Abendmesse

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Eine Abendmesse ist eine Eucharistiefeier, die im Gegensatz zu der häufigeren und lange Zeit einzig erlaubten Zeit am frühen Morgen oder am Vormittag abends stattfindet. Da der Vorabend von Sonntagen und Feiertagen nach jüdischem Vorbild liturgisch bereits zur Feier des folgenden Tages gehört, wird die Messfeier am Samstagabend und am Vorabend von Feiertagen Vorabendmesse genannt.

Abendmesse am Sonntag

Die Möglichkeit, dass die Gläubigen durch die Teilnahme an der Abendmesse ihrer Verpflichtung zur sonntäglichen Eucharistiefeier (vgl. can 1248 § 1 CIC/1983; KKK 2180) nachkommen können, gestattet der Apostolische Stuhl ausdrücklich 1965, 1967 und 1969. Unabhängig von der Erfüllung der "Sonntagspflicht" gilt, dass die Eucharistie (mit Ausnahme des Karfreitags und Karsamstags) an jedem Tag und zu jeder Stunde gefeiert werden darf (Johannes Paul II., vgl. 931 CIC/1983).

Die Seelsorger sollen darauf achten, dass "nicht der Sinn des Sonntags dadurch verdunkelt werde; denn diese Erlaubnis zielt daraufhin, dass die Gläubigen unter den heutigen Umständen den Tag der Auferstehung des Herrn leichter feiern können." An diesen Vorabenden muss die Messe so gefeiert werden, wie sie im Kalendarium für den Sonntag vorgesehen ist, einschließlich Homilie und Gläubigengebet. Dasselbe gilt, wenn aus den gleichen Gründen die Messe am Vortage eines gebotenen Festtages erlaubt ist (vgl.).

Werktagsabendmessen

In zahlreichen Pfarrgemeinden und auch in Klosterkirchen finden heute mindestens an einigen Werktagen der Woche Abendmessen statt. Damit kommt man dem Arbeitsalltag vieler Menschen entgegen, und das Angebot wird vielerorts gern in Anspruch genommen.

Geschichte

Der Zeitpunkt, "die Eucharistiefeier zu zelebrieren, hat sich wohl schon im 2. Jahrhundert aus symbolischen (Auferstehung Christi) und pastoralen Gründen vom Abend auf den frühen Morgen, später auf den Vormittag (dritte Stunde: neun Uhr) verlagert. Ausnahmen blieben neben den Festtagen und besonderen Anlässen die Vigilien (Osternacht), Gründonnerstag, Weihnachten und Epiphanie. Die auch an den genannten Terminen im Mittelalter vielfach in den Vormittag vorverlegten Abendmessen wurden durch Papst Pius V. 1566 generell verboten. Regional hielt sich die nächtliche Weihnachtsmesse." (Franz Kohlschein in: LThK, 3. Auflage, Band 1, Sp. 40)

Die Genehmigung zur Abendmesse wurde nach jahrhundertelangem Verbot im 20. Jahrhundert zunächst zur Abhilfe in ganz bestimmten Schwierigkeiten der Kriegszeit (Verdunkelung, Verbote des Hitler-Regimes usw.) erteilt, erwies sich aber dann als so fruchtbar für den Messbesuch vieler Gläubiger, dass sich die Abendmesse unter bestimmten Bedingungen in vielen Ländern eingebürgert hat.

In der Apostolischen Konstitution Christus Dominus in qua vom 6. Januar 1953 gibt Papst Pius XII. den Ortsordinarien die Vollmacht, an gewissen Tagen die Feier der Messe in den Abendstunden zu gestatten (Nr. 6). Am selben Tag veröffentlicht das Heilige Offizium die Instruktion Constitutio apostolica christus dominus, in der festgestellt wird, dass kraft der Konstitution Christus Dominus in qua die Ortsordinarien (vgl. CIC 1917 can. 198) die Möglichkeit haben, im eigenen Gebiet die Abhaltung von Abendmessen zu genehmigen, wenn die Verhältnisse das verlangen (Nr. 11). An den Orten aber, wo nicht das allgemeine Recht, sondern das Recht der Missionen in Kraft ist, können die Ordinarien unter denselben Bedingungen an allen Wochentagen Abendmessen gestatten (Nr. 16). Am 19. März 1957 wird im Motu Proprio Sacram communionem den Ortsordinarien die Vollmacht gegeben, die Feier der Abendmesse auch ,für jeden Tag zu gestatten, wenn das geistliche Wohl eines beträchtlichen Teils der Gläubigen das verlangt'.

Im Brief von A. M. Kardinal Larraona, dem Präfekten der Ritenkongregation, an P. Kardinal Ciriaci, Präfekt der Konzilskongregation vom 25. September 1965 wird gesagt, dass bei einer Vorabendmesse zum Sonntag oder zu einem Feiertag "die liturgischen Texte des folgenden Sonn- oder Feiertages zu verwenden sind; außerdem dürfen die Homilie und die Fürbitten im Sinne der Instruktion Inter oecumenici der Ritenkongregation vom 26. September 1964, Nr. 53-56, nicht ausgelassen werden."

In der Instruktion Eucharisticum mysterium der Heilige Ritenkongregation und des "Consilium" vom 25. Mai 1967 über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie, Nr. 28, wird darauf hingewiesen, dass generell "die Verpflichtung zur Teilnahme an der Sonntagsmesse am vorausgehenden Samstagabend erfüllt werden kann."