Quo aptius romanae (Wortlaut)

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Motu proprio
Quo aptius romanae

von Papst
Paul VI.
Aufgaben der Apostolischen Kanzlei werden dem Staats- oder Päpstlichen Sekretariat übertragen
27. Februar 1973

(Offizieller lateinischer Text: AAS 65 [1973] 113-116)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 47, Kurienreform II (1968-1975), Sammlung neuer Erlasse, lateinischer und deutscher Text, S. 112-121, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1976; Imprimatur N. 6 / 75, Treveris die 18.6.1975 Vicarius Generalis d. m. Israel. Die Rechtschreibung ist der gegenwärtigen Form angeglichen. Die lateinische Fassung [1])

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Damit die Ämter der Römischen Kurie desto besser den Anforderungen der Kirche dienen, waren die Päpste ständig bemüht, sie richtig zu ordnen, entsprechend zu ändern und neu einzurichten. Das war auch Unsere Absicht, als Wir nach Ende des Zweiten Vatikanischen Konzils durch die Apostolische Konstitution „Regimini Ecclesiae universae" die Kurienbehörden umfassend und der heutigen Zeit entsprechend neugeordnet habe.<ref>Vgl. AAS 59, 1967, SS. 885 ff.</ref> Dieses Werk wurde durch die dynamische Kraft der Kirche in einigen Punkten bald darauf weitergeführt und vervollkommnet; davon zeugen die beiden, aus der alten Ritenkongregation hervorgegangenen Kongregationen für den Gottesdienst und für die Heiligsprechungen sowie die jüngst eingerichteten Räte und Institute.<ref> Apost. Konst. Sacra rituum congregatio: AAS 61, 1969, SS. 297 ff.; Motu proprio Apostolicae caritatis, durch das die Päpstliche Kommission für die Seelsorge am Menschen unterwegs errichtet wurde: AAS 62, 1970, SS. 193 ff.; Brief Amoris officio, durch den der Päpstliche Rat «Cor unum» zur Förderung der menschlichen und christlichen Entwicklung in Rom gegründet wurde: AAS 63 1971, SS. 669 ff.; den in diesem Jahr errichteten Rat Comitato per la Famiglia: AAS 65, 1973, SS. 60-61.</ref> Unserer Meinung trifft das jetzt auch zu auf die Apostolische Kanzlei, jene so vornehme und überaus alte Beamtenkorporation, die bekanntlich einst den ersten Platz eingenommen und den Päpsten vortreffliche Dienste geleistet hat.

Wie jede andere Autorität so hatte auch die Leitung der Kirche in alter Zeit und mit zunehmenden Aufgaben von Tag zu Tag mehr Helfer zur Erledigung der anstehenden Aufgaben notwendig, vor allem zum Schreiben, Versenden und Aufbewahren der Briefe und Akten. Die mit dieser Aufgabe betrauten Männer nannte man Notare oder Skriniare; sie haben vom frühen Mittelalter an, ohne Rangunterschied, wenngleich ein Kollegium bildend, der Römischen Kirche gedient.

Da aber diese Aufgaben, die man heute die einem „Generalsekretariat des Papstes" eigentümlichen Aufgaben nennen könnte, immer mehr zunahmen, wurde vom 11. Jahrhundert an ein von den anderen getrenntes Amt eingerichtet, das von einem Vorsteher, mit der Bezeichnung Bibliothekar, Kanzler, Vizekanzler, geleitet wurde, dem einige Helfer beigegeben waren. Aufgabe dieses Amtes, Apostolische Kanzlei genannt, war es, Entwürfe der Aktenstücke anzufertigen, diese dann zu schreiben, in Register einzutragen und sie, versehen mit dem Siegel, herauszugeben.

Weil sich aber das Tätigkeitsfeld so stark ausweitete und die Geschäfte zusammen mit den diesbezüglichen Akten sich vervielfachten, begann man bald darauf die verschiedenen der Apostolischen Kanzlei übertragenen Aufgaben aufzuteilen, und so ist es gekommen, dass zur Expedierung eigene, von der Kanzlei getrennte Ämter eingerichtet wurden, vor allem: die Apostolische Datarie, die, zu einem Großteil Aufgaben der Apostolischen Kanzlei übernehmend, die an den Papst gerichteten Bittschriften zu bearbeiten, Gnaden zu gewähren und später auch die kirchliche Benefizien betreffenden Angelegenheiten zu besorgen hatte; das Staatssekretariat, dessen Anfänge im 15. Jahrhundert liegen - damals nannte man es Camera Secreta -, das sich im 16. und 17. Jahrhundert weiterentwickelte, als es einen Staatssekretär gab, der das volle Vertrauen des Papstes besaß, dessen Absichten richtig interpretierte und dessen Anordnungen genau ausführte. Zu den Aufgaben dieses Sekretariats gehörte die Behandlung der geheimen „diplomatischen" Angelegenheiten und das Schreiben der diesbezüglichen Briefe; den neuen Zeiten Rechnung tragend, hat es auch die Umgangssprache verwendet. Aus ihm leiten sich ab das Sekretariat für die Breven an die Fürsten und das Sekretariat für die Lateinischen Briefe, die später zu eigenen Ämtern wurden. Zu erwähnen ist auch das Sekretariat der Apostolischen Breven, das in nächster Nähe des Papstes, diesem unmittelbar unterstellt, vom 14. Jahrhundert an die in weniger feierlicher Form verfassten Briefe besorgte. Die im 16. Jahrhundert eingerichteten Kurienkongregationen fertigten die ihren neuen Geschäftsbereich betreffenden Akten selbst an, was daher der Apostolischen Kanzlei entzogen wurde.

Wegen dieser Gründe und anderer Dinge, die durch den historischen Entwicklungsprozess bedingt waren, wurden mit Beginn der neueren Zeit Zahl und Umfang der Aufgaben der Apostolischen Kanzlei schrittweise sehr stark vermindert und begrenzt. Auch die von Pius X. durchgeführte und die von Uns mit der erwähnten Konstitution begonnene Kurienreform haben der Apostolischen Kanzlei nur die Aufgabe belassen, gewisse Päpstliche Aktenstücke von feierlicherer Form zu verfassen, zu schreiben und zu versenden.

Schließlich ist auch zu bemerken, dass nach der durch die genannte Konstitution begonnenen Neuordnung der Römischen Kurie einige Ämter, die Angelegenheiten zu besorgen hatte, die einst der Apostolischen Kanzlei eigentümlich waren. Wir nennen das Sekretariat für die Apostolischen Breven, das Sekretariat für die Breven an die Fürsten, das Sekretariat für die Lateinischen Briefe, bereits in das Staatssekretariat übergegangen sind. Dieses ist jetzt schon jene gleichsam wiederhergestellte alte Apostolische Kanzlei, freilich den neuen Erfordernissen angepasst.

Unter Beachtung ferner dessen, was zur Abfassung von Lateinischen Apostolischen Schreiben jedweder Art gehört, und im Bemühen um ein einheitliches Verfahren bei derartigen öffentlichen Akten, möchten Wir diese Tätigkeit zum Nutzen der Kirche, der übrigens die ganze Römische Kurie dient, einfacher und wirksamer machen. Daher halten Wir es für nützlich, alle bislang in verschiedener Weise verteilten Angelegenheiten zusammenzufassen und der Behörde zuzuweisen, die ihrer Natur nach dem Papst am nächsten steht und ihm als Sekretariat dient.

Wir ordnen daher nach reiflicher Überlegung aller Fragen und nach Anhören der Meinung von Sachverständigen folgendes an:

1. Das Amt der Apostolischen Kanzlei in der Römischen Kurie hört als solches zu bestehen auf. Die ihm bislang zukommenden Angelegenheiten bezüglich der päpstlichen Dekretalschreiben, der Apostolischen Konstitutionen, der Breven von größerer Bedeutung und alles Übrige werden Unserem Staats- oder Päpstlichen Sekretariat übertragen, wo das Bleisiegel und der Fischerring mit größter Sorgfalt aufzubewahren sind.

2. Die vorgenannten Angelegenheiten werden innerhalb des Staatssekretariats von einem besonderen Amt wahrgenommen, von dem Nr. 22, 1. und 2. der erwähnten Apostolischen Konstitution „Regimini ecclesiae universae" handelt<ref>Vgl. AAS 59, 1967, S. 896.</ref> - die beiden dort genannten Ämter werden zu einem Amt vereinigt -; das Amt führt die Bezeichnung Kanzlei der Apostolischen Schreiben.

3. Was die Leiter, Beamten und Bediensteten der bis jetzt bestehenden Apostolischen Kanzlei betrifft, so obliegt es dem Apostolischen Stuhl, für sie nach Lage der Dinge Vorsorge zu treffen.

4. Das Glaubensbekenntnis, das neuernannte Ordinarien bisher im Gebäude der Apostolischen Kanzlei ablegen mussten, ist in Zukunft vor der Kongregation für die Bischöfe abzulegen.

5. Entsprechend ist das, was die wirklichen Apostolischen Protonotare bislang in dieser Kanzlei zu tun hatten, in Zukunft von ihnen im Staats- oder Päpstlichen Sekretariat zu tun. Alles aber, was von Uns in diesem Motu Proprio bestimmt worden ist, soll dauernde Geltung haben, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auch derjenigen, die ganz besonderer Erwähnung wert wären; dieses Schreiben tritt mit seiner Veröffentlichung sofort in Kraft.

Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 27. Februar 1973,
im zehnten Jahr Unseres Pontifikats
Paul VI. PP.

Anmerkungen

<references />

Weblinks