Exsul familia

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen

Exsul familia sind die Anfangsworte der Apostolischen Konstitution Papst Pius XII. vom 1. August 1952 über die geistliche Betreuung der Auswanderer.

Am 1. August hat Papst Pius XII. eine Konstitution über die Seelsorge an all denjenigen, die sich fern ihrer Heimat unter anderssprachigen Völkern allein oder in kleineren und größeren Gruppen befinden, herausgegeben, die der "Osservatore Romano" am 7. August veröffentlicht hat. Die Kundgabe dieser neuen Konstitution stand im Zusammenhang mit einer Tagung der "Missionare für die italienischen Auswanderer in Europa" und der Schiffskapläne. Die Teilnehmer dieser Tagung sind vom Papst in Castel Gandolfo in Audienz empfangen worden, und in einer kurzen Ansprache an sie hat der Heilige Vater nochmals die Wichtigkeit der Seelsorge an diesen von der Heimat Getrennten unterstrichen. "Die Erfahrung zeigt, dass der aus seiner Heimat losgerissene und in fremden Boden verpflanzte Mensch viel von seiner Sicherheit und fast von seiner Menschenwürde verliert." Er bedarf daher besonderer Betreuung durch die Kirche. Die Konstitution "Exsul Familia" betrifft eine Frage, die 1952 ein unvergleichlich größeres Gewicht hat als je zuvor; denn zu den in fremden Landen Weilenden zählen alle Flüchtlinge, Auswanderer, Fremdarbeiter und Verschleppte, deren heute die Welt voll ist. Beispiel und Trost für alle diese ist die Familie von Nazareth in der Verbannung in Ägypten.

Die Apostolische Konstitution Exsul familia betrachtet der Päpstliche Rat der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs bis heute als "die Magna Charta des Denkens der Kirche über die Migranten", da sie "das erste offizielle Dokument des Heiligen Stuhls" sei, "das in globaler und systematischer Weise aus historischer und kirchenrechtlicher Sicht die Seelsorge für die Migranten entfaltet".<ref>Instruktion Erga migrantes caritas christi des Päpstlichen Rats der Seelsorge für die Migranten und Menschen unterwegs, 3. Mai 2004.</ref>

Historischer Rückblick

In einem sehr ausführlichen ersten Teil gibt die Konstitution einen Überblick über alles, was die Kirche für die in der Fremde Weilenden seit den frühesten Zeiten getan hat; ihre mütterliche Sorge hat seit den Zeiten des heiligen Augustinus und Ambrosius den in Sklaverei und Gefangenschaft Geratenen, den Deportierten und den Kolonisten in fernen Erdteilen gegolten. Seit dem 19. Jahrhundert hat sie besonders auch die Vereine gestützt, die sich um die Massenauswanderungen aus Europa, zumal aus Italien, bekümmert haben. Auch die Gläubigen der orientalischen Riten sind dabei nicht vergessen worden. Diese alle sollten seelsorglich betreut werden von Priestern ihrer eigenen Sprache. 1914 wurde dann durch Pius X. bei der Konsistorialkongregation ein eigenes Amt "für die geistliche Betreuung der Auswanderer des lateinischen Ritus" gegründet, dem alle Priester unterstehen, die sich der Auswandererseelsorge widmen wollen.

Die Konstitution führt weiter alle Werke der Fürsorge und Liebe auf, mit denen die bei den letzten Päpste dem ungeheuren Elend begegneten, das die beiden furchtbaren Weltkriege heraufbeschworen haben. Was das engere Gebiet der Seelsorge betrifft, so werden Pius' XII. Maßnahmen zur Förderung der Auswandererseelsorge aufgezählt: die Einsetzung von Visitatoren für die einzelnen Volksgruppen, die Entsendung zahlreicher Auswanderermissionare zur Betreuung der Italiener in Belgien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, der Schweiz, Holland und Südamerika. Unterstützung erhielt das 1948 in Madrid gegründete "Spanisch-amerikanische Werk für Zusammenarbeit der Priester" und das in Holland vom dortigen Episkopat gegründete entsprechende Werk. 1950 hat der Heilige Stuhl die "Societas Christi pro Emigrantibus" für die Seelsorge an den Polen bestätigt.

Am Ende dieses ersten Teils erklärt dann die Konstitution die Beweggründe zu ihrer Abfassung gerade in diesem Zeitpunkt. Es ist die dringende Notwendigkeit, so gut wie nur möglich für die ständig wachsende Zahl der Flüchtlinge und Auswanderer nicht nur in Europa und Amerika, sondern ebenso in Australien und auf den Philippinen zu sorgen. Viele Bischöfe haben den Heiligen Vater gebeten, die Veröffentlichung neuer Richtlinien für diese Seelsorge zu beschleunigen. Diese Richtlinien werden aber wirksamer sein, wenn ihnen ein geschichtlicher Überblick über das Liebeswerk der Kirche an den in der Fremde Weilenden und über den ganzen damit zusammenhängenden Fragenkreis voraufgeschickt wird.

Richtlinien für die Seelsorge an den Flüchtlingen und Auswanderern

Der zweite Teil der Konstitution gibt dann die praktischen Richtlinien für die Seelsorge unter den Auswanderern. Er ist in sechs Kapitel eingeteilt.

Das erste Kapitel behandelt die Zuständigkeit der Konsistorialkongregation für die Fragen der Auswanderung. Was Papst Pius X. angeordnet hatte, wird bestätigt. Gleichzeitig werden die Beziehungen zur Kongregation für die Ostkirche und zur Propagandakongregation geregelt. Ferner werden die Richtlinien, die bisher nur für einige Länder Gültigkeit hatten, auf alle Priester Europas ausgedehnt, die die Absicht haben, nach Übersee auszuwandern. Die Erlaubnis zur Auswanderung kann außer bei der Konsistorialkongregation auch bei Vertretern des Heiligen Vaters nachgesucht werden, die dazu bevollmächtigt sind; erforderlich wird dabei immer die Zustimmung des künftigen Bischofs sein. Der Konsistorialkongregation steht die Errichtung nationaler Pfarreien für die Ausgewanderten zu. Auch die Ernennung von Missionaren für die Auswanderer und von Schiffskaplänen ist ihr übertragen. Bei ihr befindet sich auch der Sitz des "Rates für Auswanderung" und des "Internationalen Generalsekretariats des Apostolats für Seefahrende".

Das zweite Kapitel umreißt die Rechte des "Delegaten für Auswanderung". Seine Aufgabe ist es, die umfangreiche Seelsorgetätigkeit bei den Auswanderern aller Nationalitäten zu fördern, die Verbindung mit den zuständigen Organisationen und Ämtern aufzunehmen und für die Auslese, Unterstützung und Beaufsichtigung der Missionare zu sorgen. Er übernimmt in erweiterter Form alle Vollmachten, die früher der Bevollmächtigte für die italienische Auswanderung und die Visitatoren oder Delegaten für die Flüchtlinge in Europa und Amerika besaßen.

Das dritte Kapitel handelt von den Direktoren, den Missionaren für die Auswanderer und den Schiffskaplänen. Es umreißt deren Pflichten und Aufgaben, wobei sie immer nach den Anweisungen der Konsistorialkongregation und ihres Delegaten der Autorität der jeweiligen Ortsordinarien unterstellt sind. Die Schiffskapläne sind in der Ausübung ihres Amtes, abgesehen von der Spendung des Ehesakramentes, den Pfarrern gleichgestellt.

Das vierte Kapitel enthält die bedeutendste Neuerung. In ihm werden den Bischöfen Richtlinien gegeben, die Seelsorge der ausländischen Gruppen in ihren Diözesen den Auswandererkaplänen anzuvertrauen und ihnen die Rechte zuzugestehen, die in diesem Kapitel eigens aufgeführt werden. Die persönliche Vollmacht, mit der diese Kapläne ausgestattet sind, kann mit der örtlichen Vollmacht der Pfarrer verbunden werden; die Ausgewanderten können sich frei an die einen oder die anderen wenden.

Das fünfte und sechste Kapitel beziehen sich auf Italien. Den italienischen Bischöfen wird besondem Sorge gegenüber den Auswanderern anempfohlen. Sie werden aufgefordert, in jeder nur möglichen Weise die Auswanderer auf ihr neues Leben vorzubereiten und in ihrer Diözese den "Auswanderertag" zu feiern. Zu ihrer Betreuung soll der Ortsordinarius eigens einige Priester bestimmen. Auch den Bischöfen der Einwanderungsländer wird ans Herz gelegt, den "Tag der Auswanderer" zu feiern.

Das sechste Kapitel behandelt noch besonders Ziel und Aufbau des Päpstlichen Auswanderungskollegs in Rom und bestimmt unter anderem, dass seine Leitung unter Aufsicht der Konsistorialkongregation der "Pia Societa dei Missionari di San Carlo per gli Emigranti" anvertraut bleibt.

Quelle

Weitere Literatur

Der Wortlaut der Konstitution

Exsul familia (Wortlaut)

Siehe auch: Liste von Lehramtstexten

Weblinks

Anmerkungen

<references />