Aeterni pastoris

Aus kathPedia
Version vom 3. August 2019, 06:06 Uhr von Oswald (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „<center> Apostolische Konstitution {|align="center" cellpadding=5px; !bgcolor="silver"|''' Aeterni pastoris ''' |} von Papst <br> Leo XIII. <br> …“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springenZur Suche springen
Apostolische Konstitution
Aeterni pastoris

von Papst
Leo XIII.
an die Mitglieder weiblicher Orden, die Oblaten, Tertiarierinnen, und andere Mädchen und Frauen, welche in Klöstern oder frommen Genossenschaften wohnen, an die Eremiten, die kranken, in kerkerhaft oder Gefangenschaft Befindlichen
mit geeigneten Vollmachten in Hinsicht auf die Absolution und Umänderung von Gelübden
Verordnung über die Verleihung des Jubiläumsablasses
24. Oktober 1899

(Offizieller lateinischer Text: ASS XXXII [1899-1900] 260-264)

(Quelle: Rundschreiben Leo XIII., Fünfte Sammlung, Lateinischer und deutscher Text, Herder´sche Verlagsbuchhandlung, übersetzt durch den päpstlichen Hausprälaten Professor Franz Hettinger, Freiburg im Breisgau 1904, S. 185-197; in Fraktur abgedruckt)

Allgemeiner Hinweis: Was bei der Lektüre von Wortlautartikeln der Lehramtstexte zu beachten ist


Leo
Bischof, Diener der Diener Gottes, der kommenden Zeit zum Gedächtnis

In unendlicher Liebe ruft der ewige Hirt seine Schafe mit Namen (Joh 10, 3), damit sie das Leben haben und es in Fülle haben (Joh 10,10). Er erwartet nicht nur ihre Ankunft in seinem Schoße, sondern kommt ihnen des öfteren zuvor. In Erwägung dieser Liebe sind Wir über die Erschließung der Schätze apostolischer Freigebigkeit im kommenden Jubiläumsjahre auch zu Gunsten derjenigen mit Uns zu Rate gegangen, denen ihre Lebenslage nicht gestattet, die vorgeschriebene Wallfahrt zu dieser hehren Stadt und an die Schwelle der heiligen Apostel zu machen. Wir entschlossen Uns, den gläubigen und frommen Sinn so vieler nicht unbelohnt zu lassen, welche die Reise mit allem Eifer unternommen hätten, wenn sie nicht die Mauern der Klöster oder unabwendbare Hast oder auch Krankheit zurückhielten. Diese gütige Erleichterung wird ja nicht nur den Bedürfnissen und Vorteilen dieser Klasse Rechnung tragen, sondern auch dem gemeinsamen Heile aller wiederum zu gute kommen. Denn wo so viele Menschen, welche die Reinheit ihrers Wandels, die Begeisterung für das religiöse Leben, Bußgesinnung oder Unglück von den übrigen ausgesondert hat, ihre Gebete und Tränen vereinigen, da darf man um so mehr der Hoffnung leben, die göttliche Barmherzigkeit zu versöhnen. Deshalb entschieden Wir Uns, in gegenwärtigen Sendschreiben entsprechende Anweisungen zu geben, nach welchen sowohl Männer als Frauen, welche ständig als Einsiedler, in Klöstern oder religiösen Anstalten leben oder auch in Haft und Kerker festgehalten sind oder endlich durch Krankheit und Gebrechen verhindert sind, zu den ehrwürdigen Gräbern der Apostel und den patriarchalen Basiliken der Stadt Rom zu pilgern, die erteilten Gnaden und den vollkommenen Ablass des Jubiläums erlangen können.

Diese Fürsorge soll sich auf folgende Stände erstrecken:

1. Auf alle Ordensfrauen, welche die feierlichen Gelübde abgelegt haben und in Klöstern mit Beobachtung der strengen Klausur leben. Ebenso auf diejenigen, welche sich auf die Ablegung der Gelübde dortselbst vorbereiten und alle, welche zur Erziehung oder aus einer andern rechtmäßigen Ursache in Klöstern verweilen. Gleichermaßen auch auf jene Ordensfrauen dieser Klöster, welche zur Sammlung von Gaben die klösterliche Abgeschlossenheit verlassen haben.

2. Auf die Oblaten, welche ein gemeinsames Leben führen, sofern diese Gründungen vom Apostolischen Stuhl dauernd und probeweise bestätigt worden sind, mitsamt ihren Novizen, Schülerinnen und allen denjenigen, welche mit ihnen zusammenwohnen, wenn sie auch nicht an die Vorschrift strenger Klausur gebunden sind.

3. Auf die Tertiarinnen, welche innerhalb ein und derselben Mauern ein gemeinschaftliches Leben führen, zugleich mit ihren Novizen und Schülerinnen und den sonstigen Genossinnen ihrer Gemeinschaft, auch wenn sie keineswegs zur Beobachtung strenger Klausur verpflichtet sind, noch auch ihrer Anstalt bis zu diesem Tage vom Apostolischen Stuhl bestätigt worden ist und auch in Zukunft nicht durch diese Vergünstigung als bestätigt betrachtet werden soll.

4. Auf Mädchen und Frauen, welche in weiblichen Anstalten und Erziehungshäusern sich befinden, obwohl sie weder Ordensfrauen noch Oblaten oder Tertiarierinnen und zur Beobachtung der Klausur nicht verpflichtet sind. All diese Genannten, sowohl in Rom als außerhalb, an welchen Orten und bei welchen Völkern sie sein mögen, können in Kraft Unserer Verordnung und Erklärung die mit gegenwärtigen Verwilligung erteilte Gnade und Vergünstigung gebrauchen.

5. Dasselbe gestatten Wir den Anachoreten und Einsiedlern, jedoch nicht denjenigen, welche, sei es vereint und in Genossenschaft, sei es einzeln unter Leitung ihrer kirchlichen Obern und nach bestimmten Gesetzen oder Regeln leben, aber gar nicht an die Beobachtung der Klausur gebunden sind, sondern denjenigen, welche in fortwährender, wenn auch nicht gänzlich ununterbrochener Klausur und Einsamkeit leben und der Betrachtung sich weihen, auch wenn sie einem Mönchs- oder Regularorden angehören, wie manche Zisterzienser, Kartäuser, mönche und Eremiten nach der Regel des heiligen Romualsus es tun.

6. Auch die Christgläubigen beiderlei Geschlechts, welche als Gefangene in Gewalt ihrer Feinde sich befinden, dehnen Wir diesen Gnadenerweis aus und auf diejenigen, welche wegen politischer Verhältnisse oder verbrecherischer Tat, wo es auch immer sei, in Haft gehalten werden. Desgleichen auf jene, welche die Strafe der Verbannung oder der Deportation verbüßen, auf jene, welche zu den Galeeren oder sonstwo zur Strafarbeit verurteilt sind. Endlich auf die Ordensmänner, welche in ihren Klöstern in Gewahrsam gehalten werden oder welchen die Obern einen bestimmten Aufenthaltsort zugewiesen haben, der für sie gleichsam eine Stätte der Verbannung oder der Doportation ist.

7. Gleichermaßen soll kraft Unserer Verordnung die Vergünstigung den Kranken beiderlei Geschlechtes in allen Ständen und Verhältnissen zuteil werden, mögen sie nun schon außerhalb Roms von einer Krankheit befallen worden sein, welche sie nach dem Urteil des Arztes außer stand setzt, im Jubeljahr die Stadt zu besuchen oder mögen sie zwar genesen sein, doch nicht ohne schweren Nachteil die Reife nach Rom unternehmen können oder mögens sie überhaupt wegen schwächlicher Veranlagung abgehalten sein, die Reise anzutreten. Zu diesen sollen auch die Greise gerechnet werdenm welche das 70. Lebensjahr überschritten haben.

Wir erinnern, ermahnen und beschwören also diese alle und jeden im Herrn, sie mögen in der Bitterkeit ihres Herzens ihre Sünden bedenken, sie von Grund des Herzens verabscheuen, ihr Gewissen durch heilsamen Empfang des Sakramentes der Buße und durch würdige Werke der Genugtuung sorgfältig läutern. Dann mögen sie voll Glauben, Ehrfurcht und Liebe, wie sichs geziemt, zum himmlischen Gastmahl hinzutreten, unsern allguten und großen Gott durch seinen eingeborenen Sohn und im Hinblick auf die Verdienste der glorreichsten Jungfrau Maria, der seligen Apostel Petrus und Paulus und allen Heiligen nach Unserer und der Kirche Meinung inständig anflehen für das Wohl und die Erhöhung der heiligen Kirche, um Ausrottung der Irrtümer, um die Eintracht der katholischen Fürsten und für das Heil des ganzen christlichen Volkes. Zur Erlangung desselben Zieles sollen sie den Besuch der vier Basiliken der Stadt durch andere Werke des Gottesdienstes, der Frömmigkeit und Liebe in Ergebenheit ersetzen teils nach eigener Wahl, teils nach den Bestimmungen von Uns beauftragter Priester, wie es im folgenden bekannt gemacht wird.

Es ist nämlich unser Wille und Verlangen, dass Unsere ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe ud die andern kirchlichen Obern, den Ordensfrauen, Oblaten, Tertiarierinnen und den oben genannten Mädchen und Frauen, den Anachoreten, Eremiten, den in Haft Befindlichen, den Kranken und mehr als 70 Jahre alten Greisen, sei es selbst, sei es durch kluge Beichtväter, passende Werke der Gottesverehrung und Nächstenliebe gemäß dem Stande, den Verhältnissen, dem gesundheitlichen Befinden, und mit Rücksicht auf die örtlichen und zeitlichen Umstände festsetzen und zur Übung vorschreiben. Die Verrichtung derselben soll gemäß Unserer Entschließung und Anordnung für den Besuch der vier Basiliken Roms gelten. Dieselbe Vollmacht zur Umwandlung der Leistungen erteilen Wir den Ordensvorstehern in Hinsicht auf die ihrer geistlichen -amtsgewalt (Jurisdiktion) untersehenden Anstalten und Persönlichkeiten. - Soweit die Personen dieser Klasse in der Stadt Rom selbst wohnen, bevollmächtigen Wir Unsern geliebten Sohn, den Kardinalsvikar der heiligen römischen Kirche und seinen Stellvertreter, selbst oder durch kluge Beichtväter die zum Ersatz des Besuches der Basiliken dienenden Werke zu bezeichnen.

Allen und jeden der oben erwähnten Personen erteilen Wir also im Vertrauen auf die Barmherzigkeit Gottes und die Fürbitte der seligen Apostel Petrus und Paulus mit apostolischer Freigebigkeit einen vollkommenen Ablass, Begnadigung und Vergebung aller Sündenstrafen und zwar zweimal im Verlauf des Jubeljahres, wenn die auferlegten Werke zweimal verrichtet werden, gerade so als hätten sie die die den andern auferlegten Leistungen erfüllt, sofern sie mit wahrer Bußgesinnung innerhalb des Jubeljahres ihre Sünden gültig beichten, die Gnade der heiligen Kommunion empfangen und nach obiger Bestimmung Gebete zu Gott richten, endlich auch die an Stelle des Besuchs der Hauptkirchen auferlegten Werke ausüben oder wenn eine gefährliche Krankheit sie befältlt, auch nur auszuüben begonnen haben.

Den Ordensfrauen und ihren Novizen gestatten Wir, aber nur beim ersten Mal, aus dem Säkular- und Regularklerus sich Beichtväter wählen. Jedoch müssen dieselben die ordnungsgemäße Approbation zum Beichthören der Klosterfrauen besitzen. Den Anachoreten, Eremiten, wie oben erwähnt wurden, ebenso den Oblaten, Tertiarierinnen, Mädchen und Frauen, welche in Klöstern oder gottgeweihten Anstalten eingemeinsames Leben führen und welchen vielleicht für den regelmäßigen -empfang des Bußsakramentes die Wahl des Beichtvaters nicht frei steht, desgleichen denjenigen Christen, welche Gefangenschaft, Kerkerstrafe oder Haft, Krankheit oder Alter (an der Wallfahrt) verhindert, verleihen Wir das Recht, aber nur das erste Mal, sich einen beliebigen Beichtvater zu erwählen, welcher allerdings die ordnungsgemäße Approbation zum Beichthören der Laien besitzen muss. Dasselbe Recht gewähren Wir unter den glichen Bedingungen den Mitgliedern aller Männerorden, .kongregationen und-instituten. - Den so erwählten Beichtvätern erteilen Wir Erlaubnis und Vollmacht, die genannten Personen nach Anhörung ihrer Beichte von allen Sünden, auch den dem Apostolischen Stuhl in besonderer Weise vorbehaltenen Fällen, mit Ausnahme der bewussten und äußerlich kundgegebenen Häresie, loszusprechen, indem sie ihnen einen heilsame Buße aufgeben und jene anderen Verpflichtungen auferlegen, welche die kanonischen Satzungen und die Regeln der rechten Zucht fordern. Außerdem statten Wir die Beichtväter, welche die Klosterfrauen sich erwählen, mit der Vollmacht aus, von allen Gelübden, welche dieselben seit der feierlichenn Profess abgelegt haben, zu entbinden, soweit sie den Ordensregeln nicht widerstreiten. Desgleichen ermächtigen Wir die oben genannten Beichtväter, von allen Gelübden, welche die oblaten, Novizen, Tertiarierinnen, welche ein gemeinsames Leben führen, abgelegt haben, zu dispensieren, indem sie an deren Stelle andere gute Werke auferlegen, mit Ausnahme der von Uns dem Apostolischen Stuhl vorbehaltenen; unter Auferlegung andere guten Werke können sie auch von der Erfüllung beschworener Gelübde entbinden.

Wir ermahnen fener Unsere ehrwürdigen Brüder, die Bischöfe und die andern kirchlichen Obern, dass sie nach dem Beispiel Unserer Milde auch ihrerseits den alle auserwählten Beichtvätern die Vollmacht nicht versagen, von den Fällen zu absolvieren, welche den Ordinarien vorbehalten sind.

Endlich verordnen Wir, dass den Ausfertigungen dieses Sendschreiben, auch den gedruckten, wenn sie mit der Unterschrift eines öffentlichen notars und dem Siegel einer Würdenträgers, der eine höhere Weihe empfangen hat, versehen sind, derselbe Glaube beigemessen werde, welcher dem Originale entgegengebracht würde, wenn man es vorzeigte oder überreichte. Im übrigen verfügen Wir, dass die Bestimmungen und Verordnungen dieses Sendschreibens allerseits Rechtskraft, Gültigkeit und Bestand haben und behalten sollen ungeachtet jedes gegenteiligen Rechtsbestandes.

Keinem Menschen sei es also erlaubt, diese Urkunde mit Unserer Erklärung, Ermahnung, Gewährung, Beschränkung, Bestimmung und Willensäußerung zu verändern oder ihr in frevelhaftem Unterfangen sich zu widersetzen. Wer sich aber erkühnen sollte, dies zu versuchen, der wisse, dass er sich den Unwillen des Allmächtigen Gottes und der seligen Apostel Petrus und Paulus zuziehen wird.

Gegeben zu Rom bei St. Peter im Jahre der Menschwerdung Unseres Herrn 1899 am 1. November,

im zweiundzwanzigsten Jahre Unseres Pontifikates
C. Kardinal Aloisi Masella, Prodatar
A. Kardinal Marchi
Gesehen Kurie, I. de Aquila Visconti
L † S.

Reg. in Sekr. der Breven J. Cugnoni

Weblinks