Traditionis custodes (Wortlaut)

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Motu proprio
Traditionis custodes

von Papst
Franziskus
über den Gebrauch der Römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970

16. Juli 2021
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Wortlaut des Motu proprio (16. Juli 2021)

Als Wächter der Tradition stellen die Bischöfe in Gemeinschaft mit dem Bischof von Rom das sichtbare Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen dar.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965) 27.</ref> Unter der Führung des Heiligen Geistes leiten sie die ihnen anvertrauten Teilkirchen durch die Verkündigung des Evangeliums und durch die Feier der Eucharistie.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 27: AAS 57 (1965) 32; Zweites Vatikanisches Ökumenische Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe Christus Dominus (28. Oktober 1965), 11: AAS 58 (1966) 677-678; Katechismus der Katholischen Kirche, 833.</ref>

Um die Eintracht und die Einheit der Kirche zu fördern, haben meine verehrten Vorgänger, der heilige Johannes Paul II. und Benedikt XVI., in väterlicher Sorge gegenüber denen, die in einigen Regionen den liturgischen Formen anhingen, die der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollten Reform vorausgingen, die Befugnis gewährt und geregelt, das vom heiligen Johannes XXIII. 1962 herausgegebene Römische Messbuch zu verwenden.<ref> Vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988): AAS 80 (1998) 1495-1498; Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Summorum Pontificum (7. Juli 2007): AAS 99 (2007) 777-781; Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesiae unitatem (2. Juli 2009): AAS 101 (2009) 710-711.</ref> Es war dabei ihre Absicht, »all jenen Katholiken [die kirchliche Gemeinschaft zu erleichtern], die sich an einige frühere Formen der Liturgie […] gebunden fühlen«<ref> Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988), 5: AAS 80 (1988) 1498.</ref> und nicht an andere.

Im Anschluss an die Initiative meines verehrten Vorgängers Benedikt XVI., drei Jahre nach seiner Publikation die Bischöfe zu einer Überprüfung der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum einzuladen, hat die Kongregation für die Glaubenslehre im Jahr 2020 eine umfassende Konsultation der Bischöfe durchgeführt, deren Ergebnisse im Licht der in diesen Jahren gereiften Erfahrungen sorgsam erwogen wurden.

Nachdem ich nun die von den Bischöfen geäußerten Wünsche erwogen und die Meinung der Glaubenskongregation gehört habe, ist es meine Absicht, mit diesem Apostolischen Schreiben in der beständigen Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft weiter fortzuschreiten. Daher habe ich es für angemessen gehalten, Folgendes zu bestimmen:

Art. 1. Die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Bücher sind die einzige Ausdrucksform der lex orandi des Römischen Ritus.

Art. 2. Dem Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens in der ihm anvertrauten Teilkirche<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 41: AAS 56 (1964) 111; Caeremoniale Episcoporum, 9; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instruktion Redemptionis Sacramentum über einige Dinge bezüglich der heiligsten Eucharistie, die einzuhalten und zu vermeiden sind (25. März 2004), 19-25: AAS 96 (2004) 555-557.</ref> obliegt die Regelung der liturgischen Feiern in der eigenen Diözese.<ref> Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 375 §1; can. 392.</ref> Daher ist es seine ausschließliche Zuständigkeit, den Gebrauch des Missale Romanum von 1962 in seiner Diözese zu gestatten und dabei den Weisungen des Apostolischen Stuhles zu folgen.

Art. 3. In den Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 zelebrieren, hat der Bischof:

§1 sicherzustellen, dass diese Gruppen nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen;

§2 einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten);

§3 am angegebenen Ort die Tage zu bestimmen, an denen die Feier der Eucharistie unter Verwendung des vom heiligen Johannes XXIII. 1962 promulgierten Römischen Messbuchs möglich ist.<ref> Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Dekret Quo magis bezüglich der Approbation von sieben neuen Präfationen für die außerordentliche Form des Römischen Ritus (22. Februar 2020) und Dekret Cum sanctissima bezüglich der liturgischen Feiern zu Ehren der Heiligen in der außerordentlichen Form des Römischen Ritus (22. Februar 2020): L’Osservatore Romano, 26. März 2020, S. 6.</ref> Bei diesen Feiern sollen die Lesungen in der Volkssprache vorgetragen werden, wobei die Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verwenden sind, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbiert wurden;

§4 einen Priester zu ernennen, der als Beauftragter des Bischofs mit der Zelebration und der pastoralen Sorge für diese Gruppen von Gläubigen beauftragt wird. Der Priester soll für diese Aufgabe geeignet sein, eine Kompetenz im Hinblick auf den Gebrauch des Missale Romanum vor der Reform von 1970 besitzen, eine derartige Kenntnis der lateinischen Sprache haben, die es ihm erlaubt, die Rubriken und die liturgischen Texte vollständig zu verstehen, von einer lebendigen pastoralen Liebe und einem Sinn für die kirchliche Gemeinschaft beseelt sein. Es ist nämlich erforderlich, dass dem beauftragten Priester nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die pastorale und spirituelle Sorge um die Gläubigen am Herzen liegt;

§5 in den Personalpfarreien, die zum Wohl dieser Gläubigen kanonisch errichtet worden sind, eine entsprechende Überprüfung in Bezug auf deren tatsächliche Nützlichkeit für das geistliche Wachstum durchzuführen und zu bewerten, ob sie beizubehalten sind oder nicht;

§6 dafür Sorge zu tragen, die Bildung neuer Gruppen nicht zu genehmigen.

Art. 4. Die Priester, die nach der Veröffentlichung dieses Motu Proprio geweiht werden und beabsichtigen, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, müssen eine formale Anfrage an den Diözesanbischof richten, der vor der Erteilung der Genehmigung den Apostolischen Stuhl konsultiert.

Art. 5. Die Priester, die schon nach dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, erbitten vom Diözesanbischof die Genehmigung, weiterhin von dieser Befugnis Gebrauch zu machen.

Art. 6. Die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens, die seinerzeit von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet wurden, gehen in die Zuständigkeit der Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens über.

Art. 7. Die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung sowie die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens üben im Hinblick auf die Materien, für die sie zuständig sind, die Autorität des Heiligen Stuhls aus, indem sie über die Beachtung dieser Bestimmungen wachen.

Art. 8. Die vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten, die nicht dem entsprechen, was in diesem Motu Proprio festgelegt wird, sind außer Kraft gesetzt.

Ich ordne an, dass all das, was ich mit diesem Apostolischen Schreiben in Form eines Motu Proprio entschieden habe, in allen seien Teilen, ungeachtet einer entgegenstehenden Sache, auch wenn sie besonderer Erwähnung wert wäre, befolgt wird. Ich lege fest, dass es durch Veröffentlichung im „L’Osservatore Romano“ promulgiert wird, unmittelbar in Kraft tritt und später im Amtsblatt des Heiligen Stuhls Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.

Gegeben zu Rom, bei St. Johannes im Lateran, am 16. Juli 2021, dem Gedenktag Unserer Lieben Frau auf dem Berge Karmel,

im neunten Jahr unseres Pontifikates.

Franziskus

Anmerkungen

<references />

Begleitbrief (16. Juli 2021)

Rom, 16. Juli 2021

Liebe Brüder im Bischofsamt,

wie es bereits mein Vorgänger Benedikt XVI. mit Summorum Pontificum gemacht hat, so habe auch ich die Absicht, das Motu Proprio Traditionis custodes mit einem Brief zu begleiten, um die Gründe zu verdeutlichen, die mich zu dieser Entscheidung gedrängt haben. Ich wende mich mit Vertrauen und Freimut an Euch und tue dies im Namen jener gemeinschaftlichen »Sorge für die ganze Kirche«, die »im höchsten Maß zum Wohl der Gesamtkirche [beiträgt]«, wie uns das Zweite Vatikanische Konzil in Erinnerung ruft.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965) 27.</ref>

Die Motive, die den heiligen Johannes Paul II. und Benedikt XVI. bewegt haben, die Möglichkeit des Gebrauchs des vom heiligen Pius V. promulgierten und 1962 vom heiligen Johannes XXIII. herausgegebenen Römischen Messbuches für die Feier des Eucharistischen Opfers zu gewähren, sind allen klar ersichtlich. Die Befugnis, die durch ein Indult der Kongregation für den Gottesdienst 1984 erteilt<ref> Kongregation für den Gottesdienst, Schreiben an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen Quattuor abhinc annos (3. Oktober 1984): AAS 76 (1984), 1088-1089.</ref> und vom heiligen Johannes Paul II. 1988 mit dem Motu Proprio Ecclesia Dei bestätigt wurde<ref> Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio Ecclesia Dei (2. Juli 1988): AAS 80 (1998), 1495-1498.</ref>, lag vor allem in dem Willen begründet, die Überwindung des Schismas mit der von Erzbischof Lefebvre geleiteten Bewegung zu fördern. Die an die Bischöfe gerichtete Bitte, die »[gerechtfertigten] Wünsche« der Gläubigen, welche den Gebrauch dieses Messbuches erbaten, großzügig aufzunehmen, hatte daher einen kirchlichen Grund in der Wiederherstellung der Einheit der Kirche.

Diese Befugnis wurde von vielen innerhalb der Kirche als Möglichkeit betrachtet, das vom heiligen Pius V. promulgierte Römische Messbuch frei zu gebrauchen, wodurch sich ein paralleler Gebrauch zu dem vom heiligen Paul VI. herausgegebenen Römischen Messbuch entwickelte. Um diese Situation zu regeln, hat nach mehreren Jahren Benedikt XVI. in diese Frage eingegriffen. Es ging ihm um die Regelung einer Angelegenheit innerhalb der Kirche, da viele Priester und Gemeinschaften »dankbar von den Möglichkeiten dieses Motu Proprio« des heiligen Johannes Paul II. »Gebrauch [gemacht hatten]«. Das Motu Proprio Summorum Pontificum von 2007 unterstreicht, dass diese Entwicklung 1988 noch nicht vorauszusehen war, und beabsichtigte, in dieser Hinsicht eine »klarer[e] rechtlich[e] Regelung«<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.</ref> einzuführen. Um all denen – auch jungen Menschen –, welche »diese liturgische Form entdecken, sich von ihr angezogen fühlen und hier eine ihnen besonders gemäße Form der Begegnung mit dem Mysterium der heiligen Eucharistie finden«,<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.</ref> einen Zugang zu ermöglichen, erklärte Benedikt XVI. »das vom hl. Pius V. promulgierte und vom sel. Johannes XXIII. neu herausgegebene Messbuch [zur] außerordentliche[n] Ausdrucksform derselben „Lex orandi“«, und gewährte »eine erweiterte Möglichkeit zum Gebrauch des Missale von 1962«.<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 797.</ref>

Seine Entscheidung wurde von der Überzeugung gestützt, dass mit dieser Maßnahme einer der wesentlichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht in Zweifel gezogen würde und damit seine Autorität unterwandert würde: Das Motu Proprio erkennt voll und ganz an, dass »das von Paul VI. promulgierte Römische Messbuch die ordentliche Ausdrucksform der „Lex orandi“ der katholischen Kirche des lateinischen Ritus ist«.<ref> Benedikt XVI., Litt. Ap. Motu proprio datae “Summorum Pontificum” (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 779.</ref> Die Anerkennung des Messbuchs Pius’ V. »als außerordentliche Ausdrucksform derselben „Lex orandi“« wollte in keiner Weise die Liturgiereform in Abrede stellen, sondern war von dem Willen bestimmt, den »inständigen Bitten dieser Gläubigen« entgegenzukommen und ihnen zu gewähren, »das Messopfer nach der vom sel. Johannes XIII. im Jahr 1962 promulgierten und niemals abgeschafften Editio typica des Römischen Messbuchs als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche zu feiern«.<ref> Benedikt XVI., Litt. Ap. Motu proprio datae “Summorum Pontificum” (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 779.</ref> Bei seiner Unterscheidung wurde Benedikt XVI. von der Tatsache ermutigt, dass diejenigen, die sich »nach der ihnen vertrauten Form der heiligen Liturgie sehnten«, »klar die Verbindlichkeit des II. Vaticanums annahmen und treu zum Papst und zu den Bischöfen standen«.<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.</ref> So erklärte er ferner die Befürchtung als unbegründet, es könne in den Gemeinschaften der Pfarreien zu Spaltungen kommen, da »sich beide Formen des Usus des Ritus Romanus gegenseitig befruchten [können]«.<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 797.</ref> Daher lud er die Bischöfe ein, Zweifel und Befürchtungen zu überwinden und die Normen anzunehmen und »darüber zu wachen, dass alles friedlich und sachlich geschieht«. Dies erfolgte mit dem Versprechen, dass »Wege gesucht werden [können], um Abhilfe zu schaffen«, wenn nach »Inkrafttreten des Motu Proprio« bei der Anwendung der Normen »wirklich ernsthafte Schwierigkeiten aufgetreten sein sollten«.<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 798.</ref>

Im Abstand von dreizehn Jahren habe ich die Glaubenskongregation beauftragt, Euch einen Fragebogen bezüglich der Anwendung des Motu Proprio Summorum Pontificum zu senden. Die eingegangenen Antworten haben eine Situation offenbart, die mich traurig und besorgt macht, und mich darin bestärkt, dass es notwendig ist einzugreifen. Leider wurde die pastorale Absicht meiner Vorgänger, denen es darum ging, »alle Anstrengungen zu unternehmen, um all denen das Verbleiben in der Einheit oder das neue Finden zu ihr zu ermöglichen, die wirklich Sehnsucht nach Einheit tragen«,<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 797-798.</ref> oft schwer missachtet. Eine von Johannes Paul II. und mit noch weiterem Großmut von Benedikt XVI. gewährte Möglichkeit, um die Einheit der Kirche unter Achtung der verschiedenen liturgischen Sensibilitäten wiederherzustellen, ist dazu verwendet worden, die Abstände zu vergrößern, die Unterschiede zu verhärten, Gegensätze aufzubauen, welche die Kirche verletzen und sie in ihrem Weg hemmen, indem sie sie der Gefahr der Spaltung aussetzen.

Mich schmerzen die Missbräuche der einen und der anderen Seite bei der Feier der Liturgie in gleicher Weise. Genauso wie Benedikt XVI. verurteile ich, dass »das neue Missale vielerorts nicht seiner Ordnung getreu gefeiert, sondern geradezu als eine Ermächtigung oder gar als Verpflichtung zur „Kreativität“ aufgefasst wurde, die oft zu kaum erträglichen Entstellungen der Liturgie führte«.<ref> Benedikt XVI., Epistula ad Episcopos Catholicae Ecclesiae Ritus Romani (7. Juli 2007): AAS 99 (2007), 796.</ref> Aber nicht weniger macht mich ein instrumenteller Gebrauch des Missale Romanum von 1962 traurig, der immer mehr gekennzeichnet ist von einer wachsenden Ablehnung nicht nur der Liturgiereform, sondern des Zweiten Vatikanischen Konzils unter der unbegründeten und unhaltbaren Behauptung, dass es die Tradition und die „wahre Kirche“ verraten habe. Wenn es zutrifft, dass der Weg der Kirche innerhalb der Dynamik der Überlieferung verstanden werden muss, und »diese apostolische Überlieferung […] in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt [kennt]« (Dei Verbum, 8), dann stellt das Zweite Vatikanische Konzil die jüngste Etappe dieser Dynamik dar, bei der sich der katholische Episkopat in eine Haltung des Zuhörens begeben hat, um zu unterscheiden, welchen Weg der Geist der Kirche weist. Am Konzil zu zweifeln heißt die Absichten der Konzilsväter selbst in Zweifel zu ziehen, die im Ökumenischen Konzil ihre kollegiale Vollmacht in feierlicher Form cum Petro et sub Petro ausgeübt haben.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1964), 23: AAS 57 (1965), 27.</ref> Es heißt letztlich am Heiligen Geist zu zweifeln, der die Kirche führt.

Gerade das Zweite Vatikanische Konzil erhellt den Sinn der Entscheidung, die von meinen Vorgängern erteilte Erlaubnis zu überprüfen. Unter den Voten, welche die Bischöfe mit größerer Eindringlichkeit eingegeben haben, sticht jenes hinsichtlich der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme des ganzen Volkes Gottes an der Liturgie hervor.<ref> Vgl. Acta et Documenta Concilio Oecumenico Vaticano II apparando, Series I, Volumen II, 1960.</ref> Dies steht in einer Linie mit dem, was schon Pius XII. in der Enzyklika Mediator Dei zur Erneuerung der Liturgie gesagt hatte.<ref> Pius XII., Litt. Encyc. Mediator Dei et hominum (20. November 1947): AAS 39 (1949), 521-595.</ref> Die Konstitution Sacrosanctum Concilium hat diese Forderung bestätigt, als sie die Erneuerung und Förderung der Liturgie<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 1 und 14: AAS 56 (1964), 97.104.</ref> beschloss und die Grundsätze aufstellte, welche die Erneuerung leiten sollten.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 3: AAS 56 (1964), 98.</ref> In besonderer Weise wurde festgelegt, dass diese Grundsätze den Römischen Ritus betrafen, während für die anderen rechtlich anerkannten Riten darum gebeten wurde, dass sie »in ihrem ganzen Umfang gemäß dem Geist gesunder Überlieferung überprüft und im Hinblick auf die Verhältnisse und Notwendigkeiten der Gegenwart mit neuer Kraft ausgestattet werden«.<ref> Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 4: AAS 56 (1964), 98.</ref> Die Liturgiereform wurde auf der Grundlage dieser Prinzipien durchgeführt. Sie findet ihren höchsten Ausdruck im Römischen Messbuch, dessen Editio typica vom heiligen Paul VI. promulgiert<ref> Missale Romanum ex Decreto Sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum, editio typica, 1970.</ref> und vom heiligen Johannes Paul II. erneuert wurde.<ref> Missale Romanum ex Decreto Sacrosancti Oecumenici Concilii Vaticani II instauratum auctoritate Pauli PP. VI promulgatum Ioannis Pauli PP. II cura recognitum, editio typica tertia, 2002 (reimpressio emendata, 2008).</ref> Daher hat man davon auszugehen, dass der Römische Ritus, der im Laufe der Jahrhunderte mehrmals an die Erfordernisse der Zeit angepasst wurde, nicht nur bewahrt, sondern in Treue zur Überlieferung erneuert worden ist.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 4: AAS 56 (1964), 98.</ref> Wer mit Andacht nach der vorherigen Form der Liturgie zelebrieren möchte, wird keine Schwierigkeiten haben, im gemäß der Absicht des Zweiten Vatikanischen Konzils erneuerten Römischen Messbuch alle Elemente des Römischen Ritus zu finden, besonders den Römischen Kanon, der eines der charakteristischsten Elemente darstellt.

Einen letzten Grund, auf dem meine Entscheidung beruht, möchte ich noch anfügen: In den Worten und den Haltungen vieler wird immer deutlicher, dass zwischen der Entscheidung, nach den vor dem Zweiten Vatikanischen Konzil gültigen liturgischen Büchern zu zelebrieren, und der Ablehnung der Kirche und ihrer Einrichtungen im Namen dessen, was sie für die „wahre Kirche“ halten, eine enge Beziehung besteht. Es handelt sich um ein Verhalten, das der Gemeinschaft widerspricht und jenen Drang zur Spaltung nährt – »Ich halte zu Paulus - ich zu Apollos - ich zu Kephas - ich zu Christus« –, gegen den sich der Apostel Paulus entschieden gewandt hat.<ref> 1Kor 1,12-13.</ref> Wenn ich mich gezwungen sehe, die Befugnis zu widerrufen, die von meinen Vorgängern gewährt wurde, so geschieht das, um die Einheit des Leibes Christi zu verteidigen. Der falsche Gebrauch, der davon gemacht wurde, steht den Motiven entgegen, die meine Vorgänger bewogen haben, die Freiheit zur Feier der Messe nach dem Missale Romanum von 1962 zu gewähren. »Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist«,<ref> Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 26: AAS 56 (1964), 107.</ref> und müssen daher in Gemeinschaft mit der Kirche erfolgen. Während das Zweite Vatikanische Konzil die äußeren Bande der Eingliederung in die Kirche – das Glaubensbekenntnis, die Sakramente, die Gemeinschaft – bekräftigte, sagte es mit dem heiligen Augustinus, dass es Bedingung des Heiles sei, nicht nur „dem Leibe“, sondern auch „dem Herzen“ nach im Schoße der Kirche zu verbleiben.<ref> Vgl. Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1965), 14: AAS 57 (1965), 19.</ref>

Liebe Brüder im Bischofsamt, Sacrosanctum Concilium erklärte, dass die Kirche »das „Sakrament der Einheit“ ist; sie ist nämlich das heilige Volk, geeint und geordnet unter den Bischöfen«.<ref> Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 6: AAS 56 (1964), 100.</ref> Während Lumen gentium den Bischof von Rom daran erinnert, dass er »das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielheit von Bischöfen und Gläubigen« ist, sagt es, dass Ihr das »sichtbar[e] Prinzip und Fundament in [Euren] Teilkirchen« seid; »in ihnen und aus ihnen besteht die eine und einzige katholische Kirche«.<ref> Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1965), 23: AAS 57 (1965), 27.</ref>

In Beantwortung Eurer Bitten treffe ich die feste Entscheidung, alle Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten außer Kraft zu setzen, die diesem Motu Proprio vorausgegangen sind, und die liturgischen Bücher, die von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgiert wurden, als einzige Ausdrucksform der Lex orandi des Römischen Ritus anzusehen. Bei dieser Entscheidung ermutigt mich die Tatsache, dass auch der heilige Pius V. nach dem Konzil von Trient alle Riten außer Kraft gesetzt hat, die nicht ein nachgewiesenes Alter für sich in Anspruch nehmen konnten, und für die ganze lateinische Kirche ein einziges Missale Romanum vorgeschrieben hat. Über vier Jahrhunderte hinweg war so das vom heiligen Pius V. promulgierte Missale Romanum die hauptsächliche Ausdrucksform des Römischen Ritus und besaß eine vereinheitlichende Funktion für die Kirche. Als die zum Ökumenischen Konzil versammelten Bischöfe eine Erneuerung, dieses Ritus gefordert haben, wollten sie nicht seine Würde und seine Größe in Abrede stellen. Ihre Absicht war, dass die »Gläubigen diesem Geheimnis des Glaubens nicht wie Außenstehende und stumme Zuschauer beiwohnen; sie sollen vielmehr durch die Riten und Gebete dieses Mysteriums wohl verstehen lernen und so die heilige Handlung bewusst, fromm und tätig mitfeiern«.<ref> Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Konstitution über die heilige Liturgie Sacrosanctum Concilium (4. Dezember 1963), 48: AAS 56 (1964), 113.</ref> Der heilige Paul VI. hat daran erinnert, dass die Arbeit zur Anpassung des Römischen Messbuches schon von Pius XII. begonnen wurde, und erklärte, dass die Überarbeitung des Römischen Messbuches im Licht der ältesten liturgischen Quellen das Ziel hatte, der Kirche zu erlauben, in der Mannigfaltigkeit der Sprachen »ein und dasselbe Gebet« zum Himmel zu erheben, das ihre Einheit zum Ausdruck bringen sollte.<ref> Vgl. Paul VI., Apostolische Konstitution Missale Romanum (3. April 1969), AAS 61 (1969), 222.</ref> Diese Einheit, so ist es meine Absicht, möge in der ganzen Kirche des Römischen Ritus wiederhergestellt werden.

Bei der Beschreibung der Katholizität des Volkes Gottes erinnert das Zweite Vatikanische Konzil daran, dass es »in der kirchlichen Gemeinschaft zu Recht Teilkirchen [gibt], die sich eigener Überlieferungen erfreuen, unbeschadet des Primats des Stuhles Petri, welcher der gesamten Liebesgemeinschaft vorsteht, die rechtmäßigen Verschiedenheiten schützt und zugleich darüber wacht, dass die Besonderheiten der Einheit nicht nur nicht schaden, sondern ihr vielmehr dienen«.<ref> Zweites Vatikanisches Ökumenisches Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche Lumen gentium (21. November 1965), 13: AAS 57 (1965), 18.</ref> Während ich in Ausübung meines Dienstes an der Einheit die Entscheidung treffe, die von meinen Vorgängern gewährten Befugnisse zurückzuziehen, bitte ich Euch, als Ausdruck der Teilhabe an der Sorge für die ganze Kirche diese Last mit mir zu teilen. Es war meine Absicht, im Motu Proprio klarzustellen, dass es dem Bischof als Leiter, Förderer und Wächter des liturgischen Lebens in der Kirche, in der er das Prinzip der Einheit ist, zukommt, die Feier der Liturgie zu ordnen. Es ist also Eure Aufgabe, als Ortsordinarien in Euren Kirchen den Gebrauch des Römischen Messbuchs von 1962 in Anwendung der Normen dieses Motu Proprio zu erlauben. Es ist vor allem Eure Aufgabe, darauf hinzuarbeiten, dass man zu einer einheitlichen Zelebrationsform zurückkehrt, und in jedem einzelnen Fall die Realitäten der Gruppen zu überprüfen, die nach diesem Missale Romanum zelebrieren.

Die Anweisungen, wie in den Diözesen vorzugehen ist, werden hauptsächlich von zwei Grundsätzen geleitet: Einerseits gilt es, für das Wohl derer zu sorgen, die in der vorhergehenden Zelebrationsform verwurzelt sind und Zeit brauchen, um zum Römischen Ritus zurückzukehren, wie er von den Heiligen Paul VI. und Johannes Paul II promulgiert wurde. Andererseits ist die Errichtung von Personalpfarreien einzustellen, die mehr vom Wunsch und Willen einzelner Priester abhängen als vom Bedürfnis des „heiligen Volkes Gottes“. Zugleich bitte ich Euch, darüber zu wachen, dass jede Liturgie mit Würde und in Treue zu den nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil promulgierten liturgischen Büchern gefeiert wird ohne exzentrisches Gehabe, das leicht in Missbrauch abgleitet. Zu dieser Treue gegenüber den Vorschriften des Messbuches und der liturgischen Bücher, in denen sich die vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewollte Liturgiereform widerspiegelt, sollen die Seminaristen und die Neupriester erzogen werden.

Ich bitte den auferstandenen Herrn für Euch um den Heiligen Geist, damit er Euch im Dienst an dem Volk, das der Herr Euch anvertraut hat, stark und entschlossen mache, sodass durch Eure Sorge und Euer Wächteramt die Einheit auch in der Einheit des einen Ritus zum Ausdruck komme, in dem der ganze Reichtum der Tradition der Römischen Liturgie bewahrt ist. Ich bete für Euch. Ihr betet für mich.

Franziskus

Anmerkungen

<references />

Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung: Responsa ad dubia: An die Präsidenten der Bischofskonferenzen (4. Dezember 2021)

zu einigen Bestimmungen des Apostolischen Schreibens in Form eines „Motu Proprio“ Traditionis custodes von Papst Franziskus

Hochwürdigste Eminenz / Exzellenz,!

nach der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens in Form des „Motu Proprio“ Traditionis custodes über den Gebrauch der liturgischen Bücher vor der Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils durch Papst Franziskus, erhielt die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung – die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 1) – mehrere Anfragen zur Klärung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Schreibens. Einige Fragen wurden von mehreren Seiten und mit größerer Häufigkeit aufgeworfen: Nachdem wir sie sorgfältig geprüft, den Heiligen Vater informiert sowie seine Zustimmung erhalten haben, werden nun die Antworten auf die am häufigsten wiederkehrenden Fragen veröffentlicht.

Der Text des Motu Proprio und der Begleitbrief an alle Bischöfe bringen die Gründe für die Entscheidung von Papst Franziskus klar zum Ausdruck. Das erste Ziel besteht darin, „in der beständigen Suche nach der kirchlichen Gemeinschaft“ (Traditionis custodes, Einleitung) fortzuschreiten, was dadurch zum Ausdruck kommt, dass in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus erkannt wird (vgl. Traditionis custodes, Nr. 1). Das ist die Richtung, in die wir gehen wollen, und das ist der Sinn der Antworten, die wir hier veröffentlichen: Jede Norm, die vorgeschrieben wird, hat immer das einzige Ziel, das Geschenk der kirchlichen Gemeinschaft zu bewahren, indem wir gemeinsam, mit Überzeugung des Verstandes und des Herzens, auf der vom Heiligen Vater vorgegebenen Linie gehen.

Es ist traurig zu sehen, wie das tiefste Band der Einheit – die Teilhabe an dem einen gebrochenen Brot, das Sein Leib ist, der geopfert wird, damit alle eins seien (vgl. Joh 17,21) – zu einem Grund für Spaltung wird: Es ist die Aufgabe der Bischöfe, cum Petro et sub Petro, die Gemeinschaft zu erhalten, die eine notwendige Voraussetzung ist – daran erinnert uns der Apostel Paulus (vgl. 1 Kor 11,17-34) –, um am eucharistischen Tisch teilnehmen zu können.

Eines ist unbestreitbar: Die Konzilsväter spürten die Dringlichkeit einer Reform, damit die Wahrheit des gefeierten Glaubens immer mehr in ihrer ganzen Schönheit zum Vorschein komme und das Volk Gottes in einer vollen, bewussten und tätigen Teilnahme an der liturgischen Feier wachse (vgl. Sacrosanctum Concilium Nr. 14), dem gegenwärtigen Moment der Heilsgeschichte, dem Gedenken an das Osterfest des Herrn, unserer einzigen Hoffnung.

Als Hirten dürfen wir uns nicht zu unnützen Streitereien hinreißen lassen, die nur zu Spaltungen beitragen und bei der das Rituelle oft für ideologische Ansichten instrumentalisiert wird. Vielmehr sind wir alle aufgerufen, den Wert der Liturgiereform wiederzuentdecken, indem wir die Wahrheit und Schönheit des Ritus bewahren, die sie uns geschenkt hat. Wir sind uns bewusst, dass eine erneuerte und kontinuierliche liturgische Bildung sowohl für die Priester als auch für die Laien notwendig ist, um dies zu verwirklichen.

Beim feierlichen Abschluss der zweiten Sitzungsperiode des Konzils (4. Dezember 1963) drückte der heilige Paul VI. dies so aus (Nr. 11):

„Im Übrigen fehlt es dieser schwierigen und komplexen Diskussion keineswegs an reicher Frucht: Das Thema, das vor allen anderen behandelt worden ist und in gewisser Hinsicht von allen das wichtigste ist, sowohl wegen seiner Natur wie auch wegen seiner Würde, die ihm in der Kirche zukommt, die heilige Liturgie, ist zu einem glücklichen Abschluss gekommen und wird heute in feierlicher Form von Uns promulgiert. Wir empfinden darüber aufrichtige Freude. Wir können nämlich feststellen, dass auf diese Weise die rechte Ordnung der Gegenstände und Pflichten gewahrt worden ist. Wir haben dadurch bekannt, dass Gott der erste Platz zukommt, dass das Gebet unsere erste Pflicht ist, dass die heilige Liturgie die erste Quelle jener Verbindung mit Gott ist, in der das göttliche Leben uns selbst mitgeteilt wird, die erste Schule unseres geistlichen Lebens, das erste Geschenk, das wir dem christlichen Volk anbieten können, das mit uns im Glauben und im Gebet verbunden ist, dass es schließlich die erste Einladung an die Welt ist, damit ihre stumme Zunge sich zu beglückendem und wahrhaftem Gebet löse und jene unaussprechliche und die Seele stärkende Kraft spüre, die aus dem gemeinsamen Lob Gottes und der menschlichen Hoffnung durch Christus im Heiligen Geist fließt.“

Wenn Papst Franziskus (Ansprache an die Teilnehmer der 68. Nationalen Liturgischen Woche, Rom, 24. August 2017) uns daran erinnert, dass „[wir] im Anschluss an dieses Lehramt, an diesen langen Weg […] mit sicherer Gewissheit und lehramtlicher Autorität bekräftigen [können], dass die Liturgiereform unumkehrbar ist“, will er uns die einzige Richtung zeigen, in die wir mit Freude gerufen sind, unser Mühen in der Pastoral als Hirten zu lenken.

Vertrauen wir Maria, der Mutter der Kirche, unseren Dienst an, „die Einheit des Geistes zu bewahren durch das Band des Friedens“ (Eph 4,3).

Am Sitz der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, dem 4. Dezember 2021, 58. Jahrestag der Promulgation der Liturgiekonstitution Sacrosanctum Concilium.

Arthur Roche
Präfekt

Papst Franziskus wurde im Rahmen einer dem Präfekten dieser Kongregation am 18. November 2021 gewährten Audienz über die vorliegenden RESPONSA AD DUBIA samt den beigefügten ERLÄUTERNDEN NOTEN informiert und hat ihre Veröffentlichung gutgeheißen.

Traditionis custodes

Art. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970:

[…]

§ 2. statuat unum vel plures locos ubi fideles, qui his coetibus adhaerent, convenire possint ad Eucharistiam celebrandam (nec autem in ecclesiis paroecialibus nec novas paroecias personales erigens);

Auf das vorgelegte Dubium:

Kann der Diözesanbischof, wo es nicht möglich ist, eine Kirche oder ein Oratorium oder eine Kapelle zu finden, um die Gläubigen aufzunehmen, die mit dem Missale Romanum (Editio tipyca 1962) feiern, die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung um eine Ausnahme von der Bestimmung des Motu Proprio Traditionis custodes (Art. 3 § 2) bitten, und somit die Feier in der Pfarrkirche erlauben?

Wird geantwortet:

Ja.

Erläuternde Note.

Artikel 3 § 2 des Motu proprio Traditionis custodes fordert den Bischof auf, in Diözesen, in denen es bisher eine oder mehrere Gruppen gibt, die nach dem Missale vor der Reform von 1970 feiern, „einen oder mehrere Orte zu bestimmen, wo die Gläubigen, die zu diesen Gruppen gehören, sich zur Eucharistiefeier versammeln können (jedoch nicht in den Pfarrkirchen und ohne neue Personalpfarreien zu errichten)“. Mit dem Ausschluss der Pfarrkirche soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Feier der Eucharistie nach dem vorherigen Ritus als ein auf die oben genannten Gruppen beschränktes Zugeständnis nicht zum Alltag des Lebens der Pfarrgemeinde gehört.

Diese Kongregation, die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7), kann auf Antrag des Diözesanbischofs die Verwendung der Pfarrkirche für die Zelebration nach dem Missale Romanum von 1962 nur in den Fällen bewilligen, in denen feststeht, dass es unmöglich ist, eine andere Kirche, ein Oratorium oder eine Kapelle zu benutzen. Die Beurteilung dieser Unmöglichkeit muss mit äußerster Sorgfalt erfolgen.

Außerdem ist es nicht angemessen, eine solche Feier in die Gottesdienstordnung der Gemeinde aufzunehmen, da sie nur von den Gläubigen besucht wird, die Mitglieder der Gruppe sind. Schließlich ist zu vermeiden, dass sie gleichzeitig mit pastoralen Aktivitäten der Pfarrgemeinde stattfindet. Es wird davon ausgegangen, dass diese Erlaubnis zurückgezogen wird, wenn ein anderer Ort verfügbar wird.

Mit diesen Bestimmungen wird nicht beabsichtigt, die Gläubigen, die in der vorhergehenden Zelebrationsform verwurzelt sind, auszugrenzen: Sie haben nur den Zweck, daran zu erinnern, dass es sich (in Anbetracht des gemeinsamen Gebrauchs der einzigen Ausdrucksform der lex orandi des Römischen Ritus) um ein Zugeständnis aus Sorge um ihr Wohl handelt und nicht um eine Gelegenheit, den vorherigen Ritus zu fördern.

Traditionis custodes

Art. 1. Libri liturgici a sanctis Pontificibus Paulo VI et Ioanne Paulo II promulgati, iuxta decreta Concilii Vaticani II, unica expressio “legis orandi” Ritus Romani sunt.

Art. 8. Normae, dispositiones, concessiones et consuetudines antecedentes, quae conformes non sint cum harum Litterarum Apostolicarum Motu Proprio datarum praescriptis, abrogantur.

Auf das vorgelegte Dubium:

Ist es nach den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis custodes möglich, die Sakramente mit dem Rituale Romanum und dem Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils zu feiern?

Wird geantwortet:

Nein.

Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die gemäß den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis custodes mit dem Missale Romanum von 1962 feiern, ist der Diözesanbischof befugt, die Erlaubnis für den Gebrauch allein des Rituale Romanum (letzte editio typica 1952) – nicht des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen.

Erläuternde Note.

Das Motu proprio Traditionis custodes beabsichtigt, in der gesamten Kirche des Römischen Ritus ein einziges und übereinstimmendes Gebet wiederherzustellen, das ihre Einheit zum Ausdruck bringt, und zwar gemäß den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. promulgierten liturgischen Büchern, in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils und der Tradition der Kirche.

Der Diözesanbischof als Leiter, Förderer und Wächter des gesamten liturgischen Lebens muss sich dafür einsetzen, dass man in seiner Diözese zu einer einheitlichen Zelebrationsform zurückkehrt (vgl. Papst Franziskus, Begleitbrief an die Bischöfe in aller Welt zum Text des Motu Proprio Traditionis custodes).

Diese Kongregation, die für die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten die Autorität des Heiligen Stuhls ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7), ist der Ansicht, dass man, um in der vom Motu proprio angegebenen Richtung voranzuschreiten, die Erlaubnis zur Verwendung des Rituale Romanum und des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform nicht erteilen darf, weil diese liturgischen Bücher wie alle vorausgehenden Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten außer Kraft gesetzt worden sind (vgl. Traditionis custodes, Nr. 8).

Nur für die kanonisch errichteten Personalpfarreien, die nach den Bestimmungen des Motu Proprio Traditionis custodes mit dem Missale Romanum von 1962 zelebrieren, ist der Diözesanbischof befugt, nach seinem Ermessen die Erlaubnis zur Verwendung des Rituale Romanum (letzte editio typica 1952) – nicht jedoch des Pontificale Romanum vor der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils – zu erteilen. Es sei daran erinnert, dass die Formel für das Sakrament der Firmung vom heiligen Paul VI. mit der Apostolischen Konstitution Divinæ consortium naturæ (15. August 1971) für die gesamte lateinische Kirche geändert wurde.

Mit dieser Bestimmung soll die Notwendigkeit unterstrichen werden, die vom Motu Proprio vorgegebene Richtung klar zu bekräftigen, die in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern den einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus sieht (vgl. (vgl. Traditionis custodes, Nr.1).

Bei der Umsetzung der Bestimmungen ist darauf zu achten, dass all jene, die in der früheren Zelebrationsform verwurzelt sind, zu einem vollen Verständnis des Wertes der Zelebration in der rituellen Form, die uns durch die Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils geschenkt wurde, geführt werden, und zwar durch eine angemessene Ausbildung, die es ermöglicht, zu entdecken, wie diese Zeugnis eines unveränderten Glaubens, Ausdruck einer erneuerten Ekklesiologie und primäre Quelle der Spiritualität des christlichen Lebens ist.

Traditionis custodes

Art. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970:

§ 1. certior fiat coetus illos auctoritatem ac legitimam naturam instaurationis liturgicae, normarum Concilii Vaticani II Magisteriique Summorum Pontificum non excludere;

Auf das vorgelegte Dubium:

Wenn ein Priester, dem der Gebrauch des Missale Romanum von 1962 erlaubt wurde, die Gültigkeit und die Legitimität der Konzelebration nicht anerkennt – es ablehnt, insbesondere bei der Chrisam-Messe zu konzelebrieren –, kann er dann weiterhin diese Erlaubnis in Anspruch nehmen?

Wird geantwortet:

Nein.

Bevor der Bischof jedoch die Erlaubnis, das Missale Romanum von 1962 zu verwenden, widerruft, soll er dafür Sorge tragen, mit dem Priester in einen mitbrüderlichen Austausch zu treten, um sicherzustellen, dass diese Haltung die Gültigkeit und Legitimität der Liturgiereform, die Vorgaben des Zweiten Vatikanischen Konzils und das Lehramt der Päpste nicht ausschließt, und ihn zu einem Verständnis für den Wert der Konzelebration, insbesondere bei der Chrisam-Messe, zu begleiten.

Erläuternde Note.

Art. 3 § 1 des Motu Proprio Traditionis custodes fordert den Diözesanbischof auf, sicherzustellen, dass Gruppen, die die Feier mit dem Missale Romanum von 1962 beantragen, „nicht die Gültigkeit und die Legitimität der Liturgiereform, der Bestimmungen des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Lehramtes der Päpste ausschließen“.

Der heilige Paulus ermahnt die Gemeinde von Korinth nachdrücklich, die Einheit als notwendige Voraussetzung für die Teilnahme am eucharistischen Tisch zu leben (vgl. 1 Kor 11,17-34).

In dem Brief an die Bischöfe in aller Welt, der dem Text des Motu Proprio Traditionis custodes beigefügt ist, drückt sich der Heilige Vater wie folgt aus: „‘Die liturgischen Handlungen sind nicht privater Natur, sondern Feiern der Kirche, die das „Sakrament der Einheit“ ist‘ (vgl. Sacrosanctum Concilium, Nr. 26), und müssen daher in Gemeinschaft mit der Kirche erfolgen. Während das Zweite Vatikanische Konzil die äußeren Bande der Eingliederung in die Kirche – das Glaubensbekenntnis, die Sakramente, die Gemeinschaft – bekräftigte, sagte es mit dem heiligen Augustinus, dass es Bedingung des Heiles sei, nicht nur ‚dem Leibe‘, sondern auch ‚dem Herzen‘ nach im Schoße der Kirche zu verbleiben (vgl. Lumen Gentium, Nr. 14).“

Der ausdrückliche Wille, nicht an der Konzelebration, insbesondere bei der Chrisam-Messe, teilzunehmen, scheint Ausdruck eines Mangels, sowohl der Annahme der Liturgiereform wie der kirchlicher Gemeinschaft mit dem Bischof zu sein, die notwendige Voraussetzungen sind, für die Gewährung, mit dem Missale Romanum von 1962 zu feiern.

Bevor der Bischof jedoch die Erlaubnis zur Verwendung des Missale Romanum von 1962 widerruft, bietet er dem Priester die nötige Zeit für einen aufrichtigen Austausch über die tieferen Beweggründe an, die ihn dazu veranlassen, den Wert der Konzelebration nicht anzuerkennen, insbesondere in der Messe, der der Bischof vorsteht, und ihn einzuladen, in der beredten Geste der Konzelebration jene kirchliche Gemeinschaft zu leben, die eine notwendige Voraussetzung dafür ist, am Tisch des eucharistischen Opfers teilnehmen zu können.

Traditionis custodes

Art. 3. Episcopus, in dioecesibus ubi adhuc unus vel plures coetus celebrant secundum Missale antecedens instaurationem anni 1970:

[…]

§ 3. constituat, in loco statuto, dies quibus celebrationes eucharisticae secundum Missale Romanum a sancto Ioanne XXIII anno 1962 promulgatum permittuntur. His in celebrationibus, lectiones proclamentur lingua vernacula, adhibitis Sacrae Scripturae translationibus ad usum liturgicum ab unaquaque Conferentia Episcoporum approbatis;

Auf das vorgelegte Dubium:

Ist es möglich, bei Eucharistiefeiern, die das Missale Romanum von 1962 verwenden, für die Lesungen die Gesamtausgabe der Bibel zu verwenden und die im Messbuch angegebenen Perikopen auszuwählen?

Wird geantwortet:

Ja.

Erläuternde Note.

Art. 3 § 3 des Motu Proprio Traditionis custodes legt fest, dass die Lesungen in der Volkssprache unter Verwendung der von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbierten Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verkünden sind.

Da die Texte der Lesungen im Missale selbst enthalten sind und es somit kein Lektionar gibt, muss man, um die Bestimmungen des Motu Proprio zu befolgen, notwendigerweise auf das Buch der Heiligen Schrift in der von den einzelnen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbierten Übersetzung zurückgreifen und die im Missale Romanum von 1962 angegebenen Perikopen wählen.

Die Veröffentlichung volkssprachlicher Lektionare, die den Lesezyklus des vorherigen Ritus wiedergeben, kann nicht erlaubt werden.

Hier ist daran zu erinnern, dass das vorliegende Lektionar eine der wertvollsten Früchte der Liturgiereform des Zweiten Vatikanischen Konzils ist. Die Veröffentlichung des Lektionars überwindet nicht nur die „vollständige“ Form des Missale Romanum von 1962 und kehrt zu der alten Tradition der einzelnen Bücher zurück, die den einzelnen Diensten entsprechen, sondern erfüllt auch den in Sacrosanctum Concilium, Nr. 51, geäußerten Wunsch: „Auf dass den Gläubigen der Tisch des Gotteswortes reicher bereitet werde, soll die Schatzkammer der Bibel weiter aufgetan werden, so dass innerhalb einer bestimmten Anzahl von Jahren die wichtigsten Teile der Heiligen Schrift dem Volk vorgetragen werden.“

Traditionis custodes

Art. 4. Presbyteri ordinati post has Litteras Apostolicas Motu Proprio datas promulgatas, celebrare volentes iuxta Missale Romanum anno 1962 editum, petitionem formalem Episcopo dioecesano mittere debent, qui, ante concessionem, a Sede Apostolica licentiam rogabit.

Auf das vorgelegte Dubium:

Muss der Diözesanbischof vom Apostolischen Stuhl ermächtigt sein (vgl. Traditionis custodes, Nr. 4), um Priestern, die nach der Veröffentlichung des Motu Proprio Traditionis custodes geweiht wurden, die Zelebration mit dem Missale Romanum von 1962 zu gestatten?

Wird geantwortet:

Ja.

Erläuternde Note.

Der lateinische Text (offizieller Bezugstext) lautet in Artikel 4 wie folgt: „Presbyteri ordinati post has Litteras Apostolicas Motu Proprio datas promulgatas, celebrare volentes iuxta Missale Romanum anno 1962 editum, petitionem formalem Episcopo dioecesano mittere debent, qui, ante concessionem, a Sede Apostolica licentiam rogabit“.

Dabei handelt es sich nicht nur um eine beratende Stellungnahme, sondern um eine notwendige Ermächtigung, die dem Diözesanbischof von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung erteilt wird, die die Autorität des Heiligen Stuhls in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten ausübt (vgl. Traditionis custodes, Nr. 7).

Erst nach Erhalt dieser Genehmigung kann der Diözesanbischof Priestern, die nach der Veröffentlichung des Motu Proprio (16. Juli 2021) geweiht wurden, erlauben, mit dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren.

Diese Regel will dem Diözesanbischof bei der Beurteilung eines solchen Ersuchens helfen: Seine Einschätzung wird von der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung gebührend berücksichtigt werden.

Das Motu Proprio bringt deutlich den Willen zum Ausdruck, als einzigen Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus das anzuerkennen, was in den von den heiligen Päpsten Paul VI. und Johannes Paul II. in Übereinstimmung mit den Dekreten des Zweiten Vatikanischen Konzils promulgierten liturgischen Büchern enthalten ist: Es ist daher absolut wünschenswert, dass die nach der Veröffentlichung des Motu Proprio geweihten Priester diesen Wunsch des Heiligen Vaters teilen.

Da es unsere Absicht ist, mit Eifer in die von Papst Franziskus angegebene Richtung zu gehen, werden alle Ausbilder der Seminare ermutigt, die zukünftigen Diakone und Priester zu begleiten, damit sie den Reichtum der vom Zweiten Vatikanischen Konzil gewünschten Liturgiereform verstehen und erfahren: Sie hat es verstanden, jedes Element des Römischen Ritus wertzuschätzen und – wie die Konzilsväter wünschten – jene volle, bewusste und tätige Teilnahme des ganzen Gottesvolkes an der Liturgie zu fördern (vgl. Sacrosanctum Concilium Nr. 14), die die Hauptquelle der authentischen christlichen Spiritualität ist.

Traditionis custodes

Art. 5. Presbyteri, qui iam secundum Missale Romanum anno 1962 editum celebrant, ab Episcopo dioecesano licentiam rogabunt ad hanc facultatem servandam.

Auf das vorgelegte Dubium:

Kann die Erlaubnis, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, ad tempus erteilt werden?

Wird geantwortet:

Ja.

Erläuternde Note.

Die Entscheidung, die Verwendung des Missale Romanum von 1962 für einen bestimmten Zeitraum zu gestatten – für die Dauer, die der Diözesanbischof für angemessen hält –, ist nicht nur möglich, sondern auch empfehlenswert: Das Ende des festgelegten Zeitraums bietet die Möglichkeit zu überprüfen, ob alles mit der vom Motu Proprio festgelegten Ausrichtung übereinstimmt. Das Ergebnis dieser Überprüfung kann die Gründe für die Verlängerung oder Aussetzung der Erlaubnis liefern.

Auf das vorgelegte Dubium:

Gilt die vom Diözesanbischof erteilte Erlaubnis, nach dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, nur für das Gebiet seiner Diözese?

Wird geantwortet:

Ja.

Auf das vorgelegte Dubium:

Muss, wenn der berechtigte Priester abwesend oder verhindert ist, auch wer ihn vertritt, eine formale Berechtigung erhalten haben?

Wird geantwortet:

Ja.

Auf das vorgelegte Dubium:

Müssen Diakone und zu Diensten Beauftragte, die an der Feier nach dem Missale Romanum von 1962 teilnehmen, vom Diözesanbischof ermächtigt werden?

Wird geantwortet:

Ja.

Auf das vorgelegte Dubium:

Kann ein Priester, der berechtigt ist, mit dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, und der aufgrund seines Amtes (Pfarrer, Kaplan,...) an Wochentagen auch mit dem Missale Romanum der Reform des Zweiten Vatikanischen Konzils zelebriert, unter Gebrauch des Missale Romanum von 1962 binieren?

Wird geantwortet:

Nein.

Erläuternde Note.

Der Pfarrer oder Kaplan, der in Ausübung seines Amtes werktags mit dem derzeitigen Missale Romanum zelebriert, das der einzige Ausdruck der lex orandi des Römischen Ritus ist, kann nicht mit dem Missale Romanum von 1962 feiernd binieren, und zwar weder mit einer Gruppe noch privat.

Es ist nicht möglich, die Bination zu gewähren, weil nämlich kein Fall von „gerechtem Grund“ oder „pastoraler Notwendigkeit“ vorliegt, wie dies can. 905 §2 CIC verlangt: das Recht der Gläubigen, die Eucharistie zu feiern, wird in keiner Weise verweigert, da ihnen die Möglichkeit geboten wird, an der Eucharistie in ihrer derzeitigen rituellen Form teilzunehmen.

Auf das vorgelegte Dubium:

Kann ein Priester, der berechtigt ist, mit dem Missale Romanum von 1962 zu zelebrieren, am selben Tag mit demselben Messbuch für eine andere Gruppe von Gläubigen zelebrieren, die eine Genehmigung erhalten hat?

Wird geantwortet:

Nein.

Erläuternde Note.

Es ist nicht möglich, die Bination zu gewähren, weil nämlich kein Fall von „gerechtem Grund“ oder „pastoraler Notwendigkeit“ vorliegt, wie dies can. 905 §2 CIC verlangt: das Recht der Gläubigen, die Eucharistie zu feiern, wird in keiner Weise verweigert, da ihnen die Möglichkeit geboten wird, an der Eucharistie in ihrer derzeitigen rituellen Form teilzunehmen.

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