Erstbeichte und Generalabsolution

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Ansprache
Erstbeichte und Generalabsolution

Seiner Heiligkeit
Johannes Paul II.
an die Vollversammlung der Kongregation für die Sakramente
Seelsorgepraxis nach den Weisungen ausrichten!
17. April 1986

(Quelle: Der Apostolische Stuhl 1985, S. 1253-1257)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Meine Herrn Kardinäle!
Liebe Brüder im Bischofsamt!

1. Ich freue mich, euch an dem Tag, an dem die Arbeiten eurer Vollversammlung abgeschlossen wurden, in Audienz zu empfangen und euch herzlich zu begrüßen, während ich euch gleichzeitig meine aufrichtige Anerkennung für alles zum Ausdruck bringe, was jeder von euch im Dienst eines Dikasteriums getan hat und tut, dem die Sorge für einen Grundbereich des Lebens der Kirche anvertraut ist. Denn durch die Sakramente werden die Gläubigen "auf geheimnisvolle und doch wirkliche Weise mit Christus, der gelitten hat und verherrlicht ist, vereint" (LG 7), und es "wird ihnen nahezu jedes Ereignis ihres Lebens geheiligt durch die göttliche Gnade, die ausströmt vom Pascha-Mysterium des Leidens, des Todes und der Auferstehung Christi" (Sacrosanctum Concilium, Nr. 61).

Einen besonderen Gruß richte ich an den Kardinalpräfekten, dem ich für die freundlichen Worte danke, mit denen er diese Begegnung eröffnet hat. Mein Gruß gilt sodann jedem einzelnen, der hier anwesend ist, und durch euch will er auch alle eure Mitarbeiter erreichen, denen ihr für ihre wertvolle Arbeit "im Hintergrund" Dank schuldet.

2. Ihr seid euch der Aufgaben, die euch als Mitglieder der Kongregation für die Sakramente obliegen, Aufgaben, die sich darin treffen, Sorge zu tragen, dass die Substanz dieser Gnadenmittel, die die Kirche als unvergleichlich kostbaren Schatz hütet, nicht beeinträchtigt wird und dass die Vorschriften hinsichtlich ihrer rechtmäßigen Verwaltung getreu eingehalten werden, bewusst und habt deshalb beschlossen, bei dieser Gelegenheit einige besonders dringende Fragen in den Bereichen der Sakramente der Beichte, der Weihe und der Ehe aufzugreifen und zu erörtern.

Die Ergebnisse, zu denen eure Arbeit in diesen Tagen geführt hat, werden meinerseits aufmerksame Beachtung finden in der Gewißheit, dass eure Kompetenz und Erfahrung nicht versäumt hat, euch nützliche Hinweise einzugeben, die geeignet sind, die Probleme auf brauchbare Lösungen hin zu orientieren. Ich möchte mich in diesem Augenblick darauf beschränken, euch einige Gedanken zum Sakrament des göttlichen Erbarmens mitzuteilen, da die Osterzeit, die wir gerade erleben, unsere Aufmerksamkeit auf dieses Sakrament lenkt. Ist etwa das Sakrament der Wiederversöhnung nicht ein besonderes Geschenk, das der Herr Jesus am Tag seiner Auferstehung der Kirche gemacht hat? Am Abend jenes Tages, des ersten Tages nach dem Sabbat - so berichtet der Verfasser des vierten Evangeliums -, kam Jesus in den Abendmahlssaal, wo die Jünger versammelt waren, und nachdem er sie angehaucht hatte, sagte er: "Empfangt den Heiligen Geist! Wem ihr die Sünden vergebt, dem sind sie vergeben; wem ihr die Vergebung verweigert, dem ist sie verweigert" (vgl. Joh 20,22 f.).

Die Kirche ist sehr auf dieses Geschenk des Herrn bedacht und, während sie für einen so ergreifenden Liebesbeweis Dank sagt, fühlt sie sich verpflichtet, dessen Fülle und Reichtum zu wahren, damit es nicht dahin kommt, dass der Mensch, der trotz hochherziger Absichten oft recht kurzsichtig ist, sich gegen einige seiner Aspekt wendet, was ernsten Schaden für die Seelen zur Folge hätte.

3. Es kann uns nämlich nicht verborgen bleiben, dass in letzter Zeit in verschiedenen Personen der Kirche Bestürzung und Ratlosigkeit erwachten und dass da und dort in der Seelsorgetätigkeit praktische Initiativen eingeführt wurden, die mit der rechten, auch jüngst in den Normen des Codex des kanonischen Rechts neuerlich bestätigten Lehre nicht im Einklang zu stehen scheinen.

Es sind insbesondere zwei Fragenkreise, bei denen ihr euch bei eurer Vollversammlung aufgehalten habt: einmal die Frage des geeigneten Alters für die Erstbeichte und dann die Frage der sakramentalen Generalabsolution.

Was die erste Frage betrifft, so entspringt die letzte Beobachtung, die sich der Überlegung des um das Wohl seiner Schafe besorgten Hirten aufdrängt, der Feststellung des immer noch bestehenden Missverständnisses hinsichtlich der wahren Natur dieses Sakraments: trotz des katechetischen Einsatzes, der in diesen Jahren auf der Ebene der Ortskirche wie der Universalkirche aufgewandt wurde - wir denken dabei vor allem an das Apostolische Schreiben Reconciliatio et paenitentia und an die von ihm ausgelöste umfassende pastorale Bewegung -, wird der Freude vermittelnde und befreiende Charakter dieses Sakraments, in dem die siegreiche Liebe des auferstandenen Christus zum Ausdruck kommt, nicht immer genügend verstanden. Der Glaubende, der sich mit der richtigen inneren Verfassung zur Beichte begibt, macht nicht die Erfahrung der verurteilenden Gerechtigkeit, sondern der vergebenden Liebe. Und in dieser Erfahrung lernt er, im warmen Licht der Liebe Christi, seine eigenen Schwächen, die mangelhaften Seiten seines Temperaments und die komplexen Verflechtungen seiner Fehler besser zu erkennen. Anderseits braucht nicht befürchtet zu werden, dass dies Frustrationen oder Traumata hervorrufen müsse, denn in dem Akt selber, in dem der zur Reue bereite Gläubige das Ausmaß seiner Schuld entdeckt, begegnet er auch einer erneuten Erfahrung des geduldigen und starken Erbarmens seines Herrn.

Wie sollte man, wenn die Dinge so liegen, nicht die große Hilfe sehen, die aus einer angemessenen Verwaltung dieses Sakraments auch den Kindern zuteil werden kann für ein fortschreitendes und harmonisches Wachstum in der Selbsterkenntnis und Selbstbeherrschung, in der Bereitschaft, die eigenen Grenzen anzuerkennen, ohne sich jedoch mit ihnen passiv abzufinden? Denn abgesehen von der Frage des erforderlichen Alters für das Begehen einer schweren Schuld - eine Frage, bei der allerdings nicht vergessen werden sollte, dass die Tendenz, diesen Zeitpunkt altersmäßig immer weiter zu rücken, tatsächlich zu einem außerordentlichen Mangel an Vertrauen in die Fähigkeiten des heranwachsenden Kindes zum Guten führt - bleibt die Tatsache bestehen, dass auch die leichten Abstufungen des moralischen Übels ihre Bedeutung haben, die sich als noch bedeutsamer erweist, wenn sie in der pädagogischen Sicht eines Weges menschlichen und christlichen Wachstums gesehen wird.

4. Die Pflicht verlangt jedoch zuzugeben, dass möglicherweise dem Priester die notwendige Vorbereitung auf eine entsprechende Spendung des Sakraments an Kinder fehlt. Zu wünschen ist daher für die künftigen Spender dieses Sakraments nicht nur eine vollständigere Erläuterung seiner komplexen Wirklichkeit, sondern auch eine sachkundige Einführung in die ernsthafte Kenntnis der Psychologie des Entwicklungsalters, damit auch diejenigen, die gerade in diesem Alter stehen, nicht der rechten Annäherung an dieses Gnadenmysterium beraubt werden, in dem der handelt, der einst gesagt hat: "Lasst die Kinder zu mir kommen!" (Mt 19,14).

Man wird daher zweckmässigerweise für eine besondere pädagogische Unterweisung derer sorgen müssen, die sich auf das Priesteramt vorbereiten, und ebenso zweckmäßig wird man sich um die Veranstaltung von Fortbildungskursen für die in der Seelsorge tätigen Priester kümmern müssen, die eben diesem besonderen Zweck dienen: Aneignung der heilsamen Errungenschaften der psychologischen und pädagogischen Wissenschaften, um sich besser der Erkenntnisfähigkeit und dem Empfindungsvermögen anpassen zu können, die den verschiedenen Altersstufen eigen sind, die der heranwachsende Mensch durchläuft. Das wird die Entwicklung einer geeigneten Katechese über Sünde und Vergebung ermöglichen, die das Gewicht nicht so sehr auf die Schwere der Schuld legt, sondern auf die hochherzige Antwort auf die grenzenlose Liebe des göttlichen Freundes.

5. Was das zweite Problem, nämlich die Erteilung der Generalabsolution an mehrere Pönitenten ohne vorausgehende Einzelbeichte, betrifft, so muss leider vor allem festgestellt werden, dass trotz der sehr präzisen Hinweise des Codex des kanonischen Rechts (vgl. can. 961-963), die von dem Apostolischen Schreiben Reconciliatio et paenitentia (Nr. 33) bestätigt wurden, in einer ganzen Reihe von Ortskirchen Fälle des Missbrauchs dieser Praxis zu verzeichnen sind.

In diesem Zusammenhang halte ich es für meine Pflicht, erneut zu bekräftigen, dass diese Form der Feier des Sakraments "den Charakter einer Ausnahme hat und darum nicht der freien Wahl überlassen ist, sondern durch eigens dafür erlassene Bestimmungen geregelt wird" (Reconciliatio paenitentia, Nr. 32). Die Richtlinien für diese Bestimmungen sind bekannt: die Kirche, die dem Willen ihres Meisters und Herrn treu ist, denkt nicht daran, sie zu ändern.

Es wird also die Aufgabe der Bischöfe sein, durch eine entsprechende Katechese dafür zu sorgen, dass die Gläubigen hinsichtlich Generalabsolution und Einzelbeichte nicht in Verwirrung geraten und die beiden Formen miteinander verwechseln, bleibt doch die Notwendigkeit bestehen, auch nach dem Empfang der Generalabsolution bei schweren Sünden "bei nächstmöglicher Gelegenheit ... ein persönliches Bekenntnis abzulegen" (CIC, can. 963).

Darüber hinaus wird man den Einsatz auf katechetischem Gebiet, insbesondere im Hinblick auf die Erwachsenen, vertiefen müssen, um die Gläubigen zum Verstehen der Gründe zu führen, die die Verpflichtung rechtfertigen, auch nach dem Empfang einer eventuellen Generalabsolution dem Diener der Kirche persönlich ihre schweren Sünden zu bekennen.

Dabei wird es jedoch sehr darauf ankommen, dass man dem Gläubigen hilft zu entdecken, dass es sich ja nicht nur um eine Verpflichtung, sondern auch um ein wirkliches, ihm zustehendes Recht handelt: hierin spiegelt sich nämlich jene personale Beziehung wider, die der Gute Hirte zu jedem einzelnen Schaf herstellen möchte, das von ihm als einzelnes Individuum gekannt wird, ja das von ihm - wie es im Johannesevangelium so schön heißt - beim Namen gerufen wird (vgl.Joh 10,3). Im persönlichen Gespräch mit dem Spender des Bußsakraments verwirklicht der einzelne Gläubige sein Recht auf eine persönliche Begegnung mit dem gekreuzigten Christus, der hört, mitleidet, vergibt; mit Christus, der wieder zu ihm persönlich die Worte des Evangeliums spricht: "Deine Sünden sind dir vergeben;" "geh und sündige von jetzt an nicht mehr!" (Mk 2,5; Joh 8,11). Wenn die Kirche auf diesem Aspekt der sakramentalen Ordnung besteht, schützt sie letztlich das Recht des einzelnen auf seine unwiederholbare Persönlichkeit, die nicht in der Anonymität der Masse veschwimmen darf noch von der Gemeinschaft, so reich und wichtig ihr Beistand auch sein mag, ersetzt werden kann.

Die Bischofskonferenzen werden daher gut daran tun, nachdrücklich auf diesen Punkt zurückzukommen, indem sie klar und deutlich festlegen, welches die vom Codex des kanonischen Rechts vorgesehenen Fälle einer "schweren Notlage" sind (can. 961), um berechtigterweise die Generalabsolution zu erteilen, und sich dann beharrlich darum bemühen, die Seelsorgepraxis ihrer Kirchen entsprechend diesen Weisungen auszurichten.

6. Das, ehrwürdige Brüder, drängte mich, eurer Sorge in der Absicht mitzuteilen, eine für das Leben der Kirche so wichtige Arbeit wie die eurige zu bestärken und zu unterstützen.

Ich lade euch nun ein, mit mir eure Gedanken zu Christus dem Guten Hirten zu erheben und von ihm reiche Gnadengaben auf die bei eurer Vollversammlung beschlossenen Initiativen herabzuflehen, damit sie jene Früchte des Guten erbringen, die wir erhoffen und erwarten. Die Selige Jungfrau Maria, deren mütterlichem Schutz sich jeder von uns in kindlicher Hingabe voll anvertraut, möge in diesem Sinne dafür eintreten.

Es begleite euch mein Segen.