Die absolute und die bedingte Spendung der Taufe

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Dekret

Heiliges Offizium
von Papst
Leo XIII.
über die absolute und die bedingte Spendung der Taufe
20. November 1878

(Quelle: DH 3128 - angegeben ASS 11 (1878/79) 605f)
Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Frage: Muss Häretikern, die sich zur katholischen Religion bekehren, die Taufe bedingungsweise gespendet werden, von welchem Ort sie auch immer kommen und zu welcher Sekte sie auch immer gehören mögen?

Antwort: Nein. Vielmehr sind bei der Bekehrung von Häretikern, von welchem Ort oder von welcher Sekte sie auch immer kommen mögen, Erkundigungen über die Gültigkeit der in der Häresie empfangenen Taufe einzuziehen. Wenn man nun nach erfolgter Überprüfung in den einzelnen Fällen erfahren hat, daß sie entweder nicht oder nichtig gespendet wurde, wird man sie absolut taufen müssen. Wenn aber aufgrund der Zeit und der örtlichen Verhältnisse nach durchgeführter Nachforschung weder für die Gültigkeit noch für die Ungültigkeit etwas entdeckt wird oder immer noch begründeter Zweifel wegen der Gültigkeit der Taufe übrigbleibt, dann sollen sie bedingungsweise heimlich getauft werden. Wenn sich schließlich herausstellt, daß sie gültig war, wird man sie lediglich zum Abschwören bzw. (zum) Glaubensbekenntnis zulassen dürfen.