Deus scientiarum Dominus (Wortlaut)

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Apostolische Konstitution
Deus scientiarum Dominus

von Papst
Pius XI.
über die kirchlichen Universitäten und Fakultäten.
24. Mai 1931

(Offizieller lateinischer Text: AAS XXIII [1931] 241-262)

(Quelle: Nachkonziliare Dokumentation – im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, Band 25, lateinisch und deutscher Text, S. 408-459, von den Deutschen Bischöfen approbierte Übersetzung, Paulinus Verlag Trier 1974; Imprimatur N. 25/73, Treveris die 3.10.1973 Vicarius Generalis Dr. Hofmann).

zur Durchführung der Apostolischen Konstitution Deus scientiarum dominus:

→ 20. Mai 1968 Kongregation für das katholische Bildungswesen: Normae quaedam Normen zur Revision der Apostolischen Konstitution Deus scientiarum Dominus über die kirchlichen akademischen Studien. → 15. April 1979 Apostolische Konstitution Sapientia christiana über die Universitäten und kirchlichen Fakultäten

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Einleitung

Als der Herr, ein Gott des Wissens (1 Sam 2, 3), seiner Kirche den göttlichen Auftrag gab, alle Völker zu lehren (Matth 28, 19; Mark 16, 15), bestellte er sie zweifellos zur unfehlbaren Lehrerin der göttlichen Wahrheit und sogar zur Hauptschützerin und Pflegerin der ganzen menschlichen Wissenschaft. Aufgabe der Kirche ist es nämlich, die heiligen Gebote alle Menschen zu lehren, die sie selbst der Offenbarung Gottes entnimmt und davon ableitet. Da aber der Glaube und die menschliche Vernunft nicht bloß "einander niemals widersprechen können", sondern auch auf Grund ihrer allseitigen Übereinstimmung "einander auch unterstützen", hat es die Kirche Christi stets als ihre Aufgabe betrachtet, die Pflege der menschlichen Künste und Wissenschaften zu unterstützen und zu fördern (Conc. Vatic., const. De fide catholica, cap. 4). Dies bezeugen sehr viele und hervorragende literarische Denkmäler. Denn nach der ersten Zeit der Kirche, während der der Heilige Geist selbst durch die Fülle seiner Charismen die Gläubigen mit jener Wissenschaft versah, die in ihnen vielleicht vermisst wurde, blühten bereits im 2. Jahrhundert nach Christus Stätten bedeutender christlicher Wissenschaft in Smyrna, Rom, Alexandrien und Edessa. Ende des 2. und Anfang des 3. Jahrhunderts entstanden jene berühmten Katechetenschulen in Alexandrien, Caesarea und Antiochien, in denen (um nur die hervorragendsten zu nennen) Klemens von Alexandrien, Origenes, der heilige Dionysius der Große, Eusebius von Caesarea, der heilige Athanasius, Didymus der Blinde, der heilige Basilius der Große, der heilige Gregor von Nazianz, der heilige Gregor von Nyssa, der heilige Cyrill von Alexandrien, der heilige Johannes Chrysostomus und Theodoret ihr Wissen schöpften. Diese Väter und kirchlichen Schriftsteller galten zusammen mit dem heiligen Ephrem, dem heiligen Hilarius von Poitiers, dem heiligen Ambrosius, dem heiligen Hieronymus, dem heiligen Augustinus und fast unzähligen andern Doktoren und Lehrern der Kirche jener Zeit in der bürgerlichen Gemeinschaft der Menschen bei allen als die vornehmsten Vertreter des Wissens. Nach dem Zeitalter der großen Väter jedoch wurden vor allem durch die tüchtige Bemühung der Mönche und Bischöfe nicht weniger Schulen gegründet, und zwar unter Beihilfe der damaligen Staatenlenker. Und zweifellos war in jenen Jahrhunderten die allgemeine weltliche Bildung und die kirchliche wissenschaftliche Bildung gewissermaßen identisch; und sie ergoss sich reichlich auf das gemeinsame Wohl aus den bei den Kathedralkirchen und Klöstern bestehenden Elementarschulen.

Denn in jenem Abschnitt des Mittelalters, den man das dunkle Zeitalter zu nennen pflegt, als neue Einfälle der Barbaren die Wissenschaft und edlen Künste drüber und drunter gehen und untergehen zu lassen drohten, brachten sich diese, von allen verlassen und elend zugrunde gerichtet, bei den Kirchen und Klöstern der katholischen Religion, dem einzig übriggebliebenen Zufluchtsort und Asyl, in Sicherheit. Und die in Rom in den Jahren 826 und 853 abgehaltenen Konzilien erließen das Gesetz, wie ein Licht in der Finsternis, dass "an allen Bischofssitzen und in den ihnen unterstehenden Pfarreien, und an andern Orten, wo es nötig sein sollte, alle Mühe und Sorgfalt darauf verwendet werde, dass Lehrer und Doktoren aufgestellt werden, die die Wissenschaften und freien Künste unermüdlich lehrten".

Hätte die römische Kirche in dieser stürmischen Zeit die alten Denkmäler menschlicher Kultur nicht geschützt, hätte das Menschengeschlecht jene Schätze der Wissenschaft, die die alten Zeiten überliefert haben, zweifellos für immer verloren.

Die Universität jedoch, jenes glorreiche Institut des Mittelalters, das man damals "Studium" oder "Generalstudium" nannte, hat schon von Anfang an in der Kirche ihre hochherzigste Mutter und Beschützerin. Denn wenn nicht alle Universitäten von der Kirche ausgingen, ist es dennoch ganz sicher, dass fast alle alten Universitäten die Päpste entweder als Gründer oder doch als Gönner und Führer hatten.

Deshalb erregt es sicher die Bewunderung aller, wie viel dieser Apostolische Stuhl zum Fortschritt der heiligen und profanen Wissenschaft beigetragen hat, auch wenn man nur ein einziges Jahrhundert betrachtet. Unter 52 vor dem Jahr 1400 urkundlich gegründeten Universitäten wurden nicht weniger als 29 von den Päpsten allein und 10 außerdem durch Urkunden des Kaisers oder der Fürsten und gleichzeitig durch apostolische Konstitutionen errichtet. Die berühmten Universitäten, die, um andere zu übergehen, in Bologna, Paris, Oxford, Salamanca, Toulouse, Rom, Padua, Cambridge, Pisa, Perugia, Florenz, Pavia, Lissabon, Siena, Grenoble, Prag, Wien, Köln, Heidelberg, Leipzig, Montpellier, Ferrara, Löwen, Basel, Krakau, Wilna, Graz, Valladolid, Mexiko, Alcala, Manila, Santa Fe, Quito, Lima, Guatemala, Cagliari, Lwów, Warschau errichtet worden sind, verdanken dieser Kirche der Ewigen Stadt Ursprung oder wenigstens Zuwachs.

Nicht selten haben die Staatsoberhäupter nicht wenige Universitäten und Schulen der Leitung und dem Schutz der Kirche allmählich entzogen; doch hat die Kirche, obwohl ihrer Freiheit und aller Subsistenzmittel, die (ehemals) reichlich vorhanden waren, beraubt, nichtsdestoweniger gemäß ihrer Natur niemals aufgehört, gleichsam solche Speisezimmer der Weisheit und Lehrinstitute zu gründen und zu fördern. Wegen dieser der Kirche von Gott anvertrauten Aufgabe erstreben die Herolde der katholischen Religion mit aller Kraft, dass bei den Kapellen, die sie in unkultivierten Ländern bauen, auch Schulen eröffnet werden; und dort lehren sie nach Kräften nicht bloß die heiligen, sondern auch die weltlichen Fächer, und ebenso importieren sie besondere Hilfsmittel des Wissens und der weltlichen Bildung, um jene unkultivierten Völker in die ersten Elemente wissenschaftlicher Bildung und des Landbaus einzuführen. Wenn dann einmal die Großsprecher eines falschen Fortschritts in jene Länder kommen, die die Gesandten Jesu Christi mit Kreuz und Pflug veredelt haben, und die dort gegründeten Schulen der christlichen Grundsätze und Gebote zu berauben suchen, werden sie nicht leugnen können, dass die Kirche jene von ihnen entweihten Stätten der Wissenschaft zuerst errichtet hat.

Doch nicht bloß in den Missionsländern fördert die Kirche die Bildung der Menschen, sondern auch, ja noch mehr, in jenen Ländern, in denen sie mehr als einmal des Erbgutes ihrer Wohltätigkeit beraubt worden ist. Man kann also sehen, wie durch ihre Bemühung blühende Universitäten auch in unserer Zeit entstehen: zum Beispiel in Mailand die dem heiligen Herzen Jesu geweihte, in Paris, LilIe, Angers, Lyon, Toulouse in Frankreich, Nimwegen in Holland, Lublin in Polen, Beirut in Syrien, Washington in USA, Quebec, Montreal und Ottawa in Kanada, Santiago in Chile, Schanghai und Peking in China, Tokio in Japan und mehrere andere.

Außerdem erhellt die eifrige Förderung der menschlichen Bildung und Wissenschaft durch die Kirche aus der Tatsache, dass sie sich stets sehr um die Gründung und Erhaltung von Bibliotheken bemühte. Wie viele Manuskripte und wie viele Bücher diese heilige Mutter Kirche von der Bibliothek in Caesarea angefangen bis zur Ambrosiana und Vaticana mit größtem Fleiß gesammelt hat, wird in der Tat niemand berechnen können. Und man weiß mit Gewissheit, dass bereits in der ersten christlichen Zeit die heiligen Hirten bei hereinbrechender Gefahr den Verlust ihrer Güter ruhig erduldet haben, dass sie aber zusammen mit den heiligen Gefäßen die Bücher aufs sorgfältigste bewahrt haben. Daher entbehrt jeder Grundlage die falsche Beschuldigung mancher, die Kirche breite über den Geist der Menschen das Dunkel der Unkenntnis; die katholische Religion fürchtet nicht die Verfolger, die sie mit der Glorie des Martyriums schmücken können, nicht die Häresien, die sie nötigen, das ihr anvertraute Gut der heiligen Lehre genauer zu erklären, sondern sie fürchtet nur das eine: die Unkenntnis der Wahrheit; denn die Kirche ist überzeugt, dass ihre Gegner, vorausgesetzt, dass sie die Gebote und Grundsätze der Kirche ohne Voreingenommenheit sorgfältig studieren, sie nicht in bös- williger Feindschaft verfolgen werden, wie schon im 2. Jahrhundert Tertullian den Hassern des christlichen Namens versicherte: "Die aufhören in Unkenntnis zu sein, hören auf zu hassen" (Ad Nationes I, 1).

Doch wenn Unsere Vorgänger im Laufe der Jahrhunderte weder Sorgen noch Mühen zu möglichster Förderung der wissenschaftlichen Studien und freien Künste, zur Einrichtung aller Arten von Lehranstalten an vielen Orten scheuten, haben sie doch ihr besonderes Bestreben und ihren Haupteifer auf das Wachstum der göttlichen Wissenschaft verwandt, da diese zu der ihnen von Gott anvertrauten Aufgabe am meisten beiträgt (S. Thomas, s. th. I, q. 1, a. 5). Nun haben Wir, im vollen Bewusstsein der Uns von Gott übertragenen überaus wichtigen Aufgabe, Unser Augenmerk aufs lebhafteste vor allem auf die heiligen Wissenschaften gelenkt und streben mit ganzer Kraft danach, dass die kirchlichen Universitäten und Fakultäten wie durch ihre hervorragende Würde so auch durch die Gründlichkeit der Studien und den Glanz des Wissens sich unter den übrigen höheren Bildungsanstalten vor allem auszeichnen. Kaum zur päpstlichen Würde erhoben, hielten Wir es für Unsere Pflicht, Uns mit einem Gesetz zu beschäftigen, wodurch diesen höheren wissenschaftlichen Instituten, deren es über 100 auf dem ganzen Erdkreis gibt, das zu erstrebende Ziel klarer dargelegt, die Lehrmethode genauer vorgeschrieben, endlich eine einheitliche Verfassungsform bestimmt würde (doch sollten dabei besondere örtliche Verhältnisse durchaus nicht hintangesetzt werden), so dass diese Institute den gegenwärtigen Bedürfnissen durchaus entsprechen können.

Alle Arten von Irrtümern pflegen sich gerade in unserer Zeit mit dem Schein der Lebensweisheit zu schminken, damit sie um so mehr von allen geglaubt werden, während das Licht der Wissenschaft den Geist vieler gewinnen könnte. Es ist also unumgänglich notwendig, dass jene Gläubigen, die für die wissenschaftliche Forschung sich eignen, und vor allem die Weihekandidaten zum Vater des Lichts beten (Jak 1,17) und, eingedenk jenes Wortes, "in eine Seele, die Böses sinnt, kehrt die Weisheit nicht ein" (Weish 1,4), sich ganz den heiligen Wissenschaften und den irgendwie damit zusammenhängenden Fächern widmen und so all das erlangen, dass sie bei gegebener Gelegenheit die katholische Wahrheit richtig lehren und gegen die Angriffe und Täuschungen der Gegner aufs tatkräftigste schützen können.

Soweit es an Uns liegt und in Unserer Macht steht, werden Wir alles aufbieten, dass die heiligen Wissenschaften, wie sie einst an den öffentlichen Universitäten als die ersten galten, so auch jetzt den ersten Platz einnehmen; denn dies verlangt der überaus reiche Wahrheitsschatz, den sie mitteilen, und jener heilsame Einfluss, den sie auf die Festigung des katholischen Glaubens, auf die Überwindung der Finsternis der Irrtümer, auf die Gestaltung der Sitten aller nach den Geboten des Evangeliums ihrer Natur nach ausüben. Denn so wird es gelingen, dass alle Menschen, aus der Finsternis in das wunderbare Licht des Glaubens berufen (1 Petr 2,9), zur Erkenntnis der Wahrheit gelangen (1 Tim 2, 4), und dass alles Denken mit Hilfe der Gnade Gottes gefangen und Christo dienstbar gemacht wird (2 Kor 10, 5).

In dieser Absicht und aus diesen Gründen haben Wir angeordnet, dass bei der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten eine besondere Kommission aus sachkundigen und erfahrenen Männern eingesetzt wurde. Ihre Aufgabe sollte es sein, alle Maßnahmen zu studieren und zu treffen, die sich auf die Ordnung und Vervollkommnung der kirchlichen Universitäten und Fakultäten beziehen - ohne einstweilen Rücksicht zu nehmen auf das, was später über die weitere Förderung anderer Institutionen und besonders der Päpstlichen Akademie des heiligen Thomas von Aquin in Rom, der Unsere besondere Sorge gilt, beizufügen angebracht scheint.

Diese Kommission hat nach langer und sorgfältiger Arbeit, unterstützt von den erlesensten Doktoren der verschiedenen Nationen, mit lobenswertem Geschick die ihr übertragene Aufgabe unter Unserer Oberleitung glücklich beendigt. Daher bringen Wir Unsere Wünsche endlich zur Ausführung und bestimmen und erlassen nach reiflicher Überlegung und, falls nötig, nach Ergänzung des Konsenses derer, die daran interessiert sind oder ein Interesse daran beanspruchen, mit sicherer Kenntnis und mit Apostolischer VolIgewalt die folgenden Gesetze und Normen, und befehlen, dass sie von allen, die sie angehen, beobachtet werden.

I. TITEL: Allgemeine Normen

Artikel 1

Kirchliche Universitäten und Fakultäten sind jene, die mit der Autorität des Heiligen Stuhles errichtet werden zur Lehre und Pflege der heiligen und der damit zusammenhängenden Wissenschaften, mit dem Recht, die akademischen Grade zu verleihen.

Artikel 2

Der Zweck der kirchlichen Universitäten und Fakultäten ist: die Hörer in den heiligen oder den damit zusammenhängenden Wissenschaften nach der katholischen Lehre gründlicher auszubilden; sie zur Kenntnis der Quellen, zur Forschung und wissenschaftlichen Arbeit und zur Ausübung des Lehramtes anzuleiten; endlich auf Pflege und Förderung dieser Wissenschaften möglichst bedacht zu sein.

Artikel 3

§ 1. Als kirchliche Fakultäten gelten: die theologischen, juristischen, philosophischen, endlich alle anderen, die zu dem in Artikel 2 genannten Zweck vom Heiligen Stuhl errichtet werden.

§ 2. In dem Ausdruck "Universitäten" oder "Fakultäten" sind auch folgende vom Heiligen Stuhl in Rom errichtete Institute miteinbegriffen: Das Päpstliche Bibelinstitut, das Päpstliche Institut der orientalischen Studien, das Päpstliche Institut beider Rechte, das Päpstliche Institut der christlichen Archäologie, das Päpstliche Institut der Kirchenmusik.

Artikel 4

Die kanonische Errichtung und oberste Leitung jeder kirchlichen Universität und Fakultät, auch an Orten und in Instituten, die den Heiligen Kongregationen für die Orientalische Kirche und der Propaganda unterstehen, und auch der Fakultäten für sämtliche klösterliche Genossenschaften, ist der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten vorbehalten.

Artikel 5

Die Satzungen zusammen mit der Studienordnung jeder Universität oder Fakultät bedürfen der Gutheißung der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten.

Artikel 6

Nur die kanonisch errichteten und gemäß dieser Konstitution gutgeheißenen Universitäten oder Fakultäten haben das Recht, die akademischen Grade zu verleihen, die die kanonischen Wirkungen haben, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 36, § 2.

Artikel 7

§ 1. Akademische Grade gibt es drei: Bakkalaureat, Lizentiat oder Prolytat, Laureat oder Doktorat.

§ 2. Jede Fakultät verleiht das Lizentiat und Doktorat; den einzelnen Fakultäten ist es freigestellt, auch das Bakkalaureat zu verleihen.

§ 3. Die akademischen Grade empfangen ihren Namen von den Hauptwissenschaften der Universitäten oder Fakultäten, an denen sie verliehen werden.

Artikel 8

Das Bakkalaureat ist der akademische Grad, aus dem hervorgeht, dass der, dem dieser Grad verliehen wird, eine solche Probe seiner gelehrten Kenntnisse gegeben hat, dass er als tauglich gilt, seine Laufbahn für die höheren akademischen Grade fortzusetzen.

Artikel 9

Das Lizentiat ist der akademische Grad, aus dem hervorgeht, dass der, dem dieser Grad verliehen wird, den vorgeschriebenen Studienkurs vollendet und eine solche Probe seiner gelehrten Kenntnisse gegeben hat, dass er als tauglich gelten kann, in Schulen, die die akademischen Grade nicht verleihen, zu lehren.

Artikel 10

§ 1. Das Doktorat ist der akademische Grad, aus dem hervorgeht, dass der, dem dieser Grad verliehen wird, eine solche Probe seiner gelehrten Kenntnisse und Geschicklichkeit gegeben hat, dass er als tauglich gelten kann, unbeschadet der Vorschrift des Artikels 21, auch an einer Universität oder Fakultät zu lehren.

§ 2. Das Doktorat verleiht die besonderen Rechte, die in c. 1378 CIC aufgeführt sind

§ 3. Das bei der Päpstlichen Bibelkommission oder am Päpstlichen Bibelinstitut erworbene Doktorat im Bibelfach verleiht Klerikern die gleichen Rechte und die gleichen kanonischen Wirkungen wie das Doktorat in der heiligen Theologie.

Artikel 11

Nach dieser Konstitution haben sich auch die an weltlichen Universitäten errichteten Fakultäten kirchlicher Studien zu richten, unter Berücksichtigung der Konkordate, die vom Heiligen Stuhl mit verschiedenen Nationen abgeschlossen wurden und noch in Kraft sind.

Artikel 12

Zur richtigen Durchführung dieser Konstitution sollen die Verordnungen der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten beobachtet werden.

II. TITEL: Personen und Leitung

1. Akademische Behörden - Beamte

Artikel 13

§ 1. Die Leitung der Universität oder Fakultät üben die akademischen Behörden aus, deren hauptsächlichste sind: der Großkanzler, der Rektor oder Präsident, die Dekane der Fakultäten.

§ 2. Die akademischen Behörden werden bei Leitung und Verwaltung der Universität oder Fakultät von Beamten unterstützt.

Artikel 14

§ 1. An der Spitze der Universität oder Fakultät steht der Großkanzler, der im Namen des Heiligen Stuhles über alles wacht, was die Leitung und Studien betrifft.

§ 2. Der Großkanzler ist der Ordinarius, von dem die Universität oder Fakultät von Rechts wegen abhängt, es sei denn, dass der Heilige Stuhl ausdrücklich einen anderen bestimmt.

Artikel 15

Die Universität wird vom Rektor geleitet, ihre einzelnen Fakultäten von Dekanen; wo jedoch nur eine Fakultät besteht, wird sie vom Präsidenten geleitet. Diese Behörden werden unterstützt je nach der örtlichen Gewohnheit oder der Natur der Universitäten oder Fakultäten von einem oder mehreren Räten zur Verwaltung der wissenschaftlichen, disziplinären und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Artikel 16

Der Rektor und der Präsident werden von der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten ernannt oder bedürfen wenigstens, wenn irgendwo kraft Sonderrechts ihre Ernennung anderen zusteht, der Bestätigung dieser Heiligen Kongregation.

Artikel 17

Die Satzungen der Universität oder Fakultät sollen bestimmen: ob außer dem Großkanzler, dem Rektor oder Präsidenten, den Dekanen der Fakultäten noch andere Behörden vorhanden sind; wie diese und außerdem wie die Dekane der Fakultäten, die Räte und die Beamten bestellt werden und wie sie ihr Amt verwalten sollen; welches die Pflichten und Rechte der einzelnen sind.

Artikel 18

Ist die Universität oder Fakultät mit einem Klerikalseminar oder einem Kolleg verbunden, sollen die Satzungen klar und nachdrücklich bestimmen, dass die akademische Leitung der Universität oder Fakultät von dem Leben und der Disziplin des Seminars richtig unterschieden wird.

2. Professoren

Artikel 19

§ 1. An jeder Universität oder Fakultät sei eine angemessene Zahl von Professoren. Vor allem seien ordentliche Professoren vorhanden, das heißt solche, die mit vollem und endgültigem Recht in das Professorenkollegium aufgenommen sind.

§ 2. Außer den ordentlichen Professoren soll es auch außerordentliche geben, das heißt solche, die zwar die nötigen Eigenschaften haben, aber noch nicht das ganze und volle Recht genießen.

§ 3. Je nach Zweckmäßigkeit können auch andere Professoren angestellt werden, die für eine bestimmte Zeit das Lehramt für ein Fach verwalten.

Artikel 20

Die Satzungen der Universität oder Fakultät sollen bestimmen:

a) wie viele Professoren mindestens je nach Zahl und Bedeutung der Fächer vorhanden und wie viele von ihnen ordentliche Professoren sein müssen;

b) wie viele Klassen von Professoren vorhanden sein sollen und welches die Pflichten und Rechte jeder Klasse sind, unter Berücksichtigung rechtmäßiger Gewohnheiten und Überlieferungen;

c) von wem, wie, unter welchen Bedingungen die Professoren jeder Klasse ernannt und befördert werden sollen.

Artikel 21

Dass jemand in das Professorenkollegium rechtmäßig aufgenommen wird, ist erfordert, dass er:

1. sich durch reiches Wissen, gute Sitten und Klugheit auszeichnet;

2. den entsprechenden Doktorgrad besitzt;

3. sich durch bestimmte (wissenschaftliche) Leistungen, vor allem Bücher und schriftliche Dissertationen, zum Lehren als tauglich erwiesen hat;

4. das Glaubensbekenntnis abgelegt hat nach der vom Heiligen Stuhl approbierten Formel, gemäß c. 1406, § 1, n. 8 CIC und dem Dekret des Heiligen Offiziums vom 22. März 1918;

5. den kanonischen Lehrauftrag vom Großkanzler erhalten hat nach Erlangung des Nihil obstat des Heiligen Stuhles.

Artikel 22

Hat ein Professor die katholische Lehre verletzt oder die Unbescholtenheit des Lebenswandels verloren, soll er nach der Schwere der Schuld gemäß den Satzungen bestraft werden und, falls nötig, soll ihm der kanonische Lehrauftrag vom Großkanzler entzogen werden.

3. Hörer

Artikel 23

Die Hörer werden eingeteilt in solche, die die akademischen Grade erstreben, und solche, die die akademischen Grade nicht erstreben.

Artikel 24

Damit einer an einer Universität oder Fakultät aufgenommen werden kann, muss er vorlegen, falls er Kleriker ist: ein Empfehlungsschreiben seines Ordinarius, unter Beobachtung etwaiger sonstiger kirchlicher Vorschriften; falls er Laie ist: ein Zeugnis der zuständigen kirchlichen Behörde über sein Leben und sein Betragen.

Artikel 25

Dass einer an der Universität oder Fakultät zur Erlangung der akademischen Grade aufgenommen werden kann, muss er außer dem, was in Artikel 24 vorgeschrieben ist, authentische Zeugnisse beibringen, aus denen hervorgeht, dass er:

1. den Mittelschulkurs der klassischen Studien vorschriftsmäßig absolviert hat;

2. a) für die theologische Fakultät: nach vorschriftsmäßigem Abschluss des Mittelschulkurses der klassischen Studien wenigstens 2 Jahre die gesamte scholastische Philosophie studiert und die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden hat;

b) für das Päpstliche Bibelinstitut: das Lizentiat in der heiligen Theologie erlangt hat;

c) falls er Kleriker ist: für die Fakultät des kanonischen Rechts, für das Päpstliche Institut der orientalischen Studien, für das Päpstliche Institut beider Rechte, für das Päpstliche Institut der christlichen Archäologie, für das Päpstliche Institut der Kirchenmusik: den philosophisch-theologischen Kurs nach c. 1365 CIC vollendet hat.

Artikel 26

Niemand kann gleichzeitig an mehreren Fakultäten aufgenommen werden, um dort die akademischen Grade zu erlangen.

Artikel 27

Es ist erlaubt, von einer Universität oder Fakultät an eine andere überzutreten unter Beobachtung der Verordnung der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten.

Artikel 28

Ein Hörer, der sich etwas hat zuschulden kommen lassen, soll mit den verdienten Strafen gemäß den Satzungen bestraft werden und in ernsteren Fällen von der Universität oder Fakultät ausgeschlossen werden.

III. TITEL: Studienordnung

1. Allgemeine Lehrmethode

Artikel 29

An den einzelnen Universitäten oder Fakultäten soll eine solche Methode in der Auswahl und Ordnung der Fächer wie in der Darlegung und Erklärung des Stoffes angewandt werden, wie sie erfordert ist, dass der Geist der Hörer für das diesen Universitäten der Fakultäten gesteckte Ziel zusammenhängend ausgebildet wird. Namentlich:

a) In der theologischen Fakultät soll die heilige Theologie den ersten Platz einnehmen. Dieses Fach ist nach der positiven wie nach der scholastischen Methode zu lehren; sind daher die Glaubenswahrheiten vorgetragen und aus der Heiligen Schrift und Tradition dargelegt, soll die Natur und das innerste Wesen dieser Wahrheiten nach den Grundsätzen und der Lehre des heiligen Thomas von Aquin erforscht und erklärt werden.

b) In der Fakultät des kanonischen Rechts soll sowohl Geschichte und Text der kirchlichen Gesetze wie ihr System und Zusammenhang in wissenschaftlicher Weise dargelegt werden.

c) In der philosophischen Fakultät soll die scholastische Philosophie gelehrt werden, und zwar so, dass die Hörer durch eine vollständige und zusammenhängende Synthese der Philosophie nach der Methode und den Grundsätzen des heiligen Thomas von Aquin ausgebildet werden. Nach dieser Lehre aber sollen die verschiedenen Systeme der Philosophen geprüft und beurteilt werden.

d) Am Päpstlichen Bibelinstitut sollen die Fächer, die zur Erklärung der Heiligen Schrift irgendwie förderlich sind, so gelehrt werden, dass die menschliche wie göttliche Urheberschaft der Heiligen Schrift sichergestellt und der Sinn des göttlich inspirierten Wortes im Geiste der Kirche erforscht und erklärt wird.

e) Am Päpstlichen Institut der orientalischen Studien sollen die Fächer, die zum Verständnis der religiösen Verhältnisse des ganzen Nahen Ostens förderlich sind, so aus den Quellen selbst dargestellt werden, dass auch die nichtkatholischen Hörer die volle Wahrheit von der göttlichen Sendung der einen katholischen Kirche erfassen.

f) Am Päpstlichen Institut beider Rechte sollen die Quellen mit kritischem Apparat erforscht und die Gesetze im kanonischen wie im bürgerlichen (im römischen wie im modernen) Recht miteinander verglichen und ein gründlicher Unterricht erteilt werden.

g) Am Päpstlichen Institut für christliche Archäologie sollen die alten christlichen Denkmäler durch historisch-kritisches Studium so untersucht werden, dass die Hörer ertüchtigt werden, die Lehre, Einrichtungen, Lebensweise der alten Kirche durch eine vorsichtige und zuverlässige Auslegung jener Denkmäler zu erklären.

h) Am Päpstlichen Institut für Kirchenmusik sollen die Fächer nach der historisch-kritischen und theoretisch-praktischen Methode so gegeben werden, dass die Hörer nach den Normen des Motuproprio Pius' X. vom 22. November 1903 über die Kirchenmusik und der Konstitution Pius' XI. Divini cultus sanctitatem vom 20. Dezember 1928 in der Geschichte, in Theorie und Praxis des Gregorianischen Gesangs, der kirchlichen Kompositionslehre sowie des Orgelspiels vor allem zum Gebrauch und zur Zierde der heiligen Liturgie ausgebildet werden.

Artikel 30

§ 1. An den einzelnen Fakultäten sollen außer den Vorlesungen auch Übungen stattfinden, wodurch die Hörer die wissenschaftliche Forschungsmethode und die Fertigkeit der schriftlichen Darstellung dessen, was sie durch das Studium sich angeeignet haben, unter der Leitung der Professoren erlernen sollen.

§ 2. An der theologischen und philosophischen Fakultät sollen scholastische Disputationen stattfinden, wodurch sich die Hörer daran gewöhnen sollen, die Lehre völlig zu erkennen, klar darzulegen und wirksam zu verteidigen.

2. Studiendauer

Artikel 31

Die Studienlaufbahn wird absolviert:

a) an der theologischen Fakultät in 5 Jahren;

b) an der Fakultät des kanonischen Rechts in 3 Jahren;

c) an der philosophischen Fakultät in 4 Jahren;

d) am Päpstlichen Bibelinstitut in 3 Jahren;

e) am Päpstlichen Institut der orientalischen Studien in 3 Jahren;

f) am Päpstlichen Institut beider Rechte in 4 Jahren;

g) am Päpstlichen Institut für christliche Archäologie in 3 Jahren;

h) am Päpstlichen Institut für Kirchenmusik in der Abteilung für Gregorianischen Gesang in 3 Jahren, in der Abteilung für kirchliche Kompositionslehre in 5 Jahren, in der Abteilung für Orgelspiel in 4 Jahren.

Artikel 32

Die Satzungen der Universität oder Fakultät sollen bestimmen, wie die in anderen Fächern erworbenen akademischen Grade und die anderwärts, besonders an Klerikalseminaren und Kollegien, vollendeten Studien zu einer entsprechenden Verkürzung der Studienzeit zu berücksichtigen sind, unter Beachtung der Verordnung der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten.

3. Die zu lehrenden Fächer und die Prüfungen

Artikel 33

§ 1. Die Fächer zerfallen in: Hauptfächer, die zur Erreichung des Zieles der Fakultät wesentlich erfordert sind; Hilfsfächer, die zur richtigen Behandlung der Hauptfächer notwendig sind; Sonderfächer, die die Haupt- und Hilfsfächer gewissermaßen vervollständigen und abschließen.

2. An den einzelnen Fakultäten sollen je nach ihren besonderen Überlieferungen und den örtlichen Verhältnissen außer den Haupt- und Hilfsfächern auch einige Sonderfächer gegeben oder Sonderkurse über wichtigere Fragen aus den Haupt- wie Hilfsfächern veranstaltet werden. Diese Sonderfächer oder Sonderkurse können passend in einzelnen Abteilungen gegeben werden.

§ 3. Den Hörern, die die akademischen Grade erstreben, werden alle Haupt- und Hilfsfächer und außerdem das eine oder andere Sonderfach oder einige Sonderkurse vorgeschrieben gemäß den Satzungen der Universität oder Fakultät.

Artikel 34

Zur Gültigkeit der akademischen Grade sind Prüfungen über alle einzelnen Fächer abzulegen, die nach Artikel 33, § 3 vorgeschrieben sind.

IV. TITEL: Verleihung der akademischen Grade

Artikel 35

Die akademischen Grade an den kirchlichen Universitäten oder Fakultäten werden im Namen des regierenden Papstes und bei Sedisvakanz im Namen des Heiligen Stuhles verliehen.

Artikel 36

§ 1. Akademische Grade können von Akademien oder Kollegien oder Instituten irgendwelcher Art, die keine eigenen Schulen haben, nicht verliehen werden, unbeschadet der Vorschrift des § 2.

§ 2. Die Päpstliche Bibelkommission kann gemäß dem Breve Pius' X. Scripturae Sanctae vom 23. Februar 1904 das Lizentiat und Doktorat im Bibelfach verleihen, jedoch (unter entsprechender Bezugnahme) gemäß den Vorschriften der Artikel 24, 25, n. 1, n. 2b, 26, 38, 39, 40, 43d, 44, 45d, 46, 52.

Artikel 37

Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 24, 25, 26, 32, 36 muss einer, damit er zur Erlangung der akademischen Grade zugelassen werden kann, die Vorlesungen über alle nach Artikel 33, § 3 vorgeschriebenen Fächer an einer kanonisch errichteten und approbierten Fakultät richtig besucht haben.

Artikel 38

Jene, denen die akademischen Grade zu verleihen sind, sollen das Glaubensbekenntnis nach der vom Heiligen Stuhl approbierten Formel gemäß can. 1406, § 1, n. 8 CIC und gemäß dem Dekret des Heiligen Offiziums vom 22. März 1918 ablegen.

Artikel 39

Niemand soll das Doktorat verliehen werden, es sei denn, dass er vorher das Lizentiat erlangt hat.

Artikel 40

Die Universitäten oder Fakultäten können das Ehrendoktorat nicht verleihen, es sei denn auf Grund einer besonderen Bewilligung, die in Einzelfällen vom Heiligen Stuhl zu erlangen ist.

1. Bakkalaureat

Artikel 41

Das Bakkalaureat kann nicht verliehen werden:

a) in der heiligen Theologie vor dem vollendeten 2 Jahr seit Beginn des Studienkurses;

b) im kanonischen Recht vor dem vollendeten 1. Jahr;

c) in der Philosophie vor dem vollendeten 2. Jahr;

d) im Bibelfach vor dem vollendeten 1. Jahr;

e) in den orientalischen Studien vor dem vollendeten 1. Jahr;

f) in den beiden Rechten vor dem vollendeten 2. Jahr;

g) in der christlichen Archäologie vor dem vollendeten 1. Jahr;

h) im Gregorianischen Gesang vor dem vollendeten 1. Jahr; in der kirchlichen Kompositionslehre vor dem vollendeten 3. Jahr; im Orgelspiel vor dem vollendeten 2. Jahr.

Artikel 42

Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 37, soll der, der das Bakkalaureat erstrebt, solchen Prüfungen über die ihm früher gelehrten Fächer unterworfen werden, dass es klar ist, ob er zur Fortsetzung des Kurses nach Artikel 8 tauglich ist.

2. Lizentiat

Artikel 43

Das Lizentiat kann nicht verliehen werden:

a) in der heiligen Theologie vor dem vollendeten 4. Jahr seit Beginn des Studienkurses;

b) im kanonischen Recht vor dem vollendeten 2. Jahr;

c) in der Philosophie vor dem vollendeten 3. Jahr;

d) im Bibelfach vor dem vollendeten 2. Jahr;

e) in den orientalischen Studien vor dem vollendeten 2. Jahr;

f) in den beiden Rechten vor dem vollendeten 3. Jahr;

g) in der christlichen Archäologie vor dem vollendeten 2. Jahr;

h) im Gregorianischen Gesang vor dem vollendeten 2. Jahr; in der kirchlichen Kompositionslehre vor dem vollendeten 4. Jahr; im Orgelspiel vor dem vollendeten 3. Jahr.

Artikel 44

Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 37, soll der, der das Lizentiat erstrebt, einer besonderen Prüfung unterworfen werden, aus der erhellt, dass er sich das Wissen nach Artikel 9 erworben hat.

3. Doktorat

Artikel 45

Das Doktorat kann nicht verliehen werden:

a) in der heiligen Theologie vor dem vollendeten 5. Jahr seit Beginn des Studienkurses;

b) im kanonischen Recht vor dem vollendeten 3. Jahr;

c) in der Philosophie vor dem vollendeten 4. Jahr;

d) im Bibelfach vor dem vollendeten 2. Jahr nach dem Lizentiat;

e) in den orientalischen Studien vor dem vollendeten 3. Jahr;

f) in beiden Rechten vor dem vollendeten 4. Jahr;

g) in der christlichen Archäologie vor dem vollendeten 3. Jahr;

h) im Gregorianischen Gesang vor dem vollendeten 3. Jahr; in der kirchlichen Kompositionslehre vor dem vollendeten 5. Jahr; im Orgelspiel vor dem vollendeten 4. Jahr.

Artikel 46

§ 1. Damit der Kandidat, nachdem er alle vorauszuschickenden Prüfungen bestanden und sich mit Übungen gemäß den Satzungen der Universität oder Fakultät beschäftigt hat, das Doktorat erlangen kann, muss er außerdem:

1. eine schriftliche Dissertation vorlegen, die zeigt, dass er für wissenschaftliche Forschungen tauglich ist, und die zum Fortschritt der Wissenschaft beiträgt und die wenigstens teilweise, nach den Satzungen der Universität oder Fakultät, im Druck veröffentlicht wird;

2. diese Dissertation vor den akademischen Behörden und Professoren der Universität oder Fakultät öffentlich verteidigen.

§ 2. Die Universität oder Fakultät soll außer der Dissertation und ihrer Verteidigung noch eine andere vom Kandidaten öffentlich zu gebende Probe verlangen.

V. TITEL: Lehreinrichtungen und Wirtschaftliches

1. Gebäude

Artikel 47

Jede Universität oder Fakultät soll Hörsäle haben, die nicht bloß für Vorlesungen und Übungen allein bestimmt sind, sondern auch an Größe und Zahl den zu gebenden Fächern und der Zahl der Hörer entsprechen.

2. Bibliothek und wissenschaftliche Hilfsmittel

Artikel 48

An jeder Universität oder Fakultät sei eine Bibliothek vorhanden für den Gebrauch der Professoren und Hörer, geordnet, mit geeigneten Katalogen versehen, die den zu lehrenden und zu lernenden Fächern und Übungen der Universität oder Fakultät dienen kann.

Artikel 49

Die Universität oder Fakultät soll entsprechend ihrem Zweck mit wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien und allem ausgestattet sein, was für die Vorlesungen erforderlich ist.

3. Honorar der Professoren und Beamten sowie die Beiträge der Hörer

Artikel 50

§ 1. Den Professoren sollen Honorare bezahlt werden, die dem der Würde ihres hohen Amtes standesgemäßen Unterhalt und den Bedürfnissen ihres Standes angemessen sind.

§ 2. Den Beamten soll der verdiente Lohn bewilligt werden.

Artikel 51

Für alle, die der Universität oder Fakultät dauernd gedient haben, soll, wenn sie aus einem gerechten Grund aus dem Amt scheiden, eine Pension so bestimmt werden, dass sie ihr Leben geziemend verbringen können.

Artikel 52

Die Satzungen der Universität oder Fakultät sollen bestimmen, was die Hörer für die Aufnahme, die jährliche Einschreibung, die Prüfungen und für das Diplom bezahlen müssen

VI. TITEL: Übergangsbestimmungen

Artikel 53

Diese ganze Konstitution beginnt mit dem 1. Tag des Schuljahres 1932-1933 in Kraft zu treten; die Artikel 4, 35, 36, 38, 39, 40 jedoch mit dem 1. Tag des Schuljahres 1931-1932.

Artikel 54

Die Studien und Prüfungen, die an den Universitäten oder Fakultäten zur Erlangung der akademischen Grade vor dem Schuljahr 1932-1933 nach den bisher geltenden Gesetzen gemacht wurden, gelten als gültig. Die übrigen Studien und Prüfungen jedoch vom 1. Tag des Schuljahres 1932-1933 an müssen, auch von Hörern, die die Studienlaufbahn schon vorher begonnen haben, gemäß dieser Konstitution und den Verordnungen der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten gemacht werde.

Artikel 55

Den kanonisch errichteten theologischen Fakultäten ist es erlaubt, für jene, die nach Vollendung des philosophisch-theologischen Kurses gemäß c. 1365 CIC noch einige theologische Fächer gründlicher und vollständiger studieren wollen, an ihrer bisherigen Praxis festzuhalten, bis der Heilige Stuhl etwas anderes bestimmt hat; inzwischen müssen sie jedoch ihre Satzungen, soweit dies unbeschadet ihres besonderen Zweckes möglich ist, an diese Konstitution und die Verordnungen der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten anpassen.

Artikel 56

Alle kirchlichen Universitäten oder Fakultäten, die vom Heiligen Stuhl bereits errichtet und approbiert sind, einschließlich der in Artikel 55 genannten, müssen ihre an diese Konstitution und die Verordnungen der Heiligen Kongregation der Seminarien und Universitäten angepassten Satzungen vor dem 30. Juni 1932 der genannten Heiligen Kongregation vorlegen, zugleich mit einem Bericht über das akademische und wirtschaftliche Leben der vorausgehenden 3 Jahre.

Artikel 57

Falls eine Universität oder Fakultät der Vorschrift des Artikels 56 nicht gehorcht, wird sie das Recht oder Privileg, die akademischen Grade zu verleihen, ohne weiteres verlieren.

Artikel 58

Die gegenwärtig gegen diese Konstitution geltenden Gesetze oder Gewohnheiten, allgemeine wie partikuläre, auch in ganz besonderer Weise und einzeln erwähnenswerte, sind abgeschafft. Ebenso werden Privilegien, die vom Heiligen Stuhl physischen oder moralischen Personen bis jetzt gewährt worden sind, durchaus widerrufen, sofern sie den Bestimmungen dieser Konstitution zuwiderlaufen.

Wir bestimmen schließlich, dass Vervielfältigungen, auch gedruckte, dieses Schreibens, die von einem öffentlichen Notar unterschrieben und mit dem Siegel eines kirchlichen Würden- oder Amtsträgers versehen sind, dieselbe Glaubwürdigkeit genießen sollen, wie wenn gegenwärtiges Schreiben selbst vorgelegt oder vorgezeigt würde.

Was Wir aber durch diese Unsere Konstitution bestimmt, angeordnet, verfügt und befohlen haben, soll alles gültig und rechtskräftig sein und bleiben, so bestimmen und befehlen Wir mit Unserer Autorität, trotz alles Gegenteiligen.

Gegeben zu Rom bei St. Peter, am Pfingstsonntag,

dem 24. Mai 1931, im 10. Jahr unseres Pontifikats.
Fr. Andreas Kard. Frühwirth,
Kanzler der Hl. Röm. Kirche
Caietan Kard. Bisleti,
Präfekt der Studienkongregation
Joseph Wilpert,
Dekan des Kollegiums der Apost. Protonotare
Vincente Bianchi-Cagliesi,

Apost. Protonotar

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