Quod pontificum

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Schreiben
Quod pontificum

von Papst
Leo XIII.
die Aufhebung der Ablässe und Vollmachten während der Zeit des allgemeinen Jubiläums im Jahr 1900
30. September 1899

(Offizieller lateinischer Text: ASS XXXII [1899-1900] 257-259)

(Quelle: Rundschreiben Leo XIII., Fünfte Sammlung, Lateinischer und deutscher Text, Herder´sche Verlagsbuchhandlung, übersetzt durch den päpstlichen Hausprälaten Professor Franz Hettinger, Freiburg im Breisgau 1904, S. 175-183; in Fraktur abgedruckt)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Leo
Bischof, Diener der Diener Gottes, zum immer währenden Gedächtnis

Die Päpste haben in Kraft ihrer Befugnis die Bestimmung getroffen, dass die Feier des heiligen Jahres vornehmlich in Rom stattfinden soll. Diese Anordnung steht mit der gesegneten Stadt von der göttlichen Vorsehung verliehen Würde und besonders reichen Ausstattung in trefflichstem Einklang. Denn hier ist die gemeinsame Heimat aller Christen aller Länder. Hier ist der Hauptsitz der kirchlichen Gewalt, hier immerwährend der Hüter der von Gott gegebenen Lehre. Von hier fließt wie vom einzigen und erhabenen Haupte in ununterbrochenem Strome das Leben in alle Adern der christlichen Gesellschaft. Deshalb ist es so ganz und gar angemessen, dass die Katholiken zu bestimmten Gelegenheiten von Zeit zu Zeit auf den Ruf des Apostolischen Stuhles hier zusammenkommen, um gemeinsam in der ewigen Stadt zugleich die Mittel zu ihrer Heiligung zu finden und die Machtvollkommenheit Roms persönlich anzuerkennen. Das ist so offenbar heilsam und segensbringend, dass wir herzlich wünschen, es möge die Stadt Rom während des ganzen kommenden Jahres die Erdenpilger in möglichst großer Anzahl zu ihrem Besuche herbeieilen sehen. Um deshalb das Verlangen nach der Wallfahrt nach Rom gleichsam anzustacheln, treffen Wir die Anordnung, dass die Vergünstigungen in Hinsicht auf die Sühnung der Sünden, welche die Kirche freigebig und nachsichtig aller Orten verliehen hat, inzwischen außer Kraft treten. Wir heben also, wie das mehrere Unsere Vorgänger bei ähnlichen Anlässen zu tun pflegten, kraft apostolischer Machtbefugnis die gewöhnlichen Ablässe für das ganze Heilige Jahr auf. Jedoch beobachten Wir dabei, wie unten beschrieben ist, eine von der Klugheit eingegebene und bemessene Beschränkung.

Unverkürzt und unverändert sollen gemäß Unserem Beschluss in Geltung bleiben:

1. Die Ablässe, welche für die Todesstunde verliehen worden sind.

2. Der Ablass, den nach Verfügung Unseres Vorgängers Benedikt XIII. alle jene gewinnen, welche beim Läuten der Betglocke knieend der stehend den englischen Gruß oder ein anderes, der Zeit entsprechendes Gebet verrichten.

3. Der Ablass von zehn Jahren und ebenso viel Quadragenen, welchen Pius IX.im Jahr 1876 denjenigen erteilt hat, welche mit Andacht die Kirchen besuchen, in welchen das hochheilige Sakrament zur vierzigstündigen Anbetung ausgesetzt ist.

4. Auch jene, welche Unsere Vorgänger Innozenz XI. und Innozenz XII. für diejenigen bewilligt haben, welche das hochwürdigste Sakrament begleiten, wenn es zu Kranken getragen wird oder bei dieser Gelegenheit durch andere eine Wachskerze oder Fackel nachtragen lassen.

5. Der Ablass, welcher sonst für diejenigen verliehen ist, welche aus frommer Absicht die Kirche des ordens der niederen Brüder außerhalb der Mauern von Assisi, Maria von den Engeln, in der Zeit von der Vesper des 1. August bis zum Sommeruntergang des folgenden Tages besuchen.

6. Die Ablässe, welche die Kardinallegaten der heiligen römischen Kirche a latere, die Nuntien des Apostolischen Stuhles, desgleichen die Bischöfe bei Vornahme von Pontifikalhandlungen, sei es durch Spendung des Segens, sei es in einer andern üblichen Weise, zu gewähren pflegen.

7. Die Ablässe der zu Gunsten der Verstorbenen privilegierten Altäre und die andern, welche in gleicher Weise nur für die Verstorbenen verliehen sind, desgleichen alle Ablässe, welche zwar den Lebenden verliehen werden, aber nur zu dem Zwecke, um sie den Verstorbenen Fürbittweise zuzuwenden. Sie alle und jede sollen, so verfügen Wir, nicht den Lebenden zu gute kommen, wohl aber den Verstorbenen Nutzen bringen.

Bezüglich der Vollmachten aber erlassen Wir die folgenden Verordnungen:

1. Es bleibt unvermindert in Geltung die Vollmacht der Bischöfe und der andern katholischen Oberen, für die Ablässe zu erteilen und nach dem Erlass Unseres Vorgängers Benedikt XIV. vom 15. April 1747 dazu andere zu ermächtigen.

2. Ebenso bleiben unvermindert bestehen die Vollmachten des heiligen Offiziums gegen das Verderben der Häresie imd die seiner Offiziale. Ebenso die der Sendboten und Beamten, welche von der Kongregation der Kardinäle der heiligen römischen Kirche für das Werk von der Verbreitung des Glaubens oder sonst vom Apostolischen Stuhl mit dieser Aufgabe betraut sind. Namentlich die Vollmacht von der Häresie loszusprechen, welche ihren Irrtum abgeschworen haben und zum wahren Glauben zurückgekehrt sind

3. Unvermindert sollen bestehen bleiben die Vollmachten, welche Unsere Apostolische Pönitentiarie den Missionaren zum Gebrauch an den Stätten, wo Missionen gehalten werden und aus Anlass derselben erteilt hat.

4. Ebenso die Vollmachten der Bischöfe und der andern kirchlichen Vorsteher, welche die Dispens und Absolution ihrer Untergebenen von geheimen Fällen betreffe, auch wenn sie dem Apostolischen Stuhl reserviert sind, wie sie ihnen durch das heilige Konzil von Trient zugestanden sind oder wie sie dieselben sonst auch für die öffentliche Fälle auf Grund des allgemeinen Kirchenrechts und vom Apostolischen Stuhl für bestimmte Personen und Fälle erweislich besitzen. Dasselbe setzen Wir bezüglich der Vollmachten fest, welche den Vorstehern der religiösen Orden über die ihnen untergebenen Ordensmitglieder vom Apostolischen Stuhl verliehen worden sind.

Mit Ausnahme dieser oben erwähnten Ablässe setzen Wir alle und jeden, sowohl die vollkommenen, auch die nach der Art des Jubiläums gewährten, als die unvollkommenen, durch diese Verordnung außer Geltung und Kraft.

In gleicher Weise heben Wir die Vollmachten und Bewilligungen zur Lossprechung in den von Uns dem Apostolischen Stuhl reservierten Fällen, zur Lösung von den Zensuren, zur Umänderung von Gelübden, auch zur Dispenserteilung bei Irregularitäten und Hindernissen auf, in welcher Weise immer sie verliehen worden sind und bestimmen mit dieser Anordnung, dass ihr Gebrauch niemanden zum Vorteil dienen soll. Demgemäß erlassen Wir kraft gegenwärtiger Urkunde die Vorschrift, dass mit Ausnahme des Jubiläumsablasses und der oben namentlich ausgenommen unter Strafe der sogleich eintretenden Exkommunikation und anderer von den Bischöfen nach eigenem Ermessen zu verhängenden Strafen keinerlei andere Ablässe verkündigt, angesagt oder zum Gebrauche empfohlen werden dürfen.

Alle Bestimmungen aber, welche in dieser Urkunde enthalten sind, sollen kraft Unserer Entschließung und Verordnung Bestand, Rechtskraft und Gültigkeit haben gegenüber allen gegenteiligen Rechtsbeständen.

Für die Ausfertigungen und Vervielfältigungen dieser Urkunde, auch die gedruckten, sofern sie von einem öffentlichen Notar unterschrieben mit dem Siegel eines kirchlichen Würdenträgers versehen sind, fordern Wir derselben Glauben welcher dieser Urkunde beigemessen würde, wenn sie übergeben oder vorgezeigt würde.

Niemand soll es erlaubt, diese urkundlichen, von Uns getroffenen Aufhebung, Bestimmung, Erklärung und Willensentschließung Abbruch zu tun oder ihr in vermessentlichem Unterfangen entgegenzuhandeln. Wenn aber sich jemand herausnehmen sollte, dieses zu versuchen, so wisse er, dass er dadurch den Unwillen des Allmächtigen Gottes und der heiligen Apostel Petrus und Paulus auf sich herabziehen wird.

Gegeben zu Rom bei St. Peter im Jahre der Menschwerdung Unseres Herrn 1899 am 30. September,

im zweiundzwanzigsten Jahre Unseres Pontifikates
Gaetano Kardinal Aloisi Masella, Prodatar
Arturo Kardinal Marchi
Gesehen Kurie, I. de Aquila Visconti
L † S.

Reg. in Sekr. der Breven J. Cugnoni