Dekret: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''Dekret''' (lat.: Decretum) ist in der kirchlichen Rechtssprache ein Fachausdruck (Terminus technicus) für Erlasse.
Ein '''Dekret''' ist im [[Kirchenrecht]] eine ''Einzelfallentscheidung'' einer zuständigen Behörde (des [[Papst]]es), während eine  [[Instruktion]] eine allgemeine Anweisung zur Regelung einer größeren Zahl allgemeiner Fälle ist.
 
  
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Die Erlasse können päpstliche sein, ferner auch Titel mehrerer Kanonessammlungen (z. B. Decr. Burchardi, Decr. Gratiani).
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In der tridentinischen Bezeichnung ist ein Dekret ein Fachausdruck von Glaubensentscheidungen (Decr. de fide) und von Disziplinarbestimmungen (Decr. de reformatione).
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===Dekret im Kirchenrechtsbuch===
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Im Kirchenrecht von 1917 und 1983, hat Dekret eine vielfältige Verwendung, die sich auch in der Rechtsetzungspraxis des [[Apostolischer Stuhl|Apostolischen Stuhles]] wieder findet.
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Dekret bezeichnet:
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* a) [[Gesetz]]e (z. T. als "decr. generale"; vgl. cc. 29-30);
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* b) allgemeine Dekrete zur Aus- bzw. Durchführung von Gesetzen (z. T. als "decr. generale exsecutorium"; vgl. cc. 31-33);
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* c) rechtsverbindliche und nichtrechtsverbindliche Erlasse und Beschlüsse (vgl. z. B. cc. 338, 458, 466, 754);
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* d) Verwaltungsakte für den Einzelfall (z. T. als "decr. singulare, speciale, administrativum"; vgl. cc. 48-58);
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* e) in der streitigen Gerichtsbarkeit fachlich alle gerichtlichen Erkenntnisse, die nicht Urteile im strengen Sinn sind (z. T. als "decr. iudicis").
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In der teilkirchlichen Rechtsetzung im Bereich der [[DBK]] wird der Begriff Dekret meist zur Bezeichnung von Verwaltungsakten für Einzelfälle verwendet, nur selten zur Bezeichnung von Gesetzesnormen.
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''Quelle:'' Lothar Wächter in: [[Lexikon für Theologie und Kirche]], 3. Auflage; Band 3, Sp. 70.
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''siehe:'' [[Dekretalen]]
  
 
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Aktuelle Version vom 3. September 2015, 14:28 Uhr

Ein Dekret (lat.: Decretum) ist in der kirchlichen Rechtssprache ein Fachausdruck (Terminus technicus) für Erlasse.

Die Erlasse können päpstliche sein, ferner auch Titel mehrerer Kanonessammlungen (z. B. Decr. Burchardi, Decr. Gratiani).

In der tridentinischen Bezeichnung ist ein Dekret ein Fachausdruck von Glaubensentscheidungen (Decr. de fide) und von Disziplinarbestimmungen (Decr. de reformatione).

Dekret im Kirchenrechtsbuch

Im Kirchenrecht von 1917 und 1983, hat Dekret eine vielfältige Verwendung, die sich auch in der Rechtsetzungspraxis des Apostolischen Stuhles wieder findet.

Dekret bezeichnet:

  • a) Gesetze (z. T. als "decr. generale"; vgl. cc. 29-30);
  • b) allgemeine Dekrete zur Aus- bzw. Durchführung von Gesetzen (z. T. als "decr. generale exsecutorium"; vgl. cc. 31-33);
  • c) rechtsverbindliche und nichtrechtsverbindliche Erlasse und Beschlüsse (vgl. z. B. cc. 338, 458, 466, 754);
  • d) Verwaltungsakte für den Einzelfall (z. T. als "decr. singulare, speciale, administrativum"; vgl. cc. 48-58);
  • e) in der streitigen Gerichtsbarkeit fachlich alle gerichtlichen Erkenntnisse, die nicht Urteile im strengen Sinn sind (z. T. als "decr. iudicis").

In der teilkirchlichen Rechtsetzung im Bereich der DBK wird der Begriff Dekret meist zur Bezeichnung von Verwaltungsakten für Einzelfälle verwendet, nur selten zur Bezeichnung von Gesetzesnormen.

Quelle: Lothar Wächter in: Lexikon für Theologie und Kirche, 3. Auflage; Band 3, Sp. 70.

siehe: Dekretalen