Indulgentiarum doctrina: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Indulgentiarum doctrina''' ist die nachkonziliare [[Apostolische Konstitution]] vom 1. Januar 1967 zur Neuordnung des [[Ablass]]wesens. Papst [[Paul VI.]] ließ für die Zukunft nur noch die Unterscheidung zwischen vollkommenem Ablass und Teilablass zu. Die (aus der Bußordnung der Abkürzung von Kirchenstrafen stammende) Zählweise der Ablässe nach Tagen, Monaten und Jahren wurde aufgegeben. Die Konstitution bietet eine vorzügliche Zusammenfassung der katholischen Lehre vom Ablass. | '''Indulgentiarum doctrina''' ist die nachkonziliare [[Apostolische Konstitution]] vom 1. Januar 1967 zur Neuordnung des [[Ablass]]wesens. Papst [[Paul VI.]] ließ für die Zukunft nur noch die Unterscheidung zwischen vollkommenem Ablass und Teilablass zu. Die (aus der Bußordnung der Abkürzung von Kirchenstrafen stammende) Zählweise der Ablässe nach Tagen, Monaten und Jahren wurde aufgegeben. Die Konstitution bietet eine vorzügliche Zusammenfassung der katholischen Lehre vom Ablass. | ||
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Version vom 24. März 2014, 08:58 Uhr
Indulgentiarum doctrina ist die nachkonziliare Apostolische Konstitution vom 1. Januar 1967 zur Neuordnung des Ablasswesens. Papst Paul VI. ließ für die Zukunft nur noch die Unterscheidung zwischen vollkommenem Ablass und Teilablass zu. Die (aus der Bußordnung der Abkürzung von Kirchenstrafen stammende) Zählweise der Ablässe nach Tagen, Monaten und Jahren wurde aufgegeben. Die Konstitution bietet eine vorzügliche Zusammenfassung der katholischen Lehre vom Ablass.
Der deutsche Text des Schreibens
Indulgentiarum doctrina (Wortlaut)