diejenigen, die ihre Stelle einnehmen, haben die Pflicht und das Recht, ihre Kinder zu erziehen; katholische Eltern haben auch die Pflicht und das Recht, die Mittel und Einrichtungen zu wählen, mit denen sie je nach den örtlichen Verhältnissen besser für die katholische Erziehung ihrer Kinder sorgen können.
§ 2. Die Eltern haben auch das Recht, jene von der weltlichen Gesellschaft zu leistenden Hilfen zu nutzen, die sie für die katholische Erziehung ihrer Kinder benötigen.
Can. 794 — § 1. In besonderer Weise kommt der Kirche Pflicht und Recht zur Erziehung zu; denn ihr ist es von Gott aufgetragen, den Menschen zu helfen, daß sie zur Fülle des christlichen Lebens zu gelangen vermögen.
§ 2. Pflicht der Seelsorger ist es, alles zu tun, damit alle Gläubigen eine katholische Erziehung erhalten.
Can. 795 — Wahre Erziehung muß die umfassende Bildung der menschlichen Person in Hinordnung auf ihr letztes Ziel und zugleich auf das Gemeinwohl der Gesellschaft anstreben; daher sind die Kinder und die Jugendlichen so zu bilden, daß sie ihre körperlichen, moralischen und geistigen Anlagen harmonisch zu entfalten vermögen, tieferes Verantwortungsbewußtsein und den rechten Gebrauch der Freiheit erwerben und befähigt werden, am sozialen Leben aktiv teilzunehmen.
KAPITEL I: SCHULEN
Can. 796 — § 1. Unter den Mitteln zum Ausbau der Erziehung sollen die Gläubigen die Schulen hochschätzen; sie leisten ja den Eltern bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgabe eine vorzügliche Hilfe.
§ 2. Mit den Lehrern der Schulen, denen sie ihre Kinder zur Erziehung anvertrauen, sollen die Eltern eng zusammenarbeiten; aber auch die Lehrer sollen bei der Ausführung ihrer Aufgabe eng mit den Eltern zusammenarbeiten; sie haben sie daher bereitwillig anzuhören, sollen Elternvereinigungen oder Elternversammlungen einrichten und hochschätzen.
Can. 797 — Die Eltern müssen in der Wahl der Schule wirklich frei sein; daher müssen die Gläubigen darum besorgt sein, daß die weltliche Gesellschaft den Eltern diese Freiheit zuerkennt und sie unter Wahrung der austeilenden Gerechtigkeit auch durch Zuweisung entsprechender Mittel schützt.
Can. 798 — Die Eltern sollen ihre Kinder jenen Schulen anvertrauen, in denen für die katholische Erziehung gesorgt wird; wenn sie das nicht können, sind sie verpflichtet, dafür zu sorgen, daß deren erforderliche katholische Erziehung außerhalb der Schule geschieht.
Can. 799 — Die Gläubigen haben sich zu bemühen, daß in der weltlichen Gesellschaft die Gesetze über die Bildung der Jugendlichen auch deren religiöse und sittliche Erziehung nach dem Gewissen der Eltern in den Schulen selbst vorsehen.
Can. 800 — § 1. Die Kirche hat das Recht, Schulen jedweden Wissenszweiges, jedweder Art und Stufe zu gründen und zu leiten.
§ 2. Die Gläubigen haben die katholischen Schulen zu fördern, indem sie nach Kräften zu ihrer Gründung und Erhaltung beitragen.
Can. 801 — Ordensinstitute, denen die Erziehungsaufgabe eigen ist, haben diese ihre Aufgabe getreu beizubehalten und sich um die katholische Erziehung auch durch ihre, mit Zustimmung des Diözesanbischofs gegründeten Schulen zu bemühen.
Can. 802 — § 1. Wenn es keine Schulen gibt, in denen eine Erziehung in christlichem Geist vermittelt wird, ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, dafür zu sorgen, daß solche gegründet werden.
§ 2. Wo es sich empfiehlt, soll der Diözesanbischof dafür sorgen, daß auch Berufsschulen und technische Schulen sowie andere von den besonderen Verhältnissen geforderte Schulen gegründet werden.
Can. 803 — § 1. Als katholische Schule versteht man jene Schule, welche die zuständige kirchliche Autorität oder eine kirchliche öffentliche juristische Person führt oder welche die kirchliche Autorität durch ein schriftliches Dokument als solche anerkennt.
§ 2. In der katholischen Schule müssen Unterricht und Erziehung von den Grundsätzen der katholischen Lehre geprägt sein; die Lehrer haben sich durch Rechtgläubigkeit und rechtschaffenen Lebenswandel auszuzeichnen.
§ 3. Keine Schule, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Schule führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 804 — § 1. Der kirchlichen Autorität unterstehen der katholische Religionsunterricht und die katholische religiöse Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt oder in den verschiedenen sozialen Kommunikationsmitteln geleistet werden; Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, für dieses Tätigkeitsfeld allgemeine Normen zu erlassen, und Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen.
§ 2. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, daß sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.
Can. 805 — Der Ortsordinarius hat für seine Diözese das Recht, die Religionslehrer zu ernennen bzw. zu approbieren und sie, wenn es aus religiösen oder sittlichen Gründen erforderlich ist, abzuberufen bzw. ihre Abberufung zu fordern.
Can. 806 — § 1. Dem Diözesanbischof steht das Aufsichts- und das Visitationsrecht über die in seiner Diözese befindlichen katholischen Schulen zu, auch über die von Mitgliedern von Ordensinstituten gegründeten oder geleiteten Schulen; ihm steht es ferner zu, Vorschriften zur allgemeinen Ordnung der katholischen Schulen zu erlassen; diese Vorschriften gelten auch für die von den genannten Institutsmitgliedern geleiteten Schulen, unbeschadet der Autonomie hinsichtlich der inneren Leitung ihrer Schulen.
§ 2. Die Leiter der katholischen Schulen haben unter der Aufsicht des Ortsordinarius dafür zu sorgen, daß die Ausbildung, die in ihnen, wenigstens auf gleicher Höhe wie in den anderen Schulen der Region, vermittelt wird, in wissenschaftlicher Hinsicht hervorragend ist.
KAPITEL II: KATHOLISCHE UNIVERSITÄTEN UND ANDERE HOCHSCHULEINRICHTUNGEN
Can. 807 — Die Kirche hat das Recht, Universitäten zu errichten und zu führen; denn sie tragen bei zur höheren Kultur der Menschen und zur volleren Entfaltung der menschlichen Person wie auch zur Erfüllung des Verkündigungsdienstes der Kirche.
Can. 808 — Keine Universität, selbst wenn sie tatsächlich katholisch ist, darf die Bezeichnung Katholische Universität führen, es sei denn mit Zustimmung der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 809 — Die Bischofskonferenzen haben dafür Sorge zu tragen, daß, soweit möglich und ratsam, in geeigneter Weise in ihrem Gebiet verteilt, Universitäten oder wenigstens Fakultäten bestehen, in denen die verschiedenen Wissenschaften unbeschadet ihrer wissenschaftlichen Autonomie in Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der katholischen Lehre gepflegt werden.
Can. 810 — § 1. Aufgabe der nach den Statuten zuständigen Autorität ist es, dafür zu sorgen, daß in katholischen Universitäten als Dozenten berufen werden, die sich, außer durch wissenschaftliche und pädagogische Eignung, durch Rechtgläubigkeit und untadeliges Leben auszeichnen, und daß sie unter Einhaltung des in den Statuten festgelegten Verfahrens aus ihrem Amt abberufen werden, wenn die geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
§ 2. Die Bischofskonferenzen und die beteiligten Diözesanbischöfe haben die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß in diesen Universitäten die Grundsätze der katholischen Lehre getreu beachtet werden.
Can. 811 — § 1. Die zuständige kirchliche Autorität hat dafür zu sorgen, daß in den katholischen Universitäten eine theologische Fakultät oder ein Institut oder wenigstens ein Lehrstuhl für Theologie errichtet wird, an dem Vorlesungen auch für Laienstudenten gehalten werden.
§ 2. An jeder katholischen Universität sind Vorlesungen zu halten, in denen vor allem die theologischen Fragen behandelt werden, die einen Bezug zu den Disziplinen ihrer Fakultäten haben.
Can. 812 — Wer an einer Hochschule eine theologische Disziplin vertritt, muß einen Auftrag der zuständigen kirchlichen Autorität haben.
Can. 813 — Der Diözesanbischof hat angelegentlich für die Seelsorge der Studenten zu sorgen, auch durch Errichtung einer Pfarrei oder wenigstens durch auf Dauer dazu bestellte Priester, und er hat dafür zu sorgen, daß bei den Universitäten, auch den nichtkatholischen, katholische Universitätszentren bestehen, die den Studenten Hilfe, vor allem geistliche, bieten.
Can. 814 — Die Vorschriften über die Universitäten sind in gleicher Weise auf andere Hochschuleinrichtungen anzuwenden.
KAPITEL III: KIRCHLICHE UNIVERSITÄTEN UND FAKULTÄTEN
Can. 815 — Die Kirche hat kraft ihres Auftrags, die geoffenbarte Wahrheit zu verkündigen, eigene kirchliche Universitäten oder Fakultäten zur Erforschung der theologischen oder der mit diesen verbundenen Wissenschaften und zur wissenschaftlichen Ausbildung der Studenten in diesen Wissenschaften.
Can. 816 — § 1. Kirchliche Universitäten und Fakultäten können nur durch Errichtung seitens des Apostolischen Stuhls oder mit dessen Anerkennung eingerichtet werden; ihm kommt auch deren oberste Leitung zu.
§ 2. Jede kirchliche Universität und Fakultät muß eigene Statuten und eine Studienordnung haben, die vom Apostolischen Stuhl genehmigt sind.
Can. 817 — Akademische Grade, die kanonische Wirkungen in der Kirche haben sollen, kann keine Universität oder Fakultät verleihen, die nicht vom Apostolischen Stuhl errichtet oder anerkannt ist.
Can. 818 — Die Vorschriften der cann. 810, 812 und 813 für die katholischen Universitäten gelten auch für die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.
Can. 819 — Sofern es das Wohl der Diözese oder eines Ordensinstituts oder gar der ganzen Kirche erfordert, müssen die Diözesanbischöfe bzw. die zuständigen Oberen der Institute junge Leute, Kleriker und Institutsmitglieder, die sich durch Charakter, Tugend und Begabung auszeichnen, zum Studium an kirchliche Universitäten und Fakultäten schicken.
Can. 820 — Die Leiter der kirchlichen Universitäten und Fakultäten und die Professoren haben dafür zu sorgen, daß die verschiedenen Fakultäten der Universität, soweit ihr Gegenstand es zuläßt, sich gegenseitig Hilfe leisten und daß zwischen der eigenen Universität oder Fakultät und den anderen Universitäten und Fakultäten, auch nichtkirchlichen, eine wechselseitige Zusammenarbeit besteht; denn durch gemeinsames Bemühen, durch Tagungen, durch aufeinander abgestimmte Forschungen und auf andere Weise sollen sie auf größere Entfaltung der Wissenschaften hinwirken.
Can. 821 — Bischofskonferenz und Diözesanbischof sollen dafür Sorge tragen, daß nach Möglichkeit Hochschulen für religiöse Wissenschaften gegründet werden, in denen theologische und andere, zur christlichen Kultur gehörende Wissenschaften gelehrt werden.
TITEL IV: SOZIALE KOMMUNIKATIONSMITTEL, INSBESONDERE BÜCHER
Can. 822 — § 1. Die Hirten der Kirche sollen bemüht sein, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe durch Wahrnehmung des eigenen Rechts der Kirche die sozialen Kommunikationsmittel anzuwenden.
§ 2. Denselben Hirten obliegt die Sorge, die Gläubigen dahingehend zu belehren, daß sie zur Mitarbeit verpflichtet sind, damit der Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel von menschlichem und christlichem Geist belebt wird.
§ 3. Alle Gläubigen, besonders die in irgendeiner Weise an der Gestaltung dieser Mittel oder ihrem Gebrauch teilhaben, müssen darum besorgt sein, Hilfe für das pastorale Handeln zu leisten, damit die Kirche auch mit diesen Mitteln ihre Aufgabe wirksam ausübt.
Can. 823 — § 1. Um die Unversehrtheit der Glaubenswahrheiten und der Sittenlehre zu bewahren, ist es Pflicht und Recht der Hirten der Kirche, darüber zu wachen, daß nicht durch Schriften oder den Gebrauch der sozialen Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; Kommunikationsmittel Glaube oder Sitten der Gläubigen Schaden nehmen; ebenso haben sie zu verlangen, daß von Gläubigen herauszugebende Schriften, die den Glauben oder die Sitten berühren, ihrem Urteil unterworfen werden; schließlich haben sie Schriften zurückzuweisen, die dem rechten Glauben oder den Sitten schaden.
§2. Die in § 1 aufgeführten Pflichten und Rechte kommen den Bischöfen zu, sowohl als einzelnen, wie auch in Partikularkonzilien oder Bischofskonferenzen versammelt, in bezug auf die ihrer Sorge anvertrauten Gläubigen; der obersten Autorität der Kirche aber kommen sie zu in bezug auf das ganze Volk Gottes.
Can. 824 — § 1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, ist der Ortsordinarius, dessen Erlaubnis oder Genehmigung zur Herausgabe von Büchern nach Maßgabe der Canones dieses Titels zu beantragen ist, der eigene Ortsordinarius des Autors oder der Ordinarius des Ortes, an dem die Bücher veröffentlicht werden.
§ 2. Was in den Canones dieses Titels über Bücher festgelegt wird, ist auf alle Schriftwerke anzuwenden, die zur öffentlichen Verbreitung bestimmt sind, sofern nichts anderes feststeht.
Can. 825 — § 1. Die Bücher der Heiligen Schrift dürfen nicht herausgegeben werden, ohne daß sie vom Apostolischen Stuhl oder von der Bischofskonferenz genehmigt sind; ebenso wird auch bei der Herausgabe ihrer Übersetzungen in eine Landessprache verlangt, daß sie von derselben Autorität genehmigt und zugleich mit notwendigen uhd hinreichenden Erklärungen versehen sind.
§ 2. Katholische Gläubige können mit Erlaubnis der Bischofskonferenz Übersetzungen der Heiligen Schrift, versehen mit entsprechenden Erklärungen, auch gemeinsam mit den getrennten Brüdern erarbeiten und herausgeben.
Can. 826 — § 1. Bezüglich der liturgischen Bücher sind die Vorschriften von can. 838- zu beachten.
§ 2. Um erneut liturgische Bücher sowie ihre Übersetzungen in eine Landessprache oder auch Teile davon herauszugeben, muß die Übereinstimmung mit der genehmigten Ausgabe durch eine Bestätigung des Ordinarius des Ortes feststehen, an dem diese Ausgaben veröffentlicht werden.
§ 3. Gebetbücher für den öffentlichen oder privaten Gebrauch der Gläubigen dürfen nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius herausgegeben werden.
Can. 827 — § 1. Katechismen sowie andere für die katechetische Unterweisung bestimmte Schriften und deren Übersetzungen bedürfen zu ihrer Herausgabe der Genehmigung des Ortsordinarius, unbeschadet der Vorschrift von can. 775, § 2.
§ 2. In allen Schulen dürfen als Texte, auf die sich die Unterweisung stützt, nur solche Bücher benutzt werden, die mit Genehmigung der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt worden sind, wenn sie Fragen der Heiligen Schrift, der Theologie, des Kirchenrechts, der Kirchengeschichte oder andere, die Religion oder Sitten betreffende Disziplinen behandeln.
§ 3. Es wird empfohlen, Bücher, die in § 2 genannte Materien behandeln, auch wenn sie nicht als Texte bei der Unterrichtserteilung benutzt werden, ebenso Schriften, in denen etwas enthalten ist, was sich in besonderer Weise auf die Würde von Religion oder Sitten bezieht, dem Urteil des Ortsordinarius zu unterwerfen.
§ 4. In Kirchen und Kapellen dürfen Bücher oder andere Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, nur ausgelegt, verkauft oder verteilt werden, wenn sie mit Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität herausgegeben oder von ihr nachträglich genehmigt sind.
Can. 828 — Von einer kirchlichen Autorität herausgegebene Sammlungen von Dekreten oder Akten dürfen ohne vorherige Erlaubnis dieser Autorität nicht erneut herausgegeben werden, wobei die Bedingungen zu beachten sind, die von dieser vorgeschrieben werden.
Can. 829 — Die für die Herausgabe eines Werkes im Originaltext erteilte Genehmigung oder Erlaubnis gilt nicht für Neuausgaben oder Übersetzungen.
Can. 830* — § 1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Ortsordinarius, ihm geeignet erscheinende Personen mit der Beurteilung von Büchern zu beauftragen, kann die Bischofskonferenz ein Verzeichnis von Gutachtern erstellen, die sich durch Fachwissen, Rechtgläubigkeit und kluges Urteil auszeichnen, die den Diözesankurien zur Verfügung stehen, oder auch eine Gutachterkommission bilden, welche die Ortsordinarien konsultieren können.
§ 2. In der Ausübung seines Amtes darf der Gutachter unter Hintansetzung jeder persönlichen Rücksichtnahme nur die Lehre der Kirche über Glaube und Sitten vor Augen haben, wie sie das kirchliche Lehramt vorlegt.
§ 3. Der Gutachter muß sein Urteil schriftlich abgeben; ist es positiv, so soll der Ordinarius nach seinem klugen Ermessen die Erlaubnis zur Veröffentlichung erteilen, indem sie mit seinem Namen sowie mit Ort und Datum der Erlaubniserteilung versehen ist; falls er die Erlaubnis nicht erteilt, hat der Ordinarius dem Verfasser des Werkes die Verweigerung zu begründen.
Can. 831 — § 1. In Tageszeitungen, Zeitschriften oder anderen periodischen Veröffentlichungen, welche die katholische Religion oder die guten Sitten offenkundig anzugreifen pflegen, dürfen Gläubige nichts schreiben, es sei denn, es läge ein gerechter und vernünftiger Grund vor; Kleriker aber und Mitglieder von Ordensinstituten dürfen das nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius tun.
§ 2. Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, Normen hinsichtlich der Erfordernisse zu erlassen, damit Kleriker und Mitglieder von Ordensinstituten in Hörfunk oder Fernsehen bei der Behandlung von Fragen erlaubt mitwirken können, die die katholische Lehre oder die Sitten betreffen.
Can. 832 — Mitglieder von Ordensinstituten bedürfen für die Veröffentlichung von Schriften, die Fragen der Religion oder der Sitten behandeln, auch der Erlaubnis ihres höheren Ordensoberen nach Maßgabe der Konstitutionen.
TITEL V: ABLEGUNG DES GLAUBENSBEKENNTNISSES
Can. 833 — Das Glaubensbekenntnis nach der vom Apostolischen Stuhl gebilligten Formel persönlich abzulegen sind verpflichtet:
1° vor dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten, alle, die an einem Ökumenischen Konzil oder einem Partikularkonzil, an einer Bischofssynode oder an einer Diözesansynode mit beschließender oder beratender Stimme teilnehmen; der Vorsitzende aber vor dem Konzil oder der Synode;
2° die zur Kardinalswürde erhoben sind, gemäß den Statuten des heiligen Kollegiums;
3° vor dem Beauftragten des Apostolischen Stuhls, alle zum Bischof samt Ernannten, ebenso diejenigen, die dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
4° vor dem Konsultorenkollegium, der Diözesanadministrator;
5° vor dem Diözesanbischof oder seinem Beauftragten, die Generalvikare, die Bischofsvikare und die Gerichtsvikare;
6° vor dem Ortsordinarius oder seinem Beauftragten, die Pfarrer, der Rektor und die Professoren der Theologie und der Philosophie an Seminaren bei Amtsantritt; die Kandidaten für die Diakonenweihe;
7° vor dem Magnus Cancellarius oder, wo es ihn nicht gibt, vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, der Rektor einer kirchlichen oder katholischen Universität bei Amtsantritt; vor dem Rektor, wenn er Priester ist, oder vor dem Ortsordinarius oder ihren Beauftragten, an allen Universitäten bei Amtsantritt die Dozenten der Disziplinen, die Glaube und Sitte betreffen;
8° die Oberen in klerikalen Ordensinstituten und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens, nach Maßgabe der Konstitutionen.
BUCH IV: HEILIGUNGSDIENST DER KIRCHE
Can. 834 — § 1. Den Heiligungsdienst erfüllt die Kirche in besonderer Weise durch die heilige Liturgie, die als Ausübung des priesterlichen Dienstes Jesu Christi zu betrachten ist; darin wird die Heiligung der Menschen durch sinnenhafte Zeichen bezeichnet und in der diesen je eigenen Weise bewirkt sowie von dem mystischen Leib Jesu Christi, von Haupt und Gliedern, der unverbrüchliche amtliche Gottesdienst vollzogen.
§ 2. Solch ein Gottesdienst ist dann gegeben, wenn er im Namen der Kirche von rechtmäßig dazu beauftragten Personen und durch Handlungen dargebracht wird, die von der kirchlichen Autorität gebilligt sind.
Can.835 — § 1. Den Dienst der Heiligung üben vor allem die Bischöfe aus; sie sind die Hohenpriester, die vorzüglichen Ausspender der Geheimnisse Gottes und die Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche.
§ 2. Diesen Dienst üben auch die Priester aus; auch sie haben Anteil am Priestertum Christi und werden als seine Diener unter der Autorität des Bischofs zur Feier des Gottesdienstes und zur Heiligung des Volkes geweiht.
§ 3. Die Diakone sind an der Feier des Gottesdienstes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften beteiligt.
§ 4. An dem Heiligungsdienst haben auch die übrigen Gläubigen den ihnen eigenen Anteil, indem sie sich auf ihre Weise tätig an den liturgischen Feiern, besonders an der Feier der Eucharistie, beteiligen; auf besondere Weise haben an demselben Dienst die Eltern Anteil, indem sie ihr Eheleben in christlichem Geiste führen und für die christliche Erziehung ihrer Kinder sorgen.
Can. 836 — Der christliche Gottesdienst, in dem das gemeinsame Priestertum der Gläubigen ausgeübt wird, ist ein Tun, das aus dem Glauben hervorgeht und darauf beruht; deshalb haben sich die geistlichen Amtsträger eifrig zu bemühen, den Glauben zu entfachen und zu erhellen, vor allem durch den Dienst am Wort, durch das er erzeugt und genährt wird.
Can. 837 — § 1. Die liturgischen Handlungen sind nicht private Handlungen, sondern Feiern der Kirche selbst, die das „Sakrament der Einheit“ ist als das unter den Bischöfen geeinte und geordnete heilige Volk; die liturgischen Handlungen gehen daher den ganzen Leib der Kirche an, stellen ihn dar und erfüllen ihn; seine einzelnen Glieder aber berühren sie in unterschiedlicher Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen, der Aufgaben und der tatsächlichen Teilnahme.
§ 2. Da die liturgischen Handlungen ihrer Natur nach eine gemeinsame Feier verlangen, sind sie nach Möglichkeit unter zahlreicher und tätiger Beteiligung der Gläubigen zu vollziehen.
Can. 838 — § 1. Die Regelung der heiligen Liturgie steht allein der kirchlichen Autorität zu: sie liegt beim Apostolischen Stuhl und, nach Maßgabe des Rechts, beim Diözesanbischof.
§ 2. Sache des Apostolischen Stuhles ist es, die heilige Liturgie der ganzen Kirche zu ordnen, die liturgischen Bücher herauszugeben und ihre Übersetzungen in die Volkssprachen zu überprüfen sowie darüber zu wachen, daß die liturgischen Ordnungen. überall getreu eingehalten werden.
§ 3. Die Bischofskonferenzen haben die Übersetzungen der liturgischen Bücher in die Volkssprachen zu besorgen und sie dabei innerhalb der in diesen liturgischen Büchern festgelegten Grenzen in angemessener Weise ihren Verhältnissen anzupassen; diese Übersetzungen haben sie nach vorgängiger Überprüfung durch den Heiligen Stuhl herauszugeben.
§ 4. Dem Diözesanbischof steht es zu, in der ihm anvertrauten Kirche innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit Normen für den Bereich der Liturgie zu erlassen, an die alle gebunden sind.
Can. 839 — § 1. Auch mit anderen Mitteln vollzieht die Kirche den Heiligungsdienst, so durch Gebete, in denen sie Gott anruft, damit die Gläubigen in Wahrheit geheiligt seien, wie auch durch Werke der Buße und der Caritas, die in hohem Maße helfen, das Reich Christi in den Herzen zu verwurzeln und zu bestärken, und die zum Heil der Welt beitragen.
§ 2. Die Ortsordinarien haben dafür zu sorgen, daß die Gebete sowie die frommen und heiligen Übungen des christlichen Volkes mit den Normen der Kirche voll übereinstimmen.
TEIL I: SAKRAMENTE
Can. 840 — Die Sakramente des Neuen Bundes sind von Christus dem Herrn eingesetzt und der Kirche anvertraut; als Handlungen Christi und der Kirche sind sie Zeichen und Mittel, durch die der Glaube ausgedrückt und bestärkt, Gott Verehrung erwiesen und die Heiligung der Menschen bewirkt wird; so tragen sie in sehr hohem Maße dazu bei, daß die kirchliche Gemeinschaft herbeigeführt, gestärkt und dargestellt wird; deshalb haben sowohl die geistlichen Amtsträger als auch die übrigen Gläubigen bei ihrer Feier mit höchster Ehrfurcht und der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
Can. 841 — Da die Sakramente für die ganze Kirche dieselben sind und zu dem von Gott anvertrauten Gut gehören, hat allein die höchste kirchliche Autorität zu beurteilen oder festzulegen, was zu ihrer Gültigkeit erforderlich ist; dieselbe bzw. eine andere nach Maßgabe des can. 838, §§ 3 und 4 zuständige Autorität hat zu entscheiden, was für die Erlaubtheit zur Feier, zur Spendung und zum Empfang der Sakramente und was zu der bei ihrer Feier einzuhalten den Ordnung gehört.
Can. 842 — § 1 Wer die Taufe nicht empfangen hat, kann zu den übrigen Sakramenten nicht gültig zugelassen werden.
§ 2. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der heiligsten Eucharistie sind so eng miteinander verbunden, daß sie zur vollen christlichen Initiation erforderlich sind.
Can 843 — § 1 Die geistlichen Amtsträger dürfen die Sakramente denen nicht verweigern, die gelegen darum bitten, in rechter Weise disponiert und rechtlich an ihrem Empfang nicht gehindert sind.
§ 2. Die Seelsorger und die übrigen Gläubigen haben jeweils gemäß der ihnen eigenen kirchlichen Aufgabe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß jene, die Sakramente erbitten, auf ihren Empfang durch die erforderliche Verkündigung und katechetische Unterweisung unter Beachtung der von der zuständigen Autorität erlassenen Normen vorbereitet werden.
Can. 844 — § 1. Katholische Spender spenden die Sakramente erlaubt nur katholischen Gläubigen; ebenso empfangen diese die Sakramente erlaubt nur von katholischen Spendern; zu beachten sind aber die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Canons sowie des can. 861, § 2.
§ 2. Sooft eine Notwendigkeit es erfordert oder ein wirklicher geistlicher Nutzen dazu rät und sofern die Gefahr des Irrtums oder des Indifferentismus vermieden wird, ist es Gläubigen, denen es physisch oder moralisch unmöglich ist, einen katholischen Spender aufzusuchen, erlaubt, die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung von nichtkatholischen Spendern zu empfangen, in deren Kirche die genannten Sakramente gültig gespendet werden.
§ 3. Katholische Spender spenden erlaubt die Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung Angehörigen orientalischer Kirchen, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben, wenn diese von sich aus darum bitten und in rechter Weise disponiert sind; dasselbe gilt für Angehörige anderer Kirchen, die nach dem Urteil des Apostolischen Stuhles hinsichtlich der Sakramente in der gleichen Lage sind wie die genannten orientalischen Kirchen.
§ 4. Wenn Todesgefahr besteht oder wenn nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. der Bischofskonferenz eine andere schwere Notlage dazu drängt, spenden katholische Spender diese Sakramente erlaubt auch den übrigen nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehenden Christen, die einen Spender der eigenen Gemeinschaft nicht aufsuchen können und von sich aus darum bitten, sofern sie bezüglich dieser Sakramente den katholischen Glauben bekunden und in rechter Weise disponiert sind.
§ 5. Für die in den §§ 2, 3 und 4 genannten Fälle darf der Diözesanbischof bzw. die Bischofskonferenz nur nach Beratung zumindest mit der lokalen zuständigen Autorität der betreffenden nichtkatholischen Kirche oder Gemeinschaft allgemeine Bestimmungen erlassen.
Can. 845 — § 1. Die Sakramente der Taufe, der Firmung und der Weihe können nicht wiederholt werden, da sie ein Prägemal eindrücken.
§ 2. Wenn nach einer sorgfältigen Untersuchung noch ein vernünftiger Zweifel bestehen bleibt, ob die in § 1 genannten Sakramente tatsächlich oder ob sie gültig gespendet wurden, sind sie bedingungsweise zu spenden.
Can. 846 — § 1. Bei der Feier der Sakramente sind die von der zuständigen Autorität gebilligten liturgischen Bücher getreu zu beachten; deshalb darf niemand dabei eigenmächtig etwas hinzufügen, weglassen oder ändern.
§ 2. Der Spender hat die Sakramente nach seinem eigenen Ritus zu feiern.
Can. 847 — § 1. Bei der Spendung der Sakramente, bei denen heilige Öle zu verwenden sind, muß der Spender Olivenöl oder anderes Pflanzenöl gebrauchen, das unbeschadet der Bestimmung des can. 999, n. 2 vom Bischof geweiht oder gesegnet wurde, und zwar erst in jüngster Zeit; ältere Öle dürfen außer in Notfällen nicht verwendet werden.
§ 2. Der Pfarrer hat die heiligen Öle vom eigenen Bischof zu erbitten und sie in geziemender Obhut sorgfältig zu verwahren.
Can. 848 — Der Spender darf außer den von der zuständigen Autorität festgesetzten Stolgebühren für die Sakramentenspendung nichts fordern; er hat immer darauf bedacht zu sein, daß Bedürftige nicht wegen ihrer Armut der Hilfe der Sakramente beraubt werden.
TITEL I: TAUFE
Can. 849 — Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten; ihr tatsächlicher Empfang oder wenigstens das Verlangen danach ist zum Heil notwendig; durch sie werden die Menschen von den Sünden befreit, zu Kindern Gottes neu geschaffen und, durch ein untilgbares Prägemal Christus gleichgestaltet, der Kirche eingegliedert; sie wird nur durch Waschung mit wirklichem Wasser in Verbindung mit der gebotenen Form der Taufworte gültig gespendet.
KAPITEL I: FEIER DER TAUFE
Can. 850 — Die Taufe wird nach der in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ordnung gespendet; wenn aber ein dringender Notfall besteht, muß nur das beachtet werden, was zur Gültigkeit des Sakramentes erforderlich ist.
Can. 851 — Die Feier der Taufe muß in der gebotenen Weise vorbereitet werden; deshalb gilt
1° ein Erwachsener, der die Taufe zu empfangen begehrt, ist in den Katechumenat aufzunehmen und nach Möglichkeit durch die einzelnen Stufen zur sakramentalen Initiation hinzuführen, und zwar gemäß der von der Bischofskonferenz den Verhältnissen angepaßten Initiationsordnung und den besonderen von ihr erlassenen Normen;
2° die Eltern eines Kindes, das getauft werden soll, und ebenso jene, die den Patendienst übernehmen wollen, sind über die Bedeutung dieses Sakraments und die mit ihm zusammenhängenden Verpflichtungen ordnungsgemäß zu belehren; der Pfarrer hat persönlich oder durch andere dafür zu sorgen, daß also die Eltern mit seelsorglichem Zuspruch und sogar mit gemeinsamem Gebet in der gebotenen Weise vorbereitet werden; er soll dazu mehrere Familien versammeln und sie nach Möglichkeit besuchen.
Can. 852 — § 1. Die in den Canones über die Taufe Erwachsener enthaltenen Vorschriften beziehen sich auf alle, die, dem Kindesalter entwachsen, den Vernunftgebrauch erlangt haben.
§ 2. Dem Kind gleichgestellt ist, auch hinsichtlich der Taufe, wer seiner nicht mächtig ist.
Can. 853 — Das bei der Spendung der Taufe zu verwendende Wasser muß außer im Notfall gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher gesegnet sein.
Can. 854 — Die Taufe ist durch Untertauchen oder durch Übergießen zu spenden; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz einzuhalten.
Can. 855 — Die Eltern, die Paten und der Pfarrer haben dafür zu sorgen, daß kein Name gegeben wird, der christlichem Empfinden fremd ist.
Can. 856 — Wenn auch die Taufe an jedwedem Tag gefeiert werden kann, wird doch empfohlen, daß sie in der Regel am Sonntag oder nach Möglichkeit in der Osternacht gefeiert wird.
Can. 857 — § 1. Außer im Notfall ist der der Taufe eigene Ort eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Als Regel hat zu gelten, daß ein Erwachsener in seiner eigenen Pfarrkirche, ein Kind aber in der eigenen Pfarrkirche seiner Eltern zu taufen ist, außer es empfiehlt sich aus gerechtem Grund etwas anderes.
Can. 858 — § 1. Jede Pfarrkirche muß einen Taufbrunnen haben, unbeschadet eines durch andere Kirchen bereits erworbenen Kumulativrechts.
§ 2. Der Ortsordinarius kann nach Anhören des Ortspfarrers zugunsten der Gläubigen gestatten oder anordnen, daß es auch in einer anderen Kirche oder Kapelle innerhalb der Pfarrgrenzen einen Taufbrunnen gibt.
Can. 859 — Wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zur Pfarrkirche oder zu einer anderen Kirche oder Kapelle nach can. 858, § 2 kommen oder gebracht werden kann, darf und muß die Taufe in einer anderen, näher gelegenen Kirche oder Kapelle oder auch an einem anderen geziemenden Ort gespendet werden.
Can. 860 — § 1. Außer im Notfall darf die Taufe in Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus schwerwiegendem Grund erlaubt.
§ 2. In Krankenhäusern darf nur im Notfall oder aus einem anderen zwingenden seelsorglichen Grund die Taufe gefeiert werden, wenn der Diözesanbischof nicht anders bestimmt hat.
KAPITEL II: SPENDER DER TAUFE
Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can. 530, n. 1.
§ 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Tauf weise zu belehren.
Can. 862 — Außer im Notfall darf ohne die nötige Erlaubnis niemand in einem fremden Gebiet die Taufe spenden, selbst seinen Untergebenen nicht.
Can. 863 —. Die Taufe von solchen, die dem Kindesalter entwachsen sind, mindestens aber derer, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist dem Diözesanbischof anzutragen, damit sie von ihm persönlich gespendet wird, Wenn er dies für angebracht hält.
KAPITEL III: EMPFÄNGER DER TAUFE
Can. 864 — Fähig zum Empfang der Taufe ist jeder und nur der Mensch, der noch nicht getauft ist.
Can. 865 — § 1. Damit ein Erwachsener getauft werden kann, muß er den Willen zum Empfang der Taufe bekundet haben; er muß über die Glaubenswahrheiten und über die christlichen Pflichten hinreichend unterrichtet und durch den Katechumenat in der christlichen Lebensführung erprobt sein; er ist auch aufzufordern, seine Sünden zu bereuen.
§ 2. Ein Erwachsener, der sich in Todesgefahr befindet, kann getauft werden, wenn er bei einer gewissen Kenntnis der grundlegenden Glaubenswahrheiten auf irgendeine Weise seinen Willen zum Empfang der Taufe bekundet hat und verspricht, sich an die Gebote der christlichen Religion zu halten.
Can. 866 — Ein Erwachsener, der getauft wird, muß, falls nicht ein schwerwiegender Grund entgegensteht, sofort nach der Taufe gefirmt werden und an der Eucharistiefeier, auch mit Kommunionempfang, teilnehmen.
Can. 867 — § 1. Die Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder innerhalb der ersten Wochen getauft werden; möglichst bald nach der Geburt, ja sogar schon vorher, haben sie sich an den Pfarrer zu wenden, um für ihr Kind das Sakrament zu erbitten und um entsprechend darauf vorbereitet zu werden.
§ 2. Wenn sich ein Kind in Todesgefahr befindet, ist es unverzüglich zu taufen.
Can. 868 — § 1. Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich:
1° die Eltern oder wenigstens ein Elternteil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen;
2° es muß die, begründete Hoffnung bestehen, daß das Kind in der katholischen Religion erzogen wird; wenn diese Hoffnung völlig fehlt, ist die Taufe gemäß den Vorschriften des Partikularrechts aufzuschieben; dabei sind die Eltern auf den Grund hinzuweisen:
§ 2. In Todesgefahr wird ein Kind katholischer, ja sogar auch nichtkatholischer Eltern auch gegen den Willen der Eltern erlaubt getauft.
Can. 869 — § 1. Wenn ein Zweifel besteht, ob jemand getauft ist oder ob die Taufe gültig gespendet wurde, der Zweifel aber nach eingehender Nachforschung bestehen bleibt, ist dem Betreffenden die Taufe bedingungsweise zu spenden.
§ 2. In einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft Getaufte sind nicht bedingungsweise zu taufen, außer es besteht hinsichtlich der bei der Taufspendung verwendeten Materie und Form der Taufworte und ferner bezüglich der Intention eines, der als Erwachsener getauft wurde, und des Taufspenders ein ernsthafter Grund, an der Gültigkeit der Taufe zu zweifeln.
§ 3. Wenn in den Fällen nach §§ 1 und 2 die Spendung ‚oder die Gültigkeit der Taufe zweifelhaft bleibt, darf die Taufe erst gespendet werden, nachdem dem Täufling, sofern es sich um einen Erwachsenen handelt, die Lehre über das Taufsakrament dargelegt wurde und ihm bzw., falls es sich um ein Kind handelt, seinen Eltern die Gründe für die Zweifel an der Gültigkeit der gespendeten Taufe erklärt wurden.
Can. 870 — Ein ausgesetztes Kind oder ein Findelkind ist zu taufen, wenn nicht nach sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit seine Taufe feststeht.
Can. 871 — Bei vorzeitiger Geburt ist das Kind, wenn es lebt, zu taufen, soweit dies möglich ist.
KAPITEL IV: PATEN
Can. 872 — Einem Täufling ist, soweit dies geschehen kann, ein Pate zu geben; dessen Aufgabe ist es, dem erwachsenen Täufling bei der christlichen Initiation ‚beizustehen bzw. das zu taufende Kind zusammen mit den Eltern zur Taufe zu bringen und auch mitzuhelfen, daß der Getaufte ein der Taufe entsprechendes christliches Leben führt und die damit verbundenen Pflichten getreu erfüllt.
Can. 873 — Es sind nur ein Pate oder eine Patin oder auch ein Pate und eine Patin beizuziehen.
Can. 874 — § 1. Damit jemand zur Übernahme des Patendienstes zugelassen wird, ist erforderlich:
1° er muß vom Täufling selbst bzw. von dessen Eltern oder dem, der deren Stelle vertritt, oder, wenn diese fehlen, vom Pfarrer oder von dem Spender der Taufe dazu bestimmt sein; er muß zudem geeignet und bereit sein, diesen Dienst zu leisten;
2° er muß das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, außer vom Diözesanbischof ist eine andere Altersgrenze festgesetzt oder dem Pfarrer oder dem Spender der Taufe scheint aus gerechtem Grund eine Ausnahme zulässig;
3° er muß katholisch und gefirmt sein sowie das heiligste Sakrament der Eucharistie bereits empfangen haben; auch muß er ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht;
4° er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein;
5° er darf nicht Vater oder Mutter des Täuflings sein.
§ 2. Ein Getaufter, der einer nichtkatholischen kirchlichen Gemeinschaft angehört, darf nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar nur als Taufzeuge, zugelassen werden.
KAPITEL V: NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER TAUFSPENDUNG
Can. 875 — Wer die Taufe spendet, hat dafür zu sorgen, daß, wenn kein Pate zugegen ist, wenigstens ein Zeuge zur Verfügung steht, durch den die Spendung der Taufe bewiesen werden kann.
Can. 876 — Zum Nachweis der Taufspendung genügt, falls niemand daraus ein Nachteil erwächst, die Erklärung eines einzigen einwandfreien Zeugen oder der Eid des Getauften selbst, wenn dieser im Erwachsenenalter die Taufe empfangen hat.
Can. 877 — § 1. Der Pfarrer des Ortes, an dem die Taufe gefeiert wird, muß die Namen der Getauften unter Angabe des Spenders, der Eltern, der Paten und, soweit vorhanden, der Zeugen sowie des Ortes und des Tages der Taufspendung gewissenhaft und unverzüglich in das Taufbuch eintragen; dabei sind zugleich auch Tag und Ort der Geburt zu vermerken.
§ 2. Falls es sich um das Kind einer nicht verheirateten Mutter handelt, ist der Name der Mutter einzutragen, wenn ihre Mutterschaft öffentlich feststeht oder wenn sie selbst dies von sich aus schriftlich oder vor zwei Zeugen verlangt; desgleichen ist der Name des Vaters einzutragen, wenn seine Vaterschaft durch irgendeine öffentliche Urkunde oder durch seine eigene vor dem Pfarrer und zwei Zeugen abgegebene Erklärung nachgewiesen ist; in den übrigen Fällen ist der Getaufte ohne Angabe der Namen des Vaters bzw. der Eltern einzutragen.
§ 3. Falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sind die Namen der Adoptiveltern und, wenigstens wenn es im weltlichen Bereich der Gegend so gehandhabt wird, auch der leiblichen Eltern nach Maßgabe der §§ 1 und 2 einzutragen; dabei sind die Vorschriften der Bischofskonferenz zu beachten.
Can. 878 — Wenn die Taufe weder vom Pfarrer noch‘ in seiner Anwesenheit gespendet wurde, muß der Taufspender, wer auch immer er ist, den Pfarrer der Pfarrei, in der die Taufe gespendet wurde, über die Spendung der Taufe verständigen, damit dieser die Taufe nach Maßgabe des can. 877, § 1 einträgt.
TITEL II: SAKRAMENT DER FIRMUNG
Can. 879 — Das Sakrament der Firmung, das ein Prägemal eindrückt, beschenkt die Getauften, die auf dem Weg der christlichen Initiation voranschreiten, mit der Gabe des Heiligen Geistes und verbindet sie vollkommener mit der Kirche; es stärkt sie und verpflichtet sie noch mehr dazu, sich in Wort und Tat als Zeugen Christi zu erweisen sowie den Glauben auszubreiten und zu verteidigen.
KAPITEL I: FEIER DER FIRMUNG
Can. 880 — § 1. Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die mit Chrisam auf der Stirn erfolgende Salbung, die unter Auflegung der Hand vollzogen wird, und durch die in den gebilligten liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte.
§ 2. Das Chrisam, das beim Sakrament der Firmung zu verwenden ist, muß vom Bischof geweiht sein, auch wenn das Sakrament von einem Priester gespendet wird.
Can. 881 — Es empfiehlt sich, daß das Sakrament der Firmung in der Kirche, und zwar während der Messe gefeiert wird; aus gerechtem und vernünftigem Grund darf es jedoch außerhalb der Messe und an jedem würdigen Ort gefeiert werden.
KAPITEL II: SPENDER DER FIRMUNG
Can. 882 — Der ordentliche Spender der Firmung ist der Bischof; gültig spendet dieses Sakrament auch der Priester, der mit dieser Befugnis kraft allgemeinen Rechts oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität ausgestattet ist.
Can. 883 — Von Rechts wegen haben die Befugnis, die Firmung zu spenden:
1° innerhalb der Grenzen ihres Bereichs jene, die vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt sind;
2° für die betreffende Person der Priester, der kraft seines Amtes oder im Auftrag des Diözesanbischofs jemand, der dem Kindesalter entwachsen ist, tauft oder als bereits Getauften in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche aufnimmt;
3° für jene, die sich in Todesgefahr befinden, der Pfarrer und sogar jeder Priester.
Can. 884 — § 1. Der Diözesanbischof hat die Firmung persönlich zu spenden oder dafür zu sorgen, daß sie durch einen anderen Bischof gespendet wird; wenn eine Notlage es erfordert, kann er einem oder mehreren bestimmten Priestern die Befugnis verleihen, die dieses Sakrament zu spenden haben.
§ 2. Aus schwerwiegendem Grund können der Bischof und ebenso der Priester, der von Rechts wegen oder durch besondere Verleihung der zuständigen Autorität die Befugnis zu firmen besitzt, in einzelnen Fällen Priester hinzuziehen, damit auch diese das Sakrament spenden.
Can. 885 — § 1. Der Diözesanbischof ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Sakrament der Firmung den Untergebenen gespendet wird, die in rechter und ‘vernünftiger Weise darum bitten.
§ 2; Der Priester, der diese Befugnis besitzt, muß sie denen gegenüber ausüben, zu deren Gunsten die Befugnis verliehen ist.
Can. 886 — § 1. Der Bischof spendet in seiner Diözese das Sakrament der Firmung rechtmäßig auch den Gläubigen, die ihm nicht untergeben sind, außer es steht dem ein ausdrückliches Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegen.
§ 2. Damit er in einer fremden Diözese die Firmung erlaubt spendet, bedarf der Bischof, wenn es sich nicht um seine Untergebenen handelt, der wenigstens vernünftigerweise vermuteten Erlaubnis des Diözesanbischofs.
Can. 887 — Der Priester, der die Befugnis zur Firmspendung besitzt, spendet in dem ihm zugewiesenen Gebiet dieses Sakrament erlaubt auch Auswärtigen, wenn dem nicht ein Verbot ihres eigenen Ordinarius entgegensteht; er spendet jedoch dieses Sakrament in einem fremden Gebiet niemandem gültig, unbeschadet der Bestimmung des can. 883, n. 3.
Can. 888 — Innerhalb des Gebietes, in dem sie die Firmung zu spenden vermögen, können die Spender sie auch an exemten Orten vollziehen.
KAPITEL III: EMPFÄNGER DER FIRMUNG
Can. 889 — § 1. Fähig zum Empfang der Firmung ist jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, und allein dieser.
§ 2. Außerhalb von Todesgefahr ist zum erlaubten Empfang der Firmung erforderlich, daß jemand, falls er über den Vernunftgebrauch verfügt, gehörig unterrichtet und recht disponiert ist und die Tauf versprechen zu erneuern vermag.
Can. 890 — Die Gläubigen sind verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu empfangen; die Eltern und die Seelsorger, vor allem die Pfarrer, haben dafür zu sorgen, daß die Gläubigen für seinen Empfang gebührend unterrichtet werden und zur rechten Zeit darauf zugehen.
Can. 891 — Das Sakrament der Firmung ist den Gläubigen um das Unterscheidungsalter zu spenden, wenn nicht die Bischofskonferenz ein anderes Alter festgesetzt hat oder Todesgefahr besteht oder nach dem Urteil des Spenders ein schwerwiegender Grund etwas anderes anrät.
KAPITEL IV: PATEN
Can. 892 — Dem Firmling soll, soweit dies geschehen kann, ein Pate zur Seite stehen; dessen Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, daß der Gefirmte sich wie ein wahrer Zeuge Christi verhält und die Verpflichtungen, die mit diesem Sakrament verbunden sind, getreu erfüllt.
Can. 893 — § 1. Damit jemand den Patendienst ausüben darf, muß er die in can. 874 genannten Voraussetzungen erfüllen.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß als Pate herangezogen wird, wer denselben Dienst bei der Taufe übernommen hat.
KAPITEL V: NACHWEIS UND EINTRAGUNG DER FIRMSPENDUNG
Can. 894 — Für den Nachweis der Firmspendung sind die Vorschriften des can. 876 zu beachten.
Can. 895 — Die Namen der Gefirmten sind unter Angabe des Spenders, der Eltern und der Paten sowie des Ortes und Tages der Firmspendung in das Firmbuch der Diözesankurie einzutragen oder, wo dies die Bischofskonferenz oder der Diözesanbischof vorgeschrieben hat, in ein Buch, das im Pfarrarchiv zu verwahren ist; der Pfarrer muß den Pfarrer des Taufortes von der Firmspendung in Kenntnis setzen, damit nach Maßgabe des can. 535, § 2 der Vermerk im Taufbuch erfolgt.
Can. 896 — Wenn der Ortspfarrer nicht anwesend war, hat ihn der Spender persönlich oder durch jemand anderen möglichst bald von der Firmspendung zu unterrichten.
TITEL III: HEILIGSTE EUCHARISTIE
Can. 897 — Das erhabenste Sakrament ist die heiligste Eucharistie, in der Christus der Herr selber enthalten ist, als Opfer dargebracht und genossen wird; durch sie lebt und wächst die Kirche beständig. Das eucharistische Opfer, die Gedächtnisfeier des Todes und der Auferstehung des Herrn, in dem das Kreuzesopfer immerdar fortdauert, ist für den gesamten Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle; durch dieses Opfer wird die Einheit des Volkes Gottes bezeichnet und bewirkt sowie der Aufbau des Leibes Christi vollendet. Die übrigen Sakramente und alle kirchlichen Werke des Apostolats hängen nämlich mit der heiligsten Eucharistie zusammen und sind auf sie hingeordnet.
Can. 898 — Die Gläubigen sind zu größter Wertschätzung der heiligsten Eucharistie gehalten, indem sie tätigen Anteil an der Feier des erhabensten Opfers nehmen, in tiefer Andacht und häufig dieses Sakrament empfangen und es mit höchster Anbetung verehren; die Seelsorger, welche die Lehre über dieses Sakrament darlegen, haben die Gläubigen gewissenhaft über diese Verpflichtung zu belehren.
KAPITEL I: FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 899 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist eine Handlung Christi selbst und der Kirche; in ihr bringt Christus der Herr durch den Dienst des Priesters sich selbst, unter den Gestalten von Brot und Wein wesenhaft gegenwärtig, Gott dem Vater dar und gibt sich den Gläubigen, die in seinem Opfer vereint sind, als geistliche Speise.
§ 2. In der eucharistischen Versammlung wird das Volk Gottes der Leitung des Bischofs oder des unter seiner Autorität stehenden Priesters, die in der Person Christi handeln, zur Einheit zusammengerufen; alle anwesenden Gläubigen, seien es Kleriker oder Laien, wirken zusammen, indem jeder auf seine Weise gemäß der Verschiedenheit der Weihen und der liturgischen Dienste teilnimmt.
§ 3. Die Feier der Eucharistie ist so zu ordnen, daß alle Teilnehmer daraus die reichsten Früchte erlangen, zu deren Empfang Christus der Herr das eucharistische Opfer eingesetzt hat.
Artikel 1: ZELEBRANT UND SPENDER DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 900 — § 1. Zelebrant, der in der Person Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester.
§ 2. Erlaubt feiert die Eucharistie ein Priester, der nicht durch kanonisches Gesetz daran gehindert ist; dabei sind die Vorschriften der folgenden Canones zu beachten.
Can. 901 — Der Priester kann die Messe für jedermann, für Lebende wie für Verstorbene, applizieren.
Can. 902 — Wenn nicht der Nutzen für die Gläubigen etwas anderes erfordert oder geraten sein laßt, können Priester die Eucharistie in Konzelebration feiern; den einzelnen aber bleibt die Freiheit unbenommen, die Eucharistie einzeln zu feiern, allerdings nicht zu der Zeit, zu der in derselben Kirche oder Kapelle eine Konzelebration stattfindet.
Can. 903 — Ein Priester ist zur Zelebration zuzulassen, auch wenn er dem Rektor der Kirche nicht bekannt ist, sofern er ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius bzw. seines Oberen vorlegt, das höchstens vor einem Jahr ausgestellt wurde, oder wenn vernünftigerweise anzunehmen ist, daß er bezüglich der Zelebration keinem Hindernis unterliegt.
Can. 904 — Immer dessen eingedenk, daß sich im Geheimnis des eucharistischen Opfers das Werk der Erlösung fortwährend vollzieht, haben die Priester häufig zu zelebrieren; ja die tägliche Zelebration wird eindringlich empfohlen, die, auch wenn eine Teilnahme von Gläubigen nicht möglich ist eine Handlung Christi und der Kirche ist, durch deren Vollzug die Priester ihre vornehmste Aufgabe erfüllen.
Can. 905 — § 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach Maßgabe des Rechts erlaubt ist, mehrmals am selben Tag die Eucharistie zu zelebrieren oder zu konzelebrieren, ist es dem Priester nicht erlaubt, mehr als einmal am Tag zu zelebrieren.
§ 2. Wenn Priestermangel besteht, kann der Ortsordinarius zugestehen, daß Priester aus gerechtem Grund zweimal am Tag, ja sogar, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, an Sonntagen und gebotenen Feiertagen auch dreimal zelebrieren.
Can. 906 — Ohne gerechten und vernünftigen Grund darf der Priester das eucharistische Opfer nicht ohne die Teilnahme wenigstens irgendeines Gläubigen feiern.
Can. 907 — Bei der Feier der Eucharistie ist es Diakonen und Laien nicht erlaubt, Gebete, besonders das eucharistische Hochgebet, vorzutragen oder Funktionen zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester eigen sind.
Can. 908 — Katholischen Priestern ist es verboten, zusammen mit Priestern oder Amtsträgern von Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen, die Eucharistie zu konzelebrieren.
Can. 909 — Der Priester darf es nicht versäumen, sich durch Gebet auf die Feier des eucharistischen Opfers geziemend vorzubereiten sowie nach der Feier Gott Dank zu sagen.
Can. 910* — § 1. Ordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Bischof, der Priester und der Diakon.
§ 2. Außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion ist der Akolyth wie auch ein anderer Gläubiger, der nach Maßgabe des can. 230, § 3 dazu beauftragt ist.
Can. 911 — § 1. Die Pflicht und das Recht, die heiligste Eucharistie als Wegzehrung zu den Kranken zu bringen; haben der Pfarrer, die Pfarrvikare, die Kapläne und der Obere einer Gemeinschaft in klerikalen Ordensinstituten oder Gesellschaften des apostolischen Lebens für alle, die sich im Haus aufhalten.
§ 2. Im Notfall oder mit der wenigstens vermuteten Erlaubnis des Pfarrers, des Kaplans oder des Oberen, die nachher davon in Kenntnis zu setzen sind, ist dazu jeder Priester oder andere Spender der heiligen Kommunion verpflichtet.
Artikel 2: TEILNAHME AN DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 912 — Jeder Getaufte, der rechtlich nicht daran gehindert ist, kann und muß zur heiligen Kommunion zugelassen werden.
Can. 913 — § 1. Damit die heiligste Eucharistie Kindern gespendet werden darf, ist erforderlich, daß sie eine hinreichende Kenntnis und eine sorgfältige Vorbereitung erhalten haben, so daß sie das Geheimnis Christi gemäß ihrer Fassungskraft begreifen und den Leib des Herrn gläubig und andächtig zu empfangen in der Lage sind.
§ 2. Kindern jedoch, die sich in Todesgefahr befinden, darf die heiligste Eucharistie gespendet werden, wenn sie den Leib Christi von gewöhnlicher Speise unterscheiden und die Kommunion ehrfürchtig empfangen können.
Can. 914 — Pflicht vor allem der Eltern und derer, die an Stelle der Eltern stehen, sowie des Pfarrers ist es, dafür zu sorgen, daß die Kinder, die zum Vernunftgebrauch gelangt sind, gehörig vorbereitet werden und möglichst bald, nach vorheriger sakramentaler Beichte, mit dieser göttlichen Speise gestärkt werden. der Pfarrer hat auch darüber zu wachen, daß nicht Kinder zur heiligen Kommunion hinzutreten, die den Vernunftgebrauch noch nicht erlangt haben oder die nach seinem Urteil nicht ausreichend darauf vorbereitet sind.
Can. 915 — Zur heiligen Kommunion dürfen nicht zugelassen werden Exkommunizierte und Interdizierte nach Verhängung oder Feststellung der Strafe Sowie andere, die hartnäckig in einer offenkundigen schweren Sünde verharren,
Can. 916 — Wer sich einer schweren Sünde bewußt ist, darf ohne vorherige sakramentale Beichte die Messe nicht feiern und nicht den Leib des Herrn empfangen, außer es liegt ein schwerwiegender Grund vor und es besteht keine Gelegenheit zur Beichte; in diesem Fall muß er sich der Verpflichtung bewußt sein, einen Akt der vollkommenen Reue zu erwecken, der den Vorsatz miteinschließt, sobald wie möglich zu beichten.
Can. 917* — Wer die heiligste Eucharistie schon empfangen hat, darf sie am selben Tag nur innerhalb einer Feier der Eucharistie, an der er teilnimmt, ein zweites Mal empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 921, § 2.
Can. 918 — Es wird mit Nachdruck empfohlen, daß die Gläubigen in der Feier der Eucharistie selbst die heilige Kommunion empfangen; wenn sie jedoch aus gerechtem Grund darum bitten, ist sie ihnen außerhalb der Messe zu spenden; dabei sind die liturgischen Riten zu beachten.
Can. 919 — § 1. Wer die heiligste Eucharistie empfangen will, hat sich innerhalb eines Zeitraumes von wenigstens einer Stunde vor der heiligen Kommunion aller Speisen und Getränke mit alleiniger Ausnahme von Wasser und Arznei zu enthalten.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag zweimal oder dreimal die heiligste Eucharistie feiert, darf vor der zweiten oder dritten Zelebration etwas zu sich nehmen, auch wenn nicht ein Zeitraum von einer Stunde dazwischenliegt.
§ 3. Ältere Leute oder wer an irgendeiner Krankheit leidet sowie deren Pflegepersonen dürfen die heiligste Eucharistie empfangen, auch wenn sie innerhalb der vorangehenden Stunde etwas genossen haben.
Can. 920 — § 1. Jeder Gläubige ist, nachdem er zur heiligsten Eucharistie geführt worden ist, verpflichtet, wenigstens einmal im Jahr die heilige Kommunion zu empfangen.
§ 2. Dieses Gebot muß in der österlichen Zeit erfüllt werden, wenn ihm nicht aus gerechtem Grund zu einer anderen Zeit innerhalb des Jahres Genüge getan wird.
Can. 921 — § 1. Gläubige, die sich, gleich aus welchem Grund, in Todesgefahr befinden, sind mit der heiligen Kommunion als Wegzehrung zu stärken.
§ 2. Auch wenn sie am selben Tag durch die heilige Kommunion gestärkt worden sind, ist es trotzdem sehr ratsam, daß jene, die in Lebensgefahr geraten sind, nochmals kommunizieren.
§ 3. Bei andauernder Todesgefahr wird empfohlen, daß die heilige Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen, gespendet wird.
Can. 922 — Die heilige Wegzehrung für Kranke darf nicht allzu lange aufgeschoben werden; wer mit der Seelsorge betraut ist, hat sorgfältig darauf zu achten, daß die Kranken damit gestärkt werden, solange sie noch voll bei Bewußtsein sind.
Can. 923 — Die Gläubigen können in jedwedem katholischen Ritus am eucharistischen Opfer teilnehmen und die heilige Kommunion empfangen, unbeschadet der Vorschrift des can. 844.
Artikel 3: RITEN UND ZEREMONIEN DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 924 — § 1. Das hochheilige eucharistische Opfer muß mit Brot und Wein, dem ein wenig Wasser beizumischen ist, dargebracht werden.
§ 2. Das Brot muß aus reinem Weizenmehl bereitet und noch frisch sein, so daß keine Gefahr der Verderbnis besteht.
§ 3. Der Wein muß naturrein und aus Weintrauben gewonnen sein und darf nicht verdorben sein.
Can. 925 — Die heilige Kommunion ist allein unter der Gestalt des Brotes zu reichen oder, nach Maßgabe der liturgischen Gesetze, unter beiderlei Gestalt, jedoch im Notfall auch allein unter der Gestalt des Weines.
Can. 926 — Bei der Feier der Eucharistie hat der Priester gemäß der alten Überlieferung der lateinischen Kirche ungesäuertes Brot zu verwenden, wo immer er das Opfer darbringt.
Can. 927 — Auch im äußersten Notfall ist es streng verboten, die eine Gestalt ohne die andere oder auch beide Gestalten außerhalb der. Feier der Eucharistie zu konsekrieren.
Can. 928 — Die Feier der Eucharistie ist in lateinischer Sprache oder in einer anderen Sprache zu vollziehen, sofern nur die liturgischen Texte rechtmäßig genehmigt sind.
Can. 929 — Die Priester und die Diakone haben bei der Feier der Eucharistie die in den Rubriken vorgeschriebenen liturgischen Gewänder zu tragen.
Can. 930 § 1. Ein kranker oder älterer Priester darf, wenn er nicht zu stehen vermag, das eucharistische Opfer unter Beachtung der liturgischen Gesetze sitzend feiern, in der Öffentlichkeit jedoch nur mit Erlaubnis des Ortsordinarius.
§ 2. Ein blinder oder an einer anderen Schwäche leidender Priester feiert das eucharistische Opfer erlaubt, indem er irgendeinen aus den gebilligten Meßtexten verwendet, falls erforderlich unter Assistenz eines anderen Priesters oder eines Diakons oder auch eines hinreichend unterwiesenen Laien, der ihn unterstützt.
Artikel 4: ZEIT UND ORT DER FEIER DER EUCHARISTIE
Can. 931 — Die Feier und die Austeilung der Eucharistie darf an jedem beliebigen Tag und zu jeder Stunde erfolgen, soweit dies nicht nach den liturgischen Normen ausgeschlossen ist.
Can. 932 — § 1. Die Feier der Eucharistie ist an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände etwas anderes erfordern; in diesem Fall muß die Feier an einem geziemenden Ort stattfinden.
§ 2. Das eucharistische Opfer ist auf einem geweihten oder gesegneten Altar zu vollziehen; außerhalb eines geheiligten Ortes kann ein geeigneter Tisch dazu verwendet werden, wobei immer Altartuch und Korporale beizubehalten sind.
Can. 933 — Aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius darf ein Priester die Eucharistie in einem Gotteshaus irgendeiner Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft feiern, die nicht die volle Gemeinschaft mit der katholischen Kirche haben; ein Ärgernis muß dabei ausgeschlossen sein.
KAPITEL II: AUFBEWAHRUNG UND VEREHRUNG DER HEILIGSTEN EUCHARISTIE
Can. 934 — § 1. Die heiligste Eucharistie:
1° muß aufbewahrt werden in der Kathedralkirche oder einer dieser gleichgestellten Kirche, in jeder Pfarrkirche und in der Kirche oder Kapelle, die mit dem Haus eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens verbunden ist;
2° kann aufbewahrt werden in der Privatkapelle des Bischofs und, mit Erlaubnis des Ortsordinarius, in anderen Kirchen, Kapellen und Privatkapellen.
§ 2. An geheiligten Orten, wo die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ständig jemand da sein, der sie in seiner Obhut hat; soweit es möglich ist, soll wenigstens zweimal im Monat ein Priester dort die Messe feiern.
Can. 935 — Niemandem ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie bei sich aufzubewahren oder auf der Reise mit sich zu führen, außer aufgrund einer dringenden seelsorglichen Notlage und unter Beachtung der Vorschriften des Diözesanbischofs.
Can. 936 — Im Haus eines Ordensinstituts oder in einem anderen frommen Haus darf die heiligste Eucharistie nur in der Kirche oder der mit dem Haus verbundenen Hauptkapelle aufbewahrt werden; aus gerechtem Grund kann jedoch der Ordinarius erlauben, daß sie auch in einer anderen Kapelle desselben Hauses aufbewahrt wird.
Can. 937 — Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können.
Can. 938 — § 1. Die heiligste Eucharistie darf nur in einem einzigen Tabernakel einer Kirche oder Kapelle ständig aufbewahrt werden.
§ 2. Der Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß sich an irgendeinem hervorragenden Platz der Kirche oder Kapelle befinden, der gut sichtbar, kunstvoll ausgestattet und zum Gebet geeignet ist.
§ 3. Der Tabernakel, in dem ständig die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, darf nicht beweglich sein; er muß aus festem, undurchsichtigem Material gefertigt und so verschlossen sein, daß, soweit irgend möglich, die Gefahr der Profanierung vermieden wird.
§ 4. Aus schwerwiegendem Grund ist es erlaubt, die heiligste Eucharistie vor allem zur Nachtzeit an einem anderen, sichereren und geziemenden Platz aufzubewahren.
§ 5. Wer für eine Kirche oder Kapelle zu sorgen hat, hat Vorkehrungen zu treffen, daß der Schlüssel des Tabernakels, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, mit größter Sorgfalt gehütet wird.
Can. 939 — In einem Ziborium, d.h. einem Gefäß, sind für die Erfordernisse der Gläubigen genügend konsekrierte Hostien aufzubewahren; sie sind häufig zu erneuern, nachdem die alten in gebotener Weise konsumiert wurden.
Can. 940 — Vor dem Tabernakel, in dem die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, muß ununterbrochen ein besonderes Licht brennen, durch das Christi Gegenwart angezeigt und verehrt wird.
Can. 941 — § 1. In Kirchen oder Kapellen, denen die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie zusteht, können Aussetzungen mit dem Ziborium oder mit der Monstranz vorgenommen werden; dabei sind die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Normen zu beachten.
§ 2. Während der Meßfeier darf im selben Raum der Kirche oder Kapelle keine Aussetzung des Allerheiligsten stattfinden.
Can. 942 — Es wird empfohlen, daß in diesen Kirchen und Kapellen all jährlich eine feierliche Aussetzung des Allerheiligsten erfolgt, die eine angemessene, wenn auch nicht zusammenhängende Zeit dauert, damit die örtliche Gemeinde das Geheimnis der Eucharistie tiefer bedenkt und verehrt; eine Aussetzung dieser Art darf aber nur vorgenommen werden, wenn die Versammlung einer angemessenen Zahl von Gläubigen zu erwarten ist; auch sind dabei die ergangenen Vorschriften zu beachten.
Can. 943 — Es ist Aufgabe des Priesters oder des Diakons, das Allerheiligste auszusetzen und den eucharistischen Segen zu erteilen; unter besonderen Umständen sind allein die Aussetzung und die Einsetzung, jedoch ohne Segen, Sache des Akolythen, des außerordentlichen Spenders der heiligen Kommunion oder eines anderen vom Ortsordinarius dazu Beauftragten, wobei die Vorschriften des Diözesanbischofs zu beachten sind.
Can. 944 — § 1. Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt.
§ 2. Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen.
KAPITEL III: MESS -STIPENDIUM
Can. 945 — § 1. Gemäß bewährtem Brauch der Kirche ist es jedem Priester, der eine Messe zelebriert oder konzelebriert, erlaubt, ein Meßstipendium anzunehmen, damit er die Messe in einer bestimmten Meinung appliziert.
§ 2. Den Priestern wird eindringlich empfohlen, die Messe, auch wenn sie kein Meßstipendium erhalten haben, nach Meinung der Gläubigen, vor allem der Bedürftigen zu feiern.
Can. 946 — Die Gläubigen, die ein Stipendium geben; damit eine Messe nach ihrer Meinung appliziert wird, tragen zum Wohl der Kirche bei und beteiligen sich durch dieses Stipendium an deren Sorge für den Unterhalt von Amtsträgern und Werken.
Can. 947 — Von dem Meßstipendium ist selbst jeglicher Schein von Geschäft oder Handel gänzlich fernzuhalten.
Can. 948 — Es sind gesonderte Messen nach den Meinungen zu applizieren, für die je ein, wenn auch geringes, Stipendium gegeben und angenommen worden ist.
Can. 949 — Wer verpflichtet ist, eine Messe zu feiern und zu applizieren nach Meinung derer, die ein Stipendium gegeben haben, bleibt dazu verpflichtet, auch wenn ohne seine Schuld empfangene Stipendien verlorengegangen sind.
Can. 950 — Wenn eine Geldsumme für die Applikation von Messen ohne Angabe der Zahl der zu feiernden Messen gespendet wird, ist die Zahl nach der am Aufenthaltsort des Gebers geltenden Stipendienordnung zu berechnen, außer es ist eine andere Absicht des Gebers rechtmäßig zu vermuten.
Can. 951* — § 1. Ein Priester, der mehrere Messen am selben Tag feiert, kann jede einzelne nach der Meinung applizieren, für die ein Stipendium gegeben worden ist; dabei gilt jedoch, daß er, außer an Weihnachten, nur das Stipendium für eine einzige Messe zu eigen erwirbt, die übrigen aber den vom Ordinarius vorgeschriebenen Zwecken zuzuführen hat; irgendeine Vergütung aus einem außerhalb der Applikation liegenden Grund ist dagegen zulässig.
§ 2. Ein Priester, der am selben Tag eine weitere Messe konzelebriert, kann aus keinem Rechtsgrund dafür ein Stipendium annehmen.
Can. 952 — § 1. Dem Provinzialkonzil oder dem Konvent der Bischöfe einer Provinz obliegt es, für die gesamte Provinz durch Dekret festzulegen, welches Stipendium für die Feier und die Applikation einer Messe zu geben ist; es ist keinem Priester erlaubt, eine höhere Summe zu verlangen; er darf jedoch ein freiwillig gegebenes Stipendium, das höher ist als festgesetzt, für die Applikation einer Messe annehmen, ebenso auch ein geringeres.
§ 2. Wo ein derartiges Dekret fehlt, ist das in der Diözese geltende Gewohnheitsrecht zu beachten.
§ 3. Auch die Mitglieder jedweder Ordensinstitute müssen sich an dieses Dekret bzw. das am Ort geltende Gewohnheitsrecht gemäß den §§ 1 und 2 halten.
Can. 953 — Niemand darf mehr Stipendien für persönlich zu applizierende Messen annehmen, als er innerhalb eines Jahres applizieren kann.
Can. 954 — Wenn in bestimmten Kirchen oder Kapellen die Feier von mehr Messen erbeten wird, als dort gefeiert werden können, darf deren Feier anderswo erfolgen, soweit nicht die Spender ausdrücklich ihren gegenteiligen Willen bekundet haben.
Can. 955 — § 1. Wer die Feier von Messen, die zu applizieren sind, anderen überlassen möchte, hat baldmöglichst ihre Feier ihm genehmen Priestern anzuvertrauen, sofern für ihn nur feststeht, daß diese über jeden Einwand erhaben sind; er muß das empfangene Stipendium ohne Abzug weitergeben, wenn nicht mit Sicherheit feststeht, daß der die in der Diözese gebotene Summe übersteigende Betrag mit Rücksicht auf seine Person gegeben wurde; er ist auch verpflichtet, für die Feier der Messen Sorge zu tragen, bis er eine Bestätigung sowohl über die Übernahme der Verpflichtung als auch über den Empfang des Stipendiums erhalten hat.
§ 2. Die Zeit, in der die Messen zu feiern sind, beginnt mit dem Tag, an dem der Priester sie zur Feier angenommen hat, sofern nicht etwas anderes feststeht.
§ 3. Wer Messen anderen zur Feier anvertraut, hat unverzüglich die empfangenen Messen wie auch jene, die er anderen weitergegeben hat, in ein Buch einzutragen und dabei auch die Stipendien dafür anzugeben.
§ 4. Jeder Priester muß genau aufzeichnen, welche Messen er zu feiern angenommen und welche er gefeiert hat.
Can. 956 — Alle Verwalter frommer Stiftungen bzw. zur Sorge um die Feier von Messen irgendwie Verpflichteten, und zwar jeder einzelne von ihnen, seien sie Kleriker oder Laien, haben die Meßverpflichtungen, die nicht innerhalb eines Jahres erfüllt worden sind, an ihre Ordinarien in der von diesen festzulegenden Weise weiterzugeben.
Can. 957 — Die Pflicht und das Recht, darüber zu wachen, daß die Meßverpflichtungen erfüllt werden, haben in den Kirchen des Weltklerus der Ortsordinarius und in den Kirchen der Ordensinstitute bzw. der Gesellschaften des apostolischen Lebens deren Obere.
Can. 958 — § 1. Der Pfarrer und der Rektor einer Kirche oder einer anderen heiligen Stätte, in denen gewöhnlich Meßstipendien entgegengenommen werden, haben ein besonderes Buch zu führen, in dem sie genau die Zahl der zu feiernden Messen, die Meinung, das gegebene Stipendium und die vollzogene Feier aufzuzeichnen haben.
§ 2. Der Ordinarius ist verpflichtet, jedes Jahr diese Bücher selbst oder durch andere zu überprüfen.
TITEL IV: SAKRAMENT DER BUSSE
Can. 959 — Im Sakrament der Buße erlangen die Gläubigen, die ihre Sünden bereuen und mit dem Vorsatz zur Besserung dem rechtmäßigen Spender bekennen, durch die von diesem erteilte Absolution von Gott die Verzeihung ihrer Sünden, die sie nach der Taufe begangen haben; zugleich werden sie mit der Kirche versöhnt, die sie durch ihr Sündigen verletzt haben.
KAPITEL I: FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 960 — Das persönliche und vollständige Bekenntnis und die Absolution bilden den einzigen ordentlichen Weg, auf dem ein Gläubiger, der sich einer schweren Sünde bewußt ist, mit Gott und der Kirche versöhnt wird; allein physische oder moralische Unmöglichkeit entschuldigt von einem solchen Bekenntnis; in diesem Fall kann die Versöhnung auch auf andere Weisen erlangt werden.
Can. 961 — § 1. Mehreren Pönitenten gleichzeitig kann ohne vorangegangenes persönliches Bekenntnis die Absolution in allgemeiner Weise nur erteilt werden:
1° wenn Todesgefahr besteht und für den oder die Priester die Zeit, die Bekenntnisse der einzelnen Pönitenten zu hören, nicht ausreicht;
2° wenn eine schwere Notlage besteht, das heißt, wenn unter Berücksichtigung der Zahl der Pönitenten nicht genügend Beichtväter vorhanden sind, um die Bekenntnisse der einzelnen innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß zu hören, so daß die Pönitenten ohne eigene Schuld gezwungen wären, die sakramentale Gnade oder die heilige Kommunion längere Zeit zu entbehren; als ausreichend begründete Notlage gilt aber nicht, wenn allein aufgrund eines großen Andrangs von Pönitenten, wie er bei einem großen Fest oder einer Wallfahrt vorkommen kann, nicht genügend Beichtväter zur Verfügung stehen können.
§ 2. Das Urteil darüber, ob die gemäß § 1, n. 2 erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, steht dem Diözesanbischof zu; dieser kann unter Berücksichtigung der Kriterien, die mit den übrigen Mitgliedern der Bischofskonferenz abgestimmt sind, feststellen, wann solche Notfälle gegeben sind.
Can. 962 — § 1. Damit ein Gläubiger die sakramentale Absolution, die gleichzeitig mehreren erteilt wird, gültig empfängt, ist nicht nur erforderlich, daß er recht disponiert ist; er muß sich vielmehr gleichzeitig auch vornehmen, seine schweren Sünden, die er gegenwärtig nicht auf diese Weise bekennen kann, zu gebotener Zeit einzeln zu beichten.
§ 2. Die Gläubigen sind, soweit möglich auch beim Empfang der Generalabsolution, über die Erfordernisse gemäß § 1 zu belehren; der Generalabsolution ist, selbst bei Todesgefahr, wenn die Zeit dafür ausreicht, die Aufforderung voranzuschicken, daß sich jeder bemüht, einen Akt der Reue zu erwecken.
Can. 963 — Unbeschadet der Verpflichtung nach can. 989 hat der, dem durch Generalabsolution schwere Sünden vergeben werden, bei nächstmöglicher Gelegenheit, sofern nicht ein gerechter Grund dem entgegensteht, ein persönliches Bekenntnis abzulegen, bevor er eine weitere Generalabsolution empfängt.
Can. 964 — § 1. Der für die Entgegennahme sakramentaler Beichten eigene Ort ist eine Kirche oder eine Kapelle.
§ 2. Was den Beichtstuhl anbelangt, sind von der Bischofskonferenz Normen zu erlassen, dabei ist jedoch sicherzustellen, daß sich immer an offen zugänglichem Ort Beichtstühle befinden, die mit einem festen Gitter zwischen Pönitent und Beichtvater versehen sind, damit die Gläubigen, die dies wünschen, frei davon Gebrauch machen können.
§ 3. Außerhalb des Beichtstuhls dürfen Beichten nur aus gerechtem Grund entgegengenommen werden.
KAPITEL II: SPENDER DES BUSS-SAKRAMENTES
Can. 965 — Spender des Bußsakramentes ist allein der Priester.
Can. 966 — § 1. Zur gültigen Absolution von Sünden ist erforderlich, daß der Spender außer der Weihegewalt die Befugnis besitzt, sie gegenüber den Gläubigen, denen er die Absolution erteilt, auszuüben.
§ 2. Diese Befugnis kann ein Priester von Rechts wegen oder durch Verleihung von der zuständigen Autorität nach Maßgabe des can. 969 erhalten.
Can. 967 — § 1. Außer dem Papst haben die Kardinäle von Rechts wegen die Befugnis, überall in der ganzen Welt die Beichten der Gläubigen entgegenzunehmen, ebenso die Bischöfe, die davon auch erlaubt überall Gebrauch machen, soweit nicht der Diözesanbischof in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
§ 2. Wer die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, besitzt, sei es kraft Amtes, sei es aufgrund der Verleihung durch den Ordinarius des Ortes, an dem er inkardiniert ist oder an dem er seinen Wohnsitz hat, kann diese Befugnis überall ausüben, soweit nicht der Ortsordinarius in einem Einzelfall dies verwehrt hat, unbeschadet der Vorschriften des can. 974, §§ 2 und 3.
§ 3. Wer kraft Amtes oder aufgrund der Verleihung durch den zuständigen Oberen nach Maßgabe der cann. 968, § 2 und 969, § 2 mit der Befugnis, Beichten entgegenzunehmen, ausgestattet ist, besitzt diese Befugnis von Rechts wegen überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts bzw. der Gesellschaft und gegenüber anderen, die Tag und Nacht in deren Häusern leben, er macht auch erlaubt davon Gebrauch, soweit nicht irgendein höherer Oberer für seine eigenen Untergebenen in einem Einzelfall dies verwehrt hat.
Can. 968 — § 1. Kraft Amtes besitzen jeweils für ihren Bereich der Ortsordinarius, der Bußkanoniker und ebenso der Pfarrer und andere, die an Stelle des Pfarrers stehen, die Befugnis, Beichten entgegenzunehmen.
§ 2. Kraft Amtes besitzen die Oberen eines klerikalen Ordensinstituts bzw. einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, denen nach Maßgabe der Konstitutionen ausführende Gewalt zukommt, die Befugnis, die Beichten ihrer Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in ihrem Haus leben, entgegenzunehmen, jedoch unbeschadet der Vorschriften des can. 630, § 4.
Can. 969 — § 1. Allein der Ortsordinarius ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten jedweder Gläubigen zu verleihen, Priester aber, die Mitglieder eines Ordensinstituts sind, dürfen von dieser Befugnis nicht ohne die wenigstens vermutete Erlaubnis ihres Oberen Gebrauch machen.
§ 2. Der in can. 968, § 2 genannte Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist zuständig, jeglichen Priestern die Befugnis zur Entgegennahme der Beichten seiner Untergebenen und anderer, die Tag und Nacht in einem Haus des Instituts bzw. der Gesellschaft leben, zu verleihen.
Can. 970 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten darf nur Priestern verliehen werden, die in einer Prüfung für geeignet befunden wurden oder deren Eignung auf andere Weise feststeht.
Can. 971 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, darf der Ortsordinarius einem Priester, auch wenn dieser seinen Wohnsitz oder Neben Wohnsitz in seinem Amtsbereich hat, nur verleihen, wenn er vorher, soweit möglich, den Ordinarius dieses Priesters gehört hat.
Can. 972 — Die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten kann von der Zuständigen Autorität nach can. 969 auf unbestimmte oder auf bestimmte Zeit verliehen werden.
Can. 973 — Die Befugnis, ständig Beichten entgegenzunehmen, ist schriftlich zu erteilen.
Can. 974 — § 1. Der Ortsordinarius und ebenso der zuständige Obere dürfen die auf Dauer verliehene Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nur aus schwerwiegendem Grund widerrufen.
§ 2. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem in can. 967, § 2 genannten Ortsordinarius, der sie verliehen hat, widerrufen, so verliert der Priester diese Befugnis überall, wurde diese Befugnis von einem anderen Ortsordinarius widerrufen, so verliert er sie nur in dessen Gebiet.
§ 3. Jeder Ortsordinarius, der die Befugnis irgendeines Priesters zur Entgegennahme von Beichten widerrufen hat, hat dies dem aufgrund der Inkardination eigenen Ordinarius des Priesters bzw., wenn es sich um ein Mitglied eines Ordensinstituts handelt, dessen zuständigem Oberen mitzuteilen.
§ 4. Wurde die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten von dem eigenen höheren Oberen widerrufen, so verliert der Priester überall gegenüber den Mitgliedern des Instituts die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten; wurde diese Befugnis aber von einem anderen zuständigen Oberen widerrufen, so verliert er sie nur gegenüber Untergebenen in dessen Amtsbereich.
Can. 975 — Außer durch Widerruf erlischt die Befugnis nach can. 967, § 2 durch den Verlust des Amtes bzw. durch die Exkardination oder den Verlust des Wohnsitzes.
Can. 976 — Jeder Priester absolviert, auch wenn er die Befugnis zur Entgegennahme von Beichten nicht besitzt, jegliche Pönitenten, die sich in Todesgefahr befinden, gültig und erlaubt von jedweden Beugestrafen und Sünden, auch wenn ein Priester mit entsprechender Befugnis zugegen ist.
Can. 977 — Die Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs ist ungültig, außer in Todesgefahr.
Can. 978 — § 1. Der Priester soll beim Beichthören dessen eingedenk sein, daß er in gleicher Weise die Stelle eines Richters wie die eines Arztes einnimmt und von Gott zugleich zum Diener der göttlichen Gerechtigkeit wie auch Barmherzigkeit bestellt ist, der der Ehre Gottes und dem Heil der Seelen dient.
§ 2. Der Beichtvater hat sich als Diener der Kirche bei der Spendung des Sakramentes getreu an die Aussagen des Lehramtes und an die von der zuständigen Autorität erlassenen Normen zu halten.
Can. 979 — Der Priester hat, sofern Fragen zu stellen sind, mit Klugheit und Behutsamkeit vorzugehen, dabei sind Verfassung und Alter des Pönitenten zu berücksichtigen, nach dem Namen eines Mitschuldigen darf er nicht fragen.
Can. 980 — Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werden.
Can. 981 — Je nach Art und Zahl der Sünden hat der Beichtvater unter Berücksichtigung der Verfassung des Pönitenten heilsame und angemessene Bußen aufzuerlegen; der Pönitent ist verpflichtet, diese persönlich zu verrichten.
Can. 982 — Wer bekennt, fälschlich einen unschuldigen Beichtvater bei der kirchlichen Autorität des Vergehens der im Zusammenhang mit der Beichte geschehenen Verführung zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs bezichtigt zu haben, darf erst absolviert werden, wenn er vorher in aller Form die falsche Anzeige zurückgezogen hat und bereit ist, angerichteten Schaden wiedergutzumachen.
Can. 983 — § 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.
§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.
Can. 984 — § 1. Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten, auch wenn jede Gefahr, daß etwas bekannt werden könnte, ausgeschlossen ist.
§ 2. Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen.
Can. 985 — Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten.
Can. 986 — § 1. Jeder, dem von Amts wegen die Seelsorge aufgetragen ist, ist zur Vorsorge dafür verpflichtet, daß die Beichten der ihm anvertrauten Gläubigen gehört werden, die in vernünftiger Weise darum bitten; des weiteren, daß ihnen an festgesetzten Tagen und Stunden, die ihnen genehm sind, Gelegenheit geboten wird, zu einer persönlichen Beichte zu kommen.
§ 2. In einer dringenden Notlage ist jeder Beichtvater verpflichtet, die Beichten von Gläubigen entgegenzunehmen, und in Todesgefahr jeder Priester.
KAPITEL III: PÖNITENT
Can. 987 — Damit ein Gläubiger die heilbringende Hilfe des Bußsakraments empfängt, muß er so disponiert sein, daß er sich unter Reue über seine begangenen Sünden und mit dem Vorsatz zur Besserung Gott zuwendet.
Can. 988 — § 1. Der Gläubige ist verpflichtet, alle nach der Taufe begangenen schweren Sünden, deren er sich nach einer sorgfältigen Gewissenserforschung bewußt ist, nach Art und Zahl zu bekennen, sofern sie noch nicht durch die Schlüsselgewalt der Kirche direkt nachgelassen sind und er sich ihrer noch nicht in einem persönlichen Bekenntnis angeklagt hat.
§ 2. Den Gläubigen wird empfohlen, auch ihre läßlichen Sünden zu bekennen.
Can. 989 — Jeder Gläubige ist nach Erreichen des Unterscheidungsalters verpflichtet, seine schweren Sünden wenigstens einmal im Jahr aufrichtig zu bekennen.
Can. 990 — Niemand darf daran gehindert werden, mit Hilfe eines Dolmetschers zu beichten; dabei sind aber Mißbräuche und Ärgernisse zu vermeiden und die Vorschrift des can. 983, § 2 zu beachten.
Can. 991 — Jedem Gläubigen steht es frei, die Sünden einem rechtmäßig bestellten, auch einem anderen Ritus zugehörigen, Beichtvater seiner Wahl zu bekennen.
KAPITEL IV: ABLÄSSE
Can. 992 — Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.
Can. 993 — Ein Ablaß ist Teilablaß oder vollkommener Ablaß, je nachdem er von der zeitlichen Strafe, die für die Sünden zu verbüßen ist, teilweise oder ganz befreit.
Can. 994 — Jeder Gläubige kann Teilablässe oder vollkommene Ablässe für sich selbst gewinnen oder fürbittweise Verstorbenen zuwenden.
Can. 995 — § 1. Außer der höchsten Autorität der Kirche können nur diejenigen Ablässe gewähren, denen diese Vollmacht durch die Rechtsordnung zuerkannt oder vom Papst verliehen wird.
§ 2. Keine Autorität unterhalb des Papstes kann die Vollmacht zur Gewährung von Ablässen anderen übertragen, wenn ihr dies nicht vom Apostolischen Stuhl ausdrücklich zugestanden worden ist.
Can. 996 — § 1. Damit jemand fähig ist, Ablässe zu gewinnen, muß er getauft sein; er darf nicht exkommuniziert sein und muß sich wenigstens beim Abschluß der vorgeschriebenen Werke im Stand der Gnade befinden.
§ 2. Damit aber jemand, der dazu fähig ist, Ablässe gewinnt, muß er zumindest die allgemeine Absicht haben, sie zu gewinnen, er muß auch die auf erlegten Werke gemäß den Bestimmungen der Ablaßgewährung in der festgesetzten Zeit und in der gebotenen Weise erfüllen.
Can. 997 — Für die Gewährung und den Gebrauch von Ablässen sind darüber hinaus auch die übrigen Vorschriften zu beachten, die in besonderen Gesetzen der Kirche enthalten sind.
TITEL V: SAKRAMENT DER KRANKENSALBUNG
Can. 998 — Durch die Krankensalbung empfiehlt die Kirche gefährlich erkrankte Gläubige dem leidenden und verherrlichten Herrn an, damit er sie aufrichte und rette; sie wird gespendet, indem die Kranken mit Öl gesalbt und die in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Worte gesprochen werden.
KAPITEL I: FEIER DES SAKRAMENTES
Can. 999 — Außer dem Bischof kann das bei der Krankensalbung zu verwendende Öl segnen:
1° wer vom Recht dem Diözesanbischof gleichgestellt ist;
2° im Notfall jeder Priester, jedoch nur bei der Feier des Sakramentes selbst.
Can. 1000 — § 1. Die Salbungen sind genau mit den Worten, in der Ordnung und auf die Weise, wie sie in den liturgischen Büchern vorgeschrieben sind, zu vollziehen; im Notfall genügt jedoch eine einzige Salbung auf der Stirn oder an einem anderen Körperteil, wobei die vollständige Formel zu sprechen ist.
§ 2. Der Spender hat die Salbungen mit der eigenen Hand zu vollziehen, wenn nicht ein schwerwiegender Grund den Gebrauch eines Instruments geraten sein läßt.
Can. 1001 — Die Seelsorger und die Angehörigen der Kranken haben dafür zu sorgen, daß die Kranken zur rechten Zeit die Hilfe dieses Sakraments erfahren.
Can. 1002 — Eine gemeinsame Feier der Krankensalbung für mehrere Kranke zugleich kann, wenn diese ausreichend vorbereitet und in der rechten Weise disponiert sind, nach den Vorschriften des Diözesanbischofs durchgeführt werden.
KAPITEL II: SPENDER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1003 — § 1. Die Krankensalbung spendet gültig jeder Priester und nur er.
§ 2. Die Pflicht und das Recht, die Krankensalbung zu spenden, haben alle Priester, denen die Seelsorge aufgetragen ist, gegenüber den Gläubigen, die ihrer pflichtmäßigen Sorge anvertraut sind; aus vernünftigem Grund darf jeder andere Priester mit der wenigstens vermuteten Zustimmung des vorgenannten Priesters dieses Sakrament spenden.
§ 3. Jedem Priester ist es erlaubt, das gesegnete Öl mit sich zu führen, um im Notfall das Sakrament der Krankensalbung spenden zu können.
KAPITEL III: EMPFÄNGER DER KRANKENSALBUNG
Can. 1004 — § 1. Die Krankensalbung kann dem Gläubigen gespendet werden, der nach Erlangung des Vernunftgebrauchs aufgrund von Krankheit oder Altersschwäche in Gefahr gerät.
§ 2. Dieses Sakrament kann wiederholt werden, wenn der Kranke nach seiner Genesung neuerdings schwer erkrankt oder wenn bei Fortdauer derselben Krankheit die Gefahr bedrohlicher geworden ist.
Can. 1005 — Im Fall eines Zweifels darüber, ob der Kranke den Vernunftgebrauch erlangt hat, ob er gefährlich erkrankt ist oder ob der Tod schon eingetreten ist, ist dieses Sakrament zu spenden.
Can. 1006 — Kranken, die wenigstens einschlußweise um dieses Sakrament gebeten haben, als sie noch bei Bewußtsein waren, ist es zu spenden.
Can. 1007 — Die Krankensalbung darf jenen nicht gespendet werden, die in einer offenkundigen schweren Sünde hartnäckig verharren.
TITEL VI: WEIHE
Can. 1008 — Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige mittels eines untilgbaren Prägemals, mit dem sie gezeichnet werden, zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden.
Can. 1009 — § 1. Die Weihen sind Episkopat, Presbyterat und Diakonat.
§ 2. Sie werden erteilt durch die Handauflegung und das Weihegebet, welches die liturgischen Bücher für die einzelnen Weihestufen vorschreiben.
KAPITEL I: WEIHESPENDUNGSFEIER UND WEIHESPENDER
Can. 1010 — Die Weihespendung hat innerhalb der Meßfeier an einem Sonntag oder gebotenen Feiertag zu erfolgen, sie kann aber aus seelsorglichen Gründen auch an anderen Tagen vorgenommen werden, Wochentage nicht ausgeschlossen.
Can. 1011 — § 1. Die Weihespendung hat im allgemeinen in der Kathedralkirche zu geschehen; aus seelsorglichen Gründen jedoch kann sie in einer anderen Kirche oder Kapelle vorgenommen werden.
§ 2. Zur Weihespendung sind die Kleriker und die anderen Gläubigen einzuladen, damit sie in möglichst großer Zahl an der Feier teilnehmen.
Can. 1012 — Spender der heiligen Weihe ist der geweihte Bischof.
Can. 1013 — Keinem Bischof ist es gestattet, jemanden zum Bischof zu weihen, wenn nicht zuvor der päpstliche Auftrag feststeht.
Can. 1014 — Wenn nicht eine Dispens des Apostolischen Stuhles erteilt worden ist, hat der Bischof, der bei einer Bischofsweihe Hauptkonsekrator ist, wenigstens zwei Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzuzuziehen; es empfiehlt sich aber sehr, daß zusammen mit diesen alle anwesenden Bischöfe den Erwählten weihen.
Can. 1015 — § 1. Jeder Weihebewerber zum Presbyterat und zum Diakonat ist vom eigenen Bischof oder aufgrund von dessen rechtmäßigem Weiheentlaßschreiben zu weihen.
§ 2. Seine Untergebenen hat der eigene Bischof persönlich zu weihen, wenn er nicht aus gerechtem Grund daran gehindert ist; einen untergebenen Angehörigen eines orientalischen Ritus aber kann er ohne apostolisches Indult erlaubt nicht weihen.
§ 3. Wer Entlaßschreiben für den Empfang von Weihen ausstellen kann, darf diese Weihen auch persönlich erteilen, sofern er geweihter Bischof ist.
Can. 1016 — Eigener Bischof im Hinblick auf die Erteilung der Diakonenweihe ist für diejenigen, die dem Weltklerus angehören wollen, der Bischof der Diözese, in der der Weihebewerber seinen Wohnsitz hat, oder jener Diözese, in deren Dienst der Weihebewerber treten will, hinsichtlich der Erteilung der Priesterweihe von Weltklerikern ist es der Bischof der Diözese, in die der Weihebewerber durch den Diakonat inkardiniert ist.
Can. 1017 — Ein Bischof darf außerhalb des eigenen Bereiches Weihen nur mit Erlaubnis des Diözesanbischofs erteilen.
Can. 1018 — § 1. Entlaßschreiben für Weltkleriker können ausstellen:
1° der eigene Bischof nach can. 1016,
2° der Apostolische Administrator und, mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums, der Diözesanadministrator, mit Zustimmung des Rates nach can. 495, § 2 der Apostolische Provikar und Propräfekt.
§ 2. Der Diözesanadministrator, der Apostolische Provikar und Propräfekt dürfen Entlaßschreiben nicht für die ausstellen, denen vom Diözesanbischof oder vom Apostolischen Vikar bzw. Präfekten der Zugang zu den Weihen verwehrt worden ist.
Can. 1019 — § 1. Dem höheren Oberen eines klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes oder einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens päpstlichen Rechtes steht es zu, für seine Untergebenen, sofern sie gemäß den Konstitutionen auf Dauer oder endgültig dem Institut bzw. der Gesellschaft eingegliedert sind, Weiheentlaßschreiben zum Diakonat und zum Presbyterat auszustellen.
§ 2. Die Weihespendung an alle übrigen Alumnen jedweden Institutes oder jeglicher Gesellschaft richtet sich nach dem Recht der Weltkleriker, jedwedes den Oberen erteilte Indult ist widerrufen.
Can. 1020 — Weiheentlaßschreiben dürfen erst nach Vorliegen aller Zeugnisse und Dokumente ausgestellt werden, die im Recht nach Maßgabe der cann. 1050 und 1051 verlangt sind.
Can. 1021 — Weiheentlaßschreiben können an jeden Bischof gerichtet werden, der in Gemeinschaft mit dem Apostolischen Stuhl steht, abgesehen von einem apostolischen Indult ist hiervon nur der Bischof eines von dem Ritus des Weihebewerbers verschiedenen Ritus ausgenommen.
Can. 1022 — Der weihende Bischof darf nach Erhalt des rechtmäßigen Weih eentlaßschreibens erst zur Weihespendung schreiten, wenn die Echtheit des Entlaßschreibens sicher feststeht.
Can. 1023 — Weiheentlaßschreiben können vom Aussteller selbst oder von seinem Nachfolger begrenzt erteilt oder widerrufen werden; wenn sie aber einmal ausgestellt sind, verlieren sie ihre Gültigkeit nicht dadurch, daß das Recht des Ausstellers erloschen ist.
KAPITEL II: WEIHEBEWERBER
Can. 1024 — Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann.
Can. 1025 — § 1. Zur erlaubten Erteilung der Weihen des Presbyterates oder des Diakonates ist erforderlich, daß der Kandidat nach Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Prüfung gemäß dem Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen über die notwendigen Eigenschaften verfügt, mit keinerlei Irregularität und keinem Hindernis behaftet ist und die Voraussetzungen gemäß den cann. 1033—1039 erfüllt, außerdem müssen die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und das Skrutinium nach can. 1051 durchgeführt sein.
§ 2. Darüber hinaus wird verlangt, daß der Kandidat nach dem Urteil desselben rechtmäßigen Oberen für den Dienst der Kirche als nützlich anzusehen ist.
§ 3. Der Bischof, der einen eigenen Untergebenen weiht, welcher für den Dienst einer anderen Diözese vorgesehen ist, muß Gewißheit darüber haben, daß der Weihebewerber dieser Diözese zugehören wird.
Artikel 1: ANFORDERUNGEN AN DIE WEIHEBEWERBER
Can. 1026 — Für den Weiheempfang muß jeder über die notwendige Freiheit verfügen, es ist streng verboten, jemanden, auf welche Weise und aus welchem Grunde auch immer, zum Empfang von Weihen zu zwingen oder einen kanonisch Geeigneten von ihrem Empfang abzuhalten.
Can. 1027 — Die den Diakonat und den Presbyterat anstreben, sind durch eine sorgfältige Vorbereitung nach Maßgabe des Rechtes auszubilden.
Can. 1028 — Der Diözesanbischof bzw. der zuständige Obere hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kandidaten, bevor ihnen eine Weihe erteilt wird, gehörig über die Weihe und die mit ihr zusammenhängenden Verpflichtungen unterrichtet werden.
Can. 1029 — Weihen sind nur jenen zu erteilen, die nach dem klugen Urteil des eigenen Bischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen bei umfassender Würdigung einen ungeschmälerten Glauben haben, von der rechten Absicht geleitet sind, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, sich guter Wertschätzung erfreuen, über einen untadeligen Lebenswandel und erwiesene Charakterstärke sowie über andere der zu empfangenden Weihe entsprechende physische und psychische Eigenschaften verfügen.
Can. 1030 — Der eigene Bischof bzw. der zuständige höhere Obere kann ihm untergebenen Diakonen, die für den Presbyterat vorgesehen sind, den Zugang zum Presbyterat nur aus einem, wenn auch geheimen, kanonischen Grund verwehren, die Beschwerde nach Maßgabe des Rechtes bleibt hiervon unberührt.
Can. 1031 — § 1. Der Presbyterat darf nur jenen erteilt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und über eine ausreichende Reife verfügen, darüber hinaus ist zwischen der Erteilung des Diakonates und des Presbyterates ein zeitlicher Abstand von wenigstens sechs Monaten einzuhalten; die für den Presbyterat vorgesehen sind, dürfen zur Diakonenweihe erst nach Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden.
§ 2. Ein unverheirateter Kandidat für den ständigen Diakonat darf zu diesem Diakonat frühestens nach Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres zugelassen werden, ein verheirateter Kandidat frühestens nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres und mit Zustimmung der Ehefrau.
§ 3. Die Bischofskonferenzen können rechtlich festlegen, daß ein höheres Alter für Presbyterat und ständigen Diakonat verlangt ist.
§ 4. Die Erteilung einer Dispens von dem nach Vorschrift der §§ 1 und 2 verlangten Alter über ein Jahr hinaus ist dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
Can. 1032 — § 1. Denen, die den Presbyterat anstreben, darf der Diakonat erst nach Abschluß des fünften Jahres im philosophisch-theologischen Studiengang erteilt werden.
§ 2. Nach Abschluß des Studienganges muß der Diakon für eine angemessene, von dem Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen festzulegende Zeit in Ausübung der Diakonenweihe an der Seelsorge teilhaben, bevor ihm der Presbyterat erteilt wird.
§ 3. Demjenigen, der den ständigen Diakonat anstrebt, darf diese Weihe nicht vor Abschluß der Ausbildungszeit erteilt werden.
Artikel 2: VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WEIHESPENDUNG
Can. 1033 — Erlaubt werden Weihen nur jemandem erteilt, der das Sakrament der heiligen Firmung empfangen hat.
Can. 1034 — § 1. Wer den Diakonat öder den Presbyterat anstrebt, darf erst geweiht werden, wenn er zuvor von der in den cann. 1016 und 1019 genannten Autorität durch den liturgischen Zulassungsritus unter die Kandidaten aufgenommen worden ist, der Aufnahme muß die eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Bitte des Betreffenden und die schriftlich ausgefertigte Annahme von seiten derselben Autorität voraufgehen.
§ 2. Diese Zulassung braucht nicht zu erhalten, wer durch Gelübde einem klerikalen Institut eingegliedert ist.
Can. 1035 — § 1. Bevor jemandem der ständige Diakonat oder der Diakonat als Vorstufe erteilt wird, muß er die Dienste des Lektors und des Akolythen übernommen und eine angemessene Zeit lang ausgeübt haben.
§ 2. Zwischen der Übertragung des Akolythates und der Erteilung des Diakonates ist eine Zwischenzeit von wenigstens sechs Monaten einzuhalten.
Can. 1036 — Damit einem Kandidaten die Diakonen- oder Priesterweihe erteilt werden darf, hat er dem eigenen Bischof bzw. dem zuständigen höheren Oberen eine eigenhändig abgefaßte und unterschriebene Erklärung zu übergeben, durch die er zu bekunden hat, daß er von sich aus und frei die heilige Weihe empfangen und sich dem kirchlichen Dienst für immer widmen wird; zugleich hat er um Zulassung zum Weiheempfang zu bitten.
Can. 1037 — Ein unverheirateter Weihebewerber für den ständigen Diakonat und ebenso ein Weihebewerber für den Presbyterat dürfen zur Diakonenweihe erst zugelassen werden, wenn sie nach dem vorgeschriebenen Ritus öffentlich vor Gott und der Kirche die Zölibatsverpflichtung übernommen bzw. die ewigen Gelübde in einem Ordensinstitut abgelegt haben.
Can. 1038 — Ein Diakon, der den Empfang des Presbyterates verweigert, darf an der Ausübung der empfangenen Weihe nicht gehindert werden, es sei denn, er ist mit einem kanonischen Hindernis behaftet oder es liegt ein anderer, nach dem Urteil des Diözesanbischofs bzw. des zuständigen höheren Oberen als schwerwiegend zu wertender Grund vor.
Can. 1039 — Alle Bewerber für jedwede Weihe haben sich geistlichen Exerzitien von wenigstens fünf Tagen zu unterziehen, wobei Ort und Weise vom Ordinarius bestimmt werden; bevor der Bischof zur Weiheerteilung schreitet, muß er darüber unterrichtet sein, daß die Kandidaten sich diesen Exerzitien ordnungsgemäß unterzogen haben.
Artikel 3: IRREGULARITATEN UND ANDERE HINDERNISSE
Can. 1040 — Vom Empfang der Weihen sind fernzuhalten, die mit irgendeinem Hindernis behaftet sind, sei das Hindernis ein dauerndes, das als Irregularität bezeichnet wird, sei es ein einfaches; es wird jedoch kein Hindernis zugezogen, das in den folgenden Canones nicht enthalten ist.
Can. 1041 — Irregulär für den Empfang der Weihen ist:
1° wer an irgendeiner Form von Geisteskrankheit oder an einer anderen psychischen Erkrankung leidet, aufgrund derer er nach dem Rat von Sachverständigen als unfähig für die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes beurteilt wird,
2° wer die Straftat der Apostasie, der Häresie oder des Schismas begangen hat,
3° wer eine Eheschließung, sei es auch nur eine bürgerliche, versucht hat, obwohl entweder er selbst durch ein bestehendes Eheband oder die heilige Weihe oder das öffentliche ewige Gelübde der Keuschheit an einer Eheschließung gehindert war oder die Frau in gültiger Ehe verheiratet oder an das gleiche Gelübde gebunden war;
4° wer vorsätzlich einen Menschen getötet oder eine vollendete Abtreibung vorgenommen hat, sowie alle, die positiv daran mitgewirkt haben;
5° wer sich selbst oder einen anderen schwerwiegend und vorsätzlich verstümmelt oder wer einen Selbstmordversuch unternommen hat,
6° wer eine Bischöfen oder Priestern vorbehaltene Weihehandlung vorgenommen hat, obwohl er entweder die betreffende Weihe nicht empfangen hat oder an deren Ausübung durch eine festgestellte oder verhängte kanonische Strafe gehindert war.
Can. 1042 — Am Empfang der Weihen einfach gehindert ist:
1° ein verheirateter Mann, sofern er nicht rechtmäßig für den ständigen Diakonat ausersehen ist;
2° wer ein Amt versieht oder einer Verwaltertätigkeit nachgeht, die Klerikern nach Maßgabe der cann. 285 und 286 verboten sind und mit denen die Pflicht der Rechenschaftsablage verknüpft ist, so lange, bis er nach Aufgabe des Amtes oder der Verwaltertätigkeit Rechenschaft abgelegt hat und frei geworden ist;
3° ein Neugetaufter, sofern er sich nach dem Urteil des Ordinarius nicht ausreichend bewährt hat.
Can. 1043 — Gläubige, die von Weihehindernissen Kenntnis haben, sind verpflichtet, sie vor der Weihespendung dem Ordinarius oder dem Pfarrer zu eröffnen.
Can. 1044 — § 1. Für die Ausübung empfangener Weihen ist irregulär:
1° wer, beim Weiheempfang mit einer Irregularität behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat;
2° wer eine in can. 1041, n. 2 genannte Straftat begangen hat, sofern die Straftat öffentlich bekannt ist,
3° wer eine der in can. 1041, nn. 3, 4, 5, 6 genannten Straftaten begangen hat.
§ 2. An der Ausübung der Weihen gehindert ist:
1° wer, beim Weiheempfang mit einem Hindernis behaftet, die Weihen unrechtmäßig empfangen hat,
2° wer an Geisteskrankheit oder einer anderen psychischen Erkrankung nach can. 1041, n. 1 leidet, bis der Ordinarius nach Konsultation eines Sachverständigen die Ausübung dieser Weihe erlaubt hat.
Can. 1045 — Unkenntnis von Irregularitäten und Hindernissen befreit nicht von ihnen.
Can. 1046 — Irregularitäten und Hindernisse werden bei Zusammentreffen verschiedener Tatbestände vermehrfacht, nicht jedoch infolge der Wiederholung desselben Tatbestandes, sofern es sich nicht um die Irregularität aufgrund der vorsätzlichen Tötung eines Menschen oder der vollendeten Abtreibung handelt.
Can. 1047 — § 1. Die Dispens von allen Irregularitäten ist allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten, wenn die Tatsache, auf der sie gründen, gerichtshängig geworden ist.
§ 2. Ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Dispens von folgenden Irregularitäten und Hindernissen für den Weiheempfang:
1° von Irregularitäten aufgrund öffentlich bekannter Straftaten nach can. 1041, nn. 2 und 3;
2° von der Irregularität aufgrund einer öffentlich bekannten oder geheimen Straftat nach can. 1041, n. 4;
3° von dem Hindernis nach can. 1042, n. 1.
§ 3. Die Dispens von Irregularitäten für die Ausübung der empfangenen Weihe ist, soweit sie in can. 1041, n. 3 genannt sind, nur in öffentlich bekanntgewordenen Fällen und, soweit sie in n. 4 desselben Canons genannt sind, auch in geheimen Fällen ebenfalls dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.
§ 4. Von den nicht dem Heiligen Stuhl vorbehaltenen Irregularitäten und Hindernissen kann der Ordinarius dispensieren.
Can. 1048 — In dringenderen geheimen Fällen kann der mit einer Irregularität für die Ausübung der Weihe Behaftete die Weihe ausüben, wenn der Ordinarius bzw., im Falle einer Irregularität nach can. 1041, nn. 3 und 4, die Pönitentiarie nicht angegangen werden kann und Gefahr eines schweren Schadens oder einer Rufschädigung droht; hiervon bleibt jedoch die Pflicht unberührt, sich so bald wie möglich unter verdecktem Namen und durch den Beichtvater an den Ordinarius bzw. an die Pönitentiarie zu wenden.
Can. 1049 — § 1. In dem Bittgesuch zur Erlangung der Dispens von Irregularitäten und Hindernissen sind alle Irregularitäten und Hindernisse aufzuführen; eine allgemeine Dispens gilt jedoch auch für solche, die gutgläubig ungenannt geblieben sind, mit Ausnahme der Irregularitäten nach can. 1041, n. 4 sowie anderer, die gerichtshängig geworden sind, sie gilt aber nicht für böswillig verschwiegene Irregularitäten und Hindernisse.
§ 2. Wenn es sich um eine Irregularität aufgrund vorsätzlicher Tötung eines Menschen oder aufgrund einer herbeigeführten Abtreibung handelt, ist zur Gültigkeit der Dispens auch die Zahl der Straftaten anzugeben.
§ 3. Eine allgemeine Dispens von Irregularitäten und Hindernissen für den Empfang der Weihen gilt für alle Weihen.
Artikel 4: ERFORDERLICHE DOKUMENTE UND SKRUTINIUM
Can. 1050 — Damit jemandem die heiligen Weihen erteilt werden dürfen, sind folgende Dokumente erforderlich:
1° ein Zeugnis über den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien nach Maßgabe von can. 1032,
2° sofern es sich um Weihebewerber für den Presbyterat handelt, ein Zeugnis über den Empfang des Diakonates;
3° sofern es sich um Bewerber für den Diakonat handelt, ein Zeugnis über den Empfang der Taufe und der Firmung sowie die Übernahme der Dienste nach can. 1035; ebenso ein Zeugnis über die abgegebene Erklärung nach can. 1036 sowie, wenn der Weihebewerber, dem der ständige Diakonat übertragen werden soll, verheiratet ist, Zeugnisse über die Eheschließung und die Zustimmung der Ehefrau.
Can. 1051 — Für das Skrutinium über die erforderlichen Eigenschaften eines Weihebewerbers sind die folgenden Vorschriften zu beachten:
1° es muß ein Zeugnis des Rektors des Seminars bzw. der Ausbildungsstätte vorliegen über die für den Weiheempfang erforderlichen Eigenschaften, näherhin über die Rechtgläubigkeit des Kandidaten, seine echte Frömmigkeit, seinen guten Lebenswandel, seine Eignung für die Ausübung des Dienstes und ebenso, aufgrund einer gehörigen Untersuchung, über seinen physischen und psychischen Gesundheitszustand,
2° der Diözesanbischof bzw. der höhere Obere kann sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des Skrutiniums noch anderer Mittel bedienen, die ihm, je nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen, zweckdienlich erscheinen, wie beispielsweise Führungszeugnisse, Bekanntmachungen oder andere Erkundigungen.
Can. 1052 — § 1. Damit der Bischof zu einer Weihespendung, die er aus eigenem Recht vornimmt, schreiten darf, muß er Sicherheit darüber gewonnen haben, daß die Dokumente nach can. 1050 vorliegen und daß nach vorschriftsmäßiger Durchführung des Skrutiniums die Eignung des Kandidaten aufgrund positiver Argumente erwiesen ist.
§ 2. Damit ein Bischof einem, der jemand anders unterstellt ist, eine Weihe erteilen darf, genügt es, daß das Weiheentlaßschreiben das Vorliegen der betreffenden Dokumente, die vorschriftsmäßige Durchführung des Skrutiniums und die erwiesene Eignung des Kandidaten zum Ausdruck bringt; wenn aber der Bewerber Mitglied eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens ist, muß das Entlaßschreiben außerdem bekunden, daß dieser endgültig in das Institut bzw. die Gesellschaft aufgenommen und Untergebener des Oberen ist, der das Entlaßschreiben aussteht.
§ 3. Wenn ungeachtet all dessen der Bischof aus bestimmten Gründen an der Eignung des Kandidaten für den Empfang der Weihen zweifelt, darf er ihm die Weihe nicht erteilen.
KAPITEL III: EINTRAGUNG UND ZEUGNIS ÜBER DIE VOLLZOGENE WEIHESPENDUNG
Can. 1053 — § 1. Nach der Weihespendung sind die Namen der einzelnen Geweihten und des Weihespenders sowie Ort und Zeit der Weihespendung in ein besonderes, bei der Kurie des Weiheortes gewissenhaft aufzubewahrendes Buch einzutragen, alle Dokumente der einzelnen Weihespendungen sind sorgfältig aufzubewahren.
§ 2. Den einzelnen Geweihten hat der weihende Bischof ein authentisches Zeugnis über den Weiheempfang auszustellen; falls ihnen die Weihe aufgrund von Weiheentlaßschreiben von einem fremden Bischof erteilt worden ist, haben sie dieses Zeugnis ihrem eigenen Ordinarius für die Eintragung der Weihespendung in das besondere im Archiv aufzubewahrende Buch vorzulegen.
Can. 1054 — Eine Mitteilung über jede einzelne erfolgte Weihespendung hat der Ortsordinarius im Falle von Weltklerikern bzw. der zuständige höhere Obere im Falle eigener Untergebener an den Pfarrer des Taufortes zu senden, der dies nach Maßgabe von can. 535, § 2 in sein Taufbuch einzutragen hat.
TITEL VII: EHE
Can. 1055 — § 1. Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben.
§ 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne daß er zugleich Sakrament ist.
Can. 1056 — Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen.
Can. 1057 — § 1. Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden.
§ 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen.
Can. 1058 — Alle können die Ehe schließen, die rechtlich nicht daran gehindert werden.
Can. 1059 — Die Ehe von Katholiken, auch wenn nur ein Partner katholisch ist, richtet sich nicht allein nach dem göttlichen, sondern auch nach dem kirchlichen Recht, unbeschadet der Zuständigkeit der weltlichen Gewalt hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen dieser Ehe.
Can. 1060 — Die Ehe erfreut sich der Rechtsgunst, deshalb ist im Zweifelsfall an der Gültigkeit der Ehe so lange festzuhalten, bis das Gegenteil bewiesen wird.
Can. 1061 — § 1. Eine gültige Ehe zwischen Getauften wird als lediglich gültige Ehe bezeichnet, wenn sie nicht vollzogen worden ist; als gültige und vollzogene Ehe, wenn die Ehegatten auf menschliche Weise miteinander einen ehelichen Akt vollzogen haben, der aus sich heraus zur Zeugung von Nachkommenschaft geeignet ist, auf den die Ehe ihrer Natur nach hingeordnet ist und durch den die Ehegatten ein Fleisch werden.
§ 2. Haben die Ehegatten nach der Eheschließung zusammengewohnt, so wird der Vollzug der Ehe so lange vermutet, bis das Gegenteil bewiesen wird.
§ 3. Eine ungültige Ehe heißt Putativehe, wenn sie wenigstens von einem Partner im guten Glauben geschlossen wurde, und zwar so lange, bis beide Partner Gewißheit über deren Ungültigkeit erlangt haben.
Can. 1062 — § 1. Das Eheversprechen, sei es einseitig oder zweiseitig, das man Verlöbnis nennt, richtet sich nach dem Partikularrecht, das von der Bischofskonferenz unter Berücksichtigung von Gewohnheiten und weltlichen Gesetzen, soweit es welche gibt, erlassen worden ist.
§ 2. Aufgrund eines Eheversprechens kann nicht auf Eheschließung, wohl aber auf Wiedergutmachung etwa entstandener Schäden geklagt werden.
KAPITEL I: SEELSORGE UND VORBEREITUNG ZUR EHESCHLIESSUNG
Can. 1063 — Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten:
1° durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen angepaßt ist, sogar durch den Einsatz von sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden;
2° durch persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden;
3° durch eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, daß die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen;
4° durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie gelangen.
Can. 1064 — Aufgabe des Ortsordinarius ist es, dafür zu sorgen, daß dieser Beistand gebührend geordnet wird; wenn es angebracht scheint, soll er auch Männer und Frauen hören, die sich durch Erfahrung und Sachkunde bewährt haben.
Can. 1065 — § 1. Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann.
§ 2. Damit die Brautleute das Sakrament der Ehe fruchtbringend empfangen, wird ihnen dringend empfohlen, zur Beichte und zur Kommunion zu gehen.
Can 1066 — Bevor die Ehe geschlossen wird, muß feststehen, daß der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht.
Can. 1067 — Die Bischofskonferenz hat für das Brautexamen, ferner für das Aufgebot oder für andere geeignete Mittel zu Nachforschungen, die vor der Eheschließung notwendigerweise durchzuführen sind, Normen zu erlassen; wenn diese sorgfältig beachtet sind, kann der Pfarrer zur Assistenz der Eheschließung übergehen.
Can. 1068 — In Todesgefahr genügt, wenn keine anderen Beweise zu haben sind und keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, die, gegebenenfalls auch eidliche, Versicherung der Partner, daß sie getauft und frei von Hindernissen sind.
Can. 1069 — Alle Gläubigen haben die Pflicht, ihnen bekannte Hindernisse dem Pfarrer oder Ortsordinarius vor der Eheschließung mitzuteilen.
Can. 1070 — Hat ein anderer als der für die Eheschließungsassistenz zuständige Pfarrer Nachforschungen vorgenommen, so hat er über deren Ausgang möglichst bald durch eine authentische Urkunde jenen Pfarrer zu benachrichtigen.
Can. 1071 — § 1. Abgesehen vom Notfall darf niemand ohne Erlaubnis des Ortsordinarius assistieren:
1° bei der Eheschließung von Wohnsitzlosen;
2° bei der Eheschließung, die nach Vorschrift des weltlichen Gesetzes nicht anerkannt oder vorgenommen werden kann;
3° bei der Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer früheren Verbindung hat;
4° bei der Eheschließung dessen, der offenkundig vom katholischen Glauben abgefallen ist;
5° bei der Eheschließung eines mit einer Beugestrafe Belegten;
6° bei der Eheschließung eines Minderjährigen, der ohne Wissen oder gegen den begründeten Widerspruch der Eltern die Ehe schließen will;
7° bei der Eheschließung, die gemäß can. 1105 durch einen Stellvertreter erfolgen soll.
§ 2. Der Ortsordinarius darf die Erlaubnis zur Assistenz bei der Eheschließung eines offenkundig vom katholischen Glauben Abgefallenen nur geben, wenn die Vorschriften des can. 1125 sinngemäß erfüllt sind.
Can. 1072 — Die Seelsorger haben darum besorgt zu sein, daß Jugendliche von der Eheschließung abgehalten werden, solange sie nicht jenes Alter erreicht haben, in welchem die Ehe nach Landessitte geschlossen zu werden pflegt.
KAPITEL II: DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM ALLGEMEINEN
Can. 1073 — Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen.
Can. 1074 — Als öffentlich gilt ein Hindernis, das im äußeren Bereich bewiesen werden kann; andernfalls ist es geheim.
Can. 1075 — § 1. Es ist Sache allein der höchsten kirchlichen Autorität, authentisch zu erklären, wann das göttliche Recht eine Ehe verbietet oder ungültig macht.
§ 2. Allein auch die höchste kirchliche Autorität hat das Recht, andere Ehehindernisse für die Getauften aufzustellen.
Can. 1076 — Eine Gewohnheit, die ein neues Hindernis einführt oder zu bestehenden Hindernissen im Gegensatz steht, wird verworfen.
Can. 1077 — § 1. Der Ortsordinarius kann den eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, wie auch allen Personen, die sich augenblicklich in Seinem Gebiet aufhalten, die Eheschließung im Einzelfall, jedoch nur zeitlich befristet, aus schwerwiegendem Grund verbieten, solange dieser fortbesteht.
§ 2. Allein die höchste kirchliche Autorität kann einem Eheverbot eine Nichtigkeitsklausel beifügen.
Can. 1078 — § 1. Der Ortsordinarius kann die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, von allen Hindernissen des kirchlichen Rechtes dispensieren; ausgenommen sind nur jene Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist.
§ 2. Die Hindernisse, deren Dispens dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, sind:1° das Hindernis, das aus den heiligen Weihen oder aus dem öffentlichen und ewigen Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut päpstlichen Rechtes entstanden ist;
2° das Hindernis des Verbrechens nach can. 1090.
§ 3. Vom Hindernis der Blutsverwandtschaft in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gibt es niemals Dispens.
Can. 1079 — § 1. Bei drohender Todesgefahr kann der Ortsordinarius die eigenen Untergebenen, wo immer sie sich aufhalten, sowie alle Personen, die sich augenblicklich in seinem Gebiet aufhalten, sowohl von der Einhaltung der Eheschließungsform als auch von jedweden öffentlichen und geheimen Hindernissen des kirchlichen Rechts dispensieren; ausgenommen bleibt das Hindernis, das aus der Priesterweihe entstanden ist.
§ 2. Unter den gleichen Umständen wie in § 1, aber nur in jenen Fällen, in denen nicht einmal der Ortsordinarius angegangen werden kann, besitzen dieselbe Dispensvollmacht der Pfarrer, der ordnungsgemäß delegierte geistliche Amtsträger sowie der Priester oder Diakon, der bei einer Eheschließung gemäß can. 1116, § 2 anwesend ist.
§ 3. In Todesgefahr besitzt der Beichtvater die Vollmacht, von geheimen Hindernissen für den inneren Bereich, sei es innerhalb oder außerhalb der sakramentalen Beichte, zu dispensieren.
§ 4. Im Fall des § 2 gilt der Ortsordinarius als nicht erreichbar, wenn er nur telegraphisch oder telefonisch angegangen werden kann.
Can. 1080 — § 1. Sooft ein Hindernis zu einem Zeitpunkt entdeckt wird, an dem schon alles zur Hochzeit vorbereitet ist und die Eheschließung nicht ohne wahrscheinliche Gefahr eines schweren Nachteils aufgeschoben werden kann, bis die Dispens von der zuständigen Autorität erlangt wird, hat der Ortsordinarius die Vollmacht, von allen Hindernissen zu dispensieren mit Ausnahme der in can. 1078, § 2, n. 1 erwähnten; unter der Voraussetzung, daß der Tatbestand geheim ist, haben dieselbe Vollmacht auch alle, die in can. 1079, §§ 2—3 genannt sind, unter Wahrung der dort vorgeschriebenen Bedingungen.
§ 2. Diese Vollmacht gilt auch für die Konvalidation einer Ehe, wenn dieselbe Gefahr im Verzug ist und die Zeit für einen Rekurs an den Apostolischen Stuhl oder an den Ortsordinarius bezüglich der Hindernisse, von denen er dispensieren kann, nicht ausreicht.
Can. 1081 — Der Pfarrer oder der Priester oder der Diakon, von denen in can. 1079, § 2 die Rede ist, haben den Ortsordinarius über die für den äußeren Bereich erteilte Dispens sofort zu benachrichtigen; diese ist im Ehebuch zu vermerken.
Can. 1082 — Falls nicht ein Reskript der Pönitentiarie anderes vorschreibt, ist die für den inneren nichtsakramentalen Bereich von einem geheimen Hindernis erteilte Dispens in einem Buch zu vermerken, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist; eine weitere Dispens ist für den äußeren Bereich nicht notwendig, wenn das geheime Hindernis nachträglich bekannt geworden ist.
KAPITEL III: DIE TRENNENDEN HINDERNISSE IM EINZELNEN
Can. 1083 — § 1. Der Mann kann vor Vollendung des sechzehnten, die Frau vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres keine gültige Ehe schließen.
§ 2. Es bleibt der Bischofskonferenz unbenommen, zur erlaubten Eheschließung ein höheres Alter festzulegen.
Can. 1084 — § 1. Die der Ehe vorausgehende und dauernde Unfähigkeit zum Beischlaf, sei sie auf seiten des Mannes oder der Frau, sei sie absolut oder relativ, macht die Ehe aus ihrem Wesen heraus ungültig.
§ 2. Besteht hinsichtlich des Hindernisses der Unfähigkeit ein Rechts- oder Tatsachenzweifel, so darf die Eheschließung nicht verhindert und auch nicht die Ehe, solange der Zweifel bleibt, für ungültig erklärt werden.
§ 3. Unfruchtbarkeit macht die Eheschließung weder unerlaubt noch ungültig, unbeschadet der Vorschrift des can. 1098.
Can. 1085 — § 1. Ungültig schließt eine Ehe, wer durch das Band einer früheren Ehe gebunden ist, auch wenn diese nicht vollzogen worden ist.
§ 2. Mag auch eine frühere Ehe aus irgendeinem Grund nichtig oder aufgelöst worden sein, so ist deshalb eine neue Eheschließung noch nicht erlaubt, bevor die Nichtigkeit bzw. die Auflösung der früheren Ehe rechtmäßig und sicher feststeht.
Can. 1086 — § 1. Ungültig ist eine Ehe zwischen zwei Personen, von denen eine in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, die andere aber ungetauft ist.
§ 2. Von diesem Hindernis darf nur dispensiert werden, wenn die Bedingungen der cann. 1125 und 1126 erfüllt sind.
§ 3. Galt ein Partner zur Zeit der Eheschließung gemeinhin als getauft oder war seine Taufe zweifelhaft, so ist gemäß can. 1060 die Gültigkeit der Ehe so lange zu vermuten, bis der sichere Beweis erbracht wird, daß der eine Partner getauft, der andere aber nicht getauft ist.
Can. 1087 — Ungültig schließen die Ehe, die eine heilige Weihe empfangen haben.
Can. 1088 — Ungültig schließen die Ehe, die durch das öffentliche und ewige Gelübde der Keuschheit in einem Ordensinstitut gebunden sind.
Can. 1089 — Zwischen einem Mann und einer Frau, die im Hinblick auf eine Eheschließung mit ihr entführt oder wenigstens gefangengehalten wird, kann es eine gültige Ehe nicht geben, außer die Frau wählt, nachdem sie von dem Entführer getrennt und an einen sicheren und freien Ort gebracht wurde, von sich aus die Ehe.
Can. 1090 — § 1. Wer im Hinblick auf die Eheschließung mit einer bestimmten Person deren oder seinen eigenen Gatten getötet hat, schließt diese Ehe nicht gültig.
§ 2. Ungültig schließen auch jene miteinander die Ehe, die durch physisch oder moralisch gemeinsames Betreiben den Tod eines Gatten verursacht haben.
Can. 1091 — § 1. In der geraden Linie der Blutsverwandtschaft ist die Ehe ungültig zwischen allen Vorfahren und Nachkommen, ob ehelichen oder nichtehelichen.
§ 2. In der Seitenlinie ist die Ehe ungültig bis zum vierten Grad einschließlich.
§ 3. Das Hindernis der Blutsverwandtschaft wird nicht vermehrfacht.
§ 4. Eine Eheschließung darf niemals gestattet werden, wenn ein Zweifel darüber besteht, ob die Partner in irgendeinem Grad der geraden oder im zweiten Grad der Seitenlinie blutsverwandt sind.
Can. 1092 — Die Schwägerschaft in der geraden Linie verungültigt die Ehe in allen Graden.
Can. 1093 — Das Hindernis der öffentlichen Ehrbarkeit entsteht aus einer ungültigen Ehe nach Aufnahme des gemeinsamen Lebens oder aus einem offenkundigen oder öffentlichen Konkubinat; das Hindernis macht die Ehe nichtig im ersten Grad der geraden Linie zwischen dem Mann und den Blutsverwandten der Frau und umgekehrt.
Can. 1094 — Personen, die durch Adoption in der geraden Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie gesetzlich miteinander verwandt sind, können keine gültige Ehe miteinander schließen.
KAPITEL IV: EHEKONSENS
Can. 1095 — Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene:
1° die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben;
2° die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind;
3° die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind.
Can. 1096 — § 1. Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen.
§ 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht vermutet.
Can. 1097 — § 1. Ein Irrtum in der Person macht die Eheschließung ungültig.
§ 2. Ein Irrtum über eine Eigenschaft der Person macht die Eheschließung nicht ungültig, selbst wenn er für die Eheschließung ursächlich war, außer diese Eigenschaft wird direkt und hauptsächlich angestrebt.
Can. 1098 — Ungültig schließt eine Ehe, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann.
Can. 1099 — Ein Irrtum über die Einheit oder die Unauflöslichkeit oder die sakramentale Würde der Ehe beeinträchtigt den Ehekonsens nicht, sofern er nicht den Willen bestimmt.
Can. 1100 — Das Wissen oder die Meinung, die Eheschließung sei ungültig, schließt einen Ehekonsens nicht notwendig aus.
Can. 1101 — § 1. Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt.
§ 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig.
Can. 1102 — § 1. Eine Ehe kann unter einer Bedingung, die sich auf die Zukunft bezieht, nicht gültig geschlossen werden.
§ 2. Wurde eine Ehe geschlossen unter einer Bedingung, die sich auf die Vergangenheit oder auf die Gegenwart bezieht, so ist sie gültig oder ungültig, je nachdem das Ausbedungene besteht oder nicht.
§ 3. Die Bedingung aber, von der in § 2 die Rede ist, kann erlaubt nur beigefügt werden mit der schriftlichen Erlaubnis des Ortsordinarius.
Can. 1103* — Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt.
Can. 1104 — § 1. Zum gültigen Abschluß einer Ehe ist notwendig, daß die Eheschließenden gleichzeitig anwesend sind, entweder persönlich oder durch einen Stellvertreter.
§ 2. Die Eheschließenden haben ihren Ehewillen durch Worte zum Ausdruck zu bringen; wenn sie aber nicht sprechen können, dann durch gleichbedeutende Zeichen.
Can. 1105 — § 1. Zur gültigen Eheschließung durch einen Stellvertreter ist erforderlich:
1° daß ein besonderer Auftrag zur Eheschließung mit einer bestimmten Person vorliegt;
2° daß der Stellvertreter vom Auftraggeber selbst bestimmt wird und seinen Auftrag persönlich ausführt.
§ 2. Damit der Auftrag gültig ist, muß er unterschrieben sein vom Auftraggeber und außerdem entweder vom Pfarrer oder vom Ordinarius des Ortes, an dem der Auftrag ausgestellt wird, oder von einem Priester, der von einem dieser beiden delegiert worden ist, oder aber von wenigstens zwei Zeugen; oder der Auftrag muß in der Form einer nach den Vorschriften des weltlichen Rechts authentischen Urkunde erteilt werden.
§ 3. Wenn der Auftraggeber nicht schreiben kann, ist dies in dem Auftrag selbst zu vermerken und ein weiterer Zeuge beizuziehen, der das Schriftstück auch persönlich unterzeichnet; andernfalls ist der Auftrag ungültig.
§ 4. Wenn der Auftraggeber den Auftrag widerruft oder in Geisteskrankheit fällt, bevor der Stellvertreter in seinem Namen die Ehe schließt, ist die Ehe ungültig, auch wenn der Stellvertreter oder der andere Partner nichts davon gewußt hat.
Can. 1106 — Eine Ehe kann mit Hilfe eines Dolmetschers geschlossen werden; ihr darf der Pfarrer jedoch nur assistieren, wenn die Zuverlässigkeit des Dolmetschers für ihn feststeht.
Can. 1107 — Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht.
KAPITEL V: EHESCHLIESSUNGSFORM
Can. 1108 — § 1. Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112, § 1, 1116 und 1127, §§ 1—2 genannten Ausnahmen.
§ 2. Als der einer Eheschließung Assistierende wird nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt.
Can. 1109 — Der Ortsordinarius und der Ortspfarrer assistieren, sofern sie nicht durch Urteil oder Dekret exkommuniziert, interdiziert oder vom Amt suspendiert worden sind bzw. als solche erklärt worden sind, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes kraft ihres Amtes gültig den Eheschließungen nicht nur ihrer Untergebenen, sondern auch der Fremden, sofern wenigstens einer von ihnen dem lateinischen Ritus angehört.
Can. 1110 — Ein Personalordinarius und ein Personalpfarrer assistieren kraft ihres Amtes gültig der Eheschließung nur von solchen, von denen wenigstens einer ihnen untersteht, innerhalb der Grenzen ihres Bereichs.
Can. 1111 — § 1. Solange der Ortsordinarius und der Ortspfarrer ihr Amt gültig ausüben, können sie die Befugnis, innerhalb der Grenzen ihres Gebietes den Eheschließungen zu assistieren, auch allgemein an Priester und Diakone delegieren.
§ 2. Damit die Delegation der Befugnis zur Eheschließungsassistenz gültig ist, muß sie ausdrücklich bestimmten Personen gegeben werden; handelt es sich um eine besondere Delegation, so muß sie für eine bestimmte Eheschließung erteilt werden; handelt es sich aber um eine allgemeine Delegation, so muß sie schriftlich erteilt werden.
Can. 1112 — § 1. Wo Priester und Diakone fehlen, kann der Diözesanbischof, aufgrund einer vorgängigen empfehlenden Stellungnahme der Bischofskonferenz und nach Erhalt der Erlaubnis des Heiligen Stuhles, Laien zur Eheschließungsassistenz delegieren.
§ 2. Es ist ein geeigneter Laie auszuwählen, der in der Lage ist, die Brautbelehrung zu halten und die Liturgie der Eheschließung in rechter Weise zu feiern.
Can. 1113 — Bevor eine besondere Delegation erteilt wird, sind alle Vorkehrungen zu treffen, die das Recht für den Nachweis des Ledigenstandes vorschreibt.
Can. 1114 — Der einer Eheschließung Assistierende handelt unerlaubt, wenn nicht für ihn der Ledigenstand der Partner nach Maßgabe des Rechts feststeht und nach Möglichkeit die Erlaubnis des Pfarrers, wann immer jener kraft allgemeiner Delegation assistiert.
Can. 1115 — Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder, wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.
Can. 1116 — § 1. Wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Eheschließungsassistenz zuständig ist, können jene, die eine wahre Ehe eingehen wollen, diese gültig und erlaubt allein vor den Zeugen schließen:
1° in Todesgefahr;
2° außerhalb von Todesgefahr, sofern vernünftigerweise vorauszusehen ist, daß der Zustand dieser Verhältnisse einen Monat andauern wird.
§ 2. In beiden Fällen muß, wenn ein anderer Priester oder Diakon anwesend sein kann, dieser gerufen werden und zusammen mit den Zeugen bei der Eheschließung dabeisein, unbeschadet der Gültigkeit der Eheschließung allein vor den Zeugen.
Can. 1117 — Die oben vorgeschriebene Eheschließungsform muß unbeschadet der Vorschriften des can. 1127, § 2 eingehalten werden, wenn wenigstens einer der Eheschließenden in der katholischen Kirche getauft oder in sie aufgenommen wurde und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist.
Can. 1118 — § 1. Eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nichtkatholischen, aber getauften Partner ist in der Pfarrkirche zu schließen; mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder Kapelle geschlossen werden.
§ 2. Der Ortsordinarius kann erlauben, daß eine Ehe an einem anderen passenden Ort geschlossen wird.
§ 3. Eine Ehe zwischen einem katholischen und einem ungetauften Partner kann in einer Kirche oder an einem anderen passenden Ort geschlossen werden.
Can. 1119 — Vom Notfall abgesehen, sind bei der Eheschließung die Riten zu beachten, wie sie in den von der Kirche gebilligten liturgischen Büchern vorgeschrieben oder durch rechtmäßige Gewohnheiten eingeführt sind.
Can. 1120 — Die Bischofskonferenz kann einen eigenen vom Heiligen Stuhl zu prüfenden Eheschließungsritus erstellen, der den christlichem Geist angepaßten Gebräuchen der betreffenden Gebiete und Völker entspricht; dabei muß aber die Vorschrift sichergestellt bleiben, daß derjenige, welcher der Eheschließung assistiert, in persönlicher Anwesenheit die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und entgegennimmt.
Can. 1121 — § 1. Nach der Eheschließung hat der Pfarrer des Eheschließungsortes oder sein Vertreter, auch wenn keiner von beiden ihr assistiert hat, möglichst bald die Namen der Eheleute, des Assistierenden und der Zeugen sowie Ort und Tag der Eheschließung in der von der Bischofskonferenz oder vom Diözesanbischof vorgeschriebenen Weise in das Ehebuch einzutragen.
§ 2. Sooft eine Ehe nach Maßgabe von can. 1116 geschlossen wird, sind der Priester bzw. der Diakon, wenn er bei der Eheschließung zugegen war, sonst die Zeugeun in gleicher Weise wie die Eheschließenden verpflichtet, möglichst bald den Ortspfarrer oder den Ortsordinarius über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen.
§ 3. Bei einer Ehe, die mit Dispens von der kanonischen Formpflicht geschlossen wurde, hat der Ortsordinarius, der die Dispens erteilt hat, dafür zu sorgen, daß die Dispens und die Eheschließung im Ehebuch sowohl der bischöflichen Kurie als auch der eigenen Pfarrei des katholischen Partners, deren Pfarrer die Nachforschungen über den Ledigenstand durchgeführt hat, eingetragen werden; der katholische Ehepartner hat die Pflicht, jenen Ordinarius und Pfarrer möglichst bald über die erfolgte Eheschließung in Kenntnis zu setzen und dabei auch den Ort der Eheschließung und die eingehaltene öffentliche Form anzugeben.
Can. 1122 — § 1. Die erfolgte Eheschließung ist auch in den Taufbüchern zu vermerken, in denen die Taufe der Ehegatten eingetragen ist.
§ 2. Wenn ein Gatte die Ehe nicht in der Pfarrei geschlossen hat, in der er getauft worden ist, hat der Pfarrer des Eheschließungsortes eine Nachricht über die Eheschließung möglichst bald an den Pfarrer der Taufpfarrei zu senden.
Can. 1123 — Sooft eine Ehe im äußeren Bereich gültig gemacht wird oder wenn sie für nichtig erklärt wird oder wenn sie, außer durch Tod, rechtmäßig aufgelöst wird, muß der Pfarrer des Eheschließungsortes davon in Kenntnis gesetzt werden, damit ein Eintrag im Ehe- und Taufbuch ordnungsgemäß erfolgt.
KAPITEL VI: MISCHEHEN
Can. 1124 — Die Eheschließung zwischen zwei Getauften, von denen der eine in der katholischen Kirche getauft oder nach der Taufe in sie aufgenommen worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der zuständigen Autorität verboten.
Can. 1125 — Eine solche Erlaubnis kann der Ortsordinarius gewähren, wenn ein gerechter und vernünftiger Grund vorliegt; er darf sie nur erteilen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1° der katholische Partner hat sich bereitzuerklären, Gefahren des Glaubensabfalls zu beseitigen, und er hat das aufrichtige Versprechen abzugeben, nach Kräften alles zu tun, daß alle seine Kinder in der katholischen Kirche getauft und erzogen werden;
2° von diesen Versprechen, die der katholische Partner abgeben muß, ist der andere Partner rechtzeitig zu unterrichten, so daß feststeht, daß er wirklich um das Versprechen und die Verpflichtung des katholischen Partners weiß;
3° beiden Partnern sind die Zwecke und die Wesenseigenschaften der Ehe darzulegen, die von keinem der beiden Eheschließenden ausgeschlossen werden dürfen.
Can. 1126 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, sowohl die Art und Weise festzulegen, in der diese Erklärungen und Versprechen, die in jedem Falle erforderlich sind, abgegeben werden müssen, als auch zu bestimmen, auf welche Weise diese sowohl im äußeren Bereich feststehen als auch dem nichtkatholischen Partner zur Kenntnis gebracht werden sollen.
Can. 1127 — § 1. Was die Eheschließungsform bei einer Mischehe betrifft, sind die Vorschriften des can. 1108 zu beachten; wenn jedoch ein Katholik eine Ehe mit einem Nichtkatholiken eines orientalischen Ritus schließt, ist die kanonische Eheschließungsform nur zur Erlaubthejt einzuhalten; zur Gültigkeit aber ist unter Wahrung der sonstigen Rechtsvorschriften die Mitwirkung eines geistlichen Amtsträgers erforderlich.
§ 2. Wenn‘ erhebliche Schwierigkeiten der Einhaltung der kanonischen Form entgegenstehen, hat der Ortsordinarius des katholischen Partners das Recht, davon in Einzelfällen zu dispensieren, jedoch erst nach Befragen des Ordinarius des Eheschließungsortes und unbeschadet der zur Gültigkeit erforderlichen Einhaltung irgendeiner öffentlichen Eheschließungsform; es ist Aufgabe der Bischofskonferenz, Vorschriften zu erlassen, nach denen die genannte Dispens in einheitlicher Weise zu erteilen ist.
§ 3. Es ist verboten, vor oder nach der kanonischen Eheschließung gemäß § 1 eine andere religiöse Trauungsfeier zur Abgabe oder Erneuerung des Ehekonsenses vorzunehmen; gleichfalls darf keine religiöse Feier stattfinden, bei welcher der katholische Assistierende und der nichtkatholische Amtsträger zugleich, jeder in seinem Ritus, den Konsens der Partner erfragen.
Can. 1128 — Die Ortsordinarien und die anderen Seelsorger haben dafür zu sorgen, daß es dem katholischen Ehegatten und den Kindern aus einer Mischehe nicht an geistlicher Hilfe zur Erfüllung ihrer Pflichten fehlt; sie sollen den Ehegatten helfen, die Einheit im Ehe- und Familienleben zu pflegen.
Can. 1129 — Die Vorschriften der cann. 1127 und 1128 sind auch anzuwenden auf Ehen, denen das Hindernis der Religionsverschiedenheit nach can. 1086, § 1 entgegensteht.
KAPITEL VII: GEHEIME EHESCHLIESSUNG
Can. 1130 — Der Ortsordinarius kann aus einem schwerwiegenden und dringenden Grund gestatten, daß eine Ehe geheim geschlossen wird.
Can. 1131 — Die Erlaubnis zur geheimen Eheschließung hat zur Folge:
1° daß die Nachforschungen, die vor der Eheschließung durchzuführen sind, geheim erfolgen;
2° daß die erfolgte Eheschließung vom Ortsordinarius, vom Assistierenden, von den Trauzeugen und von den Ehegatten geheimzuhalten ist.
Can. 1132 — Die Pflicht zur Geheimhaltung gemäß can. 1131, n. 2 hört für den Ortsordinarius auf, wenn aus der Wahrung des Geheimnisses schweres Ärgernis oder großer Schaden für die Heiligkeit der Ehe droht; dies ist den Partnern vor der Eheschließung bekanntzugeben.
Can. 1133 — Eine geheim geschlossene Ehe ist nur in einem besonderen Buch einzutragen, das im Geheimarchiv der bischöflichen Kurie aufzubewahren ist.
KAPITEL VIII: WIRKUNGEN DER EHE
Can. 1134 — Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes.
Can. 1135 — Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens.
Can. 1136 — Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen.
Can. 1137 — Ehelich sind die in einer gültigen Ehe oder in einer Putativehe empfangenen oder geborenen Kinder.
Can. 1138 — § 1. Vater ist jener, den die rechtmäßige Eheschließung als solchen ausweist, sofern nicht das Gegenteil aufgrund überzeugender Argumente bewiesen wird.
§ 2. Als ehelich vermutet werden jene Kinder, die mindestens 180 Tage nach dem Tag der Eheschließung oder innerhalb von 300 Tagen nach dem Tag der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geboren sind.
Can. 1139 — Nichteheliche Kinder werden legitimiert durch nachfolgende Eheschließung der Eltern, sei es eine gültige Ehe oder eine Putativehe, oder durch Reskript des Heiligen Stuhles.
Can. 1140 — Die legitimierten Kinder werden hinsichtlich der kanonischen Wirkungen in allem den ehelichen Kindern gleichgestellt, wenn nicht vom Recht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist.
KAPITEL IX: TRENNUNG DER EHEGATTEN
Artikel 1: AUFLÖSUNG DES EHEBANDES
Can. 1141 — Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden.
Can. 1142 — Die nicht vollzogene Ehe zwischen Getauften oder zwischen einem getauften und einem ungetauften Partner kann aus einem gerechten Grund auf Bitten beider Partner oder eines Partners, selbst wenn der andere dem widerstrebt, vom Papst aufgelöst werden.
Can. 1143 — § 1. Die von zwei Ungetauften geschlossene Ehe wird auf Grund des Paulinischen Privilegs zugunsten des Glaubens jenes Partners, der die Taufe empfangen hat, dadurch von selbst aufgelöst, daß von jenem Partner eine neue Ehe geschlossen wird, sofern der ungetaufte Partner sich trennt.
§§ 2. Die Trennung des ungetauften Partners wird angenommen, wenn er nicht mit dem getauften Partner zusammenleben bzw. friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will, sofern nicht der getaufte Partner nach Empfang der Taufe ihm berechtigten Anlaß zur Trennung gegeben hat.
Can. 1144 — § 1. Damit der getaufte Partner eine neue Ehe gültig schließt, muß der ungetaufte Partner immer befragt werden, ob er:
1° auch selbst die Taufe empfangen will;
2° mit dem getauften Partner wenigstens friedlich ohne Schmähung des Schöpfers zusammenleben will.
§ 2. Diese Befragung muß nach der Taufe vorgenommen werden; jedoch kann der Ortsordinarius aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß die Befragung vor der Taufe geschieht; er kann sogar auch von der Befragung vor oder nach der Taufe dispensieren, vorausgesetzt, durch ein wenigstens summarisches und außergerichtliches Verfahren steht fest, daß die Befragung nicht durchgeführt werden kann oder zwecklos ist.
Can. 1145 — § 1. Die Befragung ist in der Regel kraft der Autorität des Orts Ordinarius des gläubig gewordenen Partners vorzunehmen; von diesem Ordinarius muß dem anderen Gatten Bedenkzeit für die Antwort gegeben werden, falls dieser darum bittet, jedoch mit dem Hinweis, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist sein Schweigen als negative Antwort verstanden wird.
§ 2. Auch die privat von dem gläubig gewordenen Partner vorgenommene Befragung ist gültig, ja sogar erlaubt, wenn die oben vorgeschriebene Form der Befragung nicht eingehalten werden kann.
§ 3. In beiden Fällen muß die erfolgte Befragung und ihr Ergebnis im äußeren Bereich rechtmäßig feststehen.
Can. 1146 — Der getaufte Partner hat das Recht, eine neue Ehe mit einem katholischen Partner einzugehen:
1° wenn der andere Partner negativ auf die Befragung geantwortet hat oder wenn die Befragung rechtmäßig unterlassen wurde;
2° wenn der ungetaufte Partner, gleich ob er bereits befragt wurde oder nicht, zunächst in einem friedlichen Zusammenleben ohne Schmähung des‘ Schöpfers verharrt, nachher aber ohne gerechten Grund weggeht, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1144 und 1145.
Can. 1147 — Der Ortsordinarius kann gleichwohl aus einem schwerwiegenden Grund erlauben, daß der getaufte Partner, der vom Paulinischen Privileg Gebrauch macht, eine Ehe mit einem getauften oder einem ungetauften nichtkatholischen Partner eingeht, unter Wahrung auch der Vorschriften der Canones über die Mischehen.
Can. 1148 — § 1. Ein Ungetaufter, der mehrere ungetaufte Ehefrauen gleichzeitig hat, kann nach Empfang der Taufe in der katholischen Kirche, sofern es ihm schwerfällt, bei der ersten von ihnen zu bleiben, eine dieser Frauen behalten, nachdem er die übrigen entlassen hat. Dasselbe gilt für eine ungetaufte Frau, die gleichzeitig mehrere ungetaufte Ehemänner hat.
§ 2. In den Fällen des § 1 ist die Ehe nach Empfang der Taufe in rechtmäßiger Form zu schließen; dabei müssen erforderlichenfalls auch die Vorschriften über die Mischehen und die anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden.
§ 3. Der Ortsordinarius hat unter Würdigung der sittlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gegenden und der Personen dafür zu sorgen, daß den Bedürfnissen der ersten und der anderen entlassenen Ehefrauen gemäß den Grundsätzen der Gerechtigkeit, der christlichen Nächstenliebe und der natürlichen Billigkeit hinreichend Rechnung getragen wird.
Can. 1149 — Ein Ungetaufter, der nach dem Empfang der Taufe in der katholischen Kirche mit dem ungetauften Gatten wegen Gefangenschaft oder Verfolgung das Zusammenleben wiederaufzunehmen nicht in der Lage ist, kann eine andere Ehe eingehen, selbst wenn der andere Partner inzwischen die Taufe empfangen hat, unbeschadet der Vorschrift des can. 1141.
Can. 1150 — Im Zweifelsfall erfreut sich das Glaubensprivileg der Rechtsgunst.
Artikel 2: TRENNUNG BEI BLEIBENDEM EHEBAND
Can. 1151 — Die Ehegatten haben die Pflicht und das Recht, das eheliche Zusammenleben zu wahren, außer ein rechtmäßiger Grund entschuldigt sie davon.
Can. 1152 — § 1. Mag es auch nachdrücklich empfohlen sein, daß ein Ehegatte, bewogen von christlicher Nächstenliebe und aus Sorge um das Wohl der Familie, dem ehebrecherischen Partner Verzeihung nicht verweigert und das eheliche Zusammenleben nicht abbricht, so hat er doch das Recht, wenn er dessen Schuld nicht ausdrücklich oder stillschweigend verziehen hat, das eheliche Zusammenleben aufzuheben, außer er hat dem Ehebruch zugestimmt oder dazu Anlaß gegeben oder auch selbst Ehebruch begangen.
§ 2. Als stillschweigende Verzeihung gilt, wenn der unschuldige Gatte in Kenntnis des Ehebruchs freiwillig mit seinem Gatten ehelich verkehrt hat; die Verzeihung wird aber vermutet, wenn der unschuldige Gatte sechs Monate lang das eheliche Zusammenleben aufrechterhalten und keine rechtlichen Schritte bei der kirchlichen oder weltlichen Autorität unternommen hat.
§ 3. Wenn der unschuldige Gatte von sich aus das eheliche Zusammenleben aufgehoben hat, soll er innerhalb von sechs Monaten der zuständigen kirchlichen Autorität den Trennungsgrund mitteilen; sie hat nach Prüfung aller Umstände zu erwägen, ob der unschuldige Gatte bewogen werden kann, die Schuld zu vergeben und die Trennung nicht auf immer fortzusetzen.
Can 1153 — § 1 Wenn einer der Gatten eine schwere Gefahr für Seele oder Leib des anderen Gatten oder der Kinder herbeiführt oder auf andere Weise das gemeinschaftliche Leben unerträglich macht, gibt er dem anderen einen recht maßigen Grund, sich zu trennen, und zwar auf Grund eines Dekrets des Orts Ordinarius und, wenn Gefahr im Verzug ist, auch kraft eigener Entscheidung.
§ 2. In allen Fällen ist nach Wegfall des Trennungsgrundes das eheliche Zusammenleben wiederherzustellen, wenn nicht von der kirchlichen Autorität etwas anderes verfügt ist.
Can. 1154 — Nach erfolgter Trennung der Ehegatten muß immer in geeigneter Weise für den nötigen Unterhalt und die Erziehung der Kinder gesorgt werden.
Can. 1155 — Der unschuldige Gatte kann den anderen Gatten lobenswerterweise wieder zum ehelichen Leben zulassen; in diesem Fall verzichtet er auf das Recht zur Trennung.
KAPITEL X: GÜLTIGMACHUNG DER EHE
Artikel 1: EINFACHE GÜLTIGMACHUNG
Can. 1156 — § 1. Für die Gültigmachung einer wegen eines trennenden Hindernisses nichtigen Ehe ist erforderlich, daß das Hindernis entfällt oder durch Dispens behoben wird und daß wenigstens jener Partner, der von dem Hindernis Kenntnis hat, den Konsens erneuert.
§ 2. Diese Konsenserneuerung wird vom kirchlichen Recht zur Gültigkeit der Gültigmachung verlangt, auch wenn beide Partner ursprünglich den Konsens geleistet und später nicht widerrufen haben.
Can. 1157 — Die Konsenserneuerung muß ein neuer Willensakt sein, der auf jene Ehe gerichtet ist, von der jener Partner, welcher den Konsens erneuert, weiß oder meint, daß sie von Anfang an nichtig war.
Can. 1158 — § 1. Ist das Hindernis öffentlich, so muß der Konsens von beiden Partnern in der kanonischen Form erneuert werden, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
§ 2. Kann das Hindernis nicht bewiesen werden, so genügt es, daß der Konsens privat und geheim erneuert wird, und zwar von dem Partner, der um das Hindernis weiß, vorausgesetzt, daß der Ehewille des anderen Partners fortdauert, oder von beiden Partnern, wenn das Hindernis beiden Partnern bekannt ist.
Can. 1159 — § 1. Eine wegen Konsensmangels ungültige Ehe wird gültig gemacht, wenn der Partner, der keinen Konsens geleistet hat, nunmehr den Konsens leistet, vorausgesetzt, der vom anderen Partner geleistete Konsens dauert fort.
§ 2. Wenn der Konsensmangel nicht bewiesen werden kann, genügt es, daß der Partner, der keinen Konsens geleistet hatte, privat und geheim den Konsens leistet.
§ 3. Kann der Konsensmangel bewiesen werden, so muß der Konsens in der kanonischen Form geleistet werden.
Can. 1160 — Eine wegen Formmangels ungültige Ehe muß zur Gültigmachung von neuem in der kanonischen Form geschlossen werden, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1127, § 2.
Artikel 2: HEILUNG IN DER WURZEL
Can. 1161 — § 1. Die Heilung einer ungültigen Ehe in der Wurzel ist ihre ohne Konsenserneuerung von der zuständigen Autorität gewährte Gültigmachung; sie bringt mit sich die Dispens von einem etwa vorhandenen Hindernis und von der kanonischen Form, wenn diese nicht eingehalten worden ist, sowie die Rückverlegung der kanonischen Wirkungen auf die Vergangenheit.
§ 2. Die Gültigmachung erfolgt im Zeitpunkt der Gewährung des Gnadenaktes; die rückwirkende Kraft aber ist so zu verstehen, daß sie vom Zeitpunkt der Eheschließung an gilt, wenn nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen wird.
§ 3. Die Heilung der Ehe in der Wurzel darf nur gewährt werden, wenn es wahrscheinlich ist, daß die Partner das eheliche Leben fortsetzen wollen.
Can. 1162 — § 1. Wenn bei beiden Partnern oder bei einem Partner der Konsens fehlt, sei es, daß er von Anfang an gefehlt hat, sei es, daß er anfangs geleistet später widerrufen wurde, kann die Ehe nicht in der Wurzel geheilt werden.
§ 2. Wenn der Konsens von Anfang an zwar gefehlt hat, aber später geleistet worden ist, kann die Heilung in der Wurzel von jenem Zeitpunkt an gewährt werden, zu dem der Konsens geleistet wurde.
Can. 1163 — § 1. Eine wegen eines Hindernisses oder wegen eines Mangels der rechtmäßigen Form ungültige Ehe kann unter der Voraussetzung geheilt werden, daß der Ehewille bei beiden Partnern fortdauert.
§ 2. Eine Ehe, die wegen eines Hindernisses des Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts ungültig ist, kann nur nach Wegfall des Hindernisses geheilt werden.
Can. 1164 — Die Heilung kann auch ohne Kenntnis eines oder beider Partner gültig gewährt werden; sie darf aber nur aus schwerwiegendem Grund gewährt werden.
Can. 1165 — § 1. Die Heilung in der Wurzel kann vom Apostolischen Stuhl gewährt werden.
§ 2. Sie kann vom Diözesanbischof in einzelnen Fällen gewährt werden, auch wenn mehrere Nichtigkeitsgründe in derselben Ehe zusammentreffen; dabei müssen für die Heilung einer Mischehe die Bedingungen des can. 1125 erfüllt sein; die Heilung in der Wurzel kann aber vom Diözesanbischof nicht gewährt werden, wenn ein Hindernis vorliegt, dessen Dispens gemäß can. 1078, § 2 dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, oder wenn es sich um ein Hindernis des Naturrechts oder des positiven göttlichen Rechts handelt, das schon weggefallen ist.
TEIL II: SONSTIGE GOTTESDIENSTLICHE HANDLUNGEN
TITEL I: SAKRAMENTALIEN
Can. 1166 — Sakramentalien sind heilige Zeichen, durch die in einer gewissen Nachahmung der Sakramente Wirkungen, besonders geistlicher Art, bezeichnet und kraft der Fürbitte der Kirche erlangt werden.
Can. 1167 — § 1. Neue Sakramentalien einführen oder anerkannte verbindlich auslegen, einzelne von ihnen abschaffen oder verändern, kann allein der Apostolische Stuhl.
§ 2. Bei der Vornahme bzw. der Spendung der Sakramentalien sind die von der kirchlichen Autorität gebilligten Riten und Formeln genau einzuhalten.
Can. 1168 — Spender der Sakramentalien ist der Kleriker, der mit der erforderlichen Vollmacht ausgestattet ist; einige Sakramentalien können gemäß den liturgischen Büchern nach dem Ermessen des Ortsordinarius auch von Laien gespendet werden, welche die entsprechenden Eigenschaften haben.
Can. 1169 — § 1. Weihen und Weihungen können gültig diejenigen vornehmen, welche die Bischof sweihe empfangen haben, sowie Priester, denen es von Rechts wegen oder durch rechtmäßige Ermächtigung gestattet wird.
§ 2. Segnungen kann, mit Ausnahme der dem Papst oder den Bischöfen vorbehaltenen, jeder Priester vornehmen.
§ 3. Der Diakon kann nur jene Segnungen vornehmen, die ihm von Rechts wegen ausdrücklich gestattet werden.
Can. 1170 — Segnungen sind vornehmlich Katholiken zu erteilen; sie können auch Katechumenen erteilt werden, und, wenn dem nicht ein Verbot der Kirche entgegensteht, sogar Nichtkatholiken.
Can. 1171 — Heilige Sachen, die durch Weihung oder Segnung für den Gottesdienst bestimmt sind, sind ehrfürchtig zu behandeln und dürfen nicht zu profanem oder ihnen fremdem Gebrauch verwendet werden, selbst dann nicht, wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.
Can. 1172 — § 1. Niemand kann rechtmäßig Exorzismen über Besessene aussprechen, wenn er nicht vom Ortsordinarius eine besondere und ausdrückliche Erlaubnis erhalten hat.
§ 2. Diese Erlaubnis darf der Ortsordinarius nur einem Priester geben, der sich durch Frömmigkeit, Wissen, Klugheit und untadeligen Lebenswandel auszeichnet.
TITEL II: FEIER DES STUNDENGEBETES
Can. 1173 — In Erfüllung des priesterlichen Dienstes Christi feiert die Kirche das Stundengebet; sie hört dabei auf Gott, der zu seinem Volk spricht, und begeht das Gedächtnis des Heilsmysteriums; sie lobt ihn ohne Unterlaß in Gesang und Gebet und tritt bei ihm ein für das Heil der ganzen Welt.
Can. 1174 — § 1. Die Kleriker sind nach Maßgabe von can. 276, § 2, n. 3 verpflichtet, das Stundengebet zu verrichten, die Mitglieder aber der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens nach Maßgabe ihrer Konstitutionen.
§ 2. Zur Teilnahme am Stundengebet als einem Handeln der Kirche werden auch die übrigen Gläubigen je nach den Umständen nachdrücklich eingeladen.
Can. 1175 — Bei der Feier des Stundengebets soll nach Möglichkeit die wirkliche Zeit der einzelnen Hore eingehalten werden.
TITEL III: KIRCHLICHES BEGRÄBNIS
Can. 1176 — § 1. Den verstorbenen Gläubigen ist nach Maßgabe des Rechts ein kirchliches Begräbnis zu gewähren.
§ 2. Das kirchliche Begräbnis, bei dem die Kirche für die Verstorbenen geistlichen Beistand erfleht, ihren Leib ehrt und zugleich den Lebenden den Trost der Hoffnung gibt, ist nach Maßgabe der liturgischen Gesetze zu feiern.
§ 3. Nachdrücklich empfiehlt die Kirche, daß die fromme Gewohnheit beibehalten wird, den Leichnam Verstorbener zu beerdigen; sie verbietet indessen die Feuerbestattung nicht, es sei denn, sie ist aus Gründen gewählt worden, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen.
KAPITEL I: BEGRÄBNISFEIER
Can. 1177 — § 1. Die Exequien müssen für jeden verstorbenen Gläubigen im allgemeinen in der Kirche der eigenen Pfarrei gefeiert werden.
§ 2. Es ist aber das Recht eines jeden Gläubigen oder derjenigen, die für das Begräbnis des verstorbenen Gläubigen zu sorgen haben, eine andere Kirche für die Exequien zu wählen, wenn der Rektor dieser Kirche zustimmt und der eigene Pfarrer des Verstorbenen verständigt worden ist.
§ 3. Wenn der Todesfall sich außerhalb der eigenen Pfarrei ereignet hat und der Leichnam nicht zu ihr überführt und auch keine andere Kirche für die Exequien rechtmäßig bestimmt worden ist, sind die Exequien in der Kirche der Pfarrei zu feiern, in der sich der Todesfall ereignet hat, sofern das Partikularrecht nicht etwas anderes bestimmt.
Can. 1178 — Die Exequien für den Diözesanbischof sind in der eigenen Kathedralkirche zu feiern, wenn er nicht selbst eine andere Kirche bestimmt hat.
Can. 1179 — Die Exequien für die Ordensleute bzw. für die Mitglieder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind im allgemeinen in der eigenen Kirche oder Kapelle vom Oberen, wenn es sich um ein klerikales Institut oder eine klerikale Gesellschaft handelt, sonst vom Kaplan zu feiern.
Can. 1180 — § 1. Wenn die Pfarrei einen eigenen Friedhof hat, sind die verstorbenen Gläubigen auf ihm zu beerdigen, wenn nicht vom Verstorbenen selbst oder von denen, die für das Begräbnis des Verstorbenen zu sorgen haben, rechtmäßig ein anderer Friedhof bestimmt wurde.
§ 2. Allen aber ist es erlaubt, wenn es nicht durch das Recht untersagt ist, den Friedhof für ihr Begräbnis zu wählen.
Can. 1181 — Was die Stolgebühren anläßlich des Begräbnisses betrifft, sind die Vorschriften des can. 1264 zu beachten, wobei aber sichergestellt sein muß, daß die Begräbnisfeier ohne Ansehen der Person gehalten und den Armen nicht die gebührende Begräbnisfeier vorenthalten wird.
Can. 1182 — Nach dem Begräbnis hat die Eintragung in das Totenbuch nach Maßgabe des Partikularrechts zu erfolgen.
KAPITEL II: GEWÄHRUNG UND VERWEIGERUNG DES KIRCHLICHEN BEGRÄBNISSES
Can. 1183 — § 1. Hinsichtlich des Begräbnisses sind die Katechumenen den Gläubigen gleichzustellen.
§ 2. Wenn Eltern vorhatten, ihre Kinder taufen zu lassen, diese aber vor der Taufe verstorben sind, kann der Ortsordinarius gestatten, daß sie ein kirchliches Begräbnis erhalten.
§ 3. Getauften, die einer nichtkatholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt werden, kann das kirchliche Begräbnis nach klugem Ermessen des Ortsordinarius gewährt werden, wenn nicht ihr gegenteiliger Wille feststeht, und unter der Voraussetzung, daß ein eigener Amtsträger nicht erreicht werden kann.
Can. 1184 — § 1. Das kirchliche Begräbnis ist zu verweigern, wenn sie nicht vor dem Tod irgendwelche Zeichen der Reue gegeben haben:
1° offenkundigen Apostaten, Häretikern und Schismatikern;
2° denjenigen, die sich aus Gründen, die der christlichen Glaubenslehre widersprechen, für die Feuerbestattung entschieden haben;
3° anderen öffentlichen Sündern, denen das kirchliche Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann.
§ 2. Wenn irgendein Zweifel auf kommt, ist der Ortsordinarius zu befragen, dessen Entscheidung befolgt werden muß.
Can. 1185 — Dem vom kirchlichen Begräbnis Ausgeschlossenen muß auch jegliche Begräbnismesse verweigert werden.
TITEL IV: HEILIGEN-, BILDER- UND RELIQUIENVEREHRUNG=
Can. 1186 — Um die Heiligung des Gottesvolkes zu pflegen, empfiehlt die Kirche der besonderen und kindlichen Verehrung der Gläubigen die selige, immerwährende Jungfrau und Gottesmutter Maria, die Christus zur Mutter aller Menschen bestimmt hat, und fördert sie die wahre und echte Verehrung der anderen Heiligen, durch deren Vorbild die Gläubigen auf erbaut und durch deren Fürsprache sie gestützt werden.
Can. 1187 — Öffentlich verehrt werden dürfen nur die Diener Gottes, die durch die Autorität der Kirche in das Verzeichnis der Heiligen und Seligen aufgenommen worden sind.
Can. 1188 — Der Brauch, in Kirchen heilige Bilder für die Verehrung durch die Gläubigen anzubringen, ist beizubehalten; sie sind jedoch in mäßiger Zahl und in angemessener Ordnung aufzustellen, damit beim christlichen Volk nicht Verwunderung entsteht und kein Anlaß für eine weniger rechte Verehrung gegeben wird.
Can. 1189 — Wenn die in Kirchen oder Kapellen zur Verehrung durch die Gläubigen ausgestellten wertvollen Bilder, also solche, die sich durch Alter, Kunstwert oder Verehrung auszeichnen, restauriert werden müssen, darf dies niemals ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des Ordinarius geschehen; dieser hat, bevor er die Erlaubnis erteilt, den Rat von Sachverständigen einzuholen.
Can. 1190 — § 1. Es ist verboten, heilige Reliquien zu verkaufen.
§ 2. Bedeutende Reliquien und ebenso andere, die beim Volk große Verehrung erfahren, können ohne Erlaubnis des Apostolischen Stuhls auf keine Weise gültig veräußert oder für immer an einen anderen Ort übertragen werden.
§ 3. Die Vorschrift des § 2 gilt auch für Bilder, die in einer Kirche große Verehrung beim Volk erfahren.
TITEL V: GELÜBDE UND EID
KAPITEL I: GELÜBDE
Can. 1191 — § 1. Ein Gelübde, das ist ein Gott überlegt und frei gegebenes Versprechen, das sich auf ein mögliches und besseres Gut bezieht, muß kraft der Tugend der Gottesverehrung erfüllt werden.
§ 2. Wenn es nicht vom Recht verboten ist, sind alle fähig, Gelübde abzulegen, die den entsprechenden Vernunftgebrauch besitzen.
§ 3. Ein Gelübde, das aufgrund schwerer und unrechtmäßig eingeflößter Furcht oder aufgrund arglistiger Täuschung abgelegt wurde, ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1192 — § 1. Ein Gelübde ist öffentlich, wenn es im Namen der Kirche von einem rechtmäßigen Oberen entgegengenommen wird, anderenfalls ist es privat.
§ 2. Feierlich ist ein Gelübde, wenn es als solches von der Kirche anerkannt worden ist, anderenfalls ist es einfach.
§ 3. Persönlich ist ein Gelübde, wenn eine Leistung des Gelobenden versprochen wird; es ist dinglich, wenn irgendeine Sachleistung versprochen wird; gemischt ist es, wenn es sowohl persönlicher wie dinglicher Art ist.
Can. 1193 — Das Gelübde verpflichtet aufgrund seiner Natur nur denjenigen, der es ablegt.
Can. 1194 — Ein Gelübde erlischt durch Ablauf der Zeit, die als Endpunkt der Verpflichtung festgesetzt wurde, durch wesentliche Veränderung des versprochenen Gegenstandes, durch Wegfall bzw. Nichteintritt der Bedingung, von der das Gelübde abhängt, oder seines Beweggrundes, durch Dispens und durch Umwandlung.
Can. 1195 — Wer die Gewalt über den Gegenstand des Gelübdes hat, kann die Erfüllung der Verpflichtung so lange aufschieben, wie die Erfüllung des Gelübdes ihm zum Nachteil gereicht.
Can. 1196 — Außer dem Papst können aus gerechtem Grund von privaten Gelübden dispensieren, unter der Voraussetzung, daß die Dispens nicht wohlerworbene Rechte Dritter verletzt:
1° der Ortsordinarius und der Pfarrer alle ihnen Untergebenen wie auch die Fremden;
2° der Obere eines Ordensinstituts bzw. einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, wenn sie klerikale Verbände päpstlichen Rechts sind, die Mitglieder, die Novizen und die Personen, die Tag und Nacht in der Niederlassung des Instituts bzw. der Gesellschaft leben;
3° diejenigen, denen der Apostolische Stuhl oder der Ortsordinarius die Dispensvollmacht übertragen hat.
Can. 1197 — Die durch ein privates Gelübde versprochene Leistung kann vom Gelobenden selbst in ein besseres oder gleichwertiges Gut umgewandelt werden; in eine mindere Leistung aber von dem, der die Dispensvollmacht nach Maßgabe des can. 1196 hat.
Can. 1198 — Die vor einer Ordensprofeß abgelegten Gelübde bleiben so lange in der Schwebe, wie der Gelobende in dem Ordensinstitut bleibt.
KAPITEL II: EID
Can. 1199 — § 1. Ein Eid, das ist die Anrufung des göttlichen Namens als Zeugen für die Wahrheit, darf nur geleistet werden in Wahrheit, Überlegung und Gerechtigkeit.
§ 2. Der Eid, den die Canones vorschreiben oder zulassen, kann durch einen Vertreter nicht gültig geleistet werden.
Can. 1200 — § 1. Wer freiwillig schwört, etwas tun zu wollen, ist aufgrund der besonderen Pflicht der Gottesverehrung gehalten zu erfüllen, was er durch den Eid bekräftigt hat.
§ 2. Ein aufgrund von arglistiger Täuschung, Zwang oder schwerer Furcht geleisteter Eid ist von Rechts wegen nichtig.
Can. 1201 — § 1. Der Versprechenseid folgt der Natur und den Bedingungen des Aktes, dem er beigefügt ist.
§ 2. Wenn der Eid einem Akt beigefügt wird, der unmittelbar zum Schaden anderer, zum Nachteil des öffentlichen Wohls oder des ewigen Heils führt, erfährt der Akt dadurch keine Bekräftigung.
Can. 1202 — Die durch Versprechenseid entstandene Verpflichtung entfällt:
1° wenn derjenige verzichtet, zu dessen Gunsten der Eid geleistet wurde;
2° wenn die beschworene Sache sich wesentlich ändert oder infolge veränderter Umstände entweder schlecht oder völlig indifferent wird oder schließlich einem höheren Gut entgegensteht;
3° wenn der Beweggrund oder die Bedingung, unter der der Eid etwa geleistet wurde, weggefallen bzw. nicht eingetreten ist;
4° durch Dispens oder Umwandlung nach Maßgabe des can. 1203.
Can. 1203 — Diejenigen, die ein Gelübde aufschieben, von ihm dispensieren oder es umwandeln können, haben diese Gewalt in gleicher Weise auch hinsichtlich des Versprechenseides; wenn aber die Dispens vom Eid anderen zum Nachteil gereicht und diese es ablehnen, auf die Einhaltung der Verbindlichkeit zu verzichten, kann allein der Apostolische Stuhl vom Eid dispensieren.
Can. 1204 — Der Eid ist eng auszulegen gemäß dem Recht und gemäß der Absicht des Schwörenden bzw., wenn dieser arglistig handelt, gemäß der Absicht dessen, dem der Eid geleistet wird.
TEIL III: HEILIGE ORTE UND ZEITEN
TITEL I: HEILIGE ORTE
Can. 1205 — Heilige Orte sind solche, die für den Gottesdienst oder das Begräbnis der Gläubigen bestimmt sind durch Weihung oder Segnung, wie sie die liturgischen Bücher dazu vorschreiben.
Can. 1206 — Die Weihung eines Ortes steht dem Diözesanbischof zu und jenen, die ihm von Rechts wegen gleichgestellt sind; sie können jedem Bischof oder, in Ausnahmefällen, einem Priester die Aufgabe übertragen, die Weihung in ihrem Gebiet vorzunehmen.
Can. 1207 — Heilige Orte werden vom Ordinarius gesegnet; die Segnung von Kirchen jedoch ist dem Diözesanbischof vorbehalten; jeder von ihnen aber kann einen anderen Priester dazu delegieren.
Can. 1208 — Über die vollzogene Weihung oder Segnung einer Kirche, ebenso über die Segnung eines Friedhofs ist eine Urkunde auszustellen, von der ein Exemplar in der Diözesankurie, ein zweites im Archiv der Kirche aufzubewahren ist.
Can. 1209 — Die Weihung oder die Segnung eines Ortes wird, sofern dadurch niemand geschädigt wird, auch durch einen einzigen einwandfreien Zeugen hinreichend bewiesen.
Can. 1210 — An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten.
Can. 1211 — Heilige Orte werden geschändet durch dort geschehene, schwer verletzende, mit Ärgernis für die Gläubigen verbundene Handlungen, die nach dem Urteil des Ortsordinarius so schwer und der Heiligkeit des Ortes entgegen sind, daß es nicht mehr erlaubt ist, an ihnen Gottesdienst zu halten, bis die Schändung durch einen Bußritus nach Maßgabe der liturgischen Bücher behoben ist.
Can. 1212 — Heilige Orte verlieren ihre Weihung oder Segnung, wenn sie zu einem großen Teil zerstört oder profanem Gebrauch für dauernd durch Dekret des zuständigen Ordinarius oder tatsächlich zugeführt sind.
Can. 1213 — Ihre Vollmachten und Aufgaben übt die kirchliche Autorität an heiligen Orten frei aus.
KAPITEL I: KIRCHEN
Can. 1214 — Unter Kirche versteht man ein heiliges, für den Gottesdienst bestimmtes Gebäude, zu dem die Gläubigen das Recht freien Zugangs haben, um Gottesdienst vornehmlich öffentlich auszuüben.
Can. 1215 — § 1. Keine Kirche darf ohne ausdrücklich und schriftlich erteilte Zustimmung des Diözesanbischofs erbaut werden.
§ 2. Der Diözesanbischof darf seine Zustimmung nur erteilen, wenn er nach Anhören des Priesterrates und der Rektoren der benachbarten Kirchen der Auffassung ist, daß die neue Kirche dem Heil der Seelen dienen kann und daß die für den Bau der Kirche und für den Gottesdienst notwendigen Mittel nicht fehlen.
§ 3. Auch Ordensinstitute müssen, selbst wenn sie die Zustimmung zur Errichtung einer neuen Niederlassung in der Diözese oder der Stadt vom Diözesanbischof erhalten haben, dessen Erlaubnis einholen, bevor sie eine Kirche an einem bestimmten Ort bauen.
Can. 1216 — Bei Bau und Wiederherstellung von Kirchen sind die Grundsätze und Normen der Liturgie und der sakralen Kunst unter Beiziehung des Rates von Sachverständigen zu beachten.
Can. 1217 — § 1. Nach ordnungsmäßiger Vollendung des Baues ist die neue Kirche unter Einhaltung der liturgischen Gesetze baldmöglichst zu weihen oder wenigstens zu segnen.
§ 2. Vor allem die Kathedral- und die Pfarrkirchen sind in feierlichem Ritus zu weihen.
Can. 1218 — Jede Kirche muß ihren Titel haben, der nach vollzogener Weihe nicht geändert werden kann.
Can. 1219 — In einer rechtmäßig geweihten oder gesegneten Kirche können alle gottesdienstlichen Handlungen vorgenommen werden, unter Wahrung der pfarrlichen Rechte.
Can. 1220 — § 1. Alle, die es angeht, haben dafür zu sorgen, daß in den Kirchen jene Sauberkeit und Zierde gewahrt werden, die einem Gotteshaus ziemen, und daß von ihm ferngehalten wird, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist.
§ 2. Zum Schutz von heiligen und kostbaren Sachen ist in ordentlicher Weise für die Erhaltung zu sorgen und sind geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuwenden.
Can. 1221 — Der Zugang zu einer Kirche muß zur Zeit gottesdienstlicher Feiern frei und kostenlos sein.
Can. 1222 — § 1. Wenn eine Kirche in keiner Weise mehr zum Gottesdienst verwendet werden kann und keine Möglichkeit besteht, sie wiederherzustellen, kann sie vom Diözesanbischof profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgegeben werden.
§ 2. Wo andere schwerwiegende Gründe es nahelegen, eine Kirche nicht mehr zum Gottesdienst zu verwenden, kann sie der Diözesanbischof nach Anhören des Priesterrates profanem, aber nicht unwürdigem Gebrauch zurückgeben, vorausgesetzt, daß diejenigen, die rechtmäßig Rechte an der Kirche beanspruchen, zustimmen und das Heil der Seelen dadurch keinen Schaden nimmt.
KAPITEL II: KAPELLEN UND PRIVATKAPELLEN
Can. 1223 — Unter Kapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ordinarius für den Gottesdienst zugunsten einer Gemeinschaft oder eines dort zusammenkommenden Kreises von Gläubigen bestimmt ist, zu dem mit Zustimmung des zuständigen Oberen auch andere Gläubige Zugang erhalten können.
Can. 1224 — § 1. Der Ordinarius darf die erforderliche Erlaubnis zur Einrichtung einer Kapelle nur erteilen, wenn er den für die Kapelle bestimmten Ort zuvor selbst oder durch einen Beauftragten besichtigt und als geziemend ausgestattet befunden hat.
§ 2. Nach Erteilung der Erlaubnis darf die Kapelle nicht ohne die Ermächtigung desselben Ordinarius profanem Gebrauch zugeführt werden.
Can. 1225 — In rechtmäßig eingerichteten Kapellen können alle gottesdienstlichen Feiern vollzogen werden, wenn nicht von Rechts wegen oder durch Vorschrift des Ortsordinarius Einschränkungen gemacht werden oder liturgische Normen entgegenstehen.
Can. 1226 — Unter Privatkapelle versteht man einen Ort, der mit Erlaubnis des Ortsrdinarius dem Gottesdienst zugunsten einer einzelnen oder mehrerer physischer Personen bestimmt ist.
Can. 1227 — Bischöfe können sich eine Privatkapelle einrichten; sie hat dieselben Rechte wie eine Kapelle.
Can. 1228 — Unter Wahrung von can. 1227, ist zur Meßfeier oder zu anderen gottesdienstlichen Feiern in einer Privatkapelle die Erlaubnis des Ortsordinarius erforderlich.
Can. 1229 — Es ist angemessen, daß Kapellen und Privatkapellen nach dem in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Ritus gesegnet werden; sie müssen jedoch allein dem Gottesdienst vorbehalten und von allem häuslichen Gebrauch frei bleiben.
KAPITEL III: HEILIGTÜMER
Can. 1230 — Unter Heiligtum versteht man eine Kirche oder einen anderen heiligen Ort, zu dem aus besonderem Frömmigkeitsgrund zahlreiche Gläubige mit Gutheißung des Ortsordinarius pilgern.
Can. 1231 — Damit ein Heiligtum Nationalheiligtum genannt werden kann, muß die Anerkennung der Bischofskonferenz hinzukommen; damit es internationales Heiligtum genannt werden kann, ist die Anerkennung des Heiligen Stuhls erforderlich.
Can. 1232 — § 1. Zuständig zur Genehmigung der Statuten eines Diözesanheiligtums ist der Ortsordinarius, eines Nationalheiligtums die Bischofskonferenz, eines internationalen Heiligtums allein der Heilige Stuhl.
§ 2. In den Statuten sind besonders der Zweck, die Autorität des Rektors, die Eigentumsverhältnisse und die Vermögensverwaltung festzulegen.
Can. 1233 — Heiligtümern können einige Privilegien gewährt werden, sooft das die örtlichen Gegebenheiten, die Zahl der Pilger und besonders das Heil der Gläubigen anzuraten scheinen.
Can. 1234 — § 1. In Heiligtümern sind den Gläubigen reichlicher die Heilsmittel anzubieten durch eifrige Verkündigung des Gotteswortes, durch geeignete Pflege des liturgischen Lebens, besonders der Feier der Eucharistie und des Bußsakramentes, wie auch der gutgeheißenen Formen der Volksfrömmigkeit.
§ 2. Volkskünstlerische Votivgaben und Frömmigkeitsdokumente sind in den Heiligtümern oder in deren Nähe sichtbar aufzustellen und sicher auf zubewahren.
KAPITEL IV: ALTÄRE
Can. 1235 — § 1. Ein Altar, d.h. ein Tisch, auf dem das eucharistische Opfer gefeiert wird, wird feststehender Altar genannt, wenn er so gebaut ist, daß er mit dem Boden verbunden ist und deshalb nicht wegbewegt werden kann; Tragaltar hingegen, wenn er wegbewegt werden kann.
§ 2. Es empfiehlt sich, daß in jeder Kirche ein feststehender Altar vorhanden ist, an den übrigen, für gottesdienstliche Feiern bestimmten Orten ein feststehender Altar oder ein Tragaltar.
Can. 1236 — § 1. Nach überkommenem kirchlichen Brauch hat die Tischplatte eines feststehenden Altars steinern zu sein, und zwar aus einem einzigen Naturstein; nach dem Urteil der Bischofskonferenz kann jedoch auch anderes würdiges und haltbares Material verwendet werden. Der Altarsockel, d.h. der Unterbau, kann aus jedem beliebigen Material angefertigt werden.
§ 2. Ein Tragaltar kann aus jedem beliebigen haltbaren, dem liturgischen Gebrauch entsprechenden Material angefertigt werden.
Can. 1237 — § 1. Feststehende Altäre sind zu weihen, Tragaltäre zu weihen oder zu segnen, nach den in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Riten.
§ 2. Die alte Tradition, unter einem feststehenden Altar Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen beizusetzen, ist nach den überlieferten Normen der liturgischen Bücher beizubehalten.
Can. 1238 — § 1. Ein Altar verliert seine Weihung oder Segnung nach Maßgabe von can. 1212.
§ 2. Durch die Rückführung einer Kirche oder eines anderen heiligen Ortes zu profanem Gebrauch verlieren weder ein feststehender Altar noch ein Tragaltar ihre Weihung oder Segnung.
Can. 1239 — § 1. Ein feststehender Altar wie ein Tragaltar ist unter Ausschluß jedweden profanen Gebrauchs allein dem Gottesdienst vorbehalten.
§ 2. Unter einem Altar darf kein Leichnam bestattet sein; andernfalls ist es nicht erlaubt, auf ihm die Messe zu feiern.
KAPITEL V: FRIEDHÖFE
Can. 1240 — § 1. Wo es möglich ist, soll es kircheneigene Friedhöfe geben oder auf weltlichen Friedhöfen wenigstens Bereiche, die für das Begräbnis der verstorbenen Gläubigen bestimmt sind; sie sind ordnungsgemäß zu segnen.
§ 2. Wenn das jedoch nicht erreicht werden kann, sind jeweils die einzelnen Gräber ordnungsgemäß zu segnen.
Can. 1241 — § 1. Pfarreien und Ordensinstitute können einen eigenen Friedhof besitzen.
§ 2. Auch andere juristische Personen oder Familien können einen besonderen Friedhof, d.h. eine Grabanlage haben, die nach dem Urteil des Ortsordinarius zu segnen ist.
Can. 1242 — In Kirchen dürfen Leichname nicht begraben werden, sofern es sich nicht um die Beerdigung des Papstes, der Kardinäle oder der Diözesanbischöfe, auch emeritierter, in ihrer eigenen Kirche handelt.
Can. 1243 — Zur Wahrung der Friedhofsordnung, besonders hinsichtlich Schutz und Pflege des heiligen Charakters des Friedhofs, sind durch Partikularrecht geeignete Normen zu erlassen.
TITEL II: HEILIGE ZEITEN=
Can. 1244 — § 1. Für die ganze Kirche gemeinsame Feiertage und Bußtage einzuführen, zu verlegen und aufzuheben, ist allein Sache der höchsten kirchlichen Autorität, unbeschadet der Norm von can. 1246 § 2.
§ 2. Die Diözesanbischöfe können für ihre Diözesen oder für einzelne Orte besondere Feiertage oder Bußtage im Einzelfall festlegen.
Can. 1245 — Unbeschadet des Rechtes der Diözesanbischöfe nach can. 87, kann der Pfarrer aus gerechtem Grund und nach den Vorschriften des Diözesanbischofs in einzelnen Fällen von der Pflicht zur Beachtung eines Feiertages oder Bußtages dispensieren oder diese Pflicht in andere fromme Werke umwandeln; das gleiche kann auch der Obere eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, sofern es sich um einen klerikalen Verband päpstlichen Rechtes handelt, hinsichtlich der eigenen Untergebenen und anderer Personen, die Tag und Nacht im Hause leben.
KAPITEL I: FEIERTAGE
Can. 1246 — § 1. Der Sonntag, an dem das österliche Geheimnis gefeiert wird, ist aus apostolischer Tradition in der ganzen Kirche als der gebotene ursprüngliche Feiertag zu halten. Ebenso müssen gehalten werden die Tage der Geburt unseres Herrn Jesus Christus, der Erscheinung des Herrn, der Himmelfahrt und des heiligsten Leibes und Blutes Christi, der heiligen Gottesmutter Maria, ihrer Unbefleckten Empfängnis und ihrer Aufnahme in den Himmel, des heiligen Joseph, der heiligen Apostel Petrus und Paulus und schließlich Allerheiligen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann jedoch, nach vorheriger Genehmigung des Apostolischen Stuhles, einige der gebotenen Feiertage aufheben oder auf einen
Sonntag verlegen.
Can. 1247 — Am Sonntag und an den anderen gebotenen Feiertagen sind die Gläubigen zur Teilnahme an der Meßfeier verpflichtet; sie haben sich darüber hinaus jener Werke und Tätigkeiten zu enthalten, die den Gottesdienst, die dem Sonntag eigene Freude oder die Geist und Körper geschuldete Erholung hindern.
Can. 1248 — § 1. Dem Gebot zur Teilnahme an der Meßfeier genügt, wer an einer Messe teilnimmt, wo immer sie in katholischem Ritus am Feiertag selbst oder am Vorabend gefeiert wird.
§ 2. Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist, wird sehr empfohlen, daß die Gläubigen an einem Wortgottesdienst teilnehmen, wenn ein solcher in der Pfarrkirche oder an einem anderen heiligen Ort gemäß den Vorschriften des Diözesanbischofs gefeiert wird, oder daß sie sich eine entsprechende Zeit lang dem persönlichen Gebet oder dem Gebet in der Familie oder gegebenenfalls in Familienkreisen widmen.
KAPITEL II: BUSSTAGE
Can. 1249 — Alle Gläubigen sind, jeder auf seine Weise, aufgrund göttlichen Gesetzes gehalten, Buße zu tun; damit sich aber alle durch eine bestimmte gemeinsame Beachtung der Buße miteinander verbinden, werden Bußtage vorgeschrieben, an welchen die Gläubigen sich in besonderer Weise dem Gebet widmen, Werke der Frömmigkeit und der Caritas verrichten, sich selbst verleugnen, indem sie die ihnen eigenen Pflichten getreuer erfüllen und nach Maßgabe der folgenden Canones besonders Fasten und Abstinenz halten.
Can. 1250 — Bußtage und Bußzeiten für die ganze Kirche sind alle Freitage des ganzen Jahres und die österliche Bußzeit.
Can. 1251 — Abstinenz von Fleischspeisen oder von einer anderen Speise entsprechend den Vorschriften der Bischofskonferenz ist zu halten an allen Freitagen des Jahres, wenn nicht auf einen Freitag ein Hochfest fällt: Abstinenz aber und Fasten ist zu halten an Aschermittwoch und Karfreitag.
Can. 1252 — Das Abstinenzgebot verpflichtet alle, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben; das Fastengebot verpflichtet alle Volljährigen bis Zum Beginn des sechzigsten Lebensjahres. Die Seelsorger und die Eltern sollen aber dafür sorgen, daß auch diejenigen, die wegen ihres jugendlichen Alters zu Fasten und Abstinenz nicht verpflichtet sind, zu einem echten Verständnis der Buße geführt werden.
Can. 1253 — Die Bischofskonferenz kann die Beobachtung von Fasten und Abstinenz näher bestimmen und andere Bußformen, besonders Werke der Caritas und Frömmigkeitsübungen, ganz oder teilweise an Stelle von Fasten und Abstinenz festlegen.
BUCH V: KIRCHEN VERMÖGEN
Can. 1254 — § 1. Die katholische Kirche hat das angeborene Recht, unabhängig von der weltlichen Gewalt, Vermögen zur Verwirklichung der ihr eigenen Zwecke zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
§ 2. Die eigenen Zwecke aber sind vor allem: die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter, die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allem gegenüber den Armen.
Can. 1255 — Die Gesamtkirche und der Apostolische Stuhl, die Teilkirchen und jedwede andere juristische Person, sei sie öffentlich oder privat, besitzen die Fähigkeit, nach Maßgabe des Rechts Vermögen zu erwerben, zu besitzen, zu verwalten und zu veräußern.
Can. 1256 — Das Eigentum am Vermögen steht unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, die das Vermögen rechtmäßig erworben hat.
Can. 1257 — § 1. Jedes Vermögen, das der Gesamtkirche, dem Apostolischen Stuhl oder anderen öffentlichen juristischen Personen in der Kirche gehört, ist Kirchenvermögen, für das die folgenden Canones sowie die eigenen Statuten gelten.
§ 2. Für das Vermögen einer privaten juristischen Person gelten die eigenen Statuten, nicht aber die folgenden Canones, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Can. 1258 — In den folgenden Canones wird mit dem Begriff Kirche nicht nur die Gesamtkirche oder der Apostolische Stuhl bezeichnet, sondern auch jedwede öffentliche juristische Person in der Kirche, wenn nicht anderes aus dem Wortzusammenhang oder aus der Natur der Sache hervorgeht.
TITEL I: VERMÖGENSERWERB
Can. 1259 — Die Kirche kann Vermögen auf jede gerechte Weise des natürlichen oder positiven Rechts erwerben, in der es anderen gestattet ist.
Can. 1260 — Die Kirche hat das angeborene Recht, von den Gläubigen zu fordern, was für die ihr eigenen Zwecke notwendig ist.
Can. 1261 — § 1. Es ist den Gläubigen unbenommen, zugunsten der Kirche vermögenswerte Zuwendungen zu machen.
§ 2. Der Diözesanbischof ist gehalten, die Gläubigen an die in can. 222, § 1 genannte Verpflichtung zu erinnern und in geeigneter Weise auf ihre Erfüllung zu drängen.
Can. 1262 — Die Gläubigen sollen der Kirche durch erbetene Unterstützung Hilfe gewähren, und zwar gemäß den von der Bischofskonferenz erlassenen Normen.
Can. 1263 — Der Diözesanbischof hat das Recht, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrats und des Priesterrats, für die notwendigen Bedürfnisse der Diözese den seiner Leitung unterstellten öffentlichen juristischen Personen eine maßvolle, ihren Einkünften entsprechende Steuer aufzuerlegen; den übrigen natürlichen und juristischen Personen darf er nur im Falle großen Notstands und unter denselben Bedingungen eine außerordentliche und maßvolle Abgabe auferlegen, unbeschadet der partikularen Gesetze und Gewohnheiten, die ihm weitergehende Rechte einräumen.
Can. 1264 — Wenn nichts anderes von Rechts wegen bestimmt ist, ist es Aufgabe des Konventes der Bischöfe einer Provinz:
1° Gebühren für die Akte der freiwilligen Rechtspflege oder für den Vollzug von Reskripten des Apostolischen Stuhles festzusetzen, die vom Apostolischen Stuhl selbst genehmigt werden müssen;
2° Stolgebühren anläßlich der Spendung von Sakramenten und Sakramentalien festzulegen.
Can. 1265 — § 1. Unbeschadet des Rechts der Bettelorden, ist es jedweder privaten natürlichen oder juristischen Person verboten, ohne schriftlich erteilte Erlaubnis des eigenen Ordinarius und des Ortsordinarius Spenden für irgendeine fromme oder kirchliche Einrichtung oder Zweckbestimmung zu sammeln.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann für Spendensammlungen Normen erlassen, die von allen beachtet werden müssen, auch von jenen, die von ihrer Errichtung her Bettelorden genannt werden und sind.
Can. 1266 — In allen Kirchen und Kapellen, auch wenn sie einem Ordensinstitut gehören, die tatsächlich ständig den Gläubigen offenstehen, kann der Ortsordinarius eine besondere Spendensammlung für bestimmte pfarrliche, diözesane, nationale oder gesamtkirchliche Vorhaben anordnen, welche nachher an die Diözesankurie sorgfältig abzuführen ist.
Can. 1267 — § 1. Falls nichts Gegenteiliges feststeht, gelten Gaben, die Oberen oder Verwaltern jedweder kirchlichen juristischen Person, auch einer privaten, gemacht werden, als der juristischen Person selbst übereignet.
§ 2. Die in § 1 genannten Gaben dürfen nicht zurückgewiesen werden, außer es läge ein gerechter Grund vor und bei wichtigeren Angelegenheiten die Erlaubnis des Ordinarius, wenn es sich um eine öffentliche juristische Person handelt; die Erlaubnis dieses Ordinarius ist zur Annahme von belasteten oder bedingten Schenkungen unter Beachtung der Vorschrift von can. 1295 erforderlich.
§ 3. Gaben, die von Gläubigen für einen bestimmten Zweck gegeben sind, dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Can. 1268 — Für das Vermögen übernimmt die Kirche die Verjährung als Weise der Ersitzung und des Erlöschens von Ansprüchen, nach Maßgabe der cann. 197—199.
Can. 1269 — Heilige Sachen können, falls sie sich im Eigentum von Privatpersonen befinden, durch Ersitzung von Privatpersonen erworben werden, wobei es ihnen jedoch nicht erlaubt ist, sie zu profanem Gebrauch zu benutzen, es sei denn, sie hätten die Weihung oder die Segnung verloren; gehören sie aber einer öffentlichen juristischen Person in der Kirche, so können sie nur von einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person erworben werden.
Can. 1270 — Immobilien, wertvolle bewegliche Sachen, Rechte, persönliche und dingliche Klagen des Apostolischen Stuhls verjähren nach einer Frist von einhundert Jahren; stehen sie einer anderen kirchlichen öffentlichen juristischen Person zu, beträgt die Verjährungsfrist dreißig Jahre.
Can. 1271 — Die Bischöfe sollen aufgrund des Bandes der Einheit und der Liebe gemäß den Möglichkeiten ihrer Diözese zur Besorgung der Mittel beitragen, die der Apostolische Stuhl entsprechend den Zeitverhältnissen braucht, damit er seinen Dienst gegenüber der ganzen Kirche ordnungsgemäß zu leisten vermag.
Can. 1272 — In den Regionen, in denen noch Benefizien im eigentlichen Sinn bestehen, ist es Aufgabe der Bischofskonferenz, durch Erlaß entsprechender, mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmter und von ihm genehmigter Normen, das Benefizialwesen so zu gestalten, daß die Erträge, ja sogar, soweit möglich, selbst das Vermögen der Benefizien der in can. 1274, § 1 genannten Einrichtung nach und nach übertragen werden.
TITEL II: VERMÖGENSVERWALTUNG
Can. 1273 — Kraft des Leitungsprimats hat der Papst die oberste Verwaltung und Verfügung über alle Kirchengüter.
Can. 1274 — § 1. In den einzelnen Diözesen hat es eine besondere Einrichtung zu geben, die Vermögen oder Gaben zu dem Zweck sammelt, daß der Unterhalt der Kleriker, die für die Diözese Dienst tun, gemäß can. 281 gewährleistet ist, falls nicht anders für sie vorgesorgt ist.
§ 2. Wo die soziale Vorsorge für den Klerus noch nicht angemessen geordnet ist, muß die Bischofskonferenz dafür sorgen, daß eine Einrichtung besteht, durch welche die soziale Sicherheit der Kleriker hinreichend gewährleistet wird.
§ 3. In den einzelnen Diözesen ist, soweit erforderlich, ein allgemeiner Vermögensfonds einzurichten, durch den die Bischöfe in die Lage versetzt werden, den Verpflichtungen gegenüber den anderen Kirchenbediensteten Genüge zu leisten und den verschiedenen Erfordernissen der Diözese nachzukommen, und durch den auch die reicheren Diözesen die ärmeren unterstützen können.
§ 4. Je nach den örtlichen Umständen können die in den §§ 2 und 3 genannten Zwecke geeigneter durch einen Verbund diözesaner Einrichtungen erreicht werden oder durch Kooperation oder auch durch geeigneten Zusammenschluß für verschiedene Diözesen, ja sogar für das ganze Gebiet einer Bischofskonferenz.
§ 5. Diese Einrichtungen sollen, soweit möglich, so verfaßt werden, daß sie auch nach weltlichem Recht Wirksamkeit erhalten.
Can. 1275 — Der aus verschiedenen Diözesen gebildete Vermögensfonds wird gemäß den von den beteiligten Bischöfen in geeigneter Weise vereinbarten Normen verwaltet.
Can. 1276 — § 1. Der Ordinarius hat gewissenhaft die Verwaltung des gesamten Vermögens zu überwachen, das den ihm unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, unbeschadet der Rechtstitel, die ihm weitergehende Rechte einräumen.
§ 2. Innerhalb der Grenzen des allgemeinen und partikularen Rechts haben die Ordinarien unter Beachtung der Rechte, der rechtmäßigen Gewohnheiten und der Umstände durch Erlaß besonderer Instruktionen für die Regelung der gesamten kirchlichen Vermögensverwaltung zu sorgen.
Can. 1277 — Was das Setzen von Akten der Verwaltung betrifft, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind, muß der Diözesanbischof den Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium hören; er bedarf jedoch der Zustimmung eben dieses Rates und auch des Konsultorenkollegiums, außer in den vom allgemeinen Recht oder den Stiftungsurkunden besonders vorgesehenen Fällen, für das Setzen von Akten der außerordentlichen Verwaltung. Die Bischofskonferenz aber hat zu bestimmen, welche Akte als solche der außerordentlichen Verwaltung zu gelten haben.
Can. 1278 — Außer den in can. 494, §§ 3 und 4 genannten Aufgaben können dem Ökonom vom Diözesanbischof die in den cann. 1276, § 1 und 1279, § 2 genannten Aufgaben übertragen werden.
Can. 1279 — § 1. Die kirchliche Vermögensverwaltung steht demjenigen zu, der die Person, der dieses Vermögen gehört, unmittelbar leitet, falls das Partikularrecht, die Statuten oder eine rechtmäßige Gewohnheit nichts anderes vorsehen und unbeschadet des Eingriffsrechts des Ordinarius im Falle der Nachlässigkeit des Verwalters.
§ 2. Für die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Person, die von Rechts wegen, nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter hat, hat der Ordinarius, dem diese unterstellt ist, geeignete Personen für den Zeitraum von drei Jahren zu berufen; sie können vom Ordinarius wieder ernannt werden.
Can. 1280 — Jedwede juristische Person muß ihren Vermögensverwaltungsrat haben oder wenigstens zwei Ratgeber, welche dem Verwalter nach Maßgabe der Statuten bei der Erfüllung seiner Aufgabe helfen.
Can. 1281 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der Statuten setzen Verwalter ungültig Akte, die Grenzen und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls sie nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Ermächtigung erhalten haben.
§ 2. In den Statuten sind diejenigen Akte festzulegen, welche die Grenze sowie die Art und Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten; falls hierüber jedoch die Statuten schweigen, kommt es dem Diözesanbischof zu, nach Anhören des Vermögensverwaltungsrates derartige Akte für die ihm unterstellten Personen festzulegen.
§ 3. Wenn und insoweit eine juristische Person keinen Vorteil erhalten hat, haftet sie nicht für ungültig gesetzte Akte der Verwalter; hinsichtlich der von den Verwaltern unerlaubt, aber gültig gesetzten Akte haftet jedoch die juristische Person selbst, unbeschadet ihrer Klage oder Beschwerde gegen die Verwalter, die ihr Schaden zugefügt haben.
Can. 1282 — Alle, Kleriker oder Laien, die aufgrund eines rechtmäßigen Titels an der kirchlichen Vermögensverwaltung teilhaben, sind gehalten, ihre Aufgaben im Namen der Kirche nach Maßgabe des Rechts zu erfüllen.
Can. 1283 — Bevor die Verwalter ihr Amt antreten:
1° müssen sie vor dem Ordinarius oder seinem Bevollmächtigten einen Eid ablegen, ihr Amt gut und treu zu verwalten;
2° ist ein genaues und ins einzelne gehendes und von ihnen zu unterzeichnendes Bestandsverzeichnis der Immobilien, der beweglichen Sachen, seien sie wertvoll oder sonstwie den Kulturgütern zuzurechnen, oder anderer Sachen mit deren Beschreibung und Wertangabe anzufertigen bzw. ein vorliegendes Bestandsverzeichnis zu überprüfen;
3° muß ein Exemplar dieses Bestandsverzeichnisses im Archiv der Verwaltung, ein weiteres im Archiv der Kurie aufbewahrt werden; in beiden Exemplaren ist jede Veränderung zu verzeichnen, die das Vermögen erfährt.
Can. 1284 — § 1. Alle Verwalter sind gehalten, ihr Amt mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters zu erfüllen.
§ 2. Deshalb müssen sie:
1° darüber wachen, daß das ihrer Sorge anvertraute Vermögen auf keine Weise verlorengeht oder Schaden leidet; zu diesem Zweck müssen sie, soweit erforderlich, Versicherungsverträge abschließen;
2° dafür sorgen, daß das Eigentum an dem Kirchenvermögen auf nach weltlichem Recht gültige Weise gesichert wird;
3° die Vorschriften sowohl des kanonischen als auch des weltlichen Rechts sowie alle Bestimmungen beachten, die von dem Stifter, dem Spender oder der rechtmäßigen Autorität getroffen worden sind, besonders aber verhüten, daß durch Nichtbeachtung der weltlichen Gesetze der Kirche Schaden entsteht;
4° Vermögenseinkünfte und Erträgnisse genau und zum rechten Zeit einfordern und sie sicher verwahren und nach dem Willen des Stifters oder nach den rechtmäßigen Bestimmungen verwenden;
5° die Zinsen aufgrund von Darlehen oder Hypotheken in der festgesetzten Zeit begleichen und dafür sorgen, daß das aufgenommene Kapital in geeigneter Weise getilgt wird;
6° das Geld, das nach Bestreitung der Ausgaben übrigbleibt und nutzbringend angelegt werden kann, mit Zustimmung des Ordinarius für Zwecke der juristischen Person anlegen;
7° die Einnahmen- und Ausgabenbücher wohlgeordnet führen;
8° am Ende jeden Jahres über die Verwaltung Rechenschaft ablegen;
9° Dokumente und Belege, auf die sich vermögensrechtliche Ansprüche der Kirche oder des Institutes gründen, gebührend ordnen und in einem entsprechenden und geeigneten Archiv aufbewahren, authentische Kopien derselben aber, soweit sich das leicht durchführen läßt, im Archiv der Kurie hinterlegen.
§ 3. Die jährliche Erstellung von Haushaltsplänen über die Einnahmen und Ausgaben durch die Verwalter wird dringend empfohlen; dem Partikularrecht aber bleibt es überlassen, diese anzuordnen und Art und Weise der Aufstellung genauer zu bestimmen.
Can. 1285 — Nur innerhalb der Grenzen der ordentlichen Verwaltung sind die Verwalter befugt, aus dem beweglichen Vermögen, das nicht zum Stammvermögen gehört, für Zwecke der Frömmigkeit oder der christlichen Caritas Schenkungen zu machen.
Can. 1286 — Die Vermögensverwalter haben:
1° bei der Beschäftigung von Arbeitskräften auch das weltliche Arbeits- und Sozialrecht genauestens gemäß den von der Kirche überlieferten Grundsätzen zu beachten;
2° denjenigen, die aufgrund eines Vertrages Arbeit leisten, einen gerechten und angemessenen Lohn zu zahlen, so daß sie in der Lage sind, für ihre und ihrer Angehörigen Bedürfnisse angemessen aufzukommen.
Can. 1287 — § 1. Unter Verwerfung jeder entgegenstehenden Gewohnheit sind die Verwalter jedweden kirchlichen Vermögens, seien sie Kleriker oder Laien, soweit sie nicht der Leitungsgewalt des Diözesanbischofs rechtmäßig entzogen sind, verpflichtet, alljährlich dem Ortsordinarius Rechenschaft abzulegen, der die Rechnungslegung dem Vermögensverwaltungsrat zur Prüfung zu übergeben hat.
§ 2. Über die Vermögenswerte, die der Kirche von Gläubigen gespendet werden, haben die Verwalter den Gläubigen gegenüber Rechenschaft abzulegen gemäß den vom Partikularrecht festzulegenden Bestimmungen.
Can. 1288 — Die Verwalter dürfen ohne schriftliche Erlaubnis des eigenen Ordinarius einen Prozeß weder im Namen einer öffentlichen juristischen Person beginnen noch vor einem weltlichen Gericht anhängig machen.
Can. 1289 — Auch wenn die Verwalter zu ihrem Dienst nicht aufgrund eines Kirchenamtes verpflichtet sind, können sie den übernommenen Dienst nicht eigenmächtig niederlegen; wenn durch die eigenmächtige Aufgabe der Kirche Schaden erwächst, sind sie zur Wiedergutmachung verpflichtet.
TITEL III: VERTRÄGE, INSBESONDERE DIE VERÄUSSERUNG
Can. 1290 — Was das weltliche Recht in einem Gebiet über die Verträge im allgemeinen und im besonderen und über deren Erfüllung bestimmt hat, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten, wenn das nicht dem göttlichen Recht widerspricht oder das kanonische Recht nicht eine andere Bestimmung trifft und unter Wahrung der Vorschrift von can. 1547.
Can. 1291 — Zur gültigen Veräußerung von Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich festgesetzte Summe überschreitet, wird die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts zuständigen Autorität verlangt.
Can. 1292 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift von can. 638, § 3 wird, wenn der Wert des Vermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, innerhalb der von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden Unter- und Obergrenze liegt, bei juristischen Personen, die nicht dem Diözesanbischof unterstehen, die zuständige Autorität in den eigenen Statuten bestimmt; sonst ist die zuständige Autorität der Diözesanbischof, welcher der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums bedarf, sowie derjenigen, die davon betroffen sind. Ihrer Zustimmung bedarf der Diözesanbischof selbst auch zum Veräußerung von Diözesanvermögen.
§ 2. Handelt es sich jedoch um Sachen, deren Wert die Obergrenze überschreitet, oder um Sachen, die der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden sind, oder um künstlerisch oder historisch wertvolle Sachen, so bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis des Heiligen Stuhles.
§ 3. Ist die zu veräußernde Sache teilbar, so müssen in dem Gesuch um die Erlaubnis die bereits früher veräußerten Teile angegeben werden; sonst ist die Erlaubnis ungültig.
§ 4. Diejenigen, die bei Veräußerungsgeschäften durch Rat oder Zustimmung beteiligt sein müssen, dürfen Rat oder Zustimmung erst erteilen, nachdem sie genau über die Wirtschaftslage der juristischen Person informiert worden sind, deren Vermögensstücke zur Veräußerung vorgeschlagen werden, sowie über bereits durchgeführte Veräußerungen.
Can. 1293 — § 1. Zur Veräußerung von Vermögen, dessen Wert die festgesetzte Untergrenze überschreitet, wird außerdem verlangt:
1° ein gerechter Grund, wie z. B. dringende Notwendigkeit, offenbarer Nutzen, Frömmigkeit, Caritas oder ein anderer gewichtiger pastoralem Grund;
2° eine von Sachverständigen schriftlich vorgenommene Schätzung der zu veräußernden Sache.
§ 2. Auch andere, von der rechtmäßigen Autorität verfügte Sicherheitsvorkehrungen sind zu beachten, damit Schaden für die Kirche vermieden wird.
Can. 1294 — § 1. In der Regel darf eine Sache nicht unter dem Schätzpreis veräußert werden.
§ 2. Der aus einer Veräußerung erzielte Erlös ist entweder sicher zum Nutzen der Kirche anzulegen oder gemäß den Veräußerungszwecken klug zu verwenden.
Can. 1295 — Die in den cann. 1291—1294 aufgeführten Erfordernisse, denen auch die Statuten der juristischen Personen anzugleichen sind, müssen nicht nur bei einer Veräußerung, sondern auch bei jedem Rechtsgeschäft beachtet werden, durch das die Vermögenslage einer juristischen Person verschlechtert werden könnte.
Can. 1296 — Wann immer Kirchengüter ohne Beachtung der erforderlichen kanonischen Förmlichkeiten veräußert worden sind, die Veräußerung aber nach weltlichem Recht gültig ist, ist es Aufgabe der zuständigen Autorität, nach reiflicher Abwägung aller Umstände zu entscheiden, ob und welche Klage, ob eine persönliche oder eine dingliche Klage, von wem und gegen wen, zur Geltendmachung der Rechte der Kirche anzustrengen ist.
Can. 1297 — Aufgabe der Bischofskonferenz ist es, unter Beachtung der örtlichen Umstände Normen über die Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen aufzustellen, besonders über die erforderliche Erlaubnis seitens der zuständigen kirchlichen Autorität.
Can. 1298 — Wenn es sich nicht um sehr unbedeutende Sachen handelt, darf ohne eine besondere schriftliche Erlaubnis der zuständigen Autorität Kirchenvermögen weder an deren eigene Verwalter noch an Personen verkauft, vermietet oder verpachtet werden, die mit dem Verwalter bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind.
TITEL IV: FROMME VERFÜGUNGEN IM ALLGEMEINEN SOWIE FROMME STIFTUNGEN
Can. 1299 — § 1. Wer vom Naturrecht her und aufgrund des kanonischen Rechts frei über sein Vermögen zu bestimmen vermag, kann es frommen Zwecken zuwenden, sowohl durch Verfügung unter Lebenden als auch von Todes Wegen.
§ 2. Bei Verfügungen von Todes wegen zugunsten der Kirche sind, soweit möglich, die Förmlichkeiten des weltlichen Rechts zu beachten; sind sie außer acht gelassen worden, so müssen die Erben auf ihre verbindliche Verpflichtung hingewiesen werden, den Willen des Erblassers zu erfüllen.
Can. 1300 — Die Willensverfügungen von Gläubigen, die zu frommen Zwecken Schenkungen vornehmen oder etwas hinterlassen, sei es durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen, und die rechtsgültig angenommen wurden, sind auf das sorgfältigste zu erfüllen auch im Hinblick auf die Art ihrer Verwaltung und die Verwendung des Vermögens, vorbehaltlich der Vorschrift von can. 1301, § 3.
Can. 1301 — § 1. Der Ordinarius ist der Vollstrecker aller frommen Willensverfügungen sowohl von Todes wegen als auch unter Lebenden.
§ 2. Aufgrund dieses Rechts kann und muß der Ordinarius, auch durch Visitation, darüber wachen, daß die frommen Verfügungen erfüllt werden; alle übrigen Vollstrecker sind gehalten, ihm nach Erledigung ihrer Aufgabe Rechenschaft abzulegen.
§ 3. Klauseln in letztwilligen Verfügungen, die diesem Recht des Ordinarius entgegenstehen, sind als nicht hinzugefügt zu betrachten.
Can. 1302 — § 1. Wer für fromme Zwecke, sei es durch Verfügung unter Lebenden, sei es durch Testament, treuhänderisch Vermögen angenommen hat, muß dem Ordinarius von seiner Treuhandschaft Kenntnis geben und ihm alles auf diese Weise übertragene bewegliche und unbewegliche Vermögen samt seinen Belastungen anzeigen; er darf die Treuhandschaft nicht übernehmen, wenn dies der Treugeber ausdrücklich und ausnahmslos verboten hat.
§ 2. Der Ordinarius muß fordern, daß das treuhänderische Vermögen sicher angelegt wird, und ebenso über die Erfüllung der frommen Verfügung gemäß can. 1301 wachen.
§ 3. Bei Treuhandvermögen, das dem Mitglied eines Ordensinstituts oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens anvertraut worden ist, und zwar so, daß das Vermögen zugunsten eines Ortes oder einer Diözese bzw. zugunsten von deren Einwohnern oder zur Unterstützung frommer Zwecke überantwortet wurde, ist der in den §§ 1 und 2 genannte Ordinarius der Ortsordinarius; sonst ist es der höhere Obere in einem klerikalen Institut päpstlichen Rechts und in klerikalen Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts oder der eigene Ordinarius des betroffenen Mitglieds in anderen Ordensinstituten.
Can. 1303 — § 1. Unter der Bezeichnung fromme Stiftungen werden im Recht verstanden:
1° selbständige fromme Stiftungen, das heißt Gesamtheiten von Sachen, die zu den in can. 114, § 2 aufgezählten Zwecken bestimmt und von der zuständigen kirchlichen Autorität als juristische Personen errichtet worden sind;
2° unselbständige fromme Stiftungen, das heißt Vermögen, das einer öffentlichen juristischen Person auf irgendeine Weise übergeben worden ist mit der Auflage, für längere, im Partikularrecht zu bestimmende Zeit aus den jährlichen Erträgnissen Messen zu feiern und andere bestimmte kirchliche Funktionen durchzuführen oder sonst in can. 114, § 2 bestimmte Zwecke zu verfolgen.
§ 2. Das Vermögen von unselbständigen frommen Stiftungen muß, wenn es einer dem Diözesanbischof unterstellten juristischen Person anvertraut worden ist, nach Ablauf der Zeit an die in can. 1274, § 1 genannte Einrichtung abgeführt werden, falls ein anderer Wille des Stifters nicht ausdrücklich kundgetan wurde; sonst fällt das Vermögen der juristischen Person selbst zu.
Can. 1304 — § 1. Damit eine Stiftung von einer juristischen Person gültig angenommen werden kann, bedarf es der schriftlichen Erlaubnis des Ordinarius; er darf sie nicht erteilen, bevor er sich nicht vorschriftsmäßig darüber vergewissert hat, daß die juristische Person einerseits der neu zu übernehmenden Verpflichtung, andererseits den schon übernommenen Pflichten genügen kann; er hat besonders darauf zu achten, daß die Einkünfte gemäß den am Ort oder in der betreffenden Region üblichen Gepflogenheiten voll den Stiftungsverpflichtungen entsprechen.
§ 2. Weitere Bedingungen für die Errichtung und Annahme von Stiftungen sind partikularrechtlich festzulegen.
Can. 1305 — Geld und bewegliches Vermögen, die als Schenkung bezeichnet sind, sind sofort an einem vom Ordinarius zu genehmigenden sicheren Ort zu dem Zweck zu hinterlegen, damit dieses Geld oder der Wert des beweglichen Vermögens gesichert und möglichst bald sicher und nutzbringend gemäß dem klugen Ermessen des Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats zum Nutzen dieser Stiftung angelegt wird, wobei die Belastung der Stiftung ausdrücklich und im einzelnen genannt werden muß.
Can. 1306 — § 1. Stiftungen, auch wenn sie mündlich gemacht worden sind, sind schriftlich festzuhalten.
§ 2. Ein Exemplar der Urkunde ist im Archiv der Kurie, ein weiteres im Archiv der juristischen Person, der die Stiftung gemacht worden ist, sicher aufzubewahren.
Can. 1307 — § 1. Unbeschadet der Vorschriften der cann. 1300—1302 und 1287 ist eine Liste der aus frommen Stiftungen folgenden Belastungen zu führen, die an einem zugänglichen Ort einsehbar sein muß, damit die Erfüllung der Verpflichtungen nicht in Vergessenheit gerät.
§ 2. Außer dem in can. 958, § 1 erwähnten Buch ist ein zweites Buch zu führen und beim Pfarrer oder Rektor aufzubewahren, in das die einzelnen Verpflichtungen und deren Erfüllung sowie die Stipendien einzutragen sind.
Can. 1308 — § 1. Eine Herabsetzung der Meßverpflichtungen, die nur aus gerechtem und notwendigem Grund erfolgen darf, ist dem Apostolischen Stuhl unter Wahrung der folgenden Vorschriften vorbehalten.
§ 2. Wenn es ausdrücklich in den Stiftungsurkunden vorgesehen ist, kann der Ordinarius wegen der Minderung der Einkünfte die Meßverpflichtungen herabsetzen.
§ 3. Dem Diözesanbischof steht die Vollmacht zu, wegen der Minderung der Einkünfte und, solange dieser Grund andauert, Meßverpflichtungen aus gesondertem Zweckvermögen, das aus Vermächtnissen stammt oder sonstwie gestiftet wurde, bis zur Höhe des in der Diözese üblichen Stipendiums herabzusetzen, sofern niemand da ist, der zur Erhöhung des Meßstipendiums rechtlich verpflichtet ist und dazu mit Erfolg angehalten werden kann.
§ 4. Ihm steht die Vollmacht zu, Meßverpflichtungen aus Vermächtnissen herabzusetzen, die auf einer kirchlichen Einrichtung lasten, wenn die Einkünfte zur angemessenen Verfolgung des der Einrichtung eigenen Zweckes nicht mehr ausreichen.
§ 5. Dieselben in §§ 3 und 4 aufgezählten Vollmachten hat auch der oberste Leiter eines klerikalen Ordensinstituts päpstlichen Rechtes.
Can. 1309 — Den in can. 1308 genannten Autoritäten kommt darüber hinaus die Vollmacht zu, aus angemessenem Grund die Meßverpflichtungen auf andere als in den Stiftungsurkunden festgelegte Tage, Kirchen oder Altäre zu verlegen.
Can. 1310 — § 1. Hat der Stifter dem Ordinarius ausdrücklich die Vollmacht erteilt, so kann von diesem die Herabsetzung, Ermäßigung und Umwandlung von Willensverfügungen der Gläubigen zu frommen Zwecken nur aus gerechtem und notwendigem Grund vorgenommen werden.
§ 2. Wenn die Erfüllung der auferlegten Verpflichtungen wegen verminderter Einkünfte oder aus einem anderen Grund ohne Verschulden der Verwalter unmöglich geworden ist, kann der Ordinarius nach Anhören der Beteiligten und des eigenen Vermögensverwaltungsrats unter bestmöglicher Wahrung des Stifterwillens die Verpflichtungen in billiger Weise vermindern, ausgenommen die Herabsetzung von Meßverpflichtungen, welche durch die Vorschriften des Can. 1308 geregelt wird.
§ 3. In den übrigen Fällen ist der Apostolische Stuhl anzugehen.
BUCH VI: STRAFBESTIMMUNGEN IN DER KIRCHE
TEIL I: STRAFTATEN UND STRAFEN IM ALLGEMEINEN
TITEL I: BESTRAFUNG VON STRAFTATEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1311 — Es ist das angeborene und eigene Recht der Kirche, straffällig gewordene Gläubige durch Strafmittel zurechtzuweisen.
Can. 1312 — § 1. Strafmittel in der Kirche sind:
1° Besserungs- oder Beugestrafen, die in den cann. 1331—1333 aufgeführt werden;
2° Sühnestrafen, die in can. 1336 behandelt werden.
§ 2. Das Gesetz kann andere Sühnestrafen aufstellen, die einem Gläubigen ein geistliches oder zeitliches Gut entziehen und mit dem übernatürlichen Ziel der Kirche vereinbar sind.
§ 3. Außerdem werden Strafsicherungsmittel und Bußen angewandt: jene vor allem, um Straftaten vorzubeugen, diese eher, um eine Strafe zu ersetzen oder zu verschärfen.
TITEL II: STRAFGESETZ UND STRAFGEBOT
Can. 1313 — § 1. Wird nach Begehen einer Straftat ein Gesetz geändert, so ist das für den Täter günstigere Gesetz anzuwenden.
§ 2. Setzt ein später erlassenes Gesetz ein Gesetz oder wenigstens eine Strafe außer Kraft, so entfällt diese sofort.
Can. 1314 — Die Strafe ist meistens eine Spruchstrafe, so daß sie den Schuldigen erst dann trifft, wenn sie verhängt ist; sie ist jedoch, wenn das Strafgesetz oder das Strafgebot dies ausdrücklich festlegt, eine Tatstrafe, so daß sie von selbst durch Begehen der Straftat eintritt.
Can. 1315 — § 1. Wer Gesetzgebungsgewalt besitzt, kann auch Strafgesetze erlassen; er kann aber durch seine Gesetze auch ein göttliches Gesetz oder ein von einer höheren Autorität erlassenes kirchliches Gesetz mit einer entsprechenden Strafdrohung versehen, unter Beachtung der Grenzen seiner territorialen oder personalen Zuständigkeit.
§ 2. Das Gesetz selbst kann eine Strafe festsetzen oder deren Festsetzung dem klugen Ermessen des Richters überlassen.
§ 3. Ein Partikulargesetz kann auch, allerdings nur aus einer sehr schwerwiegenden Notwendigkeit, zu den in einem allgemeinen Gesetz für eine Straftat festgelegten Strafen andere hinzufügen. Wenn aber ein allgemeines Gesetz eine unbestimmte oder eine mögliche Strafe androht, kann ein Partikulargesetz auch an ihrer Stelle eine bestimmte oder eine verpflichtende Strafe festsetzen.
Can. 1316 — Die Diözesanbischöfe haben nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß gegebenenfalls einheitliche Strafgesetze im selben Staat oder Gebiet erlassen werden.
Can. 1317 — Strafen sind nur in soweit aufzustellen, als sie wirklich erforderlich sind, um die kirchliche Disziplin in möglichst geeigneter Weise sicherzustellen. Die Entlassung aus dem Klerikerstand aber kann durch ein Partikulargesetz nicht festgesetzt werden.
Can. 1318 — Tatstrafen darf der Gesetzgeber nicht androhen, es sei denn etwa für einzelne, arglistig begangene Straftaten, die ein schwereres Ärgernis hervorrufen können oder denen durch Spruchstrafen nicht wirksam begegnet werden kann; Beugestrafen aber, besonders die Exkommunikation, darf er nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerere Straftaten aufstellen.
Can. 1319 — § 1. Soweit jemand kraft Leitungsgewalt im äußeren Forum Verwaltungsbefehle erlassen kann, kann er durch Verwaltungsbefehl auch bestimmte Strafen androhen, ausgenommen Sühnestrafen für immer.
§ 2. Ein Strafgebot darf nur nach reiflicher Überlegung und unter Beachtung der in den cann. 1317 und 1318 getroffenen Bestimmungen über die Partikulargesetze erlassen werden.
Can. 1320 — In allem, worin Ordensleute dem Ortsordinarius unterstehen, können sie von ihm mit Strafen belegt werden.
TITEL III: STRAFTÄTER
Can. 1321 — § 1. Niemand wird bestraft, es sei denn, die von ihm begangene äußere Verletzung von Gesetz oder Verwaltungsbefehl ist wegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit schwerwiegend zurechenbar.
§ 2. Von einer durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzten Strafe wird betroffen, wer das Gesetz oder den Verwaltungsbefehl überlegt verletzt hat; wer dies aber aus Unterlassung der gebotenen Sorgfalt getan hat, wird nicht bestraft, es sei denn, das Gesetz oder der Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 3. Ist die äußere Verletzung des Gesetzes oder des Verwaltungsbefehls erfolgt, so wird die Zurechenbarkeit vermutet, es sei denn, anderes ist offenkundig.
Can. 1322 — Wer dauernd ohne Vernunftgebrauch ist, gilt als deliktsunfähig, auch wenn er gesund schien, als er Gesetz oder Verwaltungsbefehl verletzte.
Can. 1323 — Straffrei bleibt, wer bei Übertretung eines Gesetzes oder eines Verwaltungsbefehls:
1° das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
2° schuldlos nicht gewußt hat, ein Gesetz oder einen Verwaltungsbefehl zu übertreten; der Unkenntnis werden Unachtsamkeit und Irrtum gleichgestellt;
3° gehandelt hat aufgrund physischer Gewalt oder aufgrund eines Zufalls, den er nicht voraussehen oder, soweit vorhergesehen, nicht verhindern konnte;
4° aus schwerer Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, sofern jedoch die Tat nicht in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
5° aus Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer unter Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit abgewehrt hat;
6° des Vernunftgebrauchs entbehrte, unter Beachtung der Vorschriften der cann. 1324, § 1 n. 2 und 1325;
7° ohne Schuld geglaubt hat, einer der in den nn. 4 oder 5 aufgeführten Umstände liege vor.
Can. 1324 — § 1. Der Straftäter bleibt nicht straffrei, aber die im Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzte Strafe muß gemildert werden oder an ihre Stelle muß eine Buße treten, wenn die Straftat begangen worden ist:
1° von jemandem, der einen nur geminderten Vernunftgebrauch hatte;
2° von jemandem, der schuldhaft wegen Trunkenheit oder ähnlich gearteter Geistestrübung ohne Vernunftgebrauch war;
3° aus schwerer Leidenschaft, die jedoch die Verstandesüberlegung und die willentliche Zustimmung nicht gänzlich ausschaltete und behinderte, und nur wenn die Leidenschaft selbst nicht willentlich hervorgerufen oder genährt wurde;
4° von einem Minderjährigen, der das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat;
5° von jemandem, der durch schwere Furcht, wenngleich nur relativ schwer, gezwungen oder aufgrund einer Notlage oder erheblicher Beschwernis gehandelt hat, wenn die Straftat in sich schlecht ist oder zum Schaden der Seelen gereicht;
6° von jemandem, der aus gerechter Notwehr einen gegen sich oder einen anderen handelnden ungerechten Angreifer abgewehrt und dabei nicht die gebotene Verhältnismäßigkeit beachtet hat;
7° gegen einen, der schwer und ungerecht provoziert hat;
8° von jemandem, der irrtümlich, wenngleich schuldhaft, geglaubt hat, es läge einer der in can. 1323, nn. 4 oder 5 genannten Umstände vor;
9° von jemandem, der ohne Schuld nicht gewußt hat, daß dem Gesetz oder dem Verwaltungsbefehl eine Strafandrohung beigefügt ist;
10° von jemandem, der ohne volle Zurechenbarkeit eine Handlung vorgenommen hat, sofern nur die Zurechenbarkeit schwerwiegend bleibt.
§ 2. Dasselbe kann der Richter tun, wenn ein anderer Umstand gegeben ist, der die Schwere der Straftat mindert.
§ 3. Unter den in § 1 aufgeführten Umständen trifft den Täter keine Tatstrafe.
Can. 1325 — Grobe Unkenntnis, sei sie grob fahrlässig oder absichtlich, kann bei der Anwendung der Vorschriften der cann. 1323 und 1324 niemals in Betracht gezogen werden; ebenso nicht Trunkenheit oder andere Geistestrübungen, wenn diese mit Absicht herbeigeführt wurden, um eine Straftat zu begehen oder zu entschuldigen, sowie nicht Leidenschaft, die willentlich herbeigeführt oder genährt wurde.
Can. 1326 — § 1. Härter als Gesetz oder Verwaltungsbefehl es bestimmen, kann der Richter bestrafen:
1° denjenigen, der nach der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe weiterhin in seinem strafwürdigen Verhalten verharrt, so daß aus den Begleitumständen vernünftigerweise auf sein Verharren im schlechten Wollen geschlossen werden kann;
2° denjenigen, der sich in einer höheren Stellung befindet oder der seine Autorität oder sein Amt zum Begehen einer Straftat mißbraucht hat;
3° einen Täter, der, obwohl eine Strafe für eine schuldhafte Straftat festgesetzt ist, den Ausgang vorhergesehen hat und gleichwohl Vorsichtsmaßnahmen zu ihrer Vermeidung unterlassen hat, die jeder Gewissenhafte angewendet hätte.
§ 2. In den in § 1 vorgesehenen Fällen kann, wenn eine Tatstrafe festgesetzt ist, eine andere Strafe oder Buße hinzugefügt werden.
Can. 1327 — Das Partikulargesetz kann außer den in den cann. 1322—1326 vorgesehenen Fällen andere Strafe ausschließende, mildernde oder erschwerende Umstände festlegen, sei es durch allgemeine Norm, sei es für einzelne Straftaten. Ebenso können in einem Strafgebot Umstände festgelegt werden, die von der im Strafgebot festgesetzten Strafe befreien, sie mildern oder verschärfen.
Can. 1328 — § 1. Wer zum Begehen einer Straftat etwas getan oder unterlassen hat und trotzdem unabhängig von seinem Willen die Straftat nicht vollendet hat, zieht sich nicht die für die vollendete Straftat vorgesehene Strafe zu, eš sei denn, Gesetz oder Verwaltungsbefehl sehen anderes vor.
§ 2. Wenn Handlungen oder Unterlassungen ihrer Natur nach zur Ausführung einer Straftat führen, kann der Täter einer Buße oder einem Strafsicherungsmittel unterworfen werden, wenn er nicht von sich aus von der begonnenen Ausführung der Straftat zurückgetreten ist. Ist aber Ärgernis oder anderer schwerer Schaden oder Gefahr entstanden, so kann der Täter, auch wenn er von sich aus von der Tat abläßt, mit einer gerechten Strafe belegt werden, die aber geringer sein muß als die, welche für die vollendete Straftat festgelegt ist.
Can. 1329 — § 1. Diejenigen, die durch gemeinsame Planung einer Straftat an einer Straftat mitwirken und im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht ausdrücklich genannt sind, werden, wenn gegen den Haupttäter Spruchstrafen festgesetzt sind, den gleichen oder anderen Strafen derselben oder geringerer Schwere unterworfen.
§ 2. Die Mittäter, die im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl nicht genannt werden, ziehen sich die für eine Straftat angedrohte Tatstrafe zu, wenn ohne ihr Handeln die Straftat nicht begangen worden wäre und die Strafe derart ist, daß sie sie selbst treffen kann; andernfalls können sie mit Spruchstrafen belegt werden.
Can. 1330 — Eine Straftat, die in einer Erklärung oder in einer anderen Äußerung des Willens, der Lehre oder des Wissens besteht, ist als unvollendet zu werten, wenn niemand diese Erklärung oder Äußerung wahrnimmt.
TITEL IV: STRAFEN UND ANDERE MASSREGELUNGEN
KAPITEL I: BEUGESTRAFEN
Can. 1331 — § 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
1° jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
2° Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;
3° jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.
§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:
1° muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n. 1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
2° setzt der Täter ungültig Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n. 3 unerlaubt sind;
3° ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;
4° kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keinen anderen Dienst in der Kirche erlangen;
5° erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen.
Can. 1332 — Den mit Interdikt Belegten treffen die in can. 1331, § 1, nn. 1 und 2 genannten Verbote; wenn aber das Interdikt verhängt oder festgestellt worden ist, ist die Vorschrift von can. 1331, § 2, n. 1 zu beachten.
Can. 1333 — § 1. Die Suspension, die nur Kleriker treffen kann, verbietet:
1° alle oder einige Akte der Weihegewalt;
2° alle oder einige Akte der Leitungsgewalt;
3° die Ausübung aller oder einiger der mit einem Amt verbundenen Rechte oder Aufgaben.
§ 2. Im Gesetz oder im Verwaltungsbefehl kann festgelegt werden, daß der Suspendierte nach einem Verhängungs- oder einem Feststellungsurteil Akte der Leitungsgewalt nicht gültig setzen kann.
§ 3. Das Verbot betrifft niemals:
1° die Ämter oder die Leitungsgewalt, die nicht unter der Verfügungsgewalt des Oberen stehen, der die Strafe festsetzt;
2° das Wohnrecht des Täters, wenn er ein solches aufgrund eines Amtes hat;
3° das Recht, Güter zu verwalten, die etwa zum Amt des Suspendierten selbst gehören, wenn die Strafe eine Tatstrafe ist.
§ 4. Die Suspension, die den Empfang von Erträgen, Gehalt, Pensionen oder von anderen derartigen Einkünften verbietet, hat Restitutionspflicht für das zur Folge, was unrechtmäßig, sei es auch guten Glaubens, angenommen wurde.
Can. 1334 — § 1. Der Umfang der Suspension innerhalb der Grenzen des vorhergehenden Canons wird festgelegt entweder durch Gesetz selbst oder Verwaltungsbefehl oder durch Strafurteil oder Strafdekret.
§ 2. Ein Gesetz, nicht aber ein Verwaltungsbefehl, kann eine Suspension als Tatstrafe festlegen, ohne Angabe des Umfangs oder der Begrenzung; eine Strafe dieser Art hat aber alle in can. 1333, § 1 erwähnten Wirkungen.
Can. 1335 — Wenn eine Beugestrafe untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden oder einen Akt der Leitungsgewalt zu setzen, wird das Verbot ausgesetzt, sooft es für das Heil von Gläubigen notwendig ist, die sich in Todesgefahr befinden; wenn eine als Tatstrafe verwirkte Beugestrafe nicht festgestellt ist, wird das Verbot außerdem ausgesetzt, sooft ein Gläubiger um die Spendung eines Sakramentes oder Sakramentale oder um einen Akt der Leitungsgewalt nachsucht; das aber zu erbitten, ist aus jedwedem gerechten Grund erlaubt.
KAPITEL II: SÜHNESTRAFEN
Can. 1336 — § 1. Sühnestrafen, die den Täter entweder auf Dauer oder für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit treffen können, sind außer anderen, die etwa ein Gesetz festgelegt hat, folgende:
1° Verbot oder Gebot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet auf zuhalten;
2° Entzug einer Vollmacht, eines Amtes, einer Aufgabe, eines Rechtes, eines Privilegs, einer Befugnis, eines Gunsterweises, eines Titels, einer Auszeichnung, auch wenn sie nur ehrenhalber verliehen wurde;
3° Verbot, das auszuüben, was unter n. 2 aufgeführt ist, oder Verbot, dieses an einem bestimmten Ort oder außerhalb eines bestimmten Ortes auszuüben; diese Verbote haben niemals die Nichtigkeit von Akten zur Folge;
4° Strafversetzung auf ein anderes Amt;
5° Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Tatstrafen können nur jene Sühnestrafen sein, die in § 1, n. 3 aufgeführt werden.
Can. 1337 — § 1. Das Verbot, sich in einem bestimmten Ort oder Gebiet aufzuhalten, kann sowohl Kleriker als auch Ordensleute treffen; das Aufenthaltsgebot aber kann Weltkleriker und, im Rahmen ihrer Konstitutionen, Ordensleute treffen.
§ 2. Damit ein Aufenthaltsgebot für einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet erlassen werden kann, muß die Zustimmung des betreffenden Ortsordinarius eingeholt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Haus, das zur Buße oder Besserung auch für außerdiözesane Kleriker bestimmt ist.
Can. 1338 — § 1. Rechtsentziehungen und Verbote, die in can. 1336, § 1, nn. 2 und 3 aufgeführt werden, berühren niemals Vollmachten, Ämter, Aufgaben, Rechte, Privilegien, Befugnisse, Gunsterweise, Titel, Auszeichnungen, die nicht in der Verfügungsgewalt des die Strafe festsetzenden Oberen stehen.
§ 2. Einen Entzug der Weihegewalt kann es nicht geben, sondern nur das Verbot, sie selbst oder einige ihrer Akte auszuüben; ebenso kann es keine Aberkennung von akademischen Graden geben.
§ 3. Bezüglich der Verbote von can. 1336, § 1, n. 3 ist die Vorschrift über die Beugestrafen in can. 1335 zu beachten.
KAPITEL III: STRAFSICHERUNGSMITTEL UND BUSSEN
Can. 1339 — § 1. Denjenigen, der sich in nächster Gelegenheit befindet, eine Straftat zu begehen oder auf den aufgrund einer erfolgten Untersuchung der schwerwiegende Verdacht einer begangenen Straftat fällt, kann der Ordinarius entweder selbst oder durch einen anderen verwarnen.
§ 2. Demjenigen aber, aus dessen Lebenswandel ein Ärgernis oder eine schwere Verwirrung der Ordnung entsteht, kann er auch einen Verweis in einer Weise erteilen, die den besonderen Verhältnissen der Person und der Tat entspricht.
§ 3. Die Verwarnung und der Verweis müssen immer wenigstens aufgrund irgendeines Dokumentes feststehen, das im Geheimarchiv der Kurie aufzubewahren ist.
Can. 1340 — § 1. Buße, die im äußeren Forum auferlegt werden kann, ist die Auflage, irgendein Werk des Glaubens, der Frömmigkeit oder der Caritas zu verrichten.
§ 2. Für eine geheime Übertretung darf niemals eine öffentliche Buße auferlegt werden.
§ 3. Der Ordinarius kann nach seinem klugen Urteil dem Strafsicherungsmittel der Verwarnung bzw. des Verweises Bußen hinzufügen.
TITEL V: STRAF VERHÄNGUNG
Can. 1341 — Der Ordinarius hat dafür zu sorgen, daß der Gerichts- oder der Verwaltungsweg zur Verhängung oder Feststellung von Strafen nur dann beschritten wird, wenn er erkannt hat, daß weder durch mitbrüderliche Ermahnung noch durch Verweis noch durch andere Wege des pastoralen Bemühens ein Ärgernis hinreichend behoben, die Gerechtigkeit wiederhergestellt und der Täter gebessert werden kann.
Can. 1342 — § 1. Sooft gerechte Gründe der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entgegenstehen, kann die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt oder festgestellt werden; Strafsicherungsmittel aber und Bußen können in jedem Fall durch Dekret verhängt werden.
§ 2. Strafen für immer können nicht durch Dekret verhängt oder festgestellt werden, auch nicht Strafen, für die eine Verhängung durch Dekret in dem diese Strafen festsetzenden Gesetz oder Verwaltungsbefehl verboten ist.
§ 3. Was in Gesetz oder Verwaltungsbefehl über den Richter gesagt wird in bezug auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe in einem Gerichtsverfahren, ist auf den Oberen anzuwenden, der durch ein außergerichtliches Dekret eine Strafe verhängt oder feststellt, wenn nichts anderes feststeht und es sich nicht um bloße Verfahrensvorschriften handelt.
Can. 1343 — Wenn Gesetz oder Verwaltungsbefehl dem Richter die Vollmacht geben, eine Strafe zu verhängen oder nicht, kann der Richter nach seinem Gewissen und seinem klugen Ermessen auch die Strafe mildern oder an ihrer Stelle eine Buße auferlegen.
Can. 1344 — Auch wenn das Gesetz anordnende Worte verwendet, kann der Richter nach seinem Gewissen und klugem Ermessen:
1° die Verhängung einer Strafe auf eine günstigere Zeit verschieben, wenn vorauszusehen ist, daß aus einer übereilten Bestrafung größere Übel entstehen werden;
2° von der Verhängung einer Strafe absehen oder eine mildere Strafe verhängen oder eine Buße auferlegen, wenn der Schuldige gebessert ist und das Ärgernis behoben hat oder er hinreichend von einer weltlichen Autorität bestraft worden ist oder diese Bestrafung vorauszusehen ist;
3° wenn der Schuldige das erste Mal nach einem untadeligen Leben straffällig geworden ist und keine Notwendigkeit drängt, ein Ärgernis zu beheben, die Verpflichtung zur Beachtung einer Sühnestrafe aussetzen, jedoch so, daß der Täter, wenn er innerhalb einer vom Richter selbst festgesetzten Zeit wieder straffällig werden sollte, die geschuldete Strafe für beide Taten zu verbüßen hat, wenn nicht inzwischen die Verjährung der Strafklage für die frühere Straftat eingetreten ist.
Can. 1345 — Sooft einem Täter der volle Gebrauch der Vernunft gefehlt hat oder er eine Straftat aus Furcht, Notlage, Leidenschaft, Trunkenheit oder einer ähnlichen Geistestrübung begangen hat, kann der Richter auch von jedweder Bestrafung absehen, wenn er der Überzeugung ist, auf andere Weise könne seine Besserung eher gefördert werden.
Can. 1346 — Sooft ein Täter mehrere Straftaten begangen hat, wird es, falls die Häufung der Spruchstrafen allzu groß erscheint, dem klugen Ermessen des Richters überlassen, die Strafen innerhalb angemessener Grenzen zu ermäßigen.
Can. 1347 — § 1. Eine Beugestrafe kann gültig nicht verhängt werden, wenn nicht vorher der Täter mindestens einmal verwarnt worden ist, seine Widersetzlichkeit aufzugeben, und ihm eine entsprechende Zeitspanne zum Sinneswandel gewährt wurde.
§ 2. Es ist davon auszugehen, daß ein Täter von der Widersetzlichkeit abgelassen hat, wenn er die Straftat wirklich bereut hat und er außerdem eine angemessene Wiedergutmachung der Schäden und eine Behebung des Ärgernisses geleistet oder zumindest ernsthaft versprochen hat.
Can. 1348 — Wenn ein Angeklagter von der Anklage freigesprochen wird oder über ihn keine Strafe verhängt wird, kann der Ordinarius durch geeignete Ermahnungen oder andere Wege pastoralen Bemühens oder auch, wenn es die Sache verlangt, durch Strafsicherungsmittel zu dessen Nutzen und für das öffentliche Wohl sorgen.
Can. 1349 — Wenn eine Strafe unbestimmt ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht, darf der Richter keine schwereren Strafen, zumal keine Beugestrafen verhängen, wenn nicht die Schwere des Falles dies unbedingt fordert; Strafen für immer darf er jedoch nicht verhängen.
Can. 1350 — § 1. Bei den über einen Kleriker zu verhängenden Strafen ist immer darauf zu achten, daß er nicht das entbehrt, was zu seinem angemessenen Unterhalt notwendig ist, es sei denn, es handelt sich um die Entlassung aus dem Klerikerstand.
§ 2. Bei einem aus dem Klerikerstand Entlassenen aber, der wegen der Strafe wirklich in Not geraten ist, soll der Ordinarius auf möglichst gute Weise Vorsorge treffen.
Can. 1351 — Die Strafe bindet den Täter überall, auch wenn das Recht dessen erloschen ist, der die Strafe festgesetzt oder verhängt hat, wenn nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
Can. 1352 — § 1. Wenn eine Strafe den Empfang von Sakramenten oder Sakramentalien verbietet, wird das Verbot ausgesetzt, solange sich der Täter in Todesgefahr befindet.
§ 2. Die Verpflichtung zur Beachtung einer Tatstrafe, die weder festgestellt worden ist noch an dem Ort, wo sich der Täter aufhält, offenkundig ist, wird insofern ganz oder teilweise ausgesetzt, als sie der Täter nicht ohne Gefahr eines schweren Ärgernisses oder einer Ruf- schädigung beachten kann.
Can. 1353 — Berufung oder Beschwerde gegen richterliche Urteile oder gegen Dekrete, die irgendeine Strafe verhängen oder feststellen, haben auf schiebende Wirkung.
TITEL VI: STRAFERLASS
Can. 1354 — § 1. Außer denen, die in den cann. 1355—1356 aufgeführt werden, können alle, die von einem mit einer Strafe bewehrten Gesetz dispensieren oder von einem eine Strafe androhenden Verwaltungsbefehl befreien können, diese Strafe auch erlassen.
§ 2. Außerdem können Gesetz oder Verwaltungsbefehl, die eine Strafe festsetzen, auch anderen die Vollmacht zum Straferlaß übertragen.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl sich oder anderen den Straferlaß vorbehalten hat, ist der Vorbehalt eng auszulegen.
Can. 1355 — § 1. Eine vom Gesetz bestimmte Strafe können, wenn sie verhängt oder festgestellt worden ist, unter der Voraussetzung, daß sie nicht dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist, erlassen:
1° der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder diese, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat;
2° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält, jedoch nach Rücksprache mit dem unter n. 1 genannten Ordinarius, es sei denn, dies ist außergewöhnlicher Umstände wegen unmöglich.
§ 2. Falls kein Vorbehalt des Apostolischen Stuhles besteht, kann der Ordinarius eine noch nicht festgestellte, aber durch Gesetz festgesetzte Tatstrafe seinen Untergebenen und denen erlassen, die sich in seinem Gebiet aufhalten oder dort straffällig geworden sind; dasselbe kann auch jeder Bischof in der sakramentalen Beichte.
Can. 1356 — § 1. Eine Spruch- oder Tatstrafe, die durch einen nicht vom Apostolischen Stuhl erlassenen Verwaltungsbefehl festgesetzt ist, können erlassen:
1° der Ordinarius des Ortes, an dem sich der Täter aufhält;
2° wenn die Strafe verhängt oder festgestellt worden ist, auch der Ordinarius, der das Gerichtsverfahren zur Verhängung oder Feststellung der Strafe veranlaßt hat oder sie, selbst oder durch einen anderen, mit Dekret verhängt oder festgestellt hat.
§ 2. Wenn es nicht außerordentlicher Umstände wegen unmöglich ist, muß vor dem Straferlaß mit dem Urheber des Verwaltungsbefehls Rücksprache genommen werden.
Can. 1357 — § 1. Vorbehaltlich der Vorschriften der cann. 508 und 976 kann der Beichtvater die nicht festgestellte Beugestrafe der Exkommunikation oder des Interdiktes, insofern sie Tatstrafe ist, im inneren sakramentalen Bereich nachlassen, wenn es für den Pönitenten hart ist, im Stande schwerer Sünde für den Zeitraum zu verbleiben, der notwendig ist, damit der zuständige Obere Vorsorge treffen kann.
§ 2. Bei der Gewährung des Nachlasses hat der Beichtvater dem Pönitenten die Pflicht aufzuerlegen, unter Androhung des Wiedereintritts der Strafe, sich innerhalb eines Monats an den zuständigen Oberen oder an einen mit der Befugnis ausgestatteten Priester zu wenden und dessen Auflagen nachzukommen; inzwischen hat er eine angemessene Buße und, wenn es dringend ist, die Wiedergutmachung des Ärgernisses und des Schadens aufzuerlegen; der Rekurs aber kann ohne Namensnennung auch durch den Beichtvater erfolgen.
§ 3. Dieselbe Rekurspflicht trifft nach ihrer Genesung jene, denen gemäß can. 976 eine verhängte oder festgestellte oder dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Beugestrafe nachgelassen worden ist.
Can. 1358 — § 1. Eine Beugestrafe kann nur einem Täter erlassen werden, der gemäß can. 1347, § 2 die Widersetzlichkeit aufgegeben hat; einem solchen aber kann der Nachlaß nicht verweigert werden.
§ 2. Wer eine Beugestrafe erläßt, kann gemäß can. 1348 verfahren oder auch eine Buße auferlegen.
Can. 1359 — Wenn jemand mehrfach bestraft worden ist, gilt der Straferlaß lediglich für die darin ausdrücklich genannten Strafen; ein allgemeiner Straferlaß aber hebt alle Strafen auf mit Ausnahme derjenigen, die der Täter in seinem Bittgesuch böswillig verschwiegen hat.
Can. 1360 — Ein Straferlaß, der aufgrund schwerer Furcht abgenötigt worden ist, ist ungültig.
Can. 1361 — § 1. Der Straferlaß kann auch jemandem in Abwesenheit oder bedingungsweise erteilt werden.
§ 2. Der Straferlaß im äußeren Forum hat schriftlich zu erfolgen, es sei denn, ein schwerwiegender Grund legt etwas anderes nahe.
§ 3. Es ist darauf zu achten, daß die Bitte um Erlaß oder der Erlaß selbst nur insoweit bekannt wird, als es zur Sicherung des Rufes des Täters dienlich oder zur Behebung eines Ärgernisses notwendig ist.
Can. 1362 — § 1. Eine Strafklage verjährt in drei Jahren, außer es handelt sich um:
1° Straftaten, die der Glaubenskongregation vorbehalten sind;
2° eine Klage wegen der in den cann. 1394, 1395, 1397 und 1398 aufgeführten Straftaten, die in fünf Jahren verjährt;
3° Straftaten, die nicht vom allgemeinen Recht mit Strafe bedroht sind, wenn das Partikularrecht eine andere Verjährungsfrist festgesetzt hat.
§ 2. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Straftat begangen worden ist, oder, wenn es sich um eine fortdauernde oder eine gewohnheitsmäßige Straftat handelt, mit dem Tag, an dem sie aufgehört hat.
Can. 1363 — § 1. Wenn innerhalb der in can. 1362 genannten Fristen, die von dem Tage an zu zählen sind, an dem das Strafurteil rechtskräftig geworden ist, dem Täter das in can. 1651 genannte Vollstreckungsdekret des Richters nicht bekanntgegeben worden ist, erlischt die Vollstreckungsklage durch Verjährung.
§ 2. Dasselbe gilt entsprechend, wenn die Strafe durch außergerichtliches Dekret verhängt worden ist.
TEIL II: STRAFEN FÜR EINZELNE STRAFTATEN
TITEL I: STRAFTATEN GEGEN DIE RELIGION UND DIE EINHEIT DER KIRCHE
Can. 1364 — § 1. Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu, unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 2; ein Kleriker kann außerdem mit den Strafen gemäß can. 1336, § 1, nn. 1, 2 und 3 belegt werden.
§ 2. Wenn andauernde Widersetzlichkeit oder die Schwere des Ärgernisses es erfordern, können weitere Strafen hinzugefügt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1365 — Wer sich verbotener Gottesdienstgemeinschaft schuldig macht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1366 — Eltern oder solche, die Elternstelle vertreten, welche die nichtkatholische Taufe oder Erziehung ihrer Kinder veranlassen, sollen mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1367 — Wer die eucharistischen Gestalten wegwirft oder in sakrilegischer Absicht entwendet oder zurückbehält, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; ein Kleriker kann außerdem mit einer weiteren Strafe belegt werden, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1368 — Wenn jemand etwas vor einer kirchlichen Autorität versichert oder verspricht und dabei einen Meineid leistet, soll er mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1369 — Wer in einer öffentlichen Aufführung oder Versammlung oder durch öffentliche schriftliche Verbreitung oder sonst unter Benutzung von sozialen Kommunikationsmitteln eine Gotteslästerung zum Ausdruck bringt, die guten Sitten schwer verletzt, gegen die Religion oder die Kirche Beleidigungen ausspricht oder Haß und Verachtung hervorruft, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL II: STRAFTATEN GEGEN DIE KIRCHLICHEN AUTORITÄTEN UND DIE FREIHEIT DER KIRCHE
Can. 1370 — § 1. Wer physische Gewalt gegen den Papst anwendet, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu, der, wenn es ein Kleriker ist, eine weitere Strafe je nach Schwere der Straftat hinzugefügt werden kann, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
§ 2. Wer so gegen einen Bischof handelt, zieht sich die Strafe des Interdikts als Tatstrafe zu und, wenn es ein Kleriker ist, auch die Suspension als Tatstrafe.
§ 3. Wer physische Gewalt gegen einen Kleriker oder einen Ordensangehörigen in Mißachtung des Glaubens, der Kirche, der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes anwendet, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1371 — Mit einer gerechten Strafe soll belegt werden:
1° wer außer dem in can. 1364, § 1 genannten Fall eine vom Papst oder von einem Ökumenischen Konzil verworfene Lehre vertritt oder eine Lehre, worüber can. 750, § 2 oder can. 752 handelt, hartnäckig ablehnt und, nach Verwarnung durch den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius, nicht widerruft;
2° wer sonst dem Apostolischen Stuhl, dem Ordinarius oder dem Oberen, der rechtmäßig gebietet oder verbietet, nicht gehorcht und nach Verwarnung im Ungehorsam verharrt.
Can. 1372 — Wer sich gegen eine Maßnahme des Papstes an ein Ökumenisches Konzil oder das Bischofskollegium wendet, soll mit einer Beugestrafe belegt werden.
Can. 1373 — Wer öffentlich wegen irgendeiner Maßnahme der kirchlichen Gewalt oder eines kirchlichen Amtes Streit der Untergebenen oder Haß gegen den Apostolischen Stuhl oder den Ordinarius hervorruft oder die Untergebenen zum Ungehorsam gegen diese auffordert, soll mit dem Interdikt oder anderen gerechten Strafen belegt werden.
Can. 1374 — Wer einer Vereinigung beitritt, die gegen die Kirche Machenschaften betreibt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; wer aber eine solche Vereinigung fördert oder leitet, soll mit dem Interdikt bestraft werden.
Can. 1375 — Wer die Freiheit eines Dienstes, einer Wahl, der kirchlichen Gewalt oder den rechtmäßigen Gebrauch geistlicher ödet anderer kirchlicher Güter behindert oder einen Wähler oder einen Gewählten oder jemanden einschüchtert, der kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1376 — Wer eine bewegliche oder unbewegliche heilige Sache entweiht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1377 — Wer ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Kirchenvermögen veräußert, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL III: AMTSANMASSUNG UND AMTSPFLICHT VERLETZUNG
Can. 1378 — § 1. Ein Priester, der gegen die Vorschrift des can. 977 handelt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
§ 2. Die Tatstrafe des Interdikts oder, falls es sich um einen Kleriker handelt, der Suspension, zieht sich zu:
1° wer ohne Priesterweihe das eucharistische Opfer zu feiern versucht;
2° wer außer dem in § 1 genannten Fall, obwohl er die sakramentale Absolution nicht gültig erteilen kann, diese zu erteilen versucht oder die sakramentale Beichte hört.
§ 3. In den Fällen des § 2 können je nach Schwere des Delikts andere Strafen hinzugefügt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1379 — Wer außer in den Fällen von can. 1378 eine Sakramentenspendung vortäuscht, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1380 — Wer aufgrund von Simonie ein Sakrament spendet oder empfängt, soll mit dem Interdikt oder der Suspension bestraft werden.
Can. 1381 — § 1. Wer sich ein Kirchenamt anmaßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
§ 2. Einer widerrechtlichen Amtsanmaßung wird der unrechtmäßige Amtsverbleib nach Entzug des Amtes oder nach Ausscheiden aus dem Amt gleichgesetzt.
Can. 1382 — Ein Bischof, der jemanden ohne päpstlichen Auftrag zum Bischof weiht, und ebenso, wer von ihm die Weihe empfängt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu.
Can. 1383 — Einem Bischof, der gegen die Vorschrift von can. 1015 einen fremden Untergebenen ohne die rechtmäßigen Weiheentlaßschreiben geweiht hat, wird für ein Jahr verboten, eine Weihe zu spenden. Wer aber eine Weihe so empfangen hat, ist ohne weiteres von der empfangenen Weihe suspendiert.
Can. 1384 — Wer, außer in den in cann. 1378—1383 genannten Fällen, eine priesterliche Aufgabe oder einen anderen geistlichen Dienst unrechtmäßig ausübt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1385 — Wer unrechtmäßig aus einem Meßstipendium Gewinn zieht, soll mit einer Beugestrafe oder einer anderen gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1386 — Wer irgend etwas schenkt oder verspricht, damit jemand, der einen Dienst in der Kirche ausübt, etwas unrechtmäßig tut oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden; ebenso, wer diese Schenkungen oder Versprechungen annimmt.
Can. 1387 — Ein Priester, der bei der Spendung des Bußsakramentes oder bei Gelegenheit oder unter dem Vorwand der Beichte einen Pönitenten zu einer Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs zu verführen versucht, soll, je nach Schwere der Straftat, mit Suspension, mit Verboten, mit Entzug von Rechten und, in schwereren Fällen, mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
Can. 1388 — § 1. Ein Beichtvater, der das Beichtgeheimnis direkt verletzt, zieht sich die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation als Tatstrafe zu; verletzt er es aber nur indirekt, so soll er je nach Schwere der Straftat bestraft werden.
§ 2. Dolmetscher und andere in can. 983, § 2 genannte Personen, die das Geheimnis verletzen, sollen mit einer gerechten Strafe belegt werden, die Exkommunikation nicht ausgenommen.
Can. 1389 — § 1. Wer kirchliche Gewalt oder einen kirchlichen Dienst mißbraucht, soll je nach Schwere der Tat oder Unterlassung bestraft werden, den Amtsentzug nicht ausgenommen, es sei denn, daß gegen diesen Mißbrauch schon eine Strafe durch Gesetz oder Verwaltungsbefehl festgesetzt worden ist.
§ 2. Wer aber aus schuldhafter Nachlässigkeit eine Handlung kirchlicher Gewalt, eines kirchlichen Dienstes oder einer kirchlichen Aufgabe unrechtmäßig zu fremdem Schaden setzt oder unterläßt, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden.
TITEL IV: FÄLSCHUNGSDELIKT
Can. 1390 — § 1. Wer einen Beichtvater wegen der in can. 1387 genannten Straftat fälschlich bei einem kirchlichen Oberen anzeigt, zieht sich die Tatstrafe des Interdiktes zu, und, wenn es sich um einen Kleriker handelt, auch die Suspension.
§ 2. Wer einem kirchlichen Oberen eine andere verleumderische Anzeige eines Delikts macht oder sonst den guten Ruf eines anderen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden, eine Beugestrafe nicht ausgenommen.
§ 3. Der Verleumder kann auch gezwungen werden, eine angemessene Wiedergutmachung zu leisten.
Can. 1391 — Je nach Schwere des Vergehens kann mit einer gerechten Strafe belegt werden:
1° wer ein falsches öffentliches kirchliches Dokument herstellt oder ein echtes verändert, zerstört, unterdrückt oder ein falsches oder verändertes Dokument benutzt;
2° wer ein sonstiges gefälschtes oder verändertes Dokument in einer kirchlichen Angelegenheit verwendet;
3° wer in einem öffentlichen kirchlichen Dokument falsche Angaben macht.
TITEL V: STRAFTATEN GEGEN BESONDERE VERPFLICHTUNGEN
Can. 1392 — Kleriker oder Ordensleute, die entgegen den kanonischen Vorschriften Handel oder Gewerbe betreiben, sollen je nach Schwere des Vergehens bestraft werden.
Can. 1393 — Wer die ihm aus einer Bestrafung auferlegten Verpflichtungen verletzt, kann mit einer gerechten Strafe belegt werden.
Can. 1394 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. 194, § 1, n. 3 zieht sich ein Kleriker, der eine Eheschließung, wenn auch nur in ziviler Form, versucht, die Tatstrafe der Suspension zu; wenn er aber trotz Verwarnung nicht zur Einsicht gekommen ist und fortfährt, Ärgernis zu geben, kann er schrittweise mit Entzug von Rechten und auch mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden.
§ 2. Ein Ordensangehöriger mit ewigen Gelübden, der nicht Kleriker ist, zieht sich die Tatstrafe des Interdikts zu, wenn er versucht, eine Ehe, auch nur in ziviler Form, zu schließen, unbeschadet der Vorschrift des can. 694.
Can. 1395 — § 1. Ein Kleriker, der, außer dem in can. 1394 erwähnten Fall, in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, sowie ein Kleriker, der in einer anderen äußeren Sünde gegen das sechste Gebot des Dekalogs verharrt und dadurch Ärgernis erregt, sollen mit der Suspension bestraft werden, der stufenweise andere Strafen bis zur Entlassung aus dem Klerikerstand hinzugefügt werden können, wenn die Straftat trotz Verwarnung andauert.
§ 2. Ein Kleriker, der sich auf andere Weise gegen das sechste Gebot des Dekalogs verfehlt hat, soll, wenn nämlich er die Straftat mit Gewalt, durch Drohungen, öffentlich oder an einem Minderjährigen unter sechzehn Jahren begangen hat, mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen.
Can. 1396 — Wer die Residenzpflicht schwer verletzt, an die er aufgrund eines Kirchenamtes gebunden ist, soll mit einer gerechten Strafe belegt werden, nach erfolgter Verwarnung den Amtsentzug nicht ausgenommen.
TITEL VI: STRAFTATEN GEGEN LEBEN UND FREIHEIT DES MENSCHEN
Can. 1397 — Wer einen Menschen tötet oder durch Gewalt oder Täuschung entführt, festhält, verstümmelt oder schwer verletzt, soll je nach Schwere der Straftat mit den in can. 1336 genannten Rechtsentzügen und Verboten bestraft werden; die Tötung aber einer der in can. 1370 genannten Personen wird mit den dort festgesetzten Strafen belegt.
Can. 1398* — Wer eine Abtreibung vornimmt, zieht sich mit erfolgter Ausführung die Tatstrafe der Exkommunikation zu.
TITEL VII: ALLGEMEINE NORM
Can. 1399 — Außer den Fällen, die in diesem oder in anderen Gesetzen geregelt sind, kann die äußere Verletzung eines göttlichen oder eines kanonischen Gesetzes nur dann mit einer gerechten Strafe belegt werden, wenn die besondere Schwere der Rechtsverletzung eine Bestrafung fordert und die Notwendigkeit drängt, Ärgernissen zuvorzukommen oder sie zu beheben.
BUCH VII: PROZESSE
TEIL I: GERICHTSWESEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1400 — § 1. Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind:
1° die Verfolgung oder der Schutz von Rechten natürlicher oder juristischer Personen oder die Feststellung rechtserheblicher Tatbestände;
2° Straftaten im Hinblick auf die Verhängung oder Feststellung einer Strafe.
§ 2. Streitigkeiten jedoch, die sich aus einer Maßnahme der ausführenden Gewalt ergeben, können nur einem Oberen oder einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
Can. 1401 — Kraft eigenen und ausschließlichen Rechtes entscheidet die Kirche:
1° in Streitsachen, die geistliche und damit verbundene Angelegenheiten zum Gegenstand haben;
2° über die Verletzung kirchlicher Gesetze sowie über alle sündhaften Handlungen, soweit es dabei um Feststellung von Schuld und um Verhängung von Kirchenstrafen geht.
Can. 1402 — Unbeschadet der Normen für die Gerichte des Apostolischen Stuhles gelten für alle kirchlichen Gerichte nachfolgende Canones.
Can. 1403 — § 1. Die Verfahren zur Kanonisation der Diener Gottes werden durch besonderes päpstliches Gesetz geregelt.
§ 2. In diesen Verfahren finden außerdem die Vorschriften dieses Gesetzbuches Anwendung, sooft in diesem Gesetz auf das allgemeine Recht Bezug genommen wird oder es sich um Normen handelt, die aus der Natur der Sache auch auf diese Verfahren zutreffen.
TITEL I: ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1404 — Der Papst kann von niemandem vor Gericht gezogen werden.
Can. 1405 — § 1. Nur der Papst selbst ist zuständig für die in can. 1401 erwähnten Verfahren:
1° von Staatsoberhäuptern,
2° von Kardinälen;
3° von Gesandten des Apostolischen Stuhles und von Bischöfen, bei letzteren aber nur in Strafsachen;
4° in anderen Angelegenheiten, die er selbst an sich gezogen hat. § 2. Ein Richter kann nicht ohne vorherigen päpstlichen Auftrag über eine Rechtshandlung oder eine Urkunde befinden, die vom Papst in besonderer Form bestätigt worden sind.
§ 3. Der Römischen Rota ist die Rechtsprechung vorbehalten:
1° über Bischöfe in Streitsachen, unter Wahrung der Vorschrift des can. 1419, § 2;
2° über den Abtprimas oder den Abtpräses einer monastischen Kongregation sowie den obersten Leiter von Ordensinstituten päpstlichen Rechtes;
3° über Diözesen oder sonstige natürliche und juristische Personen in der Kirche, die keinen Oberen unterhalb des Papstes haben.
Can. 1406 — § 1. Wird gegen die Vorschrift des can. 1404 verstoßen, s gelten die Rechtshandlungen und Entscheidungen als nichtig.
§ 2. In den Fällen des can. 1405 sind andere Richter absolut unzuständig.
Can. 1407 — § 1. Niemand kann in erster Instanz belangt werden außer vor einem kirchlichen Richter, der aus einem der in den cann. 1408—1414 genannten Rechtstitel zuständig ist.
§ 2. Die Unzuständigkeit des Richters, der sich auf keinen dieser Rechtstitel berufen kann, heißt relativ.
§ 3. Für den Kläger ist der Gerichtsstand der belangten Partei maßgebend; hat die belangte Partei mehrere Gerichtsstände, so kann der Kläger den Gerichtsstand wählen.
Can. 1408 — Jedermann kann vor dem Gericht seines Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes belangt werden.
Can. 1409 — § 1. Ein Wohnsitzloser hat den Gerichtsstand an seinem tatsächlichen Aufenthaltsort.
§ 2. Wessen Wohnsitz, Nebenwohnsitz und Aufenthaltsort nicht bekannt sind, kann bei dem für den Kläger zuständigen Gericht belangt werden, falls kein anderer gesetzlicher Zuständigkeitsgrund besteht.
Can. 1410 — Bei Klagen hinsichtlich der belegenen Sache kann die Partei vor dem Gericht des Ortes belangt werden, in dem die strittige Sache liegt, sofern es sich um eine dingliche Klage oder um eine Besitzentziehungsklage handelt.
Can. 1411 — § 1. Bei Klagen hinsichtlich eines Vertrages kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem der Vertrag geschlossen worden ist oder erfüllt werden muß, sofern die Parteien nicht einvernehmlich ein anderes Gericht gewählt haben.
§ 2. Bei Rechtsstreitigkeiten über Verpflichtungen aus einem anderen Rechtstitel kann eine Partei vor dem Gericht jenes Ortes belangt werden, in dem die Verpflichtung entstanden oder zu erfüllen ist.
Can. 1412 — In Strafverfahren kann jemand, auch in Abwesenheit, vor dem Gericht jenes Ortes angeklagt werden, in dem die Straftat begangen worden ist.
Can. 1413 — Eine Partei kann belangt werden:
1° bei Streitigkeiten aus einer Verwaltertätigkeit vor dem Gericht jenes Ortes, in dem die Verwaltung geführt worden ist;
2° bei Streitigkeiten aus Erbschaften oder frommen Vermächtnissen vor dem Gericht des letzten Wohnsitzes, Nebenwohnsitzes oder Aufenthaltsortes gemäß cann. 1408—1409 desjenigen, über dessen Erbschaft oder frommes Vermächtnis der Rechtsstreit geht; handelt es sich dagegen um den bloßen Vollzug eines Vermächtnisses, so ist darüber nach den ordentlichen Zuständigkeitsregeln zu befinden.
Can. 1414 — Aufgrund des Sachzusammenhanges sind vom selben Gericht und im selben Verfahren Sachen, die miteinander zusammenhängen, zu entscheiden, sofern dem nicht eine Gesetzesvorschrift entgegensteht.
Can. 1415 — Sind zwei oder mehrere Gerichte in gleicher Weise zuständig, so hat aufgrund des Vorgriff es jenes Gericht das Recht zur Entscheidung der Sache, das als erstes die belangte Partei rechtmäßig vorgeladen hat.
Can. 1416 — Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Gerichten, die ein gemeinsames Berufungsgericht haben, werden von diesem geklärt; die Apostolische Signatur ist zuständig, wenn sie nicht demselben Berufungsgericht unterstehen.
TITEL II: DIE VERSCHIEDENEN INSTANZEN UND ARTEN DER GERICHTE
Can. 1417 — § 1. Aufgrund des Primates des Papstes steht es jedem Gläubigen frei, seine Streit- oder Strafsache in jeder Gerichtsinstanz und in jedem Prozeßabschnitt dem Heiligen Stuhl zur Entscheidung zu übergeben oder bei ihm einzubringen.
§ 2. Die Anrufung des Apostolischen Stuhles unterbricht, außer im Fall der Berufung, jedoch nicht die Ausübung der Jurisdiktion des Richters, der die Sache schon in Angriff genommen hat; er kann deshalb das Verfahren bis zum Endurteil fortsetzen, außer der Apostolische Stuhl hat dem Richter zu erkennen gegeben, daß er die Sache an sich gezogen hat.
Can. 1418 — Jedes Gericht hat das Recht, ein anderes Gericht um Rechtshilfe zur Beweiserhebung oder zur Mitteilung von gerichtlichen Akten zu ersuchen.
KAPITEL I: GERICHT ERSTER INSTANZ
Artikel 1: RICHTER
Can. 1419 — § 1. In jedem Bistum und für alle vom Recht nicht ausdrücklich ausgenommenen Gerichtssachen ist der Diözesanbischof Richter erster Instanz; er kann seine richterliche Gewalt persönlich oder durch andere gemäß den nachfolgenden Canones ausüben.
§ 2. Handelt es sich jedoch um Rechte oder Vermögenswerte einer juristischen Person, die vom Bischof vertreten wird, so entscheidet darüber in erster Instanz das Berufungsgericht.
Can. 1420 — § 1. Jeder Diözesanbischof ist gehalten, einen Gerichtsvikar, d. h. einen Offizial mit ordentlicher richterlicher Gewalt zu bestellen, der vom Generalvikar verschieden ist, sofern nicht die geringe Größe einer Diözese oder der geringe Anfall an Gerichtssachen eine andere Regelung angeraten erscheinen läßt.
§ 2. Der Gerichtsvikar bildet mit dem Bischof ein Gericht; er kann aber nicht über Fälle entscheiden, die der Bischof sich vorbehält.
§ 3. Dem Gerichtsvikar können Helfer beigegeben werden, die die Bezeichnung beigeordnete Gerichtsvikare oder Vizeoffiziale führen.
§ 4. Sowohl der Gerichtsvikar als auch die beigeordneten Gerichtsvikare müssen Priester, gut beleumundet, Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes und mindestens dreißig Jahre alt sein.
§ 5. Mit der Sedisvakanz erlischt ihr Amt nicht, und sie können vom Diözesanadministrator nicht ihres Amtes enthoben werden; sobald jedoch der neue Bischof von seinem Bistum Besitz ergriffen hat, bedürfen sie der Bestätigung in ihrem Amt.
Can. 1421 — § 1. Im Bistum sind vom Bischof Diözesanrichter zu bestellen, die Kleriker sein müssen.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann die Erlaubnis geben, daß auch Laien als Richter bestellt werden, von denen einer bei der Bildung eines Kollegialgerichtes herangezogen werden kann, soweit eine Notwendigkeit dazu besteht.
§ 3. Die Richter haben gut beleumundet und Doktoren oder wenigstens Lizentiaten des kanonischen Rechtes zu sein.
Can. 1422 — Der Gerichtsvikar, die beigeordneten Gerichtsvikare und die übrigen Richter werden unter Wahrung der Bestimmung des can. 1420, § 5 auf bestimmte Zeit ernannt; sie können nur aus einem rechtmäßigen und schwerwiegenden Grund ihres Amtes enthoben werden.
Can. 1423 — § 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421 erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt.
§ 2. Die in § 1 erwähnten Gerichte können entweder für alle beliebigen Gerichtssachen oder nur für einzelne Arten von Prozeßsachen eingerichtet werden.
Can. 1424 — Der Einzelrichter kann in jedem Verfahren zwei bewährte Kleriker oder Laien als Beisitzer zu seiner Beratung hinzuziehen.
Can. 1425 — § 1. Unter Verwerfung jeder gegenteiligen Gewohnheit sind dem Kollegialgericht von drei Richtern vorbehalten:
1° Streitsachen, die a) das Band der heiligen Weihe oder b) das Band der Ehe betreffen, unter Wahrung der Vorschriften der cann. 1686 und 1688;
2° Strafsachen a) bei Straftaten, die die Strafe der Entlassung aus dem geistlichen Stand zur Folge haben können; b) zur Verhängung oder Feststellung der Exkommunikation.
§ 2. Der Bischof kann schwierigere oder bedeutendere Prozesse einem mit drei oder fünf Richtern besetzten Gericht übertragen.
§ 3. Sofern der Bischof in Einzelfällen nichts anderes verfügt hat, hat der Gerichtsvikar für die Behandlung jedes einzelnen Falles die Richter nach der Ordnung turnusgemäß zu berufen.
§ 4. Sollte etwa ein Kollegialgericht nicht eingerichtet werden können, so kann die Bischofskonferenz, solange diese Unmöglichkeit besteht, für erstinstanzliche Verfahren die Erlaubnis erteilen, daß der Bischof die Gerichtssachen einem Kleriker als Einzelrichter überträgt; dieser soll, falls dies möglich ist, einen beratenden Beisitzer und einen Vernehmungsrichter hinzuziehen.
§ 5. Die einmal bestimmten Richter darf der Gerichtsvikar nur aus einem sehr schwerwiegenden Grund, der in einem Dekret darzulegen ist, auswechseln.
Can. 1426 — § 1. Das Kollegialgericht muß in kollegialer Weise verfahren und die Urteile mit Stimmenmehrheit fällen.
§ 2. Nach Möglichkeit muß der Gerichtsvikar oder ein beigeordneter Gerichtsvikar den Vorsitz führen.
Can. 1427 — § 1. Für Streitsachen zwischen Ordensleuten oder Niederlassungen desselben klerikalen Ordensinstitutes päpstlichen Rechtes ist, sofern in den Konstitutionen nichts anderes vorgesehen ist, der Provinzial oder, wenn es sich um ein rechtlich selbständiges Mönchskloster handelt, der örtliche Abt Richter erster Instanz.
§ 2. Unbeschadet einer abweichenden Bestimmung der Konstitutionen entscheidet über Streitsachen zwischen zwei Provinzen in erster Instanz der oberste Leiter persönlich oder durch einen Delegierten; Streitsachen zwischen zwei Mönchsklöstern entscheidet der Abtpräses der Mönchskongregation.
§ 3. Entsteht jedoch ein Rechtsstreit zwischen Ordensleuten oder juristischen Personen verschiedener Ordensinstitute oder auch zwischen Ordensleuten desselben klerikalen Institutes diözesanen Rechtes oder eines laikalen Institutes, ferner zwischen einem Ordensangehörigen und einem Weltkleriker oder einem Laien oder einer nichtklösterlichen juristischen Person, so entscheidet in erster Instanz das Diözesangericht.
Artikel 2: VERNEHMUNGSRICHTER UND BERICHTERSTATTER
Can. 1428 — § 1. Der Richter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes kann einen Vernehmungsrichter zur prozessualen Beweiserhebung bestimmen. Dieser ist aus den Richtern des Gerichtes oder aus den Personen auszuwählen, die vom Bischof für diese Aufgabe ermächtigt sind.
§ 2. Der Bischof kann zur Aufgabe eines Vernehmungsrichters Kleriker oder Laien ermächtigen, die sich durch gute Lebensführung, Klugheit und Fachkenntnisse auszeichnen.
§ 3. Aufgabe des Vernehmungsrichters ist es lediglich, entsprechend dem richterlichen Auftrag Beweise zu erheben und diese dem Richter zuzuleiten; außer es steht der Auftrag des Richters entgegen, kann er vorläufig entscheiden, welche Beweise und wie diese zu erheben sind, wenn darüber etwa bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe eine Frage auftauchen sollte.
Can. 1429 — Der Vorsitzende des Kollegialgerichtes muß einen Richter des Kollegiums zum Berichterstatter bestellen, der in der Versammlung der Richter über die Prozeßsache zu berichten und die Urteile schriftlich auszuarbeiten hat; aus gerechtem Grund darf ihn der Vorsitzende durch einen anderen Richter ersetzen.
Artikel 3: KIRCHENANWALT, BANDVERTEIDIGER UND NOTAR
Can. 1430 — Für Streitsachen, in denen das öffentliche Wohl gefährdet sein kann, und für Strafsachen ist im Bistum ein Kirchenanwalt zu bestellen, der von Amts wegen zur Wahrung des öffentlichen Wohls verpflichtet ist.
Can. 1431 — § 1. In Streitsachen ist es Aufgabe des Diözesanbischofs, darüber zu entscheiden, ob das öffentliche Wohl gefährdet sein kann oder nicht, sofern nicht die Mitwirkung des Kirchenanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist oder sich aus der Natur der Sache offenkundig als notwendig erweist.
§ 2. War in der Vorinstanz der Kirchenanwalt am Verfahren beteiligt, so besteht die Vermutung, daß seine Mitwirkung auch in der höheren Instanz notwendig ist.
Can. 1432 — Für Weihenichtigkeitssachen, Ehenichtigkeitssachen oder Verfahren zur Auflösung einer Ehe ist im Bistum ein Bandverteidiger zu bestellen; er ist von Amts wegen verpflichtet, all das vorzubringen und darzulegen, was vernünftigerweise gegen die Nichtigkeit oder Auflösung ins Feld geführt werden kann.
Can. 1433 — In Verfahren, in denen die Anwesenheit des Kirchenanwaltes oder des Bandverteidigers gefordert ist, sind, wenn diese nicht geladen worden sind, Verfahrertsakte nichtig, außer sie haben auch ohne Ladung tatsächlich daran teilgenommen oder wenigstens vor der Urteilsfällung nach Einsicht in die Prozeßakten ihres Amtes walten können.
Can. 1434 — Sofern anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist:
1° sind auch Kirchenanwalt und Bandverteidiger, falls sie am Verfahren beteiligt sind, zu hören, wenn das Gesetz vorschreibt, der Richter müsse die Parteien oder eine Partei hören;
2° hat, wenn der Antrag einer Partei für eine richterliche Entscheidung erforderlich ist, der Antrag des am Verfahren beteiligten Kirchenanwaltes oder Bandverteidigers dieselbe Wirkung.
Can. 1435 — Sache des Bischofs ist es, Kirchenanwalt und Bandverteidiger zu ernennen; sie können Kleriker oder Laien sein, sollen einen guten Leumund sowie das Doktorat oder Lizentiat des kanonischen Rechtes haben und durch Klugheit und Eifer für die Gerechtigkeit bewährt sein.
Can. 1436 — § 1. Das Amt des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers kann ein und dieselbe Person wahrnehmen, nicht aber in derselben Sache.
§ 2. Kirchenanwalt und Bandverteidiger können sowohl für die Gesamtheit der Prozesse als auch für einzelne Prozesse bestellt werden; aus gerechtem Grund können sie jedoch vom Bischof abberufen werden.
Can. 1437 — § 1. In jedem Prozeß muß ein Notar mitwirken, so daß Prozeßniederschriften nichtig sind, wenn sie nicht von ihm unterzeichnet sind.
§ 2. Die von Notaren ausgefertigten Schriftstücke genießen öffentlichen Glauben.
KAPITEL II: GERICHT ZWEITER INSTANZ
Can. 1438 — Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1444, § 1, n. 1 gilt:
1° vom Gericht eines Suffraganbischofs geht die Berufung an das Gericht des Metropoliten, falls nicht can. 1439 Platz greift;
2° in Verfahren, die in erster Instanz vor dem Metropoliten geführt worden sind, geht die Berufung an das Gericht, das der Metropolit mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles für dauernd bestimmt hat;
3° in Prozessen, die vor dem Provinzoberen verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des obersten Leiters; in Prozessen, die vor dem örtlichen Abt verhandelt worden sind, ist zweite Instanz das Gericht des Abtpräses der Mönchskongregation.
Can. 1439 — § 1. Wenn ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist, muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles auch über die Regelung von § 1 hinaus ein Gericht oder mehrere Gerichte zweiter Instanz einrichten.
§ 3. Hinsichtlich der in §§ 1 und 2 erwähnten zweitinstanzlichen Gerichte hat die Bischofskonferenz oder ein von ihr bestimmter Bischof alle Vollmachten, die dem Diözesanbischof über sein Gericht zukommen.
Can. 1440 — Wird die Zuständigkeit hinsichtlich der Instanzenordnung gemäß cann. 1438 und 1439 nicht eingehalten, so ist die Unzuständigkeit des Richters absolut.
Can. 1441 — Das zweitinstanzliche Gericht muß in derselben Weise bestellt werden wie das Gericht der ersten Instanz. Hat jedoch im ersten Rechtszug ein Einzelrichter gemäß can. 1425, § 4 das Urteil gefällt, so hat das Gericht zweiter Instanz kollegial vorzugehen.
KAPITEL III: GERICHTE DES APOSTOLISCHEN STUHLES
Can. 1442 — Der Papst ist der oberste Richter für den gesamten katholischen Erdkreis. Er spricht Recht entweder persönlich oder durch die ordentlichen Gerichte des Apostolischen Stuhles oder durch von ihm delegierte Richter.
Can. 1443 — Ordentliches Gericht des Papstes für die Annahme von Berufungen ist die Römische Rota.
Can. 1444 — § 1. Die Römische Rota urteilt:
1° in zweiter Instanz über Sachen, die von ordentlichen Gerichten in erster Instanz entschieden worden sind und durch rechtmäßige Berufung an den Apostolischen Stuhl herangetragen werden;
2° in dritter oder höherer Instanz über Sachen, die von der Römischen Rota selbst und von anderen Gerichten schon entschieden worden sind, außer sie sind in Rechtskraft erwachsen.
§ 2. Dieses Gericht entscheidet auch in erster Instanz über die in can. 1405, § 3 genannten Sachen sowie über sonstige Sachen, die der Papst von sich aus oder auf Bitten der Parteien an sein Gericht gezogen und der Römischen Rota überwiesen hat, sofern im Zuweisungsauftrag nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Rota in diesen Sachen auch in zweiter und höherer Instanz.
Can. 1445 — § 1. Das höchste Gericht der Apostolischen Signatur befindet über:
1° Nichtigkeitsbeschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und andere Beschwerden gegen Urteile der Rota;
2° Beschwerden in Personenstandssachen, deren neuerliche Behandlung die Römische Rota abgelehnt hat;
3° Befangenheitseinreden und andere Einwendungen gegen Auditoren der Römischen Rota wegen ihrer Amtsausübung;
4° Kompetenzstreitigkeiten gemäß can. 1416.
§ 2. Dieses Gericht urteilt über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund einer Maßnahme kirchlicher ausführender Gewalt entstanden und rechtmäßig an die Apostolische Signatur gelangt sind, über sonstige Verwaltungsstreitigkeiten, die ihr vom Papst oder einer Behörde der Römischen Kurie übertragen werden, und über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen diesen Behörden.
§ 3. Weiterhin gehört zum Aufgabenbereich dieses höchsten Gerichtes:
1° die geordnete Amtsführung im Gerichtsbereich zu überwachen und gegen Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte erforderlichenfalls einzuschreiten;
2° die Zuständigkeit der Gerichte zu verlängern;
3° die Einrichtung der in cann. 1423 und 1439 erwähnten Gerichte zu fördern und zu genehmigen.
TITEL III: GERICHTSORDNUNG
KAPITEL I: AUFGABEN DER RICHTER UND DES GERICHTSPERSONALS
Can. 1446 — § 1. Alle Gläubigen, vor allem aber die Bischöfe, sollen eifrig bemüht sein, daß Rechtsstreitigkeiten im Gottesvolk ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit nach Möglichkeit vermieden und baldmöglichst friedlich beigelegt werden.
§ 2. Wann immer der Richter irgendeine Aussicht auf Erfolg erkennt, soll er es zu Beginn eines Rechtsstreites und auch zu jedem anderen Zeitpunkt nicht unterlassen, die Streitteile zu ermuntern und ihnen behilflich zu sein, daß sie in gemeinsamer Überlegung für eine der Billigkeit entsprechende Beilegung des Streites sorgen; er soll ihnen dazu geeignete Wege aufzeigen und sich auch angesehener Personen zur Vermittlung bedienen.
§ 3. Wenn der Rechtsstreit um das private Wohl der Parteien geht, soll der Richter erwägen, ob der Streit nützlicherweise durch Vergleich oder Schiedsspruch gemäß cann. 1713—1716 beendet werden kann.
Can. 1447 — Wer an einem Verfahren als Richter, Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Prozeßbevollmächtigter, Anwalt, Zeuge oder Sachverständiger beteiligt war, kann später in derselben Sache in einer weiteren Instanz nicht gültig als Richter Entscheidungen treffen oder das Amt eines Beisitzers wahrnehmen.
Can. 1448 — § 1. Der Richter darf in keinem Rechtsstreit tätig werden, an dem er aufgrund von Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft in der geraden Linie und bis zum vierten Grad der Seitenlinie, ferner aufgrund von Vormundschaft oder Pflegschaft, freundschaftlichem Verkehr, feindlicher Einstellung, Erwartung eines Gewinns oder Vermeidung eines Verlustes irgendwie persönlich interessiert ist.
§ 2. Unter denselben Umständen müssen sich Kirchenanwalt, Bandverteidiger, Beisitzer und Vernehmungsrichter ihrer Ämter enthalten.
Can. 1449 — § 1. Enthält sich der Richter in den Fällen des can. 1448 nicht von sich aus seines Amtes, so kann ihn eine Partei ablehnen.
§ 2. Über die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvikar; wird er selbst abgelehnt, so entscheidet darüber der Bischof, der Gerichtsherr ist.
§ 3. Ist der Bischof Richter und richtet sich die Ablehnung gegen ihn, so hat er sich der richterlichen Tätigkeit zu enthalten.
§ 4. Richtet sich die Ablehnung gegen den Kirchenanwalt, Bandverteidiger oder sonstige Gerichtspersonen, so entscheidet über diese Einrede der Vorsitzende des Kollegialgerichtes bzw. der Einzelrichter.
Can. 1450 — Wird der Ablehnung stattgegeben, so müssen die Personen ausgewechselt werden; eine Änderung im Rechtszug tritt jedoch nicht ein.
Can. 1451 — § 1. Die Frage der Ablehnung ist auf schnellstem Weg zu entscheiden, nachdem die Parteien sowie der Kirchenanwalt oder der Bandverteidiger dazu angehört worden sind, sofern sie am Verfahren beteiligt sind und die Ablehnung nicht gegen sie gerichtet ist.
§ 2. Prozeßhandlungen, die der Richter vor der Ablehnung vorgenommen hat, sind gültig; Prozeßhandlungen jedoch, die nach Erhebung der Ablehnung von ihm vorgenommen worden sind, müssen aufgehoben werden, wenn eine Partei dies innerhalb von zehn Tagen nach Stattgabe der Ablehnung verlangt.
Can. 1452 — § 1. In einer Streitsache, die ausschließlich das private Wohl angeht, darf der Richter nur auf Antrag einer Partei tätig werden. Nachdem aber ein Prozeß rechtmäßig eingeleitet worden ist, kann und muß der Richter in Strafsachen und jenen Sachen, die das kirchliche Allgemeinwohl oder das Seelenheil betreffen, auch von Amts wegen tätig werden.
§ 2. Darüber hinaus aber kann der Richter, unbeschadet der Bestimmungen von can. 1600, bei Nachlässigkeit der Parteien beim Beschaffen von Beweisen oder beim Vorbringen von Einreden ergänzend tätig werden, wann immer er dies zur Vermeidung eines schwer ungerechten Urteils für notwendig erachtet.
Can. 1453 — Richter und Gerichte haben dafür Sorge zu tragen, daß ohne Beeinträchtigung der Gerechtigkeit alle Verfahren möglichst bald zu Ende geführt werden, so daß sie bei einem Gericht der ersten Instanz nicht über ein Jahr, bei einem Gericht der zweiten Instanz aber nicht über sechs Monate dauern.
Can. 1454 — Alle Personen, die das Gericht bilden oder darin mitwirken, müssen einen Eid ablegen, ihre Aufgabe ordnungsgemäß und getreu zu erfüllen.
Can. 1455 — § 1. Richter und Gerichtspersonen sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses verpflichtet, in einer Strafsache stets, in einer Streitsache aber dann, wenn den Parteien aus dem Bekanntwerden einer Prozeßhandlung Schaden erwachsen könnte.
§ 2. Sie sind immer auch zur Geheimhaltung verpflichtet bezüglich der Erörterung, die zwischen den Richtern eines Kollegialgerichtes vor der Urteilsfällung stattfindet, und auch bezüglich der verschiedenen Stimmabgaben und der dabei vertretenen Auffassungen unter Wahrung der Vorschrift des can. 1609, §4.
§ 3. Sooft die Natur einer Sache oder der Beweise so beschaffen ist, daß aus der Bekanntgabe der Prozeßakten oder Beweise der Ruf anderer gefährdet wird oder daß Anlaß zu Streit oder Ärgernis oder ein sonstiger Nachteil dieser Art entstehen würde, kann der Richter Zeugen, Sachverständige, Parteien und deren Anwälte oder Prozeßbevollmächtigte eidlich zur Geheimhaltung verpflichten.
Can. 1456 — Dem Richter und allen Gerichtspersonen ist verboten, gelegentlich ihrer gerichtlichen Tätigkeit irgendwelche Geschenke anzunehmen.
Can. 1457 — § 1. Mit entsprechenden Strafen, einschließlich der Absetzung vom Amt, können von der zuständigen Autorität Richter bestraft werden, die, obwohl sie sicher und offenkundig zuständig sind, den richterlichen Dienst verweigern oder sich ohne gesetzliche Grundlage für zuständig erklären und Sachen behandeln und entscheiden oder das Amtsgeheimnis verletzen oder vorsätzlich oder grob nachlässig den Streitparteien sonstigen Schaden zufügen.
§ 2. Denselben Strafandrohungen unterliegen Gerichtspersonen und Gehilfen des Richters, wenn sie ihre Amtspflicht in der genannten Weise verletzen; sie alle kann auch der Richter bestrafen.
KAPITEL II: REIHENFOLGE DER UNTERSUCHUNGEN
Can. 1458 — Prozeßsachen sind in der Reihenfolge zu behandeln, in der sie eingebracht und in das Prozeßbuch eingetragen worden sind, sofern nicht eine Sache eine beschleunigte Erledigung vor anderen erfordert; dies ist in einem besonderen Dekret mit Angabe der Gründe festzustellen.
Can. 1459 — § 1. Prozeßfehler, die die Nichtigkeit eines Urteils zur Folge haben können, können in jedem Stand des Verfahrens oder in jeder Instanz durch Einrede geltend gemacht und ebenso durch den Richter von Amts wegen festgestellt werden.
§ 2. Außer den in § 1 genannten Fällen sind aufschiebende Einreden, besonders jene, die die Gerichtspersonen und die Verfahrensweise betreffen, vor der Streitfestlegung vorzubringen, sofern sie sich nicht erst nach der Streitfestlegung ergeben haben; sie sind baldmöglichst zu entscheiden.
Can. 1460* — § 1. Wird eine Einrede gegen die Zuständigkeit des Richters vorgebracht, so muß der Richter selbst darüber entscheiden.
§ 2. Erklärt sich der Richter im Fall der Einrede der relativen Unzuständigkeit für zuständig, so ist gegen seine Entscheidung keine Berufung zulässig; hingegen sind das Einbringen der Nichtigkeitsbeschwerde und das Begehren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht verwehrt.
§ 3. Erklärt sich der Richter für unzuständig, so kann sich die Partei, die sich beschwert fühlt, innerhalb einer Nutzfrist von fünfzehn Tagen an das Berufungsgericht wenden.
Can. 1461 — Ein Richter muß in jedem Stand des Verfahrens seine Unzuständigkeit erklären, wenn er zu der Erkenntnis gelangt, absolut unzuständig zu sein.
Can. 1462 — § 1. Einreden, daß bereits rechtskräftig entschieden oder ein Vergleich geschlossen worden sei, und andere prozeßausschließende Einreden, die litis finitae genannt werden, müssen vor der Streitfestlegung vorgebracht und entschieden werden; wer solche Einreden erst später einbringt, darf nicht abgewiesen werden, wird aber zu den Kosten verurteilt, außer er weist nach, daß er seinen Einspruch nicht böswillig hinausgezögert hat.
§ 2. Sonstige prozeßausschließende Einreden sind bei der Streitfestlegung vorzubringen und zu gegebener Zeit nach den Regeln über den Zwischenstreit zu behandeln.
Can. 1463 — § 1. Widerklagen können gültig nur innerhalb von dreißig Tagen nach der Streitfestlegung eingebracht werden.
§ 2. Sie werden jedoch zusammen mit der Hauptklage entschieden, d. h. in gleicher Instanz, außer es ist eine getrennte Verhandlung erforderlich oder der Richter hält sie für zweckdienlicher.
Can. 1464 — Fragen der Sicherheitsleistung für die Gerichtskosten oder der Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes, der von vornherein bei Beginn des Verfahrens beansprucht worden ist, und andere derartige Fragen sind regelmäßig vor der Streitfestlegung zu entscheiden.
KAPITEL III: TERMINE UND FRISTEN
Can. 1465 — § 1. Sogenannte gesetzliche Fristen, d. h. vom Gesetz festgelegte Zeiträume, nach deren Ablauf Rechte erloschen sind, können nicht verlängert und ohne Antrag der Parteien auch nicht gültig verkürzt werden.
§ 2. Richterliche und vereinbarte Fristen können jedoch vor ihrem Ablauf aus gerechtem Grund vom Richter nach Anhören oder auf Antrag der Parteien verlängert, niemals aber ohne deren Zustimmung gültig verkürzt werden.
§ 3. Der Richter hat jedoch darauf zu achten, daß der Prozeß nicht wegen Fristverlängerung allzu lange dauert.
Can. 1466 — Soweit das Gesetz keine Fristen festlegt, muß der Richter sie für die Durchführung von Prozeßhandlungen bestimmen, wobei der Eigenart jeder einzelnen Prozeßhandlung Rechnung zu tragen ist.
Can. 1467 — Fällt der für eine Prozeßhandlung bestimmte Tag auf einen gerichtlichen Feiertag, so gilt die Frist als auf den nächsten Werktag verlängert.
KAPITEL IV: GERICHTSORT
Can. 1468 — Der Sitz jeden Gerichtes soll nach Möglichkeit ständig derselbe und zu festgelegten Stunden geöffnet sein.
Can. 1469 — § 1. Ein Richter, der gewaltsam aus seinem Gebiet vertrieben worden oder dort an der Ausübung seiner Gewalt gehindert ist, kann, jedoch nach vorheriger Benachrichtigung des Diözesanbischofs, außerhalb seines Gebietes seine Jurisdiktion ausüben und Urteile fällen.
§ 2. Abgesehen von dem in § 1 erwähnten Fall kann sich der Richter aus gerechtem Grund und nach Anhören der Parteien zur Beweisbeschaffung auch außerhalb seines eigenen Gebietes begeben, allerdings nur mit Erlaubnis des örtlichen Diözesanbischofs und an den von diesem bezeichneten Ort.
KAPITEL V: BERECHTIGUNG ZUR TEILNAHME AM PROZESS; ANFERTIGUNG UND AUFBEWAHRUNG VON AKTEN
Can. 1470 — § 1. Sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht, dürfen bei den Verhandlungen eines Gerichtes nur jene Personen im Gerichtssaal zugegen sein, die das Gesetz oder der Richter zur Abwicklung des Verfahrens für erforderlich halten.
§ 2. Alle beim Prozeß Anwesenden, die sich gegen Ehrerbietung und Gehorsam, wie sie dem Gericht geschuldet werden, in schwerer Weise verfehlen, kann der Richter mit angemessenen Strafen zu einem gebührenden Benehmen anhalten; Anwälten und Prozeßbevollmächtigten kann er außerdem auch das Recht entziehen, bei kirchlichen Gerichten tätig zu werden.
Can. 1471 — Spricht jemand, der zu befragen ist, eine dem Richter oder den Parteien unbekannte Sprache, so ist ein vom Richter bestimmter vereidigter Dolmetscher beizuziehen. Die Aussagen sind aber schriftlich in der Originalsprache zu protokollieren unter Beifügung der Übersetzung. Ein Dolmetscher ist ferner bei der Befragung eines Tauben oder Stummen beizuziehen, wenn der Richter es nicht etwa vorzieht, seine Fragen schriftlich beantworten zu lassen.
Can. 1472 — § 1. Die Gerichtsakten, sowohl die zum Streitinhalt, d. h. die Sachakten, als auch die zum Verfahrensablauf, d. h. die Verfahrensakten, müssen schriftlich abgefaßt sein.
§ 2. Die einzelnen Blätter der Gerichtsakten sind zu numerieren und mit einem Echtheitszeichen zu versehen.
Can. 1473 — Sooft in den Gerichtsakten die Unterschrift von Parteien oder Zeugen erforderlich ist, eine Partei oder ein Zeuge aber nicht unterzeichnen kann oder will, ist dies in den Akten zu vermerken, zugleich mit der Bestätigung des Richters und des Notars, daß das Schriftstück der Partei oder dem Zeugen Wort für Wort vorgelesen worden ist und daß diese nicht unterschreiben konnten oder wollten.
Can. 1474 — § 1. Im Fall der Berufung ist eine Abschrift der Gerichtsakten, deren Echtheit vom Notar beglaubigt ist, dem Obergericht zu übersenden.
§ 2. Sind die Akten in einer dem Obergericht unbekannten Sprache abgefaßt, so sind sie in eine andere diesem Gericht geläufige Sprache zu übersetzen, wobei Vorkehrungen zu treffen sind, daß eine verläßliche Übersetzung gewährleistet wird.
Can. 1475 — § 1. Nach Abschluß des Verfahrens müssen Urkunden, die Eigentum von Privatpersonen sind, diesen wieder zurückgegeben werden; eine Abschrift ist jedoch zurückzubehalten.
§ 2. Den Notaren und dem Kanzler ist es verboten, ohne Auftrag des Richters eine Abschrift von Gerichtsakten und Urkunden, die für den Prozeß beschafft worden sind, auszuhändigen.
TITEL IV: PROZESSPARTEIEN
KAPITEL I: KLÄGER UND BELANGTE PARTEI
Can. 1476 — Jeder, ob getauft oder ungetauft, kann vor Gericht als Kläger auftreten; die rechtmäßig belangte Partei ist verpflichtet, sich zu verantworten.
Can. 1477 — Selbst wenn ein Kläger oder eine belangte Partei einen Prozeß-bevollmächtigten oder Anwalt bestellt hat, sind sie dennoch stets verpflichtet, persönlich nach Weisung des Rechtes oder des Richters vor Gericht zu erscheinen.
Can. 1478 — § 1. Minderjährige und solche, die des Vernunftgebrauches entbehren, können, unbeschadet der Bestimmung von § 3, vor Gericht nur durch ihre Eltern, Vormünder oder Pfleger handeln.
§ 2. Glaubt der Richter, daß die Rechte der Minderjährigen im Widerstreit mit den Rechten der Eltern, Vormünder oder Pfleger stehen oder daß diese die Rechte der Minderjährigen nicht ausreichend wahren können, so sollen sie vor Gericht durch einen vom Richter bestellten Vormund oder Pfleger handeln.
§ 3. In geistlichen und mit diesen zusammenhängenden Sachen können Minderjährige, wenn sie den Vernunftgebrauch erlangt haben, ohne Zustimmung ihrer Eltern oder ihres Vormundes klagen und sich verantworten, und zwar selbständig, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, anderenfalls durch einen vom Richter bestellten Pfleger.
§ 4. Entmündigte und Geistesschwache können selbständig vor Gericht nur auftreten, um sich wegen eigener Straftaten zu verantworten, oder auf Anordnung des Richters; in allen übrigen Fällen müssen sie sich als Kläger und als belangte Partei durch ihre Pfleger vertreten lassen.
Can. 1479 — Ein von weltlicher Seite eingesetzter Vormund oder Pfleger kann vom kirchlichen Richter zugelassen werden, nachdem der Diözesanbischof des Vertretenen, soweit dies möglich ist, gehört worden ist; ist ein solcher Vertreter nicht bestellt oder erscheint seine Zulassung untunlich, so wird der Richter selbst einen Vormund oder Pfleger für das Verfahren bestimmen.
Can. 1480 — § 1. Juristische Personen treten vor Gericht durch ihre gesetzlichen Vertreter auf.
§ 2. Wenn jedoch ein Vertreter fehlt oder nachlässig ist, kann der Ordinarius selbst oder durch einen Beauftragten für die seiner Gewalt unterstellten juristischen Personen vor Gericht auftreten.
KAPITEL II: PROZESSBEVOLLMÄCHTIGTE UND ANWÄLTE
Can. 1481 — § 1. Einer Partei steht es frei, für sich einen Anwalt und einen Prozeßbevollmächtigten zu bestellen; sie kann aber, außer in den Fällen der §§ 2 und 3, auch selbst klagen und sich verantworten, sofern der Richter nicht die Mitwirkung eines Prozeßbevollmächtigten oder Anwaltes für notwendig erachtet.
§ 2. In einem Strafverfahren muß der Angeklagte stets einen Anwalt haben, der entweder von ihm selbst bestellt oder ihm vom Richter beigegeben ist.
§ 3. In einem Streitverfahren, bei dem es sich um Minderjährige oder um das öffentliche Wohl, ausgenommen Ehesachen, handelt, hat der Richter von Amts wegen für jene Partei einen Verteidiger zu bestellen, die keinen Beistand hat.
Can. 1482 — § 1. Jeder darf für sich nur einen Prozeßbevollmächtigten bestellen, der sich nicht durch einen anderen vertreten lassen kann, außer es ist ihm eine ausdrückliche Ermächtigung erteilt worden.
§ 2. Wenn dennoch von einer Partei aus besonderer Veranlassung mehrere Prozeßbevollmächtigte bestellt werden, sind sie so zu bestimmen, daß jener die Vertretung übernimmt, der als erster handelt.
§ 3. Es ist jedoch zulässig, mehrere Anwälte zugleich zu bestellen.
Can. 1483 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen volljährig und gut beleumundet sein; der Anwalt muß außerdem katholisch sein, sofern der Diözesanbischof davon nicht eine Ausnahme macht, und Doktor im kanonischen Recht oder sonst wirklich sachkundig sein, und er muß vom Diözesanbischof zugelassen sein.
Can. 1484 — § 1. Prozeßbevollmächtigter und Anwalt müssen vor Übernahme ihres Dienstes eine authentische Vollmacht bei Gericht hinterlegen.
§ 2. Um aber zu verhindern, daß ein Rechtsanspruch erlischt, darf der Richter einen Prozeßbevollmächtigten auch ohne Vorlage einer Vollmacht zulassen, gegebenenfalls nach Leistung einer geeigneten Sicherheit; der Akt entbehrt jedoch jeder Wirksamkeit, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Ausschlußfrist ordnungsgemäß seine Vollmacht vorlegt.
Can. 1485 — Ohne besonderen Auftrag kann ein Prozeßbevollmächtigter nicht gültig auf eine Klage, eine Instanz oder auf Prozeßhandlungen verzichten, ebenso nicht einen Vergleich vornehmen, einvernehmliche Regelungen treffen, sich auf Schiedsrichter einigen und überhaupt etwas tun, wofür das Recht einen besonderen Auftrag verlangt.
Can. 1486 — § 1. Damit der Widerruf der Vollmacht für einen Prozeßbevollmächtigten oder Anwalt rechtswirksam ist, muß ihnen das mitgeteilt, und es müssen, falls die Streitfestlegung bereits stattgefunden hat, auch der Richter und die Gegenpartei von dem Widerruf verständigt werden.
§ 2. Der Prozeßbevollmächtigte ist berechtigt und verpflichtet, gegen ein Endurteil Berufung einzulegen, sofern sein Auftraggeber nicht widerspricht.
Can. 1487 — Prozeßbevollmächtigter und Anwalt können vom Richter durch Dekret von Amts wegen wie auch auf Antrag einer Partei ihres Dienstes enthoben werden, jedoch nur aus schwerwiegendem Grund.
Can. 1488 — § 1. Beiden ist es verboten, die Streitsache der Partei abzukaufen oder sich vertraglich einen übermäßigen Vorteil oder einen Anteil am Streitobjekt sichern zu lassen. Wenn sie dies tun, ist die Vereinbarung nichtig, und sie können vom Richter mit einer Geldstrafe belegt werden. Darüber hinaus kann ein Anwalt seines Dienstes enthoben werden und, wenn er rückfällig ist, von dem Bischof, der Gerichtsherr ist, aus der Anwaltsliste gestrichen werden.
§ 2. Auf gleiche Weise können Anwälte und Prozeßbevollmächtigte mit Strafen belegt werden, die in betrügerischer Absicht Sachen den zuständigen Gerichten entziehen, damit sie von anderen Gerichten günstiger entschieden werden.
Can. 1489 — Anwälte und Prozeßbevollmächtigte, die durch Annahme von Geschenken, durch Versprechungen oder auf irgendeine andere Weise ihren Dienst mißbraucht haben, sind von der Ausübung ihres Beistandsauftrages zu suspendieren und mit Geldstrafen oder anderen angemessenen Strafen zu belegen.
Can. 1490 — Bei jedem Gericht sollen nach Möglichkeit vom Gericht entlohnte Parteibeistände fest bestellt werden, die den Dienst eines Anwaltes oder Prozeßbevollmächtigten vornehmlich in Ehesachen für jene Parteien ausüben, die sich ihrer bedienen wollen.
TITEL V: KLAGEN UND EINREDEN
KAPITEL I: KLAGEN UND EINREDEN IM ALLGEMEINEN
Can. 1491 — Jedwedes Recht ist nicht nur durch die Klage, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, sondern auch durch die Einrede geschützt.
Can. 1492 — § 1. Jeder Klageanspruch erlischt durch Verjährung nach Maßgabe des Rechtes oder auf andere rechtmäßige Weise, ausgenommen Personenstandsklagen, die niemals erlöschen.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1462 kann eine Einrede immer vorgebracht werden und besitzt ihrer Natur nach dauernden Charakter.
Can. 1493 — Der Kläger kann jemanden zugleich mit mehreren Klagen, die aber einander nicht widersprechen dürfen, gerichtlich belangen, einerlei ob in der gleichen Sache oder in verschiedenen Sachen, soweit sie die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes nicht überschreiten.
Can. 1494 — § 1. Die belangte Partei kann bei demselben Richter im selben Verfahren gegen den Kläger eine Widerklage anstrengen entweder aufgrund des Sachzusammenhanges mit der Hauptklage oder um das Begehren des Klägers zu entkräften oder in seiner Höhe herabzusetzen.
§ 2. Eine Widerklage gegen die Widerklage ist nicht zulässig.
Can. 1495 — Die Widerklage ist bei dem Richter einzureichen, bei dem die erste Klage erhoben worden ist, selbst wenn der Richter für die Hauptklage lediglich delegiert ist oder sonst relativ unzuständig ist.
KAPITEL II: KLAGEN UND EINREDEN IM BESONDEREN
Can. 1496 — § 1. Wer mit wenigstens wahrscheinlichen Gründen glaubhaft gemacht hat, daß er an einer Sache, die ein anderer in seiner Gewalt hat, ein Recht besitzt und daß ihm ein Schaden zu erwachsen droht, wenn die Sache nicht in Verwahrung genommen wird, hat das Recht, vom Richter die Zwangsverwahrung dieser Sache zu verlangen.
§ 2. Unter ähnlichen Voraussetzungen kann er verlangen, daß jemandem die Ausübung eines Rechtes untersagt wird.
Can. 1497 — § 1. Auch zur Sicherstellung einer Schuldforderung ist die Zwangsverwahrung einer Sache zulässig, wenn der Rechtsanspruch eines Gläubigers hinreichend feststeht.
§ 2. Die Zwangsverwahrung kann auch auf Sachen des Schuldners, die sich aus irgendeinem Rechtsgrund bei dritten Personen befinden, sowie auf Schuldforderungen des Schuldners ausgedehnt werden.
Can. 1498 — Die Zwangsverwahrung einer Sache und das Verbot einer Rechtsausübung können keinesfalls angeordnet werden, wenn dem zu befürchtenden Schaden auf andere Weise begegnet werden kann und eine geeignete Sicherheitsleistung zu dessen Behebung angeboten wird.
Can. 1499 — Der Richter kann jenem, dessen Antrag auf Zwangsverwahrung oder Verbot einer Rechtsausübung er stattgibt, eine vorherige Sicherheitsleistung zum Ausgleich von Schäden auferlegen, falls dieser seinen Rechtsanspruch nicht nachweisen kann.
Can. 1500 — Bezüglich der Rechtsnatur und Wirkung einer Besitzklage sind die Vorschriften des weltlichen Rechtes zu beachten, die dort gelten, wo die Sache gelegen ist, deren Besitz strittig ist.
TEIL II: STREITVERFAHREN
SEKTION I: ORDENTLICHES STREITVERFAHREN
TITEL I: EINFÜHRUNG DER PROZESS-SACHE
KAPITEL I: EINLEITENDE KLAGESCHRIFT
Can. 1501 — Der Richter kann über keine Sache befinden, sofern nicht ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Klageantrag von jemandem, der ein rechtliches Interesse geltend machen kann, oder vom Kirchenanwalt vorliegt.
Can. 1502* — Wer jemanden belangen will, muß eine Klageschrift bei dem zuständigen Richter einreichen, in der der Streitgegenstand vorzutragen und der richterliche Dienst zu beantragen ist.
Can. 1503 — § 1. Der Richter kann mündlichen Klagevortrag zulassen, wenn entweder der Kläger gehindert ist, eine Klageschrift einzureichen, oder wenn die Sache leicht zu erheben und von geringerer Bedeutung ist.
§ 2. In beiden Fällen jedoch hat der Richter den Notar anzuweisen, den Klagevortrag schriftlich aufzunehmen, der dem Kläger vorzulesen und von diesem zu bestätigen ist; dieses Schriftstück besitzt alle Rechtswirkungen einer vom Kläger schriftlich abgefaßten Klageschrift.
Can. 1504 — Die Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, muß:
1° zum Ausdruck bringen, bei welchem Richter die Klage erhoben wird, Was und von wem etwas begehrt wird;
2° angeben, auf welches Recht und, wenigstens allgemein, auf welche Tatsachen und welche Beweismittel sich der Kläger zum Nachweis seiner Klagebehauptung stützt;
3° vom Kläger oder von seinem Prozeßbevollmächtigten unterschrieben werden mit Angabe von Tag, Monat und Jahr sowie des Ortes, wo der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter wohnt oder zur Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen erreichbar zu sein erklärt;
4° den Wohnsitz oder Nebenwohnsitz des Beklagten angeben.
Can. 1505* — § 1. Nachdem der Einzelrichter oder der Vorsitzende des Kollegialgerichtes geprüft hat, daß die Streitsache in seine Zuständigkeit fällt und daß der Kläger prozessual rollenfähig ist, muß er durch Dekret baldmöglichst die Klageschrift annehmen oder ablehnen.
§ 2. Eine Klageschrift kann nur abgelehnt werden, wenn:
1° der Richter oder das Gericht nicht zuständig ist;
2° zweifelsfrei feststeht, daß der Kläger nicht prozessual rollenfähig ist;
3° die Vorschriften des can. 1504, nn. 1—3 nicht eingehalten worden sind;
4° aus der Klageschrift sicher hervorgeht, daß das Klagebegehren jeder Grundlage entbehrt und keine Möglichkeit besteht, daß sich aus dem Verfahren irgendeine Grundlage ergibt.
§ 3. Wurde die Klageschrift wegen Fehler zurückgewiesen, die verbessert werden können, so kann der Kläger eine neue vorschriftsmäßig abgefaßte Klageschrift bei demselben Richter abermals einreichen.
§ 4. Gegen die Ablehnung der Klageschrift steht einer Partei stets das Recht zu, innerhalb einer Nutzfrist von zehn Tagen eine begründete Beschwerde entweder an das Berufungsgericht einzulegen oder an das Richterkollegium, falls die Klageschrift vom Vorsitzenden abgewiesen worden ist; die Frage der Klageschriftsablehnung ist aber auf schnellstem Weg endgültig zu entscheiden.
Can. 1506 — Wenn der Richter zur Klageschrift innerhalb eines Monats seit ihrer Einreichung nicht durch Dekret entschieden hat, daß sie angenommen oder gemäß can. 1505 abgewiesen ist, kann die Partei darauf dringen, daß der Richter seinen Dienst leistet; bleibt der Richter dessen ungeachtet untätig, so gilt nach erfolglosem Ablauf von zehn Tagen seit der Anmahnung die Klageschrift als angenommen.
KAPITEL II: LADUNG UND ANKÜNDIGUNG DER GERICHTSHANDLUNGEN
Can. 1507 — § 1. In dem Dekret über die Annahme der Klageschrift muß der Richter oder der Gerichtsvorsitzende die übrigen Parteien vor Gericht bzw. zur Streitfestlegung laden; dabei bestimmt er, ob diese schriftlich antworten oder vor ihm zur Festlegung der Streitpunkte persönlich erscheinen müssen. Sollte er aufgrund der schriftlichen Erwiderung es für erforderlich halten, die Parteien zusammen vorzuladen, so kann er dies in einem neuen Dekret anordnen.
§ 2. Gilt die Klageschrift gemäß can. 1506 als angenommen, so muß das Vorladungsdekret innerhalb von zwanzig Tagen seit der in jenem Canon erwähnten Anmahnung erlassen werden.
§ 3. Finden sich die Streitparteien tatsächlich vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache ein, so bedarf es keiner Ladung, aber der Gerichtsschreiber hat in den Akten zu vermerken, daß sich die Parteien bei Gericht eingefunden haben.
Can. 1508 — § 1. Das Ladungsdekret muß sogleich der belangten Partei und gleichzeitig den übrigen Prozeßbeteiligten bekanntgegeben werden, die vor Gericht erscheinen müssen.
§ 2. Der Ladung ist die Klageschrift beizufügen, außer der Richter glaubt aus schwerwiegenden Gründen, daß die Klageschrift der Gegenpartei nicht vor ihrer gerichtlichen Aussage bekanntzugeben ist.
§ 3. Richtet sich der Streit gegen jemanden, der seine Rechte nicht frei ausüben kann oder keine Verfügungsgewalt über die Verhandlungsgegenstände hat, so ist die Ladung je nach Lage des Falles dem Vormund, Pfleger, besonderen Prozeßbevollmächtigten oder dem bekanntzugeben, der nach Maßgabe des Rechts im Namen des Vertretenen vor Gericht aufzutreten verpflichtet ist.
Can. 1509 — § 1. Die Bekanntgabe von Ladungen, Dekreten, Urteilen und anderen Gerichtsakten hat durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise zu erfolgen, unter Beachtung der Bestimmungen des Partikularrechtes.
§ 2. Die Tatsache und die Weise der Bekanntgabe müssen in den Akten festgehalten werden.
Can. 1510 — Ein Belangter, der die Annahme der Ladung verweigert oder der verhindert, daß die Ladung zu ihm gelangt, gilt als rechtmäßig geladen.
Can. 1511 — Ist die Ladung nicht rechtmäßig bekanntgegeben worden, so sind, unbeschadet der Bestimmung des can. 1507, § 3, die Prozeßhandlungen ungültig.
Can. 1512 — Wenn die Ladung rechtmäßig bekanntgegeben worden ist oder sich die Parteien vor dem Richter zur Behandlung ihrer Streitsache eingefunden haben:
1° hört eine Sache auf, unangefochten zu sein;
2° wird die Sache zur eigenen Sache des Richters oder des Gerichts, bei dem die Klage erhoben worden ist, soweit dessen Zuständigkeit besteht;
3° wird die Jurisdiktion eines delegierten Richters so befestigt, daß sie nicht erlischt, wenn die Vollmacht des Deleganten aufhört;
4° wird die Verjährung unterbrochen, sofern nichts anderes vorgesehen ist;
5° wird der Streit anhängig, so daß sofort der Grundsatz Platz greift:Während des Rechtsstreites darf nichts verändert werden.“
TITEL II: STREITFESTLEGUNG
Can. 1513 — § 1. Die Streitfestlegung geschieht dadurch, daß durch richterliches Dekret die Streitpunkte genau bestimmt werden, die sich aus den Anträgen und Erwiderungen der Parteien ergeben.
§ 2. Die Anträge und Erwiderungen der Parteien können, außer in der Klageschrift, entweder bei der Erwiderung auf die Ladung oder in mündlichen Erklärungen vor dem Richter zum Ausdruck gebracht werden; in schwierigeren Fällen sind jedoch vom Richter die Parteien gemeinsam zur Festlegung des Streitpunktes oder der Streitpunkte zu laden, auf die im Urteil Antwort zu geben ist.
§ 3. Das richterliche Dekret ist den Parteien bekanntzugeben; sofern sie ihm nicht bereits zugestimmt haben, können sie innerhalb von zehn Tagen beim Richter eine Abänderung beantragen; diese Frage muß durch richterliches Dekret auf schnellstem Weg entschieden werden.
Can. 1514 — Gültig können die einmal festgelegten Streitpunkte nur aus schwerwiegendem Grund durch ein neues Dekret auf Antrag einer Partei und nach Anhören der übrigen Beteiligten und Abwägen ihrer Gründe geändert werden.
Can. 1515 — Nach erfolgter Streitfestlegung hört der Besitzer einer fremden Sache auf, in gutem Glauben zu sein; daher muß er, wenn er zur Herausgabe der Sache verurteilt wird, auch die seit der Streitfestlegung bezogenen Früchte herausgeben und für Schäden aufkommen.
Can. 1516 — Nach erfolgter Streitfestlegung hat der Richter den Parteien eine angemessene Frist zur Vorlage und Ergänzung der Beweise zu setzen.
TITEL III: PROZESSLAUF
Can. 1517 — Der Prozeßlauf beginnt mit der Ladung; er wird aber nicht nur durch die Fällung des Endurteils, sondern auch auf andere vom Recht vorgesehene Weisen beendet.
Can. 1518 — Stirbt eine Streitpartei oder ändert sie ihren Personenstand oder scheidet sie aus dem Amt, dessentwegen sie vor Gericht handelt:
1° so ruht, wenn noch nicht Aktenschluß erfolgt ist, der Prozeßlauf solange, bis der Erbe des Verstorbenen oder der Nachfolger oder jener, dessen Interessen berührt werden, den Rechtsstreit wieder aufgreift;
2° so muß, wenn Aktenschluß erfolgt ist, der Richter das Verfahren fortsetzen, nachdem er den etwa beteiligten Prozeßbevollmächtigten, sonst den Erben des Verstorbenen bzw. den Nachfolger geladen hat.
Can. 1519 — § 1. Sollte der Vormund oder Pfleger oder Prozeßbevollmächtigte, dessen Mitwirkung am Verfahren gemäß can. 1481, §§ 1 und 3 erforderlich ist, ausscheiden, so ruht inzwischen der Prozeßlauf.
§ 2. Der Richter jedoch hat baldmöglichst einen anderen Vormund oder Pfleger zu bestellen; einen Prozeßbevollmächtigten aber kann er erst einsetzen, wenn die Partei dies innerhalb einer kurzen, vom Richter festgesetzten Frist unterläßt.
Can. 1520 — Wird sechs Monate lang von den Parteien, ohne daß sie daran gehindert sind, keine Prozeßhandlung gesetzt, so erlischt der Prozeßlauf. Ein Partikulargesetz kann andere Erlöschensfristen festlegen.
Can. 1521 — Das Erlöschen des Prozeßlaufs tritt von Rechts wegen ein und trifft alle, auch Minderjährige und die ihnen Gleichgestellten; es muß auch von Amts wegen festgestellt werden. Dabei bleibt das Recht auf Schadensersatz gegenüber Vormündern, Pflegern, Verwaltern und Prozeßbevollmächtigten, wenn sie nicht bewiesen haben, daß sie keine Schuld trifft.
Can. 1522 — Das Erlöschen läßt die Verfahrensakten, nicht aber die Sachakten unwirksam werden; letztere können auch in einem anderen Prozeß erheblich sein, wenn der Streit zwischen denselben Personen und um dieselbe Sache stattfindet; bezüglich unbeteiligter Personen jedoch haben sie nur die Beweiskraft von Urkunden.
Can. 1523 — Jede Prozeßpartei hat die von ihr gemachten Auslagen für den erloschenen Rechtszug selbst zu tragen.
Can. 1524 — § 1. In jedem Stadium des Verfahrens und in jeder Instanz kann der Kläger auf den Rechtszug verzichten; ebenso können sowohl der Kläger als auch die belangte Partei auf alle oder nur auf einzelne Prozeßhandlungen verzichten.
§ 2. Vormünder und Verwalter juristischer Personen bedürfen zum Verzicht auf den Rechtszug des Rates oder der Zustimmung jener, deren Mitwirkung für Rechtsakte erforderlich ist, die die Grenzen der ordentlichen Verwaltung überschreiten.
§ 3. Der Verzicht muß, um gültig zu sein, schriftlich erfolgen und von der Partei oder ihrem dazu mit besonderem Auftrag ausgestatteten Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet werden; er muß der Gegenpartei mitgeteilt, von dieser angenommen oder wenigstens nicht angefochten und vom Richter zugelassen werden.
Can. 1525 — Der vom Richter zugelassene Verzicht hat für die Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist, dieselben Rechtswirkungen wie das Erlöschen des Rechtszuges und verpflichtet ebenfalls den Verzichtenden zur Tragung der Kosten für jene Prozeßhandlungen, auf die verzichtet worden ist.
TITEL IV: BEWEISE
Can. 1526 — § 1. Die Beweislast obliegt dem, der eine Behauptung aufstellt. § 2. Keines Beweises bedürfen:
1° vom Gesetz selbst vermutete Tatsachen;
2° Tatsachen, die von einer Streitpartei behauptet und von der anderen zugegeben werden, sofern nicht trotzdem vom Recht oder vom Richter ein Beweis verlangt wird.
Can. 1527 — § 1. Es können Beweise jeder Art erbracht werden, die zur Beurteilung einer Sache förderlich erscheinen und zulässig sind.
§ 2. Beharrt eine Partei darauf, daß ein vom Richter abgelehnter Beweis zugelassen wird, so hat der Richter darüber auf schnellstem Weg zu entscheiden.
Can. 1528 — Weigern sich eine Partei oder ein Zeuge, sich vor dem Richter zur Aussage zu stellen, so ist es statthaft, sie auch durch einen vom Richter bestimmten Laien anzuhören oder von ihnen eine Erklärung zu verlangen, die vor einem öffentlichen Notar oder auf irgendeine andere rechtmäßige Weise abgegeben worden ist.
Can. 1529 — Der Richter darf nur bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes vor der Streitfestlegung zur Beweiserhebung schreiten.
KAPITEL I: PARTEIAUSSAGEN
Can. 1530 — Um die Wahrheit möglichst geeignet zu erforschen, kann der Richter Parteien stets befragen; er muß dies sogar auf Antrag einer Partei oder zum Beweis einer Tatsache tun, deren Klarstellung im öffentlichen Interesse liegt.
Can. 1531 — § 1. Die rechtmäßig befragte Partei muß antworten und die Wahrheit unverfälscht darlegen.
§ 2. Verweigert eine Partei die Antwort, so ist es Sache des Richters zu beurteilen, was daraus für den Beweis der Tatsachen entnommen werden kann.
Can. 1532 — In den Fällen, in denen das öffentliche Wohl betroffen ist, hat der Richter den Parteien den Voreid, die Wahrheit sagen zu wollen, oder wenigstens den Nacheid, die Wahrheit gesagt zu haben, abzunehmen, sofern nicht ein schwerwiegender Grund etwas anderes geraten erscheinen läßt; in anderen Fällen steht die Forderung der Eidesleistung in seinem klugen Ermessen.
Can. 1533 — Die Parteien, der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger können dem Richter Fragepunkte vorlegen, über die eine Partei befragt werden soll.
Can. 1534 — Bezüglich der Befragung der Parteien sind die Bestimmungen der cann. 1548, § 2, n. 1, 1552 und 1558—1565 über die Zeugenbefragung entsprechend anzuwenden.
Can. 1535 — Gerichtliches Geständnis ist die schriftliche oder mündliche Erklärung vor dem zuständigen Richter über einen Sachverhalt, die von einer Partei hinsichtlich der Streitmaterie aus eigenem Antrieb oder auf richterliches Befragen gegen sich selbst abgegeben worden ist.
Can. 1536 — § 1. Das gerichtliche Geständnis nur einer Partei befreit die übrigen Beteiligten von der Beweislast, wenn es sich um eine private Angelegenheit handelt und das öffentliche Wohl nicht betroffen ist.
§ 2. In Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, können das gerichtliche Geständnis und die Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind, eine Beweiskraft haben, die vom Richter zusammen mit den übrigen Umständen des Falles zu würdigen ist; volle Beweiskraft hingegen kann ihnen nicht zuerkannt werden, sofern nicht weitere Beweiselemente hinzukommen, die sie ganz und gar bekräftigen.
Can. 1537 — Bezüglich des in einem Verfahren vorgebrachten außergerichtlichen Geständnisses ist es Sache des Richters, unter Abwägung aller Umstände zu würdigen, welcher Beweiswert ihm beizumessen ist.
Can. 1538 — Das Geständnis oder irgendeine andere Erklärung einer Partei sind ohne jeden Beweiswert, wenn feststeht, daß sie auf Irrtum über einen Sachverhalt beruhen oder unter Einfluß von Zwang oder schwerer Furcht zustande gekommen sind.
KAPITEL II: URKUNDENBEWElS
Can. 1539 — In jeder Art von Verfahren ist der Beweis durch öffentliche und private Urkunden zulässig.
Artikel 1: ART UND BEWEISKRAFT DER URKUNDEN
Can. 1540 — § 1. Öffentliche kirchliche Urkunden sind jene, die eine Amtsperson in Ausübung ihres Amtes in der Kirche und unter Beachtung der rechtlich vorgeschriebenen Förmlichkeiten ausgestellt hat.
§ 2. Öffentliche weltliche Urkunden sind jene, die nach den Gesetzen des jeweiligen Ortes als solche rechtlich anerkannt werden.
§ 3. Sonstige Urkunden sind private Urkunden.
Can. 1541 — Sofern nicht durch gegenteilige und eindeutige Argumente etwas anderes dargetan wird, erbringen öffentliche Urkunden für alles Beweis, was in ihnen direkt und hauptsächlich bekundet wird.
Can. 1542 — Eine private Urkunde, die von einer Partei anerkannt oder vom Richter als richtig befunden ist, hat dieselbe Beweiskraft gegen ihren Verfasser oder Unterzeichner und gegen jene, die die strittige Sache von diesen erhalten haben, wie ein außergerichtliches Geständnis; gegen Unbeteiligte hat sie dieselbe Beweiskraft wie gemäß can. 1536, § 2 Parteierklärungen, die keine Geständnisse sind.
Can. 1543 — Finden sich in Urkunden Radierungen, Änderungen, Einfügungen oder sonstwelche Mängel, so ist es Sache des Richters zu würdigen, ob und inwieweit derartigen Urkunden Beweiswert zukommt.
Artikel 2: VORLAGE VON URKUNDEN
Can. 1544 — Urkunden haben im Verfahren nur dann Beweiswert, wenn sie in Urschrift oder in einer authentischen Abschrift vorgelegt und bei der Gerichtskanzlei hinterlegt worden sind, damit sie vom Richter und vom Prozeßgegner geprüft werden können.
Can. 1545 — Der Richter kann anordnen, daß eine beide Parteien betreffende Urkunde im Prozeß vorgelegt wird.
Can. 1546 — § 1. Niemand ist zur Vorlage von Urkunden, auch nicht von beide Parteien betreffenden Urkunden, verpflichtet, wenn diese nicht ohne Gefahr eines Nachteils nach can. 1548, § 2, n. 2 oder einer Geheimnisverletzung vorgelegt werden können.
§ 2. Kann jedoch wenigstens ein Teil der Urkunde abgeschrieben und diese Abschrift ohne die erwähnten Nachteile ausgehändigt werden, so kann der Richter deren Vorlage anordnen.
KAPITEL III: ZEUGEN UND IHRE AUSSAGEN
Can. 1547 — Der Zeugenbeweis ist in jedwedem Verfahren zulässig. Er steht unter der Leitung des Richters.
Can. 1548 — § 1. Die Zeugen müssen dem Richter auf sein rechtmäßiges Befragen wahrheitsgemäß antworten.
§ 2. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550, § 2, n. 2 sind von der Beantwortungspflicht ausgenommen:
1° Kleriker hinsichtlich dessen, was ihnen aufgrund ihres geistlichen Amtes bekannt geworden ist; Beamte, Ärzte, Hebammen, Anwälte, Notare und andere Personen, die zur Wahrung des Amtsgeheimnisses selbst aufgrund beratender Tätigkeit verpflichtet sind, hinsichtlich der dieser Schweigepflicht unterliegenden Angelegenheiten;
2° wer aus seiner Aussage für sich, seinen Ehegatten oder seine nächsten Blutsverwandten oder Verschwägerten Rufschädigung, gefährliche Belästigungen oder sonstige schwere Schäden befürchtet.
Artikel 1: ZEUGNIS FÄHIGKEIT
Can. 1549 — Jeder kann Zeuge sein, sofern er vom Recht nicht ausdrücklich ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Can. 1550 — § 1. Zur Zeugenschaft dürfen Minderjährige unter vierzehn Jahren und Geistesschwache nicht zugelassen werden; sie können jedoch aufgrund eines richterlichen Dekretes, in dem dies als zweckdienlich dargetan wird, gehört werden.
§ 2. Als zeugnisunfähig gelten:
1° die Streitparteien oder jene, die in ihrem Namen vor Gericht auftreten, ferner der Richter und seine Gehilfen, der Anwalt und wer sonst noch den Parteien in derselben Sache Beistand leistet oder geleistet hat;
2° Priester hinsichtlich jedweder Kenntnis, die sie aus der sakramentalen Beichte gewonnen haben, selbst wenn der Pönitent deren Offenbarung verlangt hat; sogar das, was von irgendwem und auf irgendeine Weise gelegentlich einer Beichte gehört worden ist, kann nicht einmal als Anhaltspunkt für die Wahrheit entgegengenommen werden.
Artikel 2: EINFÜHRUNG UND ABLEHNUNG VON ZEUGEN
Can. 1551 — Die Partei, die einen Zeugen eingeführt hat, kann auf dessen Vernehmung verzichten; die gegnerische Partei kann aber darauf bestehen, daß der Zeuge trotzdem vernommen wird.
Can. 1552 — § 1. Wird der Beweis durch Zeugen beantragt, so sind deren Namen und Wohnsitz dem Gericht bekanntzugeben.
§ 2. Innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sind die Beweisfragen vorzulegen, über die die Zeugen vernommen werden sollen; anderenfalls gilt der Antrag als aufgegeben.
Can. 1553 — Der Richter hat die Aufgabe, eine zu große Zahl von Zeugen einzuschränken.
Can. 1554 — Bevor die Zeugen vernommen werden, sind ihre Namen den Parteien mitzuteilen; kann dies nach dem klugen Ermessen des Richters nicht ohne große Schwierigkeit geschehen, so hat es wenigstens vor Bekanntgabe der Zeugenaussagen zu erfolgen.
Can. 1555 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1550 kann eine Partei beantragen, daß ein Zeuge abgelehnt wird, wenn ein gerechter Ablehnungsgrund vor der Vernehmung des Zeugen dargelegt wird.
Can. 1556 — Die Vorladung eines Zeugen geschieht durch richterliches Dekret, das dem Zeugen rechtmäßig bekanntzugeben ist.
Can. 1557 — Der ordnungsgemäß geladene Zeuge hat vor Gericht zu erscheinen oder dem Richter den Grund für sein Fernbleiben mitzuteilen.
Artikel 3: ZEUGENVERNEHMUNG
Can. 1558 — § 1. Die Zeugen sind am Sitz des Gerichtes zu vernehmen, außer dem Richter erscheint etwas anderes als richtig.
§ 2. Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe und jene Personen, die sich nach dem jeweiligen staatlichen Recht einer ähnlichen Gunst erfreuen, sind an einem von ihnen selbst bestimmten Ort zu vernehmen.
§ 3. Der Richter entscheidet, wo die Zeugen zu vernehmen sind, für die es wegen großer Entfernung, Krankheit oder eines anderen Hindernisses unmöglich oder schwierig ist, an den Sitz des Gerichtes zu kommen, unbeschadet der Bestimmungen der cann. 1418 und 1469, § 2.
Can. 1559 — Der Vernehmung der Zeugen dürfen die Parteien nicht beiwohnen, außer dem Richter scheint, besonders wenn es um eine Sache des privaten Wohles geht, ihre Zulassung angezeigt. Jedoch können ihre Anwälte oder Prozeßbevollmächtigten bei der Vernehmung zugegen sein, sofern der Richter nicht wegen sachlicher und persönlicher Umstände meint, es sei geheim vorzugehen.
Can. 1560 — § 1. Die Zeugen sind einzeln je für sich zu vernehmen.
§ 2. Weichen die Zeugen untereinander oder von einer Partei in einer schwerwiegenden Sache ab, so kann der Richter sie einander gegenüberstellen, wobei Streit und Ärgernis nach Möglichkeit zu vermeiden sind.
Can. 1561 — Die Vernehmung eines Zeugen wird vom Richter oder von einem von ihm Beauftragten oder von einem Vernehmungsrichter unter Zuziehung eines Notars durchgeführt; wenn daher die Parteien, der Kirchenanwalt, der Bandverteidiger oder die Anwälte, die bei der Vernehmung zugegen sind, weitere Fragen an den Zeugen haben, so richten sie diese nicht an den Zeugen, sondern legen sie dem Richter oder dem, der seine Stelle einnimmt, vor, damit dieser sie selbst stellt, sofern ein Partikulargesetz nichts anderes vorsieht.
Can. 1562 — § 1. Der Richter hat den Zeugen an die ernste Verpflichtung zu erinnern, die ganze Wahrheit und nur die Wahrheit zu sagen.
§ 2. Der Richter hat dem Zeugen die Eidesleistung gemäß can. 1532 aufzuerlegen; weigert sich der Zeuge, einen Eid abzulegen, so ist er unvereidigt zu vernehmen.
Can. 1563 — Der Richter hat vorab die Identität des Zeugen zu prüfen; er hat nach seiner Beziehung zu den Parteien zu fragen und beim Stellen spezieller Fragen zum strittigen Sachverhalt auch zu erforschen, woher und wann der Zeuge das erfahren hat, was er aussagt.
Can. 1564 — Die Fragen sollen kurz und dem Auffassungsvermögen des zu Befragenden angepaßt sein, nicht mehreres zugleich enthalten, nicht verfänglich, nicht hinterlistig und nicht so sein, daß sie die Antwort nahelegen; sie sollen fern jeder Beleidigung und auf die Prozeßsache bezogen sein.
Can. 1565 — § 1. Die Fragen dürfen den Zeugen nicht vorher mitgeteilt werden.
§ 2. Ist jedoch das, was zu bezeugen ist, dem Gedächtnis so weit entrückt, daß es nur nach einer Auffrischung des Gedächtnisses sicher behauptet werden kann, so darf der Richter dem Zeugen einige Hinweise geben, wenn dies seiner Ansicht nach ohne Gefahr geschehen kann.
Can. 1566 — Die Zeugen haben mündlich auszusagen; schriftliche Aufzeichnungen dürfen sie nur vortragen, wenn es sich um Zahlen und Rechnungslegungen handelt; in diesem Fall nämlich können sie mitgebrachte Unterlagen zu Rate ziehen.
Can. 1567 — § 1. Die Antwort ist vom Notar sofort schriftlich aufzunehmen und muß den Wortlaut der Aussage wenigstens insoweit wiedergeben, als die Prozeßmaterie direkt berührt wird.
§ 2. Die Benutzung eines Tonaufzeichnungsgerätes kann gestattet werden, wenn nur anschließend die Antworten schriftlich aufgezeichnet und, falls dies geschehen kann, von den Aussagenden unterzeichnet werden.
Can. 1568 — Der Notar hat in den Akten zu verzeichnen, ob der Eid geleistet, erlassen oder verweigert worden ist, ob die Parteien oder andere Personen zugegen gewesen sind, welche Fragen von Amts wegen zusätzlich gestellt worden sind und überhaupt alles, was an Erwähnenswertem bei der Zeugeneinvernahme sich etwa ereignet hat.
Can. 1569 — § 1. Am Ende der Vernehmung muß dem Zeugen vorgelesen werden, was der Notar über seine Aussage protokolliert hat, oder es muß ihm die Tonbandaufnahme seiner Aussage vorgespielt werden, wobei ihm die Gelegenheit zu geben ist, Zusätze, Streichungen, Verbesserungen und Änderungen vorzunehmen.
§ 2. Schließlich müssen der Zeuge, der Richter und der Notar die Niederschrift unterzeichnen.
Can. 1570 — Zeugen können auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen, obwohl sie bereits vernommen worden sind, vor Offenlegung der Akten oder der Zeugenaussagen nochmals zu einer Vernehmung geladen werden, falls der Richter dies für notwendig oder zweckdienlich erachtet, vorausgesetzt jede Gefahr einer Verabredung oder eines Zeugnisbetruges ist gebannt.
Can. 1571 — Den Zeugen müssen entstandene Auslagen und Gewinnausfall anläßlich ihrer Vernehmung nach gerechter Festsetzung des Richters erstattet werden.
Artikel 4: GLAUBWÜRDIGKEIT DER ZEUGENAUSSAGEN
Can. 1572 — Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat der Richter, gegebenenfalls nach Einholen von Zeugnissen, zu beachten:
1° die persönlichen Verhältnisse und die sittliche Lebensführung des Zeugen;
2° ob dieser aus eigenem Wissen, insbesondere ob er als persönlicher Augen- und Ohrenzeuge aussagt oder ob er seine eigene Meinung, ein Gerücht oder vom Hörensagen berichtet;
3° ob der Zeuge beständig ist und sich standhaft treu bleibt oder ob er unbeständig, unsicher und schwankend ist;
4° ob er Mitzeugen für seine Aussage hat oder ob diese durch andere Beweiselemente bestätigt wird oder nicht.
Can. 1573 — Die Aussage eines einzigen Zeugen kann keinen vollen Beweis schaffen, außer es handelt sich um einen qualifizierten Zeugen, der über von ihm amtlich behandelte Dinge aussagt, oder die sachlichen und persönlichen Umstände legen etwas anderes nahe.
KAPITEL IV: SACHVERSTÄNDIGE
Can. 1574 — Sachverständige sind beizuziehen, sooft nach Vorschrift des Rechtes oder des Richters ihre Untersuchung und Begutachtung, gestützt auf die Regeln ihres Fachwissens, erforderlich sind, um eine Tatsache zu beweisen oder die wahre Natur eines Sachverhaltes zu erkennen.
Can. 1575 — Dem Richter obliegt es, nach Anhören oder auf Antrag der Parteien Sachverständige zu bestellen oder, je nach Lage des Falls, von anderen Sachverständigen bereits erstellte Berichte heranzuziehen.
Can. 1576 — Aus denselben Gründen wie Zeugen werden auch Sachverständige ausgeschlossen oder können abgelehnt werden.
Can. 1577 — § 1. Unter Würdigung des etwaigen Vorbringens der Streitparteien hat der Richter durch Dekret die einzelnen Punkte festzulegen, um die sich der Sachverständige bemühen muß.
§ 2. Dem Sachverständigen sind die Sachakten, sonstige Urkunden und Hilfsmittel zur rechten und getreuen Erfüllung seines Dienstes auszuhändigen.
§ 3. Der Richter soll nach Anhören des Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer die Untersuchung vorzunehmen und das Gutachten vorzulegen ist.
Can. 1578 — § 1. Jeder Sachverständige hat sein Gutachten getrennt von den übrigen Gutachten anzufertigen, sofern der Richter nicht ein von mehreren zu unterzeichnendes Gutachten anfordert; in diesem Fall sind etwa abweichende Auffassungen sorgfältig zu vermerken.
§ 2. Die Sachverständigen müssen deutlich angeben, aufgrund welcher Urkunden oder auf welche andere geeignete Weise sie Gewißheit über die Identität der Personen, Sachen oder Örtlichkeiten gewonnen haben, auf welche Art und Weise sie bei der Durchführung des ihnen übertragenen Dienstes vorgegangen sind und auf welche Gründe sich ihre Schlußfolgerungen hauptsächlich stützen.
§ 3. Der Sachverständige kann vom Richter geladen werden, um Erläuterungen zu geben, die darüber hinaus notwendig scheinen.
Can. 1579 — § 1. Der Richter hat nicht nur die Schlußfolgerungen der Sachverständigen, selbst wenn diese übereinstimmen, sorgfältig abzuwägen, sondern auch die übrigen Umstände der Sache.
§ 2. In der Urteilsbegründung muß er zum Ausdruck bringen, durch welche Gründe er veranlaßt wurde, die Schlußfolgerungen der Sachverständigen anzunehmen oder abzulehnen.
Can. 1580 — Den Sachverständigen sind die Auslagen zu erstatten und ein Honorar zu zahlen, deren Höhe der Richter unter Beachtung des Partikularrechtes nach Recht und Billigkeit festzusetzen hat.
Can. 1581 — § 1. Die Parteien können private Sachverständige bestimmen, die der Billigung des Richters bedürfen.
§ 2. Läßt der Richter es zu, so können diese erforderlichenfalls die Sachakten einsehen und der Sachverständigenbefragung beiwohnen; stets aber können sie ihren eigenen Bericht dem Gericht vorlegen.
KAPITEL V: ORTSTERMIN UND RICHTERLICHER AUGENSCHEIN
Can. 1582 — Erachtet der Richter zur Entscheidung einer Sache es für angezeigt, sich an einen Ort zu begeben oder eine Sache in Augenschein zu nehmen, so hat er dies durch Dekret vorher anzuordnen; dabei hat er nach Anhören der Parteien in den Hauptpunkten zu beschreiben, was bei der Vornahme des Augenscheins zu tun ist.
Can. 1583 — Über die Vornahme des Augenscheins ist eine Niederschrift anzufertigen.
KAPITEL VI: VERMUTUNGEN
Can. 1584 — Die Vermutung ist eine begründete Deutung einer unsicheren Tatsache; sie ist entweder eine Rechtsvermutung, wenn sie vom Gesetz aufgestellt wird, oder eine richterliche Vermutung, wenn sie vom Richter erschlossen wird.
Can. 1585 — Wer eine Rechtsvermutung für sich hat, ist frei von der Beweislast, die der Gegenpartei zufällt.
Can. 1586 — Vermutungen, die nicht vom Recht aufgestellt werden, darf der Richter nur aus einer sicher feststehenden und bestimmten Tatsache erschließen, die mit dem strittigen Sachverhalt unmittelbar zusammenhängt.
TITEL V: ZWISCHENVERFAHREN
Can. 1587 — Ein Zwischenverfahren liegt vor, wenn nach dem durch Ladung erfolgten Prozeßbeginn eine Frage aufgeworfen wird, die in der Klageschrift, mit der der Prozeß eingeleitet wird, zwar nicht ausdrücklich enthalten ist, aber trotzdem derart zu dem Verfahren gehört, daß sie in der Regel vor dem Entscheid in der Hauptsache gelöst werden muß.
Can. 1588 — Ein Zwischenverfahren wird schriftlich oder mündlich dem für die Entscheidung der Hauptsache zuständigen Richter vorgelegt, wobei der Zusammenhang zwischen dem Zwischenverfahren und der Hauptsache darzulegen ist.
Can. 1589 — § 1. Nach Erhalt des Antrages und nach Anhören der Parteien hat der Richter auf schnellstem Weg darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Zwischenfrage als begründet und im Zusammenhang mit dem Hauptverfahren stehend erscheint oder aber ob sie von vornherein abzuweisen ist; läßt er sie zu, so hat er darüber zu entscheiden, ob sie von solcher Wichtigkeit ist, daß sie durch Zwischenurteil oder durch Dekret gelöst werden muß.
§ 2. Befindet der Richter jedoch, daß die Zwischenfrage nicht vor dem Endurteil zu lösen ist, so hat er zu entscheiden, daß darüber zu befinden ist, wenn die Hauptsache entschieden wird.
Can. 1590 — § 1. Ist eine Zwischenfrage durch ein Urteil zu lösen, so sind die Verfahrensregeln über das mündliche Streitverfahren einzuhalten, außer dem Richter erscheint in Hinsicht auf die Bedeutung der Sache etwas anderes angebracht.
§ 2. Ist eine Zwischenfrage durch Dekret zu lösen, so kann das Gericht die Sache dem Vernehmungsrichter oder dem Vorsitzenden übertragen.
Can. 1591 — Vor dem Entscheid in der Hauptsache kann der Richter oder das Gericht das Dekret oder das Zwischenurteil aus gerechtem Grund auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen nach Anhören der Parteien aufheben oder abändern.
KAPITEL I: NICHT ERSCHEINENDE PARTEIEN
Can. 1592 — § 1. Wenn die belangte Partei auf die Ladung hin nicht erschienen ist und keine hinlängliche Entschuldigung für ihre Abwesenheit vorgebracht oder nicht gemäß can. 1507, § 1 geantwortet hat, muß der Richter sie als prozeßabwesend erklären und entscheiden, daß das Verfahren unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften bis zum Endurteil und dessen Vollstreckung fortgesetzt wird.
§ 2. Vor Erlaß des Dekretes gemäß § 1 muß, erforderlichenfalls auch durch eine neue Ladung, feststehen, daß die rechtmäßig erfolgte Ladung rechtzeitig die belangte Partei erreicht hat.
Can. 1593 — § 1. Hat sich die belangte Partei daraufhin vor der Urteilsfällung dem Gericht gestellt oder Antwort gegeben, so kann sie unter Beachtung von can. 1600 Einlassungen und Beweismittel vorbringen; der Richter hat aber vorzusehen, daß der Prozeß nicht absichtlich und unnötig in die Länge gezogen wird.
§ 2. Selbst wenn die belangte Partei vor der Fällung des Urteils nicht erschienen ist oder nicht geantwortet hat, kann sie von den Rechtsmitteln gegen das Urteil Gebrauch machen; weist sie aber nach, daß sie aus einem rechtmäßigen Grund, den sie ohne ihre Schuld nicht eher geltend machen konnte, verhindert war, so steht ihr die Nichtigkeitsbeschwerde offen.
Can. 1594 — Wenn der Kläger an dem zur Streitfestlegung festgesetzten Termin weder erschienen ist noch eine ausreichende Entschuldigung vorgebracht hat:
1° hat ihn der Richter abermals vorzuladen;
2° wird vermutet, daß der Kläger gemäß cann. 1524—1525 auf den Rechtszug verzichtet hat, wenn er auch der neuen Ladung nicht Folge leistet;
3° ist die Vorschrift des can. 1593 zu beachten, wenn er sich später am Prozeß beteiligen will.
Can. 1595 — § 1. Die vom Prozeß abwesende Partei, einerlei ob Kläger oder belangte Partei, die keinen rechtmäßigen Verhinderungsgrund nachgewiesen hat, ist verpflichtet, sowohl die Prozeßkosten zu tragen, die aufgrund ihrer Abwesenheit entstanden sind, als auch gegebenenfalls einen der Gegenpartei entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 2. Sind sowohl der Kläger als auch die belangte Partei vom Prozeß abwesend, so sind sie verpflichtet, solidarisch die Prozeßkosten zu tragen.
KAPITEL II: EINTRITT EINES DRITTEN IN DEN RECHTSSTREIT
Can. 1596 — § 1. Wer ein rechtliches Interesse hat, kann in jeder Verfahrensinstanz zum Eintritt in den Rechtsstreit zugelassen werden, sei es als Partei, die ihr eigenes Recht verteidigt, sei es als Nebenbeteiligter, um einer Streitpartei zu helfen.
§ 2. Um jedoch zugelassen zu werden, muß der Dritte vor Aktenschluß dem Richter einen Klageantrag einreichen, in dem er sein Recht auf Eintritt in den Rechtsstreit kurz darlegt.
§ 3. Wer als Dritter in den Rechtsstreit eintritt, ist bei dem Stand des Verfahrens zuzulassen, in dem es sich gerade befindet; dabei ist ihm eine kurze Ausschlußfrist zur Vorlage seiner Beweise zu setzen, falls das Verfahren den Abschnitt der Beweiserhebung erreicht hat.
Can. 1597 — Der Richter muß einen Dritten, dessen Eintritt in den Rechtsstreit als zwingend erscheint, nach Anhören der Parteien vor Gericht laden.
TITEL VI: AKTENOFFENLEGUNG, AKTENSCHLUSS UND SACHERÖRTERUNG
Can. 1598 — § 1. Nach Durchführung der Beweiserhebungen muß der Richter zur Vermeidung der Verfahrensnichtigkeit durch Dekret den Parteien und ihren Anwälten gestatten, daß sie die ihnen noch nicht bekannten Akten in der Gerichtskanzlei einsehen; sogar können den Anwälten auf Antrag hin Abschriften der Akten ausgehändigt werden; in Sachen jedoch, die das öffentliche Wohl betreffen, kann der Richter zur Vermeidung sehr schwerer Gefahren verfügen, daß ein Aktenstück niemandem bekanntgegeben wird, wobei allerdings sicherzustellen ist, daß das Verteidigungsrecht stets unbeeinträchtigt bleibt.
§ 2. Zur Vervollständigung können die Parteien dem Richter noch weitere Beweise vorlegen; sind diese erhoben, so ist, falls der Richter es für erforderlich hält, abermals ein Dekret wie in § 1 zu erlassen.
Can. 1599 — § 1. Nach Vornahme aller Beweiserhebungen erfolgt Aktenschluß.
§ 2. Der Aktenschluß gilt als erfolgt, wenn entweder die Parteien erklären, daß sie nichts mehr vorzubringen haben, oder die ihnen vom Richter gesetzte Nutzfrist zur Vorlage von Beweisen verstrichen ist oder der Richter äußert, daß er die Sache für hinreichend geklärt erachtet.
§ 3. Über den Aktenschluß, wie immer er auch erfolgt ist, hat der Richter ein Dekret zu erlassen.
Can. 1600 — § 1. Nach Aktenschluß darf der Richter dieselben oder weitere Zeugen nur vorladen oder andere Beweiserhebungen, die vorher nicht beantragt worden sind, nur anordnen:
1° in Streitsachen, bei denen es einzig um das private Wohl der Parteien geht, sofern sämtliche Parteien zustimmen;
2° in sonstigen Verfahren nach Anhören der Parteien, vorausgesetzt, ein schwerwiegender Grund liegt vor und ebenso jede Gefahr von Betrug oder Beeinflussung wird ferngehalten;
3° in allen Verfahren, sooft die Wahrscheinlichkeit besteht, daß, wenn die neue Beweiserhebung nicht zugelassen wird, ein ungerechtes Urteil aus den in can. 1645, § 2, nn. 1-3 genannten Gründen zustande kommen wird.
§ 2. Der Richter kann aber anordnen oder zulassen, daß eine Urkunde vorgelegt wird, die etwa früher ohne Schuld der interessierten Partei nicht vorgelegt werden konnte.
§ 3. Neu erhobene Beweise sind unter Beachtung von can. 1598, § 1 offenzulegen.
Can. 1601 — Nach erfolgtem Aktenschluß hat der Richter eine angemessene Frist zur Vorlage der Verteidigungsschriftsätze oder Einwendungen zu setzen.
Can. 1602 — § 1. Verteidigungen und Einwendungen sollen schriftlich erfolgen, außer der Richter erachtet mit Zustimmung der Parteien eine mündliche Erörterung vor dem tagenden Gericht für hinreichend.
§ 2. Sollen die Verteidigungsschriftsätze zusammen mit den wichtigen Urkunden gedruckt werden, so ist die vorgängige Erlaubnis des Richters erforderlich und eine etwaige Geheimhaltungspflicht sicherzustellen.
§ 3. Hinsichtlich des Umfanges der Verteidigungsschriftsätze, der Zahl der Ausfertigungen und anderer derartiger Umstände ist die Anordnung des Gerichtes zu beachten.
Can. 1603 — § 1. Nach Austausch der Verteidigungsschriftsätze und der Einwendungen darf jede Partei innerhalb einer vom Richter kurz bemessenen Frist Erwiderungen vorlegen.
§ 2. Dieses Recht steht den Parteien nur einmal zu, sofern es dem Richter nicht aus schwerwiegendem Grund angebracht erscheint, eine abermalige Erwiderung zu gestatten; das der einen Partei gewährte Zugeständnis gilt dann auch für die andere Partei.
§ 3. Kirchenanwalt und Bandverteidiger haben das Recht, auf die Erwiderung der Parteien erneut zu antworten.
Can. 1604 — § 1. Völlig unzulässig sind Mitteilungen von Parteien, Anwälten oder auch Dritten an den Richter, die außerhalb der Gerichtsakten verbleiben.
§ 2. Wenn die Sacherörterung schriftlich geschehen ist, kann der Richter bestimmen, daß eine maßvolle mündliche Erörterung zur Klärung einiger Fragen vor dem tagenden Gericht stattfindet.
Can. 1605 — Der mündlichen Erörterung nach cann. 1602, § 1 und 1604, § 2 hat ein Notar beizuwohnen zu dem Zweck, daß er auf Geheiß des Richters oder auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung des Richters von den Erörterungen und Schlußfolgerungen unverzüglich eine Niederschrift aufnehmen kann.
Can. 1606 — Haben es die Parteien versäumt, während der Nutzfrist ihre Verteidigung vorzulegen, oder vertrauen sie sich dem Wissen und Gewissen des Richters an, so kann der Richter, wenn er aufgrund der Akten und Beweise die Sache für völlig geklärt hält, sofort das Urteil fällen, nachdem er die Stellungnahmen des Kirchenanwaltes und des Bandverteidigers, sofern sie am Prozeß beteiligt sind, eingeholt hat.
TITEL VII: RICHTERLICHE ENTSCHEIDUNGEN
Can. 1607 — Bei einem auf gerichtlichem Weg durchgeführten Verfahren wird das Hauptverfahren vom Richter durch Endurteil entschieden, ein Zwischenverfahren durch Zwischenurteil unter Wahrung der Vorschrift des can. 1589, § 1.
Can. 1608 — § 1. Zu jeder Urteilsfällung ist erforderlich, daß der Richter die moralische Gewißheit über die durch Urteil zu entscheidende Sache gewonnen hat.
§ 2. Die Gewißheit muß der Richter dem entnehmen, was aufgrund der Gerichtsakten bewiesen ist.
§ 3. Der Richter muß die Beweise aber nach seinem Gewissen würdigen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die Wirksamkeit bestimmter Beweismittel.
§ 4. Kann der Richter diese Gewißheit nicht gewinnen, so hat er durch Urteil festzustellen, daß das Recht des Klägers nicht feststeht, und den Belangten als freigesprochen aus dem Verfahren zu entlassen, außer es handelt sich um eine Sache, die sich der Rechtsgunst erfreut; in diesem Fall ist für die vom Recht begünstigte Sache zu entscheiden.
Can. 1609 — § 1. Beim Kollegialgericht bestimmt der Vorsitzende, wann die Richter zur Urteilssitzung zusammenkommen; die Sitzung findet am Sitz des Gerichtes statt, falls nicht ein besonderer Grund etwas anderes nahelegt.
§ 2. Zum anberaumten Sitzungstermin haben die einzelnen Richter schriftlich ihre Ergebnisse zum Prozeßgegenstand samt der Darlegung der Rechts- und Tatsachengründe mitzubringen, aufgrund derer sie zu ihrem Ergebnis gelangt sind; diese Urteilsgutachten sind den Gerichtsakten beizufügen, aber geheimzuhalten.
§ 3. Nach Anrufung des Namens Gottes tragen die einzelnen Richter ihre Ergebnisse der Rangfolge gemäß, immer jedoch beim Berichterstatter angefangen, vor; darauf hat unter Leitung des Gerichtsvorsitzenden eine Erörterung vor allem im Hinblick auf die Festlegung zu erfolgen, was im Urteilstenor zu bestimmen ist.
§ 4. Im Verlauf der Erörterung aber hat jeder Richter das Recht, von seinem bisherigen Urteilsvorschlag abzugehen. Will jedoch ein Richter der Entscheidung der anderen Richter nicht beitreten, so kann er verlangen, daß im Fall der Berufung sein Urteilsgutachten dem Obergericht zugeleitet wird.
§ 5. Wenn die Richter bei der ersten Erörterung zu keinem Urteil kommen wollen oder können, kann die Entscheidung auf eine neue Sitzung verschoben werden, die aber innerhalb einer Woche stattfinden muß, außer die prozessuale Untersuchung ist gemäß can. 1600 zu ergänzen.
Can. 1610 § 1. Der Einzelrichter wird sein Urteil selbst abfassen.
§ 2. Im Kollegialgericht ist es Aufgabe des Berichterstatters, das Urteil auszuarbeiten, wobei er die Begründung dem Vorbringen der einzelnen Richter bei der Erörterung entnimmt, außer die Mehrheit der Richter hat bestimmt, welchen Gründen der Vorzug zu geben ist; die Urteilsausarbeitung ist anschließend den einzelnen Richtern zur Gutheißung vorzulegen.
§ 3. Das Urteil ist nicht später als nach einem Monat vom Tag der Urteilsfällung an herauszugeben, sofern nicht bei einem Kollegialgericht die Richter aus schwerwiegendem Grund eine längere Frist festgesetzt haben.
Can. 1611 — Das Urteil muß:
1° über den vor Gericht verhandelten Rechtsstreit entscheiden, wobei auf die einzelnen Streitfragen eine entsprechende Antwort zu geben ist;
2° bestimmen, welche Pflichten den Parteien aus dem Verfahren entstanden und wie sie zu erfüllen sind;
3° die Gründe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht darlegen, auf die sich der Urteilstenor stützt;
4° die Verfahrenskosten festsetzen.
Can. 1612 — § 1. Das Urteil muß nach der Anrufung des Namens Gottes der Reihe nach den Richter oder das Gericht, weiterhin den Kläger, die belangte Partei und den Prozeßbevollmächtigten mit Angabe von Namen und Wohnsitz sowie, falls sie am Verfahren beteiligt waren, den Kirchenanwalt und den Bandverteidiger bezeichnen.
§ 2. Daraufhin muß kurz der Tatbestand mit dem Parteivorbringen und den formulierten Streitfragen berichtet werden.
§ 3. Im Anschluß daran folgt, nach Darlegung der Gründe, der Urteilstenor.
§ 4. Das Urteil schließt mit Angabe von Tag und Ort der Urteilsfällung und der Unterschrift des Richters oder, wenn es sich um ein Kollegialgericht handelt, aller Richter sowie des Notars.
Can. 1613 — Vorstehende Regeln über das Endurteil sind auch auf das Zwischenurteil anzuwenden.
Can. 1614 — Das Urteil ist unter Angabe der Rechtsmittel baldmöglichst zu verkünden; vor der Verkündung besitzt es keine Wirksamkeit, selbst wenn der Urteilstenor mit Erlaubnis des Richters den Parteien mitgeteilt worden ist.
Can. 1615 — Die Verkündung, d. h. die Bekanntgabe des Urteils kann durch Aushändigung einer Urteilsausfertigung an die Parteien oder ihre Prozeßbevollmächtigten oder durch Zusendung einer Ausfertigung gemäß can. 1509 an sie erfolgen.
Can. 1616 — § 1. Hat sich im Text des Urteils entweder bei der Angabe von Zahlen ein Fehler eingeschlichen oder ist bei der Niederschrift des Urteilstenors oder bei der Darstellung des Tatbestandes oder des Parteivorbringens ein Versehen unterlaufen oder sind die Erfordernisse des can. 1612, § 4 außer acht gelassen worden, so muß das Urteil vom Gericht, das es gefällt hat, entweder auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen verbessert oder ergänzt werden; zuvor sind aber stets die Parteien anzuhören; das Dekret über die Berichtigung ist der Urteilsausfertigung beizufügen.
§ 2. Widerspricht eine Partei der Berichtigung, so ist der Zwischenstreit durch Dekret zu entscheiden.
Can. 1617 — Sonstige Entscheidungen des Richters mit Ausnahme des Urteils sind Dekrete; ordnen sie nicht nur den Verfahrensablauf, so besitzen sie keine Rechtswirkung, sofern sie nicht wenigstens summarisch Entscheidungsgründe enthalten oder auf Gründe verweisen, die in einem anderen Prozeßakt zum Ausdruck gebracht worden sind.
Can. 1618 — Ein Zwischenurteil oder ein Dekret haben die Wirkung eines Endurteils, wenn sie bezüglich wenigstens einer Streitpartei den Fortgang des Verfahrens hemmen oder dem Verfahren oder einem Verfahrensstadium ein Ende setzen.
TITEL VIII: ANFECHTUNG EINES URTEILS
KAPITEL I: NICHTIGKEITSBESCHWERDE GEGEN EIN URTEIL
Can. 1619 — Unter Wahrung der cann. 1622 und 1623 werden Prozeßhandlungsnichtigkeiten, die vom positiven Recht festgesetzt sind und die, obwohl sie der eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegenden Partei bekannt waren, vor der Urteilsfällung nicht geltend gemacht worden sind, durch das Urteil selbst geheilt, wenn es sich um eine das private Wohl angehende Sache handelt.
Can. 1620 — Ein Urteil leidet an unheilbarer Nichtigkeit, wenn:
1° es von einem absolut unzuständigen Richter gefällt worden ist;
2° es von jemandem gefällt worden ist, der keine richterliche Gewalt bei dem Gericht hat, das die Sache entschieden hat;
3° ein Richter unter Zwang oder schwerer Furcht das Urteil gefällt hat;
4° ein Prozeß ohne einen Klageantrag nach can. 1501 geführt oder nicht gegen irgendeine belangte Partei begonnen worden ist;
5° es zwischen Parteien gefällt worden ist, von denen wenigstens eine keine prozessuale Rollenfähigkeit besitzt;
6° jemand ohne rechtmäßigen Auftrag im Namen eines anderen vor Gericht gehandelt hat;
7° einer Partei das Verteidigungsrecht verweigert worden ist;
8° die strittige Sache nicht einmal teilweise entschieden worden ist.
Can. 1621 — In den Fällen des can. 1620 kann Nichtigkeitsbeschwerde als Einrede unbefristet, als Klage jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Verkündung des Urteils bei dem Richter erhoben werden, der das Urteil gefällt hat.
Can. 1622 — Ein Urteil leidet nur an heilbarer Nichtigkeit, wenn es:
1° entgegen der Vorschrift des can. 1425, § 1 nicht von der vom Gesetz vorgeschriebenen Zahl von Richtern gefällt worden ist;
2° keine Entscheidungsgründe enthält;
3° nicht die vom Recht geforderten Unterschriften trägt;
4° keine Angaben über Jahr, Monat, Tag und Ort der Urteilsfällung aufweist;
5° auf einer nichtigen Prozeßhandlung aufbaut, deren Nichtigkeit nicht gemäß can. 1619 geheilt ist;
6° gegen eine Partei gefällt wurde, die gemäß can. 1593, § 2 rechtmäßig vom Prozeß abwesend war.
Can. 1623 — In den Fällen des can. 1622 kann die Nichtigkeitsbeschwerde innerhalb von drei Monaten seit Verkündung des Urteils geltend gemacht werden.
Can. 1624 — Über eine Nichtigkeitsbeschwerde befindet der Richter, der das Urteil gefällt hat; befürchtet jedoch eine Partei, daß der Richter, der das durch eine Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil gefällt hat, voreingenommen ist, und hält sie ihn deshalb für befangen, so kann sie beantragen, daß gemäß can. 1450 dieser Richter durch einen anderen ersetzt wird.
Can. 1625 — Die Nichtigkeitsbeschwerde kann zusammen mit der Berufung innerhalb der für das Einlegen der Berufung bestimmten Frist geltend gemacht werden.
Can. 1626 — § 1. Nichtigkeitsbeschwerde können nicht nur die Parteien, die sich beschwert fühlen, sondern auch der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger einlegen, wenn sie rechtmäßig beteiligt sind.
§ 2. Der Richter kann ein von ihm gefälltes nichtiges Urteil innerhalb der von can. 1623 vorgesehenen Frist von Amts wegen zurückziehen oder verbessern, wenn nicht inzwischen Berufung zusammen mit der Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt worden oder die Nichtigkeit durch Zeitablauf nach can. 1623 geheilt ist.
Can. 1627 — Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde können nach den Regeln für das mündliche Streitverfahren behandelt werden.
KAPITEL II: BERUFUNG
Can. 1628 — Eine Partei, die sich durch ein Urteil beschwert fühlt, und in gleicher Weise der Kirchenanwalt und der Bandverteidiger in Verfahren, in denen ihre Beteiligung gefordert ist, haben das Recht, gegen ein Urteil Berufung an den höheren Richter unter Beachtung der Vorschrift des can. 1629 einzulegen.
Can. 1629 — Berufung kann nicht eingelegt werden gegen:
1° ein Urteil des Papstes oder der Apostolischen Signatur;
2° ein nichtiges Urteil, außer die Berufung wird gemäß can. 1625 mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden;
3° ein rechtskräftig gewordenes Urteil;
4° das Dekret eines Richters oder das Zwischenurteil, die nicht die Wirkung eines Endurteils haben, außer die Berufung wird mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden;
5° ein Urteil oder ein Dekret in einer Sache, in der das Recht eine Entscheidung auf schnellstem Weg vorschreibt.
Can. 1630 — § 1. Die Berufung muß bei dem Richter, von dem das Urteil gefällt worden ist, innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, gerechnet von der Kenntniserlangung des verkündeten Urteils.
§ 2. Wird sie mündlich eingelegt, so hat sie der Notar in Anwesenheit des Berufungsklägers schriftlich abzufassen.
Can. 1631 — Entsteht eine Streitfrage über das Berufungsrecht, so hat darüber das Berufungsgericht auf schnellstem Weg nach den Regeln über das mündliche Streitverfahren zu befinden.
Can. 1632 — § 1. Wird in der Berufungsklage nicht angegeben, an welches Gericht diese gerichtet ist, so wird vermutet, daß sie an das in cann. 1438 und 1439 erwähnte Gericht eingelegt worden ist.
§ 2. Hat die andere Partei Berufung an ein anderes Gericht eingelegt, so befindet über die Sache das rangmäßig höhere Gericht, wobei can. 1415 zu beachten ist.
Can. 1633 — Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Einlegung bei dem Richter zu verfolgen, an den sie gerichtet wird, außer der Urteilsrichter hat der Partei eine längere Frist zu ihrer Verfolgung gewährt.
Can. 1634 — § 1. Zur Verfolgung der Berufung ist erforderlich und ausreichend, daß eine Partei die Hilfe des Oberrichters zur Verbesserung des angefochtenen Urteils anruft unter Beifügung einer Urteilsabschrift und mit Angabe der Berufungsgründe.
§ 2. Kann eine Partei vom Urteilsgericht innerhalb der Berufungsfrist keine Abschrift des angefochtenen Urteils erhalten, so läuft die Frist einstweilen nicht; die Verhinderung ist dem Berufungsrichter mitzuteilen, der den Urteilsrichter verbindlich anzuweisen hat, seiner Pflicht baldmöglichst zu genügen.
§ 3. Inzwischen muß der Urteilsrichter gemäß can. 1474 die Akten dem Berufungsrichter zuleiten.
Can. 1635 — Sind die Berufungsfristen entweder beim Urteilsrichter oder beim Berufungsrichter ungenützt verstrichen, so gilt dies als Verzicht auf die Berufung.
Can. 1636 — § 1. Der Berufungskläger kann auf seine Berufung mit den in can. 1525 erwähnten Rechtswirkungen verzichten.
§ 2. Ist die Berufung vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt eingelegt worden, so kann darauf, falls das Gesetz nichts anderes vorsieht, vom Bandverteidiger oder vom Kirchenanwalt des Berufungsgerichtes verzichtet werden.
Can. 1637 — § 1. Die vom Kläger eingelegte Berufung kommt auch dem Belangten zustatten und umgekehrt.
§ 2. Gibt es mehrere Belangte oder Kläger und wird nur von einem oder gegen einen von ihnen ein Urteil angefochten, so gilt die Anfechtung als von allen und gegen alle erhoben, falls die im Streit befindliche Sache nicht teilbar ist oder es sich um eine solidarische Verpflichtung handelt.
§ 3. Wird von einer Partei gegen einen Teil des Urteils Berufung eingelegt, so kann die Gegenpartei selbst nach Ablauf der Berufungsfrist gegen andere Teile des Urteils im Zwischenstreit innerhalb einer Ausschlußfrist von fünfzehn Tagen Berufung einlegen, gerechnet von dem Tag an, an dem ihr die Hauptberufung bekanntgegeben worden ist.
§ 4. Sofern nichts anderes feststeht, wird vermutet, daß die Berufung gegen alle Teile des Urteils gerichtet ist.
Can. 1638 — Die Berufung hemmt die Vollstreckung des Urteils.
Can. 1639 — § 1. Unbeschadet der Vorschrift des can. 1683 kann in der Berufungsinstanz kein neuer Klagegrund, auch nicht auf dem Weg einer Klagehäufung, zugelassen werden; deshalb kann die Streitfrage nur dahingehend festgelegt werden, ob das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen oder aufzuheben ist, sei es ganz oder teilweise.
§ 2. Neue Beweise sind nur gemäß can. 1600 zulässig.
Can. 1640 — In der Berufungsinstanz ist in sinngemäßer Anwendung des Verfahrens der Vorinstanz entsprechend zu verfahren; jedoch ist, sofern nicht etwa die Beweiserhebung zu ergänzen ist, sofort nach Festlegung der Streitfrage gemäß cann. 1513, § 1 und 1639, § 1 zur Sacherörterung und zum Urteil zu schreiten.
TITEL IX: RECHTSKRAFT DES URTEILS UND WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND
KAPITEL I: RECHTSKRAFT DES URTEILS
Can. 1641 — Unbeschadet der Vorschrift des can. 1643 gilt eine Streitsache als rechtskräftig entschieden, wenn:
1° zwei gleichlautende Urteile zwischen denselben Parteien über dasselbe Klagebegehren und aus demselben Klagegrund vorliegen;
2° gegen ein Urteil innerhalb der Nutzfrist eine Berufung nicht eingelegt worden ist;
3° in der Beruf ungsinstanz der Rechtszug erloschen oder darauf verzichtet worden ist;
4° ein Endurteil gefällt worden ist, gegen das es gemäß can. 1629 keine Berufung gibt.
Can. 1642 — § 1. Ein rechtskräftig gewordenes Urteil erfreut sich der rechtlichen Beständigkeit und kann außer nach can. 1645, §1 direkt nicht angefochten werden.
§ 2. Es schafft Recht zwischen den Parteien und berechtigt zur Vollstreckungsklage und zur Einrede, die Sache sei rechtskräftig abgeurteilt; der Richter kann dies auch von Amts wegen feststellen, um eine erneute prozessuale Vorlage derselben Sache zu hindern.
Can. 1643 — Niemals erwachsen in Rechtskraft Personenstandsverfahren, einschließlich der Verfahren zur Trennung der Ehegatten.
Can. 1644 — § 1. Sind in einem Personenstandsverfahren zwei gleichlautende Urteile ergangen, so kann jederzeit das Berufungsgericht angerufen werden, wobei dann innerhalb einer Ausschlußfrist von dreißig Tagen nach erfolgter Anfechtung neue und zwar schwerwiegende Beweise oder Begründungen vorzulegen sind. Das Berufungsgericht muß aber innerhalb eines Monates nach Vorlage der neuen Beweise und Begründungen durch Dekret feststellen, ob der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen werden muß oder nicht.
§ 2. Die Anrufung des höheren Gerichtes zum Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens hemmt nicht die Vollstreckung des Urteils, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt oder das Berufungsgericht gemäß can. 1650, § 3 die Aussetzung der Vollstreckung anordnet.
KAPITEL II: WIEDEREINSETZUNG IN DEN VORIGEN STAND
Can. 1645 — § 1. Gegen ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, vorausgesetzt die Ungerechtigkeit des Urteils steht offenkundig fest.
§ 2. Die offensichtliche Ungerechtigkeit eines Urteils wird nur anerkannt, wenn:
1° sich das Urteil auf Beweise, die sich später als falsch erwiesen haben, derart stützt, daß ohne diese Beweise der Urteilstenor nicht aufrecht zu erhalten ist;
2° später Urkunden aufgefunden worden sind, die neue und eine gegenteilige Entscheidung fordernde Tatsachen unzweifelhaft beweisen;
3° ein Urteil aufgrund arglistiger Täuschung einer Partei zum Schaden der anderen Partei ergangen ist;
4° eine nicht rein prozessuale Gesetzesvorschrift offenkundig vernachlässigt worden ist;
5° das Urteil einer früheren Entscheidung widerstreitet, die in Rechtskraft erwachsen ist.
Can. 1646 — § 1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 1—3 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens dieser Gründe, bei dem Richter zu beantragen, der das Urteil gefällt hat.
§ 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus den in can. 1645, § 2, nn. 4 und 5 aufgeführten Gründen ist innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung der Urteilsverkündung beim Berufungsgericht zu beantragen; wird im Fall des can. 1645, § 2, n. 5 erst später die frühere Entscheidung bekannt, so läuft die Frist vom Zeitpunkt dieser Kenntniserlangung an.
§ 3. Die erwähnten Fristen laufen nicht, solange der durch ein ungerechtes Urteil Verletzte minderjährig ist.
Can. 1647 — § 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hemmt die noch nicht begonnene Vollstreckung des Urteils.
§ 2. Besteht jedoch aufgrund von Anzeichen der begründete Verdacht, daß die Wiedereinsetzung begehrt worden ist, um die Vollstreckung des Urteils zu verschleppen, so kann der Richter verfügen, daß das Urteil vollstreckt wird; dem Antragsteller der Wiedereinsetzung ist dann aber geeignete Sicherheit zu bieten, daß er, falls die Wiedereinsetzung gewährt wird, schadlos bleibt.
Can. 1648 — Ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden, so muß der Richter in der Sache ein Urteil fällen.
TITEL X: GERICHTSKOSTEN UND UNENTGELTLICHER RECHTSSCHUTZ
Can. 1649 — § 1. Der Bischof, dem die Leitung des Gerichtes obliegt, soll Bestimmungen erlassen über:
1° die Verurteilung der Parteien zum Tragen oder zum Ausgleich der Gerichtskosten;
2° die Honorare der Prozeßbevollmächtigten, Anwälte, Sachverständigen und Dolmetscher sowie über die Entschädigung der Zeugen;
3° die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsschutzes oder einer Ermäßigung der Gerichtskosten;
4° die Begleichung des Schadens, zu der verpflichtet ist, wer im Prozeß nicht nur unterlegen ist, sondern leichtfertig prozessiert hat;
5° die Hinterlegung einer Geldsumme oder Leistung einer Sicherheit zur Begleichung der Gerichtskosten und Behebung eines Schadens.
§ 2. Gegen die Festsetzung der Gerichtskosten, der Honorare und der Schadensbegleichung gibt es keine selbständige Berufung; doch kann eine Partei innerhalb von fünfzehn Tagen bei demselben Richter Beschwerde erheben, der die Kostenfestsetzung abändern kann.
TITEL XI: URTEILS VOLLSTRECKUNG
Can. 1650 — § 1. Für ein Urteil, das in Rechtskraft erwachsen ist, kann Vollstreckung angeordnet werden, soweit nicht die Vorschrift des can. 1647 Platz greift.
§ 2. Der Richter, der das Urteil gefällt hat, und nach erfolgter Berufung auch der Berufungsrichter können die vorläufige Vollstreckung eines noch nicht rechtskräftig gewordenen Urteils von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei anordnen, gegebenenfalls nach Leistung geeigneter Sicherheiten, wenn es sich um Vergütungen oder Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt handelt oder sonst ein gerechter Grund drängt.
§ 3. Wird das in § 2 genannte Urteil angefochten, so kann der Richter, der über die Anfechtung entscheiden muß, entweder die Vollstreckung aussetzen oder sie einer Sicherheitsleistung unterwerfen, wenn er erkennt, daß die Anfechtung wahrscheinlich begründet ist und daß ein nicht wiedergutzumachen der Schaden aus der Vollstreckung entstehen kann.
Can. 1651 — Ein Urteil kann erst vollstreckt werden, wenn ein Vollstreckungsdekret des Richters vorliegt, das anordnet, das Urteil müsse ausgeführt werden; dieses Dekret ist je nach Art der Verfahren entweder in den Urteilstenor selbst aufzunehmen oder gesondert zu erlassen.
Can. 1652 — Erfordert die Vollstreckung eines Urteils eine vorgängige Rechenschaftsablegung, so entsteht eine Zwischenfrage, die von jenem Richter zu entscheiden ist, der das zu vollstreckende Urteil erlassen hat.
Can. 1653 — § 1. Sofern nicht ein Partikulargesetz anderes bestimmt, muß der Bischof jener Diözese, in der das erstinstanzliche Urteil gefällt worden ist, entweder selbst oder durch einen anderen das Urteil vollstrecken.
§ 2. Verweigert oder unterläßt er dies, so obliegt die Vollstreckung auf Antrag der interessierten Partei oder auch von Amts wegen der Autorität, der das Berufungsgericht gemäß can. 1439, § 3 unterstellt ist.
§ 3. Unter Ordensleuten obliegt die Vollstreckung eines Urteils dem Oberen, der das zu vollstreckende Urteil gefällt oder den Richter delegiert hat.
Can. 1654 — § 1. Der Vollstrecker muß, wenn nicht im Urteilstenor etwas seinem Ermessen überlassen worden ist, das Urteil nach dem offensichtlichen Sinn des Wortlautes vollstrecken.
§ 2. Er darf über Einwendungen gegen die Art und die Rechtskraft der Vollstreckung befinden, nicht aber über die Streitsache selbst; hat er irgendwie Kenntnis davon erhalten, daß das Urteil gemäß cann. 1620, 1622 und 1645 nichtig oder offensichtlich ungerecht ist, so hat er sich der Vollstreckung zu enthalten und nach Benachrichtigung der Parteien die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, von dem das Urteil gefällt worden ist.
Can. 1655 — § 1. Bei dinglichen Klagen gilt, daß dem Kläger eine Sache, die ihm zugesprochen wurde, unverzüglich auszuhändigen ist, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist.
§ 2. Bei persönlichen Klagen soll der Richter im Urteilstenor oder der Vollstrecker nach klugem Ermessen, wenn der Beklagte zur Herausgabe einer beweglichen Sache oder zur Zahlung einer Geldsumme oder zur Erbringung sonstiger Leistungen verurteilt ist, eine Frist zur Erfüllung der Verpflichtung bestimmen, die nicht weniger als fünfzehn Tage und nicht mehr als sechs Monate betragen darf.
SEKTION II: MÜNDLICHES STREITVERFAHREN
Can. 1656 — § 1. Durch das mündliche Streitverfahren, von dem diese Sektion handelt, können alle Sachen, soweit nicht vom Gesetz ausgeschlossen, behandelt werden, wenn nicht eine Partei ein ordentliches Streitverfahren verlangt.
§ 2. Wird das mündliche Verfahren außerhalb der rechtlich zulässigen Fälle angewandt, so sind die richterlichen Handlungen nichtig.
Can. 1657 — Das mündliche Streitverfahren findet im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter gemäß can. 1424 statt.
Can. 1658 — § 1. Die Klageschrift muß über die Erfordernisse des can. 1504 hinaus:
1° Tatsachen, auf die sich das Begehren des Klägers stützt, kurz, vollständig und deutlich darlegen;
2° Beweise, mit denen der Kläger Tatsachen dartun will und die er nicht gleichzeitig beibringen kann, so angeben, daß sie vom Richter unverzüglich erhoben werden können.
§ 2. Der Klageschrift müssen wenigstens in beglaubigter Abschrift die Urkunden beigefügt werden, auf die sich das Klagebegehren stützt.
Can. 1659 — § 1. Hat der Versuch zur gütlichen Beilegung des Streites gemäß can. 1446, § 2 nicht zum Erfolg geführt und ist der Richter überzeugt, daß die Klageschrift irgendwie begründet ist, so hat er innerhalb von drei Tagen durch ein am Schluß der Klageschrift vermerktes Dekret anzuordnen, daß der belangten Partei eine Abschrift des Klagebegehrens bekanntgegeben und ihr die Befugnis gegeben wird, innerhalb von fünfzehn Tagen eine schriftliche Erwiderung bei der Gerichtskanzlei einzureichen.
§ 2. Diese Bekanntgabe hat die in can. 1512 erwähnten Wirkungen der gerichtlichen Ladung.
Can. 1660 — Wenn die Einwendungen der belangten Partei es fordern, hat der Richter dem Kläger eine Frist zur Erwiderung zu setzen, so daß er sich aufgrund der vorgetragenen Auffassungen beider Parteien ein deutliches Bild über den Streitgegenstand machen kann.
Can. 1661 — § 1. Nach Ablauf der in cann. 1659 und 1660 genannten Fristen hat der Richter nach Durchsicht der Akten die Prozeßfrage festzusetzen; daraufhin hat er zu der innerhalb von dreißig Tagen abzuhaltenden mündlichen Verhandlung alle zu laden, die daran teilzunehmen haben; für die Parteien hat er die Formel der Prozeßfrage anzufügen.
§ 2. In der Ladung sind die Parteien darauf hinzuweisen, daß sie bis spätestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen kurzen Schriftsatz zum Beweis ihrer Erklärungen bei Gericht einreichen können.
Can. 1662 — In der mündlichen Verhandlung werden zuerst die in cann. 1459—1464 genannten Prozeßfragen erörtert.
Can. 1663 — § 1. Unter Beachtung der Bestimmung von can. 1418 werden die Beweise in der mündlichen Verhandlung erhoben.
§ 2. Eine Partei und ihr Anwalt können der Befragung der sonstigen Parteien sowie der Zeugen und Sachverständigen beiwohnen.
Can. 1664 — Die Antworten der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen sowie die Anträge und die Einwendungen der Anwälte sind vom Notar zu Protokoll zu nehmen, jedoch summarisch und nur hinsichtlich dessen, was das Wesen der strittigen Sache betrifft; das Protokoll ist von den Personen zu unterzeichnen, die ausgesagt haben.
Can. 1665 — Beweise, die in der Klageschrift oder in der Erwiderung nicht vorgebracht oder beantragt worden sind, kann der Richter nur nach can. 1452 zulassen; sobald auch nur ein Zeuge vernommen worden ist, kann der Richter die Erhebung neuer Beweise einzig nach Maßgabe von can. 1600 verfügen.
Can. 1666 — Konnten bei der mündlichen Verhandlung nicht alle Beweise erhoben werden, so ist eine weitere mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Can. 1667 — Nach Abschluß der Beweiserhebung findet in derselben Verhandlung die mündliche Erörterung statt.
Can. 1668 — § 1. Sofern sich aus der Erörterung nicht ergibt, daß im Verfahren Ergänzungen vorzunehmen sind oder daß einer rechtmäßigen Urteilsfällung etwas im Wege steht, hat der Richter unverzüglich nach Abschluß der mündlichen Verhandlung die Sache gesondert zu entscheiden; der Urteilstenor ist sogleich vor den anwesenden Parteien zu verlesen.
§ 2. Das Gericht aber kann die Entscheidung wegen der Schwierigkeit der Streitsache oder aus einem anderen gerechten Grund bis zu einer Nutzfrist von fünf Tagen verschieben.
§ 3. Der vollständige Urteilstext mit Begründung ist den Parteien baldmöglichst, in der Regel innerhalb von fünfzehn Tagen, bekanntzugeben.
Can. 1669 — Wenn das Berufungsgericht erkennt, daß in der unteren Instanz das mündliche Streitverfahren in vom Recht ausgeschlossenen Fällen stattfand, hat es die Nichtigkeit des Urteils festzustellen und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, welches das Urteil gefällt hat.
Can. 1670 — Was im übrigen die Verfahrensweise angeht, sind die Vorschriften der Canones über das ordentliche Streitverfahren einzuhalten. Das Gericht kann jedoch in einem mit Begründung versehenen Dekret von Verfahrensvorschriften, die nicht zur Gültigkeit eingehalten werden müssen, absehen, um, jedoch unter Wahrung der Gerechtigkeit, für Beschleunigung zu sorgen.
TEIL III: BESONDERE ARTEN VON VERFAHREN
TITEL I: EHEPROZESSE
KAPITEL I: EHENICHTIGKEITSVERFAHREN
Artikel 1: ZUSTÄNDIGKEIT
Can. 1671 — Ehesachen der Getauften sind kraft eigenen Rechtes Sache des kirchlichen Richters.
Can. 1672 — Streitfragen hinsichtlich der rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe gehören in die Zuständigkeit der weltlichen Behörde, außer das Partikularrecht bestimmt, daß diese Sachen vom kirchlichen Richter untersucht und entschieden werden können, falls sie auf dem Weg eines Zwischenstreites und neben der Hauptklage zur Behandlung stehen.
Can. 1673* — Für Ehenichtigkeitsprozesse, die dem Apostolischen Stuhl nicht vorbehalten sind, sind zuständig:
1° das Gericht des Eheschließungsortes;
2° das Gericht des Wohnsitzes oder des Nebenwohnsitzes der belangten Partei;
3° das Gericht des Wohnsitzes der klägerischen Partei, vorausgesetzt, beide Parteien wohnen im Gebiet derselben Bischofskonferenz und der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt nach Anhören dieser Partei zu;
4° das Gericht des Ortes, an dem die meisten Beweise tatsächlich zu erheben sind, vorausgesetzt, der für den Wohnsitz der belangten Partei zuständige Gerichtsvikar stimmt ZU; dieser hat vorher die belangte Partei zu befragen, ob sie irgendwelche Einwendungen dagegen erhebt.
Artikel 2: KLAGERECHT
Can. 1674 — Die Befugnis zur Klage gegen die Gültigkeit der Ehe haben:
1° die Ehegatten;
2° der Kirchenanwalt, wenn die Nichtigkeit einer Ehe bereits bekannt ist, deren Gültigmachung aber nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
Can. 1675 — § 1. Wenn die Gültigkeit einer Ehe zu Lebzeiten beider Gatten nicht angefochten worden ist, kann sie nach dem Tod eines oder beider Gatten nicht mehr angefochten werden, außer die Frage der Gültigkeit ist zuvor zu entscheiden, damit eine andere Streitfrage vor dem kirchlichen oder weltlichen Gericht gelöst werden kann.
§ 2. Stirbt jedoch ein Gatte während des Verfahrens, so ist nach can. 1518 zu verfahren.
Artikel 3: AUFGABE DER RICHTER
Can. 1676 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorglichen Mitteln die Gatten zu bewegen suchen, ihre Ehe, falls möglich, gültig zu machen und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederherzustellen.
Can. 1677 — § 1. Nach Annahme der Klageschrift hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter das Ladungsdekret gemäß can. 1508 bekanntzugeben.
§ 2. Wenn fünfzehn Tage nach der Bekanntgabe keine der Parteien eine Sitzung zur Streitfestlegung beantragt hat, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter durch Dekret innerhalb von zehn Tagen die Formel des Streitpunktes oder der Streitpunkte von Amts wegen festzusetzen und sie den Parteien bekanntzugeben.
§ 3. Die Streitpunktformel darf nicht nur danach fragen, ob die Nichtigkeit einer Ehe im vorliegenden Fall feststeht, sondern muß auch angeben, aus welchem Grund oder welchen Gründen die Gültigkeit der Ehe angefochten wird.
§ 4. Wenn die Parteien nichts eingewendet haben, hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter zehn Tage nach Bekanntgabe des Dekretes durch ein neues Dekret den Fortgang des Verfahrens anzuordnen.
Artikel 4: BEWEISE
Can. 1678 § 1. Der Bandverteidiger, die Parteibeistände und, wenn beteiligt, der Kirchenanwalt haben das Recht:
1° bei der Vernehmung der Parteien, der Zeugen und der Sachverständigen, unbeschadet der Vorschrift des can. 1559, zugegen zu sein;
2° Gerichtsakten, selbst wenn sie noch nicht offengelegt sind, einzusehen und die von den Parteien vorgelegten Urkunden zu prüfen.
§ 2. Die Parteien dürfen der in § 1, n. 1 genannten Vernehmung nicht beiwohnen.
Can. 1679 — Sofern die Beweise nicht im übrigen schon als voll überzeugend erachtet werden, soll der Richter zur Würdigung der Parteiaussagen nach can. 1536 außer sonstigen Indizien und Beweisstützen nach Möglichkeit Zeugen zur Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Parteien beiziehen.
Can. 1680 — In Prozessen mit dem Klagegrund des geschlechtlichen Unvermögens oder des Konsensmangels wegen Geisteskrankheit hat sich der Richter der Hilfe eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, sofern dies aufgrund der Umstände nicht offenkundig als zwecklos erscheint; in den sonstigen Verfahren ist die Vorschrift des can. 1574 zu beachten.
Artikel 5: URTEIL UND BERUFUNG
Can. 1681 — Ist während des Verfahrens der wohlbegründete Zweifel aufgetaucht, ob die Ehe vollzogen worden ist, so kann das Gericht mit Zustimmung der Parteien den Nichtigkeitsprozeß aussetzen, die Beweiserhebung in Hinsicht auf die Dispens von der nichtvollzogenen Ehe ergänzen und anschließend die Akten dem Apostolischen Stuhl zuleiten, zusammen mit dem Bittgesuch einer Partei oder beider Parteien um Dispens und mit dem Gutachten des Gerichtes und des Bischofs.
Can. 1682 — § 1. Das Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit eventuellen Berufungsklagen und den übrigen Gerichtsakten innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung von Amts wegen dem Berufungsgericht zuzuleiten.
§ 2. Das Berufungsgericht hat, wenn das Urteil der ersten Instanz die Ehe für nichtig erklärt hat, in Würdigung der Stellungnahmen des Bandverteidigers und etwa auch der Parteien durch Dekret entweder das Urteil unmittelbar zu bestätigen oder die Sache zur ordentlichen Untersuchung in weiterer Instanz anzunehmen.
Can. 1683 — Wenn in der Berufungsinstanz ein neuer Ehenichtigkeitsgrund vorgebracht wird, kann ihn das Gericht als erstinstanzlich zulassen und darüber entscheiden.
Can. 1684 — § 1. Nachdem das Urteil, das die Nichtigkeit einer Ehe zum ersten Mal festgestellt hat, in der Berufungsinstanz entweder durch Dekret oder durch ein zweites Urteil bestätigt worden ist, haben die Parteien, deren Ehe für ungültig erklärt worden ist, das Recht zu einer neuen Eheschließung, sobald das Dekret oder das zweite Urteil ihnen bekanntgegeben worden ist, ausgenommen im Fall eines Verbotes, das dem Urteil oder dem Dekret beigefügt oder vom Ortsordinarius erlassen worden ist.
§ 2. Die Vorschriften des can. 1644 sind auch dann einzuhalten, wenn das auf Nichtigkeit einer Ehe erkennende Urteil nicht durch ein zweites Urteil, sondern durch Dekret bestätigt worden ist.
Can. 1685 — Sobald das Urteil für vollstreckbar erklärt worden ist, muß der Gerichtsvikar es unverzüglich dem Ordinarius des Eheschließungsortes bekanntgeben. Dieser aber muß dafür Sorge tragen, daß baldmöglichst die ausgesprochene Ehenichtigkeit und die etwa verhängten Verbote im Ehe- und Taufbuch eingetragen werden.
Artikel 6: VERFAHREN AUFGRUND VON URKUNDEN
Can. 1686 — Nach Eingang eines Klageantrages gemäß can. 1677 kann der Gerichtsvikar oder ein von ihm bestimmter Richter unter Außerachtlassung der Förmlichkeiten des ordentlichen Gerichtsverfahrens, jedoch nach Ladung der Parteien und unter Beteiligung des Bandverteidigers, die Nichtigkeit einer Ehe durch Urteil feststellen, wenn aufgrund einer Urkunde, gegen die ein Widerspruch oder eine Einrede nicht erhoben werden kann, mit Sicherheit das Vorliegen eines trennenden Ehehindernisses oder ein Mangel der rechtmäßigen Eheschließungsform feststeht, vorausgesetzt, mit gleicher Gewißheit ist klar, daß keine Dispens erteilt worden ist, oder ein Mangel des gültigen Auftrags des Stellvertreters bei der Eheschließung feststeht.
Can. 1687 — § 1. Hat der Bandverteidiger begründete Zweifel, ob die Mängel nach can. 1686 oder die Nichterteilung der Dispens sicher feststehen, so muß er gegen diese Nichtigerklärung Berufung an den Richter der zweiten Instanz einlegen; diesem sind die Gerichtsakten zu übersenden mit dem schriftlichen Hinweis, daß es sich um ein Urkundenverfahren handelt.
§ 2. Das Berufungsrecht einer Partei, die sich beschwert fühlt, bleibt unangetastet.
Can. 1688 — Der Richter der zweiten Instanz wird unter Beteiligung des Bandverteidigers und nach Anhören der Parteien in gleicher Weise wie nach can. 1686 darüber entscheiden, ob das Urteil zu bestätigen oder ob vielmehr im vorliegenden Fall auf dem ordentlichen Verf ahrensweg vorzugehen ist; im letzteren Fall verweist er die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurück.
Artikel 7: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Can. 1689 — Im Urteil sollen die Parteien auf etwa bestehende moralische oder auch zivilrechtliche Verpflichtungen zu Unterhalt und Erziehung hingewiesen werden, die sie gegenseitig und gegenüber den Kindern haben.
Can. 1690 — Ehenichtigkeitssachen können nicht auf dem Weg des mündlichen Streitverfahrens behandelt werden.
Can. 1691 — Bezüglich des sonstigen Vorgehens sind, soweit von der Natur der Sache möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Normen für Personenstandssachen und Sachen des öffentlichen Wohls zu beachten sind.
KAPITEL II: VERFAHREN ZUR TRENNUNG DER EHEGATTEN
Can. 1692 — § 1. Die persönliche Trennung getaufter Ehegatten kann durch Dekret des Diözesanbischofs oder durch Urteil des Richters gemäß den folgenden Bestimmungen erfolgen, wenn nicht nach örtlichem Recht anderes rechtmäßig vorgesehen ist.
§ 2. Wo eine kirchliche Entscheidung keine zivilrechtlichen Wirkungen hat oder ein weltliches Urteil voraussichtlich nicht im Gegensatz zum göttlichen Recht steht, kann der Diözesanbischof des Aufenthaltsortes der Gatten unter Abwägen der besonderen Umstände die Erlaubnis erteilen, daß sie eine staatliche Behörde angehen.
§ 3. Geht es in der Sache auch um die rein bürgerlichen Wirkungen einer Ehe, so soll sich der Richter bemühen, daß die Sache unter Beachtung der Vorschrift des § 2 von vornherein an die staatliche Behörde gebracht wird.
Can. 1693 — § 1. Sofern nicht eine Partei oder der Kirchenanwalt ein ordentliches Streitverfahren beantragen, ist das mündliche Streitverfahren einzuhalten.
§ 2. Hat ein ordentliches Streitverfahren stattgefunden und wird Berufung eingelegt, so hat das Gericht zweiter Instanz gemäß can. 1682, § 2 in entsprechender Anwendung zu verfahren.
Can. 1694 — Bezüglich der Zuständigkeit des Gerichtes sind die Vorschriften des can. 1673 einzuhalten.
Can. 1695 — Bevor der Richter eine Sache annimmt und sooft er Hoffnung auf Erfolg sieht, soll er mit seelsorgerlichen Mitteln bemüht sein, die Gatten zu versöhnen und zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewegen.
Can. 1696 — Verfahren zur Trennung der Ehegatten berühren auch das öffentliche Wohl; darum muß immer der Kirchenanwalt gemäß can. 1433 daran beteiligt sein.
KAPITEL III: NICHTVOLLZUGS VERFAHREN
Can. 1697 — Das Recht, gnadenweise die Auflösung einer gültigen, aber nicht vollzogenen Ehe zu erbitten, haben nur die Gatten oder ein Gatte, selbst gegen den Willen des anderen.
Can. 1698 — § 1. Über die Tatsache des Nichtvollzugs einer Ehe und das Vorliegen eines gerechten Grundes für die Gewährung der Dispens entscheidet einzig der Apostolische Stuhl.
§ 2. Die Dispens jedoch wird ausschließlich vom Papst gewährt.
Can. 1699 — § 1. Zuständig zur Entgegennahme der Bittschrift um Dispens ist der Diözesanbischof, in dessen Bereich der Bittsteller seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat; steht fest, daß das Bittgesuch begründet ist, so muß der Bischof die Durchführung des Verfahrens anordnen.
§ 2. Weist der vorgebrachte Fall aber besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder moralischer Hinsicht auf, so soll der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
§ 3. Gegen das Dekret, mit dem der Bischof die Bittschrift abweist, steht die Beschwerde an den Apostolischen Stuhl offen.
Can. 1700 — § 1. Unter Wahrung der Vorschrift des can. 1681 soll der Bischof die Erhebung in diesen Verfahren für ständig oder für Einzelfälle dem Gericht seiner oder einer fremden Diözese oder einem geeigneten Priester übertragen.
§ 2. Ist eine gerichtliche Klage auf Nichtigerklärung derselben Ehe eingebracht worden, so ist die Durchführung des Prozesses demselben Gericht zu übertragen.
Can. 1701 — § 1. In diesen Verfahren muß stets der Bandverteidiger beteiligt sein.
§ 2. Ein Rechtsbeistand wird nicht zugelassen; der Bischof kann jedoch wegen der Schwierigkeit des Falles gestatten, daß der Bittsteller oder die belangte Partei sich der Hilfe eines Rechtskundigen bedient.
Can. 1702 — Bei der Durchführung der Beweiserhebung ist jeder Gatte zu vernehmen; nach Möglichkeit sind die Canones über die Beweiserhebung im ordentlichen Streitverfahren und im Ehenichtigkeitsverfahren einzuhalten, soweit sie mit der besonderen Art dieser Verfahren in Einklang gebracht werden können.
Can. 1703 — § 1. Offenlegung der Akten erfolgt nicht; wird der Richter jedoch gewahr, daß die vorgebrachten Beweise dem Begehren des Bittstellers oder der Einrede der belangten Partei sehr hinderlich sind, so kann er das in kluger Weise der betreffenden Partei eröffnen.
§ 2. Der Richter kann einer Partei auf Antrag eine eingereichte Urkunde oder ein eingeholtes Zeugnis zeigen und eine Frist für die Vorlage einer Stellungnahme setzen.
Can. 1704 — § 1. Nach Abschluß der Erhebungen hat der Untersuchungsrichter sämtliche Akten mit einem geeigneten Bericht dem Bischof zu übergeben, der ein Gutachten zum wahren Sachverhalt sowohl über die Tatsache des Nichtvollzugs als auch über den gerechten Grund zur Dispenserteilung und über die Angemessenheit des Gnadenerweises zu erstatten hat.
§ 2. Ist die Durchführung des Verfahrens gemäß can. 1700 einem fremden Gericht übertragen worden, so ist die Stellungnahme zugunsten des Ehebandes bei diesem Gericht anzufertigen; das in § 1 erwähnte Gutachten hat jedoch der auf tragerteilende Bischof zu erstatten, dem der Untersuchungsrichter gleichzeitig mit den Akten einen geeigneten Bericht zu übersenden hat.
Can. 1705 — § 1. Der Bischof hat sämtliche Akten zusammen mit seinem Gutachten und den Bemerkungen des Bandverteidigers dem Apostolischen Stuhl zu übersenden.
§ 2. Sind nach Auffassung des Apostolischen Stuhles zusätzliche Erhebungen erforderlich, so wird dies dem Bischof unter Angabe der Punkte angezeigt, bezüglich derer die Erhebung zu ergänzen ist.
§ 3. Wenn der Apostolische Stuhl den Bescheid erteilt hat, daß aus den Unterlagen der Nichtvollzug nicht feststehe, kann der in can. 1701, § 2 erwähnte Rechtskundige am Sitz des Gerichtes in die Prozeßakten, nicht jedoch in das Gutachten des Bischofs einsehen, um abzuwägen, ob noch etwas Gewichtiges für eine Neuvorlage des Bittgesuches angeführt werden kann.
Can. 1706 — Das Dispensreskript wird vom Apostolischen Stuhl dem Bischof übersandt; dieser wird aber den Parteien das Reskript bekanntgeben und außerdem dem Pfarrer sowohl des Eheschließungs- wie des Taufortes baldigst auftragen, die gewährte Dispens in das Ehe- und das Taufbuch einzutragen.
KAPITEL IV: VERFAHREN ZUR TODESERKLÄRUNG
Can. 1707 — § 1. Falls der Tod eines Gatten durch eine authentische kirchliche oder weltliche Urkunde nicht nachgewiesen werden kann, hat der andere Gatte erst dann als vom Eheband gelöst zu gelten, wenn vom Diözesanbischof die Erklärung ergangen ist, daß der Tod zu vermuten ist.
§ 2. Der Diözesanbischof kann die in § 1 erwähnte Erklärung nur dann aussprechen, wenn er geeignete Nachforschungen angestellt und aus Zeugenaussagen, aus der öffentlichen Meinung oder aus Indizien die moralische Gewißheit gewonnen hat, daß der Gatte tot ist. Die bloße, wenn auch lange währende Abwesenheit des Gatten reicht dazu nicht aus.
§ 3. In unsicheren und verwickelten Fällen soll der Bischof den Apostolischen Stuhl um Rat angehen.
TITEL II: WEIHENICHTIGKEITSVERFAHREN
Can. 1708 — Das Recht, die Gültigkeit einer heiligen Weihe anzufechten, hat der Kleriker selbst oder der Ordinarius, dem der Kleriker untersteht oder in dessen Diözese er geweiht worden ist.
Can. 1709 — § 1. Die Klageschrift muß bei der zuständigen Kongregation eingereicht werden; diese entscheidet darüber, ob die Angelegenheit von der Kongregation der Römischen Kurie selbst oder von einem von ihr bestimmten Gericht zu behandeln ist.
§ 2. Nach Einreichung der Klageschrift ist dem Kleriker von Rechts wegen die Ausübung der Weihen verboten.
Can. 1710 — Verweist die Kongregation die Angelegenheit an ein Gericht, so sind, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren, unbeschadet der Vorschriften dieses Titels, anzuwenden.
Can. 1711 — In diesen Prozeßsachen hat der Bandverteidiger dieselben Rechte und Pflichten wie der Ehebandverteidiger.
Can. 1712 — Nach dem zweiten Urteil, das die Nichtigkeit der heiligen Weihe bestätigt hat, verliert der Kleriker sämtliche dem Klerikerstand eigenen Rechte und wird von allen Pflichten frei.
TITEL III: ABWENDUNG VON GERICHTSVERFAHREN
Can. 1713 — Zur Vermeidung gerichtlicher Streitigkeiten ist es zweckmäßig, einen Vergleich, d. h. eine gütliche Beilegung herbeizuführen; der Rechtsstreit kann auch einem oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden.
Can. 1714 — Für den Vergleich, den Schiedsvertrag und das Schiedsverfahren gelten die Regeln, die die Parteien vereinbart haben, oder, wenn solche Regeln nicht bestehen, das etwa von der Bischofskonferenz erlassene Gesetz oder das am Ort der Vereinbarung geltende weltliche Recht.
Can. 1715 — § 1. Gültig kann kein Vergleich oder Schiedsvertrag geschlossen werden bei Streitsachen, die das öffentliche Wohl betreffen, und bei anderen Streitsachen, über die die Parteien nicht frei verfügen können.
§ 2. Handelt es sich um zeitliche Güter der Kirche, so sind, soweit vom Gegenstand gefordert, die für die Veräußerung von Kirchengut vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beachten.
Can. 1716 — § 1. Erkennt das weltliche Recht die Wirkung eines Schiedsspruches nur an, wenn er vom Richter bestätigt wird, so bedarf der Schiedsspruch in einem kirchlichen Streitfall, um seine Wirkung im kirchlichen Bereich zu entfalten, der Bestätigung durch den kirchlichen Richter jenes Ortes, an dem der Schiedsspruch erlassen wurde.
§ 2. Läßt jedoch das weltliche Recht gegen einen Schiedsspruch eine Anfechtung vor dem weltlichen Richter zu, so kann im Bereich des kanonischen Rechtes die gleiche Anfechtung beim kirchlichen Richter erhoben werden, der in erster Instanz zur Entscheidung des Streitfalles zuständig ist.
TEIL IV: STRAFPROZESS
KAPITEL I: VORUNTERSUCHUNG
Can. 1717 — § 1. Erhält der Ordinarius eine wenigstens wahrscheinliche Kenntnis davon, daß eine Straftat begangen worden ist, so soll er selbst oder durch eine andere geeignete Person vorsichtig Erkundigungen über den Tatbestand, die näheren Umstände und die strafrechtliche Zurechenbarkeit einziehen, außer dies erscheint als gänzlich überflüssig.
§ 2. Es muß vorgebeugt werden, daß nicht aufgrund dieser Voruntersuchung jemandes guter Ruf in Gefahr gerät.
§ 3. Der Voruntersuchungsführer hat dieselben Vollmachten und Pflichten wie der Vernehmungsrichter im Prozeß; in einem späteren Strafprozeß kann er nicht als Richter tätig sein.
Can. 1718 — § 1. Wenn genügend Anhaltspunkte gesammelt sind, hat der Ordinarius zu entscheiden, ob:
1° ein Verfahren zum Zweck der Verhängung oder der Feststellung einer Strafe eingeleitet werden kann;
2° dies unter Beachtung von can. 1341 tunlich ist;
3° ein gerichtliches Verfahren stattfinden muß oder ob, falls gesetzlich nicht verboten, mittels eines außergerichtlichen Dekretes vorzugehen ist.
§ 2. Der Ordinarius soll das in § 1 erwähnte Dekret aufheben oder ändern, wenn ihm aufgrund neuer Anhaltspunkte richtig erscheint, eine andere Entscheidung zu treffen.
§ 3. Bei Erlaß der in §§ 1 und 2 erwähnten Dekrete soll der Ordinarius, falls er dies für klug erachtet, zwei Richter oder andere rechtskundige Personen anhören.
§ 4. Bevor der Ordinarius ein Dekret nach § 1 erläßt, soll er überlegen, ob es, um nutzlose Verfahren zu vermeiden, zweckmäßig ist, daß er persönlich oder der Voruntersuchungsführer mit Einverständnis der Beteiligten die Schadensersatzfrage nach billigem Ermessen entscheidet.
Can. 1719 — Die Voruntersuchungsakten und die Dekrete des Ordinarius, mit denen die Voruntersuchung eingeleitet oder abgeschlossen wird, sowie alle Vorgänge, die der Voruntersuchung vorausgehen, sind, falls sie für einen Strafprozeß nicht notwendig sind, im Geheimarchiv der Kurie abzulegen.
KAPITEL II: ABLAUF DES PROZESSES
Can. 1720 — Meint der Ordinarius, daß auf dem Weg eines außergerichtlichen Strafdekretes vorzugehen ist, so hat er:
1° dem Beschuldigten die Anklage und die Beweise bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Verteidigung einzuräumen, außer der Beschuldigte hat es, obwohl ordnungsgemäß vorgeladen, versäumt zu erscheinen;
2° alle Beweise und Begründungen mit zwei Beisitzern sorgfältig abzuwägen;
3° wenn die Straftat sicher feststeht und die Strafklage nicht verjährt ist, ein Dekret gemäß cann. 1342—1350 zu erlassen, in dem wenigstens kurz die Gründe rechtlicher und tatsächlicher Art dargelegt werden.
Can. 1721 — § 1. Hat der Ordinarius verfügt, daß ein Strafprozeß einzuleiten ist, so hat er die Voruntersuchungsakten dem Kirchenanwalt zu überweisen, der dem Richter die Anklageschrift gemäß cann. 1502 und 1504 vorlegen muß.
§ 2. Vor dem Berufungsgericht nimmt der bei diesem Gericht bestellte Kirchenanwalt die Rolle des Anklägers wahr.
Can. 1722 — Zur Vermeidung von Ärgernissen, zum Schutz der Freiheit der Zeugen und zur Sicherung des Laufs der Gerechtigkeit kann der Ordinarius nach Anhören des Kirchenanwaltes und Vorladung des Angeklagten bei jedem Stand des Prozesses den Angeklagten vom geistlichen Dienst oder von einem kirchlichen Amt und Auftrag ausschließen, ihm den Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem Gebiet auferlegen oder untersagen oder ihm auch die öffentliche Teilnahme an der heiligen Eucharistie verbieten; alle diese Maßnahmen sind bei Wegfall des Grundes aufzuheben, und sie sind von Rechts wegen mit der Beendigung des Strafprozesses hinfällig.
Can. 1723 — § 1. Der Richter muß den Beschuldigten bei der Ladung auffordern, innerhalb einer vom Richter festgesetzten Frist sich einen Anwalt gemäß can. 1481, § 1 zu bestellen.
§ 2. Unterläßt der Beschuldigte diese Bestellung, so hat der Richter vor der Streitfestlegung selbst einen Anwalt zu bestellen, der solange im Dienst bleibt, bis der Beschuldigte sich einen Anwalt bestellt hat.
Can. 1724 — § 1. In jeder Instanz des Verfahrens kann vom Kirchenanwalt auf Weisung oder mit Zustimmung des Ordinarius, auf dessen Entscheidung der Prozeß in Gang gesetzt worden ist, auf den Rechtszug verzichtet werden.
§ 2. Damit der Verzicht gültig ist, muß er vom Beschuldigten angenommen werden, sofern dieser nicht für prozeßabwesend erklärt worden ist.
Can. 1725 — Bei der Erörterung der Sache, ob sie schriftlich oder mündlich geschieht, hat der Angeklagte stets das Recht, daß er selbst oder sein Anwalt oder sein Prozeßbevollmächtigter sich als letzter schriftlich oder mündlich äußert.
Can. 1726 — Steht offenkundig fest, daß die Straftat vom Beschuldigten nicht begangen worden ist, so muß der Richter in jeder Instanz und bei jedem Stand des Strafprozesses dies durch Urteil erklären und den Beschuldigten freisprechen, selbst wenn gleichzeitig feststeht, daß die Strafklage verjährt ist.
Can. 1727 — § 1. Der Beschuldigte kann Berufung einlegen, selbst wenn das Urteil ihn nur deshalb freigesprochen hat, weil die Strafverhängung im Ermessen des Richters lag oder weil der Richter von der in cann. 1344 und 1345 erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
§ 2. Der Kirchenanwalt kann Berufung einlegen, sooft er glaubt, daß für die Wiedergutmachung des Ärgernisses oder die Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht genügend gesorgt ist.
Can. 1728 — § 1. Unbeschadet der Canones dieses Titels sind im Strafprozeß, soweit von der Natur der Sache her möglich, die Canones über das Gerichtswesen im allgemeinen und über das ordentliche Streitverfahren anzuwenden, wobei die besonderen Vorschriften über Verfahren zu beachten sind, die das allgemeine Wohl betreffen.
§ 2. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, eine Straftat einzugestehen; auch kann ihm die Eidesleistung nicht abverlangt werden.
KAPITEL III: SCHADENSERSATZKLAGE
Can. 1729 — § 1. Der durch eine Straftat Geschädigte kann gemäß can. 1596 im Strafprozeß die Streitklage auf Schadensersatz stellen.
§ 2. Der in § 1 erwähnte Eintritt des Geschädigten in den Prozeß kann nur in der ersten Instanz eines Strafprozesses zugelassen werden.
§ 3. Die Berufung in der Schadensersatzsache geschieht nach den Bestimmungen von cann. 1628—1640, auch wenn eine Berufung in dem Strafverfahren nicht erfolgen kann; werden beide Berufungen, wenn auch von verschiedenen Parteien, eingelegt, so ist unter Beachtung der Vorschrift des can. 1730 in einem einzigen Berufungsverfahren darüber zu verhandeln.
Can. 1730 — § 1. Zur Vermeidung einer Verschleppung des Strafverfahrens kann der Richter die Entscheidung über den Schadensersatz aufschieben, bis er das Endurteil in dem Strafverfahren gefällt hat.
§ 2. In diesem Fall muß der Richter nach Urteilsfällung in dem Strafverfahren über den Schadensersatz selbst dann entscheiden, wenn das Strafverfahren wegen eines eingelegten Rechtsmittels noch gerichtshängig ist oder wenn der Beschuldigte aus einem Grund freigesprochen worden ist, der seine Schadensersatzpflicht nicht aufhebt.
Can. 1731 — Selbst wenn ein in einem Strafprozeß gefälltes Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, schafft es keineswegs Recht gegenüber dem Geschädigten, außer dieser ist nach can. 1729 in den Streit eingetreten.
TEIL V: VORGEHEN BEI VERWALTUNGSBESCHWERDEN UND BEI AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN
SEKTION I: BESCHWERDE GEGEN VERWALTUNGSDEKRETE
Can. 1732 — Die Bestimmungen über die Dekrete in dieser Sektion sind auf alle Verwaltungsakte für Einzelfälle anzuwenden, die im äußeren Bereich außergerichtlich erlassen werden, mit Ausnahme der vom Papst persönlich oder von einem Ökumenischen Konzil erlassenen Dekrete.
Can. 1733 — § 1. Es ist sehr zu wünschen, daß zwischen dem, der sich durch ein Dekret beschwert fühlt, und dem, der das Dekret erlassen hat, ein Rechtsstreit vermieden wird und daß zwischen ihnen in gemeinsamer Überlegung für eine billige Lösung Sorge getragen wird; dabei sollen gegebenenfalls auch angesehene Persönlichkeiten zur Vermittlung und zum Dienst beigezogen werden, so daß auf geeignete Weise Streit vermieden oder geschlichtet wird.
§ 2. Die Bischofskonferenz kann bestimmen, daß in jeder Diözese ein Amt oder ein Rat für dauernd eingerichtet wird, dem entsprechend den von der Bischofskonferenz zu erlassenden Bestimmungen die Aufgabe obliegt, billige Lösungen zu suchen und anzuraten; trifft die Konferenz keine solche Anordnungen, so kann der Bischof einen Rat oder ein Amt dieser Art einrichten.
§ 3. Das Amt oder der Rat, die in § 2 genannt sind, sollen vornehmlich dann ihre Dienste leisten, wenn die Rücknahme des Dekretes nach can. 1734 beantragt worden ist und die Beschwerdefristen nicht verstrichen sind; wenn gegen ein Dekret Beschwerde eingelegt worden ist, soll der Obere, der über die Beschwerde befindet, falls er Hoffnung auf einen gütlichen Ausgang sieht, den Beschwerdeführer und den Urheber des Dekretes auffordern, nach derartigen Lösungen zu suchen.
Can. 1734 — § 1. Bevor jemand Beschwerde einlegt, muß er die Rücknahme oder Abänderung des Dekretes schriftlich bei dem beantragen, der es erlassen hat; durch die Einreichung des Antrages gilt ohne weiteres auch die Aussetzung des Vollzugs als beantragt.
§ 2. Der Antrag muß innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe des Dekretes gestellt werden.
§ 3. Die Bestimmungen von §§ 1 und 2 gelten nicht für:
1° eine Beschwerde beim Bischof gegen Dekrete ihm unterstellter Behörden;
2° eine Beschwerde gegen ein Dekret, durch das eine hierarchische Beschwerde entschieden wird, sofern nicht die Entscheidung vom Bischof ergangen ist;
3° Beschwerden gemäß cann. 57 und 1735.
Can. 1735 — Gibt derjenige, der ein Dekret erlassen hat, innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages ein neues Dekret bekannt, mit dem er entweder das frühere Dekret abändert oder entscheidet, daß der Antrag abzuweisen ist, so laufen die Beschwerdefristen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des neuen Dekretes; fällt innerhalb von dreißig Tagen jedoch keine Entscheidung, so laufen die Fristen ab dem dreißigsten Tag.
Can. 1736 — § 1. In jenen Materien, in denen die hierarchische Beschwerde den Vollzug des Dekretes aussetzt, hat dieselbe Wirkung auch der in can. 1734 erwähnte Antrag.
§ 2. Hat in den sonstigen Fällen derjenige, der ein Dekret erlassen hat, nicht innerhalb von zehn Tagen nach Empfang des in can. 1734 erwähnten Antrages die Aussetzung des Vollzuges verfügt, so kann die Aussetzung zwischenzeitlich bei seinem hierarchischen Oberen beantragt werden; dieser kann sie nur aus schwerwiegenden Gründen und stets mit der Vorsorge verfügen, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.
§ 3. Ist der Vollzug eines Dekretes nach § 2 ausgesetzt worden, so hat im Fall einer späteren Beschwerdeeinlegung derjenige, der über die Beschwerde befinden muß, nach Maßgabe von can. 1737, § 3 zu entscheiden, ob die Aussetzung zu bestätigen oder aufzuheben ist.
§ 4. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine Beschwerde gegen ein Dekret eingelegt, so wird die nach Maßgabe von § 1 oder § 2 einstweilen erfolgte Aussetzung von selbst hinfällig.
Can. 1737 — § 1. Wer sich durch ein Dekret beschwert fühlt, kann aus jedem gerechten Grund Beschwerde beim hierarchischen Oberen dessen einlegen, der das Dekret erlassen hat. Die Beschwerde kann eingereicht werden bei jenem, der das Dekret erlassen hat; dieser muß sie sofort an den hierarchischen Oberen weiterleiten.
§ 2. Die Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist von fünfzehn Tagen einzureichen; die Beschwerdefrist läuft in den Fällen des can. 1734, § 3 ab dem Tag der Bekanntgabe des Dekretes, in den sonstigen Fällen nach Maßgabe von can. 1735.
§ 3. Auch in den Fällen, in denen eine Beschwerde nicht von Rechts wegen den Vollzug eines Dekretes aussetzt und nicht die Aussetzung nach can. 1736, § 2 verfügt worden ist, kann der Obere aus schwerwiegendem Grund anordnen, daß der Vollzug ausgesetzt wird, wobei aber darauf zu achten ist, daß das Heil der Seelen keinen Schaden leidet.
Can. 1738 — Der Beschwerdeführer hat stets das Recht, einen Anwalt oder Bevollmächtigten beizuziehen; dabei sind nutzlose Verzögerungen zu vermeiden; es soll sogar von Amts wegen ein Beistand bestellt werden, falls der Beschwerdeführer keinen Beistand hat und der Obere dessen Bestellung für notwendig erachtet; stets aber kann der Obere anordnen, daß der Beschwerdeführer persönlich zur Befragung erscheint.
Can. 1739 — Der Obere, der über die Beschwerde befindet, darf je nach Lage des Falles nicht nur ein Dekret bestätigen oder für nichtig erklären, sondern auch gänzlich aufheben, widerrufen oder, sofern dies dem Oberen zweckdienlicher scheint, verbessern, ersetzen oder teilweise aufheben.
SEKTION II: VERFAHREN ZUR AMTSENTHEBUNG ODER VERSETZUNG VON PFARRERN
KAPITEL I: VORGEHEN BEI AMTSENTHEBUNG VON PFARRERN
Can 1740 — Ein Pfarrer, dessen Dienst aus irgendeinem Grund, selbst ohne seine schwere Schuld, schädlich oder wenigstens unwirksam wird, kann vom Diözesanbischof seiner Pfarrei enthoben werden.
Can 1741 — Die Grunde, deretwegen ein Pfarrer seiner Pfarrei rechtmäßig enthoben werden kann, sind vornehmlich folgende
1° Verhaltensweisen, die für die kirchliche Gemeinschaft schweren Schaden oder Verwirrung verursachen,
2° Unerfahrenheit oder dauernde geistige oder körperliche Schwäche, die den Pfarrer zur erfolgreichen Wahrnehmung seiner Aufgaben unfähig machen;
3° Verlust des guten Ruf es bei rechtschaffenen und angesehenen Pfarrangehörigen oder Abneigung gegen den Pfarrer, die voraussichtlich nicht so bald behoben werden;
4° grobe Vernachlässigung oder Verletzung der pfarrlichen Amtspflichten, die trotz Verwarnung weiter andauert;
5° schlechte Vermögensverwaltung, verbunden mit einem schweren Schaden für die Kirche, sofern diesem Mißstand nicht durch eine andere Maßnahme abgeholfen werden kann.
Can. 1742 — § 1. Steht aufgrund der durchgeführten Erhebung fest, daß ein Enthebungsgrund gemäß can. 1740 vorliegt, so hat der Bischof die Angelegenheit mit zwei Pfarrern zu erörtern, die aus dem auf Vorschlag des Bischofs vom Priesterrat hierzu für ständig gebildeten Kreis ausgewählt sind, gelangt er hier auf zu der Überzeugung, daß zur Amtsenthebung zu schreiten ist, so hat er zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens dem Pfarrer den Grund und die Beweise dafür anzugeben und ihn väterlich aufzufordern, innerhalb von fünfzehn Tagen zu verzichten.
§ 2. Bei Pfarrern, die Angehörige eines Ordensinstitutes oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens sind, ist die Vorschrift des can. 682, § 2 zu beachten.
Can. 1743 — Der Verzicht kann seitens des Pfarrers nicht nur einfachhin und bedingungslos, sondern auch bedingt erfolgen, vorausgesetzt, daß die Bedingung vom Bischof als rechtlich zulässig angenommen werden kann und tatsächlich angenommen wird.
Can. 1744 — § 1. Hat der Pfarrer innerhalb der gesetzten Frist nicht geantwortet, so hat der Bischof seine Aufforderung zu wiederholen und die Nutzfrist für die Beantwortung zu verlängern.
§ 2. Steht für den Bischof fest, daß der Pfarrer die zweite Aufforderung erhalten, aber nicht beantwortet hat, ohne verhindert zu sein, oder lehnt der Pfarrer ohne Angabe von Gründen den Verzicht ab, so soll der Bischof das Enthebungsdekret erlassen.
Can. 1745 — Bestreitet der Pfarrer jedoch den geltend gemachten Enthebungsgrund und dessen Begründung, indem er seinerseits Gründe vorbringt, die dem Bischof unzureichend scheinen, so hat der Bischof zur Gültigkeit des weiteren Vorgehens:
1° den Pfarrer aufzufordern, daß er nach Einsicht in die Akten seine Gegenvorstellungen in einer schriftlichen Äußerung zusammenfaßt und sogar noch etwa vorhandene Gegenbeweise vorbringt,
2° anschließend, nach einer etwa erforderlichen Ergänzung der Erhebung, die Angelegenheit mit den in can. 1742, § 1 genannten Pfarrern zu erörtern, sofern nicht wegen deren Verhinderung andere Pfarrer zu bestimmen sind;
3° schließlich anzuordnen, ob der Pfarrer zu entheben ist oder nicht, und alsbald ein diesbezügliches Dekret zu erlassen.
Can. 1746 — Nach Enthebung des Pfarrers hat der Bischof Maßnahmen für dessen Versorgung zu treffen, entweder durch Anweisung eines anderen Amtes, falls er dazu geeignet ist, oder durch eine Pension, je nachdem wie der Fall liegt und die Verhältnisse es gestatten.
Can. 1747 — § 1. Der enthobene Pfarrer muß sich der Ausübung seines Pfarramtes enthalten, baldmöglichst das Pfarrhaus räumen und alles, was der Pfarrei gehört, jenem übergeben, dem der Bischof die Pfarrei anvertraut hat.
§ 2. Handelt es sich jedoch um einen kranken Pfarrer, der aus dem Pfarrhaus nicht ohne Beschwerden anderswohin gebracht werden kann, so soll es ihm der Bischof sogar zum ausschließlichen Gebrauch solange belassen, wie diese Notlage besteht.
§ 3. Solange gegen das Enthebungsdekret eine Beschwerde anhängig ist, kann der Bischof einen neuen Pfarrer nicht ernennen; er hat vielmehr einstweilen durch einen Pfarradministrator Sorge zu tragen.
KAPITEL II: VORGEHEN BEI VERSETZUNG VON PFARRERN
Can. 1748 — Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, daß ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder ein anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen und anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.
Can. 1749 — Will der Pfarrer dem Vorschlag und der Empfehlung des Bischofs nicht Folge leisten, so hat er seine Gründe schriftlich darzulegen.
Can. 1750 — Glaubt der Bischof trotz der vorgebrachten Gründe, an seinem Vorschlag festhalten zu müssen, so hat er mit zwei nach can. 1742, § 1 bestimmten Pfarrern die Gründe abzuwägen, die für oder gegen eine Versetzung sprechen; wenn er daraufhin der Überzeugung ist, die Versetzung sei durchzuführen, hat er gegenüber dem Pfarrer seine väterlichen Aufforderungen zu wiederholen.
Can. 1751 — § 1. Weigert sich danach der Pfarrer weiterhin und glaubt der Bischof, die Versetzung sei vorzunehmen, so hat er das Versetzungsdekret. zu erlassen und festzusetzen, daß nach Ablauf einer bestimmten Frist die Pfarrei vakant ist.
§ 2. Ist diese Frist ungenutzt verstrichen, so hat der Bischof die Pfarrei als vakant zu erklären.
Can. 1752 — Bei Versetzungssachen sind die Vorschriften des can. 1747 anzuwenden, unter Wahrung der kanonischen Billigkeit und das Heil der Seelen vor Augen, das in der Kirche immer das oberste Gesetz sein muß.