Recognito Iuris Canonici Codice

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Motu proprio
Recognito Iuris Canonici Codice

von Papst
Johannes Paul II.
zur Errichtung der Päpstlichen Kommission für die authentische Interpretation des Codex des kanonischen Rechts.
2. Januar 1984

(Offizieller lateinischer Text: AAS 76 [1984] 433-434; Die lateinische Fassung auf der Vatikanseite)

(Quelle: Der Apostolische Stuhl 1984, S. 880-881)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Mit der kürzlich vorgenommenen Promulgierung des neuen Codex des kanonischen Rechts hege ich die frohe Hoffnung, dass er "ein wirksames Instrument wird, mit dessen Hilfe die Kirche sich selbst entsprechend dem Geist des Zweiten Vatikanischen Konzils vervollkommnen kann und sich mehr und mehr als geeignet für die Erfüllung ihres Heilsdienstes in dieser Welt erweist“.<ref>Johannes Paul II., Sacrae disciplinae leges, Codex des kanonischen Rechtes. Lateinisch-deutsche Ausgabe, S. XXV.</ref>

Zur Erreichung dieses Zieles ist eine Beobachtung der kanonischen Gesetze erforderlich, die nicht nur die Willensbereitschaft zum Gehorsam, sondern auch eine besondere und exakte Kenntnis und Auslegung der kanonischen Gesetze verlangt. Denn "da die Gesetze alle verpflichten, dürfen sie nichts Unklares oder Zweideutiges enthalten“<ref>Gregor IX.: Pothast Nr. 9526, S. I, 2, 13.</ref>: In Anbetracht ihres allgemeinen Charakters lässt sich jedoch nicht vermeiden, dass ihre Anwendung auf die einzelnen Fälle Schwierigkeiten hervorruft.

Da außerdem alle Canones des Codex miteinander übereinstimmen müssen, kann mitunter Ungewissheit über die Absicht und Meinung des Gesetzgebers entstehen, und deshalb ist eine Interpretation erforderlich, die den wahren Sinn der Gesetze klarstellt, um jeden Zweifel und jede Zweideutigkeit auszuräumen.

Deshalb habe ich nach dem Beispiel meines Vorgängers seligen Andenkens Benedikt XV., der die authentische Interpretation der Canones des vorausgehenden Codex einer eigens dafür eingerichteten Kommission anvertraut wissen wollte,<ref> Benedikt XV.: Motu proprio Cum iuris canonici (AAS 9 [1917] 483). </ref> nach gewissenhafter Einsicht und reiflicher Überlegung beschlossen, durch ein Motu proprio eine Sonderkommission zu errichten und errichte sie hiermit, die in Zukunft Päpstliche Kommission für die authentische Interpretation des Codex des kanonischen Rechts genannt wird und für die folgende Normen bestimmend sind:

1. Nur diese Kommission ist zur authentischen - durch meine Autorität zu bestätigenden - Interpretation der Canones des Codex des kanonischen Rechts und der anderen allgemeinen Gesetze der lateinischen Kirche befugt, nachdem freilich in Sachen von größerer Wichtigkeit die Dikasterien angehört worden sind, zu deren Sachbereich die jeweilige Angelegenheit gehört.

II. Diese Kommission wird sich aus Kardinälen und einigen Bischöfen unter der Leitung eines Kardinal-Präsidenten zusammensetzen, denen eine angemessene Anzahl von Offizialen und ein Konsultorenkreis von Experten im kanonischen Recht zur Verfügung stehen werden.

III. Was die Ernennung und die Dauer des Auftrags der Mitglieder, Offizialen und Konsultoren der Kommission betrifft, werden die Bestimmungen angewandt, die auch für die übrigen Dikasterien der Römischen Kurie gelten.

IV. Art und Form des Verfahrens werden dann zu gegebener Zeit festgelegt.

Mit diesem Apostolischen Schreiben verfüge ich die Aufhebung der Päpstlichen Kommission für die Revision des Codex des kanonischen Rechts und der Päpstlichen Kommission für die Interpretation der Dekrete des Zweiten Vatikanischen Konzils.

Alles, was ich mit diesem Motu proprio beschlossen habe, soll vom Tag seiner Veröffentlichung in der vatikanischen Tageszeitung L’Osservatore Romano an gültig und rechtskräftig sein.

Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am 2. Januar 1984,

im sechsten Jahr meines Pontifikats.

Papst Johannes Paul II.

Anmerkungen

<references />