Cupientes

Aus kathPedia
Zur Navigation springenZur Suche springen
Bulle
Cupientes

von Papst
Paul III.
über die Würde der Neubekehrten

21. März 1542

(Quelle: Die katholische Sozialdoktrin in ihrer geschichtlichen Entfaltung, Hsgr. Arthur Fridolin Utz + Birgitta Gräfin von Galen, XVI 8-19, Scientia humana Institut Aachen 1976, Imprimatur Friburgi Helv., die 2. decembris 1975 Th. Perroud, V.G.: BM VI 336-337).

Einleitung

In dem Wunsche, dass die Juden und andere Ungläubige sich zum katholischen Glauben bekehren und nicht durch die Güter, die sie vorher besaßen, von diesem Glauben abgehalten werden, verordnen Wir mit diesem Schreiben aus eigenem Antrieb und in klarer Einsicht, kraft Apostolischer Autorität, durch diese in Zukunft gültige Konstitution, dass einem jeden dieser Juden und Ungläubigen, der sich zu besagtem Glauben bekehren will, auch wenn er noch unter der väterlichen Gewalt steht, seine sämtlichen, beweglichen und unbeweglichen, Güter vollständig und ungemindert zu belassen sind, sodass auch Kindern und unter väterlicher Gewalt Stehenden, wie gesagt, das Pflichtteil und jeder sonstige Anteil der väterlichen und mütterlichen Güter, die ihnen von Rechts wegen oder aus Erbschaft oder sonstwie zustehen, von den Eltern nicht vorenthalten oder genommen werden können noch dürfen, sondern ihnen ungeschmälert zustehen, auch wenn sie sich gegen den Willen ihrer Eltern zu diesem Glauben bekehrt haben, selbst zu Lebzeiten der Eltern.

Anordnungen betr. den Besitz der Neubekehrten

§ 1. Und wenn diese Güter durch Wucher oder unerlaubten Gewinn erworben wurden und die Personen bekannt sind, denen sie zur Wiederherstellung des Rechts zurückzuerstatten sind (denn die Sünde kann nicht vergeben werden, bevor das sündhaft Weggenommene zurückerstattet worden ist), so müssen sie diesen Personen voll und ganz zurückerstattet werden; wenn aber besagte Personen nicht mehr feststellbar sind, diese Güter also eigentlich durch die Hand der Kirche frommen Zwecken zugeführt werden müssten, so überlassen Wir diese Güter gern den Juden und den anderen Ungläubigen als Gunsterweis anlässlich des Empfangs der Taufe, so als sei es für einen guten Zweck, und bestimmen, dass sie den so bekehrten Juden und anderen Ungläubigen belassen werden sollen. Zugleich verbieten Wir bei Strafe der Exkommunikation allen Personen geistlichen Standes oder Laien, unter irgendeinem Vorwand bezüglich dieser Güter irgendwelche Auflagen zu machen oder zu dulden; sie sollen es vielmehr als großen Gewinn betrachten, dass jene für Christus gewonnen worden sind.

Unterstützung mittelloser Neubekehrter

§ 2. Und weil geschrieben steht: "Wer die Güter dieser Welt besitzt und seinen Bruder in Not sieht und sein Herz vor ihm verschließt, wie kann die Liebe Gottes in ihm wohnen?" so ermahnen Wir bei der Barmherzigkeit Gottes alle Geistlichen und Laien, den Neubekehrten hilfreich die Hand zu reichen, wenn sie zur Zeit ihrer Bekehrung arm und bedürftig sind; die Diözesanbehörden sollen dabei nicht nur die Gläubigen ermahnen, ihnen zu Hilfe zu kommen, sondern es auch nicht unterlassen, sowohl aus den kirchlichen Einkünften, soweit es möglich ist, als auch aus den für die Armen bestimmten Einnahmen diesen Neubekehrten beizustehen; auch sollen sie sie in väterlicher Liebe gegen alle Verleumdung und Beleidigung in Schutz nehmen.

Gleichstellung der Neubekehrten mit den Gläubigen aufgrund der Taufe

§ 3. Da sie durch die Gnade der Taufe Mitbürger der Heiligen und Hausgenossen Gottes geworden sind und es bei weitem ehrenvoller ist, durch den Geist zu herrschen als durch das Fleisch geboren zu werden, bestimmen Wir mit dieser gleichen Konstitution, dass sie in jenen Städten oder Ortschaften, in denen sie jeweils durch die heilige Taufe wiedergeboren werden, echte Bürger werden sollen und alle Vorrechte, Freiheiten und Vergünstigungen genießen sollen, die die übrigen nur aufgrund ihrer Geburt und Herkunft erwerben.

§ 4. Auch sollen die Priester, die sie taufen, und die anderen, die sie aus der Taufe heben, sie sowohl vor als auch nach der Taufe in den Glaubensartikeln, den Geboten des Neuen Bundes und den Riten der Katholischen Kirche eingehend unterweisen; und sowohl sie als auch die Diözesanbehörden sollen darauf hinwirken, dass sie mit den übrigen Juden oder Ungläubigen nicht, auf jeden Fall nicht längere Zeit, verkehren, damit sie nicht, wie es manchmal geschieht, nachdem sie von ihrer Krankheit geheilt wurden, durch einen geringfügigen Anlass in den früheren Zustand des Verderbens zurückfallen.

§ 5. Und weil es, wie die Erfahrung lehrt, gewiss ist, dass der Verkehr der Neubekehrten untereinander ihren Glauben schwächen und ihr Heil gefährden kann, so ermahnen Wir die Oberhirten, dass sie, soweit es ihnen für deren Fortschritt im Glauben günstig erscheint, dafür sorgen, dass die Neubekehrten sich mit Altchristen verheiraten.

Anordnungen betr. die Teilnahme an jüdischen oder heidnischen Riten

§ 6. Auch sollen sie ihnen bei schweren Strafen verbieten, ihre Toten nach jüdischem Ritus zu begraben oder den Sabbat und andere Feste und Riten der früheren Religion zu feiern; sie sollen vielmehr wie die anderen Katholiken in die Kirche und Predigt gehen und sich in allem den christlichen Sitten anpassen.

§ 7. Die dem Vorgesagten Zuwiderhandelnden sollen durch die Priester, in deren Pfarrei sie leben, oder durch andere, denen es aufgrund von Recht und Brauch obliegt, diese Angelegenheiten zu untersuchen, oder auch durch irgendwelche andere Personen bei den Diözesanbehörden oder Inquisitoren der Häresie angeklagt werden und von diesen, wenn nötig mit Hilfe der weltlichen Gewalt, exemplarisch bestraft werden. Auch soll über all dies in den Provinz- und Synodalkonzilien eine eingehende Untersuchung angestellt werden; und sowohl gegen die Bischöfe und Geistlichen, die sich hierbei nachlässig gezeigt haben, als auch gegen die erwähnten zuwiderhandelnden Neubekehrten und Ungläubigen sollen entsprechende Maßregeln getroffen werden.

§ 8. Sollte aber jemand, welchen Ranges und Standes er auch sein mag, den Neubekehrten, die die christlichen Riten und alles, was vorher gesagt wurde, nicht beachten, begünstigen oder verteidigen, so soll er ipso facto die wegen Begünstigung der Häresie verhängten Strafen inkurrieren; gegen die Neubekehrten selbst aber, die sich auch auf kanonische Ermahnung hin nicht bessern wollen und von denen man weiß, dass sie mit dem Judentum sympathisieren und so zu ihrem Gespei zurückkehren, soll durch die Oberhirten gemäß den Bestimmungen des heiligen Kanonischen Rechts wie gegen abtrünnige Häretiker vorgegangen werden.

§ 9. Dies ungeachtet aller den Juden und übrigen Ungläubigen irgendwie gewährten Apostolischen Konstitutionen und Verordnungen, aller Privilegien, Indulte und Urkunden, auch der Apostolischen, königlichen oder kaiserlichen, die Wir, sofern sie dem katholischen Glauben und dem christlichen Namen sowie irgendeinem Teil des oben Gesagten Abbruch tun bzw. entgegenstehen könnten, zur Inkraftsetzung dieses Schreibens außer Kraft setzen und als außer Kraft gesetzt erklären. Die übrigen Apostolischen Dekrete und Konstitutionen, die zu dem Vorgesagten erlassen wurden, bleiben in Kraft.

Schluss

§ 10. Damit nun diese heilige Konstitution ständig in Erinnerung bleibt und damit niemand vorgeben kann, sie nicht zu kennen, bestimmen und befehlen Wir, dass sie mindestens zweimal im Jahr an allen Kathedralen, Kollegiatskirchen und sonstigen religiösen Orten, an denen die Gläubigen häufiger zusammenkommen, während des Gottesdienstes verlesen wird.

§ 11. ...

Gegeben zu Rom bei St. Peter, unter dem Siegel des Fischerrings, am 21. März 1542,

im achten Jahr Unseres Pontifikats.

Paul III. PP.